Fragenkatalog 2025 Oö Jagdgesetz PDF

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This document is a study aid for the Oö Jagdgesetz (Upper Austrian Hunting Act) for 2025. It details hunting rights, regulations, and specifics of hunting areas, as well as wild game types and protection measures.

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OÖ. Jagdgesetz Lernhilfe 2025 erstellt von Mag. Marlene Kastner auf Basis von Herrn Werner Wiesauer und Herrn RA Dr. Wolfgang Lamprecht (aus dem Jahr 2014) Seite 2 von 76...

OÖ. Jagdgesetz Lernhilfe 2025 erstellt von Mag. Marlene Kastner auf Basis von Herrn Werner Wiesauer und Herrn RA Dr. Wolfgang Lamprecht (aus dem Jahr 2014) Seite 2 von 76 Welche rechtlichen Grundlagen sind für die Jagd in Oberösterreich relevant?  Oö. Jagdgesetz 2024  Oö. Jagdverordnung 2024  Oö. Abschussplanverordnung 2024  Verordnung über den Musterjagdpachtvertrag ABSCHNITT 1: JAGDRECHT UND AUSÜBUNG DES JAGDRECHTS § 1 GELTUNGSBEREICH Wo gilt das OÖ Jagdgesetz? Im Land Oberösterreich – Landesgesetz Was ist vom Geltungsbereich ausgenommen? 1. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen; 2. Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen, die in Umsetzung der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen angeordnet werden. § 2 DAS JAGDRECHT Was ist das Jagdrecht, worin besteht es? Das Jagdrecht kommt vom Grundeigentum und ist mit diesem verbunden. Welche Rechte und Pflichten umfasst das Jagdrecht? Das Jagdrecht umfasst das Recht bzw. die Verpflichtung das Wild im Jagdgebiet zu hegen, im Jagdgebiet Wild zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen, sich im Jagdgebiet verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und das Gelege des Federwildes (soweit es keine anderen Bestimmungen gibt) anzueignen. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 3 von 76 Wie ist die Jagd auszuüben? Nach den allgemeinen Grundsätzen der Weidgerechtigkeit unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes. Im Zweifel kommt den Interessen der Landeskultur der Vorrang zu. (Landeskultur: gemeint ist insbesondere die Landwirtschaft) § 3 JAGDPERIODE UND JAGDJAHR Beginn und Ende eines Jagdjahres? Das Jagdjahr beginnt am l. April und endet am 31. März jeden Jahres. Wie lange dauert eine Jagdperiode? Die Jagdperiode beträgt für Reviere mit überwiegendem Rotwildbestand neun Jahre, für alle übrigen Reviere sechs Jahre. Rotwild: In OÖ.: Im Wesentlichen das Rotwild Wenn innerhalb einer Gemeinde mehrere Jagdgebiete bestehen, wie verhält sich dann die Regelung zur Jagdperiode? Es gibt seit 01. April 2024 die Möglichkeit der Angleichung der Jagdperioden von mehreren Jagdgebieten innerhalb einer Gemeinde mit Zustimmung der Jagdberechtigten und Jagdausübungsberechtigten (JAB). Was ist für diese Angleichung wichtig? Die zuletzt abgelaufene Jagdperiode ist maßgeblich Die Vertragsdauer des Pachtvertrags ist anzupassen § 4 WILD UND WILDHEGE Was ist Wild im Sinne des Gesetzes? Alle im Jagdgesetz aufgezählten jagdbaren Tiere Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 4 von 76 Einteilung des Wildes: Haarwild, Beutegreifer, Federwild 1. Haarwild: a) Schalenwild: Rotwild (Cervus elaphus), Damwild (Dama dama), Sikawild (Cervus nippon), Rehwild (Capreolus capreolus), Gamswild (Rupicapra rupicapra), Steinwild (Capra ibex), Muffelwild (Ovis ammon musimon), Schwarzwild (Sus scrofa), Elchwild (Alces alces); b) Beutegreifer: Braunbär (Ursus arctos), Waschbär (Procyon lotor), Wolf (Canis lupus), Fuchs (Vulpes vulpes), Marderhund (Nyctereutes procyonoides), Goldschakal (Canis aureus), Dachs (Meles meles), Baummarder (Martes martes), Steinmarder (Martes foina), Waldiltis (Mustela putorius), Hermelin (Mustela erminea), Mauswiesel (Mustela nivalis), Fischotter (Lutra lutra), Mink (Neovison vison), Luchs (Lynx lynx), Wildkatze (Felis silvestris); c) Nagetiere und Hasenartige: Feldhase (Lepus europaeus), Schneehase (Lepus timidus), Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus), Murmeltier (Marmota marmota); 2. Federwild: a) Hühnervögel: Auerwild (Tetrao urogallus), Birkwild (Lyrurus tetrix), Rackelwild (Lyrurus tetrix x Tetrao urogallus), Haselwild (Bonasa bonasia), Alpenschneehuhn (Lagopus muta), Steinhuhn (Alectoris graeca), Rebhuhn (Perdix perdix), Fasan (Phasianus colchicus); b) Greifvögel: Mäusebussard (Buteo buteo), Habicht (Accipiter gentilis), Sperber (Accipiter nisus), Steinadler (Aquila chrysaetos); c) Wildtauben: Hohltaube (Columba oenas), Turteltaube (Streptopelia turtur), Ringeltaube (Columba palumbus), Türkentaube (Streptopelia decaocto); d) Wasservögel: Graugans (Anser anser), Saatgans (Anser fabalis), Blässgans (Anser albifrons), Zwerggans (Anser erythropus), Kurzschnabelgans (Anser brachyrhynchus), Blässhuhn (Fulica atra), Stockente (Anas platyrhynchos), Krickente (Anas crecca), Reiherente (Aythya fuligula), Tafelente (Aythya ferina), Schellente (Bucephala Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 5 von 76 clangula), Knäkente (Spatula querquedula), Schnatterente (Mareca strepera), Pfeifente (Mareca penelope), Spießente (Anas acuta), Löffelente (Spatula clypeata), Kolbenente (Netta rufina), Bergente (Aythya marila), Moorente (Aythya nyroca), Eisente (Clangula hyemalis), Samtente (Melanitta fusca), Eiderente (Somateria mollissima), Höckerschwan (Cygnus olor), Waldschnepfe (Scolopax rusticola), Graureiher (Ardea cinerea). Erklären Sie den Begriff,, Wildhege". Das sind alle Maßnahmen, die der Jagdausübungsberechtigte zu treffen hat, um unter Bedachtnahme auf das Jagdgesetz und auf die Interessen der Landeskultur und der Fischerei einen gesunden und artenreichen Wildstand zu erhalten und das Wild gegen Beutegreifer, Futternot und Wilderer zu schützen. Wer ist zur Wildhege verpflichtet? Der Jagdausübungsberechtigte Was ist Raubzeug? Als Raubzeug werden Tiere bezeichnet, die selbst nicht zum Wild zählen, die aber jagdbarem Wild nachstellen oder sich von diesem oder dessen Eiern ernähren. § 5 WILDGEHEGE Was ist ein Wildgehege? Ein Wildgehege ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird. Das Auswechseln von Wild und das Einwechseln von Schalenwild muss verhindert werden. Der Wald darf nicht gefährdet werden, die freie Begehbarkeit von Wegen muss gegeben sein und es darf keine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Landeskultur und der Jagd erfolgen. Ist eine Bewilligung für ein Wildgehege erforderlich? Wenn Schwarzwild gehalten wird, ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (=Bezirkshauptmannschaft) erforderlich. Ansonsten ist eine Anzeigepflicht vorgeschrieben. Die Behörde hat bei einer Anzeigepflicht innerhalb von 6 Monaten das Wildgehege zu untersagen. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 6 von 76 Gibt es eine maximale Größe für Wildgehege? Ja. Maximale Größe bei Schwarzwild 10 ha, sonst 20 ha. § 6 TIERGÄRTEN Was ist ein Tiergarten? Das ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild zum Zwecke der Schaustellung gehalten wird. Ist für einen Tiergarten eine Bewilligung erforderlich? Ja, für die Errichtung ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Unter welchen Voraussetzungen wird eine Bewilligung für einen Tiergarten erteilt? Mindestgröße 10 ha. Es muss ein öffentliches Interesse an der Schaustellung bestehen. Ein angepasstes Biotop muss vorhanden sein. Das Ein- und Auswechseln von Wild muss unmöglich sein. Der Wald darf nicht gefährdet werden; die freie Begehbarkeit von Wanderwegen muss gewährleistet sein, und anderes. § 7 RUHEN DER JAGD Wo ruht die Jagd? 1. Friedhöfe; 2. die der Erholung dienenden öffentlichen Parkanlagen und öffentlichen Spielplätze; 3. Gebäude (ausgenommen § 57 Abs. 3); 4. Höfe und Hausgärten, die durch eine dauernde Umfriedung (z. B. Hecken, Gitter, Mauern, Zäune udgl.) umschlossen sind (ausgenommen § 57 Abs. 3); 5. nicht forstlich genutzte Grundflächen, die durch eine feste natürliche oder künstliche Umfriedung schalenwild- und hasendicht dauernd umschlossen sind; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinn; 6. Einrichtungen und Betriebe, in denen jagdbare Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (wie z. B. Fasanerien); 7. Wildgehege (§ 5) und Tiergärten (§ 6). Wo die Jagd ruht, darf nicht gejagt werden. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 7 von 76 Was ist auf diesen Flächen dennoch jagdlich erlaubt und warum? Die Falknerei – geringes Gefährdungs- und Störungspotential Ausnahme von der Ausnahme: Wo ist die Falknerei doch nicht erlaubt? Öffentliche Spielplätze In welchen Fällen werden die ruhenden Flächen doch bejagbar? Durch Anordnung eines Abschusses durch die Behörde, wenn erforderlich. § 8 JAGDGEBIETE Jagdgebiete werden unterschieden in... Eigenjagdgebiete genossenschaftliche Jagdgebiete § 9 EIGENJAGDGEBIETE Was ist ein Eigenjagdgebiet? Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Alleineigentum oder im gemeinschaftlichen Eigentum stehende, zusammenhängende und jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 Hektar (ha), die von der Behörde als Eigenjagdgebiet festgestellt worden ist. Welche Größe muss eine Eigenjagd grundsätzlich haben? mindestens115 ha Gibt es Ausnahmen dazu? Unter 115 ha ist eine Eigenjagd nur dann möglich, wenn die Grundfläche mit solchen in Niederösterreich, Salzburg oder der Steiermark zusammenhängt und mit diesen zusammen mindestens 115 ha erreicht. Das ist aber nur dann möglich, wenn in diesen Bundesländern die gleiche Regelung gilt (dies ist in allen 3 Bundesländern der Fall). Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 8 von 76 Was versteht man unter zusammenhängender Grundfläche? Grundflächen sind dann zusammenhängend, wenn man sie erreichen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege und Bahnkörper, und andere schmale Grundflächen, auf denen aufgrund ihrer Gestalt eine Jagdausübung nicht möglich ist, trennen die Grundflächen nicht, stellen aber auch in ihrer Länge keine Verbindung her. § 10 GENOSSENSCHAFTLICHE JAGDGEBIETE Was ist ein genossenschaftliches Jagdgebiet? Unter einem genossenschaftlichen Jagdgebiet versteht man alle Grundstücke, die in einer Ortsgemeinde gelegen sind und nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören. § 11 JAGDBERECHTIGTE, JAGDAUSÜBUNGSBERECHTIGTE Das Jagdrecht steht dem Grundeigentümer bzw. der Gesamtheit der Grundeigentümer zu. Erklären Sie die Begriffe „Jagdberechtigte" und „Jagdausübungsberechtigte" Jagdberechtigt ist in Eigenjagdgebieten: der Grundeigentümer in genossenschaftlichen Jagdgebieten: die Jagdgenossenschaft. Jagdausübungsberechtigt sind im Eigenjagdgebiet: die Grundeigentümer, die Pächter oder die Jagdverwalter; im genossenschaftlichen Jagdgebiet: die Pächter oder die Jagdverwalter. Wie wird das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagdgebiet ausgeübt bzw. wie ist es zu verwerten? Das Jagdrecht in genossenschaftlichen Jagdgebieten ist grundsätzlich zu verpachten. Wenn dies nicht möglich ist, ist es durch einen Jagdverwalter auszuüben. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 9 von 76 Wie wird das Jagdrecht in Eigenjagden ausgeübt bzw. verwertet? Die Befugnis zur Eigenjagd ist entweder durch Selbstverwaltung oder durch Verpachtung auszuüben. Ortsgemeinden und Agrargemeinschaften müssen ein etwaiges Eigenjagdrecht verpachten. Die Mitglieder der Ortsgemeinden und Agrargemeinschaften haben kein Recht zur unmittelbaren Ausübung des Eigenjagdrechts. ABSCHNITT 2: FESTSTELLUNG DER JAGDGEBIETE § 12 VERFAHREN ZUR FESTSTELLUNG DER JAGDGEBIETE Wer ist zuständig für die Feststellung der Jagdgebiete? Die Feststellung der Jagdgebiete erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Was hat ein Eigentümer zu tun, der die Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet beansprucht? Er muss die Feststellung als Eigenjagdgebiet spätestens 6 Monate vor Ablauf der Jagdperiode bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch etwaige Anträge auf Vereinigung und Zerlegung von Jagdgebieten, auf Feststellung eines Gebietes als Jagdanschluss und auf Gebietsabrundung zu stellen. Für den Antrag auf Feststellung als Eigenjagd ist insbesondere erforderlich: der Nachweis des Grundeigentums und der Nachweis des Zusammenhängens der Grundflächen (durch Auszug aus Grundstückskataster). Wann hat die Behörde über diese Anträge zu entscheiden? Die Behörde hat über solche Anträge spätestens drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode zu entscheiden. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 10 von 76 Was hat die Bezirksverwaltungsbehörde in ihrer Entscheidung festzustellen? Sie stellt fest, das Vorliegen eines Eigenjagdgebietes  welche Grundflächen zum Eigenjagdgebiet gehören welche Arrondierungsflächen einem anderen Jagdgebiet zugeschlagen werden dass die verbleibenden Grundstücke das genossenschaftliche Jagdgebiet bilden ob das genossenschaftliche Jagdgebiet allenfalls als Jagdanschluss gilt Wann ist eine Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht notwendig? Die Jagdgebietsfeststellung kann unterbleiben, wenn sich bei bestehenden Eigenjagden in der abgelaufenen Periode weder im Grundausmaß noch in der Person des Eigentümers etwas geändert hat. Unter diesen Voraussetzungen gilt die Feststellung als Eigenjagdgebiet für die nächste Jagdperiode weiter. § 13 VEREINIGUNG UND ZERLEGUNG EINES GENOSSENSCH. JAGDGEBIETES Können genossenschaftliche Jagdgebiete vereinigt oder zerlegt werden? Ja. Was ist Vereinigung von genossenschaftlichen Jagdgebieten? Der Zusammenschluss von zwei oder mehreren genossenschaftlichen Jagdgebieten zu einem Jagdgebiet. Wie geht die Vereinigung von genossenschaftlichen Jagdgebieten vor sich? Auf Antrag der beteiligten Jagdgenossenschaften bzw. Gemeindejagdvorstand hat die Behörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Vereinigung anzuordnen, wenn dies im Interesse der Jagd und der Landeskultur gelegen ist. Die Erträgnisse werden entsprechend den Flächenanteilen aufgeteilt. Was ist Zerlegung eines genossenschaftlichen Jagdgebietes? Zerlegung ist die Aufteilung eines genossenschaftlichen Jagdgebietes in mehrere Teile, wobei kein Teil eine Fläche von unter 115 ha aufweisen darf. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 11 von 76 Wie geht die Zerlegung eines genossenschaftlichen Jagdgebietes vor sich? Auf Antrag der Jagdgenossenschaft bzw. des Gemeindejagdvorstandes hat die Behörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Zerlegung anzuordnen, wenn dies im Interesse der Jagd und der Landeskultur gelegen ist. § 14 JAGDANSCHLUSS Was ist ein Jagdanschluss? Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie es zu einem Jagdanschluss kommt. Jagdgebiete unter 115 ha - amtswegiger Anschluss an ein angrenzendes bzw. an angrenzende Eigenjagdgebiet/e Jagdgebiete über 115 ha die durch Eigenjagdgebiete getrennt werden: Teile bis 20 ha - amtswegiger Anschluss an angrenzende EJ Teile zwischen 20 und 115 ha - Anschluss auf (gemeinsamen) Antrag der angrenzenden EJ - wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen gewährleistet ist, sonst kein Anschluss Zuteilung nach jagdfachlichen Gesichtspunkten Zutrittsrechte bei unterbleibendem Anschluss (Abs. 4) § 15 ABRUNDUNG VON JAGDGEBIETEN Was ist Abrundung von Jagdgebieten? Eine Abrundung (= Arrondierung) eines Jagdgebietes liegt vor, wenn von einem Jagdgebiet schmale Streifen in ein anderes Jagdgebiet hineinragen, auf denen eine geregelte Jagdwirtschaft nicht sinnvoll bzw. möglich ist. Die Jagdausübungsberechtigten können wirksame Vereinbarungen über Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen treffen. Diese Vereinbarungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde, den betroffenen Grundeigentümerinnen sowie den Jagdberechtigten schriftlich mitzuteilen. Kann eine solche Vereinbarungen nicht geschlossen werden, kann von Amts wegen oder auf Antrag des Eigenjagdbesitzers, einer Jagdgenossenschaft oder es Bezirksjagdbeirats hat die Behörde die Abrundung zu verfügen, wenn jagdwirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung fordern. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 12 von 76 Die neuen Grenzen sind grundsätzlich so zu ziehen, dass sie in der Natur erkennbar sind, z. B. Wasserläufe, Gräben etc. Durch die Abrundung darf die Fläche des Jagdgebietes 115 ha nicht unterschreiten. Ist für die durch Arrondierung erhaltenen Jagdflächen von dem dort Jagdausübungsberechtigten ein Entgelt zu bezahlen? Es ist eine angemessene Entschädigung zu entrichten. Sofern keine Einigung der Beteiligten zustande kommt, entscheidet das zuständige Landesgericht im außerstreitigen Verfahren. § 16 VERÄNDERUNGEN DES JAGDGEBIETES WÄHREND DER JAGDPERIODE Was ist zu tun, wenn während der Jagdperiode Veränderungen des Jagdgebietes eintreten? Eine Neufeststellung des Jagdgebietes durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist erforderlich, wenn der Eigenjagdbesitzer einen Teil des Gebietes verkauft oder sonst verliert, oder das Eigenjagdgebiet aus sonstigen Gründen unter 115 ha sinkt wenn im Eigenjagdgebiet ein Wildgehege oder Tiergarten errichtet wird, wenn Jagdanschlüsse oder Jagdeinschlüsse verloren gehen  die für ein Eigenjagdgebiet erforderliche Mindestfläche (115 ha) durch Ankauf von Grundflächen erstmals erreicht wird  sich das festgestellt Eigenjagdgebiet vergrößert und die Feststellung durch den Grundeigentümer beantragt wird. Eine Neufeststellung des Jagdgebietes durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist innerhalb der laufenden Jagdperiode erforderlich,  das Eigenjagdgebiet aus sonstigen Gründen unter 100 ha sinkt  sich das festgestellte Eigenjagdgebiet um über 50 ha vergrößert und die Feststellung durch den Grundeigentümer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Jagdjahres beantragt wird.  die für ein Eigenjagdgebiet erforderliche Mindestfläche (115 ha) durch Ankauf von Grundflächen erstmals erreicht wird und die Feststellung durch den Grundeigentümer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Jagdjahres beantragt wird Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 13 von 76 ABSCHNITT 3: AUSÜBUNG DER GENOSSENSCHAFTLICHEN JAGD UND VERWERTUNG DES JAGDRECHTS IN EIGENJAGDGEBIETEN § 17 DIE JAGDGENOSSENSCHAFT Was ist eine Jagdgenossenschaft? Die Jagdgenossenschaft setzt sich aus der Gesamtheit jener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zusammen, welche im genossenschaftlichen Jagdgebiet land- und/oder forstwirtschaftliche Grundflächen im Ausmaß von mindestens 3.000 m² besitzen Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Jagdgenossen. Wer ist Jagdgenosse? Jagdgenosse ist folglich jeder Grundeigentümer einer Gemeinde, in dessen Besitz land- oder forstwirtschaftliche Grundflächen im Ausmaß von mindestens 3.000 m² gehören. Rechte der Jagdgenossenschaft? Der Jagdgenossenschaft kommen alle aus der Verwertung des Jagdrechtes erwachsenden Rechte zu. Welche Organe hat die Jagdgenossenschaft? Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Gemeindejagdvorstand und der Obmann. Wer hat die Aufsicht über diese Organe? Die Bezirksverwaltungsbehörde. Sie hat gesetzwidrige Beschlüsse der Organe aufzuheben, ebenso Wahlen bei Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufzuheben u.a. Ebenso besteht die die Möglichkeit der Abberufung des Obmannes und des Gemeindejagdvorstandes im Falle seiner Untätigkeit. In diesem Fall werden bis zur Neuwahl der Organe alle Beschlüsse durch die Bezirksverwaltungsbehörde gefasst. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 14 von 76 § 18 DER GEMEINDEJAGDVORSTAND Zusammensetzung des Gemeindejagdvorstandes Der Gemeindejagdvorstand besteht aus 9 Mitgliedern Drei der neun Mitglieder wählt die Gemeindevertretung, sechs Mitglieder wählt der Ortsbauernausschuss aus dem Kreis der Jagdgenossen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ebenso werden die Ersatzmitglieder gewählt – pro Fraktion ein Ersatzmitglied (zuerst wählen die Gemeindevertreter). Die vom Ortsbauernausschuss entsendeten Mitglieder müssen ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde haben. Den Vorsitz im Gemeindejagdvorstand hat der Obmann. Wenn in einer Gemeinde mehrere Ortsbauernausschüsse bestehen? Dann wählen alle Ortsbauernschaften in einer gemeinsamen Sitzung die Mitglieder und Ersatzmitglieder für den Gemeindejagdvorstand. Den Vorsitz hat dann der an Jahren älteste Ortsbauernobmann. Für welche Dauer werden die Mitglieder des Gemeindejagdvorstandes gewählt? Für die Funktionsdauer jener Körperschaft, die sie zu wählen hat. Wann ist der Gemeindejagdvorstand beschlussfähig? Er ist beschlussfähig, wenn der Obmann und wenigstens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind (also 5). Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Was ist, wenn ein Mitglied des Gemeindejagdvorstandes Pächter der Genossenschaftsjagd bzw. Mitglied der pachtenden Jagdgesellschaft wird? Die Funktion im Gemeindejagdvorstand ruht. Für die Dauer des Ruhens ist ein Ersatzmitglied einzuberufen. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 15 von 76 Nach welchen Regeln arbeitet der Gemeindejagdvorstand ? Er arbeitet nach der Geschäftsordnung siehe Oö. Jagdverordnung 2024. Die Geschäftsordnung beinhaltet die maßgeblichen Regeln über die Geschäftsführung, die Einberufung und Abwicklung der Sitzungen und der Haushaltsführung. Was gilt, wenn der Gemeindejagdvorstand keine Geschäftsordnung beschließt? Wenn der Gemeindejagdvorstand keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die von der Landesregierung durch Verordnung erlassene Mustergeschäftsordnung für den betreffenden Gemeindejagdvorstand siehe Oö. Jagdverordnung 2024. § 19 OBFRAU BZW. OBMANN DES GJV Welche Aufgaben hat der Obmann des Gemeindejagdvorstandes? Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen, er beruft die Sitzungen ein, er führt dort den Vorsitz und führt die Beschlüsse des Gemeindejagdvorstandes durch. Wie wird der Obmann bestellt? Der Gemeindejagdvorstand wählt den Obmann und seinen Stellvertreter aus seiner Mitte. Wer unterzeichnet rechtsgültig für den Gemeindejagdvorstand, wenn Verpflichtungen eingegangen werden sollen? Urkunden, mit denen der Gemeindejagdvorstand Verpflichtungen für die Jagdgenossenschaft eingeht, sind vom Obmann und einem weiteren Mitglied des Gemeindejagdvorstandes zu unterzeichnen. § 20 VERWERTUNG DES JAGDRECHTES IM GENOSSENSCHAFTLICHEN JAGDGEBIET Wie ist das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagdgebiet zu verwerten bzw. zu nutzen? Durch Verpachtung oder Verwaltung für die Dauer einer Jagdperiode. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 16 von 76 Wie erfolgt die Verpachtung des Jagdrechtes im genossenschaftlichen Jagdgebiet (welche Arten der Herbeiführung der Verpachtung gibt es)? durch freies Übereinkommen durch Erneuerung des Jagdpachtvertrages Wie und durch wen wird die Art der Verpachtung beschlossen? Der Gemeindejagdvorstand beschließt die Art der Verpachtung, und zwar unverzüglich nach Feststellung des genossenschaftlichen Jagdgebietes durch die Behörde. Bei dieser Beschlussfassung müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein, einfache Stimmenmehrheit genügt. Gleichzeitig ist der Entwurf des Pachtvertrages zu beschließen. Wie muss der Pachtvertrag gestaltet sein? Entsprechend der Verordnung über den Musterpachtvertrag. Pachtvertrag (Anlage 1) enthält Regelungen über Pachtgegenstand, Pachtzeit, Pachtentgelt, ungültige Vereinbarungen, Kosten, Bestimmungen für Jagdgesellschaften, Ausübung der Jagd, Jagd- und Wildschäden, Pachtbeendigung, Zusatzvereinbarungen und Schlussbestimmungen Zusatzvereinbarungen (Anlage 2) können ohne zusätzliche Prüfung hinsichtlich folgender Punkte abgeschlossen werden: Bonus-Malus-System Abschusskontrolle/Abschussmeldung Zuständigkeiten vor Ort Schwerpunktbejagung Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden Fütterungsmanagement Biotophegemaßnahmen Informationen der Jagdgenoss/innen Schwarzwild- und Rotwildbejagung Jagdeinrichtungen Jagdschutzorgane Kaution Wertsicherung Ortsansässigkeit von Mitgliedern der Jagdgesellschaft Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 17 von 76 § 21 PÄCHTERFÄHIGKEIT An wen darf das Jagdrecht verpachtet werden (Pächterfähigkeit)? Das Jagdrecht darf nur verpachtet werden an 1) eine Jagdgesellschaft, 2) an eine natürliche voll geschäftsfähige Person, die in den letzten 5 Jahren wenigstens 3 Jahre im Besitz einer gültigen Jagdkarte war, 3) an eine juristische Person (diese muss einen natürliche Person zu bevollmächtigen, der in den letzten 5 Jahren wenigstens 3 Jahre im Besitz einer gültigen Jagdkarte war). Weitere Voraussetzung für Pächterfähigkeit ist, dass der Jagdpächter den ihm aus der Jagdpachtung erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen gewillt und dazu auch in der Lage ist. Bei der Jagdgesellschaft muss diese Voraussetzung bei jedem Gesellschafter gegeben sein. § 22 DIE JAGDGESELLSCHAFT Wer kann Jagdgesellschafter sein? Jagdgesellschafter können nur eigenberechtigte Personen sein, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind. Wird einem Gesellschafter die Jagdkarte entzogen, scheidet er aus der Jagdgesellschaft aus. Ist die Zahl der Mitglieder einer Jagdgesellschaft limitiert? Ja. Eine Jagdgesellschaft darf nur so viele Mitglieder haben, dass auf je angefangene 200 ha des Jagdgebietes höchstens ein Mitglied entfällt. Wie ist die Jagd von der Jagdgesellschaft auszuüben? Die Jagd ist von der Jagdgesellschaft unter einheitlicher Leitung auszuüben. Hierzu hat sie aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen und diesen zur Vertretung der Jagdgesellschaft zu bevollmächtigen. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 18 von 76 Welche Voraussetzungen muss der Jagdleiter erfüllen? Er muss in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre im Besitz einer gültigen Jahresjagdkarte gewesen sein. Der Wechsel der Person der Jagdleitung muss der Behörde und dem Gemeindejagdvorstand gemeldet werden. Welche Aufgaben hat der Jagdleiter zu erfüllen? Der Jagdleiter ist zur Vertretung der Jagdgesellschaft bevollmächtigt. Vor der Verpachtung muss der Jagdleiter dem Obmann des Gemeindejagdvorstandes den Gesellschaftsvertrag vorlegen. Was muss der Gesellschaftsvertrag enthalten? Es müssen alle Jagdgesellschafter mit Namen, Geburtsdatum, Adresse angeführt sein. Kann nach Abschluss des Pachtvertrages ein neues Mitglied in die Jagdgesellschaft aufgenommen werden? Nach Abschluss des Pachtvertrages darf ein neues Mitglied nur dann aufgenommen werden, wenn vorher ein anderes Mitglied ausscheidet. Der Gemeindejagdvorstand muss zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes seine Zustimmung erteilen. Eine Mitteilung an die Behörde ist erforderlich. Wem ist das Ausscheiden eines Mitgliedes zu melden? Dem Gemeindejagdvorstand und der Behörde. Sinkt die Zahl der Jagdgesellschafter in einer Jagdgesellschaft auf unter 2 Personen, löst sich die Jagdgesellschaft automatisch auf. Eine Neuverpachtung bzw. Verwaltung ist notwendig. Was geschieht, wenn der Pächter eines genossenschaftlichen Jagdgebietes stirbt? Nach dem Tod des Pächters einer genossenschaftlichen Jagd treten die Erben in das Pachtverhältnis ein. Wenn die Erben nicht pächterfähig sind, ist von den Erben ein Jagdverwalter namhaft zu machen. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 19 von 76 Wer haftet in einer Jagdgesellschaft für Verbindlichkeiten? Alle Jagdgesellschafter haften für sämtliche aus der Jagdpachtung entstehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für Jagd- und Wildschäden, zur ungeteilten Hand (jeder haftet für den gesamten Betrag). § 23 VERWERTUNG DES JAGDRECHTS IN JAGDANSCHLÜSSEN Wie erfolgt die Verwertung des Jagdrechts in Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen? Das Jagdrecht in Gebieten, die als Jagdanschlüsse festgestellt wurden, ist an den angrenzenden Eigenjagdbesitzer zu verpachten. Wenn mehrere Eigenjagden in Frage kommen, entscheidet die Behörde nach jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten, welchem Eigenjagdgebiet der Jagdanschluss bzw. Jagdeinschluss zuzuweisen ist. Ist diese Verpachtung der Anschluss-bzw. Einschlussgebiete entgeltlich? Für die Pachtung dieser Flächen ist ein angemessenes Pachtentgelt zu entrichten. Keine behördliche Festsetzung des angemessenen Pachtentgelts  gerichtliche Zuständigkeit bei fehlender Einigung Verteilung des Jagdpachtentgelts nur an Grundeigentümer/innen der angeschlossenen Grundflächen. § 24 JAGDVERWALTUNG Was passiert, wenn die Pachtverhandlungen scheitern? Die Jagdgenossenschaft bestellt einen Verwalter. Anzeige der Verwalterin / des Verwalters - Prüfung durch die Behörde - kann Bestellung untersagen - Frist 4 Wochen Was geschieht, wenn eine Verpachtung eines genossenschaftlichen Jagdgebietes nicht zustande kommt? Wenn eine Verpachtung des genossenschaftlichen Jagdgebietes nicht möglich ist, sind auf Rechnung der Jagdgenossenschaft ein oder mehrere Jagdverwalter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt mit Bescheid durch die Behörde nach Anhörung des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates. Wer kann als Jagdverwalter bestellt werden? Jagdverwalter kann nur eine natürliche Person sein, die die Pächterfähigkeit besitzt. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 20 von 76 Was geschieht, wenn der Jagdverwalter seine Verpflichtungen nicht erfüllt? Wenn der Jagdverwalter seine Aufgaben nicht erfüllt, hat ihn die Behörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates abzuberufen und einen anderen Jagdverwalter zu bestellen. § 25 VERTEILUNG DES JAGDPACHTENTGELT Wie entsteht ein Verteilungsplan? Die Gemeinde ist verpflichtet bei der Erstellung des Verteilungsplans mitzuwirken. Es gibt kein Widerspruchsrecht gegen den Verteilungsplan (aber Einwand an Obmann möglich). Was wenn dem Pachtentgelt nicht zugestimmt wird? Gegen die Höhe des ausbezahlten Anteils am Jagdpachtentgelt kann ein Einwand beim Obmann des Gemeindejagdvorstandes erhoben werden. Wie wird das Pachtentgelt aufgeteilt? Das Pachtentgelt wird entsprechend dem Grundausmaß anteilsmäßig nach Abzug der Ausgaben (z. B. für Jagdgebietsfeststellung, ev. Jagdverwalter etc.) auf die einzelnen Jagdgenossen aufgeteilt. Wenn das Pachtentgelt zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreicht? Wenn das Pachtentgelt zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreicht, sind die Jagdgenossen verpflichtet, im gleichen Verhältnis zu den Ausgaben beizutragen. § 26 VERBOT DER UNTERPACHT; ABTRETUNG FÜR DIE RESTL. PACHTDAUER Was ist eine Unterpacht, ist sie erlaubt? Unterpacht ist eine teilweise oder gänzliche Überlassung einer gepachteten genossenschaftlichen Jagd. Unterpacht ist verboten. Was ist Abtretung der Jagd für die restliche Pachtdauer Der Pächter kann mit Zustimmung des Gemeindejagdvorstandes das gepachtete Jagdrecht für die restliche Dauer der Jagdperiode, jedoch spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Pachtvertrages, zu den gleichen Bedingungen an einen anderen abtreten. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 21 von 76 Dazu ist eine Bewilligung der Behörde notwendig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn gegen die Abtretung im Interesse der Jagd und der Landeskultur keine Bedenken bestehen (z. B. wegen Krankheitsfall). Was ist eine Unterpacht, ist sie erlaubt? Unterpacht ist eine teilweise oder gänzliche Überlassung einer gepachteten genossenschaftlichen Jagd. Unterpacht ist verboten. Was ist Abtretung der Jagd für die restliche Pachtdauer Der Pächter kann mit Zustimmung des Jagdausschusses das gepachtete Jagdrecht für die restliche Dauer der Jagdperiode, jedoch spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Pachtvertrages, zu den gleichen Bedingungen an einen anderen abtreten. Dazu ist eine Anzeige bei der Behörde notwendig. § 27 AUFLÖSUNG DES JAGDPACHTVERTRAGES Wann kann ein Pachtvertrag aufgelöst werden: Antragsmöglichkeit der beiden Vertragsparteien und behördliche Auflösung bei schwerwiegenden Verstößen trotz diesbezüglichem Hinweis. Von Amts wegen Auflösung, wenn: Bei der genossenschaftlichen Jagd: a) kommt den gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Jagd (5. Abschnitt) nicht oder nicht ausreichend nach, b) hält wiederholt, schuldhaft und in einem erheblichen Ausmaß die Vorschriften über die Abschussregelung nicht ein, c) macht sich sonst wiederholt schwerwiegender Übertretungen der jagdrechtlichen Bestimmungen schuldig, d) entspricht trotz nachweislicher Aufforderung nicht der Vorschrift des § 69 (Bestellung einer oder eines Bevollmächtigten), Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 22 von 76 e) übt trotz überhandnehmender Wildschäden die Bejagung von Wild, das dem Abschussplan unterliegt, nicht in der erforderlichen Weise aus; Bei der Eigenjagd: a) besitzt die Voraussetzungen zur Erlangung einer Jagdkarte nicht oder büßt diese nachträglich ein, b) verliert die Jagdkarte durch Entzug der zuständigen Behörde gemäß § 35, c) ist nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Jagdjahres im Besitz einer gültigen Jagdkarte. § 28 WIDERSPRUCH DER JAGDGENOSSEN Gibt es ein Einspruchsrecht der Jagdgenossen? Gegen Beschlüsse des Gemeindejagdvorstandes haben die Jagdgenossen ein Einspruchsrecht, wenn die Beschlüsse die Art der Verwertung (Verpachtung oder Verwaltung) betreffen Wo sind Einsprüche einzubringen? Beim Gemeindeamt. Die Einsprüche haben einen Gegenantrag zu enthalten. Einbringung beim Gemeindeamt persönlich (keine Unterschriftenlisten) Wer kann wirksam Einspruch erheben? Jeder Jagdgenosse. Nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen einen Widerspruch eingebracht haben und diese zusammen das Eigentum an zumindest der Hälfte der das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen besitzen. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 23 von 76 Die Beschlüsse des Gemeindejagdvorstandes treten erst außer Kraft, wenn gegen sie wirksam Einspruch erhoben wurde. Neuerliche Entscheidung des GJV - wenn noch einmal wirksam Widerspruch erhoben wird - Vorlage an BVB – notwendige Verfügungen sind mit Bescheid zu treffen. Was passiert mit den Einsprüchen bei der Gemeinde? Der Bürgermeister überprüft die Einsprüche darauf hin, ob die Einspruchswerber Jagdgenossen sind, dann leitet der Bürgermeister die Einsprüche dem Gemeindejagdvorstand zu. Wer entscheidet über die Einsprüche? Über wirksame Einsprüche entscheidet erneut der Gemeindejagdvorstand, wobei dieser bei seiner neuen Entscheidung im Sinne des Gegenantrages gebunden ist, wenn von wenigstens der Hälfte der Jagdgenossen ein einheitlicher Gegenantrag gestellt wurde. Wird gegen den neuerlichen Beschluss des Gemeindejagdvorstandes wieder wirksam binnen 2 Wochen Einspruch eingebracht, hat der Bürgermeister die überprüften Einsprüche der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) vorzulegen; in diesem Fall hat dann die Behörde an Stelle des Gemeindejagdvorstandes die notwendigen Verfügungen zu treffen. § 29 VERWERTUNG DES JAGDRECHTES IN EIGENJAGDGEBIETEN Wie ist das Jagdrecht in Eigenjagdgebieten zu verwerten? Das Jagdrecht in Eigenjagdgebieten ist entweder durch Selbstverwaltung oder durch Verpachtung zu verwerten. Der Pächter muss pächterfähig sein. Auf welche Dauer muss ein Eigenjagdgebiet verpachtet werden? Das Jagdrecht muss mindestens auf die Dauer einer Jagdperiode verpachtet werden. Kann ein Teil eines Eigenjagdgebietes verpachtet werden? Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur zulässig, wenn sowohl die verpachteten Teile als auch der verbleibende Teil ein Mindestausmaß von je 115 ha aufweisen. Kleinere Teile können nur als Jagdanschluss an den Jagdausübungsberechtigten eines anschließenden Jagdgebietes verpachtet werden. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 24 von 76 Ist eine Verpachtung einer Eigenjagd zu melden? Die Verpachtung ist unverzüglich nach Vertragsabschluss vom Eigenjagdberechtigten unter Anschluss des Pachtvertrages der BH zu melden. ABSCHNITT 4: JAGDLICHE LEGITIMATIONEN § 30 JAGDKARTE –JAGDGASTKARTE -JAGDERLAUBNISSCHEIN Welche Jagdkarten gibt es? Jagdkarte Jagdgastkarte Jagderlaubnisschein Bei der Falknerei zusätzlich der Sachkundenachweis Gibt die Jagdkarte alleine das Recht, die Jagd auszuüben? Wenn die Jagd nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes ausgeübt wird, ist zusätzlich ein Jagderlaubnisschein erforderlich. Ein Jagderlaubnisschein entfällt bei Bewegungsjagden, hier gilt die Einladung als Erlaubnis. Ab welchem Lebensjahr ist die Jagd möglich? Seit 01.04.2024 ist die Jagd ab dem 16. Lebensjahr möglich. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Jagdausübung nur in Begleitung einer legitimierten volljährigen Person (mit gültiger Jagdkarte!) erlaubt Wer kann einen Jagderlaubnisschein ausstellen? Der Jagderlaubnisschein wird vom Jagdausübungsberechtigten, bei einer Jagdgesellschaft vom Jagdleiter ausgestellt. Wie dürfen Personen über 18 Jahre mit Hauptwohnsitz im Ausland die Jagd ausüben? Nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten bzw. dessen Jagdschutzorganes. Es ist immer eine jagdliche Legimitation erforderlich – Ausnahme z. B. US-Bürger (Nachweis der Schießfertigkeit, wenn jagdliche Legimitation eines Drittstaats oder keine erworben werden kann) Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 25 von 76 Welche Dokumente sind bei der Jagd mitzuführen? Jagdkarte bzw. Jagderlaubnisschein; diese sind auf Verlangen dem Jagdausübungsberechtigten, dessen Jagdschutzorgane und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. Im Fall der Gegenseitigkeit (= wenn dieselbe Begünstigung auch im anderen Bundesland gilt) gelten auch gültige Jagdkarten eines anderen Bundeslandes in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag des Mitgliedsbeitrags an den Oö. Landesjagdverband und dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung als Jagdkarten im Sinn dieses Landesgesetzes. § 31 JAGDGASTKARTE Wer stellt Jagdgastkarten aus? Der Jagdausübungsberechtigte bzw. in Jagdgesellschaften der Jagdleiter. Die Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeister haben den Jagdausübungsberechtigten auf deren Namen lautende Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl auszustellen, wenn der Jagdausübungsberechtigte für jede der beantragten Jagdgastkarten das Bestehen einer entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Auf diesen Jagdgastkarten bleiben die Angaben über Namen und Wohnsitz des Jagdgastes sowie der Tag der Ausfolgung an den Jagdgast frei. Diese Daten muss der Jagdausübungsberechtigte in dauerhafter Schrift in die Jagdgastkarte eintragen. Der Jagdgast hat die Karte eigenhändig zu unterschreiben. Nicht vollständig ausgefüllte Karten sind ungültig. An wen dürfen Jagdgastkarten ausgegeben werden? Personen mit jagdlicher Legitimation aus einem anderen Bundesland Personen mit jagdlicher Legitimation aus einem EU- oder EWR- Mitgliedsstaat oder der Schweiz Personen mit jagdlicher Legitimation aus einem Drittstaat Wie lange und wo gelten Jagdgastkarten? Sie gelten für die 4 Wochen und zwar in ganz Oberösterreich. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 26 von 76 § 32 JAGDKARTE Gültigkeitsbereich und Gültigkeitsdauer der Jagdkarte? Sie gilt für die Dauer eines Jagdjahres für das ganze Bundesland. Sie wird auf den Namen des Bewerbers ausgestellt. Wer stellt die Jagdkarte aus? Zur Ausstellung von Jagdkarten ist grundsätzlich die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister zuständig. Wird von der Landesjägermeisterin bzw. vom Landesjägermeister eine Jagdkarte nicht binnen vier Wochen ab Antragstellung oder für den Fall, dass vorher noch der Nachweis der jagdlichen Eignung zu erbringen ist, nach erfolgreicher Ablegung der Jagdprüfung ausgestellt, so geht die Zuständigkeit auf die Bezirksverwaltungsbehörde (BH) über. In diesem Fall wird die Jagdkarte von jener Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt, in deren Bereich der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Bewerber in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich er die Jagd zunächst ausüben will. Voraussetzungen für die Ausstellung der Jagdkarte? Das Mindestalter für die Ausstellung der Jagdkarte ist das vollendete 16. Lebensjahr. Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister darf die Jagdkarte einem Bewerber nur ausfolgen, wenn die jagdliche Eignung besteht, die vorzulegende Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als ein Monat sein darf, keine Verurteilungen aufweist, er ferner schriftlich erklärt, dass keine Verweigerungsgründe im Sinn des § 33 Abs. 3 vorliegen und der Erlag des Mitgliedsbeitrags an den Oö. Landesjagdverband und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, hat die Ausfolgung zu unterbleiben. Sämtliche Waffenverbote bilden einen Verweigerungsgrund. Wann ist der Mitgliedsbeitrag zum OÖ. Landesjagdverband und der Beitrag zur Jagdhaftpflichtversicherung fällig? Diese Beiträge sind bei der Ausstellung einer Jagdkarte vor deren Ausfolgung an den Bewerber, ansonsten am Beginn eines jeden Jagdjahres fällig. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 27 von 76 Wie erfolgt die Verlängerung einer Jagdkarte? Durch die rechtzeitige Einzahlung der Beiträge wird die Verlängerung der Gültigkeit für ein weiteres Jagdjahr herbeigeführt. Im Übrigen wird die Jagdkarte erst mit der Einzahlung des Beitrages gültig. Wie wird die Einzahlung der Beiträge überprüft? Der O.