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Zusammenfassug-Manual-Rechts-und-Verfassungsgeschichte.pdf

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Zusammenfassung Rechts- und Verfassungsgeschichte Arbeitsgemeinschaft Österreichische Rechtsgeschichte (HG.) 4., überarbeitete Auflage 1 Inhaltsverzeichnis Einleitung (1000-1040)....................................................................

Zusammenfassung Rechts- und Verfassungsgeschichte Arbeitsgemeinschaft Österreichische Rechtsgeschichte (HG.) 4., überarbeitete Auflage 1 Inhaltsverzeichnis Einleitung (1000-1040)........................................................................................................................5 Verfassungsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1040-1127)............................................8 A) Ständeordnung und Lebenswelten..............................................................................................8 1. Bauernstand und Grundherrschaft...........................................................................................9 2. Adelsstand und Lehenswesen..................................................................................................9 3. Bürgerstand und Städtewesen...............................................................................................10 4. Klerus und die Kirche...........................................................................................................10 B) Reich, Länder und Länderverbindungen im Mittelalter...........................................................11 C) Das Reich und die Habsburgermonarchie in der Frühen Neuzeit.............................................14 Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344)...........................................18 A) Römisches und kanonisches Recht im Mittelalter....................................................................18 B) Heimische Rechte im Mittelalter..............................................................................................20 C) Entstehung der ReWi im Mittelalter.........................................................................................29 D) Entwicklungen in der Neuzeit..................................................................................................33 Verfassungsgeschichte: Von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zur Revolution 1848 (1390-1443). 41 A) Österreich..................................................................................................................................41 B) Exkurs Einfluss der Nordamerikanischen Revolution..............................................................45 C) HRR und Deutscher Bund........................................................................................................45 1. Das Ende des HRR................................................................................................................45 2. Der Deutsche Bund...............................................................................................................46 3. Verhältnis Ö zum DB............................................................................................................48 Privatrechtsgeschichte: Von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zur Revolution 1848 (1444-1527)..49 A) Naturrecht – Vernunftrecht.......................................................................................................49 1. Allgemeines, Wesen und Entwicklung..................................................................................49 2) Wirkung im Allgemeinen......................................................................................................49 B) Die naturrechtlichen Kodifikationen........................................................................................50 1. Allgemeines...........................................................................................................................50 2. Das Allgemein Landrecht für die preußischen Staaten (ALR).............................................51 3. Code Civil (CC)....................................................................................................................53 4. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)...............................................................53 5. Dogmatische Beispiele..........................................................................................................58 C) Die kodifikationsdominierte Rechtswissenschaft.....................................................................59 1. Die exegetische Schule zum ABGB......................................................................................59 2. Die italienische-österreichische Rechtswissenschaft............................................................60 3. Zum CC: „Ecole de l‘exegese“ und „Rheinisches Recht“....................................................61 Verfassungsgeschichte: Von der Revolution 1848 bis zum Ende der Monarchie 1918 (1560-1721) 61 A) Der Konstitutionalismus...........................................................................................................61 