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This document provides information on nursing education, specifically on the fundamentals of nursing education in Germany. It details the legal framework, training objectives, and other related aspects.

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Grundlagen der Pflegeausbildung Die Pflege im Sinne von Satz 1 ist dabei unter Einbezie- 2.1 Grundlagen der hu...

Grundlagen der Pflegeausbildung Die Pflege im Sinne von Satz 1 ist dabei unter Einbezie- 2.1 Grundlagen der hung präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnah- Pflegeausbildung men auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesund- heit der zu pflegenden Menschen auszurichten. Dabei 2.1.1 Gesetzliche sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen Rahmenbedingungen sowie Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbst- bestimmung der Menschen zu berücksichtigen (…).“ Krankenpflegegesetz – KrPflG (inkl. Gesundheits- und Kin- In der Umsetzung der Ausbildungsziele wird zwischen ei- derkrankenpflege) und Altenpflegegesetz – AltPflG: bilden genverantwortlich auszuführenden Aufgaben, wie z. B. die rechtliche Grundlage der Ausbildung und regeln Orga- der Erhebung des Pflegebedarfs oder der Pflegeplanung, nisation, Dauer, Ablauf und Inhalte der Ausbildung (z. B. und der Mitwirkung bei Aufgaben, wie z. B. der medizini- Ausbildungsziele, Erlaubnis zum Führen der Berufs- schen Diagnostik und der interdisziplinären Zusammen- bezeichnungen). Die Ausgestaltung der Lehrpläne findet arbeit, unterschieden. durch die Schulen auf Länderebene statt. Es gibt keine bundesweit einheitlichen Lehrpläne. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in 2.1.5 Ausbildungsziele der der Krankenpflege (KrPflGAPrV) bzw. der Altenpflege (AltPflAPrV): legt Mindestanforderungen an die Ausbil- Altenpflege dung fest (z. B. durch die Verteilung der Unterrichtsstun- Ausbildungsziele laut § 3 Altenpflegegesetz: den innerhalb der Ausbildung und die Inhaltsbereiche der „Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Fä- Teilprüfungen) und regelt die Prüfung an sich (z. B. Ablauf higkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen der schriftlichen Prüfung). Auch die Regelungen der Prü- und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Bera- fungen sind Ländersache und nicht bundesweit einheit- tung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich lich geregelt. sind (…).“ Konkret bedeutet dies: 1. „die sach- und fachkundige, den allgemein anerkannten 2.1.2 Ausbildungsvertrag pflegewissenschaftlichen, insbesondere den medizi- Der Ausbildungsvertrag wird mit dem Ausbildungsträger nisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende, um- (ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtung) über die fassende und geplante Pflege, Dauer der Ausbildung geschlossen. 2. die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter Men- Inhalte des Ausbildungsvertrags sind: Berufsziel, Beginn schen einschließlich der Ausführung ärztlicher Verord- und Dauer der Ausbildung, Gliederung der praktischen nungen, Ausbildung, Arbeitszeit, Ausbildungsvergütung, Dauer der 3. die Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fä- Probezeit, Anspruch auf Urlaubstage, Voraussetzungen für higkeiten im Rahmen geriatrischer und gerontopsychia- die Kündigung des Ausbildungsvertrags, Verweis auf Tarif- trischer Rehabilitationskonzepte, verträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. 4. die Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen in der Pflege, der Betreuung und der Behandlung, 5. die Gesundheitsvorsorge einschließlich der Ernährungs- 2.1.3 Ausbildungsvergütung und beratung, Arbeitszeiten 6. die umfassende Begleitung Sterbender, Jeder Auszubildende hat ein Recht auf eine Ausbildungs- 7. die Anleitung, Beratung und Unterstützung von Pfle- vergütung. Die Höhe hängt vom Ausbildungsjahr und vom gekräften, die nicht Pflegefachkräfte sind, Ausbildungsträger ab. 8. die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren Arbeiten im Schichtbetrieb, auch an Feiertagen und an persönlichen und sozialen Angelegenheiten, Wochenenden, gehört dazu. 9. die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständi- Auszubildende haben ein Recht auf Überstundenver- gen Lebensführung einschließlich der Förderung sozialer gütung, Zulagen und Zuschläge (z. B. bei der Arbeit in psy- Kontakte und chiatrischen Einrichtungen). 