Grundzüge des Rechts WS 2024/25 PDF

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Diese Folien präsentieren Inhalte der Vorlesung "Grundzüge des Rechts" im Wintersemester 2024/25. Die Vorlesung behandelt Themen wie Rechtsbegriff und Rechtsordnung, Entstehungsquellen und Rechtsgebiete. Der Fokus liegt auf dem Verständnis des österreichischen Rechts.

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o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Herzlich Willkommen zur Vorlesung Grundzüge des Rechts o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weili...

o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Herzlich Willkommen zur Vorlesung Grundzüge des Rechts o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Rechtsbegriff und Rechtsordnung Menschliches Zusammenleben bedarf … Verhaltensanordnungen Recht Sitte Moral Rechtsordnung Gewissen (objektives Recht) Gebräuche bzw „gute Sitten“ iSd geübte § 879 Abs 1 Verhaltensweisen ABGB subjektives Recht T1/K1/ 2 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 § 2 ABGB „Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei.“ „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“ Exkurs - Rechtliche Kuriositäten weltweit Gem Art 171 Code Civil kann der französische Bis 2004 regelte eine Vorarlberger Verordnung, dass tierische Abfälle einer Ablieferungspflicht Präsident aus schwerwiegenden Gründen unterliegen, wobei in Einzelfällen Ausnahmen eine Eheschließung im Fall des Todes eines gemacht werden konnten. Aufgrund dieser künftigen Ehegatten genehmigen, sofern die Regelung kam es in Vorarlberg zur Sprengung Zustimmung unzweifelhaft belegt werden von Kuhkadavern, die in besonders kann unwegsamen Gelände verendeten. In Singapur gilt ein In der indonesischen Provinz Azeh stehen auch für Reisende Glücksspiel und Importverbot für außerehelicher Sex unter Strafe Kaugummi, sofern (Quelle: Indonesien – BMEIA - Außenministerium Österreich) die Einnahme nicht Weiters stellt Art 411 Criminal Code 2023 in Indonesien ab 2025 medizinisch außerehelichen Sex unter Strafe. Das Verbot betrifft Reisende allerdings nicht. indiziert ist (Quelle: Indonesien verbietet außerehelichen Sex - auch für Touristen (kurier.at); Indonesien verbietet außerehelichen Sex | (Quelle: ICA | What You Can Bring) tagesschau.de; Indonesien verbietet außerehelichen Sex - Politik - SZ.de (sueddeutsche.de)) Gem Town Police Gem Kentucky In Griechenland ist Gem Code of Clauses Act 1847, Revised Statutes § die Entfernung von Ordinances, Billings Section 28 F 20 437.060 wird das archäologischen Montana 1967, § sind Mitbringen von oder fossilen 6.04.010, Sec. 3-301 Klingelstreiche in Reptilien zu einem Fundstücken vom ist Stagediving und Großbritannien Gottesdienst unter Fundort mit Strafe Crowdsurfing verboten Geldstrafe gestellt bedroht verboten o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Entstehungsquellen des Rechts positives Recht „Naturrecht“ europäische innerstaatliches Rechtsakte Recht objektive Akte: subjektive Akte: objektive Rechte: subjektive Rechte: EU Verordnungen Gesetze Verträge EU Richtlinien Verordnungen Urteile EU Beschlüsse Staatsverträge Bescheide Rechtsprechung des EuGH Gewohnheitsrecht Erkenntnisquellen des Rechts Bundesrecht Vertrags- Amtsblatt der BGBl urkunden EU Landesrecht schriftl. Urteile LGBl T1/K1/ 4 schriftl. Bescheide o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Rechtsgebiete materielles formelles Recht Recht öffentliches Privatrecht Recht (Inhalt) (Verfahren) Verfassungs- Verwaltungs- allgemeines Sonderprivat- recht recht Privatrecht rechte T1/K1/ 5 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Privatautonomie Wahl der Wahl des Abschlussfreiheit Inhaltsfreiheit Formfreiheit Rechtsordnung Gerichtsstandes Ausnahmen: Ausnahme: Grenze: Kontrahierungszwang Schriftlichkeit Gute Sitten Bürgschaft Versorgungsunter- nehmen § 879 Abs 1 § 1346 Abs 2 ABGB Eisenbahn ABGB Testament § 11 Eisenbahn- BeförderungsG §§ 577 ff ABGB Post Eheschließung § 19 PostmarktG § 17 EheG Energieversorgungsunter- nehmen Notar § 45 ElWOG1, § 59 GWG2 Beglaubigung Notarielle von Notariatsakt Beurkundung Unterschriften zB bei Beschlüssen in Elektrizitätswirtschafts- 1 zB Änderungen im zB Übertragung einer Hauptversammlung und -organisationsgesetz Grundbuch eines GmbH-Anteils T1/K1/ 6 einer AG § 5 GBG 2 Gaswirtschaftsgesetz § 76 Abs 2 GmbHG § 120 Abs 1 AktG o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Verbindlichkeit des Rechts zwingendes Recht dispositives Recht Ergänzungsfunktion Auslegungsfunktion absolut relativ zwingend zwingend zB § 1409 ABGB zB § 3 KSchG Wertungsfunktion T1/K1/ 7 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Privatrecht Allgemeines Privatrecht Sonderprivatrecht (Zivilrecht) ABGB 1812 Verbraucherschutz- Unternehmensrecht Arbeitsrecht recht Sondergesetze T1/K1/ 8 