Immaterialgüterrecht PDF
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ZHAW - Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
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This document is a study guide for Intellectual Property Law specifically for German readers. It covers fundamental concepts like types of intellectual property, and the applicable laws, as well as practical considerations including international regulations and implications in the German legal system. Designed for use in higher education.
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Immaterialgüterrecht Begriffe ======== **Immaterialgüterrechte** - Sind absolute Rechte (gelten gegenüber jedermann) - Sind vom Gesetz gewährte Ausschliesslichkeitsrechte - Sind nicht nur körperliche Sachen, sondern immaterielle Güter (Geistiges Eigentum) **Wettbewerbsrecht** - Si...
Immaterialgüterrecht Begriffe ======== **Immaterialgüterrechte** - Sind absolute Rechte (gelten gegenüber jedermann) - Sind vom Gesetz gewährte Ausschliesslichkeitsrechte - Sind nicht nur körperliche Sachen, sondern immaterielle Güter (Geistiges Eigentum) **Wettbewerbsrecht** - Sichert die Qualität des Wettbewerbs UVG - Sorgt für bestimme Quantität an Wettbewerb (Kartellrecht) Teilgebiete ----------- Ein Bild, das Text, Screenshot, Schrift, Reihe enthält. Automatisch generierte Beschreibung ![Ein Bild, das Text, Screenshot, Schrift, Rechteck enthält. Automatisch generierte Beschreibung](media/image2.png) Ein Bild, das Text, Screenshot, Schrift, Diagramm enthält. Automatisch generierte Beschreibung Wirtschaftliche Bedeutung ------------------------- - Patente: Maschinenbau, Pharmabranche usw. - Marken: CocaCola, Nescafé, Google usw. - Design: Uhren, Mode, Autoersatzteile usw. - Urheberrechte: Kunst, Literatur, Filme, Software usw. - Sortenschutz: Pflanzenzüchtungen - Topografien: 3D-Strukturen von Halbleitern - UWG: Werbung, Verkaufsmethoden usw. - KG: Vertriebssysteme, Preisabsprachen, M&A usw. Institutionen / Akteure ----------------------- - Institut für Geistiges Eigentum (IGE; ige.ch) - Europäisches Patentamt (EPA; epo.ch) - OMPI / WIPO (wipo.int) - EUIPO - Patentanwälte - Pro Litteris, SUISA, Suissimage - Lauterkeitskommission (SLK; faire-werbung.ch) - Wettbewerbskommission (WEKO; weko.admin.ch **\ Die „main issues" in der Praxis** - Schutzstrategien - Schutzrechtserwerb und Schutzrechtsverwaltung - Verfolgung von Immaterialgüterrechts- und Wettbewerbsverletzungen - Umgang mit dem Risikofaktor Kartellrecht Markenrecht =========== Art. 1 Markenschutzgesetz (MSchG) „Die Marke ist ein **Zeichen** das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden." Erscheinungsformen ------------------ - Explizit (Art. 1 Abs. 2 MSchG): - Wortmarken - Bildmarken - 3D-Marken COCA-COLA - Implizit („insbesondere" → Praxis): - Akustische Zeichen (z.B. Jingles) - Slogans - Farben und Farbkombinationen - etc. - Kombinationen Schutzvoraussetzungen --------------------- **Absolute Schutzausschlussgründe (Art. 2 MSchG**): - Kein Gemeingut (Sachbezeichnungen und Beschaffenheitsan gaben/beschreibende Zeichen, Freizeichen, elementare Zeichen, unmittelbare Herkunftsangaben), ausser wenn im Verkehr durchgesetzt - „Apple" ist beschreibend für Äpfel, nicht aber für Computer; IGE: „Insbesondere Slogans und werbemässigen Schlagwörtern fehlt vielfach die Unterscheidungskraft" **(Beschreibende Bezeichnungen können nicht geschützt werden)** - z,B LA FORMULE DU CHEF, DAS IST FÜR SIE". Eingetragen ist aber z.B. GIVE YOUR MONEY A HOME für Finanzdienstleistungen - Schutzunfähige Formen (Kaffe Kapseln) - Nicht irreführend - z.B „BIO" für synthetische Seide - Kein Verstoss gegen geltendes Recht, öffentliche Ordnung und die guten Sitten - z.B. Wappen, Rotes Kreuz, MOHAMMED für alkoholische Getränke, MORITZ LEUENBERGER Inhalt ------ - Wer **zuerst hinterlegt** hat das **bessere Recht** - Markenschutz ist Schutz vor Verwechslungsgefahr - Relativer Schutzausschlussgrund Art. 3 MSchG - Gesamteindruck, Erinnerungsbild, massgeblicher Personenkreis - Diese setzt sich aus Zeichenähnlichkeit und Warengleichartigkeit zusammen - (Berühmte Marken wie NIKE geniessen auch Schutz ausserhlab der Gleichartigkeitsbereiches wie z.B. Coca-Cola Schuhe) - Widerspruchsverfahren Art. 31. Ff. MSchG Registrierung ------------- - Hinterlegungsgebühr CHF 450.