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This document summarizes key concepts in construction economics, including terms like Produktionswert, Erlöse, Abschreibung, and Bruttoinlandsprodukt (BIP). It also covers Austrian economic structures and institutions.
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Begrifflichkeiten Produktionswert: − gibt den Umsatz aus reiner (Bau)Tätigkeit wieder (an den Auftraggeber verrechenbare Eigenleistung, Rohstoffe und Fremdleistungen). Entspricht dem Gesamtwert aus der wirtschaftlichen Tätigkeit (Produktionsprozess) erzeugten Waren und Dienstleistungen. − Noch nich...
Begrifflichkeiten Produktionswert: − gibt den Umsatz aus reiner (Bau)Tätigkeit wieder (an den Auftraggeber verrechenbare Eigenleistung, Rohstoffe und Fremdleistungen). Entspricht dem Gesamtwert aus der wirtschaftlichen Tätigkeit (Produktionsprozess) erzeugten Waren und Dienstleistungen. − Noch nicht abgerechnete Bauleistungen werden mit Hilfe fundierter Schätzungen bewertet. Erlöse: − Umsatzerlöse sind die Geldeingänge im Unternehmen (im Gegensatz zur Bauproduktion nicht nur aus reiner Bautätigkeit). Abschreibung: − ist die Verteilung der Anschaffungskosten auf die Jahre der Nutzung (Wertminderung je Zeit). Ursachen der Wertminderung: 1. durch technischen oder natürlichen Verschleiß beim Gebrauch der Anlagegüter (technische Abschreibung) Bruttoinlandsprodukt (BIP): − ist ein Maß für die wirtschaftliche Leistung eines Landes in einem def. Zeitraum (idR ein Jahr). − gibt den Gesamtwert aller Güter (Waren und Dienstleistungen) an, die innerhalb eines Jahres und innerhalb der Landesgrenzen einer Volkswirtschaft hergestellt wurden und dem Endverbrauch dienen Entstehungsrechnung: in welchem Wirtschaftszweig entstanden Verwendungsrechnung: Verbrauchte und investiertes BIP Bauwirtschaft; wer gehört dazu? Investoren, Architekten, Planer, Bauunternehmer, Bank, Lieferanten, Verwalter, Betreiber, Bauherren, Bauwirtschaftsfachleute BESONDERHEITEN DER BAUWIRTSCHAFT Bauprojekte sind kurzfristig erstellte Projekte mit hoher Nachhaltigkeit − Jedes Objekt stellt einen Prototyp dar − Keine Serienfertigung − Wechselnde Bedingungen (Baugrund, Witterung, Altbestand, etc.) − Wechselnde Partner Einsatz von hohen Geldmitteln Skandalisierungstendenzen Politischer Einfluss bei Einsatz öffentlicher Gelder Statistik berechnen Folie 47 KAMMERN Folie 57 Kammersysteme gesetzlich und Privatrechtliche 64 auch welche gehören zur Bauwirtschaft? Welche Sparten gibt es? Industrie Handel BIP Fachliche Gliederungen wissen; Folie 62 Es wird unterschieden zwischen gesetzlich konstituierte Interessenvertretungen (Kammern) und privatrechtlich konstituierte (freie) Interessenvertretungen und Verbände. Zu den gesetzlich konstituierten Interessenvertretungen zählen u.a.: Wirtschaftskammer Ingenieur- und Architektenkammer Rechtsanwalts- und Notariatskammer Ärztekammer, Apothekerkammer Landwirtschaftskammer Arbeiterkammer WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH - WKO Rechtsgrundlage ist das Wirtschaftskammergesetz (WKG). Pflichtmitgliedschaft aller Unternehmen die der Gewerbeordnung unterliegen. Aufgaben der Wirtschaftskammer: − Mitgestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der staatlichen Rechtsordnung. − Begutachtung aller Entwürfe für Bundes- bzw. Landesgesetze und Verordnungen, − Vertretung gegenüber den Sozialpartnern − Kollektivvertragsverhandlungen − Weitere Aufgaben sind: Aus- und Weiterbildung / Rechtsservice / Unternehmensführung und Wirtschaftsförderung / Außenwirtschaft Hoheitsverwaltung: Wahrnehmung der Aufgaben staatlicher Behörden, deren Erfüllung jedoch den Kammern übertragen wurde, wie z.B. − Lehrlingsstelle – Meisterprüfung Rechtsgrundlage ist das Ziviltechnikerkammergesetz (ZTKG). Interessenvertretung der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechniker) Es besteht Pflichtmitgliedschaft. Hauptaufgaben: − Bereitstellung und Verbesserung der beruflichen Rahmen-bedingungen sowie der Wahrnehmung und Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Interessen. Weitere Aufgabenbereiche: − Gutachten für Behörden; − Standesregeln für die Ziviltechniker zu erlassen; − Berufungen in Disziplinarangelegenheiten; − Öffentlichkeitsarbeit; ARBEITERKAMMER Rechtsgrundlage ist das Arbeiterkammergesetz (AKG). Es besteht Pflichtmitgliedschaft. Aufgaben der Arbeiterkammer: Soziale, wirtschaftliche, berufliche und kulturelle Interessen der ArbeitnehmerInnen zu vertreten und zu fördern! Räumliche Gliederung: In jedem der neun Bundesländer gibt es eine eigene Arbeiterkammer, die zusammen die Bundesarbeitskammer (BAK) mit Sitz in Wien bilden. Die AK Wien führt die Geschäfte der Bundesarbeitskammer FREIE INTERESSENVERTRETUNGEN Zu den privatrechtlich konstituierten Interessenvertretungen und Verbände zählen u.a.: Industriellenvereinigung − VIBÖ - Vereinigung industrieller Bauunternehmungen Österreichs ÖGB - Österreichischer Gewerkschaftsbund Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs Güteverband Transportbeton Verband österreichischer Ziegelwerke Österreichische Vereinigung für Beton- und Bautechnik ÖIAV - Österreichischer Ingenieur- und Architekten - Verein Sie werden meist auf Vereinsbasis organisiert und stellen oft eine parallele Interessenvertretung zur gesetzlichen Vertretung dar UNTERNEHMENSRECHT - BEGRIFFE Unternehmensrecht Folie 74 Was ist Träger, Unternehmer, Firma? Unternehmen: Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein (§1 Abs.2 UGB). Unternehmensträger: − Eigentümer der dem Unternehmen zugeordneten Sache, Inhaber der Rechte und des good-will und Schuldner hinsichtlich der Verpflichtungen und Belastungen. − Unternehmensträger können insbesondere sein: natürliche Personen, GesBR, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Vereine, Genossenschaften, usw. − erforderliches Zurechnungssubjekt des Unternehmens (zB Einzelperson, AG, GmbH) = Unternehmen → stets vom Unternehmen zu unterscheiden Unternehmer: − Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt. (§1 Abs.1 UGB). − Begriff bezieht sich sowohl auf physische als auch juristische Personen einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaften − Das UGB geht davon aus, dass jeder Unternehmer dem UGB unterliegt. (Die Größe des Unternehmens und somit bestimmte Größenkriterien haben lediglich Einfluss auf das Rechnungslegungsrecht sowie auf die Pflicht sich in das Firmenbuch einzutragen.) − Land- und Forstwirten und den freien Berufen kommt eine Sonderstellung zu. Diese unterliegen dem UGB erst mit Eintragung in das Firmenbuch. (Hierfür können sie sich allerdings frei entscheiden.) Firma: − ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. (§17 Abs.1 UGB). − bezeichnet also nicht das Unternehmen, sondern den Unternehmens(Rechts-)träger Firmenbuch: ist ein öffentliches Register, in das jedermann Einsicht nehmen kann… Wo? Am Firmenbuchgericht, Notar, Anwalt und Wirtschaftstreuhänder möglich − Wird in Form einer Datenbank geführt. − Dient d. Verzeichnung u. Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen von Rechtsträgern (Unternehmen). − gliedert sich in Hauptbuch und Urkundensammlung und besteht in Parallele zum Grundbuch (§1 FBG). − Mit der Eintragung ins Hauptbuch erhält jedes Unternehmen eine Firmenbuchnummer. − In die Urkundensammlung werden jene Urkunden aufgenommen, die für die Eintragung in das Firmenbuch notwendig sind. − Das Gericht verfügt den Vollzug der Eintragung im Hauptbuch. − Die Eintragung ins Firmenbuch wird von folgenden Personen durchgeführt. Einzelunternehmer: Einzelunternehmer OG, KG: alle Gesellschafter GmbH: sämtliche Geschäftsführer AG: Vorstand und Aufsichtsrat Was wird eingetragen? Firmenbuch - Allgemeinen Eintragungen (§3 Abs.1 FBG): − Firmenbuchnummer (eine einzigartige Nummer, die vom Firmenbuchgericht im Zuge der Eintragung generiert wird) − Firma (der ins Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt) − Rechtsform − Sitz und Geschäftsanschrift − Geschäftszweig nach eigenen Angaben − Vorhandensein etwaiger Prokuristen − Zweigniederlassungen − Hinweise zu laufenden Insolvenzverfahren − Betriebsübergänge und dazugehörige Haftungsausschlüsse Folie 79, Diagramm wird abgefragt Welche Gesellschaftsunternehmen gibt es ZB? Folie 84 sehr wichtig was ist eine ARGE, GU, AN Bietergemeinschaft unterschied zu Arbeitsgemeinschaft 86 84 Bietergemeinschaft: − Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen Angebotes. − Im Auftragsfall wird im Regelfall eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. 89 ARGE was gibt es da alles? Was machen die? Arbeitsgemeinschaft: − Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich (unabhängig des bestehenden Innenverhältnisses der ARGE) dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertraglichen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten. „echte“ ARGE: − Partner erbringen die geforderte Leistung (a. i. Innenverhältnis) gemeinschaftlich. „unechte“ ARGE: − Als ARGE mit Leistungstrennung bezeichnet, auch Los-ARGE genannt. − Aufteilung der Gesamtleistung entsprechend Innenverhältnis − Einzelne Leistungsteile in Form von SUB- Verträgen den Gesellschaftern übertragen Jeder Partner erbringt somit nur einen bestimmten Teil der Gesamtleistung. Trennung kann aus gewerberechtlichen oder baubetrieblichen Erwägungen sinnvoll sein 92 GU wo liegen die Unterschiede GENERALÜBERNEHMER …. übernimmt die schlüsselfertige Ausführung von Bauvorhaben mittels Werkvertrags, erbringt jedoch im Gegensatz zu einem Generalunternehmer keine eigene Bauleistung, sondern übernimmt nur das Management der Errichtung des Bauwerkes. Generalübernehmer hat üblicherweise keine eigenen Handwerker beschäftigt, sondern beauftragt für alle Teile seines Auftrags nur Subunternehmer Generalübernehmer können z.B. Baumeister oder Zivilingenieure sein. Ein Totalunternehmer übernimmt im Vergleich zum Generalunternehmer zusätzlich die gesamten Planungsarbeiten. Er übernimmt eventuell auch die Grundstücksbeschaffung und/ oder die Finanzierung des Bauvorhabens. Der Totalübernehmer nimmt die Aufgaben eines Totalunternehmers wahr, erbringt aber im Gegensatz zu diesen keine eigenen Bau- und Planungsleistungen. Er gibt diese gänzlich an andere Unternehmer weiter. Sämtliche Arbeiten werden an Subunternehmer weiter gegeben. Selbst führt der Totalübernehmer nur Managementaufgaben aus. SUBUNTERNEHMER Unternehmer der Teile der an den Auftragnehmer (Generalunternehmer) übertragenen Leistung ausführt und vertraglich nur an diesen gebunden ist. Die Lieferung von Materialien oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, stellt keine Subunternehmerleistung dar PROFESSIONISTEN Unternehmer, der nach der Errichtung des Rohbaus die Ausbauarbeiten an einem Hochbau im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung durchführt. Er kann als Fachunternehmer vom Bauherren direkt beauftragt sein oder als Subunternehmer im Auftrag eines anderen Unternehmers agieren. ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSER Arbeitskräfteüberlassung ist, die das zur Verfügung stellen von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte. Der Arbeitskräfteüberlasser überlässt dem Beschäftigen (zB Bauunternehmer) Arbeitskräfte zur Verrichtung betriebseigener Aufgaben des Beschäftiger. Folie 114 Bauprojekt Baubeteiligte bis Folie 120 wichtig! Auftraggeber (AG) „Jede natürliche oder juristische Person, die vertraglich an einen AN einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. Projektmanagement (PM) − Organisationsverfahren zur Planung, Steuerung und Kontrolle eines Projekts in den Bereichen Führung, Koordination, Organisation, Termine, Kosten, Kapazitäten und Information. Besteht in der Regel aus: − Projektleitung, − Projektsteuerung -> Projektleitung (PL) − Ist die für die Dauer eines Projekts geschaffene Organisationseinheit des AG, die für die Strukturierung, Steuerung und Überwachung des Projekts verantwortlich ist. Projektsteuerung (PS) − Zielgerichtete Steuerung von Projektinformationen und Ermittlung sowie Analyse von Zielabweichungen durch AN. Auftragnehmer (AN) „Jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.