B) Vom Deutschen Bund zum Deutschen Reich...........................................................................64 C) Das Kaisertum Österreich 1848-1867.......................................................................................67 1. Die Verfassungsentwicklung 1848-1867...............................................................................67 2. Der Neobabsolutismus 1852-1860........................................................................................71 3. Die Verfassungsreformen 1860/61........................................................................................72 4. Die weitere Verfassungsentwicklung bis zum Ausgleich......................................................75 D) Die Österreichisch-Ungarische Monarchie 1867-1918............................................................75 2 1. Entstehung und Rechtsnatur..................................................................................................75 2. Aufgabenverteilung...............................................................................................................76 3. Das Ende der Österreichisch-Ungarischen Monarchie.........................................................77 E) Die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder (Cisleithanien)....................................78 1. Die Entstehung der Dezemberverfassung 1867....................................................................78 2. Charakterisierung der Dezemberverfassung.........................................................................78 3. Gesetzgebung........................................................................................................................79 4. Wahlrechtsreformen..............................................................................................................80 5. Regierung und Verwaltung....................................................................................................82 6. Gerichtsbarkeit und Rechtspflege.........................................................................................84 7. Die Grundrechte....................................................................................................................85 8. Staat und Kirche....................................................................................................................86 9. Staat und Nationalitäten........................................................................................................86 10. Staat und Parteien................................................................................................................87 11. Anfänge des Interventions- und Sozialstaats.......................................................................87 Privatrechtsgeschichte: Von der Revolution 1848 bis zum Ende der Monarchie 1918 (1722-1781).88 A) Die Privatrechtssituation in Mitteleuropa Mitte des 19 Jhdt....................................................88 B) Die Historische Rechtsschule...................................................................................................88 1. Allgemeines – Entstehung und Spaltung..............................................................................88 2. Romanistik und Pandektistik................................................................................................89 3. Germanistik...........................................................................................................................90 4. Bedeutung und Ausstrahlung................................................................................................90 5. Die Historische Rechtsschule in Österreich..........................................................................90 6. Allgemeine Ergebnisse der Historischen Rechtsschule........................................................91 7. Dogmatische Ergebnisse der Historischen Rechtsschule......................................................91 C) Die pandektistischen Kodifikationen........................................................................................92 1. Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich 1896..................................................92 2. Die schweizerische Zivilrechtsvereinheitlichung: Das Obligationenrecht 1883/1937 und das Zivilgesetzbuch 1907................................................................................................................92 3. Die Teilnovellen zum österreichischen ABGB.....................................................................93 D) Die Gegenströmungen zur Historischen Rechtsschule.............................................................94 Verfassungsgeschichte: Von 1918 bis zur Gegenwart (1790-2029)...................................................95 A) 1918-1920.................................................................................................................................95 1. Ende der Monarchie..............................................................................................................95 2. Staatsgründung