Ö. Landesjagdverband hat den Bezirksjägermeisterinnen bzw. den Bezirksjägermeistern bis zum 15. Juli eines jeden Jahres jene Jagdkarteninhaber mitzuteilen, deren Jagdkarten bis 1. Juli keine Gültigkeit erlangt haben bzw. von denen die Beiträge bis zu diesem Datum nicht einbezahlt wurden. Wann ist eine Jagdkarte ungültig? Sie wird ungültig, wenn die Beiträge nicht entrichtet wurden, wenn die amtlichen Eintragungen, Unterschriften und Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild den Inhaber nicht mehr ernennen lässt oder eine Beschädigung oder sonstige Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. § 33 VORAUSSETZUNGEN ZUR ERLANGUNG EINER JAGDKARTE Voraussetzungen zur Erlangung einer Jagdkarte Die Jagdkarte darf ausgefolgt werden, wenn der Bewerber den Nachweis über den Erlag des Mitgliedsbeitrages an den OÖ.-Landesjagdverband erbracht hat. Außerdem muss gegeben sein: 1) die im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit, 2) die jagdliche Eignung, 3) eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung, 4) es dürfen keine Verweigerungsgründe vorliegen. Auf welche Schäden hat sich die abzuschließende Jagdhaftpflichtversicherung zu erstrecken? Sie hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die durch Inhaber einer Jagdkarte, durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen oder Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten oder durch den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 28 von 76 § 33 Abs 3 VERWEIGERUNG DER JAGDKARTE Wem wird die Jagdkarte verweigert?  Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, eine Jagdwaffe sicher zu führen oder deren bisheriges Verhalten annehmen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden  Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres  Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit der Person oder des Eigentums zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen vorsätzlicher Schädigung des Tierbestands gemäß § 181f StGB verurteilt wurden;  Personen, die wegen einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurden;  Personen, die wegen einer tierschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung oder auf Grund des § 89 bestraft wurden, im Fall des § 89 Abs. 6 für die Dauer, für die auf Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt wurde;  Personen, die auf Grund des § 89 Abs. 2 Z 7 bestraft wurden, für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Rechtskraft des zuletzt gefällten Straferkenntnisses, wenn von der Straftat besonders geschützte Wildarten im Sinn des § 43 Abs. 5 betroffen sind;  Personen, die wegen einer naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs. 1 Z 8 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 betreffend den besonderen Schutz von Tieren bestraft wurden, wenn die Straftat Tierarten betrifft, die dem besonderen Schutz der Vogelschutzrichtlinie bzw. des Anhangs IV der FFH-Richtlinie unterliegen, für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Rechtskraft des zuletzt gefällten Straferkenntnisses;  Personen, bezüglich derer ein Waffenverbot nach den waffenrechtlichen Bestimmungen besteht, für die Dauer des Waffenverbots;  Personen, denen in einem anderen Bundesland die Jagdkarte rechtskräftig entzogen oder deren Ausstellung rechtskräftig verweigert wurde, wenn der Grund für die Entziehung oder Verweigerung auch nach diesem Landesgesetz maßgeblich ist. § 34 JAGDLICHE EIGNUNG Voraussetzung für die Erlangung der ersten Jagdkarte? Bei der erstmaligen Bewerbung um eine Jagdkarte ist die jagdliche Eignung nachzuweisen, und zwar durch Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission (Jagdprüfung). Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 29 von 76 Aus welchen Mitgliedern besteht die Prüfungskommission? Die Prüfungskommission besteht aus dem Bezirksjägermeister (oder BJM- Stellvertreter) als Vorsitzendem und 3 weiteren Mitgliedern. Je ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied haben der Bezirksgemeindejagdvorstand und der Landesgemeindejagdvorstand zu entsenden, weiters ist ein rechtskundiger Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde Mitglied der Prüfungskommission. Was muss der Bewerber um die Jagdkarte durch die Prüfung nachweisen? Der Bewerber hat nachzuweisen, dass er die zur Jagdausübung unerlässlichen Kenntnisse und eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt. Wodurch kann die jagdliche Eignung noch nachgewiesen werden?  Durch erfolgreiche Ablegung einer Prüfung zur Erlangung einer (Jahres)Jagdkarte in einem anderen Bundesland oder in Besitz einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes.  Die Ausbildung zu einem Beruf ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden z. B. Abschluss an der Universität für Bodenkultur oder Bundesförsterschule. Wodurch kann die jagdliche Eignung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland nachgewiesen werden? Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, können die geforderte jagdliche Eignung auch in anderer als zuvor genannter Weise (Prüfung) nachweisen. In einem solchen Fall hat die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister nach Anhören der Landesregierung zu entscheiden, ob die jagdliche Eignung gegeben ist. § 35 ENTZIEHUNG DER JAGDKARTE Wann ist die Jagdkarte zu entziehen? Wenn bei einem Inhaber einer Jagdkarte festgestellt wird, dass der Mangel einer Voraussetzung zur Erlangung der Jagdkarte nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt, so ist die Jagdkarte zu entziehen. Bei Wildtierkriminalität beträgt die Mindestentzugsdauer 5 Jahre. Es gibt seit 01.04.2024 auch die Möglichkeit der Untersagung der Jagdausübung, wenn in Oberösterreich ein Entzugsgrund gesetzt wird und die Jagdkarte in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgestellt wurde. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 30 von 76 § 36 DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Wo sind nähere Bestimmungen über die jagdlichen Legitimationen und die Prüfung geregelt? In der Oö. Jagdverordnung. Wer bestimmt die Mindestversicherung für die Jagdhaftpflichtversicherung? Die Landesregierung ABSCHNITT 5: SCHUTZ DER JAGD § 37 VERPFLICHTUNG ZUM JAGDSCHUTZ Welche Verpflichtungen umfasst der Jagdschutz? Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes und die Verpflichtung, auf eine Ausübung der Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit und nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes hinzuwirken. z. B. Schutz des Wildes vor Futternot, Beutegreifer und vor Wilderern. Wie ist der Jagdschutz auszuüben? Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben. Wer hat den Jagdschutz auszuüben? Der Schutz der Jagd obliegt dem Jagdausübungsberechtigten, der ihn entweder selbst, durch Jagdhüter oder Berufsjäger auszuüben hat. § 38 JAGDSCHUTZORGANE Wie erfolgt die Bestellung zum Jagdhüter? Die Jagdhüter und Berufsjäger werden vom Jagdausübungsberechtigten bestellt. Sie sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen und auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten anzugeloben. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine Voraussetzung für die Bestellung fehlt. Die Jagdschutzorgane haben im Dienst den Dienstausweis mitzuführen und das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 31 von 76 Muss jeder Jagdausübungsberechtigte einen Jagdhüter bestellen? Zwei Jagdausübungsberechtigte, deren Jagdgebiete aneinander grenzen, können auch einen gemeinsamen Jagdhüter bestellen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist. Eine Bewilligung der BH ist dazu erforderlich. Ist die Ausübung des Jagdschutzes durch den Jagdausübungsberechtigten selbst möglich? Mit Bewilligung der BH kann der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz selbst ausüben, wenn er die Voraussetzungen erfüllt und die Gewähr gegeben ist, dass er den Jagdschutz anstandslos ausüben wird. Dies ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Behörde kann die Ausübung untersagen, wenn der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz nicht anstandslos ausübt. Voraussetzungen zur Bestellung als Jagdhüter oder Berufsjäger? Zu Jagdhütern oder Berufsjägern dürfen nur eigenberechtigte, unbescholtene Personen bestellt werden, die a) im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, wobei auch gültige jagdliche Legitimationen anderer Bundesländer anerkannt werden; b) die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hierfür erforderliche Verlässlichkeit besitzen und c) die die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung oder die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung (§ 39) mit Erfolg abgelegt oder die Ausbildung zum Forstorgan (ausgenommen Forstwarte) erfolgreich abgeschlossen haben. Wer hat die bestätigten Jagdschutzorgane anzugeloben? Die Bezirksverwaltungsbehörde. Was ist vom Jagdhüter bzw. Berufsjäger im Dienst mitzuführen? Jagdschutzorgane haben im Dienst den Dienstausweis mitzuführen und das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen. Dienstausweis und Jagdschutzabzeichen werden den Jagdschutzorganen von der BH ausgefolgt, nach ihrer Angelobung. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 32 von 76 § 39 JAGDHÜTERPRÜFUNG, BERUFSJÄGERPRÜFUNG Die Jagdhüterprüfung Die Prüfungskommission für die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung und die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung besteht aus einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender oder Vorsitzendem und aus mindestens zwei weiteren fachlich geeigneten Mitgliedern. Eines der weiteren Mitglieder muss dem Personalstand der Landesbehörden als Bedienstete oder Bediensteter des höheren forsttechnischen Dienstes, das andere dem Landesjagdausschuss (§ 74 Oö. Jagdgesetz 2024) angehören. Wer ist zur Prüfung zuzulassen? Es werden insbesondere nur Personen zugelassen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre im Besitz einer gültigen Jagdkarte waren; Berufsjäger müssen zusätzlich den Besuch eines Fachkurses nachweisen. § 40 FACHKURS, BEWILLIGUNG, ANERKENNUNG Voraussetzungen zur Abhaltung eines Fachkurses für die Berufsjägerprüfung Die Durchführung von Fachkursen für die Berufsjägerprüfung bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Um diese Bewilligung hat der Veranstalter vor der erstmaligen Abhaltung des Fachkurses anzusuchen. § 41 BEFUGNISSE DER JAGDSCHUTZORGANE Welche besondere Stellung haben Jagdschutzorgane? Jagdschutzorgane genießen, wenn sie bei der Dienstausübung das Jagdschutzabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz von Beamten (z. B.: wenn man sich einem Jagdschutzorgan widersetzt = Widerstand gegen die Staatsgewalt; Verletzung eines Jagdschutzorganes = automatisch schwere Körperverletzung u.a.) Welche Waffen dürfen Jagdschutzorgane tragen? Jagdschutzorgane sind befugt, in Ausübung des Dienstes eine Jagdwaffe, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu führen. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 33 von 76 Wann dürfen Jagdschutzorgane von der Waffe Gebrauch machen? Jagdschutzorgane sind berechtigt, von der Waffe Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Weiters, wenn ein solcher Angriff mittelbar dadurch droht, dass eine mit einer Schusswaffe ausgerüstete, beim offenbar unberechtigten Durchstreifen des Jagdgebietes angetroffene Person die Waffe nach Aufforderung nicht ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis wieder aufnimmt. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einer Weise zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes unbedingt notwendig ist. Welche weiteren Befugnisse haben Jagdschutzorgane? Jagdschutzorgane sind berechtigt, Personen, die des Wilderns begründet verdächtig sind, anzuhalten, deren Personalien festzustellen, Anzeige zu erstatten, die von den angehaltenen Personen mitgeführten Behältnisse und Fahrzeuge zu durchsuchen und den Personen das Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde abzunehmen. Abgenommene Sachen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern oder zumindest anzuzeigen. Wildernde Hunde und offensichtlich herrenlosen (verwahrloster Zustand, kein Band etc.) Katzen, die vom nächsten bewohnten Haus mehr als 300 m entfernt sind, dürfen getötet werden, und zwar auch dann, wenn sich die Tiere in Fallen gefangen haben. Für rechtmäßig getötete Katzen und Hunde gebührt kein Schadenersatz; sie gehen in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über. Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- und sonstige Diensthunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herren entzogen haben. Darüber hinaus sind die Jagdschutzorgane befugt, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, eine Person zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über das Jagdgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 34 von 76 § 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn 1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder 2. begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder 3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. § 36. (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden. (2) Bei der Festnahme und Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für die Anhaltung gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist. (3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens und einen Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen. (4) Der Angehaltene darf von Angehörigen (§ 36a AVG), von seinen Rechtsbeiständen sowie von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt § 53c Abs. 3 bis 5 sinngemäß. ABSCHNITT 6: JAGDREGELN § 42 SCHONZEITEN Wer bestimmt die Schonzeiten? Die Landesregierung durch Verordnung. In der Oö. Jagdverordnung 2024 geregelt. Welchen Zweck hat die Schonzeit? Zum Zweck der Wildhege: hierfür ist das Wild unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur im erforderlichen Ausmaß zu schonen. Darf während der Schonzeit gejagt werden? Wild darf in dieser Zeit weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden. Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Gelege des Federwildes ist verboten. Der Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 35 von 76 Jagdausübungsberechtigte ist jedoch berechtigt, Eier des Federwildes zum Zwecke der künstlichen Aufzucht zu sammeln und ausbrüten zu lassen. Ausdrücklich ausgenommen sind Wildrettungsmaßnahmen z. B. vor Mäharbeiten (Kitzrettung, Verbringung von Gelegen etc.) Ausgenommen sind Tiere aus einer Zucht Ausgenommen sind bei amtswegiger Anordnung der Landesregierung nicht letale Vergrämungsmaßnahmen z. B. bei Gefahr im Verzug (Bescheid) § 43 AUSNAHMEN VON DEN SCHONZEITEN Sind Ausnahmen von den Schonzeiten möglich? Ja, die Landesregierung kann auf Antrag oder von Amts Ausnahmen von den Schonzeiten mit Bescheid bewilligen bzw. verfügen, wenn dies 1. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, 2. zur Abwendung von Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern, an Fischwässern und an Gewässern, 3. zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume, 4. zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts, der Aufstockung der Bestände, der Wiederansiedlung sowie der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren oder 5. zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung, einer selektiven Entnahme oder der Haltung bestimmter Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen erforderlich ist. Ja, die Landesregierung kann durch Verordnung den Beginn von Schusszeiten für einzelne Jagdgebiete oder alle Jagdgebiete eines politischen Bezirks abändern, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse geboten ist, jedoch nur für das laufende Jagdjahr; nach Anhören des Bezirksjagdbeirates. Bei Wild in ordnungsgemäßer Zäunung einer geschützten Kulturfläche (landwirtschaftliche Flächen und Aufforstungen und Naturverjüngung) – Ausnahme von der Ausnahme: Geschützte Wildarten nach FFH-Richtlinie! Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 36 von 76 Dies nur wenn Schäden verursacht werden oder zu erwarten sind – unter den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit und des Tierschutzes. Abschuss nur durch den JAB oder von ihm ermächtigten Jäger (Ausgeher) NUR innerhalb der Zäunung. Der Behörde ist der Abschuss unverzüglich zu melden. Erlösung auch von verwaistem Wild (ausgenommen Großraubwild) möglich – unverzügliche Meldung und Nachweis der Umstände, besonders geschütztes Wild FFH / Vogelschutz-RL muss vorgelegt werden. § 44 ABSCHUSSSPERRE Erklären Sie den Begriff Abschusssperre Eine Abschusssperre wird von der BH, nach Anhörung der Bezirksjägermeister, bei genossenschaftlichen Jagdgebieten, Jagdanschlüssen und behördlichen Arrondierungen der Obmann des Gemeindejagdvorstands und bei Eigenjagdgebieten der Eigenjagdberechtigte, für ein Jagdgebiet verhängt, wenn eine übermäßige Nutzung des Wildes glaubhaft nachgewiesen wird. Der Abschuss ist auf bestimmte Dauer einzuschränken oder ganz einzustellen. Was ist ein Zwangsabschuss? Ein Zwangsabschuss kann nach Anhören der Bezirksjägermeister, bei genossenschaftlichen Jagdgebieten, Jagdanschlüssen und behördlichen Arrondierungen der Obmann des Gemeindejagdvorstands und bei Eigenjagdgebieten der Eigenjagdberechtigte, von der BH angeordnet werden. In einer bestimmten Frist ist unabhängig von den Schonzeiten der Wildstand überhaupt oder einer bestimmten Wildart zu vermindern. § 45 ABSCHUSSPLAN Nähere Bestimmungen in der OÖ. Abschussplanverordnung Welchen Richtlinien gelten für den Abschuss von Schalenwild? Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) ist nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplans zulässig. Die Abschussplanzahlen gelten als Mindestabschuss, sofern nicht durch Verordnung der Landesregierung (Abschussplanverordnung) im Interesse der Jagdwirtschaft für einzelne Wildarten und Wildklassen Abweichendes festgelegt ist. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 37 von 76 Welchen Zweck hat der Abschussplan? Er dient der Herstellung und Erhaltung einer ökologisch und wirtschaftlich tragbaren Wilddichte. Diese ist dann erreicht, wenn Waldbestände einschließlich der Weißtanne und Laubhölzer ohne Flächenschutz, jedoch mit begleitenden forstlichen Pflegemaßnahmen innerhalb der üblichen Fristen gesichert aufwachsen können. Wie wird der Abschussplan erstellt? Der Abschussplan ist nach dem Muster der Anlage unter Berücksichtigung des Waldzustands, insbesondere anhand der Vergleichs- und Weiserflächen, und der in den letzten drei Jahren getätigten Abschüsse zu erstellen. Die Gesamtbeurteilung nach der Anlage bildet die Grundlage für die Erstellung des Abschussplans bzw. allfälliger Änderungen der Abschusshöhe. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan längstens bis zum 15. April jeden Jahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Bestehen gegen den Abschussplan vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft Bedenken, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören der Bezirksjägermeister, bei genossenschaftlichen Jagdgebieten, Jagdanschlüssen und behördlichen Arrondierungen der Obmann des Gemeindejagdvorstands und bei Eigenjagdgebieten der Eigenjagdberechtigte, den Abschussplan festzusetzen. Erfolgt diese Festsetzung nicht binnen acht Wochen ab Einlangen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, gilt der angezeigte Abschussplan. Sind Änderung des Abschussplanes möglich? Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören der Bezirksjägermeister, bei genossenschaftlichen Jagdgebieten, Jagdanschlüssen und behördlichen Arrondierungen der Obmann des Gemeindejagdvorstands und bei Eigenjagdgebieten der Eigenjagdberechtigte, während des Jagdjahres Änderungen des Abschussplanes anzuordnen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sonst aus zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschussplanes unmöglich ist. Was regelt die Abschussplanverordnung? Die Abschussplanverordnung (= Verordnung der Landesregierung) enthält nähere Bestimmungen über den Abschussplan. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Anzeige und Durchführung zu erlassen; sie hat im Rahmen dieser Verordnung, die insbesondere auch Maßnahmen der Wildlenkung und zur Beurteilung des Vegetationszustands (z. B. durch Festlegung von Vergleichs- oder Weiserflächen) anordnen kann, darauf abzustellen, dass eine Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 38 von 76 volkswirtschaftlich untragbare Überhege, die den Mischwald einschließlich der Tanne nicht mehr gedeihen lässt, vermieden wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch den Kreis der Wildarten, für deren Abschuss ein Plan aufzustellen ist, erweitern, soweit dies die Interessen der Jagdwirtschaft, der Fischereiwirtschaft oder der Land- und Forstwirtschaft erfordern. Einzelne Bestimmungen der Abschussplanverordnung: Die angezeigten oder festgesetzten Abschusszahlen gelten als Mindestabschuss, der nicht unter-, jedoch überschritten werden darf. Nach welchen Kriterien ist der Abschussplan zu erstellen? Der Abschussplan ist unter Berücksichtigung des Waldzustandes, insbesondere der Vergleichs- und Weiserflächen und der in den letzten 3 Jahren getätigten Abschüsse zu erstellen. Es muss eine ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte hergestellt und erhalten werden. Diese ist dann erreicht, wenn Weißtanne und Laubhölzer nach natürlicher Verjüngung und ohne Flächenschutz aufwachsen können. Vor allem sind der Verbissgrad und der Fegeschaden zu berücksichtigen. Für die Abschussplanung sind jedenfalls das Verhältnis des Vegetationszustandes innerhalb und außerhalb von Vergleichsflächen sowie der Verbissgrad auf sonstigen Weiserflächen zu beurteilen. In waldarmen Jagdgebieten mit weniger als drei beurteilbaren Vergleichs- oder Weiserflächen kann auch die Bewertung der Vergleichs- und Weiserflächen angrenzender Jagdgebiete mit ähnlichen Lebensraumbedingungen mitberücksichtigt werden. Was sind Vergleichsflächen? Vergleichsflächen sind schalenwilddicht eingezäunte Waldflächen, die der Beurteilung der natürlichen Waldverjüngung innerhalb und außerhalb des Zaunes dienen. Was sind Weiserflächen? Weiserflächen sind nicht gegen Wildverbiss geschützte Naturverjüngungs- und Aufforstungsflächen, deren Verbissgrad einwandfrei beurteilt werden kann. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 39 von 76 Wer legt Vergleichs- und Weiserflächen fest? Der Forsttechnische Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde hat mit den über das Waldgrundstück Verfügungsberechtigten, den Jagdausübungsberechtigten und bei genossenschaftlichen Jagdgebieten dem Gemeindejagdvorstand die für die Vegetationsbeurteilung heranzuziehenden Vergleichs- und Weiserflächen zu vereinbaren. Sollte ein Einvernehmen nicht zustande kommen, legt die Bezirksverwaltungsbehörde die Vergleichs- und Weiserflächen von Amts wegen mit Bescheid fest. Wie viele solcher Flächen braucht ein Jagdgebiet? Pro angefangene 100 Hektar Waldfläche mindestens eine Vergleichsfläche, jedoch mindestens 3 und höchstens 20 pro Jagdgebiet. Wie groß ist eine Vergleichsfläche? Mindestens 6 x 6 Meter. Die Höhe des Zaunes hat für Reh und Gamswild 1,50 Meter, für Rotwild 1,90 Meter zu betragen. Im Bereich der festgelegten Vergleichs- und Weiserflächen sind Handlungen, die geeignet sind, das Ergebnis der Beurteilung des Vegetationszustands des Waldes zu verfälschen, verboten. Dazu zählen insbesondere das Aufbringen von Duftstoffen, Fetten oder anderen das Wild abhaltenden Stoffen sowie das Pflanzen oder Entfernen von Jungbäumen. Es gibt 3 Beurteilungsstufen mit folgenden Grundsätzen: Beurteilungsstufe l: Abschusszahlen im folgenden Jahr gleichbleibend; ab einer Bewertung von 1,3 erfolgt eine Anhebung der Abschusszahlen im folgenden Jahr von 10% Beurteilungsstufe II: Anhebung der Abschusszahlen im folgenden Jahr 15 bis 25% Beurteilungsstufe III: Anhebung der Abschusszahlen im folgenden Jahr mindestens 35% Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 40 von 76 § 45 MELDEPFLICHT; ERFÜLLUNG DES ABSCHUSSPLANS Was hat der Jagdausübungsberechtigte zu tun, wenn ein Stück Wild geschossen wird? Wenn ein Stück Wild, welches dem Abschussplan unterliegt, geschossen wird, ist der Abschuss binnen 2 Woche der Behörde anzuzeigen. Die Meldung hat über die JADA elektronisch zu erfolgen. Wie sind Abschüsse zu melden? Jedes tot aufgefundene bzw. erlegte Stück ist monatlich bis 15. des Folgemonats über die JADA zu melden. Bis wann haben die Meldungen zu erfolgen? Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, jeden Abschuss von Schalenwild im Sinn des § 45 Abs. 1 erster Satz und von Schwarzwild sowie jedes tot aufgefundene Stück Schwarzwild innerhalb von zwei Wochen nach dessen Abschuss bzw. Auffinden der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Hinsichtlich der sonstigen Wildarten ist der Abschuss und das Auffinden von toten Stücken jeweils am 15. des Folgemonats der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Bis wann ist der Abschussplan zu erfüllen? beim Rotwild: bis 31. August wenigstens ein Drittel des Abschusses von weiblichem Wild und Hirschen der Klasse III beim Gamswild: bis 15. September wenigstens ein Drittel des Abschusses beim Rehwild: bis 15. Oktober wenigstens die Hälfte des Abschusses von weiblichem Wild und Kitzen Bis 15. November sind von sämtlichen abschussplanpflichtigen Schalenwildarten wenigstens 80 Prozent der Abschüsse durchzuführen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören der Bezirksjägermeister, bei genossenschaftlichen Jagdgebieten, Jagdanschlüssen und behördlichen Arrondierungen der Obmann des Gemeindejagdvorstands und bei Eigenjagdgebieten der Eigenjagdberechtigte, während des Jagdjahres Änderungen des Abschussplanes anzuordnen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sonst aus zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschussplanes unmöglich ist. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 41 von 76 Wann darf krankes oder kümmerndes Wild geschossen werden? Kümmerndes oder krankgeschossenes Wild darf zur Schonzeit oder über den Abschussplan hinaus nur erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerlässlich ist. Was versteht man unter Fallwild? Als Fallwild versteht man alles Wild, welches durch Krankheit, Alter oder Wintereinwirkung, Autounfall etc. verendet ist. Ist auch Fallwild auf den Abschussplan anzurechnen? Fallwild ist auf den Abschussplan nicht anzurechnen. Allerdings werden diese zwecks Statistik ebenfalls gemeldet. Bei männlichem Wild ist ggf. die Trophäe vorzulegen. § 47 WILDFÜTTERUNG Fütterungsverbot Das Füttern von Rotwild und Rehwild ist vom 16. Mai bis zum 15. Oktober verboten. Die Kirrung sämtlichen Schalenwildes mit Ausnahme des Schwarzwildes ist verboten. Von diesem Verbot ist das Rehwild in der Zeit von 16. September bis 31. Dezember außerhalb von Rotwild-Kerngebieten und Gebieten, in denen Rotwild zwar nicht als Standwild aber als Wechselwild häufig vorkommt, dann ausgenommen, wenn die oder der jeweils Jagdausübungsberechtigte bzw. bei Genossenschaftsjagden die jeweilige Jagdleiterin bzw. der jeweilige Jagdleiter feststellt, dass dies zum Zweck der Abschussplanerfüllung erforderlich ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen vom Kirrverbot oder eine frühere Kirrung auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten bzw. bei Genossenschaftsjagden der Jagdleiterin bzw. des Jagdleiters mit Bescheid genehmigen, wenn dies zur Erfüllung des Abschussplans oder zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. Zur Kirrung von Schwarzwild dürfen pro angefangene 200 Hektar maximal eine Kirrstelle, höchstens jedoch zehn pro Jagdgebiet eingerichtet werden. In Jagdgebieten unter 200 Hektar sind nicht mehr als zwei Kirrstellen zulässig. Bei jeder Kirrstelle darf höchstens ein Kilogramm artgerechtes Futtermittel pro Tag ausgebracht werden, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als ein Kilogramm vorliegen darf. Kirrautomaten oder ähnliche Einrichtungen, wie beispielsweise Rollfässer, müssen so beschaffen sein, dass sie dieser Anforderung entsprechen. Futtermittel sind so auszubringen, dass sie für andere Schalenwildarten nicht erreichbar sind (z. B. Bodenkirrung mit Pfahleisen und Abdeckung, Rollfass). Im Bereich der Kirrung muss mindestens eine geeignete jagdliche Einrichtung zur Abschussdurchführung vorhanden sein Die Anlage von Kirrstellen bedarf der Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 42 von 76 Zustimmung der Eigentümerinnen bzw. der Eigentümer der im Umkreis von 100 Metern gelegenen Grundstücke. Befindet sich die Kirrstelle in einem Abstand von weniger als 100 Meter zur Jagdgebietsgrenze, ist auch die Zustimmung der bzw. des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebiets erforderlich. Kirrstellen sind vor ihrer Anlage der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Grundstücksnummern, der Katastralgemeinde und unter Anschluss eines entsprechenden Lageplans sowie der erforderlichen Zustimmungserklärungen anzuzeigen. Wann besteht die Erlaubnis zur Fütterung? Die Fütterungserlaubnis besteht zwischen 16.10. und 15.05. für Rot- und Rehwild. Wann besteht die Pflicht zur Wildfütterung? Der Jagdausübungsberechtigte hat in der Notzeit das Wild angemessen zu füttern. Menge und Zusammensetzung müssen den Bedürfnissen des Wildes entsprechen. Zum Schutz der Kulturen ist rechtzeitiger Beginn der Fütterung erforderlich. Die Ausrufung der Notzeit erfolgt durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Anregung durch den Bezirksjägermeister ist möglich. Was geschieht, wenn der Jagdausübungsberechtigte dieser Pflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommt? Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung zur ausreichenden Wildfütterung trotz Aufforderung durch den Bezirksjägermeister nicht oder nicht ausreichend nach, so hat der Bezirksjägermeister die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten zu veranlassen. Was ist die Flyschzonenregelung? Rotwild (Schmalspießer, Kahlwild und Hirsche der Klasse III) kann in Jagdgebieten, in denen es bloß als Wechselwild vorkommt bzw. außerhalb von Rotwild-Kerngebieten, unabhängig von einer Aufnahme in den Abschussplan erlegt werden. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass ein Hirsch der Klasse I bzw. II erst dann entnommen werden darf, wenn innerhalb der letzten drei Jahre drei Stück Kahlwild bzw. Schmalspießer, davon mindestens ein Alttier, entnommen wurden. Wird kein Alttier erlegt, muss ein weiteres Stück Kahlwild bzw. Schmalspießer erlegt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister oder bei einer von dieser bzw. von diesem bestimmten fachkundigen Person entsprechend nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage von sämtlichen Stücken (Kahlwild, Schmalspießer) oder in gleichwertiger, mit der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister abgestimmter Form erfolgen. Diese bzw. dieser hat der oder dem Jagdausübungsberechtigten eine schriftliche Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 43 von 76 Bestätigung über die Erlegung auszustellen. In begründeten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Kirrung des Rotwildes mit Bescheid erlauben. Futterplätze dürfen nicht überall angelegt werden. Wo nicht? Das Anlegen von Futterplätzen für Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild) in einer Entfernung von weniger als 200 m von der Jagdgebietsgrenze und in der Nähe von jungen Forstkulturen ist verboten. Das Anlegen von Futterplätzen für Rotwild in Nadelholzbeständen unter einem Alter von 50 Jahren ist verboten. Beim Anlegen von Futterplätzen kann der Abstand von 200 m zur Jagdgebietsgrenze von benachbarten Jagdausübungsberechtigten einvernehmlich unterschritten werden. Wie lange ist eine Forstkultur im Zusammenhang mit der Errichtung einer Fütterung als jung anzusehen? Bis 3 Meter Wuchshöhe § 48 ERRICHTUNG VON ROTWILDFÜTTERUNGEN Was ist bei Errichtung einer Rotwildfütterung zu beachten? Die beabsichtigte Errichtung einer Rotwildfütterung ist der Bezirksverwaltungsbehörde vor deren Ausführung anzuzeigen. Die Anzeige hat eine Beschreibung der Fütterungseinrichtung (insbesondere Angaben betreffend die bauliche Ausführung und den genauen Standort) und Angaben über den bei der Fütterung zu erwartenden Rotwildstand sowie einen Lageplan zu enthalten. Darüber hinaus ist eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anzufügen. § 49 JAGDEINRICHTUNGEN Was versteht man unter „Jagdeinrichtungen"? Futterplätze Salzlecken Jagdsteige Jagdhütten ständige Ansitze Jagdschirme...etc. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 44 von 76 Muss der Grundbesitzer diese Jagdeinrichtungen dulden? Es besteht die Verpflichtung eines Gesprächs mit den Grundeigentümern. Nur wenn keine Einigung erfolgt, dann greift die Duldungsverpflichtung. Der Grundbesitzer muss diese Jagdeinrichtungen dulden, wenn ihm dies mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung seines Grundstückes zugemutet werden kann (eingeschränkt auf Jagdsteige, ständige Ansitze und Jagdschirme – keine Fütterungen (ausgenommen für Notzeitfütterungen!)) Er hat aber Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Kommt eine Einigung über das Ausmaß der Entschädigung nicht zu Stande, entscheidet die Behörde. Verweigert der Grundeigentümer die Errichtung von Jagdeinrichtungen, so entscheidet hierüber gleichfalls die Behörde. Was passiert bei einem Wechsel der Jagdausübungsberechtigten? Das Einvernehmen betreffend der Übernahme von Jagdeinrichtungen ist herzustellen – erfolgt dies nicht, sind die Jagdeinrichtungen durch den ehemaligen Jagdausübungsberechtigten binnen 4 Wochen zu entfernen. Was sind Einsprünge? Einsprünge sind Einrichtungen, durch die Wild einwechseln, aber nicht auswechseln kann. Die Errichtung von Einsprüngen ist verboten. § 50 JÄGERNOTWEG Was ist ein Jägernotweg? Wenn ein Jagdgebiet nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig großen oder beschwerlichen Umweg zugänglich ist, so hat, wenn sich die beteiligten Jagdausübungsberechtigten nicht einigen, der Bezirksjägermeister zu bestimmen, welchen Weg die Jagdausübungsberechtigten und die beim Jagdbetrieb verwendeten Personen durch das fremde Jagdgebiet nehmen können (Jägernotweg). Beim Benützen des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden (sonst Verwaltungsübertretung). § 51 VERHALTENSREGELN IM JAGDGEBIET Was ist zum Schutz des Wildes verboten? Zum Schutz des Wildes ist es jedermann, der dazu nicht berechtigt ist, verboten, Jagdgebiete außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr oder mit Gegenständen, die zum Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 45 von 76 Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen. Ferner ist jede vorsätzliche Beunruhigung, insbesondere im Nahbereich einer Wildfütterung, oder jede Verfolgung von Wild, das Berühren und Aufnehmen von Jungwild sowie das Anlocken und die Fütterung von Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, verboten. Was ist zu tun. wenn lebendes oder verendetes Wild in Hände eines Unberechtigten gelangt? In diesem Fall ist der Jagdausübungsberechtigte oder sein Jagdschutzorgan zu verständigen. Wann gelten die vorgenannten Bestimmungen zum Schutze von Wild nicht? Diese Vorschriften gelten dann nicht, wenn aus einem Wildgehege oder Tiergarten trotz entsprechender Umfriedung Wild ausgebrochen ist und der Verfügungsberechtigte von seinem 42tägigen Verfolgungsrecht gemäß § 384 ABGB Gebrauch macht. Und ausgenommen sind Wildrettungsmaßnahmen, die durch Grundeigentümer/in oder beauftragte Personen durchgeführt werden § 52 RUHEZONEN Was ist eine Ruhezone? Zum Schutze von Rotwild kann die Behörde auf gemeinsamen Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer das Betreten von Grundflächen im Umkreis von 300 m von solchen Futterplätzen, die zur Vermeidung waldgefährdender Wildschäden notwendig sind, während der Fütterungszeit, oder in besonderen Fällen auch unabhängig von Rotwildfütterungen für einen begrenzten Zeitraum, verbieten. Die Ruhezone dient daher zur Vermeidung waldgefährdender Wildschäden. Ist ein solches Verbot unbegrenzt möglich? Ein solches Verbot ist zeitlich zu befristen. Was darf durch ein solches Verbot nicht beeinträchtigt werden? Durch eine Ruhezone darf die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen udgl. sowie die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 46 von 76 Wer ist vor Erlassen eines solchen Verbotes anzuhören? Anzuhören sind der Jagdausübungsberechtigte sowie die Grundeigentümer der betroffenen Grundstücke, der Bezirksjagdbeirat, die Gemeinde, in der die beantragte Ruhezone liegt sowie Vereine, deren satzungsmäßiges Ziel es ist, die Belange einer natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen zu fördern. Die Anhörungsberechtigten können innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine Stellungnahme abgeben Wem steht ein Beschwerderecht gegen einen ergehenden Bescheid zu? Allen, die vor Erlassung des Bescheides gehört werden müssen. Was soll mit einer Ruhezone bewirkt werden? Dass die Ruhezonen nicht befahren und nicht betreten werden. Dies ist verboten. Darüber hinaus ist das Überfliegen von Ruhezonen mit Drohnen verboten, wenn durch ein Jagdschutzorgan bzw. die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten auf die Ruhezone hingewiesen wurde. Für wen gilt diese Verbot nicht? Für den Grundeigentümer, den Nutzungsberechtigten (z. B. den Grundpächter), den Jagdausübungsberechtigten und von diesem ermächtigte Personen, sowie Organe der Behörden in Ausübung ihres Dienstes. Werden Ruhezonen besonders gekennzeichnet? Für Ruhezonen besteht Kennzeichnungspflicht. Der Jagdausübungsberechtigte hat Ruhezonen durch entsprechende Hinweistafeln, die leicht wahrgenommen werden können und auf denen das Betretungsverbot deutlich zum Ausdruck kommt, zu kennzeichnen. Wann sind die Hinweistafeln zu entfernen? Sie sind nach Ablauf der festgesetzten Frist unverzüglich zu entfernen. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 47 von 76 § 53 WILDWINTERGATTER Was ist ein Wildwintergatter? Ein Wildwintergatter ist eine eingezäunte Fläche in einem Jagdgebiet zum Schutze land- und forstwirtschaftlicher Flächen zur vorübergehenden Haltung von Wild im Winter. Darf ein Wildwintergatter errichtet werden? Für die Errichtung eines Wildwintergatters ist die Bewilligung der Bezirksverwaltungs- behörde erforderlich. Unter welchen Voraussetzungen ist die Bewilligung zu erteilen? Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Zweck des Wildwintergatters sichergestellt ist, wenn außerhalb des Wildwintergatters befindliche Wildwechsel nicht beeinträchtigt werden und wenn die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u.dgl. sowie die Erholungswirkung des Waldes nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Bei Ansuchen von anderen Personen als dem Grundeigentümer ist zudem dessen Zustimmung erforderlich. Kann die Bewilligung unter Bedingungen oder Ähnlichem erteilt werden? Sofern erforderlich kann die Bewilligung unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen über die Größe, Wilddichte, Art der Einzäunung etc. erteilt werden. Wer ist vor der Erteilung der Bewilligung zu hören? Der Grundeigentümer, der Bezirksjagdbeirat und Vereine, deren Ziel es ist, die Belange einer natur- und landschaftsbezogenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen zu fördern. Wann ist die Bewilligung zu widerrufen? Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn der Zweck des Wildwintergatters weggefallen ist oder wenn die im Bewilligungsbescheid enthaltenen Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden. Mag. Marlene Kastner – 2025 www.ehrenschild.at Seite 48 von 76 § 54 WILDFOLGE; NACHSUCHE Was versteht man unter Wildfolge oder Nachsuche? Unter Wildfolge versteht man das Recht, krankgeschossenem oder vermutlich getroffenem Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, zu folgen. Die Nachsuche über die Reviergrenze hinaus ist grundsätzlich unzulässig. Was ist zu tun, wenn ein krankgeschossenes oder vermutlich getroffenes Wild in fremdes Jagdgebiet einwechselt? Der Schütze darf dort nicht weiter jagen. Der Jagdausübungsberechtigte des fremden Jagdgebietes ist verpflichtet, die Nachsuche entweder selbst durchzuführen oder sie dem Schützen zu gestatten. Der Schütze muss die Anschussstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, kennzeichnen. Der Schütze hat sich zur Nachsuche selbst oder einen mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen. Was versteht man unter Wildfolgevereinbarung? Darunter versteht man eine Vereinbarung von zwei Jagdausübungsberechtigten darüber, dass krankgeschossenes Wild auch über die Jagdgebietsgrenze hinaus verfolgt werden darf. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. Was gilt, wenn Wildfolge ohne nähere Regelung vereinbart wurde? Wenn die Vereinbarung keine genauen Regeln schriftlich enthält, gilt im Zweifel: Verendet Schalenwild jenseits der Grenze in Sichtweite des Schützen, so hat dieser das Wild auf der Stelle aufzubrechen, zu versorgen und zu bergen. Der Jagdausübungsberechtigte des fremden Gebietes ist zu verständigen, das erlegte Wild ist ihm zur Verfügung zu stellen. Verendet sonstiges krank geschossenes Wild jenseits der Grenze außerhalb der Sichtweite des Schützen, so gilt: Der Schütze darf dort nicht weiter jagen. Der Jagdausübungsberechtigte des fremden Jagdgebietes ist verpflichtet, die Nachsuche entweder

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