“ AN sind in der Regel: − planende Unternehmen (Architekten, Statiker, Fachplaner, etc.), − ausführende Unternehmen (als Einzelunternehmern, ARGE, GU, etc.). Planer – Ingenieurkonsulenten − Architekten − Tragwerksplaner / Statiker − Fachplaner (E-Technik, HKLS,….) − Bauaufsicht − Gutachter − Vermesser Das Setzten der Projektziele ist eine nicht delegierbare Bauherrenaufgabe (Delegierbar und nicht delegierbar kommt noch, wichtig!) BAUPLANUNG Die Planung − eines Bauwerkes ist eine geistig–schöpferische Leistung. Das Endprodukt ist vorweg nicht beschreibbar. − Angebotene Leistungen sind daher vorweg nur schwer vergleichbar. − Die Planungskosten betragen nur einen geringen Teil der gesamten Bauwerkskosten (ca. 10%). − Von der Qualität der Planung hängen jedoch die Bauwerkskosten und die Folgekosten ab Anforderungen an die Planung: − Einhaltung der Regeln der Technik und Rechtsvorschriften − Umsetzung der Nutzerwünsche − Funktionserfüllung − Umweltgerechtigkeit − Ästhetik − Nutzungsdauer − Wirtschaftlichkeit in der Errichtung und im Betrieb etc. Einreichung, Leitdetails, Bau und Ausstattungsbeschreibung Errichtungskosten, Nutzungskosten, Umnutzungs- Modernisierungkosten, Abbruchkosten Folie 178 Kostenbereiche Baugliederungen 0-9 wie heißen sie und welche Nummerierung haben sie? Kostengruppierung wo gehört was hin? Was ist der Kostentrichter? 181 195 Unterschiedliche Abkürzungen und Kennzahlen bei der Kostenplanung 200 kommt fix!! Was ist wo drin, was ist der Gesamtzuschlag, was sind die Teile davon, was ist der Preis? TERMINPLANUNG BEGRIFFSDEFINITIONEN Dauerplanung = Berechnung der Vorgangsdauer Ablaufplanung = Bestimmung der Abhängigkeiten der Vorgänge (1 Tag ist die kürzeste Dauer) Arten von Terminplänen zuordnen Folie 211 im Hinblick auf Feinheitsgrad Folie 231 Arbeitsvorbereitung was macht man da? 244 Was ist ein Vertragsterminplan, was sind die Fortschreibungen? Vertragsbauzeitenplan/Vertragsterminplan = einen dem Vertrag zugrunde liegender Zeitplan, der Soll-Bauzeitplan. Dieser Bauzeitplan bildet die vertragliche Bauzeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab FORTSCHREIBUNG VERTRAGSTERMINPLAN Die Fortschreibung des Bauzeitplanes berücksichtigt die Leistungsabweichungen. Liegen nur Leistungsänderungen vor, so kann die Bauzeitverlängerung theoretisch anhand des SOLL Bauzeitplanes erfolgen. Sobald jedoch Störungen auftreten, ist der tatsächliche Bauablauf und Leistungsfortschritt relevant und ist zu berücksichtigen. Bsp: Außergewöhnliche Witterung – welche Leistungen wurden gestört (Leistungen laut Vertragsbauzeitplan oder jene laut aktuellem Bauzeitplan) Wesentliche Voraussetzungen: SOLL – Ablauf ist bekannt: Vertragsbauzeitplan, Bauzeitplan AN IST – Ablauf ist bekannt: Dokumentation durch beide Vertragspartner (vgl. B 2110 Pkt 6.2.7.1 „Die Vertragspartner sind verpflichtet, an einer gemeinsamen Dokumentation mitzuwirken.“) Störungen / Leistungsänderungen sind in Umfang und Wirkung bekannt Ressourcen zur Bearbeitung. Begrifflichkeit was ist Pufferzeit 253, 255 kritischer Weg! Pufferzeit Die P. ist die Zeitspanne, um die die Lage eines Ereignisses bzw. Vorgangs verändert oder die Dauer eines Vorgangs verlängert werden kann. Der Endtermin oder nachfolgender Vorgang wird dabei nicht verzögert. zeitlicher Spielraum KRITISCHER WEG Kritischer Weg: (Begriff der Netzplantechnik) Weg in einem Netzplan, der für die Gesamtdauer des Projekts (bzw. des Netzplans) maßgebend ist. Verzögert sich ein Vorgang am kritischen Weg, verzögert sich auch Gesamtfertigstellungstermin Wie gehe ich vor 256 bullet points 257 258 einfaches Beispiel Vorgehensweise bei der Terminplanung: Organisation bei min. Herstellungskosten Ablauf – Struktur - Reihenfolge Dauer der Vorgänge Kapazitäten − Personal: gew. Personal, Angestellte, Sub; − Maschinen: Baugeräte, Transportfahrzeuge; Abhängigkeiten 266, 267, 268, 269, wichtig BEGRIFFE – WAS IST AVA? Ausschreibung − Erklärung des AG an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von ( Bau-) Unternehmen, in der er festlegt, welche Leistungen er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte. Dabei wird die Leistung derart beschrieben, dass die Bieter dafür ein Angebot bilden können. Vergabe − Alle Vorgänge, die zum Abschluss eines Leistungsvertrages zwischen AG und AN führen sollen(inkl. Angebotslegung). Abrechnung − Ermittlung der für die Erfüllung des Vertrages vereinbarten Vergütung; − Basis sind der Vertrag und die (durch Auf- oder Planmaß) festgestellten Leistungen Angebot − Angebot: Erklärung des Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen. Angebotsprüfung: (gemäß BVergG 2018) umfasst im Einzelnen folgende Punkte: − Prüfung, ob die Vergabegrundsätze eingehalten wurden; − Eignungsprüfung, soweit die Eignung nicht bekannt ist; − Prüfung, ob die Angebote rechnerisch richtig sind; − Prüfung der Angemessenheit der Preise − Prüfung, ob den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entsprochen wurde, insbesondere ob das Angebot formrichtig und vollständig ist; − Prüfung, ob die im Angebot angegebenen Subunternehmer die erforderliche Eignung zur Erbringung der vorgesehenen Teilleistung besitzen Leistungsverzeichnis (LV): − Beschreibung der Leistung für ein bestimmtes Bauvorhaben i.d.R. gegliedert nach Positionen. Bewerber − ist ein Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmern, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will und dies durch einen Teilnahmeantrag oder eine Anforderung bzw. das Abrufen von Ausschreibungsunterlagen bekundet hat. Bieter − ist ein Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmern, der ein Angebot eingereicht hat. Auftraggeber (AG): − ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auf-trag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. Vergebende Stelle: − ist jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigter des Auftragge-bers, die bzw. der das Vergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt. Auftragnehmer (AN): − ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem AG eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen. Zuschlag (Zuschlagserteilung) − ist die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein Angebot anzunehmen. 