Goethe University Frankfurt Lecture Notes - Corporate Governance - 2023/24 PDF
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Goethe University Frankfurt
2023
Prof. Dr. Peter Henning
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This document provides lecture notes on corporate governance from Goethe University Frankfurt, focusing on the roles of the board of directors, and principles of corporate governance. The notes are from the 2023/24 winter semester.
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Leitung und Überwachung der AG, praktische Einblicke und internationale Perspektiven der Corporate Governance 26 Oktober 2023 Prof. Dr. Peter Henning Wintersemester 2023/24 21.10.2023 Agenda Einführung in die Vorlesung “Leitung und Überwachung der AG, praktische Einblicke und internationale Per...
Leitung und Überwachung der AG, praktische Einblicke und internationale Perspektiven der Corporate Governance 26 Oktober 2023 Prof. Dr. Peter Henning Wintersemester 2023/24 21.10.2023 Agenda Einführung in die Vorlesung “Leitung und Überwachung der AG, praktische Einblicke und internationale Perspektiven der Corporate Governance” 1 Theoretische Grundlagen 2 Corporate Governance Systeme 3 Führung und Überwachung als Bestandteil der Corporate Governance Wie funktioniert die Aktiengesellschaft in Deutschland ? 4 Maßnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance 5 Unternehmensethik und Nachhaltigkeit 21.10.2023 1 3 21.10.2023 Führung und Überwachung als Bestandteil der CG – Wie funktioniert die Aktiengesellschaft in Deutschland ? 3.1 Vorstand als Leitungsorgan der Gesellschaft 3.2 Der Aufsichtsrat als Überwachungsorgan der Gesellschaft 3.3 Überblick über die Hauptversammlung 2 3 Führung und Überwachung als Bestandteil der CG – Wie funktioniert die Aktiengesellschaft in Deutschland ? 3.1 Vorstand als Leitungsorgan der Gesellschaft 3.1.1 Verhältnis zu den anderen Organen Aufsichtsrat und Hauptversammlung 21.10.2023 3.1.2 Eigenverantwortliche Leitung der Gesellschaft 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.4 Geschäftsführung 3.1.5 Willensbildung des Vorstands 3.1.6 Organisations- und Leitungsstruktur 3.1.7 Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan 3.1.8 Detailausformungen und Organisationsstrukturen in der Praxis 3.1.9 Vertretungsmacht 3.1.10 Organpflichten 3.1.11 Haftung 3 3.1 Vorstand als Leitungsorgan der Aktiengesellschaft 3.1.1 Verhältnis zu den anderen Organen Aufsichtsrat + Hauptversammlung Hauptversammlung Willensbildung der Gesamtheit der Aktionäre Beschlussfassungen Wahl Anteilseignervertreter (gesetzlich max. 5 Jahre) Berichterstattung in Deutschland Mitarbeiter Aufsichtsrat Wahl Arbeitnehmervertreter für max. 5 Jahre 21.10.2023 ▪ Vorsitzender wird mit ⅔ Mehrheit gewählt ▪ Vorsitzender hat Doppelstimmrecht ▪ Bildung von Ausschüssen ▪ Prüfungsausschuss Vorstand Überwachung Beratung Bestellung Entlassung Berichterstattung ▪ Leitet die Gesellschaft ▪ ▪ ▪ ▪ (Geschäftsführung) Entwickelt die Strategie Resourcenallokation Risiko Management Vertritt die Gesellschaft nach Außen 4 3 Führung und Überwachung als Bestandteil der CG – Wie funktioniert die Aktiengesellschaft in Deutschland ? 