- inkl. 3 Klassen (Klassen= Je mehr Nummern = DL und Waren man beansprucht/Schützt -- desto teurer) - Jede weitere Klasse CHF 100.- (45 Klassen) - Expressanmeldung zusätzlich CHF 400.- - → Prüfung innert Monatsfrist, ansonsten bis 6 Monate - Internationale Schutzausdehnung Internationalität ----------------- - Es ist **teuer**, aber es besteht aufgrund multilateralen Abkommen ein gut funktionierender Markenschutz - In der EU besteht die Möglichkeit der Registrierung einer Gemeinschaftsmarke Schutzdauer ----------- - **10 Jahre** ab Hinterlegung - Jeweils um 10 Jahre verlängerbar → „ewiger Schutz" - 5 Jahre nach Ablauf Widerspruchsfrist/Ende Widerspruchsverfahren muss die Marke gebraucht werden Weitere Inhalte --------------- - Ausschliesslichkeitsanspruch (Art. 13 MSchG) - Eigentumsähnlich -\> Marke kann verpfändet, verkauft, lizenziert etc. werden - Schranken des Ausschliesslichkeitsrechts (bspw.) - Sachlicher oder dekorativer Mitgebrauch - privater Gebrauch - Verletzung einer Marke -\> Zivil- (Art. 52 ff. MSchG) und strafrechtliche Folgen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre und Geldstrafe, Art. 61 ff. MSchG) Relative Schutzausschlussgründe ------------------------------- **Überblick zu Art. 3 MSchG**: Unterscheidungsfunktion fordert Abstand Schutzausschluss von ähnlichen, jüngeren Zeichen, welche für gleiche oder gleichartige Waren/DL bestimmt sind, so dass sich eine Verwechslungsgefahr ergibt Wechselwirkung von Zeichen und Waren/DL **Die markenrechtliche Prioritätsregelung** Hinterlegungspriorität (Art. 6 MSchG) Unionspriorität (Art. 7 Abs. 1 MSchG) notorisch bekannte Marken (Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG) -- Schutz ohne Eintragung z.B. Trip-Trap etc Widerspruchsverfahren --------------------- **Grundsatz** Der Inhaber einer älteren Marke kann bei Vorliegen eines relativen Schutzausschlussgrundes gegen eine jüngere Eintragung innerhalb von drei Monaten seit der Publikation Widerspruch erheben (Art. 31 Abs. 1 und 2 MSchG) **Verfahren** Zuständig: IGE einfaches, schriftliches und relativ kostengünstiges Verfahren Verteidigung der jüngeren Marke: Nichtgebrauch der anfechtenden Marke innerhalb der letzten fünf Jahre Rechtsmittel: Beschwerde ans endgültig entscheidende BVGer Zuerst abmahnen, dann Zivilklage oder Widerspruchsverfahren gem. Art. 31 MschG Das Widerspruchsverfahren hat einen First von drei Monaten ab Eintragung Die Zivilklage ist grundsätzlich jederzeit möglich Beispiele: **Verwechslungsgefahr verneint** ACTIVIA / ACTEVA (BGer Urteil vom 25. März 2002; 4C\_353/2001) Davidoff Cool Water / COOLWATER (BGer Urteil vom 10. Dezember 2009; 4A\_242/2009) **Verwechslungsgefahr bejaht** Securitas / Securicall u.a. (BGE 127 III 160) Tripp Trapp / Trip Trap (BGE 130 III 267) G-mode / GMODE (BVGer B-758/2007) Patentrecht =========== Patentierbare Erfindungen ------------------------- „1 Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt. 2 Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung." Art. 1 Abs. 1 und 2 Patentgesetz (PatG) →Eine Erfindung ist somit eine **neue**, **nicht naheliegende Lehre** zum **technischen** Handeln *(Ein Patent beinhaltet eine Anleitung zum Nachbauen durch einen Fachmann)* Schutzvoraussetzungen --------------------- - **Erfindung (vgl. Art. 52 EPÜ)** - Aufgabe und Lösung, Technizität, Wiederholbarkeit - Verfahren, Erzeugnis, Anwendung