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Modul 3: Rechtsformen Inhalte 3.1. Unternehmen und Rechtsform 3.2. Einzelunternehmen 3.3. Gesellschaften und Rechtsform 3.4. Personengesellschaften 3.5. Kapitalgesellschaften 3.6. Genossenschaften 3.7. Kapitalgesellschaften - Überblick Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtsc...

Modul 3: Rechtsformen Inhalte 3.1. Unternehmen und Rechtsform 3.2. Einzelunternehmen 3.3. Gesellschaften und Rechtsform 3.4. Personengesellschaften 3.5. Kapitalgesellschaften 3.6. Genossenschaften 3.7. Kapitalgesellschaften - Überblick Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 95 Modul 3: Rechtsformen 3.1. Unternehmen und Rechtsform  Die Rechtsform bestimmt die Entscheidungsfindung und Organisationsform eines Unternehmens  Es gibt eine Vielzahl von Rechtsformen, zwischen denen gewählt werden kann  Die Vorgaben dazu werden in unterschiedlichen Gesetzbüchern gemacht, z.B.:  Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  Handelsgesetzbuch (HGB)  Aktiengesetz (AktG)  Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 96 Modul 3: Rechtsformen 3.1. Unternehmen und Rechtsform  Gegenstand der Wahl der Rechtsform ist die Regelung der Rechtsbeziehungen  zwischen den Gesellschaftern eines Unternehmens (Innenverhältnis)  zwischen dem Unternehmen und seinen externen Stakeholdern (Außenverhältnis)  Wahl der Rechtsform orientiert sich an den Zielen eines Unternehmens  Wahl der Rechtsform ist eine sog. konstitutive Entscheidung, d.h. es ist eine Entscheidung, die für das Unternehmen von grundlegender Bedeutung ist und die einmalig oder sehr selten zu treffen ist Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 97 Modul 3: Rechtsformen 3.1. Unternehmen und Rechtsformwahl  Auswahlkriterien für die Rechtsform sind: 1) Leitungs- und Kontrollbefugnis 2) Haftungsumfang der Eigenkapitalgeber 3) Gewinn- und Verlustbeteiligung 4) Finanzierungsmöglichkeiten 5) Publizität, Prüfung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer 6) Steuerbelastung Vgl. Wöhe/Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 210. Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 98 Modul 3: Rechtsformen 3.1. Unternehmen und Unternehmer Was oder wer ist ein Unternehmer?  „Unternehmer ist  eine natürliche oder  eine juristische Person oder  eine rechtsfähige Personengesellschaft,  die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt“ (§ 14 Abs. 1 BGB) Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 99 Modul 3: Rechtsformen 3.1. Rechtsformen im Überblick Privatrechtliche Unternehmen Einzelunternehmen Gesellschaftsunternehmen Personengesellschaft Sonderform Kapitalgesellschaft  GbR-Gesellschaft  Genossenschaft  Gesellschaft mit  Partnerschaftsgesellschaft beschränkter Haftung  VVaG  Offene Handelsgesellschaft  Aktiengesellschaft  Stiftungen  Kommanditgesellschaft  Societas Europaea  stille Gesellschaft  Kommanditgesellschaft auf Aktien Mischform  GmbH & Co. KG Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 100 Modul 3: Rechtsformen 3.2. Einzelunternehmen  Als Einzelunternehmen gilt jeder Gewerbebetrieb, der von einer einzelnen natürlichen Person selbständig und eigenverantwortlich betrieben wird  Der Einzelunternehmer ist Kaufmann: „Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt“ (§ 1 Abs. 1 HGB)  Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb ( § 1 Abs. 2 HGB)  Gewerbebetrieb ist:  auf Dauer planmäßig, nachhaltig angelegte  nach außen gerichtete  selbständige (nicht freiberufliche)  erlaubte  auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 101 Modul 3: Rechtsformen 3.2. Einzelunternehmen  Selbständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person  Natürliche Person ist der alleinige Inhaber, er hat alle Rechte und Pflichten eines Unternehmers  Inhaber stellt das Eigenkapital zur Verfügung  Unternehmen ist nicht verselbständigt  Der Unternehmer trägt die gesamte Verantwortung und das Unternehmensrisiko=> Einheit von Leitung und Haftung: Haftung für Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen  Firma (Bezeichnung): Familienname + mind. ein ausgeschriebener Vorname des Gründers sowie die Bezeichnung „e.K.“ oder „eingetragener Kaufmann“ („e.Kfm.“), Bsp: Jürgen Schröter e.K. „eingetragene Kauffrau“ („e.Kfr.