Deutschösterreich........................................................................................96 3. Der Vertrag von St. Germain...............................................................................................100 B) 1920-1933...............................................................................................................................101 1. Das Bundes-Verfassungsgesetz 1920..................................................................................101 2. Verfassungsentwicklung seit 1920......................................................................................103 C) 1933 bis 1938..........................................................................................................................106 1. Das Ende der parlamentarischen Demokratie.....................................................................106 2. Der „Bundesstaat Österreich“ 1934-38...............................................................................107 D) 1938 bis 1945..........................................................................................................................111 1. Der „Anschluss“ 1938.........................................................................................................111 2. Die Verfassung des Deutschen Reichs................................................................................112 3. Österreich im „Dritten Reich“.............................................................................................114 4. Entrechtung und Ermordung...............................................................................................115 E) 1945-55...................................................................................................................................116 3 1. Wiederherstellung Österreichs............................................................................................116 2. Verfassungs-, Rechts- und Behördenüberleitung................................................................117 3. Die Vorläufige Verfassung...................................................................................................117 4. Okkupations- und Annexionstheorie...................................................................................118 5. Auseinandersetzung mit der NS-Herrschaft........................................................................118 6. Die „Alliierte Kontrolle“.....................................................................................................119 7. Der Staatsvertrag von Wien 1955........................................................................................119 8. Europa.................................................................................................................................120 F) 1955-89....................................................................................................................................120 1. Das geteilte Europa.............................................................................................................120 2. Das neutrale Österreich.......................................................................................................122 G) Seit 1989.................................................................................................................................123 1. Das geeinte Europa.............................................................................................................123 2. Österreich als Teil der EU...................................................................................................124 Privatrechtsgeschichte: Von der Ausrufung der Republik 1918 bis zur Gegenwart (2030-2063)....127 A) Die allgemeine Entwicklung..................................................................................................127 1. Zwischenkriegszeit und NS-Zeit.........................................................................................127 2. Zeit nach dem zweiten Weltkrieg........................................................................................127 B) Dogmatische Beispiele...........................................................................................................128 1. Personen-, Familien- und Erbrecht.....................................................................................128 2. Sachen- und Schuldrecht.....................................................................................................130 Schlussbetrachtung...........................................................................................................................131 4 Disclaimer: Die Zusammenfassung beansprucht weder Vollständigkeit noch Richtigkeit. Sie ist im Zuge der Lernvorbereitung auf die Modulprüfung Rechts- und Verfassungsgeschichte entstanden und diente der Verarbeitung des Stoffgebiets. Es wurde unsystematisch weibliche* als auch männliche* Bezeichnungen gewählt, ohne Rücksicht auf deren historische Richtigkeit zu nehmen. Dies soll einen Beitrag zur Sichtbarkeitsmachung von Frauen* in der Gesellschaft Rechnung tragen. Gerne kann die Zusammenfassung als Lernunterlage