eines Verfahrens oder Verwendung eines Erzeugnisses - **Neuheit (vgl. Art. 7 Abs. 1 PatG, Art. 54 EPÜ)** - Erfindung ist nicht vorbekannt, absolut, Stand der Technik - **Nichtnaheliegen (vgl. Art. 1 Abs. 2 PatG, Art. 56 EPÜ)** - erfinderische Tätigkeit („inventive step") - **Gewerbliche Anwendbarkeit (vgl. Art. 57 EPÜ)** - **Kein Vorliegen von Patentausschlussgründen** - Art. 1a, 1b und 2 PatG, Art. 53 EPÜ Erwerb des Patentrechts ----------------------- - **Recht auf das Patent (Art. 3 PatG)** - Schöpferprinzip (Patent soll Erfinder zu stehen) - Mehrheit von Erfindern (gemeinsam, Art. 3 Abs. 2 PatG) - Doppelerfindung (unabhängig, Art. 3 Abs. 3 PatG) - Arbeitsverhältnis (Art. 332 OR) → Arbeitgeber, sofern im Rahmen dienstlicher Tätigkeit und in Erfüllung vertraglicher Pflichten Patentenerteilung ----------------- - **Patentanmeldung** - Patentgesuch (Art. 49 PatG) - Offenbarung der Erfindung (Art. 50 PatG) - Patentansprüche (Art. 51 ff. PatG) -- *sind das wichtigste / Je weniger das Patent umschreibt desto grösser ist die Angriffsfläche für die Konkurrenz.* - Patentanwalt - **Erteilungsverfahren beim IGE** - Nur formelle Prüfung, keine Sachprüfung (Art. 59 PatG) - Publikation nach 18 Monaten (Art. 58a PatG) - Patenterteilung durch Registereintrag (Art. 60 PatG) Internationalitäten ------------------- - Europäisches Patent - Grundlage: Europäisches Patentübereinkommen, EPÜ (2000), SR 0.232.142.2 - Europäisches Patentamt (EPA) in München - Unabhängig von der EU (aktuell: 35 Mitglieder, inkl. CH) - Bündel von nationalen Schutzrechten, kein supranationaler Rechtstitel (im Gegensatz zu EU-Marke und EU-Design) - Internationales Patent - Grundlage: Vertrag über die int. Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, PCT, SR 0.232.141.1 - WIPO Bestand des Patents ------------------- - **Schutzdauer** - Maximal 20 Jahre ab Anmeldetag (Art. 14 PatG, Art. 63 EPÜ) - **Vorzeitiges Erlöschen des Patentes** - Fehlende Bezahlung der Jahresgebühren (Art. 15 Abs. 1 PatG) - Verzicht durch Patentinhaber (Art. 15 Abs. 1 lit. a PatG) - Nichtigkeit (Art. 26 Abs. 1 PatG) - **Nachträgliche Einschränkung des Schutzbereichs** - Teilverzicht durch Aufhebung eines Patentanspruchs, Zusammenlegen oder Einschränkung eines unabhängigen Patentanspruchs Ausschliesslichkeitsanspruch ---------------------------- **▪ Ausschliesslichkeitsanspruch (Art. 8 PatG, Art. 64 EPÜ)** reines Abwehrrecht gegen gewerbsmässige Benützung der Erfindung durch andere (kein positiver Anspruch auf Benützung der Erfindung durch den Inhaber selbst) **▪ Sachlicher Schutzumfang** Auslegung der Patentansprüche → objektiver Sinngehalt, wie er für den durchschnittlichen Fachmann in guten Treuen erkennbar war **▪ Umfang des Ausschliesslichkeitsanspruchs** Erzeugnispatent: Gebrauch, Ausführung, Angebot, Inverkehrbringung, Ein-, Aus- und Durchfuhr Verfahrenspatent: Ausführung der Verfahrenslehre Verletzungstatbestand --------------------- **Verletzungstatbestand (Art. 66 PatG)** Widerrechtliche Benützung der Erfindung, d.h. jede gewerbs mässige Benutzungshandlung ohne Zustimmung des Patentinhabers führt zur Verletzung des Ausschliesslichkeits anspruchs (bzw. bereits Teilnahme an der Patentverletzung, vgl. Art. 66 Abs. 1 lit. d) Unterscheidung zwischen \- Nachmachung (sog. «literal infringement»; Übernahme aller Merkmale, welche die Erfindung kennzeichnen) \- Nachahmung (sog. «equivalent infringement»; Ergebnis weicht nur in untergeordneten Punkten vom Patent ab und hat denselben technischen Effekt) Designrecht =========== „Dieses Gesetz schützt **Gestaltungen** von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design." Art. 1 Designgesetz (DesG) *z.B. Nicht die Brille mit Kopfhörer ist geschützt, sondern lediglich die Erscheinung.* *Geschützt ist die Abbildung, welche im Designregister eingetragen ist.