§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX - Menschen mit Behinderungen
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§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX - Menschen mit Behinderungen

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Questions and Answers

Was bedeutet die Gestaltungsfreiheit der Verwaltung?

Die Verwaltung hat einen Entscheidungsspielraum und ist nicht verpflichtet, automatisch eine bestimmte Rechtsfolge einzutreten.

Der Anspruch auf eine Rechtsfolge besteht immer, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

False

Welche der folgenden sind Ermessensfehler?

  • Ermessensanwendung
  • Ermessensüberschreitung (correct)
  • Ermessensfehlgebrauch (correct)
  • Ermessensunterschreitung (correct)
  • Was ist eine Ermessensreduzierung auf Null?

    <p>Eine Situation, in der nur eine einzige Möglichkeit der Entscheidung ermessensfehlerfrei ist.</p> Signup and view all the answers

    Im Fall von __________ besteht Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

    <p>Ermessensfehler</p> Signup and view all the answers

    Was sind mögliche gesetzliche Vorgaben für das Ermessen?

    <p>Der Zweck der Ermächtigung muss eingehalten werden.</p> Signup and view all the answers

    Was regelt § 203 StGB?

    <p>Das Verbot des Geheimnisverrats.</p> Signup and view all the answers

    Was bedeutet es, wenn jemand länger als sechs Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert wird?

    <p>Menschen mit Behinderungen</p> Signup and view all the answers

    Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in den gesetzlich erlaubten Fällen zulässig.

    <p>True</p> Signup and view all the answers

    Was sind Beispiele für unbestimmte Rechtsbegriffe?

    <p>Alle oben genannten</p> Signup and view all the answers

    Die 4-W-Frage lautet: Wer will von wem __________?

    <p>was</p> Signup and view all the answers

    Was sind die vier Schritte der Gutachtenstil-Methode?

    <p>Einleitungssatz, Voraussetzungen der Vorschrift, Subsumtion, Ergebnis.</p> Signup and view all the answers

    Was ist eine Anspruchsgrundlage?

    <p>Eine Vorschrift, die ein individuelles Recht und dessen Voraussetzungen regelt.</p> Signup and view all the answers

    Prozesskostenhilfe wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt.

    <p>False</p> Signup and view all the answers

    Was ist nicht erfasst von der Definition einer Rechtsdienstleistung?

    <p>Allgemeine Informationen.</p> Signup and view all the answers

    Die Exekutive benötigt für bestimmte Handlungen eine ______.

    <p>gesetzliche Ermächtigung</p> Signup and view all the answers

    Was bedeutet der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes?

    <p>Staatliches Handeln muss auf einem Gesetz basieren.</p> Signup and view all the answers

    Welche Gerichtsbarkeiten gibt es in Deutschland?

    <p>Alle oben genannten</p> Signup and view all the answers

    Was ist das Hauptziel der Gewaltenteilung?

    <p>Die Konzentration und den Missbrauch politischer Macht zu verhindern.</p> Signup and view all the answers

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist im Grundgesetz ausdrücklich genannt.

    <p>False</p> Signup and view all the answers

    Was beinhaltet ein Urteil grundsätzlich?

    <p>Alle oben genannten</p> Signup and view all the answers

    Was ist ein unbestimmter Rechtsbegriff?

    <p>Ein Begriff, der nicht durch einen klar umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird.</p> Signup and view all the answers

    Die Verwaltung hat Spielraum bei ______.

    <p>Ermessensentscheidungen</p> Signup and view all the answers

    Study Notes

    Nennung von Paragraphen

    • Menschen mit Behinderungen: Definition gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX umfasst körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die in Wechselwirkung mit Barrieren eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft behindern können.
    • Zitationsarten: Paragraphen können am Ende, Anfang oder mitten im Satz genannt werden, z.B. direkt als Teil des Satzes oder in Klammern.
    • Vorgehen in wissenschaftlichen Arbeiten: Paragraphen sollten ohne Anführungszeichen zitiert werden, wenn die Quelle klar benannt ist.

    Zitieren von Vorschriften

    • Einheitliche Zitierweise ist erforderlich: gewählte Zitierform muss durchgehend in der Arbeit angewendet werden.
    • Exakte Quellenangaben: möglichst detaillierte Angaben sind wichtig, z.B. § 7 Abs. 1 SGB II.
    • Gesetzessammlungen: Absatz- und Satzangaben sind oft in Klammern oder hochgestellt dargestellt.