3.1 Vorstand als Leitungsorgan der Gesellschaft 21.10.2023 3.1.1 Verhältnis zu den anderen Organen Aufsichtsrat + Hauptversammlung 3.1.2 Eigenverantwortliche Leitung der Gesellschaft 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.4 Geschäftsführung 3.1.5 Willensbildung des Vorstands 3.1.6 Organisations- und Leitungsstruktur 3.1.7 Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan 3.1.8 Detailausformungen und Organisationsstrukturen in der Praxis 3.1.9 Vertretungsmacht 3.1.10 Organpflichten 3.1.11 Haftung 5 3.1 Vorstand als Leitungsorgan der Gesellschaft 3.1.2 Eigenverantwortliche Leitung der Gesellschaft § 76 I AktG Unterscheidung wichtig für Verhältnis: Geschäftsführung • zu den Organen AR + HV Zuweisung Leitungsmacht an Vorstand = Ausschluss AR + HV von Leitung der Gesellschaft Weisungsfreiheit § 77 I AktG, jede tatsächl. + rechtsgeschäftliche Tätigkeit für AG Leitung herausgehobener Teilbereich der GF: Führungsfunktion des Vorstands 21.10.2023 • zwischen Vorstand als Kollegialorgan + einzelnen Mitgliedern des Vorstands Gesamtverantwortung des Vorstandsgremiums = Keine Delegierung an einzelne Mitglieder 6 3.1.2 Eigenverantwortliche Leitung der Gesellschaft Grundsatz 1 und Präambel DCGK: § 76 I AktG: „Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.“ „Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung im Unternehmensinteresse. Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Unternehmensleitung. Der Vorstandsvorsitzende bzw. Sprecher des Vorstands koordiniert die Arbeit der Vorstandsmitglieder. Aber Unternehmensinteresse wie in der ersten Vorlesungsstunde erörtert, vielschichtig. Belange weiter Stakeholder zu berücksichtigen 21.10.2023 7 3.1.2 Eigenverantwortliche Leitung der Gesellschaft Leitungsmacht des Vorstands Unternehmenspolitik Definition Ziel und Zweck der Gesellschaft eigenverantwortlich verwirklichen Grundsatz 2 DCGK: „Der Vorstand entwickelt die strategische Ausrichtung des Unternehmens, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung“ 21.10.2023 Durchführung geeigneter Maßnahmen, die zur Umsetzung der Unternehmenspolitik notwendig sind: • Laufendes Tagesgeschäft, Verwaltung der Produktions-, Vertriebs- und Finanzierungsprozesse • Führungsentscheidungen Unternehmensplanung Kontrolle über Konzerngesellschaften • Gesetzliche Aufgaben siehe § 91 AktG 8 3.1.2 Eigenverantwortliche Leitung der Gesellschaft ➢ Ausschluss der anderen Organe von der Leitungsmacht Leitungsmacht ➢ keine Kompetenz für Maßnahmen, die den anderen Organen obliegen Beispiel: Kompetenzabgrenzung zur Hauptversammlung Vorstand Hauptversammlung umfassende Geschäftsführungsbefugnis + unbeschränkte Vertretungsmacht Mitgliedsrechte Ungeschriebene HV Kompetenzen („Holzmüller“ Fall) Maßnahmen möglich: ▪ faktische Strukturveränderungen = würden nach Sinn + Zweck der Kompetenzverteilung HV zustehen ▪ Eingriffe in Mitgliedsrechte der Aktionäre (+Vermögensinteresse), so dass Vorstand nicht annehmen kann, er dürfe sie ohne HV treffen 21.10.2023 9 3.1.2 Eigenverantwortliche Leitung der Gesellschaft Eigenverantwortlichkeit ➢ Keine verbindliche Loyalitätspflicht seitens Vorstand gegenüber HV oder Großaktionär ➢ Autonomes Handeln durch zwingende Kompetenzaufteilung gewährleistet ➢ Pflichtgemäßes Ermessen ➢ alle im Unternehmen zusammentreffenden Interessen berücksichtigen + abwägen • • ➢ danach unternehmerische Entscheidung = unternehmerischer