“)  Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO)  traditionelle Betätigungsform, bis heute aufgrund Einfachheit sehr beliebt Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 102 Modul 3: Rechtsformen 3.2. Einzelunternehmen: Vor- und Nachteile Vorteile + keine besonderen Formalitäten + kein Mindestkapital bei der Gründung + Hohe Unabhängigkeit, schnelle Entscheidungsmöglichkeit, keine langwierigen Abstimmungen + Eindeutigkeit und Klarheit in der Unternehmensleitung + hohes Engagement, großer Leistungsanreiz Nachteile - Qualifikation auf die Person des Inhabers begrenzt, oft wenig Spezialwissen - großes Risiko (Haftung) - begrenzte Kapitalkraft (Gewinne oft nicht ausreichend für Expansion) - beschränkte Kreditbasis - Problem der Nachfolge/Weiterführung Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 103 Modul 3: Rechtsformen 3.2. Bedeutung der Rechtsformen in Deutschland Nach Rechtsform: Steuerpflichtige Unternehmen und deren Umsatz 2010 Quelle: Wöhe/Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 214. Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 104 Modul 3: Rechtsformen 3.3. Gesellschaften und Rechtsform Gesellschaften:  vertraglicher Zusammenschluss mehrerer, mindestens zwei Personen  eine Organisation zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes entsteht  die Mitglieder sind verpflichtet, dieses Ziel zu verfolgen  Unterschieden werden kann in:  Personengesellschaften  Kapitalgesellschaften  andere Gesellschaftsformen Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 105 Modul 3: Rechtsformen 3.4. Rechtsformen im Überblick: Personengesellschaften Privatrechtliche Unternehmen Einzelunternehmen Gesellschaftsunternehmen Personengesellschaft Sonderform Kapitalgesellschaft  GbR-Gesellschaft  Genossenschaft  Gesellschaft mit  Partnerschaftsgesellschaft beschränkter Haftung  VVaG  Offene Handelsgesellschaft  Aktiengesellschaft  Stiftungen  Kommanditgesellschaft  Societas Europaea  stille Gesellschaft  Kommanditgesellschaft auf Aktien Mischform  GmbH & Co. KG Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 106 Modul 3: Rechtsformen 3.4.1. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts  Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft) ist der Archetyp der Personengesellschaft  Beruht auf einem Vertrag zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels (§ 705 BGB)  Ist keine juristische Person, wird nicht ins Handelsregister eingetragen* (eGbR)  Leitung erfolgt durch alle Gesellschafter  Beteiligung der einzelnen durch Geld, Sachen, Forderungen, Rechten  Gesellschaftsvermögen ist sog. Gesamthandseigentum *  persönliche unbeschränkte Haftung der Gesellschafter  spezifische Ausgestaltung durch Vertrag möglich  Erscheinungsformen, z.B.:  Fahrgemeinschaft  Ärztliche Gemeinschaftspraxis  Erbengemeinschaft * Vgl. insbes. Neuregelungen des Personen-(handels-) Gesellschaftsrechts nach dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Jan. 2024 Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 107 Modul 3: Rechtsformen 3.4.2. Partnerschaftsgesellschaft  Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen (Sonderform der GbR)  Die Ausübung eines Freien Berufs ist die selbständige Berufstätigkeit von z.B.:  Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten  Heilpraktiker, Krankengymnasten…….  Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater  beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer….  Ingenieure, Architekten ……  Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein (§ 1 Abs.1 PartGG)  Die Gesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus  Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten  Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister  Haftung: neben Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner, allerdings ist für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung die Haftung auf den mit der Auftragsbearbeitung befassten Partner beschränkt Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 108 Modul 3: Rechtsformen 3.4.2. Offene Handelsgesellschaft (OHG)  Gründung einer gemeinschaftlichen Firma von zwei oder mehr Personen  unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter (§ 105 HGB), gesamtschuldnerisch und solidarisch (“einer für alle, alle für einen”)  Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister  Firma muss die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB)  grundsätzliche Geschäftsführung durch alle Gesellschafter, aber Änderung durch Vertrag möglich, z.B. Zuteilung bestimmter Aufgabengebiete  Vom Jahresgewinn gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von 4 % seines Kapitalanteils (§121 HGB), Rest: Gewinn/Verlust nach Köpfen  Vorteile: freie Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses Möglichkeit der gegenseitigen fachlichen Ergänzung großer Leistungsanreiz (Eigentümer = Geschäftsführer) gute Kreditwürdigkeit  Nachteile: Abhängigkeit von der Person der Gesellschafter kaum größerer Finanzierungsspielraum als bei Einzelunternehmung Haftung auch mit Privatvermögen Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 109 Modul 3: Rechtsformen 3.4.3. Kommanditgesellschaft (KG)  Gründung einer Gesellschaft von zwei oder mehr Personen  Haftung ist bei mind. einem Gesellschafter unbeschränkt (Komplementär)  Haftung ist bei mind. einem Gesellschafter auf eine bestimmte Vermögenseinlage beschränkt (Kommanditisten)  Eintragung ins Handelsregister  Firma muss die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung (z.B. KG) dieser Bezeichnung enthalten (§ 19 HGB)  Rechte/Pflichten des Komplementärs: wie OHG  Rechte/Pflichten des Kommanditisten: Beteiligung am Gewinn entsprechend der Einlage, Ausschluss von der Geschäftsführung, keine Vertretung  Beispiel: C & A KG Vorteile: freie Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses Aufnahme von Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis Möglichkeit z.B. Kinder als Teilhaber aufzunehmen ererbter Kapitalanteil kann im Unternehmen bleiben Haftungsbegrenzung für Kommanditisten Nachteile: wie bei OHG, beschränkte Mitwirkungsmöglichkeiten der Kommanditisten Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 110 Modul 3: Rechtsformen 3.4.4. Stille Gesellschaft  Ein Kapitalgeber beteiligt sich am Handelsgewerbe, die Einlage geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über (§§ 230 ff. HGB)  Beteiligung der stillen Gesellschafter nach außen nicht ersichtlich (reine Innengesellschaft)  „Stiller“ Gesellschafter ist regelmäßig von Geschäftsführung ausgeschlossen  Haftung des „stillen“ Gesellschafters auf Einlage beschränkt  Ein „atypisch stiller Gesellschafter“ ist nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern auch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt  Vorteile: individuelle Gestaltungsfreiheit, keine Formvorschriften Unternehmer behält volle Handlungsfreiheit für Kapitalanleger geeignet, die nach außen nicht in Erscheinung treten möchten Beteiligung als vorbereitende Maßnahme für Nachfolge möglich (Kinder, Fremde) Möglichkeit zur Stärkung der Eigenkapitalbasis Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden  Nachteile: Gefahr von Abhängigkeiten beschränkte Mitwirkungsmöglichkeiten des Stillen Gesellschafters Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 111 Modul 3: Rechtsformen 3.4.5. Personengesellschaft im Überblick Wöhe/Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 215. Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 112 Modul 3: Rechtsformen 3.5. Rechtsformen im Überblick: Kapitalgesellschaft Privatrechtliche Unternehmen Einzelunternehmen Gesellschaftsunternehmen Personengesellschaft Sonderform Kapitalgesellschaft  GbR-Gesellschaft  Genossenschaft  Gesellschaft mit  Partnerschaftsgesellschaft beschränkter Haftung  VVaG  Offene Handelsgesellschaft  Aktiengesellschaft  Stiftungen  Kommanditgesellschaft  Societas Europaea  stille Gesellschaft  Kommanditgesellschaft auf Aktien Mischform  GmbH & Co. KG Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 113 Modul 3: Rechtsformen 3.5. Merkmale der Personen- und Kapitalgesellschaft Personengesellschaften Kapitalgesellschaften  Strenge Bindung zwischen Inhabern und  Strenge Trennung zwischen Gesellschaftern Kapitaleigentümern und Organen  keine eigene Rechtspersönlichkeit  besitzen eigene Rechtspersönlichkeit i.S.  