273 wichtig Ausschreibungsbestandteile Vergabegesetz 281 wichtig 282-284 welche vergabearten gibt es 286 Ober und Unterschwellenbereich DAS BUNDESVERGABEGESETZ - ÖFFENTLICHE AUFTRAGGEBER Gebietskörperschaften − Bund − Länder − Gemeinden, Gemeindeverbände Einrichtungen, die zum Zweck der Erfüllung von nicht gewerblichen Aufgaben im Allgemeininteresse gegründet wurden, zB − Sozialversicherungsträger (zB Krankenkassen, Pensionsversicherungsanstalten) − Interessensvertretungen (zB Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer) − Öffentliche Universitäten Öffentliche Unternehmen, also von Gebietskörperschaften oder Einrichtungen kontrollierte, privatrechtlich organisierte Unternehmen SEKTORENAUFTRAGGEBER Sektorentätigkeit ausübende − öffentliche Einrichtungen (zB ÖBB, Wiener Linien) − Privatunternehmen Sektorentätigkeiten sind − Bereitstellung und Betreiben von festen Trinkwasser-, Strom-, Gas- oder Wärmenetzen − Suche oder Förderung von Erdöl, Erdgas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen − Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, Häfen oder anderen Verkehrseinrichtungen − Bereitstellung oder Betreiben von öffentlichen Verkehrsnetzen, zB − Öffentlicher Schienenverkehr − Oberleitungsbusse − städtischer Nahverkehr OBERSCHWELLEN-/ UNTERSCHWELLENBEREICH Die Vergabe von Aufträgen erfolgt je nach Wert des Auftrages im Unter- oder Oberschwellenbereich. Dafür wurden Schwellenwerte definiert. Erreicht der geschätzte Auftragswert (exkl. USt.) den Oberschwellenbereich (OSB) muss das Vergabeverfahren EU-weit ausgeschrieben werden. Darüber hinaus ist seit Oktober 2018 im Oberschwellenbereich eine elektronische Abwicklung der Vergabeverfahren verpflichtend. Der maßgebliche Schwellenwert, ab dem eine EU-weite Bekanntmachung erfolgen muss (Oberschwellenwert), beträgt gemäß der aktuellen (gültig bis 31.12.2022) innerstaatlichen Schwellenwertverordnung: 215.000 € (exkl. USt.) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (im Sektorenbereich 431.000 €), 5.382.000 € (exkl. USt.) für Bauaufträge und Konzessionen. 290 Vergabegrundsätze VERGABEGRUNDSÄTZE Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen hat unter Beachtung des freien und lauteren Wettbewerbes, der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen, unter Beachtung der Grundfreiheiten (Diskriminierungsverbot), der Umweltgerechtigkeit, und KMU-freundlich zu erfolgen. Es kann bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf soziale Aspekte (z.B. Beschäftigung Frauen, Langzeitarbeitslosen, Lehrlinge...), und innovative Aspekte Bedacht genommen werden. 291 Verfahrensarten 12!!kommt fix VERFAHRENSARTEN 12 Verfahrensarten Offenes Verfahren Nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung (nur im Unterschwellenbereich zulässig) Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung Dynamisches Beschaffungssystem Elektronische Auktion Rahmenvereinbarung (BVergG 2018 grds 4 Jahre) Wettbewerblicher Dialog Innovationspartnerschaft (neues Verfahren in Österreich soll sowohl die Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung als auch den anschließenden Erwerb der entwickelten Leistung umfassen es muss sich um eine Leistung handeln, die am Markt noch nicht verfügbar ist) Direktvergabe mit Bekanntmachung (nur im Unterschwellenbereich zulässig) Direktvergabe (nur im Unterschwellenbereich zulässig) 293 keine Schwellenwerte, aber einen davon merken 5,5 Mio beim Bauauftrag beim offenen Verfahren 295 Ablauf generell GENERELLER ABLAUF ZUSCHLAGSVERFAHREN Einlangen der Angebote innerhalb der Angebotsfrist Angebotsprüfung Formalvorgaben: rechtzeitig, vollständig, mängelfrei, rechnerisch richtig Eignungsprüfung: Befugnis, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit Vertiefte Angebotsprüfung Allfälliges Ausscheiden von Angeboten Zuschlagsentscheidung (oder Widerrufsentscheidung) Zuschlagserteilung (oder Widerrufserklärung) 296!!! 297 Kriterien welche gibt es? VERGABERECHTLICHE KRITERIEN Gemäß § 2 Z 22 BVergG 2018 sind folgende Kriterien zu unterscheiden unternehmensbezogene Eignungskriterien -> Mindestanforderungen „K.O. Kriterien“ unternehmensbezogene Auswahlkriterien -> „Gewichtung“ auftragsbezogene Zuschlagskriterien -> „Gewichtung“ Beurteilungskriterien -> „Gewichtung“ bei Wettbewerben Eignungskriterien bis Folie 303 Vorlage Eignungskriterien offenes Verfahren -> Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung -> Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung -> Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim -> wettbewerblichen Dialog und Innovationspartnerschaft -> zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung -> zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe offener Wettbewerb -> Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten nicht offener Wettbewerb -> Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist geladener Wettbewerb -> Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten Zuschlag ist nach dem Bestbieterprinzip zu erteilen bei Dienstleistungen, die im Verhandlungsverfahren vergeben werden, das sind − konzeptionelle oder innovative Lösungen − Verhandlung aufgrund Komplexität erforderlich − ungenaue technische Spezifikationen bei funktionaler Leistungsbeschreibung bei Bauaufträgen > EUR 1 Mio bei Reinigungs- und Bewachungsdienstleistungen bei Verfahren im wettbewerblichen Dialog bei Verfahren zur Innovationspartnerschaft 323 welche Angebotskriterien gibt es? 325 Unterschiede von Angebotsarten bis 328 Preisangebotsverfahren Der Bieter gibt in den vorgesehenen Feldern der Ausschreibung (des Angebotes) seinen Preis an. Ausschreibungs-LV -> Auspreisung (EHP, Positionspreise, Gesamtpreis). Grundsätzlich ist nach dem Preisangebotsverfahren auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen. (BVergG § 29 Abs 1 Satz 1) Preisaufschlags- und -nachlassverfahren Der Auftraggeber gibt Richtpreise vor und der Bieter bietet, bezogen auf den Gesamtpreis (ev. bezogen auf Leistungsgruppen), einen Nachlass oder Aufschlag an. Dies soll nur für wiederkehrende Leistungen mit bekanntem Kostenbild Verwendung finden - Alternativangebot (gem. BVergG) Bei der Alternative sind die angebotenen Leistungen hinsichtlich Entwurfs und/oder Ausführung von der ausgeschriebenen Leistung abweichend. − zB Änderung der Leistungs- oder Gewährleistungsfristen, Änderungen in der Planung Das Alternativangebot kann sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung oder auf die wirtschaftlichen oder rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Der Auftraggeber muss Alternativangebote ausdrücklich zulassen Macht der AG keine Angabe über die Zulässigkeit, sind Alternativangebote nicht zugelassen. Die Nichtzulassung ist ohne Angabe von Gründen möglich Zulässigkeit nur bei Vergaben nach dem Bestangebotsprinzip Zwingende Angabe von Mindestanforderungen zwecks Vergleichbarkeit -Abänderungsangebot (gem. BVergG) Ein Abänderungsangebot enthält lediglich eine