2024/25 Jugendhilfe in der Psychosozialen Versorgung (PDF)
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Universitätsklinikum Würzburg
2024
Dr. Norbert Beck
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This document provides an overview of the Jugendhilfe system in the psychosoziale Versorgung of children and adolescents. It details different systems and their tasks, along with the support systems for children and young people with special needs.
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Das System der Jugendhilfe in der psychosozialen Versorgung von Kindern und Jugendlichen Dr. Norbert Beck WS 2024/25 Die Systeme in der psychosozialen Versorgung Kinder- und H...
Das System der Jugendhilfe in der psychosozialen Versorgung von Kindern und Jugendlichen Dr. Norbert Beck WS 2024/25 Die Systeme in der psychosozialen Versorgung Kinder- und Hilfe zur Erziehung Eingliederungshilfe Jugendpsychiatrie System Gesundheits- Kinder-und Jugend- Stärkung der Teilhabe hilfe (SGB V) hilfe (SGB VIII) und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (SGB IX; BTHG) Vorliegen eines Vorliegen einer Vorliegen eine voraussetzung erzieherischen Behinderung: tatbestands- Leistungs- psychischen Störung Bedarfes/ Körperlicher ~, mit Krankheitswert Kindeswohl- Sinnes~, geistige~ gefährdung oder seelische ~ Sicherung des Aufgaben/Ziele Heilung, Linderung, Kindeswohles, Ermöglichung der Prävention von Ermöglichung einer Teilhabe am Erkrankungen der Entwicklung zu- gesellschaftlichen träglichen Erziehung Leben © Dr. N. Beck Settings innerhalb der Systeme KJPP HZE Eingliederungshilfe Kinder- und Stationäre Stationäre stationär jugendpsych. Einrichtungen/ Einrichtungen Kliniken Pflegefamilien teil- Tagesstätten/ Tageskliniken Tagesstätten stationär Internate Erziehungsber.atung, Niedergelassene SPFH ambulant Kinder- und Ambulante Soz. Gruppenarbeit Jugendpsychiater Angebote Erziehungsbeistand- schaft © Dr. N. Beck Finanzierung der Systeme KJPP: Krankenkassen (Versicherungssystem) HZE: Kommunen (steuerfinanziert) Pauschalfinanzierung (z.B. Erziehungsberatungsstellen) Einzelfallhilfen (z.B. (teil-)stationäre Hilfen) Eingliederungshilfe: Überörtliche Sozialhilfe/Bezirke © Dr. N. Beck Kinder- und Jugendhilfe: SGB VIII Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzte (KJHG, SGB VIII) 1990/1991mit zentralen Paradigmenwechsel Rechtsanspruch eines jungen Menschen auf Erziehung Stärkung der Elternrechte gegenüber staatlichem Wächteramt (Hilfe statt Kontrolle) Ausbau ambulanter Hilfe (SPFH, Erziehungsbeistandschaft..) Ausdifferenzierung der Hilfe Überführung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche, §35a © Dr. N. Beck Kinder- und Jugendhilfe: SGB VIII Nevellierung des Kinder- und Jugendhilfegesetzte (KJHG) in Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) 2021 Stärkung des Kindeerschutzes Stärkung der Partizipation Stärkung junge Erwachsener (Care-Leaver) Perspektivisch Zusammenführung von Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe für alle Kinder mit Behinderung (nicht nur seelsche Behinderung) in ein Hilfesystem © Dr. N. Beck Überführung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche: Die „große“ Lösung → nicht realisiert Große Lösung: Zusammenführung unter eine Rechtslogik Vorliegen eines Erzieherischen Bedarfes/ Vorliegen einer Behinderung Kindeswohlgefährdung seelische Behinderung Körperliche Behinderung Sinnesbehinderung geistige Behinderung Hilfe zur Erziehung Eingliederungshilfe (SGB VIII) (SGB IX; BTHG) © Dr. N. Beck Überführung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche: Die „kleine“ Lösung Vorliegen eines Erzieherischen Bedarfes/ Vorliegen einer Behinderung Kindeswohlgefährdung Kleine Lösung: Überführung der seelisch Behinderten KiJu in die Jugendhilfe Körperliche Behinderung seelische Behinderung Sinnesbehinderung Eingliederungshilfe für seelisch behinderte KiJu §35a SGB VIII geistige Behinderung Hilfe zur Erziehung Eingliederungshilfe (SGB VIII) (SGB IX; BTHG) © Dr. N. Beck Perspektive (2028) SGB VIII: Kinder und Jugendstärkungsgesetz Hilfe zur Erziehung Eingliederungshilfe © Dr. N. Beck Recht auf Hilfe → Kernparadigma des KJSG § 1 KJHG (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Bestätigung wacht die Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Rechtes insbesondere... © Dr. N. Beck Recht auf Hilfe → Kernparadigma des KJHG...Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Rechtes insbesondere junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligung zu vermeiden oder abzubauen Eltern und andere Erziehungsberechtigt bei der Erziehung beraten und unterstützen Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen Dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. © Dr. N. Beck Leistungskatalog des KJHG, SGB VIII §§ 11 – 15: Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder und Jugendschutz Internat. Jugendarbeit allgemeine Kinder-, Jugend- und Förderung der Jugendverbände Familienförderung §§ 16 - 21: Förderung der Erziehung in der Familie Familienbildung Familienberatung Familienerholung Trennungs- und Scheidungsberatung §§ 22 - 26: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege Krippen Kindergarten Hort... §§ 27 - 41: Hilfe zur Erziehung (HzE) und Eingliederungshilfe für seelische behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige Ambulante Hilfe Teilstationäre Hilfen Stationäre Hilfe Angebote der Hilfen zur Erziehung (HZE) § 27 ff Grundlage der HZE (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf HzE, wenn eine dem Wohle des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Einwicklung geeignet und notwendig ist (2) Hilfeformen...; Hilfe in der Regel im Inland... (3) HzE umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen --- © Dr. N. Beck Hilfekatalog der HzE/Eingliederungshilfe § 28: Erziehungsberatung § 29: Soziale Gruppenarbeit § 30: Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfer § 31: Sozialpädagogische Familienhilfe § 32: Erziehung in einer Tagesgruppe § 33: Vollzeitpflege § 34: Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen § 35: Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung § 35a: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche § 41: Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung § 42: Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen © Dr. N. Beck HzE: §§ 28, 29, 30, SGB VIII : Ambulante Hilfen § 28: Erziehungsberatung Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren Lösung von Erziehungsfragen sowie Unterstützung bei Trennung und Scheidung Zusammenwirken unterschiedlichen methodischen Ansätzen Finanzierung: Pauschal; Zugang: ohne Hilfeplanverfahren § 29: Soziale Gruppenarbeit Für ältere Kindern und Jugendliche Hilfe bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts Förderung der Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe Finanzierung: Pauschal; Zugang: ohne Hilfeplanverfahren © Dr. N. Beck HzE: §§ 28, 29, 30, 31 SGB VIII : Ambulante Hilfen § 30: Erziehungsbeistandschaft Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie Förderung der Verselbständigung fördern. Finanzierung: Pauschal; Zugang: ohne Hilfeplanverfahren § 31: Sozialpädagogische Familienhilfe intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben bei Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie Unterstützung im Kontakt mit Ämtern und Institutionen in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. Finanzierung: Einzelfallhilfe; Zugang: Hilfeplanverfahren © Dr. N. Beck HzE: § 32 SGB VIII : Teilstationäre Hilfe § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe Unterstützung der Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit Sichern des Verbleibes des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie Finanzierung: Einzelfallhilfe; Zugang: Hilfeplanverfahren © Dr. N. Beck HzE: §§ 33, 34 SGB VIII: Stationäre Hilfen § 33 Vollzeitpflege Lebensform in einer anderen Familie zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie. Finanzierung: Einzelfall; Zugang: Hilfeplanverfahren §34: Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform Hilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform Förderung der Entwicklung durch Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung Ziele 1. eine Rückkehr in die Familie 2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten 3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und Vorbereitung auf ein eigenständiges Leben Finanzierung: Einzelfall; Zugang: Hilfeplanverfahren © Dr. N. Beck HzE: § 35, 41 SGB VIII § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Intensive Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen. Finanzierung: Einzelfall; Zugang: Hilfeplanverfahren § 41 Hilfe für junge volljährige, Nachbetreuung (1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus(2) … Finanzierung: Einzelfall; Zugang: Hilfeplanverfahren © Dr. N. Beck HzE: 42 SGB VIII § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder 2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder 3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungs-berechtigte im Inland aufhalten. © Dr. N. Beck Eingliederungshilfe: § 35 a SGB VIII Grundsätzlich: (SGB IX, §2): Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist“ § 35a SGB VIII: Eingliederungshilfe Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Gutachtern durch Kinder- und Eingliederungshilfe, wenn Jugendpsychiater, Kinder- und 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Jugendlichenherapeuten oder Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate sonstigen Arzt mit Erfahrung von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Feststellung der Teilhabebe- Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche einträchtigung durch päd. Beeinträchtigung zu erwarten ist. Fachkräfte ©des Jugendamtes Dr. N. Beck Resumee I Die psychosoziale Versorgung von Kindern und Jugendlichen fußt auf unterschiedlichen Hilfesystemen Jedes Hilfesystem hat Zugangskriterien und hält unterschiedliche Settings vor Die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen erfolgt primär im System der Gesundheitshilfe Bei pädagogischen Bedarfen greifen die Hilfen zur Erziehung mit seinem differenzierten Angeboten Hilfen zur Erziehung sind ein differenziertes System von ambulanten, teilstationären und stationären Angeboten zur Unterstützung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen Bei längerfristigen psychischen Störungen kann ein Übergang in das System der Jugendhilfe erfolgen Rechtsgrundlage hierfür ist der §35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche © Dr. N. Beck Prozess der Hilfegewährung Bedarf auf Gutachten Hilfe zur Erziehung od. Eingliederungshilfe KJP amb./stat./teistat Erziehungsberatung (ohne Antrag) Andere Hilfeform Antrag auf HzE oder Problemverhalten/ Eingliederungshilfe Kjp-Störung NEIN! Entscheidung über Bedarf und Fortschreibung Zusage Hilfeform Hilfeplan Kostenübernahme Entscheidung über Erbringung Auswahl der Hilfeplan Hilfeort und Der Hilfe Hilfe Hilfeart © Dr. N. Beck Das formalrechtliche Dreiecksverhältnis Leistungserbringer z.B. Einrichtung Leistungsberechtigte stellt Antrag auf Hilfe Leistungsgewährer Kind/Jugendl., Jugendamt Erziehungsberechtigte gewährt Hilfe © Dr. N. Beck Bedarfe: Fallzahlen in den HZE/Eingliederungshilfe Erziehungs- ambulant und stationär beratung teilstationär Hilfen zur Erziehung (HZE) ca. 410 000 ca. 400 000 ca. 210 000 1.020 000 Fälle ~ 40-42 % ~ 33-35 % ~ 20-25 % Eingliederungshilfe für seelisch ca. 22 000 ca. 39 000 ca. 33 000 beinderte KiJU 94 000 Fälle © Dr. N. Beck Bedarfe: Fallzahlenentwicklung insgesamt 1 114 000 +302% 1000000 1000000 800000 800000 Anzahl Fälle Anzahl Fälle 600000 600000 369 395 400000 400000 200000 200000 0 0 1991/1992 1995 2004 2007 2014 2017 1991/1992 1995 2004 2007 2014 2017 EB amb. und teilstationär Fremdunterbringung §35a EB amb. und teilstationär Fremdunterbringung §35a © Dr. N. Beck Bedarfe: Fallzahlenentwicklung der Eingliederungshilfe +162% 100000 94 166 90000 80000 80 762 70000 60 331 60000 49 473 54 903 50000 43 360 40000 30000 20000 10000 0 2008 2009 ambulant/teilstationär 2010 2011 Pflegeeltern 2014 stationär 2016 © Dr. N. Beck Psychische Gesundheit von Heimkindern Ulmer Heimkinderstudie; N=689; w= 30%, m=70% 3 oder mehr GB, 1% Diagnosen 15% Keine Diagnose 42% Keine Diagnose 1 Diagnose 2 Diagnosen 3 oder mehr Diagnosen 2 Diagnosen GB 23% 1 Diagnose 19% © Dr. N. Beck Kinder und Jugendliche in JH-Maßnahmen mit psychischen Störungen Scholte, 1997 Heime in den 43 – 57% Niederlanden Nukkanen et al. 1998 Heime in vier europ. 67% Ländern Nukkanen, 1999 Heime in Finnland 40 – 60% Nützel et al., 2005 Heime in der BRD 57 % Schmitt et al. Heime in Deutschland 72 % Schmidt et al. Tagesgruppen in 85 % Deutschland © Dr. N. Beck Resumee II Die Bedarfe für Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen im Bereich der Jugendhilfe sind in den vergangenen Jahren stark gestiegen Kinder und Jugendliche in Hilfen zur Erziehung bilden eine psychosoziale Hochrisikogruppe Damit verbunden ist die notwendige Zusammenarbeit der System über die Sozialgesetzbücher SGB V und SGB VIII hinweg notwendig Perspektive: Inklusive Lösung: alle Kinder und Jugendlichen unter einer Sozialgesetzgebung © Dr. N. Beck