Handlungsspielraum • • 21.10.2023 Vorrang: dauerhafte Rentabilität des Unternehmens (§ 90 I Nr. 2 AktG) bei börsennotierten AG: „shareholders value“, Wettbewerbsfähigkeit der Aktie Keine Verletzung einer Sorgfaltspflicht solange geschäftspolitische Entscheidung innerhalb des unternehmerischen Handlungsspielraums Maßstab: § 93 I S. 1 AktG „Sorgfalt eines ordentlichen + gewissenhaften Geschäftsleiters“ 10 3.1 Vorstand als Leitungsorgan der Gesellschaft 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.3.1 Zusammensetzung 3.1.3.2 Eignungsvoraussetzungen Exkurs: Besondere Anforderungen an Vorstände von Finanzinstituten/Konsequenzen aus der Finanzkrise 3.1.3.3 Bestellung durch den Aufsichtsrat oder Gericht 3.1.3.4 Widerruf der Bestellung und sonstige Beendigungsgründe 3.1.3.5 Anstellungsverhältnis 3.1.3.6 Pflichten der Vorstandsmitglieder Exkurs: Beispiel Deutsche Bank AG 21.10.2023 11 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.3.1 Zusammensetzung § 23 III Nr. 6 AktG ▪ Unternehmenssatzung muss Zahl der Mitglieder festlegen oder die Regeln, nach denen die Zahl festgelegt wird § 76 II S. 1 AktG ▪ eine oder mehrere Personen zulässig (anders Banken, wo es mindestens 2 Mitglieder geben muss, „4-Augen Prinzip“) § 76 II S. 2 AktG ▪ Grundkapital größer 3 Mio. €: mind. 2 Mitglieder, abweichende Satzungsregelung möglich § 76 III a AktG § 111 Abs. 5 AktG* ▪ mindestens 1 Frau und 1 Mann im Vorstand, wenn dieser mehr als 3 Mitglieder hat; dies gilt nur für Neubestellungen ▪ Börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen: Zielgrößen für den Frauenanteil mit Begründung bei „0“ • § 76 Abs.3a AktG (FüPoG II) gilt seit August.2022; Anpassung des Gesetzes für rd. 2000 Unternehmen einschließlich Unternehmen mit mehrheitlicher. Bundesbeteiligung; danach müssen dort mindestens 1 Frau und 1 Mann im Vorstand sein, wenn dieser mehr als 3 Mitglieder hat; dies gilt nur für Neubestellungen 21.10.2023 12 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.3.1 Zusammensetzung Rechtsfolgen, wenn Gesellschaft weniger Vorstandsmitglieder hat, als in der Satzung festgelegt: Aufsichtsrat Vorstand • Handlungsfähigkeit nach außen besteht, wenn vertretungsberechtigte Anzahl Vorstandsmitglieder vorhanden • Ausnahme: Maßnahmen, die aufgrund Gesetz dem Gesamtvorstand obliegen: – Sollbesetzung muss erreicht sein für Handlungsfähigkeit – Z.B.: Feststellung Jahresabschluss, §172 AktG; Einberufung HV § 121 II AktG Pflicht unverzügliche Bestellung 21.10.2023 13 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.3.1 Zusammensetzung DCGK 2022 Empfehlungen zur Zusammensetzung des Vorstands • Grundsatz 1, S. 3: Ernennung eines Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands • Grundsatz 9: Qualifikationen/ Mindestbe- teiligung der Geschlechter / Zielgrößen • Empfehlung B.1: Diversität • Empfehlung B.5: Festlegung einer Altersgrenze 21.10.2023 14 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.3.2 Eignungsvoraussetzungen § 76 III AktG Gesetzliche Eignungsvoraussetzungen: S. 1 S. 3 S. 4 Ausländer = Einreise nach Deutschland jederzeit mögl. zur Wahrnehmung Organpflichten Keine Verurteilung wegen Insolvenzstraftat (§§ 283- 283 d StGB, Bankrott) Kein Berufs- oder Gewerbeverbot, Fünfjahresfrist gilt entsprechend § 105 I AktG • • Ausschluss: Aufsichtsratsmitglieder Ausnahme: unter den Voraussetzungen § 105 II AktG Stellvertretung max. 1 Jahr Unternehmenssatzung • • Festlegung persönlicher + sachlicher Eignungsvoraussetzungen möglich, z.B. bzgl. Unternehmenszweck, -art und -größe, Ressortaufgaben, entsprechende Fachausbildungen Aber keine verbindlichen Weisungs- od. Vorschlagsrechte, Zustimmungsvorbehalte anderer Organe: Auswahlermessen des Aufsichtsrats muss bestehen bleiben ! 