* Design -- Gegenstand -------------------- **Gegenstand des Designschutzes ist die äusserlich wahrnehmbare Gestaltung** Nicht geschützt ist die Idee oder das Konzept des Designs, sondern die spezifische Umsetzung der Gestaltung, also die äussere Erscheinungsform eines Erzeugnisses Somit: \- Gestaltung muss im Zusammenhang eines bestimmten Erzeugnisses (oder eines Teiles davon) konkret festgelegt sein \- Gestaltung muss visuell (äusserlich) wahrnehmbar sein Design- Schutzvoraussetzungen ----------------------------- - **Neuheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 DesG) --** *Der Begriff Neuheit beschränkt sich auf die beteiligten Verkehrskreise und nur auf die Schweiz (Anders als der Neubegriff beim Patentenschutz)* - Vor Hinterlegung oder Priorität: den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen nicht bekannt - **Eigenart (vgl. Art. 2 Abs. 3 DesG)** - Abweichung in mindestens einem wesentlichen Merkmal von vorbekannten Gestaltungen - **Kein Vorliegen von Schutzausschlussgründen (vgl. Art. 4 DesG)** - keine Rechtswidrigkeit, kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, keine Sittenwidrigkeit Entstehung des Designrechts --------------------------- - Hinterlegungsprinzip Art. 5 abs. 1 DesG - Schöpferprinzip Art. 7 abs. 1 DesG - Aber: Art. 332 OR Hinterlegung ------------ - **via IGE** - Antrag auf Eintragung mit Abbildungen der Gestaltung - IGE prüft nur formelle Eintragungsvoraussetzungen - Sammelhinterlegungen (Art. 20 DesG) möglich (keine Gebrauchspflicht im Designrecht) - Wirkungen - Vermutung der Neuheit und der Eigenart - Vermutung der Berechtigung zur Hinterlegung (Art. 21 DesG) - grundsätzlich: Prioritä *Die Materielle Schutzvoraussetzungen werden wie beim Patent nicht geprüft, beim Markenrecht jedoch schon (Vgl. Art. 2 MschG Marke darf nicht rein beschreibend sein).* Design -- Internationalität --------------------------- - Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, HMA, SR 0.232.121.2 - In der EU besteht zudem die Möglichkeit der Registrierung eines Gemeinschafts-Designs (Gemeinschaftsgeschmacks muster). - und weitere Design -- Inhalt ---------------- - **Ausschliessliches Recht** - Der Rechtsinhaber kann anderen den Gebrauch zu gewerblichen Zwecken verbieten (Art. 9 Abs. 1 DesG) - Private Handlungen sind davon nicht umfasst, ausgenommen die Ein-, Aus- und Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren, welche Designs verletzen, zu privaten Zwecken (Art. 9 Abs. 1bis DesG). - **Schutzumfang** - gleicher Gesamteindruck (Art. 8 DesG) - kurzfristiges, durch die wesentlichen Merkmale geprägtes Erinnerungsbild - Die Schutzwirkung richtet sich gegen den Gebrauch eines identischen oder ähnlichen Designs (gleicher Gesamteindruck → strenger als Markenrecht) (Art. 8 DesG) - kurzfristiges, durch die wesentlichen Merkmale geprägtes Erinnerungsbild - **Schranken des Ausschliesslichkeitsanspruchs** - privater Gebrauch (Art. 9 Abs. 1bis DesG vorbehalten) - dekorativer Gebrauch Designrecht: Nichtigkeit und Schranken -------------------------------------- **Nichtigkeitseinrede** aufgrund der fehlenden materiellen Prüfung durch das IGE ist diese Einrede sowohl als Angriffs- als auch als Verteidigungs instrument von grosser Wichtigkeit Aber: Rechtsvermutung der Schutzfähigkeit (Art. 21 DesG) **Schranken des Ausschliesslichkeitsanspruchs** privater Gebrauch (siehe vorangehende Folie) dekorativer Gebrauch Weiterbenützungsrecht (Art. 12 DesG) Mitbenützungsrecht (Art. 13 DesG) Design- Bestand --------------- - **Schutzdauer - Markenanmeldung ist lebenslänglich Schützbar das Design jedoch nur max. 25 Jahre** - Fünf Jahre ab Datum der Hinterlegung (Art. 5 Abs. 2 DesG) - Vier Mal um fünf Jahre verlängerbar, maximal somit 25 Jahre (Art. 5 Abs. 3 DesG) - **Fehlender Gebrauchszwang** Urheberrecht ============ „ 1 Dieses Gesetz regelt: a\. den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst; b\. den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; c\. die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften." Art. 1 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (URG) Einführung ---------- „ Werke sind, unabhängig von ihrem Wert und Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben." Art. 2 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (URG) Neu: Art. 2 Abs. 3bis URG **Wichtige Abgrenzung: Werke (immateriell) vs. Werkexemplare (materialisierte Werke)** Voraussetzungen --------------- - Werk - Geistige Schöpfung - Wahrnehmbarmachung (die wahrnehmbar gemachte konkrete Gestaltung) - Zweck- und Wertunabhängigkeit - individueller Charakter *Egal wie viel investiert wurde, es ist kein Kriterium für Urheberschutz.* Geschützt Werke --------------- - Sprachwerke (Literatur, Wissenschaft etc.) - Werke der Musik und andere akustische Werke - Werke der bildenden Kunst (Malerei, Bildhauerei etc.) - Werke der Baukunst - Werke der angewandten Kunst (Möbel, Kleider etc.) - Fotografische, filmische und andere visuelle und audiovisuelle Werke - choreographische Werke und Pantomimen - Computerprogramme (Software) - *Keine Werke*: Ideen, Konzepte, Strategien etc. ### Individueller Charakter Heute wird der individuelle Charakter bei allen Fotos bejaht Individueller Charakter bejaht Statistische Einmaligkeit Just do it -- hat kein Urheberschutz mangels indivuellem Charakter. Entstehung und Ende ------------------- - **Beginn des Schutzes (Art. 29 Abs. 1 URG**) - mit der Schaffung des Werkes (sog. Schöpferprinzip) - kein Registereintrag erforderlich! - Billiger Schutzerwerb, teure Durchsetzung - Auch Copyright-Hinweis («© 2018 Dr. Marc Schwenninger») ist nicht notwendig, aber empfehlenswert, da damit die Vermutung der Inhaberschaft begründet wird (Art. 8 URG). - Ende des Schutzes (Art. 29 Abs. 2 URG, Art. 30 ff.) - 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, d.h. Schöpfers (bzw. 50 Jahre bei Computerprogrammen; Fotos ohne individuellen Charakter 50 Jahre nach Herstellung) erlischt das Recht Der Urheber ----------- - Originär: nur natürliche Personen (Art. 6 URG) - Vermutung der Urheberschaft (Art. 8 URG) - Kollektive Werkschöpfung - Miturheberschaft (Art. 7 URG) - Urheberschaft bei verbunden Werken - Abhängige Werkschöpfung - Schaffung eines Werkes im Arbeits-, Auftrags- oder Werk vertragsverhältnis - Art. 17 URG als Ausnahme für Computerprogramme - Zweckübertragungstheorie Der Arbeitgeber oder Auftraggeber hat keinen auto. Anspruch auf ein geschaffenes Werk -- für das sind individuelle Verträge nötig. Zweckübertragungstheorie. Wenn keine Vertraglichen Abmachungen über das Urheberrecht gemacht wurden, hat der Arbeitgeber die Urheberrechte sofern das Werk Arbeitszweck entstanden ist. Inhalt ------ **Art. 10 Abs. 1 URG Verwendung des Werks Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.** PS: **Werkgenuss** (Hören von Musik, Lesen eines Buches, Betrachten eines Bildes) ist noch keine **Werkverwendung.** **Ob wann und wie ein Werk verwendet werden darf, wird im individuellen Lizenzvertrag geregelt.** **Verwendungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte** - Verwendungsrechte resp. Nutzungsrechte - Art. 10 und 11 Abs. 1 URG ( Inkl. Änderungsrecht, was ein Teil des Persönlichkeitsrechts des Urhebers. Großes Thema beim Umbau und Architektur). **Urheberpersönlichkeitsrechte** **Diese Rechte sind unabtretbar, aber Eingriffe können zugelassen werden.