geringfügige technische Änderung, − zB bei der Materialwahl oder − zB runde anstelle von eckigen Schächten bei der Kabelführung, andere Rohrformen, andere Materialwahl bei Aufhängungen Sofern der Auftraggeber in der Ausschreibung nichts anderes festlegt, sind Abänderungsangebote zulässig - Variantenangebot (gem. BVergG) Variante wird vom Auftraggeber vorgegeben!! zB über Wahlpositionen. Wahlposition ist die Beschreibung einer Leistung, die vom Auftraggeber als Teil einer Variante zur Normalausführung vorgesehen ist (z.B. Normalposition = Kunststofffenster, Wahlposition = Holzfenster) 330!!welche Kostenarten gibt es in der Baukalk? Kostenarten der Baukalkulation 1) Personalkosten 2) Materialkosten 3) Gerätekosten 4) Fremdleistungen 5) Kapitalkosten 6) Sonstige Kosten 333 Folie 335 Beschreibung der Leistung, was ist ein LV Unterschied 340 und 341 MINDESTERFORDERNISSE FÜR AUSSCHREIBUNGEN GEM. BVERGG 2018 § 78. (1) Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird. § 104. (1) Die Leistungen sind bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung so eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist. Eine konstruktive Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen. § 104. (2) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung haben die technischen Spezifikationen gemäß § 98 das Leistungsziel so hinreichend genau und neutral zu beschreiben, dass alle für die Erstellung des Angebotes maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennbar sind…. Pkt. 4.2.1.1 Die Leistungen sind ihrer Beschreibung und ihrem Ausmaß nach vollständig zu erfassen Pkt. 4.2.1.3 In der Ausschreibung sind alle Umstände, die für die Ausführung der Leistung und damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung sind, sowie besondere Erschwernisse oder Erleichterungen, z. B. Baugrund-verhältnisse, verkehrsbedingte Arbeitsbehinderungen, Terminfestlegungen, fallweise Unterbrechung von Leistungen […]. Ferner sind jene Auflagen bekannt zu geben, die sich auf Grund von behördlichen Bescheiden (z. B. baurechtliche, wasserrechtliche, naturschutzrechtliche Bescheide) ergeben. objektive Umstände sind vom AN zu berücksichtigen Unterschied konstruktive und funktionale Leistungsbeschreibung Konstruktive Leistungsbeschreibungen beschreibt die Errichtung des Objektes in allen notwendigen Arbeitsschritten Auftraggeber plant und legt die konstruktiven Ausführungsdetails fest Regelfall Einheitspreisvertrag Leistungen dürfen nicht so beschrieben werden, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile erhalten Berücksichtigung der Umweltgerechtigkeit in Ausschreibung Beachtung von Folgekosten (bspw. für Wartung bei technischen Anlagen) Beschreibung ALLER Umstände der Leistungserbringung für besondere örtliche, zeitliche oder sonstige Gegebenheiten Anführen von maßgeblichen Umständen (insbesondere Erschwernisse, Einschränkungen aber auch Erleichterungen, usw. Funktionale Leistungsbeschreibungen beschreibt das fertige Objekt (Zielvorgabe) aber nicht wie genau man dorthin kommt setzt eine abgeschlossene Raum- und Ausstattungsplanung voraus Regelfall ist Pauschalpreisvereinbarung -Bieter muss grundsätzlich wissen wie es aussehen soll und was es beinhalten soll 364!!-366, Bauprojektmanagement − spezielle Art des Projektmanagements − beschreibt das Projektmanagement in der Entwicklung, Planung und Abwicklung von Bauprojekten Projekt − neuartig, zielorientiert, komplex, dynamisch, interdisziplinär, fachübergreifend, bedeutend Bauprojekte sind grundsätzlich Investitionsprojekten zuzuordnen! Derartige Projekte haben − fest umrissene Ziele und − Ergebnisse sowie − fixierte Termine und − Kosten. ! Allein die Ressourcen sind variabel Welche Aufgaben hat der Bauherr im PM? 371 und was ist delegierbar, was nicht? Definition der Projektziele (Qualität, Quantität, Kosten und Termine) Projektorganisation und Vertragswesen (Organisationsplanung) Kostenplanung und -steuerung Terminplanung und -steuerung Kontrollen (Organisation, Qualität, Kosten, Termine) Kommunikation und Dokumentation (Teil der Organisation) Vermarktung/Finanzierung (Teil der Kostenplanung) 382, 383 fixe Frage! ÖBA ÖRTLICHE BAUAUFSICHT (Hausrecht auf der Baustelle) Die örtliche Bauaufsicht (ÖBA) vertritt örtlich (auf der Baustelle) die Interessen des Auftraggebers und übt in diesem Zusammenhang das Hausrecht auf der Baustelle aus. Sie ist für das Aufstellen und Überwachen der Einhaltung des Zeitplanes für die Gesamtabwicklung der Herstellung des Werkes zuständig. Sie ist für die Örtliche Überwachung der Herstellung des Werkes, leitend für den Gesamtablauf sowie koordinierend bezüglich der Tätigkeit der anderen an der Bauüberwachung fachlich Beteiligten. Teilleistungen der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA): − Überwachung auf Übereinstimmung mit den Plänen, Leistungsverzeichnissen, Verträgen und Angaben aus dem Bereich der künstlerischen und technischen Oberleitung, auf Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschreibungen − Direkte Verhandlungstätigkeit mit den ausführenden Unternehmen − Örtliche Koordinierung aller Lieferungen und Leistungen − Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Aufmessungen − Prüfung aller Rechnungen auf Richtigkeit und Vertragsmäßigkeit − Führung des Baubuches. − Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung der an der Planung und Bauüberwa-chung fachlich Beteiligten mit Feststellung von Mängeln und Gewährleistungsfristen. − Überwachung der Behebung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel. − Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme an den entsprechenden Verfahren. − Übergabe des Werkes an den Auftraggeber 385, 386 welche Risiken gibt überhaupt? 387 GLIEDERUNG DER BAUWAGNISSE NAH IHRER ART Wagnis Gefahr, dass irgendeine Betätigung misslingt oder zumindest nicht den erwarteten Erfolg erbringt. Risiko weist je nach Fachgebiet einen unterschiedlichen Begriffsinhalt auf, allgemein wird hierunter die Möglichkeit des Eintritts künftiger Ereignisse verstanden, die nachteilige Auswirkungen wie Verlustgefahren in sich bergen. Daten in zukunftsbezogenen Betrachtungen sind quantitative Erwartungswerte künftiger Verhältnisse. − Sichere Erwartungen − Risikoerwartungen − Unsichere Erwartungen WAGNIS UND VERSICHERUNGEN Wagnis am Bauprojekt Wagnisse gegenüber Dritten Wagnisse gegenüber Vertragspartner Wagnisse im Unternehmen Schlechtwetter, Hochwasser 390 welche Versicherungen können am Bau vorkommen? In Betracht kommen folgende Versicherungen: Haftpflichtversicherung der Bauunternehmer Haftpflichtversicherung der Ziviltechniker Haftpflichtversicherung des Bauherrn Bauwesenversicherung abgeschlossen von AN oder AG Baugeräteversicherung Maschinenbruchversicherung Feuerversicherung Diebstahlversicherung Transportversicherung Sprengschadenversicherung, Export-Risiko- Versicherung, etc 395 was kann da zutreffen? 