21.10.2023 15 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.3.2 Exkurs: Besondere Anforderungen nach § 25c KWG an die Vorstände von Finanzinstituten • Spezielle fachliche Eignung und Zuverlässigkeit bei ausreichender zeitlicher Verfügbarkeit für Vorstandsbestellung erforderlich („Fit & Proper“) • • • Bewertung der gesamten bisherigen beruflichen Tätigkeit des Bewerbers in Beziehung zur neuen Position diese wiederum gewichtet zur Größe und Geschäftsart des Kreditinstituts, bei dem eine Tätigkeit als Geschäftsleiter beabsichtigt ist. Bewerber muss fachliche Eignung, d.h. ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften sowie Leitungserfahrung verfügen (dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Kreditinstitut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart unterstellt dies) Wenn diese nicht vorliegen, keine Bestellung möglich oder Abberufung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) (ggfs. Ernennung zum Generalbevollmächtigten) 21.10.2023 16 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.3.3 Bestellung durch den Aufsichtsrat oder das zuständige Gericht Bestellungskompetenz § 84 I S. 1 AktG Aufsichtsrat Gesamtaufsichtsrat = keine abschließende § 107 III AktG Bestellungsbeschluss 21.10.2023 Delegation an einen Ausschuss zulässig Formal nach den Regeln des § 108 AktG 17 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.3.3 Bestellung durch den Aufsichtsrat § 108 Abs. 1 AktG Beschluss keine Zustimmung des AR durch bloßes Stillschweigen = Abstimmung des AR über einen Antrag Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss: Beschlussfähigkeit 21.10.2023 Antrag Abstimmung 18 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.3.3 Bestellung durch den Aufsichtsrat Abstimmung • Einfache Mehrheit • Satzung darf eine qualifizierte Mehrheit nicht vorschreiben Ausnahme: Abstimmung in mitbestimmten Gesellschaften § 31 II - IV MitbestG u.U. mehrstufiges Wahlverfahren 1.Wahlgang: Mehrheit von 2/3 der vorhandenen AR – Mitglieder (§ 31 Abs. 2 MitBestG) Bei Verfehlen: binnen 1 Monat Vorschlag des Vermittlungsausschusses 2. Wahlgang: einfache Mehrheit der vorhandenen ARMitglieder dann ausreichend 21.10.2023 19 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.3.3 Bestellung durch den Aufsichtsrat oder Gericht gerichtliche Notbestellung § 85 I AktG 21.10.2023 • ein erforderliches Vorstandsmitglied fehlt • nach Gesetz (z.B. § 33 MitbestG), • Satzung oder Ressortverteilung • Fehlen- ein Vorstandsmitglied • ist aus dem Amt ausgeschieden • in dringenden Fällen • für Funktionsfähigkeit des Vorstands erforderlich • AR greift selbst nicht ein oder kann nicht • erhebliche Gefahren für Gesellschaft, Aktionäre, Arbeitnehmer, Gläubiger, sonstige möglich • Fehlen d. Arbeitsdirektors = immer ein dringender Fall 20 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.3.3 Bestellung durch den