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Internationales Privatrecht IPR IZPR Geschäftsfälle mit Auslandsbezug Kollisionsrecht IPRG ROM I ROM II ROM III ROM IV Ehe- Part- 1978 VO VO VO VO GüterVO GüterVO Vertragliche Außer- Ehe- „EU- ErbVO“ Ehegüter- Güterrecht bei Schuld- vertragliche scheidung/- Erbrecht recht eingetragenen verhältnisse Schuld- trennung ohne Partner- verhältnisse Auflösung des schaften Ehebandes T1/K1/ 9 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Privatrecht und öffentliches Recht Abgrenzungstheorien Interessentheorie Subjektionstheorie Subjektstheorie Privatrecht dient Privatrecht wird Es wird auf die den Interessen des durch eine Rechtssubjekte Einzelnen. Gleichordnung der abgestellt; Rechtsverhältnisse abhängig, ob ein charakterisiert. Hoheitsträger („imperium“) beteiligt ist. Rechtsfolge: Gerichts- oder Behördenzuständigkeit bzw Privathaftung- oder Amtshaftung T1/K1/ 10 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Subjektive Rechte Basierend auf einem Arten Rechtsverhältnis Obliegen- Rechte Pflichten heiten Herrschaftsrechte Forderungsrechte Gestaltungsrechte relative absolute Rechte Rechte einseitige Eigentum Erklärung nur gegen gegen gesetzl. Rechtsgeschäfts- Rechtsgeschäfte partner jedermann Schuldverhältnisse durchsetzbar durchsetzbar zB Schadenersatz T1/K1/ 11 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Juristische Tätigkeit Rechtsanwendung Juristische Hilfeleistung (Subsumtion) Sachverhalt Konfliktvermeidung Konfliktlösung Tatbestand Rechtsfolge zB Beratung zB Vergleich, Urteil (Rechtsnorm) Einzeltatbestand Generalklausel T1/K1/ 12 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Auslegung von Rechtsnormen I Auslegen = Verstehen authentische generelle gesetzliche konkrete Begriffe Interpretation Auslegungsregeln Zweifelsregeln Auslegungsarten: gesetzliche unbestimmte Wortinterpretation und grammatische Vermutungen Rechtsbegriffe Auslegung systematische Auslegung Unions- bzw verfassungskonforme Vertragsauslegung Auslegung (§§ 914-916 ABGB) historische bzw subjektive Auslegung teleologische bzw objektive Auslegung T1/K1/ 13 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Auslegung von Verträgen Es ist nach der Absicht verdecktes Geschäft & der Parteien zu forschen Scheingeschäft § 914 ABGB § 916 ABGB bei zweiseitig verbindlichen bei einseitig verbindlichen Verträgen wird eine undeutliche Verträgen wird im Zweifel vermutet, Äußerung zum Nachteil dass sich der Verpflichtete eher die desjenigen ausgelegt, der sich geringere Last auferlegen wollte derselben bedient § 915 1.S. ABGB § 915 2.S. ABGB T1/K1/ 14 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Gesetzliche Vermutungen und Zweifelsregeln dienen der Rechtssicherheit gesetzliche Vermutungen im widerlegbare Vermutungen unwiderlegbare Verfahrensrecht zB § 924 ABGB Vermutungen zB § 270 ZPO T1/K1/ 15 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Auslegung von Rechtsnormen II Konkurrenz von bei planwidriger bei Überregelung Rechtsgrundsätzen Rechtslücke teleologische Analogie Anspruchskon- Reduktion „echte“ kurrenz NICHT auflösbar Anspruchs- Gesetzes- Rechts- „Größen- auflösbare häufung analogie analogie schluss“ lex specialis derogat legi generali lex posterior derogat legi priori T1/K1/ 16 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Rechtssubjekte und Rechtsobjekte Rechtssubjekte Träger von Rechten und Pflichten Mensch Juristische Person nasciturus Vorgesellschaft Abschluss der Gründung Lebendgeburt (zB Eintragung im Firmenbuch) Löschung Tod (zB Löschung im Firmenbuch) gerichtliche Totenschein Feststellung T1/K2/ 17 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Handlungsfähigkeit des Menschen Geschäftsfähigkeit Deliktsfähigkeit Alter Geisteszustand Alter unter 7 Jahren zwischen 7 - 14 J Personen ab dem vollendeten 14. Für Personen, die das 14. Lebensjahr Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haftet die zwischen 14 - 18 J Aufsichtsperson ausschließlich bei (§ 176 ABGB) Verletzung der Aufsichtspflicht. (§§ 1309 f ABGB) über 18 Jahre T1/K2/ 18 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Geschäftsfähigkeit und Alter Personen zwischen 7 und Personen zwischen 14 Personen unter 7 Jahren Personen ab 18 Jahren 14 Jahren und 18 Jahren „Kinder“ „unmündige Minderjährige“ „mündige Minderjährige“ „Volljährige“ grds geschäftsunfähig beschränkt geschäftsfähig beschränkt geschäftsfähig voll geschäftsfähig Ausnahmen: alterstypische Geschäfte alterstypische Geschäfte Ausnahme: psychisch (§ 170 Abs 3 ABGB) kranke oder „alterstypische Geschäfte Versprechen zum Vorteil vergleichbar “ sind mit Erfüllung der das können Versprechen Dienstverträge abschließen, beeinträchtigte Kind betreffenden Pflicht zum Vorteil annehmen aber keine Lehr- bzw Personen rückwirkend rechtswirksam (§ 865 Abs 2 ABGB) Ausbildungsverträge (§ 170 Abs 3 