398 Übernahme 399, 400, 402 wann darf sie verweigert werden? 403!! 404 ÜBERNAHME AN gibt durch erfolgte Übernahme wesentliche Teile seiner Pflichten ab und erlangt seine vertragsrechtliche Freiheit zurück. AG – Übernahme ist seine Pflicht. Verweigert er diese ohne beachtliche Gründe - > Annahmeverzug. Der Auftragnehmer kann dann den Werklohn einklagen. Mit erfolgter Übernahme gehen Gefahren und Risiken auf den AG über, die zuvor der AN zu tragen hatte. − Das gilt auch bei Annahmeverzug des AG, allerdings nicht, wenn der Auftraggeber ein Konsument iSd KSchG ist. Zwischen den Begriffen „Übergabe und Übernahme" besteht kein Unterschied. ÖNORM B 2110 -Begriff Übernahme − Hinweis auf die „Mitwirkungspflicht“ des AG Damit gilt Leistung als erbracht – Formen − Formlose Übernahme (Fertigstellung aber anzeigen!) − Übernahme durch schlüssiges Verhalten z.B. Der Auftraggeber zieht anstandslos in das fertig gestellte Gebäude ein, sofern dies nicht unter dem Zwang der Verhältnisse geschieht. z.B. Der Auftraggeber besichtigt die fertiggestellte Leistung und nimmt sie dann ohne eindeutige Annahmeverweigerung in Nutzung. − Förmliche Übernahme vertraglich zu vereinbaren oder üblich − Verweigerung durch AG Gebrauch wesentlich behindert, Wandlung begründet, vertragliche Unterlagen fehlen unverzüglich schriftlich mitteilen Benutzung von (Teil-) Leistung vor der Übernahme Benutzung einer vertragsmäßig fertiggestellter (Teil-) Leistung ist gleichwertig mit einer stillschweigenden Übernahme Benutzung von (Teil-) Leistung ohne Übernahme gemäß ÖNORM B 2110 Pkt. 10.3 Wenn er vor Beginn der Benutzung erklärt, dass eine Übernahme dadurch nicht erfolgt und der Beginn der Gewährleistung für diese Teile einvernehmlich geregelt wurde und Umfang, Funktionsfähigkeit und Zustand dieser Teile sowie der Zeitpunkt des Beginns ihrer Nutzung gemeinsam festgehalten wurden FÖRMLICHE ÜBERNAHME Fertigstellungsanzeige durch den AN Übernahme innerhalb 30 Tage − erfolgt auch nach Zeitablauf erfolgt Verweigerung nur bei wesentlichen Mängeln Gemeinsame Feststellungen – Übernahmeprotokoll RECHTLICHE FOLGEN DER ÜBERNAHME Gefahrenübergang Beginn der Gewährleistungsfrist und Schadensersatz Möglichkeit der Rechnungslegung Vertragstypen 414 mhhh VERTRAGSTYPEN Veräußerungsverträge: − Kauf, Tausch, Schenkung, Werkvertrag Gebrauchsüberlassungsverträge: − Miete, Pacht, Leihe, Darlehen Arbeitsverträge Gesellschaftsverträge: − Parteien schließen sich zur Erringung eines gemeinschaftlichen Erfolges zusammen Glücksverträge: − Spiel, Wette, Leibrente 416 Werkvertrag Werkvertrag: Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines bestimmten Erfolges. Kann entweder in der Herstellung einer körperlichen Sache (z.B. Bauwerk) oder in der Erstellung einer unkörperlichen Sache bestehen (z.B. Bergführer, Beratung durch Rechtsanwalt). Abgrenzung Kaufvertrag – Werkvertrag (Die Bearbeitung einer Sache ist im Vordergrund) − Beim Kaufvertrag leistet ein Vertragspartner Geld, der andere eine Sache während beim Werkvertrag diese Vertragspartei eine bestimmte „Dienstleistung“ (hier im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen) zu erbringen hat. − Abgrenzung Dienstvertrag – Werkvertrag − Zum Unterschied vom Werkvertrag wird beim Dienstvertrag kein Werk geschuldet, sondern abhängige Arbeit (die nicht vom Erfolg abhängt). 420, 421, 422 kommt sehr sicher, Bauvertrag ist ein Werkvertrag Werkunternehmer verpflichtet sich gegenüber dem Werkbesteller zu Herstellung eines bestimmten Erfolges − Körperliche Sachen (z.B. Bauwerk) − Unkörperliche Sachen (z.B. Bergführer, Beratung d. Rechtsanwalt) AN schuldet einen Erfolg zu einem vereinbarten Preis für das Werk Leistungsbeschreibung meist durch AG SPHÄRENTHEORIE Abgeleitet aus § 1168 ABGB: − Der AN hat Anspruch auf Entgelt, wenn das Werk aus Gründen unterbleibt oder verzögert wird, die in der Sphäre des AG zuzuordnen sind. ÖNORM B 2110: 2013 bzw. ÖNORM B 2118, 2021, Pkt. 7.2: − Für die Gefahrtragung beim Werkvertrag gilt die Sphärentheorie: Jeder Vertragsteil trägt den Zufall, der sich in seiner Sphäre ereignet hat. − Zuordnung einzelner Bereiche zu Sphäre des AG bzw. AN 423, 425, WAS DARF INHALT EINES VERTRAGES WERDEN? Grundsätze der Privatautonomie: − Abschlussfreiheit − Formfreiheit − Gestaltungsfreiheit (Jeder hat die Freiheit, Verträge beliebigen Inhalts zu schließen) − Beendigungsfreiheit Formen des Vertragsabschlusses: − mündlich − schriftlich − vor Zeugen − beglaubigt (durch Notar oder Gericht; z.B. Grundkaufvertrag) und − durch konkludente Handlung (schlüssige Handlung); Schweigen gilt grundsätzlich nicht ALLGEM. VORAUSSETZUNGEN GÜLTIGER VERTRAGSABSCHLÜSSE 1. Die Geschäftsfähigkeit der vertragsschließenden Parteien − Zur Beeinträchtigung der Geschäftsfähigkeit durch Alkohol, Drogen oder andere Gebrechen Fehlende Ernstlichkeit 2. Die Möglichkeit (§ 878 AGBG) und Erlaubtheit (§ 879 AGBG) des Vertragsinhalts 3. Das Fehlen von Irrtum, Zwang oder Täuschung (Willensmängel: §§ 870 ff ABGB Willensmängel – Irrtum) 4. Das Einhalten allfälliger Formvorschriften (§§ 883 ff ABGB) 430 Inhalt BV wichtig 432 Haftung, Gewährleistung 435, 437 438 Zwei arten kennen HAFTUNG Gewährleistung Schadenersatz − Wegen schuldhaftem (nicht durch den Vertrag oder dem Verhalten des anderen Vertragspartners gerechtfertigten) Vertragsrücktritt − Wegen Verzug − Wegen Mangelfolgeschäden − Aus anderen Gründen (zB Beschädigung) Produkthaftung Garantie GEWÄHRLEISTUNG Man leistet Gewähr für − die vertragsmäßige Erbringung der Leistung (Leistung entspricht dem Vertrag) = die ausdrücklich bedungenen Eigenschaften − die gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft (wenn d. Vertrag Spezifikationen offen lässt) Mangel muss bei Übernahme vorhanden gewesen sein Gewährleistungsfrist ( = Klagsfrist) − 