** - Recht auf Erstveröffentlichung (Art. 9 Abs. 2 URG) - Recht auf Urhebernennung (Art. 9 Abs. 1 URG) - Recht auf Werkintegrität (Art. 11 Abs. 1 und 2 URG) - Schutz vor Entstellung des Werkes, welche den Urheber in seiner Persönlichkeit verlezten Beispiel -------- Eine Oper wird öffentlich aufgeführt, aufgezeichnet, am Fernsehen gesendet und in einem Vereinslokal empfangen \- Aufführungsrecht (lit. c, «Zugänglichmachen») \- Vervielfältigungsrecht (lit. a). \- Senderecht (lit. d, «Ausstrahlung») \- Weitersenderecht (lit. e, z.B. Kabelnetz oder Internet) \- Recht der Wahrnehmbarmachung (lit. f) Schranken Übertragbar ----------- ![Ein Bild, das Text, Schrift, Screenshot, Algebra enthält. Automatisch generierte Beschreibung](media/image5.png) Schranken --------- Art. 19-28 URG\ Eigengebrauch (Art. 19 URG) - Privatgebrauch - Schulgebrauch - Betriebsinterner Gebrauch Aber Auch - Archivierung- und Sicherungskopien (Art. 24 URG) - Zitate (Art. 25 URG) - Panoramafreiheit Art. 27 URG: Wenn sich ein Werk im öffentlichen Raum befindet darf es fotografiert und das Foto verwendet werden. - Etc. Urheberrechtsverletzung ----------------------- **Art. 3 URG- Entscheidendes Kriterium auch hier der individuelle Charakter --** wenn man ein ursprüngliches Werk abändert Verwandte Schutzrechte ---------------------- **Sog. «Nachbarrechte», nämlich** - - - - Verwertungsgesellschaften (VG) ------------------------------ **Individuelle Verwertung durch Künstler vs. kollektive Verwertung durch VG** Abtretung der Rechte des Künstlers durch Wahrnehmungs vertrag Tarifpflicht Verteilung des Verwertungserlöses (An einem Musikwert gibt es unzählige Halter von Urheberrecht) Aufsicht durch IGE Art. 40 ff. URG, Rz. 405 ff. VG in der CH: SUISA, PRO LITTERIS, SUISSIMAGE, SSA, SWISSPERFORM Verwendungsrechte ----------------- **Verwendungsrechte** Der Urheber kann allein bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden soll (Art. 10 Abs. 1 URG). Diese Rechte sind übertragbar und vererblich (Art. 16 URG). ▪ **Nicht abschliessende Aufzählung von Nutzungsmöglich keiten gemäss Art. 10 Abs. 2 und 3 sowie Art. 11 Abs. 1 URG**: Vervielfältigung, Verbreitung, Wahrnehmbarmachung, Zugäng lichmachung, Sendung, Weitersendung, Vermietung, Änderung und Bearbeitung (unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 2 und bei Bauwerken Art. 12 Abs. 3 URG) Wettbewerbsrecht ================ Ein Bild, das Text, Screenshot, Schrift, Zahl enthält. Automatisch generierte Beschreibung Gegenstand ---------- **Zweck** lauterer und unverfälschter Wettbewerb im Interesse aller Beteiligter (Art. 1 UWG) Wahrheits- und Klarheitsgebot *(Heute dreidimensional Verständnis des UWG-auch im Interesse der Konsumenten und Allgemeinheit und nicht nur der Marktteilnehmer)* **Geltungsbereiche** persönlich: «alle am Wettbewerb beteiligten» → Wirtschaft, Konsumenten, Allgemeinheit: Dreidimensionalität sachlich: wirtschaftliche Wettbewerbshandlung → objektiv auf Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt räumlich: entw. Auswirkungsprinzip oder Territorialitätsprinzip **Verhältnis zum Immaterialgüterrecht** UWG- Art. 2 und 3 UWG --------------------- [Generalklausel (Art. 2 UWG]) -- [ist eigenständig anwendbar] „Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst." **Spezialtatbestände (Art. 3 ff. UWG) „Unlauter handelt insbesondere , wer \... "** **Die Generalklausel Art. 2** - - - - **Fallgruppen** - Unzulässige Kundenbeeinflussung - Unsachliche Werbung - Aggressive Werbemethode - Ausnützen des Spieltriebs - Unkorrektes Verhalten gegenüber Mitbewerbern (UWG Fälle müssen immer im Einzelfall betrachtet werden) Spezialtatbestände Art. 3 ------------------------- ▪ Herabsetzung (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) von anderen auch Medienartikel genannt ▪ Begünstigung (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG) ▪ Ausstattungsschutz (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG) → nächste Vorlesung (Schutz vor Verwechslung) -- *Durchsetzung Markenrecht ist einfacher* *«Unlauter handelt, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen.»