Aktive und persönliche Mitarbeit der einer juristischen Person Gesellschafter bei der Geschäftsführung  Geschäftsführung durch Organe  Höchster Haftungsanspruch an die  Haftung bis zur Höhe des Eigentümer seitens der Gläubiger Geschäftsvermögens  Beachtung Form- und Handlungs- vorschriften besonders bei der Gründung, Haftung und Besteuerung Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 114 Modul 3: Rechtsformen 3.5. Kapitalgesellschaften: Haftung und juristische Person  Grundsatz unbeschränkter Haftung besagt, dass jede Person für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet Begrenzung der Haftung: Gründung einer juristischen Person Juristische Personen sind von der Rechtsordnung geschaffene Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit,  z. B. AG, GmbH, Genossenschaft  haften unbeschränkt mit (ihrem) Gesamtvermögen  Abgrenzung zur natürlichen Person Quelle: Wöhe/Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 210 f. Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 115 Modul 3: Rechtsformen 3.5. Merkmale Kapitalgesellschaften Quelle: Wöhe/Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 222. Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 116 Modul 3: Rechtsformen 3.5.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)  juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit  Beteiligung eines oder mehrerer Gesellschafter  Mindest-Stammkapital: € 25.000  Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen  Firma muss die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung enthalten (§ 4 GmbHG)  Drei Organe:  Geschäftsführung: können Gesellschafter („Normalfall“), aber auch dritte Personen sein  Gesellschafterversammlung als beschließendes Organ  Gründung eines Aufsichtsrates ab einer bestimmten Unternehmensgröße ( > 500 AN) und in Abhängigkeit von der Branche Ernst & Young GmbH Robert Bosch GmbH Dirk Rossmann GmbH Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 117 Modul 3: Rechtsformen 3.5.1. GmbH & Co. KG  Eine GmbH übernimmt als juristische Person die Funktion des Komplementärs KG Komplementär Kommanditisten GmbH Gesellschafter 1 Gesellschafter 2  Die GmbH-Gesellschafter können zugleich die Kommanditisten der KG sein!  Vorteile einer Kommanditgesellschaft werden mit den Vorteilen der Kapitalgesellschaft (Haftungsbeschränkung) verbunden  Haftung natürlicher Personen ist vollkommen ausgeschaltet (vollhaftender Komplementär ist eine GmbH)  Von der Konstruktion her: Personengesellschaft (Steuervorteile)  Gesellschaftsrechtlich: Kapitalgesellschaft  Beispiel: ALDI GmbH & Co. KG Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 118 Modul 3: Rechtsformen 3.5.2. Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt  Unternehmergesellschaft ist eine Variante der GmbH („Mini-GmbH“, seit 2008)  Stammkapital beträgt mind. 1 Euro  juristische Person  Unternehmen muss die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen (§ 5a GmbHG)  Unternehmen muss jedes Jahr für ein Viertel des Jahresüberschusses (abzüglich Verlustvortrag) eine gesetzliche Rücklage bilden; wenn 25 Tsd. Euro in der gesetzlichen Rücklage gebildet wurden, kann die Rücklage in Stammkapital umgewandelt werden und die UG kann als GmbH firmieren  Erleichterte (Existenz-)Gründung Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 119 Modul 3: Rechtsformen 3.5.3. Aktiengesellschaft (AG)  Wird von einer oder mehreren Personen gegründet, die Aktien als Kapitaleinlage übernehmen  Kapitalgesellschaft, bei der das Grundkapital in Aktien zerlegt ist (typisch für Unternehmen mit großem Kapitalbedarf)  Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit  juristische Person  Gesellschafter (Aktionäre) sind nur über ihre Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt und haften nur mit ihrer Einlage  Mindest-Grundkapital: € 50.000  Firma hat den Zusatz “Aktiengesellschaft” bzw. “AG” zu tragen (§ 4 AktG)  Verteilung Gewinn/Verlust: Dividendenausschüttung (Beteiligung am Bilanzgewinn; wird auf Hauptversammlung beschlossen)  Aktionäre haben Vermögensrechte (z.B. Dividende) und Verwaltungs- rechte (Teilnahme, Stimmrecht bei HV), aber i.d.R. keine Leitungsbefugnis  Strenge Publizitätsvorschriften (gem. §§ 238-335 HGB)  AG ist eine international bedeutsame Rechtsform Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 120 Modul 3: Rechtsformen 3.5.3. Aktiengesellschaft – Organe der AG Hauptversammlung = beschließendes Organ Aufsichtsrat = überwachendes Organ Vorstand = leitendes Organ Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 121 Modul 3: Rechtsformen 1.5.3. Aktiengesellschaft: Kompetenzen der Organe Quelle: Wöhe/Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 224. 