ABGB) Mangel der können bestehende über Sachen zur „freien „Entscheidungsfähigkeit“ Annahme eines bloß zu Verpflichtung erfüllen Verfügung“ verfügen (§ 24 Abs 2 ABGB) ihrem Vorteil gemachten (§ 1421 ABGB) Versprechen über Einkommen aus kann dauerhaft oder (§ 865 Abs 2 ABGB) eigenem Erwerb verfügen und kurzfristig sein sich selbst verpflichten alle anderen Geschäfte sind zur Geschäftsfähigkeit vgl. „schwebend unwirksam“ Einwilligung in „übliche“ § 865 ABGB medizinische Behandlungen beschränkte Testierfähigkeit T1/K2/ 19 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Psychisch kranke oder vergleichbar beeinträchtigte volljährige Personen dauerhaft Geschäftsunfähige vorübergehend Bedürfen eines Vertreters subsidiär gewählte gesetzliche gerichtliche Vorsorgevollmacht Erwachsenenvertretung Erwachsenenvertretung Erwachsenenvertretung (§§ 260 ff ABGB) (§§ 264 ff ABGB) (§§ 268 ff ABGB) (§§ 271 ff ABGB) T1/K2/ 20 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Juristische Personen Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Deliktsfähigkeit rechtsfähig (AG, GmbH, OG, KG) teilrechtsfähig (Betriebsräte) nicht rechtsfähig (GesbR) Juristische Person haftet für: (§ 26 ABGB) Machthaber (§ 337 ABGB) Organe Erfüllungs- und Organwalter handeln im Namen des Besorgungsgehilfen Rechtsträgers Haftung des Schädigers selbst bleibt idR weiterhin bestehen. Geschäftsführung Vertretung (Innenverhältnis) (Außenverhältnis) T1/K2/ 21 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Rechtssubjekte und Rechtsobjekte Personen Sachen Rechtssubjekte Rechtsobjekte Tiere Träger von Rechten und „Alles was von der Person gelten nicht als Sachen Pflichten verschieden ist und zum Die für Sachen geltenden Gebrauch der Menschen Vorschriften finden aber auf natürliche und juristische dient, wird im rechtlichen Personen Tiere Anwendung. Sinn Sache genannt.“ (§ 285 a ABGB) (§§ 16, 26 ABGB) (§ 285 ABGB) Zu beachten sind auch die besonderen schadenersatz- rechtlichen Regelungen bezüglich der tatsächlich aufgewendeten Heilungskosten. (§ 1332 a ABGB) T1/K2/ 22 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Exkurs: Öffentliche Register Firmenbuch Grundbuch Das Firmenbuch enthält Daten und Informationen, Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr unter welches Grundstücke und die an ihnen bestehenden Unternehmen bzw zwischen Unternehmern und Rechte eingetragen werden. Dritten von Interesse sind. Hauptbuch Urkundensammlung Hauptbuch Urkundensammlung Grundbuchseinlage Grundbestandsblatt Eigentumsblatt Lastenblatt (A-Blatt) (B-Blatt) (C-Blatt) Nach dem Vertrauensgrundsatz werden jene Personen geschützt, die gutgläubig auf den Firmenbuch- bzw Grundbuchstand und damit auf die Richtigkeit der Eintragungen im Firmenbuch bzw Grundbruch vertraut haben. T1/K2/ 23 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Publizität des Firmenbuchs Formelle Publizität Materielle Publizität Jedermann ist zur Einsicht in das Firmenbuch Das Vertrauen auf den Firmenbuchstand wird vom berechtigt (§ 9 Abs 1 UGB). Gesetzgeber in besonderer Form geschützt. zB durch historische oder aktuelle Firmenbuchauszüge Haftung für ursprünglich negative Publizität positive Publizität unrichtige Eintragungen (§ 15 Abs 1 UGB) (§ 15 Abs 2 UGB) (§ 15 Abs 3 UGB) Solange eine in das Firmenbuch Ist die Tatsache eingetragen Wer eine unrichtige Eintragung einzutragende Tatsache nicht worden, so muß ein Dritter sie gegen veranlasst oder eine, wenn auch nicht eingetragen ist, kann sie von sich gelten lassen. von ihm veranlasste, wohl aber von ihm demjenigen, in dessen als unrichtig erkannte oder für ihn als Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, Angelegenheiten sie einzutragen unrichtig erkennbare Eintragung aus die innerhalb von 15 Tagen nach der war, einem Dritten nicht Verschulden nicht löschen lässt, muss Eintragung vorgenommen werden, entgegengesetzt werden, es sei die unrichtige Eintragung dem Dritten sofern der Dritte beweist, daß er die denn, daß sie diesem bekannt war. gegenüber im Geschäftsverkehr gegen Tatsache weder kannte noch kennen sich gelten lassen, sofern er nicht mußte. beweist, dass der Dritte nicht im Vertrauen auf die Eintragung gehandelt hat oder deren Unrichtigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht kannte T1/K2/ 24 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Publizität des Grundbuchs Formelle Publizität Materielle Publizität Zur Einsicht in das Grundbuch und zum Erhalt bzw Weicht das Grundbuch von den tatsächlichen zur Anfertigung von Grundbuchauszügen ist Rechtsverhältnissen ab, so ist das Vertrauen des jedermann befugt Gutgläubigen auf den Grundbuchsstand geschützt. (§ 7 Abs 2 GBG). (§ 7 GBG) negative Publizität positive Publizität „Was nicht im Grundbuch „Was im Grundbuch steht, gilt“. steht, gilt nicht“. T1/K2/ 25 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Arten