Aufsichtsrat oder Gericht Bestelldauer § 84 I S. 1 + 2 AktG Empfehlung B.3 DCGK • max. 5 Jahre ➢ Bestellung für längere Zeit wird nach Ablauf 5 Jahre unwirksam • = maximale Bestelldauer von 5 Jahren, bei Erstbestellungen längstens 3 Jahre Praxis: Folgebestellungen mittlerweile auch oft 3 Jahre § 84 I S. 4 AktG Automatische Verlängerung d. Amtszeit = ohne AR-Beschluss • im Rahmen der 5 Jahresfrist zulässig • über 5 Jahre nicht zulässig § 84 I S. 3 AktG • Wiederholte Bestellung max. 5 Jahre, Beschluss notwendig • frühestens 1 Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit, siehe aber auch Empfehlung B.4 DCGK bei Widerruf 21.10.2023 21 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.3.4 Widerruf der Bestellung und sonstige Beendigungsgründe § 84 III S. 1 AktG Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied bei Vorliegen eines wichtigen Grundes • Zuständigkeit: Gesamtplenum des AR (wie bei Bestellung) • 3 stufiges Verfahren gem. § 31 MitbestG bei mitbestimmten Gesellschaften • • • • 1.Wahlgang Versuch 2/3 Mehrheit zu erreichen, nach Ist- Stärke des AR Wenn verfehlt: Vermittlungsausschuss Hat Abberufungsantrag im 1. Wahlgang nicht einmal Mehrheit der abgegebenen Stimmen: Abberufungsverfahren gescheitert + beendet Anstellungsverhältnis bleibt von isolierter Abberufung unberührt • • 21.10.2023 Keine Berechtigung des Vorstandsmitglieds zur Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund Umwandlung in gewöhnliches Anstellungsverhältnis, für dessen Kündigung dann Vorstand zuständig 22 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.3.4 Widerruf der Bestellung wenn der Gesellschaft die weitere Ausübung der § 84 III S. 1 AktG = wichtiger Grund Organfunktion durch das Vorstandsmitglied bis zum Ablauf seiner Amtszeit nicht zuzumuten ist Beispiele nach § 84 III S. 2 AktG Grobe Pflichtverletzung Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung Vertrauensentzug durch HV = erhebliche Verfehlungen (auch im Privaten) oder grobe Nachlässigkeiten dauerhaft, Fehlen bestimmter Kenntnisse od. Eigenschaften, persönliche Unzuverlässigkeit Vorher: HV Beschluss, nicht offenbar unsachlich, keine Begründung erforderlich Interessen der Gesellschaft entscheidend 21.10.2023 Berücksichtigung der Individualinteressen (soziale Folgen, Lebensalter etc.) nur bei Kündigungsgrund für Anstellungsvertrag 23 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.3.4 Widerruf der Bestellung und sonstige Beendigungsgründe § 84 III S. 2 AktG: Beispiele aus der Praxis • Missbrauch von Gesellschaftsvermögen für eigene Zwecke (so Urteil des OLG Stuttgart) • Dauernder Unfrieden zwischen den Vorstandsmitgliedern, der ein gedeihliches Zusammenarbeiten gefährdet (so der BGH 1998) • Unterlassene Einrichtung eines Frühwarnsystems nach § 91 II AktG (fundamentale Pflicht) • Unzureichendes Risikomanagement bei Kreditinstitut (so das Landgericht Berlin 2002) • Verlangen der Aufsichtsbehörde (Versicherungsgesellschaft oder Bank) • Manipulationen in der Bilanz • Anrüchige Spekulationsgeschäfte 21.10.2023 24 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.3.4 sonstige Beendigungsgründe Einvernehmliche Beendigung der Bestellung Amtsniederlegung § 112 AktG • • • • • • 21.10.2023 Beschluss des AR Plenums 3stufiges Verfahren nach § 31 MitbestG wichtiger