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This document is lecture notes on street law. It covers street law, traffic laws, and other related aspects. The notes are for university students.

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1 STRAẞENRECHT Fakultät 1 – Fachbereich Verkehrswissenschaften 3. EBS – Semester 1 Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht ...

1 STRAẞENRECHT Fakultät 1 – Fachbereich Verkehrswissenschaften 3. EBS – Semester 1 Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 2 DISPOSITION 1. ÜBERBLICK UND VORBEMERKUNGEN 2. WIDMUNG 3. SONDERNUTZUNG UND GEMEINGEBRAUCH a) Allgemeines b) Widmung c) Prüfungsschema d) Verkehrsüblichkeit e) Ahndungskette 4. BIG POINTS STRAẞENRECHT Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 3 1. ÜBERBLICK UND VORBEMERKUNGEN Straßenrecht (Wegerecht) Verkehrsrecht (Straßenverkehrsrecht) Schutzgut: Straße (als Verkehrsträger) Verkehr (Sicherheit und Leichtigkeit) ße Verboten: ße Polizeiliche Anforderungen an Beeinträchtigung der Straßenfunktion als den Verkehr: tra tra gefahrenfreier Verkehrsträger Verkehrsmittel: StVG, FZV, StVZO, eKFV widmungsfremde Nutzung (verkehrsfremde rS Verkehrsteilnehmer: StVG, FEV rS Zwecke überwiegen) Verkehrsregeln: StVG: StVO de unüblicher Verkehr (= übermäßige de Straßenbenutzung i.S.d. § 29 StVO) Abwehr außerverkehrlicher Gefahren (sog. uf n Annexregelung): ta ta sonstige Funktionsbeeinträchtigungen insbes. §§ 29-33 StVO Verschmutzungen ch ch Beeinträchtigungen im Straßenumfeld Re Re (Sichtbehinderungen/ablenkende Werbung/ gefährliche Randbebauung) Leitfrage: Ist eine bestimmte Art der Nutzung überhaupt Wie hat die Nutzung der Straße zu erfolgen? zulässig? „Spielregeln“ Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 4 1. ÜBERBLICK UND VORBEMERKUNGEN Straßenrecht Straßenrecht/Verkehrsrecht Verkehrsrecht Bei einer Zuwiderhandlung gegen die […] StVO ist die gleichzeitige Anwendung landesrechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straße verboten ist und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, nicht ausgeschlossen. §§ 13, 16 StrGBW § 32 StVO BGH, Beschluss vom 04.12.2001 - 4 StR 93/01 (KG) Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 5 2. WIDMUNG § 1 StrG BW: Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz dient der Bereitstellung der öffentlichen Straßen […] (2) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. […] § 2 StrG BW: Öffentliche Straßen (3) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. (4) Zu den öffentlichen Straßen gehören 1. der Straßenkörper; das sind insbesondere a) der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Durchlässe, Lärmschutzanlagen, Brücken und Tunnel; b) die Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Gehwege, Radwege, Parkplätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Materialbuchten; 2. der Luftraum über dem Straßenkörper; 3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Straßenanlieger dienen, und die Bepflanzung auf dem Straßenkörper; 4. die Nebenanlagen; das sind Einrichtungen, die vorwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Straßenwärterhütten, Lagerplätze und Entnahmestellen. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 6 2. WIDMUNG Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 7 2. WIDMUNG Die Grünfläche/ der Grünstreifen sind gewidmet und gehören zum Straßenbegriff. Sie sind aber nicht für die Verkehrsaufnahme freigegeben. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 8 3. SONDERNUTZUNG UND GEMEINGEBRAUCH a) Allgemeines § 13 StrG BW: Gemeingebrauch (1) Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet (Gemeingebrauch). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn durch die Benutzung einer öffentlichen Straße der Gemeingebrauch anderer unzumutbar beeinträchtigt wird. Widmung Straßenverkehrs- Inhaltsschranken vorschriften Ausübungsschranken Verkehrsüblichkeit Verstoß: Gemeinverträglichkeit Sondernutzung Verstoß: Keine Sondernutzung © LLaub Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 9 3. SONDERNUTZUNG UND GEMEINGEBRAUCH a) Allgemeines Schrankensystematik: Unterscheidung Inhalts- und Ausübungsschranken Ein Verstoß gegen die Ausübungsschranken (Verkehrsvorschriften (z.B. StVO) und Gemeinverträglichkeit) führt nicht zu einer Sondernutzung. Ausschließlich ein Verstoß gegen die Inhaltsschranken – Widmung und – Verkehrsüblichkeit hat zur Folge, dass eine straßenrechtliche Sondernutzung vorliegt. Aus diesem Grund ist nur zu prüfen, ob ein Verstoß gegen eine der Inhaltschranken vorliegt. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 10 3. SONDERNUTZUNG UND GEMEINGEBRAUCH b) Widmung Widmung i.S.v. Zweckbestimmung 1. inhaltliche Beschränkung Nutzung vorwiegend zu Verkehrszwecken Verkehr i.S.d. Fortbewegung von Personen oder Sachen, einschließlich des ruhenden Verkehrs (auch: falsches Parken) im Wesentlichen zu beurteilen nach dem äußeren Erscheinungsbild 2. räumliche Beschränkung ausschließlich der zur Verkehrsaufnahme bestimmten Flächen nicht: Randstreifen, Entwässerungsgräben, Grünstreifen etc. 3. technische Beschränkung unter Beachtung bautechnischer Schranken z.B. 40-Tonner parkt auf dem Gehweg Ein Verstoß gegen eine Beschränkung (inhaltlich, räumlich oder technisch) führt zum Widmungsverstoß. Zwischenergebnis: Sondernutzung Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 11 3. SONDERNUTZUNG UND GEMEINGEBRAUCH b) Widmung inhaltliche Beschränkung – Nutzung vorwiegend zu Verkehrszwecken Verstoß liegt bei verkehrsfremden Gegenständen vor. Korrelation zu Verkehrs(straf)recht § 32 StVO § 315b StGB grundsätzlich nicht verkehrsfremd sind Fahrzeuge bzw. Kraftfahrzeuge und zu Fuß Gehende hierzu allgemein: nur Verkehr i.S.d. Fortbewegung – Fahren und Parken (fließender und ruhender Verkehr) – Gehen und Stehenbleiben Verkehr und außerverkehrlicher Nebenzweck – Werbung (auch: Verkaufsofferte am Fahrzeug) – Verkauf (Haus-zu-Haus-Belieferung) – Übernachten (Wohnmobil) Verstoß gegen die inhaltliche Beschränkung, wenn außerverkehrliche Nutzung zum Hauptzweck wird bzw. dominiert (Verkehr als Nebenzweck) Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 12 3. SONDERNUTZUNG UND GEMEINGEBRAUCH b) Widmung inhaltliche Beschränkung – Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeug Schrottfahrzeug oder – zugelassen und – nicht zugelassen – betriebsbereit und – nicht betriebsbereit – betriebsgewidmet – nicht betriebsgewidmet Bereitstellen eines zugelassenen Mietfahrzeugs vor Autohaus im rechtlich öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes nicht zugelassenes s sen u g ela Neu-/Gebrauchtfahrzeug tz nich Pannenfahrzeug (§ 15 StVO: Liegenbleiben) längerfristiges Liegenlassen eines nicht mehr – Absicherungspflichten fahrfähigen Fahrzeugs (ca. 1 Monat - § 32 StVO) – Lex specialis gegenüber Halt-/Parkvorschriften er eit e bsb – Ein Fahrzeug bleibt liegen, wenn es betri cht infolge Betriebsstörung oder ni des körperlichen Zustands der Fahrers nicht mehr fortbewegt oder nach gewolltem Halt nicht mehr weiterfahren kann. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 13 3. SONDERNUTZUNG UND GEMEINGEBRAUCH b) Widmung inhaltliche Beschränkung – Kraftfahrzeuge wi d met et ri e bsge Verkaufsofferte am Pkw Indizien: nicht b Abstellen eines betriebsbereiten und – längerer Abstelldauer ohne bewegt zu werden betriebsgewidmeten Pkw ist in aller Regel – Abstellörtlichkeit gut sichtbar weg vom Wohnsitz zulässiges Parken, selbst wenn das Fahrzeug mit – Abstellweise (Ausrichtung zur Straße) einer Verkaufsofferte versehen ist. – sofortige Inbetriebnahme unmöglich (Scheiben OVG NRW, NZV 2001, S. 533 ff von innen mit Verkaufsplakaten zugeklebt sind) Werbeanhänger/Fahrzeug als Werbeträger Werbezweck dominiert – wenn die Werbung von untergeordneter – Werbeanhänger (Indizien s.o.) Bedeutung ist. – technisch-konstruktive Bauartveränderungen (etwa ein zum Transport ungeeigneter Anhänger) Wohnmobil Wohnmobil einmaliges Übernachten i.S. einer – mehrtägiges Übernachten Fahrtunterbrechung/Ruhepause ohne – Aufstellen dient in erster Linie dem Wohnen „campingartiges Leben“ (z.B. Stühle, Tische) Verkaufsgeschäfte Verkaufsgeschäfte nur im Ausnahmefall (z.B. fast andauernd in – Eisverkauf/Eiermann Bewegung) – Hinfahren, Aufstellen, Verkaufen Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 14 3. SONDERNUTZUNG UND GEMEINGEBRAUCH b) Widmung räumliche Beschränkung – nur zur Verkehrsaufnahme bestimmte Flächen Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 15 3. SONDERNUTZUNG UND GEMEINGEBRAUCH b) Widmung technische Beschränkung – unter Beachtung bautechnischer Schranken a) bestimmte Verkehrsarten, z.B.: – BAB: Kraftfahrzeugverkehr – Fußgängerzone/-weg: Fußgängerverkehr b) Beschränkungen innerhalb der Verkehrsarten – bautechnische Beschränkungen (z.B. Gewichtsbeschränkungen) c) bestimmte Benutzerkreise (sog. beschränkt öffentliche Wege) – nur für Kirchen-/Friedhofsbesucher – nur für land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr – bautechnische Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der Straßennutzer Technische Widmungsbeschränkungen müssen erkennbar sein – aus Gesetz (z.B. FStrG: BAB nur für den Kraftfahrzeugverkehr) – aus der Beschaffenheit der Wege (z.B. Gehweg) – notfalls durch Verkehrszeichen (z.B. Gewichtsbeschränkung) Der Verkehrsteilnehmer darf darauf vertrauen, das verkehrsrechtlich zulässige Straßennutzung auch im Gemeingebrauch liegt. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 16 3. SONDERNUTZUNG UND GEMEINGEBRAUCH c) Prüfungsschema Widmungsverstoß? a. inhaltliche Widmungsschranke 1. Prüfungsschritt b. räumliche Widmungsschranke c. technische Widmungsschranke ----------------------------------------------------- nein ja Verkehrsüblichkeit Verkehrsüblichkeit d. übermäßiger Verkehr i.S.v. d. verkehrsrechtlich erlaubt § 29 StVO e. Anwohnergebrauch nein 2. Prüfungsschritt ja ja nein Gemeingebrauch bzw. erlaubter Sondernutzung Sondergebrauch Sondernutzung Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 17 3. SONDERNUTZUNG UND GEMEINGEBRAUCH d) Verkehrsüblichkeit Anwohner-/Anliegergebrauch – gesteigerter Gemeingebrauch Nutzung gewidmeter Verkehrsflächen zu Nichtverkehrszwecken Was Nicht-Anwohnern nicht ohne Weiteres gestattet ist. als Anwohnerprivileg (Ausfluss Art. 14 GG) Rechtliche Voraussetzungen – gesetzlich nicht speziell geregelt (Grundsätze aus der Rechtsprechung) Anlieger muss auf die Benutzung der Straße angewiesen sein, um sein Grundstück sinnvoll nutzen zu können. (BVerwGE 32,222ff.) Anliegergebrauch darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen. (VGHBW, VBlBW 2002, 343 ff) Äußerste Grenze ist das Verbot der Behinderung des Verkehrs i.S.v. § 32 StVO. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 18 3. SONDERNUTZUNG UND GEMEINGEBRAUCH e) Ahnungskette „Die letzte Hürde“ § 13 StrG BW regelt was Gemeingebrauch ist. Hier steht nichts zur Sondernutzung. § 16 StrG BW: Sondernutzung (1) Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis. […] § 54 StrG BW: Ordnungswidrigkeiten (1) vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 1 ohne Erlaubnis eine Straße benutzt, einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage oder der Unterhaltungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt […] Prüfungsmaßstab ist § 13 StrG BW Ahndungskette: §§ 13 (1), 16 (1), 54 (1) StrG BW Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 19 4. BIG POINTS STRAẞENRECHT Straßenrecht regelt das Recht an der Straße, ob eine bestimmte Art der Nutzung überhaupt zulässig ist. ist anwendbar im rechtlich öffentlichen Verkehrsraum (gewidmete Straßen). ist kein Gefahrenabwehrrecht. Der weit überwiegende Teil ist Verwaltungsrecht. ist für den PVD nur punktuell relevant. – Gemeingebrauch und Sondernutzung: – verbotene Anbauten neben der Straße (§ 22ff StrG BW) – Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (§ 41 StrG BW) – Verschmutzungen (§ 42 StrG BW) Der PVD hat keine eigene Zuständigkeit, auch keine Eilfallzuständigkeit im FStrG und StrGBW. Einschreiten ohne Verkehrsgefahr kaum vorstellbar (dann z.B. Zeichen, Weisungen, Sperrungen (aus StVO) oder Weisungen, Sicherstellung, Beschlagnahme (aus PolG), Verstöße sind häufig teurer als im Verkehrsrecht (Kombination von Sanktionen möglich). Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 20 Fragen? Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 21 Quellen Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 22 QUELLEN BGH, Beschluss vom 04.12.2001, 4 StR 93/01 Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht 23 INTERNETQUELLEN https://i.redd.it/8gsp6fu7zzx41.jpg, zuletzt abgerufen am 09.10.2024, 12:22 Uhr https://www.kreatyv.de/wp-content/uploads/2017/03/Anh%C3%A4nger-kreatyv_Kreisel.jpg, zuletzt abgerufen am 09.10.2024, 12:32 Uhr https://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/abgemeldetes_auto_wo_darf_man_es_abstellen_und_wann_darf_es_abgeschleppt_werden_22549_1024.png?d=360 , zuletzt abgerufen am 09.10.2024, 13:17 Uhr https://www.giardinaggio.it/giardino/ortensie/piante-da-siepe_NG2.jpg, zuletzt abgerufen am 09.10.2024, 13:39 Uhr https://www.ernenputsch-transporte.de/wp-content/uploads/sites/5879/2021/01/Bauschutt-Container-auf-Strasse.jpg , zuletzt abgerufen am 09.10.2024, 13:42 Uhr https://leehaduk01.cafe24.com/wp-content/uploads/2020/10/1V1A0468-2.jpg, zuletzt abgerufen am 09.10.2024, 13:53 Uhr https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/85/Bestandteile_Stra%C3%9Fenquerschnitt_.svg, zuletzt abgerufen am 10.10.2024, 14:23 Uhr https://www.fahrradstadt-braunschweig.de/wp-content/uploads/2020/01/DSC02481-fokus-max.-FullHD.jpg, zuletzt abgerufen am 10.10.2024, 14:24 Uhr https://www.vg-schoellkrippen.de/fileadmin/Dateien/Newsartikel/Verwaltungsgemeinschaft/Lichtraumprofil.jpg, zuletzt abgerufen am 10.10.2024, 14:31 Uhr https://www.flaticon.com/de/kostenloses-icon/ausrufezeichen_9798346, zuletzt abgerufen am 10.10.2024, 15:07 Uhr https://stock.adobe.com/de/images/haken-grun-freigestellt-hintergrund-transparent/528200895?asset_id=528200895 , zuletzt abgerufen am 10.10.2024, 15:48 Uhr https://de.vecteezy.com/png/17178056-rotes-kreuz-auf-transparentem-hintergrund, zuletzt abgerufen am 10.10.2024, 15:59 Uhr https://cdn.creazilla.com/emojis/43622/house-emoji-clipart-md.png, zuletzt abgerufen am 10.10.2024, 17:30 Uhr https://de.pngtree.com/so/die-w%C3%A4scheleine, zuletzt abgerufen am 10.10.2024, 17:36 Uhr https://image.jimcdn.com/app/cms/image/transf/dimension=1820x1280:format=jpg/path/sdf94bdd45bb13766/image/ifa33a69406484f7c/version/1468671466/image.j pg , zuletzt abgerufen am 10.10.2024, 18:28 Uhr https://www.buergermeldungen.com/var/ezwebin_site/storage/images/oestringen/buergermeldungen/ordnungsamt/muelleimer-auf-gehweg/1269018-1-ger-DE/Muellei mer-auf-Gehweg_gemeinde_gallerie.jpg , zuletzt abgerufen am 10.10.2024, 18:30 Uhr Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – LV 3.5.1 – Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr - Straßenrecht

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