verwendet werden, als auch verändert werden. Einleitung (1000-1040) Die Rechtsgeschichte beschäftigt sich nicht nur mit dem normativen Recht, sondern auch mit der Gesetzgebung, Rechtsanwendung oder der Entwicklung der Rechtswissenschaften. Sie ist interdisziplinär: Geschichtswissenschaften ←→ Rechtswissenschaften Essentialistische Rechtsdefinition: Das Recht ist über die Zeit gleich definiert – allgemein verbindlich. Nominalistische Rechtsdefinition: Je nach Zeit, Rechtskreis, Epoche, etc. ist ein anderer Rechtsbegriff zu verwenden (wird in der ReGe verwendet). → bis in die Neuzeit bspw. wird es eher ein Begriff von Recht, welcher sich auf Akzeptanz durch die Rechtsgenossinnen in den Fokus stellt, Sinn machen, als einer, welcher die (nicht wirklich vorhandene) Gesetzgebung fokussiert. Mit der Zeit entstehen auch früher nicht in den Blick gekommene Forschungsgebiete wie die “Legal Gender Studies” oder aber auch die Umweltrechtsgeschichte, Umweltrechtsgeschichte oder Globalrechtsgeschichte. Wichtig zu beachten ist das erkenntnistheoretische Problem, dass heute gängige Termini auf frühere Zeiten angewandt werden ohne, dass dies stimmig ist. Ein gutes Beispiel ist der Begriff des Staates. Lange Zeit sprach mensch von Staaten in Bezug auf das Heilige Römische Reich (HRR) ohne, dass dies zutreffend war, weil dieses die Voraussetzungen (Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt) nicht erfüllte. Heute: für früher „feudale Personenverbandstaat“ und für heute „institutionalisierte Flächenstaat“. Ersterer wurde durch Personen (Adel) getragen, letzterer wurde von Personen unabhängig und wurde von nun an stärker durch örtlich fixierte Behörden getragen → auch Steuerstaat (prozesshafte Entstehung endet im 19 Jhdt.). 5 Einleitung (1000-1040) Österreich Begriff: Erstmals als „Ostarrichi“ in einer Schenkungsurkunde von Kaiser Otto III 996 – ein geographisch kleiner von den Babenbergern beherrschter Teil an der Donau. Im 12 Jhdt. wurde Österreich (Latein „Austria“) zum Namen jenes Landes, welches 1156 zum Herzogtum erhoben wurde. Ab 1282 wurde die Habsburger damit belehnt. Im 14. und 15. Jhdt wurden alle von den Habsburger beherrschten Ländern „Herrschaft zu Österreich“ genannt. Später nannte mensch, die zum HRR gehörenden Habsburger Länder „österreichische Erbländer“. Für die Gesamtheit der österreichische Erbländer kam die Bezeichnung „österreichische Monarchie“ auf. 1804 kam der Titel „Kaiser von Österreich unter Franz II/I hinzu. Staatscharakter bekam Österreich durch die erste Verfassung 1848 → Kaisertum Österreich. 1918 kam es mit der Gründung der 1. Republik zwischenzeitlich zum Namen „Deutschösterreich“, welcher jedoch durch den Staatsvertrag von St. Germain zur „Republik Österreich“ wurde, welcher bis heute weiterbesteht (Ausnahme 1938-1945). Die ö. ReGe hat immer eine europäische Dimension, gerade weil es durch die Habsburger Dynastie eine große Ausdehnung erlebte. Aber Kernbereich der Betrachtung bleibt das heutige Ö. Seit dem 19 Jhdt. gilt die ReGe als eigene Disziplin. Aber auch davor war eine Beschäftigung für Juristen wichtig, gerade weil oft sehr alte Urkunden noch Geltung entfalteten. Im Bereich des öffentlichen Rechts führte diese Bewusstwerdung das Recht historisch Gewachsen ist zu einer bestimmten Ausprägung der Staatsrechtslehre → Die Reichshistorie wurde zu einer Hilfsdisziplin der Reichspublizistik. Auch in der Privatrechtswissenschaft wurde sich intensiver mit der Geschichte beschäftigt und versucht ein geschlossenes System des Privatrechts zu entwerfen. In der Mitte des 19. Jhdt. kam es zu einem markanten Aufschwung der historischen Rechtsschule, welche von Carl von Savigny begründet wurde. Diese teilte sich in drei große Schulen: 1. Germanistik (Geschichte des heimischen Rechts) 2. Romanistik (Geschichte des römischen Rechts) 3. Kanonistik (Geschichte des Kirchenrechts) Im Mittelalter und der Frühneuzeit stand an den Universitäten eine Beschäftigung mit dem römischen wie geistlichen Recht im Mittelpunkt. Erst unter Maria-Theresa kam es zu einer 6 Einleitung (1000-1040) Ausweitung auf die Beschäftigung mit dem heimischen Recht. Unter Franz Zeiller (Studienordnung von 1810) fiel, durch den Zerfall des HRR, auch die Beschäftigung mit der Reichshistorie weg und eine Beschäftigung mit dem ABGB rückte in den Mittelpunkt. 1855 kam es wieder zu einer starken Betonung der Rechtsgeschichte. Diese berücksichtigte auch im Besonderen die Reichsgeschichte um den zukünftigen Eliten eine Gefühl für die Reichseinheit zu vermitteln (aufkommende Nationalitäten Konflikte). Bis Heute an der Uni Wien verankert. Das Studium der Rechtsgeschichte, ermöglicht eine besseres und tieferes Verständnis des Rechts und zeigt dessen historische Bedingtheit bzw. Wandelbarkeit auf. Das heutige Recht ist kein Ergebnis eines linearen Prozesses, sondern durch historische Rahmenbedingungen gewachsen. Dieses Verständnis ermöglicht erst eine kritische Reflexion. Auch wird ein grundlegendes rechtliches Verständnis ausgeprägt, welches überzeitliche Konflikte offenlegt, wie etwa das Verhältnis von Staat und Individuum oder der Interessenausgleich zweier Vertragspartnerinnen). Auch kann ein die