der Eintragungen Firmenbuch Grundbuch allgemeine Eintragungen Einverleibungen (§ 3 FBG) (Rechtsverlust und Rechtserwerb) Sondereintragungen Vormerkungen (§§ 4-9 FBG) (Ankündigung von Rechtsänderungen) Anmerkungen (Ersichtlichmachung rechtserheblicher Umstände) T1/K2/ 26 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Rechtsgeschäftliche Willenserklärung Rechtsgeschäft einseitiges zwei- bzw entgeltliches unentgeltliches Verfügungs- Verpflichtungs- Rechtsgeschäft mehrseitiges Rechtsgeschäft Rechtsgeschäft geschäft geschäft Rechtsgeschäft Einseitig zB Auslobung verpflichtend Mehrseitig verpflichtend gem § 860 ABGB zB Kaufvertrag, zB Schenkung Titel Modus Vertrag Werkvertrag vgl § 354 UGB zur „Lehre von titulus und modus“ Entgeltlichkeitsvermutung T1/K3/ 27 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens § 869 ABGB “Die Einwilligung in einen Vertrag muss frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. Ist die Erklärung unverständlich, ganz unbestimmt, oder erfolgt die Annahme unter andern Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht kein Vertrag. Wer sich, um einen andern zu bevorteilen, undeutlicher Ausdrücke bedient, oder eine Scheinhandlung unternimmt, leistet Genugtuung.“ frei ernstlich bestimmt verständlich T1/K3/ 28 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen Auslegungsmethoden objektiver „ergänzende Erklärungswert Konversion Vertragsauslegung“ einer Auslegung … wie ihn redliche und basierend auf der vernünftige Personen „Umdeutung“ „Vertrauenstheorie“ angesichts der gegeben Parteien wollen eher die Umstände geschlossen andere (zulässige) hätten. Erklärung, als die Nichtigkeit … so zu verstehen, wie dieser unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv von einem redlichen, verständigen Ermittlung des Erklärungsempfänger verstanden werden „hypothetischen Parteiwillens“ durfte. T1/K3/ 29 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Willenserklärungen empfangsbedürftige nicht empfangsbedürftige Einlangen im Machtbereich des berühren (vorerst) nur die Empfängers Rechtssphäre des Erklärenden zB Annahme eines Angebots, zB Testament Kündigung eines MietV T1/K3/ 30 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Arten von Willenserklärungen wurde vereinbart Schweigen hat grundsätzlich Ausnahme: keinen Erklärungswert uU beim unternehmerischen Bestätigungsschreiben § 863 (1) ABGB „Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.“ gesprochene Worte geschriebene Worte allgemein anerkannte Zeichen konkludentes Verhalten zweifelsfreie Deutung aus dem Verhalten T1/K3/ 31 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Zur freien Willensabgabe Der rechtsgeschäftliche Wille muss „frei“ gebildet sein (§ 869 ABGB) Drohung List Irrtum (§ 870 ABGB) (§ 870 ABGB) (§ 871 ABGB) falsche Vorstellung widerrechtliche von der Wirklichkeit bewusste Drohung Vorspiegelung nur unter bestimmten gegründete Furcht falscher Tatsachen Voraussetzungen Kausalität anfechtbar (§ 871 ABGB) gültiger Vertrag gültiger Vertrag gültiger Vertrag anfechtbar 3 Jahre anfechtbar 30 Jahre anfechtbar 3 Jahre ab ab Wegfall der ab Vertragsabschluss Vertragsabschluss Zwangslage T1/K3/ 32 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Irrtum Falsche Vorstellung von der Wirklichkeit erheblicher unerheblicher Arten Motivirrtum Geschäftsirrtum iwS Bedeutung nur bei unentgeltlichen Geschäften Erklärungsirrtum Geschäftsirrtum ieS letztwilliger Verfügung Familienrecht Motiv als Bedingung List T1/K3/ 33 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Geschäftsirrtümer iwS Erklärungsirrtum Geschäftsirrtum ieS Erklärung ohne Irrtum über: Erklärungsbewusstsein Rechtsnatur des Geschäfts Erklärender verschreibt oder verspricht sich Inhalt (Gegenstand) des Vertrags Erklärender ist sich über die Bedeutung des Ausdrucks Identität oder Eigenschaft nicht im Klaren des Vertragspartners vom Erklärenden zu verantwortende Übermittlungsfehler T1/K3/ 34 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums Grundsatz: „Jeder muss die Folgen seines Irrtums selbst tragen.“ § 871 Abs 1 ABGB „War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlasst war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.