1Ausnahme: Stimmrechtslose Vorzugsaktien Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 122 Modul 3: Rechtsformen 3.5.3. Aktiengesellschaft: Zusammensetzung Aufsichtsrat Abhängig von den beschäftigen Arbeitnehmern setzt sich der Aufsichtsrat unterschiedlich zwischen Anteilseignern und Arbeitnehmervertretern zusammen. AG im AG mit AG mit AG mit Montan- 2.000 bereich mit AN AN >1.000 AN Anteilseigner- 1/1 2/3 1/2 1/2 vertreter 1/2  2 bzw. 3 v. Arbeitnehmer- - 1/3 Gewerk-schaften 1/2 vertreter  mind. 1 Leitender Angestellter Sonstige - - - 1 neutraler Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 123 Modul 3: Rechtsformen 3.5.3. Aktiengesellschaft: Vor- und Nachteile Vorteile: + starke Haftungsbeschränkungen + Finanzierungsmöglichkeiten über Kapitalmarkt + unproblematische Übertragung der Anteile + Trennung zwischen Kapitalgebern und Geschäftsführung + Attraktiv für Führungskräfte + starke soziale Fürsorge für Arbeitnehmer, Mitbestimmung Nachteile: - komplizierte Gründung, Gründungskosten - relativ hohe laufende Kosten - umfangreiche Prüfungs- und Publizitätspflichten - hohe Pflege der Kapitalgeber (Investor-Relations) - oft schwerfällige Verwaltung/Entscheidungsprozesse Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 124 Modul 3: Rechtsformen 3.5.3. Aktiengesellschaft - Beispiele Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 125 Modul 3: Rechtsformen 3.5.4. Societas Europaea (S.E.) Societas Europaea (S.E.) oder Europäische Aktiengesellschaft (Europa-AG)  Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union  Europaweit agierende Unternehmen können seit 2004 ihre Gesellschafts-strukturen nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien vereinfachen  Eigene Rechtspersönlichkeit als supranationale Kapitalgesellschaft (Kapital in Aktien)  Mindestkapital von € 120.000  Firma hat den Namenszusatz „SE“ zu führen (Art. 1, 4 und 11 SE-VO)  Wahlmöglichkeit zwischen dualem, in Mitteleuropa üblichen Modell (Vorstand, Aufsichtsrat) oder dem im angelsächsischem Raum vorherrschenden monistischem Board-Modell (Verwaltungsrat) Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 126 Modul 3: Rechtsformen 3.5.5. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)  Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Kapitalgesellschaft, an  der mindestens ein vollhaftender Komplementär einerseits und  Kommanditaktionäre andererseits, die nur bis zur Höhe des satzungsmäßig festgelegten Grundkapitals haften, beteiligt sind (§§ 278 ff. AktG)  Die KGaA verbindet damit Elemente der AG mit denen der KG  Unternehmen ist eine juristische Person, Grundkapital mindestens 50.000 €  Firma muss Bezeichnung "Kommanditgesellschaft auf Aktien" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (“KGaA”)  Die KGaA haftet als Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen, der Komplementär haftet darüber hinaus mit seinem Gesamtvermögen  Stellung der Kommanditaktionäre mit Aktionären einer AG vergleichbar  Prüfung, Offenlegung und Mitbestimmung wie AG  Komplementär leistet Einlage nach § 281 AktG und besitzt eine starke Stellung  Beispiele:  Henkel KGaA  Merck KGaA Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 127 Modul 3: Rechtsformen 3.6. Genossenschaft  Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl  Zweck: Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder  Alle Mitglieder sind gleichberechtigt  Gewinnstreben steht nicht im Vordergrund  Identitätsprinzip: Eigentümer/Mitglied = Kunde  keine verbindliche Haftung der Mitglieder => juristische Person  Firma muss die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten (§ 3 GenG)  Organe:  Vorstand  Aufsichtsrat  Generalversammlung (hat mehr Rechte als die Hauptversammlung bei der AG  wählt auch den Vorstand und beschließt über die Verwendung der Mittel) Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 128 Modul 3: Rechtsformen 3.7. Kapitalgesellschaften im Überblick Wöhe/Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 215. Dr. Jürgen Schmidt Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 129

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