* * objektive Verwechslungsgefahr- Gesamteindruck (Beurteilung im Einzelfall, nicht abstrakte Beurteilung wie im Markenrecht), bei Ausstattungen ist die Kennzeichenkraft zu beurteilen* * Gebrauchspriorität (statt Hinterlegungspriorität wie im Markenrecht)* ▪ Vergleichende Werbung (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG) Nur nicht zulässig falls irreführende oder ehrabsetzend ▪ Lockvogelangebote (Art. 3 Abs. 1 lit. f UWG) Günstiger als der Einkaufspreis anbeiten ▪ Zugaben (Art. 3 Abs. 1 lit. g UWG) ▪ Aggressive Verkaufsmethoden (Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG) ▪ Verschleierung (Art. 3 Abs. 1 lit. i UWG) ▪ elektronische Massenwerbung (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG) Nur erlaubt, falls der Konsument seine Zustimmung gibt ▪ 1.1.25 Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG: Unlauter handelt insbesondere, wer Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können -- Greenwashing Artikel- eigentlich schon in lit. B geregelt aber hier konkretisiert Aktiv und Passivlegitimation ---------------------------- - **Passivlegitimation** -- Bernina Fall jeder, der am Wettbewerb beteiligt ist und eine Wettbewerbs handlung vornimmt, welche objektiv auf die Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt ist bzw. dazu geeignet ist - **Aktivlegitimation** (Art. 9 und 10 UWG) Individualklagen (Mitbewerber, Konsument etc.) Verbandsklagen (Berufs- und Wirtschaftsverbände, Konsumentenschutzorganisationen) Klagerecht des Bundes UWG-Spezialtatbestände Das Verständnis der Durchschnittsadressaten ------------------------------------------- Kampagne wurde vom Handelsgericht per superprovisorischen Maßnahmen gestoppt Entscheidend ist nicht wie es gemeint war, sondern wie es der Durchschnittsadressat versteht Ist keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, die der Richter entscheidet. ![Ein Bild, das Text, Schrift, Poster, Grafiken enthält. Automatisch generierte Beschreibung](media/image7.png) Weitere Spezialtatbestände -------------------------- \- Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder --auflösung \- Art. 4a Bestechung \- Art. 5 Unlautere Verwertung fremder Leistung \- Art. 6 Geschäftsgeheimnisse \- Art. 7 Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen \- Art. 8 AGBs (Beschränkt sich auf Business to Consumer Geschäfte) Prozessuales und Sanktionen --------------------------- ▪ Vorsorgliche Massnahmen ▪ Beweislastumkehr (Art. 13a UWG) ▪ Zivilrechtliche Folgen (Unterlassungs-, Beseitigungs-, Feststellungsanspruch, Urteilspublikation, Einziehung, Schadenersatz, Gewinnherausgabe, Genugtuung ▪ Strafrechtliche Folgen (Art. 23 UWG) Schweizerische Lauterkeitskommission ==================================== Wer ist die SLK? ---------------- ▪ Selbstkontrolle der Werbebranche, gegründet 1966 ▪ Paritätische Vertretung von Konsumenten, Medienschaffenden und Werbern ▪ Privatrechtliche Stiftung, kein staatliches Organ, keine staatlichen Mittel ▪ Anmassung staatlicher Autorität? - Ca. 100 Fälle pro Jahr also mehr als die staatlichen Gerichte - Jedoch hat die SLK keine hoheitliche Autorität und spricht nur Empfehlungen aus - Möglicherweise entscheiden die Gerichte jedoch ähnlich Aufgaben -------- 1\. Beurteilung von unlauteren kommerziellen Kommunikationen 2\. Verfassen von „Grundsätzen", basierend auf der Spruchpraxis praktisches Handbuch für Werber, Medien und Unternehmen/ Konsumenten Organigramm ----------- Ein Bild, das Text, Screenshot, Visitenkarte, Schrift enthält. Automatisch generierte BeschreibungDrei Kammern Was ist kommerzielle Kommunikation ---------------------------------- Jede Massnahme, die eine Mehrheit von Personen systematisch in ihrer Einstellung zu bestimmten Waren, Werken, Leistungen oder Geschäftsverhältnissen zum Zweck des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes oder seiner Verhinderung beeinflussen (Grundsatz A.3) z.B: Werbekampagnen in Printmedien TV-Spots Plakate Direktadressierte Werbebotschaften *Von der Lauterkeitskommission kann nur das Wettbewerbsauftreten von Unternehmen beanstandet werden -- die SLK ist nicht für den ganzen Anwendungsbereich des UWG zuständig.