3 Jahre für unbewegliche Sachen (= Bauleistungen) − 2 Jahre für bewegliche Sachen beginnt mit der Übernahme zu laufen, ohne Unterschied ob − Offener Mangel (bei der Übernahme erkennbar) oder − Verdeckter Mangel (jener der erst später zu Tage tritt, aber von der Ursache her schon bei der Übergabe vorhanden war; Bsp.: Türblatt) Rechtsfolgen einer mangelhaften Leistung − Primärer Gewährleistungsbehelf: Verbesserung oder Austausch − Sekundäre Gewährleistungsbehelf: Preisminderung oder (wenn der Mangel nicht geringfügig ist) die Wandlung (= Rückabwicklung) 447 Schadenersatz vs Gewährleistung 448 SCHADENERSATZ VS GEWÄHRLEISTUNG Unterschied Schadenersatz und Gewährleistung? Bei der Gewährleistung haftet der Verursacher immer nur für die Sache selbst, nicht aber für die Folgeschäden. Um einen Schadenersatzanspruch nachweisen zu können, muss die Ursache bewiesen werden können. Es muss gezeigt werden können, weshalb der Mangel zum Schaden geführt hat. Hierbei wird aber kein gewöhnlicher Verschleiß oder ein falscher Gebrauch akzeptiert EHER PRÜFUNG: SCHADENERSATZ Ersatz eines (Vermögens-)Nachteiles durch den Schädiger Voraussetzungen − es muss ein Schaden vorliegen − Schädiger muss bekannt sein − Rechtswidrige oder schuldhafte Handlung des Schädigers − Kausalität (Ursachenzusammenhang zwischen Handlung und Schaden) Fristen − 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens und Schädigers; − absolute Verjährungsfrist 30 Jahre ab Übernahme. 455 Garantie GARANTIE Garantie ist eine besondere vertragliche Vereinbarung. Garantiezeit kann mehr oder weniger als die Gewährleistung sein, wobei es bei Konsumenten nur mehr als die gesetzliche Gewährleistung sein kann. Bei Konsumenten nur mehr als die gesetzlichen Gewährleistungsbedingungen! Bauverträge 457 ganz wichtig!!!458 nachgehende Folien erklären Vertragsarten gut lernen 472 Übersicht ÖNORM Vertrag 475, 478, 479, 480, 492, 493 schöne Frage ALLGEMEINES ZUR ÖNORM B 2110 Ist eine Vertragsnorm Muss ausdrücklich vereinbart werden Basisnorm für bauwirtschaftlichen Mustervertrag Sonderregelung für Verbraucher BEGRIFFE I (3) Baustelle vom Auftraggeber (AG) zur Erfüllung der vertraglichen Leistung beigestellte und in den Ausschreibungsunterlagen definierte Flächen und Räume Leistungsabweichung Veränderung des Leistungsumfangs entweder durch eine Leistungsänderung oder durch eine Störung der Leistungserbringung Leistungsumfang; Bau-Soll alle Leistungen des Auftragnehmers (AN), die durch den Vertrag, z. B. bestehend aus Leistungsverzeichnis, Plänen, Baubeschreibung, technischen und rechtlichen Vertragsbestimmungen, unter den daraus abzuleitenden, objektiv zu erwartenden Umständen der Leistungserbringung, festgelegt werden Leistungsziel aus dem Vertrag objektiv ableitbarer, vom Auftraggeber (AG) angestrebter Zweck der Leistungen des Auftragnehmers (AN) Mehr- Minderkostenforderung (MKF) Forderung eines Vertragspartners auf terminliche und/oder preisliche Anpassung des Vertrags Sphäre vertraglich oder gesetzlich bestimmter Risikobereich des jeweiligen Vertragspartners Subunternehmer, Nachunternehmer Unternehmer, der Teile der an den Auftragnehmer (AN) übertragenen Leistungen ausführt und vertraglich an den AN gebunden ist. Die bloße Lieferung von Materialien oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich ist, stellt keine Subunternehmerleistung dar. Nebenleistungen verhältnismäßig geringfügige Leistungen, die der Usance entsprechend auch dann auszuführen sind, wenn sie in den Vertragsbestandteilen nicht angeführt sind, jedoch nur insoweit, als sie zur vollständigen sach- und fachgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistung unerlässlich sind und mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen VERTRAG (5) Reihenfolge der Vertragsbestandteile (5.1) 1. Schriftliche Vereinbarungen (Auftragsschreiben, Bestellschein, Schlussbrief,…), durch die der Vertrag zustande gekommen ist; 2. Beschreibung der Leistung oder das ausgepreiste Leistungsverzeichnis 3 3. Pläne, Zeichnungen, Muster; 4. Baubeschreibung, technischer Bericht, udgl.; 5. Besondere Bestimmungen für den Einzelfall; 6. Allgemeine Bestimmungen für den Bereich eines bestimmten AG oder AN; 7. Normen technischen Inhaltes, 8. Die ÖNORMEN (Werkvertragsnormen) mit vornormierten Vertragsinhalten; 9. Die vorliegende ÖNORM sowie die ÖNORMEN A 2063 und B2111; 10.Richtlinien technischen Inhaltes 501 und 502 Rücktritt vom Vertrag I (5.8) Vertragspartner sind berechtigt zu Rücktritt, wenn: 1. Untergang eines großen Teils der Leistung, 2. Eröffnung Insolvenzverfahren mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wird, 3. ein Insolvenzverf. eröffnet wurde u die gesetzl. Vorschr. einen Rücktritt nicht untersagen, 4. Umstände vorliegen die eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung unmöglich machen 5. ein Vertragspartner Handlungen gesetzt hat, um d Vertragspartner in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, gegen die guten Sitten od gegen Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden trifft, od Organe des AG`s Vorteile verspricht oder Nachteile androht. 6. wesentliche Leistungen länger als 3 Monate, − nicht erbracht werden können, − und der zurücktretende Vertragspartner dies nicht zu vertreten hat. − Jahreszeitlich bedingte sind nicht zu berücksichtigen. Rücktritt vom Vertrag II (5.8) Rücktrittsrecht bis 1 Monat nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes Bei „länger dauernder Behinderung“ erlischt Rücktrittsrecht − bei Wegfall der Gründe für die Leistungsunterbrechung − bei Wiederaufnahme der Arbeiten Wenn Umstände des AG zu einem Rücktritt des AN geführt haben, kann AN eine Nachteilsabgeltung fordern 511, 512, was kann alles Dokumittel sein? LEISTUNG, BAUDURCHFÜHRUNG (6) Dokumentation (Pkt. 6.2.7) Vorkommnisse sowie Feststellungen, die zu späterem Zeitpunkt nicht mehr getroffen werden können, sind nachweislich festzuhalten, Pflicht der Vertragspartner, an gemeinsamer Dokumentation mitzuwirken, Dokumentation stellt keine Anerkenntnis der Forderungen dar, alleine vorgenommene Dokumentationen sind dem anderen ehestens nachweislich zu übergeben, diese gelten als bestätigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch erhoben wird jeder Vertragspartner trägt seine Kosten der Dokumentation Dokumentation mittels: − Schriftverkehr − Bautagesberichte − Baubuch − Regieberichte − Planeingangsbuch − Protokolle − Fotos − Video 526 Unterschied LEISTUNG, BAUDURCHFÜHRUNG (6) Vergütung (6.3) Festpreise und veränderliche Preise (6.3.1) − Leistungen innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Angebotsfrist od. Datum des Angebotes: Festpreise − Alle übrigen Leistungen: veränderliche Preise − Gleitung von Festpreisen bei Überschreitung des Fertigstellungstermins aus AG -Sphäre − Bei fehlender sachlicher Preisbasis: Mitte zw. Ende Angebotsfrist und vertraglichen Fertigstellungstermi 531 ordentlich durchlesen 532, 533, 534 was ist Leistungsabweichung 535 kommt fix 542 LEISTUNGSABWEICHUNGEN UND IHRE FOLGEN (7) Allgemeines I (7.1) Der AG ist berechtigt den Leistungsumfang zu ändern, sofern dies zur Erreichung des Leistungsziels notwendig und dem AN zumutbar ist. Eine Änderung des Leistungsumfangs ist dem AN jedenfalls dann zumutbar, wenn sie mit den für die Erbringung der Vertragsleistung erforderlichen Produktionsfaktoren bewerkstelligt werden kann. Der Umstand, dass zusätzliche Produktionsfaktoren erforderlich werden, schließt aber die Zumutbarkeit nicht jedenfalls aus Allgemeines II (7.2) Droht eine Störung der Leistungserbringung, so hat jeder Vertragspartner hat alles Zumutbare aufzuwenden um eine Störung der Leistungserbringung zu vermeiden oder deren Folgen soweit als möglich abzuwehren nur soweit daraus keine Mehrkosten entstehen Leistungsabweichungen beeinflussen gegebenenfalls das Entgelt und/oder die Leistungsfrist entsprechend. Die in Folge einer Leistungsabweichung erforderlichen Anpassungen (z. B. der Leistungsfrist, des Entgelts) sind in Fortschreibung des bestehenden Vertrages ehestens durchzuführen 556, 557 welche Arten gibt es, was sind die Inhalte, wann vorlegen? 559, 560, 561, Fristen zur Fälligkeit 566 RECHNUNGSLEGUNG, ZAHLUNG, SICHERSTELLUNG (8) Rechnungslegung (8.3) Rechnungsarten: Abschlagsrechnung (AR) (Teil-) Schlussrechnung (TSR, SR) Regierechnung RECHNUNGSLEGUNG, ZAHLUNG, SICHERSTELLUNG (8) Rechnungslegung (8.3) Mangelhafte Rechnungslegung: Mangelhafte Rechnung ist binnen 30 Tagen zur Verbesserung zurückzustellen und vom AN binnen 30 Tagen neu vorzulegen fehlen nur einzelne Unterlagen ist die Rechnung so weit wie möglich zu prüfen − fehlende Unterlagen sind sofort nachzufordern legt AN innerhalb von 2 Monaten keine überprüfbare SR: − Nachfrist − danach AG berechtigt Rechnung aufzustellen und Aufwand von SR in Abzug zu bringen Folie 566: Exkurs Skonto Skonto ist ein %-Preisnachlass, den der AN dem AG dafür gewährt, dass der AG in einer kürzeren als der vereinbarten Zahlungsfrist seine Verbindlichkeiten begleicht. Der Skontoabzug muss vertraglich vereinbart sein. Fälligkeit des Skontoabzuges beginnt mit dem Eingang der Rechnung beim AG. Vorteil für den AN? Verbesserung der eigenen Liquidität. Aufgrund des früheren Zahlungseingangs kann der AN gegebenenfalls anfallenden, eigenen Zahlungsverpflichtungen schneller nachkommen. Entsprechende Einbußen durch den gewährten Preisnachlass stehen zumeist in keinem Verhältnis zur drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit, so dass der Liquiditätssicherung stets die größte Aufmerksamkeit zukommen sollte 570 Formen der Teilzahlung AKONTO (NICHT INHALT DER ÖNORM B 2110) Exkurs Akonto Akontozahlung ist eine Form von Teilzahlung (Zahlung auf Abschlag). Sie steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung. Akontozahlungen aus dem Vertrag sind grundsätzlich zu vermeiden. Die Abrechnung ist vertragsgemäß durchzuführen. Akontozahlungen bei MKF: Die Akontozahlungen bei MKF sind von den Vertragsteilnehmern gemeinsam zu beschließen. Gibt es keine Vereinbarung, kann erst verrechnet werden wenn der Zusatzauftrag da ist 574 was ist der DR, wie funktioniert er? Wie hoch? 576, Welche Arten der Sicherstellung? RECHNUNGSLEGUNG, ZAHLUNG, SICHERSTELLUNG (8) Sicherstellung (8.7) Deckungsrücklass (8.7.2) Zweck: − Sicherstellung gegen Überzahlung − Sicherstellung für die Vertragserfüllung Fristen − Einbehalt mit Teilrechnungen − Freigabe mit Schlussrechnung Höhe: 5% Haftrücklass (8.7.3) Zweck: − Sicherstellung für Gewährleistungsmängel Sicherstellungsmittel (8.7.4) Bargeld ohne Verzinsung Sparbuch Bankgarantie Versicherung − bargeldlose Sicherstellungen müssen 30 Tage über Ende der Sicherstellungsfrist gültig sein Zurückweisung von Sicherstellungen in begründeten Fällen möglich 590 Gewährleistung nochmals 591, 593, 595 Gewährleistung (11.2) Mangel auf 1. Anweisung des AG, 2. vom AG beigestellte Ausführungsunterlagen 3. vom AG beigestelltes Material 4. Vorleistungen anderer AN des AG zurückzuführen, Befreiung aus der Gewährleistung wenn: a) der AN den AG gewarnt hat oder b) Mängel trotz pflichtgemäßer Sorgfalt nicht erkennbar waren Gewährleistung (11.2) Fristen: Für Bauverträge (inkl. Leistungen der Haustechnik, die unbewegliche Sachen sind) 3 Jahre für Leistungen der Haustechnik (sofern diese bewegliche Sachen bleiben) 2 Jahre Beweislastumkehr beachten! Rechte aus Gewährleistung I (11.2.4) Verbesserung oder Austausch vorrangig wenn möglich nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden Preisminderung wenn Verbesserung oder Austausch unmöglich, mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden verweigert oder nicht in angemessener Frist vorgenommen oder mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den AG verbunden oder für AG unzumutbar FIDIC: 611 welche Verträge sind geeignet für welche Projekte 4 wichtigsten FIDIC Verträge sind Red Book: Conditions of Contract for Construction for Building and Engineering Works Designed by the Employer − Dieses Buch ist für Projekte geeignet, bei denen der AG die wesentlichen Planungsleistungen erbringt Yellow Book: Conditions of Contract for Plant and Design-Build for Electrical and Mechanical Plant and for Building and Engineering Works Designed by the Contractor − Ist für Projekte, bei denen hauptsächlich der AN die Planung zu erbringen hat. Silver Book: Conditions of Contract for EPC/ Projects − Das Buch ist geeignet für Schlüsselfertigbau. Green Book: Short Form of Contract − Das Buch ist zu verwenden, wenn es sich um einfachere Bauvorhaben mit geringem Auftragsvolumen und relativ kurzer Bauzeit handelt. 620 wie entsteht eine Norm? 626 H, B; E, V sind zu wissen 629 wichtig! Bissl zuordnen können