“ Irrtum vom Irrtum ist dem Irrtum beiderseitiger Vertragspartner Vertragspartner wurde Irrtum veranlasst aufgefallen oder rechtzeitig hätte diesem aufgeklärt auffallen müssen Verjährung innerhalb von 3 Jahren ab Vertragsabschluss T1/K3/ 35 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Rechtsfolgen der Irrtumsanfechtung wesentlicher unwesentlicher Irrtum Irrtum Vertragspartner hätte den beide Vertragspartner hätten Vertrag ohne Irrtum nicht den Vertrag auch trotz des geschlossen Irrtums geschlossen, aber zu anderen Bedingungen Aufhebung des Vertrages Anpassung des Vertrages T1/K3/ 36 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Ernstlichkeit von Willenserklärungen objektiver Erklärungswert gem „Vertrauenstheorie“ Mental- Inhalts-, Scherz- Umgehungs- Scheingeschäft reservation Bindungs-, erklärung geschäft Geltungs-, Geschäfts-, Jemand erklärt kein Vertrag bewusst etwas Rechtsfolgen- gültiger Vertrag über gültiger Vertrag wille das tatsächlich Falsches. Gewollte, nicht das zum Schein Erklärte gültiger Vertrag gem § 916 Abs 1 Satz 2 ABGB T1/K3/ 37 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Bestimmtheit von Willenserklärungen § 869 ABGB „Die Einwilligung in einen Vertrag muss frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. Ist die Erklärung unverständlich, ganz unbestimmt, oder erfolgt die Annahme unter andern Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht kein Vertrag. Wer sich, um einen andern zu bevorteilen, undeutlicher Ausdrücke bedient, oder eine Scheinhandlung unternimmt, leistet Genugtuung.“ bestimmt bestimmbar angemessen Ware „Ware mittlerer Art und Güte“ zB Werkvertrag Markt- oder Börsenpreis bzw § 1152 ABGB, ortsüblicher Preis Unternehmensrecht: Preis unter Berücksichtigung des Umfelds der § 354 Abs 1 iVm Leistungserbringung § 345 UGB T1/K3/ 38 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Objektive (Un-)Möglichkeit des Vertragsinhalts rechtlich Unmögliches und faktisch schlichte objektive anfängliche Absurdes (§ 878 ABGB) Unmöglichkeit Vertrag kommt nicht Nach hM kommt zwar ein zustande (Nichtigkeit) Vertrag zustande, dieser kann aber von niemandem erfüllt werden. Sofern der Umstand den Vertragspartnern bekannt Derjenige, der die Unmöglichkeit kannte oder ist oder bekannt sein fahrlässig nicht kannte, ist dem anderen müsste, kommt nicht nur schadenersatzpflichtig. kein Vertrag zustande, (str ob Vertrauens- oder Erfüllungsinteresse) sondern es bestehen auch keine sonstigen Ansprüche. T1/K4/ 39 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Vertragsabschluss Vorvertrag gültiger Vertrag (§ 936 ABGB) schriftliche Endfassung Vereinbarung künftig Punktation eines Vertrages einen (Haupt-) Vertrag abschließen zu wollen Checklist Vertragsabschluss übereinstimmende Willenserklärungen der 1 Jahr einklagbar Vertragspartner Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien uU Vorliegen einer Vertretungsmacht Fehlen von Willensmängeln Möglichkeit des Vertragsinhaltes Erlaubtheit des Vertragsinhaltes Beachtung etwaiger Formvorschriften T1/K4/ 40 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Vertrag Bindungswille erforderlich Angebot Annahme objektive Möglichkeit des Das Angebot muss sämtliche Vertragsinhalts wesentlichen Angaben Konsens Dissens enthalten Erlaubtheit des Vertragsinhalts Angebot ist empfangsbedürftig! Gegenangebot? keine gravierende Inäquivalenz der Dauer der Bindungswirkung Hauptleistungen laesio Wucher unter unter enormis Anwesenden Abwesenden T1/K4/ 41 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Fälle gravierender Inäquivalenz des Vertragsinhalts Wucher Verkürzung über die (§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB) Hälfte (§ 934 ABGB) geschuldete Leistung ist nicht einmal die Hälfte Ausbeutung des Leichtsinns, der der Gegenleistung wert Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder verkürzte Teil hat Recht zur „Aufhebung“ des Gemütsaufregung Vertrages verkürzende Teil kann entweder Aufhebung hinnehmen oder bis zum gemeinen Wert aufzahlen Wert der Leistung in auffallendem keine laesio enormis bei Missverhältnis Kenntnis der wahren Wertverhältnisse, Erwerb zur besonderen Vorliebe, teilweisen Schenkung, Unfeststellbarkeit des wahren Wertes, gerichtlicher Versteigerung, Kauf in Geltendmachung bis zu 30 Jahren Bausch und Bogen ab Vertragsabschluss möglich Geltendmachung bis zu 3 Jahren ab T1/K4/ 42 Vertragsabschluss möglich o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Verbandsklage Einzelklage AGB gem § 28 KSchG Vereinbarung der Geltungskontrolle Inhaltskontrolle Geltung unklare und gröblich unzulässige überraschende mehrdeutige undeutliche benachteiligende Vertragsbestand nachteilige Bestimmungen Bestimmungen Nebenabreden -teile (§ 6 Abs 1 Klauseln (§ 915 ABGB) (§ 6 Abs 3 (§ 879 Abs 3 und Abs 2 (864a ABGB) KSchG) ABGB) KSchG) T1/K4/ 43 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Vertragsabschluss zwischen Unternehmer und Verbraucher im Internet „FAGG“ Verträge die im „Fernabsatz“ besondere besondere (§ 3 Z 2 FAGG) oder Informationspflichten für Rücktrittsrechte für den „außerhalb von Geschäftsräumen“ den Unternehmer Verbraucher (§ 3 Z 1 FAGG) abgeschlossen werden (§§ 4 ff FAGG) (§§ 11 ff FAGG) Zu den Ausnahmen Verbraucher kann vom FAGG: § 1 Abs 2 ff binnen 14 Tagen ohne FAGG Abgabe von Gründen zurücktreten Pflichten des Unternehmers: hat alle vom Verbraucher geleisteten Zahlungen, Der Beginn der Frist ist gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten (vgl § 14 FAGG) je nach Vertragstyp unterschiedlich (§§ 11 Pflichten des Verbrauchers: hat eine etwaige Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung an den Unternehmer Abs 2 FAGG. zurückzustellen. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung hat grds der Verbraucher Zu den Ausnahmen zu tragen. Eine Entschädigung für eine Minderung des Verkehrswerts der Ware kann vom Rücktrittsrecht: nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden (vgl § 15 FAGG) §§ 18 FAGG T1/K4/ 44 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 aktive passive Vertretung Stellvertretung Vertretung 3 Personen Auftrag Vertretene Innenverhältnis „rechtliches Müssen“ Vollmacht Außenverhältnis Vertreter Ermächtigung Handeln im Namen des „rechtliches Dürfen“ Dritte Vertretenen (Offenlegung) Vorliegen einer Vertretungsmacht Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters kein stellvertretungsfeindliches Geschäft T1/K5/ 45 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 mittelbare und unmittelbare Stellvertretung unmittelbare mittelbare Stellvertretung Stellvertretung keine Offenlegung Offenlegung 2 Verträge 1 Vertrag T1/K5/ 46 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Stellvertretung und andere Rechtsinstitute gesetzliche Bote Treuhänder Vermittler Interessenvertretung T1/K5/ 47 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Begründung der Vertretung Rechtsgeschäft gesetzliche Vertretung organschaftliche („Stellvertretung“) (§ 1034 ABGB) Vertretung Innenverhältnis: zB Eltern zB Gesellschaftsrecht Auftrag oder (§§ 167 ff ABGB) Ermächtigung oder (§ 71 AktG, Erwachsenenvertreter § 18 GmbHG) Außenverhältnis: (§§ 264 ff ABGB) Vollmacht (§§ 1002 ff ABGB) T1/K5/ 48 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Gesetzlich vermutete Stellvertretung allgemeine Vertretungs- Verwalter- Überbringer einer Anscheins- Ladenvollmacht befugnis des vollmacht Quittung vollmacht einkommenslosen, haushaltsführenden (§§ 1027 ff ABGB) (§ 1029 Abs 2 Ehepartners (§ 1029 Abs 1 Satz 2 ABGB) ABGB) „Schlüsselgewalt“ (§ 96 ABGB) (§ 1030 ABGB) (§ 56 UGB) Anmerkung: Für die eingetragene Partnerschaft besteht eine inhaltlich idente Regelung (§ 10 EPG) T1/K5/ 49 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Umfang der Vollmacht ABGB UGB „Formalvollmachten“ Gattungs- General- Handlungs- Einzelvollmacht Prokura vollmacht vollmacht vollmacht (§§ 49 – 53 UGB) (§§ 54, 55, 57, 58 UGB) T1/K5/ 50 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Erlöschen der Vollmacht Widerruf durch Kündigung seitens Zeitablauf Vollmachtgeber des Vertreters Eintritt einer Tod des Tod des Vertreters Bedingung Vollmachtgebers Ausnahmen: Die Prokura erlischt Die Handlungsvollmacht nicht mit dem Tod erlischt im Zweifel nicht mit des Unternehmers dem Tod des Unternehmers (§ 52 Abs 3 UGB) (§ 58 Abs 3 UGB) T1/K5/ 51 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Zum Fortwirken erloschener Vollmachten Geschäfte, die keinen gegenüber ständigen Vertrauen auf das Firmenbuch Aufschub dulden Geschäftspartnern (§ 15 Abs 1 UGB) (§ 1025 ABGB) (§ 1026 ABGB) Erloschene Vollmachten wirken bei Geschäften, die keinen Aufschub Geschützt wird der gutgläubige Dritte, Negative Publizität: dulden (eine begrenzte Zeit), fort. der vor allem aufgrund einer Solange eine in das Firmenbuch bestehenden Geschäftsbeziehung einzutragende Tatsache nicht zum Vollmachtgeber, darauf vertraut eingetragen ist, kann sie von Eine besondere Ausprägung ist hat, dass die Vertretungsmacht weiter § 11 Abs 2 RAO. Ein Rechtsanwalt ist demjenigen, in dessen Angelegenheiten besteht und der eben nichts vom sie einzutragen war, einem Dritten gegenüber seinen Mandanten Erlöschen der Vollmacht weiß oder vierzehn Tage von der Kündigung der nicht entgegengesetzt werden, es sei wissen musste. denn, daß sie diesem bekannt war. Vertretung an, verpflichtet diesen vor unmittelbar, drohenden Rechtsnachteilen zu schützen. Achtung: Dies gilt nur für eintragungspflichtigeTatsachen (zB Prokura), nicht aber für bloß eintragungsfähige oder gar eintragungsunfähige (zB Handlungsvollmacht) Tatsachen. T1/K5/ 52 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Fälle ungültiger Stellvertretung falsus Insichgeschäft procurator idR kein gültiger Vertrag kein gültiger Vertrag Selbstkontrahieren Doppelvertretung falsus haftet für Vertretene kann „Vertrauensinteresse“ Vertrag (bis zum nachträglich „hypothetischen genehmigen Erfüllungsinteresse“) (§ 1016 ABGB) ausdrückliche Vorteilszuwendung T1/K5/ 53 Genehmigung o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Die rechtliche Bedeutung der Zeit Termin Frist rechtlich bedeutsamer Zeitpunkt rechtlich relevanter Zeitraum zB 31.12.2020 Befristung: Beschränkung eines Rechtsverhältnisses Berechnung: natürliche Fristberechnung (zB im Sport) gesetzliche Fristberechnung (zB eine nach Tagen bestimmte Frist) T1/K6/ 54 