* *Den Bernina- Fall könnte man bsp. Nicht vor die SLK ziehen* Wie arbeitet die SLK? --------------------- 1\. Schriftliche Beschwerde (Beschwerdeführer, Beschwerdegegner, Werbemittel, Beanstandung, Begründung, Beilagen) 2\. Aufforderung an die Gegenpartei, die Beschwerde zu beantworten 3\. Kammerentscheid 4\. Schriftliche Zustellung mit kurzer Begründung 5\. Rekursmöglichkeit an das Plenum (Willkürüberprüfung) 6\. «Sanktionen» (veröffentlichung unter Namensnennung falls die Empfehlung nicht umgesetzt wird) Vorteile der SLK ---------------- - Effizienz - Branchenkenntnisse - Know-How - Unentgeltlich resp. Bearbeitungsgebühr von CHF 500 bei Konkurrenten Beschwerde Schlussfolgerung ---------------- ▪ Die SLK beurteilt die Lauterkeit von Massnahmen der kommerziellen Kommunikation ▪ Die Grundsätze der SLK konkretisieren die allgemein formulierten staatlichen Rechtsnormen Rechtssicherheit, Konfliktvermeidung ▪ Effiziente, kostengünstige Alternative zu einem Gerichtsverfahren ▪ Als rein privatrechtliches Selbstkontrollorgan besitzt die SLK sehr beschränkte Sanktionsmöglichkeiten Erschöpfung: Schranke der Ausschließlichkeit ============================================ *Patentrecht (Art. 9a PatG) (Gewerbsmässiger Weiterverkauf eines Produktes z.B. in der CH ist zulässig, falls das Produkt im EU-Raum ein erstes Mal in Verkehr gebracht wurde -- Art. 9a PatG.* Grundsatz: (einseitige) regionale Erschöpfung (EU-Raum) Ausnahme: nationale Erschöpfung (Arzneimittel) **Urheberrecht (Rz. 320 ff., Art. 12 URG)** internationale Erschöpfung (vgl. BGE 124 III 321 «Nintendo») **Designrecht (Rz. 534)** gemäss Lehre: internationale Erschöpfung **Markenrecht (Rz. 724 f.)** internationale Erschöpfung (vgl. BGE 122 III 469 «Chanel») Zusammenfassung =============== **Marke prüfen nach Art. 3 Abs. 1 lit c. Mschg** - Gleichartige Waren - Ähnliche Zeichen - Verwechslungsgefahr **Gleichartige Ware und DL\ ** - Zudem hält das BG fest, Je näher die Ware und DL sind, desto weiter muss die Wortmarke auseinander liegen - Hier muss die Gleichartigkeit des Produkts geprüft werden - Weiter ist der Schutzbereich bei Massenprodukten des täglichen Gebrauchs grösser als bei Spezialprodukten **Ähnliche Zeichen** Bei der Zeichähnlichkeit gibt es drei Ebenen: - Klangebene: Aussprache - Schrift - Bedeutungsebene **Das BGE anerkannte versch. Formen von Verwechslung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. C MschG** - **Unmittelbare Verwechslungsgefahr:** wenn ein Produkt einer anderen Marke zugrechnet, wird- klassische Verwechslung - **Mittelbare Verwechslungsgefahr:** Wenn die Zeichen nicht so nahe sind, aber trotzdem falsche Zusammenhängen daraus geschlossen werden z.B. ein neuartiges Produkt der älteren Marke vermutet wird - **Assoziative Verwechlungsgefahr:** Wenn die Botschaft hinter der neueren Marke ist: Gleiches Produkt, aber bessere Qualität. **Zudem hält das BGE fest: Schwache Marken habe einen kleineren Schutzbereich als starke Marken** **Wann ist eine Marke schwach?** Wenn sich ihr Name auf den allg. Sprachgebrauch stützt, jedoch nicht ganz beschreibend ist, und die Hürde von Art. 2 lit- a MschG genommen hat. **Wann ist eine Marke stark?** Wenn sie einen kreativen schöpferischen Charakter haben und eine lange Aufbauarbeit hinter sich haben, bsp. Eine Marke welche bereits seit Jahren etabliert ist -- hier ist es jedoch Möglich das die Marke zu allgemeinen Sprachgebrauch degeneriert und daher ihren Schutz verlieren Prüfung nach Art 3. Abs. 1 lit. C MschG ======================================= Ähnliche Zeichen - Wortklang - Schriftbild - Bedeutungsebene Gleichartige Waren - Für beide Marken erfüllt Verwechslungsgefahr