Rechtsgeschichte einen Beitrag zur Rechtsanthropologie und somit zum Verständnis anderer Rechtskulturen beitragen. Alle Dinge aus denen Kenntnisse über die Vergangenheit gewonnen werden können sind als Quellen anzusehen. Die größte Bedeutung kommt hierbei den Textquellen zu es gibt aber auch Sachquellen, Bildquellen oder auch mündliche Quellen. Alle Quellen die die Information über die Rechtsentstehung, die Rechtsordnung oder die Rechtspflege bringen nennt mensch Rechtserkenntnisquellen. Hiervon zu unterscheiden sind die Rechtsquellen (Rechtsgeltungsquellen), welche sich auf die Rechtserzeugung und nicht auf die Wissenschaft beziehen. Also woher hat ein bestimmtes Recht ihre Geltung bezogen (durch Gesetze, Gewohnheit oder durch Richtersprüche). Gesetze: 1. allgemein und generell abstrakt, 2. schriftlich, 3. von einer zuständigen Obrigkeit erlassen und 4. gehörig kundgemacht. Gewohnheitsrecht: Dieses wird im Gegensatz von Gesetzen nicht von „Oben“, sondern von „Unten“ erzeugt. 1. länger andauernde gleichbleibende Übung einer Gemeinschaft (longa consuetudo) 2. das Bewusstsein, dass es sich bei der Übung auch um eine für die Zukunft geltende Regel handelt (opinio iuris). 7 Einleitung (1000-1040) Im Mittelalter gab es überwiegend Gewohnheitsrecht, welches ab der Neuzeit immer stärker durch Gesetzesrecht verdrängt wurde. Richterrecht: In Österreich keine eigene Rechtsquelle In England hingegen sehr dominierend. Dort gab es keine starke Rezeption des gemeinen Rechts, aber schon seit dem 12 Jhdt. eine einheitliche königliche Rechtsprechung. Durch den ähnlichen Trägerkreis von Gesetzes- und Richterrecht gibt es natürlich Berührungspunkte. Es gibt keine einheitliche rechtsgeschichtliche Methode. Bspw. als hist. Rechtssoziologie oder als Dogmengeschichte etc. Wichtiges Element hierbei bleibt immer die Quellenkritik. Fragen nach dem/der Verfasser_in, den Adressat_innen, den generellen Entstehungszusammenhang oder die Überlieferungsform. Es geht um eine sachgerechte Interpretation der Quelle. Wichtig zu beachten ist, dass wir als Rechtshistoriker_innen nie die Zeitbedingtheit des eigenen Denkens ganz ablegen können. Die Untersuchung der Vergangenheit kann immer nur eine Annäherung sein. Verfassungsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1040-1127) A) Ständeordnung und Lebenswelten Die Gesellschaft war im alten Europa grundsätzlich ständisch organisiert: Klerus, Adel, Bürgertum und Bauernschaft. Der Ursprung dieser Stände war eine berufliche Ausdifferenzierung, welche jedoch viel weitreichenderen Charakter annahm. Es handelte sich um Geburtsständen, welche dem Prinzip der Ebenburt folgten. Es gab eigene Kleidervorschriften wie auch verschiedene Rechte für verschiedene Stände. 1. Bauernstand und Grundherrschaft Zwischen 80-90% der Bevölkerung. Er war durch die Grundherrschaft organisiert und bildete somit eine eigene politische, rechtliche als auch wirtschaftliche Einheit. Die Bauern unterstanden 8 Verfassungsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1040-1127) dem Grundherr (Adeliger oder Geistlicher ganz selten der König) und unterstanden somit nicht direkt dem König. Anm.: Vorarlberg und Tirol waren Ausnahmen, hier hatte der Landesfürst die meisten Grundherrschaften inne. Im Mittelpunkt stand der Hof des Grundherren, der sogenannte Fronhof. An diesen angeschlossen war das Dominikalland, welches direkt vom Gutsherrn verwaltet wurde und zu, welchen die Bauern (Grundholden) einen Frondienst (Robotleistungen) leisten mussten. Angeschlossen an das Dominikalland lag das Rustikalland, welches die Bauern selbst bewirtschaften und von welchem sie Naturalleistungen abgeben mussten. Eine Begrenzung der Robotleistungen kam erst in Folge des Absolutismus. Es herrschte eine „gemäßigte Untertänigkeit“ vor, die Bauern durften weder das Land ohne Erlaubnis verlassen noch Heiraten. Die Leibeigenschaft als solche war jedoch seit dem Mittelalter nicht mehr sehr verbreitet (nur noch in Ungarn). Jede Grundherrschaft bildete ein eigenes Recht, das Hofrecht heraus. Die Grundholden bildeten hier die Gerichtsgemeinde, das sogenannte Taiding, in welchem der Grundherr den Vorsitz führte. Auch der Grundherr war diesem unterworfen (genossenschaftlicher Aspekt). 2. Adelsstand und Lehenswesen Der Adel selbst war sehr zersplittert: Hoch- und Niederer Adel bzw. Reichs- und Landes Adel. Ausgangspunkt war meist die Belohnung für militärische Dienste. Auch der Adel wurde belehnt und zwar mit Land oder Benefizen, jedoch verlor dieser seine persönliche Freiheit nicht, vielmehr musste er vor der Ausstattung mit dem dinglichen Recht einen Treueschwur leisten, welcher insbesondere Rat (consilium) und militärischen Beistand (auxilium) umfasste. Eine Treueverletzung (Felonie) konnte zum Entzug des Lehens führen was jedoch praktisch kaum machbar war. Die Empfänger königlicher Lehen nannte mensch Kronvasallen und diese konnten sogenannte Aftervasallen bestimmen, dadurch entstand eine Lehenspyramide. In Frankreich und England wurde eine direkte Bindung der Aftervasallen an den König angenommen, was diesen stärkte, im HRR hingegen nicht was diesen wiederum sehr schwächte. Unter Kaiser Otto I kam es