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Verjährung bedeutet Verlust des (Klage-) Rechts durch Zeitablauf Anspruch bleibt als Naturalobligation bestehen (§ 1432 ABGB) muss im Zivilprozess von der Partei eingewendet werden (keine amtswegige Prüfung) nicht verjährbare Rechte Eigentumsrecht Persönliches Freiheitsrecht Personen- und Familienrechte Hoheitsrechte des Staates T1/K6/ 55 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Verjährung allgemeine (lange) kurze Verjährungsfrist Sonderverjährungsfrist Verjährungsfrist 30 Jahre 3 Jahre vom Gesetzgeber besonders bestimmt zB Judikatschulden zB Forderungen des täglichen zB Gewährleistungsfrist Lebens bei beweglichen Sachen: (§ 1486 ABGB) grundsätzlich 2 Jahre, Verjährung 3 Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (§ 933 ABGB) Fristenlauf für die Verjährung beginnt in jenem Zeitpunkt, in dem das Recht erstmals hätte ausgeübt werden können (§ 1478 ABGB). T1/K6/ 56 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Verjährung Hemmung Unterbrechung schiebt den Beginn und idR Verjährungsfrist beginnt auch die Fortsetzung der nach Wegfall des Verjährung hinaus. Unterbrechungsgrundes von Neuem zu laufen. Fortlaufhemmung Ablaufhemmung Ablauf der Verjährungsfrist Verjährung wird „ruht“ gehemmt T1/K6/ 57 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Ersitzung = originärer Rechtserwerb infolge Zeitverlaufs uneigentliche eigentliche Ersitzung Ersitzung redlicher, echter Besitz redlicher, echter Besitz Rechtmäßigkeit (Rechtstitel, zB Vertrag) keine Rechtmäßigkeit Ersitzungszeit: Ersitzungszeit: bewegliche Sachen: 3 Jahre bewegliche Sachen und unbewegliche Sachen: 30 Jahre unbewegliche Sachen: 30 Jahre T1/K6/ 58 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Verschweigung Verschweigt jemand ein Recht, so kommt es zum Rechtsverlust und gleichzeitig zum Rechtserwerb durch einen anderen. (zB § 395 ABGB - Eigentumserwerb beim Fund) Verwirkung Jemand „verwirkt“ ein Recht, wenn er freiwillig und stillschweigend darauf verzichtet hat. (zB Indexerhöhungen bei Mietverträgen) T1/K6/ 59 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Schuldrecht Schuldverhältnis nennt man die Summe, der aus einer bestimmten Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden, wechselseitigen Rechte und Pflichten. Schuldner Gläubiger ist zu einer Leistung verpflichtet hat das Recht auf eine Leistung T2/K1/ 60 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Schuldverhältnis Sorgfalts-, Schutz- und Hauptleistungspflichten Nebenleistungspflichten Aufklärungspflichten Diese charakterisieren den Vertragstyp. unselbständige Sorgfalts- und zB Kaufvertrag Nebenleistungspflichten Schutzpflichten Übertragung von Besitz und zB Verpackung der Ware, Übergabe Erfüllungshandlungen sind so zu setzen, Eigentum an der Sache einer Gebrauchsanweisung dass der Gläubiger weder an seiner (§§ 1047,1061 ABGB) Person noch an seinen sonstigen Zahlung des Kaufpreises Rechtsgütern geschädigt wird. (§ 1062 ABGB) Mietvertrag selbständige allgemeine Aufklärungs-, Überlassung der Sache zum Nebenleistungspflichten Sorgfalts- und ungestörten Gebrauch Informationspflichten (§§1090,1096 ABGB) zB Mitarbeiterschulungen bei Lieferung von Software Zahlung des Mietzins bestehen während, sowie tlw auch (§ 1090 ABGB) vor (cic) und nach der Erfüllung des Vertrages (nachvertragliche Pflichten). T2/K1/ 61 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 „Schuld“ und „Haftung“ Schuld Haftung Etwas „schulden“ Das „Einstehenmüssen“ für bedeutet, verpflichtet zu eine Schuld nennt man sein „Haftung“. eine Leistung zu Wird eine Schuld nicht erfüllt, erbringen oder kann der Gläubiger seinen ein Verhalten zu Anspruch zwangsweise vor unterlassen. Gericht durchsetzen lassen. Grundsätzlich haftet der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen (unbeschränkte Haftung). Sonderfall: Naturalobligation – „Schulden ohne Haftung“ T2/K1/ 62 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Begründung von Schuldverhältnissen vorvertraglicher Kontakt Erfüllung gesetzlicher (culpa in contrahendo) Tatbestände Vertrag Rechtsgeschäft zB Kaufvertrag (§§ 1053 ff ABGB) (Abschluss und Erfüllung) einseitiges Rechtsgeschäft nachvertragliche Aufklärungs-, zB Auslobung Schutz- und Sorgfaltspflichten (§§ 860 ff ABGB) ungerecht- Geschäfts- Schaden- Gläubiger- fertigte führung ohne ersatz anfechtung Bereicherung Auftrag §§ 1293 ff ABGB, §§ 877, 921,1041 §§ 1035 ff ABGB §§ 27 ff IO Sondergesetze ff, 1174, 1431 ff (PHG, EKHG etc.) ABGB, § 4 KSchG T2/K1/ 63 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Mehrheit von Berechtigten und Verpflichteten Mehrere Mehrere Schuldner Gläubiger Varianten von Gläubiger- und Schuldnermehrheiten Schuldnermehrheit: Jeder Schuldner haftet nur für seinen Anteil. geteilte Schuldverhältnisse Gläubigermehrheit: Jeder Gläubiger kann nur seinen Anteil