10. die Anregung und Begleitung von Familien- und Nach- barschaftshilfe und die Beratung pflegender Angehöri- ger. 2.1.4 Ausbildungsziele der Gesund- Darüber hinaus soll die Ausbildung dazu befähigen, mit an- heits- und (Kinder-)Krankenpflege deren in der Altenpflege tätigen Personen zusammenzuar- Ausbildungsziele laut § 3 Krankenpflegegesetz: beiten und diejenigen Verwaltungsarbeiten zu erledigen, die Die Ausbildung „soll entsprechend dem allgemein aner- in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben in der kannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer Altenpflege stehen.“ und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fach- liche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten ver- mitteln. l 2 Ausbildung konkret 2.1.6 Prüfung Weitere Ausbildungsgänge: Pflegehilfe, Pflegeassistenz (meist 2-jährige Ausbildung), Studium (dual: Studium in- Die Prüfung in der Pflegeausbildung umfasst tegriert in die Ausbildung mit Bachelor-Abschluss; grund- einen schriftlichen, ständig: Hochschule als alleiniger theoretischer Lernort; einen praktischen und weiterführend: Pflegemanagement, Pflegepädagogik und einen mündlichen Teil. Pflegewissenschaft mit Bachelor- und Master-Abschluss) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverord- KOMPAK T nung. Ausbildung konkret 2.2 Ausbildungsformen In den bundeseinheitlichen Gesetzen bzw. Verordnun- gen werden die Mindestanforderungen für die Pfle- heute (Stand 2018): Ausbildung in der Gesundheits- und geausbildung festgelegt und grundlegende Aussagen Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, zu den Ausbildungszielen und Prüfungen getroffen. Altenpflege sowie zahlreiche Modellprojekte der genera- Die Umsetzung erfolgt auf Länderebene. listischen oder integrativen Pflegeausbildung Der Ausbildungsvertrag regelt wichtige Aspekte zwi- generalistische Pflegeausbildung ab 2020: Die Ausbildung schen Arbeitgeber und Auszubildenden. in der Pflege wird vereinheitlicht. Das neue Pflegeberufe- Momentan gibt es 3 Ausbildungsberufe in der Pflege gesetz sieht vor, die bislang voneinander getrennten Pfle- sowie diverse Modellprojekte. Ab 2020 soll die genera- geausbildungen zu einer Pflegeausbildung mit dem Be- listische Pflegeausbildung in ganz Deutschland einge- rufsabschluss „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ zu- führt werden. sammenzuführen. Die Absolventen können so in allen Neben Pflegehelferberufen gibt es auch immer mehr Versorgungsbereichen arbeiten. Alternativ können sich Studiengänge für Pflege. die Absolventen auch wie bisher für einen Abschluss in der Alten- oder Kinderkrankenpflege entscheiden. Wäh- len bis 2026 mehr als 50 % der Absolventen den generalis- tischen Abschluss, soll dieser ohne Alternativen eingeführt werden. 22 l 2 Ausbildung konkret 2.1.6 Prüfung Weitere Ausbildungsgänge: Pflegehilfe, Pflegeassistenz (meist 2-jährige Ausbildung), Studium (dual: Studium in- Die Prüfung in der Pflegeausbildung umfasst tegriert in die Ausbildung mit Bachelor-Abschluss; grund- einen schriftlichen, ständig: Hochschule als alleiniger theoretischer Lernort; einen praktischen und weiterführend: Pflegemanagement, Pflegepädagogik und einen mündlichen Teil. Pflegewissenschaft mit Bachelor- und Master-Abschluss) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverord- KOMPAK T nung. Ausbildung konkret 2.2 Ausbildungsformen In den bundeseinheitlichen Gesetzen bzw. Verordnun- gen werden die Mindestanforderungen für die Pfle- heute (Stand 2018): Ausbildung in der Gesundheits- und geausbildung festgelegt und grundlegende Aussagen Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, zu den Ausbildungszielen und Prüfungen getroffen. Altenpflege sowie zahlreiche Modellprojekte der genera- Die Umsetzung erfolgt auf Länderebene. listischen oder integrativen Pflegeausbildung Der Ausbildungsvertrag regelt wichtige Aspekte zwi- generalistische Pflegeausbildung ab 2020: Die Ausbildung schen Arbeitgeber und Auszubildenden. in der Pflege wird vereinheitlicht. Das neue Pflegeberufe- Momentan gibt es 3 Ausbildungsberufe in der Pflege gesetz sieht vor, die bislang voneinander getrennten Pfle- sowie diverse Modellprojekte. Ab 2020 soll die genera- geausbildungen zu einer Pflegeausbildung mit dem Be- listische Pflegeausbildung in ganz Deutschland einge- rufsabschluss „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ zu- führt werden. sammenzuführen. Die Absolventen können so in allen Neben Pflegehelferberufen gibt es auch immer mehr Versorgungsbereichen arbeiten. Alternativ können sich Studiengänge für Pflege. die Absolventen auch wie bisher für einen Abschluss in der Alten- oder Kinderkrankenpflege entscheiden. Wäh- len bis 2026 mehr als 50 % der Absolventen den generalis- tischen Abschluss, soll dieser ohne Alternativen eingeführt werden. 22

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