    Anspruchs- und Ermächtigungsgrundlagen

    • Anspruchsgrundlagen: Vorschriften, die individuelle Rechte und deren Voraussetzungen regeln (z.B. § 44 SGB V).
    • Ermächtigungsgrundlagen: Vorschriften, die staatliche Einrichtungen ermächtigen zu handeln oder in Bürgerrechte einzugreifen (z.B. § 8 PolG NRW).
    • Bedeutung im Rechtsstaat: Staatliches Handeln ist nur auf Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung legitim.

    Öffentliche Rechte vs. Privatrechte

    • Öffentliches Recht: umfasst Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB).
    • Privatrecht: umfasst Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Handelsgesetzbuch (HGB) sowie Arbeitsrecht.

    Grundlagen des Rechts

    • Formelles Recht: betrifft Verfahren, Zuständigkeiten und formale Vorgaben (z.B. § 37 SGB X).
    • Materielles Recht: regelt Inhalte und Voraussetzungen für Ansprüche (z.B. § 44 SGB V).

    Vorbehalt des Gesetzes

    • Grundsatz: staatliches Handeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage, insbesondere bei Eingriffen in Freiheitsrechte.
    • Beispielhafte Regelung: § 31 SGB I schreibt vor, dass rechte und Pflichten im SGB nur durch Gesetz begründet werden dürfen.

    Gewaltenteilung

    • Prinzip der Machtverteilung: verhindert Machtkonzentration und Missbrauch.
    • Unterteilung in drei Gewalten: Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Ausführung der Gesetze) und Judikative (Rechtsprechung).

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    • Zentrale Regel: Eingriffe in Grundrechte müssen angemessen und nicht übermäßig sein.
    • Anwendungsbereich: gilt für jedes staatliche Handeln und wird aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet.

    Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

    • Beratungshilfe: Unterstützung für Rechtsberatung außerhalb gerichtlicher Verfahren.
    • Prozesskostenhilfe: wird gewährt, wenn bereits ein Verfahren anhängig ist; direkte Beantragung erforderlich.

    Bestandteile eines Urteils

    • Hauptbestandteile: Rubrum (Einleitung), Tenor (Entscheidungsformel), Tatbestand, Entscheidungsgründe, Rechtsmittelbelehrung, Unterschriften des Richters.### Grundrechte und Verhältnismäßigkeit
    • Grundrechte sind Ausdruck des Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat und dürfen nur im Rahmen des Schutzes öffentlicher Interessen beschränkt werden.
    • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein, um einen zulässigen Zweck zu erreichen.
    • Bei der Gesamtabwägung ist die Schwere des Eingriffs gegen die Dringlichkeit der rechtfertigenden Gründe abzuwägen.
    • Verhältnismäßigkeitsprüfung ist praxisrelevant, insbesondere bei Sanktionen im SGB II.

    Prüfungsstruktur

    • Der Eingriffszweck muss zulässig sein; normalerweise ist dies unproblematisch.
    • Der Eingriff muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu fördern.
    • Das mildeste Mittel sollte gewählt werden, um den Regelungszweck zu erreichen.
    • Angemessenheit des Eingriffs ist gegeben, wenn die Freiheitsbeeinträchtigung im Verhältnis zum geschützten Rechtsgut steht.

    Unbestimmter Rechtsbegriff

    • Unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B. „angemessen“, „notwendig") benötigen zur Anwendung eine Präzisierung im Einzelfall.
    • Ihre Anwendung erfordert eine Abwägung und ist voll gerichtlich überprüfbar, es sei denn, es besteht ein Beurteilungsspielraum für die Behörde.
    • Beispiele für bestimmte Rechtsbegriffe sind „Potenzialanalyse“ und „Eingliederungsvereinbarung“, die im Gesetz definiert sind.

    Ermessen der Verwaltung

    • Ermessen bezeichnet den Handlungsspielraum der Verwaltung, Entscheidungen zu treffen (Entscheidungsspielraum).
    • Anspruchsnormen verpflichten die Behörde zur Ausführung; Ermessen bleibt, wenn es im Gesetz als „kann“ formuliert ist.
    • Die Ausübung von Ermessen muss gesetzeskonform sein; ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht.