Grund nicht erforderlich Abfindungs-CAP nach Empfehlung G.13 DCGK zu beachten Tod Verlust der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit • • § 76 III S. 1 AktG • Befristung • • § 84 Abs. 1 S. 1 AktG Automatische Beendigung, wenn keine Wiederbestellung Formwechsel der AG Verschmelzung der Gesellschaft durch Aufnahme Erlöschen der Gesellschaft 25 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.3.5 Anstellungsverhältnis Gesellschaft Entgelt Anstellungsvertrag Dienstvertrag über Geschäftsbesorgung §§ 611 ff.,675 BGB Vorstandsmitglied ordnungsgemäße Wahrnehmung der sich aus Organstellung ergebenden Aufgaben ▪ individualrechtliche Dienstverpflichtung des Vorstands gegenüber Unternehmen (Abgrenzung zur organschaftlichen Verpflichtung aus Bestellung zum Vorstandsmitglied) ▪ Vorstandsmitglieder keine abhängigen Arbeitnehmer (Leitungsbefugnis) Anwendung arbeitsrechtlicher Grundsätze in extermenen Fällen z.B. möglich bei Gefährdung der persönlichen + wirtschaftlichen Existenz 21.10.2023 26 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.3.5 Anstellungsverhältnis Konzernanstellungsvertrag Muttergesellschaft Anstellungsverhältnis Arbeitsrechtliches Weisungsrecht X Vorstand Tochtergesellschaft Autonome Leitungsbefugnis § 76 AktG • Begrenztes arbeitsrechtliches Weisungsrecht : Leitungsbefugnis nur durch aktienrechtliche Instrumente einschränkbar, z.B. Beherrschungsvertrag. • Sicherstellung autonomer Leitungsbefugnis durch identischen Vertrag • Zustimmung des AR zum Drittanstellungsvertrag erforderlich 21.10.2023 27 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.3.5 Anstellungsverhältnis Rechte des Vorstandsmitglieds aus dem Anstellungsvertrag § 87 I S. 1 AktG Angemessenes Verhältnis zwischen Gesamtbezügen des Vorstandsmitglieds ▪ Gehalt ▪ Gewinnbeteiligung ▪ Aufwandsentschädigungen ▪ Versicherungsentgelte ▪ Provisionen ▪ Nebenleistungen jeder Art Angemessenheit 21.10.2023 Aufgaben des Vorstandsmitglieds ▪ ▪ Persönliche Leistung Festlegung auf Grundlage einer Leistungsbeurteilung Lage der Gesellschaft • • • • Wirtschaftliche Lage Erfolg Zukunftsaussichten des Unternehmens Gesamtwürdigung: Üblichkeit der Vergütung, d.h. Berücksichtigung des Vergleichsumfelds (horizontaler Vergleich) Vergütungsstruktur innerhalb der Gesellschaft (vertikaler Vergleich) 28 3.1.3 Die Vorstandsmitglieder 3.1.3.6 Pflichten der Vorstandsmitglieder Bestellung kraft Gesetzes unmittelbar Organpflichten (3.1.10) werden auch Abschluss des Anstellungsvertrages ▪ § 93 I AktG: vertragliche Pflichten Sorgfaltspflicht, Aufgabenerfüllung mit Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ▪ Treuepflichten ▪ § 93 I S. 3 AktG: Verschwiegenheitspflicht ▪ § 88 I AktG Wettbewerbsverbot ▪ § 88 I S. 2 AktG keine Mitgliedschaft in anderer Handelsgesellschaft, ▪ keine Doppelvorstandsmandate im Konzern ▪ Herausgabe gewährter und als Vorstandsmitglied empfangener Vorteile an Gesellschaft ▪ Auskunftspflicht über Besitz von Unterlagen + Herausgabepflicht 21.10.2023 29 Abschließende Fragen zum heutigen Tag • Was ist unter der eigenverantwortlichen Leitungsfunktion des Vorstands zu verstehen? • Was bedeutet der Grundsatz der Gesamtverantwortung des Vorstands? • Was muss der Aufsichtsrat beachten, wenn er die Bestellung eines Vorstandsmitglieds beenden möchte? 21.10.2023 30