fordern. Gesamtschuldverhältnisse Schuldnermehrheit: Jeder Schuldner schuldet das Ganze. (Solidarschuldverhältnisse) Gläubigermehrheit: Jeder Gläubiger kann das Ganze einfordern. Schuldnermehrheit: Die Schuldner müssen die Leistung gemeinsam erbringen. Gesamthandschuldverhältnisse Gläubigermehrheit: Die Leistung ist an alle Gläubiger zu erbringen. Rechte und Pflichten einer Vertragspartei werden auf mehrere Personen gespaltene Schuldverhältnisse aufgespalten. Der Schuldner ist dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, an einen Verträge zugunsten Dritter Dritten zu leisten (§§ 881 ff ABGB). Der Schuldner sagt dem Gläubiger die Leistung eines Dritten zu. Verträge zulasten Dritter sind grundsätzlich unzulässig und damit nichtig, da niemand gegen seinen Willen verpflichtet werden kann. Unterscheide: Verwendungszusage T2/K1/ 64 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Schuldinhalt Die geschuldete Leistung ist jenes Verhalten, das der Schuldner aufgrund des Schuldverhältnisses zu setzen verpflichtet ist. Bestimmbarkeit der Leistung § 869 ABGB Beispiel: Kaufvertrag Bestimmbarkeit der Ware: bei Gattungsschulden im Zweifel Sachen „mittlerer Art und Güte“ (§ 905a ABGB). Bestimmbarkeit des Preises: im bürgerlichen Recht ist Bestimmbarkeit notwendig: zB „Marktpreis“, „orts- oder geschäftsüblicher Preis“. im Unternehmensrecht gilt im Zweifel „angemessenes Entgelt“ als vereinbart (§ 354 UGB; einseitig unternehmensbezogenes Geschäft genügt). Sonderfälle Wahlschuld Ersetzungsbefugnis (Alternativobligation) (facultas alternativa) geschuldet ist die eine oder die Nur eine der Leistungen wird andere Leistung. geschuldet; geht diese unter, Ist der Gläubiger mit dem erlischt die Schuld. Wahlrecht im Verzug, kann der Der Schuldner hat das Recht, Schuldner entscheiden (§ 906 die geschuldete Leistung durch ABGB). T2/K2/ 65 eine andere zu ersetzen. o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Schuldinhalt Stückschuld Zielschuld- Dauerschuld- Gattungsschuld (Spezies- Sachschuld Geldschuld verhältnis verhältnis (Genusschuld) schulden) einmalige länger Leistungs- Leistungs- Leistungs- Leistungsgegen- Leistung andauerndes gegenstand gegenstand gegenstand ist stand ist Geld geschuldet oder regelmäßig durch durch eine Ware oder Nebenvereinbarung: wiederkehrendes individuelle generelle Leistung Wertsicherungsklausel Verhalten Merkmale Merkmale = Vereinbarung, nach geschuldet festgelegt festgelegt der die geschuldete Summe nach einem zB das bekannte zB ein Pferd vereinbarten Faktor Rennpferd aufgewertet wird namens Blitz T2/K2/ 66 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Schuldinhalt Leistungszeit Leistungsort (Fälligkeit) (Erfüllungsort) nach Vereinbarung nach Vereinbarung nach gesetzlicher Vorschrift nach gesetzlicher Vorschrift nach Natur oder Zweck der Leistung nach Natur oder Zweck der Leistung nach Aufforderung („Mahnung“) im Zweifel: Holschuld (§ 905 ABGB) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Schuldners. im Zweifel: Leistung „Zug um Zug“ Spezialfall Geldschuld (iZw Bringschuld; (§ 1052 S 1 ABGB): „Einrede des Wohnsitz bzw Niederlassungsort des nicht erfüllten Vertrages“ Gläubigers) Mögliche abweichende Vereinbarungen: Mögliche abweichende Vereinbarungen: Bringschuld Vorausleistungsvereinbarung Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Gläubigers. „Unsicherheitseinrede“ (§ 1052 S 2 ABGB) Schickschuld Stundung Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Schuldners; der Schuldner hat die Sache jedoch an den Gläubiger zu versenden. ändert Fälligkeit  daher kein Verzug zB Versendungskauf (§ 429 ABGB) Sonderfall „reine Stundung“: Fälligkeit bleibt qualifizierte Schickschuld unverändert  Verzug (Zinsen!) Der Schuldner trägt die Gefahr, dass die Sendung auch T2/K2/ 67 ankommt. o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Geldschulden Geld ist ein von der Gemeinschaft anerkanntes Zahlungsmittel; die österreichische Währung ist der Euro. Beachte bei Verbrauchergeschäften: Sofern Barzahlung nicht üblich ist, hat der Unternehmer dem Verbraucher zur Erfüllung ein Bankkonto bekanntzugeben (§ 6a Abs 1 KSchG). Geld muss grds zum Nenn- bzw Nominalwert angenommen werden. Eine Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen (§ 907a Abs 1 ABGB). Wird eine Geldschuld durch Banküberweisung erfüllt, so hat der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt ist (Bringschuld gem § 907a Abs 2 ABGB). Bei Verbrauchergeschäften genügt es für die Rechtzeitigkeit, dass der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt (gem § 907a Abs 2 S 1 ABGB). T2/K2/ 68 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2024/25 Bedingte Schuldverhältnisse Schuldverhältnisse können durch den Eintritt einer Bedingung ihre Rechtswirkungen entfalten, ändern oder ihr Ende f

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