    Ermessensfehler

    • Ermessensüberschreitung: Entscheidung liegt außerhalb der gesetzten Vorschrift.
    • Ermessensunterschreitung: Kein Ermessen wird ausgeübt.
    • Ermessensfehlgebrauch: Verletzung von Grundrechten oder des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

    Anspruch nur in bestimmten Fällen

    • Ermessensreduzierung auf Null: Eine einzige Handlungsoption liegt vor; dies führt zu einem Anspruch.
    • Gleichbehandlungsanspruch entsteht durch Selbstbindung der Verwaltung.
    • Finanzielle Mittel der Behörde können jedoch Einschränkungen unterliegen, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Praxistipps

    • Sozialarbeiter*innen sollten detaillierte Kenntnisse über Klienten haben und Ermessensfehlgebrauch aufdecken.
    • Alternative Streitschlichtungen (Verhandlungen, Mediation) können effektiver sein als formelle Rechtswege.

    Juristisches Denken und Gutachtenstil

    • Gutachtenstil: Vier-Schritt-Methode zur Prüfung rechtlicher Ansprüche.
    • Schritte: Einleitungssatz, Voraussetzungen darlegen, Subsumtion, Ergebnis formulieren.
    • Auslegung von Gesetzen ist erforderlich, da Gesetze nicht alle zukünftigen Fälle abdecken können. Unklarheiten oder Lücken müssen interpretiert werden, oft durch gerichtliche Auslegung.### Rechtsanwendung
    • Anspruchsregelung: Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gibt es einen rechtlichen Anspruch auf Folgen.
    • Beispiel § 823 Abs. 1 Satz 1 BGB: Verletzung von Leben, Gesundheit oder anderem Rechtsgut führt zu Schadenersatzpflicht, wenn dies widerrechtlich und schuldhaft geschah.

    Juristisches Denken

    • „4-W-Frage“ für Obersatz: Wer will von wem was woraus?
    • Wer? Der Staat oder Bürger
    • Was? Rechtsanspruch (z.B. Geld)
    • Woraus? Gesetzliche Vorschrift wie im öffentlichen oder privaten Recht

    Öffentliches Recht und Privatrecht

    • Öffentliches Recht: Über- bzw. Unterordnung zwischen Staat und Bürger, meistens Verwaltungsakte.
    • Zivilrecht: Gleichordnung; typischerweise durch Verträge geregelt.

    Beispiele für Rechtsquellen von Schweigepflicht und Datenschutz

    • Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und § 203 Strafgesetzbuch (Geheimnisverrat) schützen persönliche Daten.
    • Sozialdatenschutz nach § 35 SGB I und §§ 67ff. SGB X umfasst Regelungen für öffentliche Leistungsträger.

    Hintergrund Schweigepflicht

    • Schutz von Klienteninformationen ist essentiell für Vertrauen.
    • Bestimmungen zum Schutz: § 203 Abs. 1 StGB (Privatgeheimnisse), § 35 Abs. 1 SGB I (Sozialgeheimnis).

    Hintergrund: Datenschutz

    • Bundesverfassungsgericht: Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist Teil der verfassungsrechtlich geschützten Handlungsfreiheit.
    • Besondere Schutzbedürftigkeit psychosozialer Daten.

    Zusammenfassung – Datenschutz

    • Unbefugte Offenlegung schützenswerter Informationen ist strafbar.
    • „Fremdes Geheimnis“ - Informationen, die nicht veröffentlicht werden sollen, unterliegen Schutz.
    • Anonymisierte Fallbeschreibungen bei Teambesprechungen sind empfohlen.

    Thema Rechtsdienstleistungsgesetz

    • Entgeltliche Rechtsberatung durch Rechtsanwälte und Steuerberater; Regelungen für nicht zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
    • Anwaltszwang vor bestimmten Gerichten, was bedeutet, Prozessführung ohne Anwalt ist nicht möglich.

    § 2 RDG – Rechtsdienstleistung

    • Definition: Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung erfordern.
    • Allgemeine Auskünfte sind nicht erfasst (z.B. keine Rechtsberatung).

    § 3 RDG – Befugnis zur Rechtsdienstleistungen

    • Selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur erlaubt, wenn gesetzlich gestattet.

    § 6 RDG – Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

    • Ausnahmen für unentgeltliche Rechtsdienstleistungen; muss unter Aufsicht einer befugten Person erfolgen.

    Zusammenfassung

    • Entgeltliche Rechtsberatung erfolgt meist durch Rechtsanwälte und Steuerberater.
    • RDG regelt die Erbringung von Rechtsdienstleistungen und definiert, welche Tätigkeiten zulässig sind (z.B. Widerspruchsverfahren, unentgeltliche Dienstleistungen).

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