vermehrt zur Belehnung Geistlicher, weil nach deren Tod der Lehen neu vergeben werden konnte – dies hatte den Investiturstreit (Investitur: Ausstattung mit Lehen), welche 1122 im Wormser Konkordat endete, welches bestimmt, dass die Besetzung der geistlichen Positionen durch kanonische Wahl und nicht durch den König bestimmt wird. 9 Verfassungsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1040-1127) 3. Bürgerstand und Städtewesen Städte standen meist unter geistlicher oder weltlicher Herrschaft, dem Stadtherren. Es gelang jedoch oft, insbesondere geistliche Herrschaft, abzuschütteln und den Status einer freien Stadt mit eigenem Stadtrecht zu erlangen. Auch Reichsstädte (Stadtherr König) und landesfürstliche Städte (Stadtherr Landesfürst) erhielten oft ein eigenes Stadtrecht und somit große Autonomie. Die Bürger waren von persönlicher Freiheit geprägt. Konnte ein Bauer in die Stadt fliehen und dort eine gewisse Frist bleiben wurde auch dieser frei, wenn auch nicht politisch berechtigt (meist Grundbesitz notwendig). Die Beteiligung an der Politik war oft auf einen kleinen Kreis das sogenannte Patriziat beschränkt. Kaufleute waren in Gilden und Handwerker_innen in Zünfte organisiert – Im Spätmittelalter erkämpften sich die Zünfte allmählich Gleichberechtigung. Frauen und große Teile der unteren Schicht waren von der Politik gänzlich ausgeschlossen. Die Jüd_innen lebten in besonderen Ghettos und dort nach eigenem Recht. Als religiöse Minderheit unterstanden sie dem Schutz des Königs, welcher mit dem Judenrecht das Zusammenleben mit den Christen regelte – oft mit großen Nachteilen für die Jüdinnen, welche bspw. auf bestimmte Berufsfelder (bspw. Geldverleih) beschränkt wurden. Es wurden auch Abgaben wie der Judenpfennig eingeführt. Das Judenregal (Schutzrecht der Juden) wurde am Lehensweg weitergegeben und war auch eine große Einnahmequelle. Es kam auch immer wieder zu Pogromen. 4. Klerus und die Kirche Aufnahme durch die Weihe (Bruch mit dem Geburtsrecht). Meist jedoch Abkömmlinge adeliger Häuser. Für diese galt das kanonische bzw. subsidiär das römische Recht. Sie genossen verschiedene Privilegien und unterlagen der geistlichen Gerichtsbarkeit. Ab dem 12 Jhdt. setzte sich immer stärker das Zölibat durch, welches legitime Erben verhinderte und somit interessant für das Lehenswesen war. Es galt das Primat des Papstes, territorial organisiert in Diözesen (Bistümer), welche zu Kirchenprovinzen zusammengefasst waren. Im Sinne des ottonisch-salischen Reichskirchensystems wurden Bischöfe als auch Äbte mit weltlichen Rechten (temporalia) ausgestattet. Die Ausübung der weltlichen Rechte (Blutgerichtsbarkeit), wurde jedoch wiederum von belehnten weltlichen Adeligen ausgeführt. Diese Rechte nannten mensch Vogteirechte – eine Kumulierung dieser Rechte in der Hand des Landesfürsten war insbesondere in Tirol wesentliche Teil der Landeshoheit. 10 Verfassungsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1040-1127) B) Reich, Länder und Länderverbindungen im Mittelalter Nach dem Zerfall des weströmischen Reiches kam es zur Entstehung des HRR im Jahr 962 unter Otto I dem Großen. Dieses umfasste große Teile des deutschsprachigen Raums, jedenfalls ganz Österreich (ohne Burgenland). Im frühmittelalterlichen Königtum verschmolzen, römische, christliche und germanische Herrscher Vorstellungen. Der König war oberster Heerführer und Richter und ihm wurde das sogenannte Königsheil zugesprochen – dieses wurde in der königlichen Familie vermutet, was das Erbrecht (Geblütsrecht) begründete (jedoch musste der Klerus und das Volk dem Erbe grundsätzlich zustimmen, was die Vorstufe einem Wahlrecht darstellte). Ende des 13 Jhdt. kam es zu einer Verengung relativ vieler Reichsfürsten auf 7 sogenannte Kurfürsten. Dort galt das Mehrheitsprinzip, welches 1356 in der Goldenen Bulle unter Karl IV abschließend geregelt wurde –> Wahlmonarchie bis zum Ende 1806. Es gab 3 geistliche Kurfürsten (Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier) und vier weltliche (König von Böhmen, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Sachsen und Markgraf von Brandenburg). Diese galten als unteilbar um die wahlberechtigte Person klar festzulegen → Erbrecht nach der Erstgeburt (Primogenitur). Bei den geistlichen galt das Wormser Konkordat. In der Neuzeit kamen drei Kurfürsten hinzu. Die deutschen Könige beanspruchten vom Papst zum Kaiser gekrönt zu werden, was ihnen eine Gleichrangigkeit mit dem byzantinischen Kaiser einbrachte. Symbolisch sehr wichtig. Im Westen entwickelte sich eine Gleichrangigkeit zwischen Kaiser und Papst (Byzant Primat des Kaisers). Die Regierung des Reiches wurde vom König gemeinsam mit den weltlichen wie geistlichen Reichsfürsten wahrgenommen. Diese standen in einem direkten Lehensverhältnis zum König und waren daher zu consilium et auxilium verpflichtet, was sich durch die Hoffahrtspflicht zu den Hoftagen und der Heerfahrtspflicht niederschlug. Die Regalien – verschiedenartige Rechte – diente als wichtige Einnahme für den König wurden aber auch an Vasallen weitergegeben. Das HRR war in Stammherzogtümer gegliedert: Sachsen, Bayern, Schwaben und Franken. Aufgrund von Machtkonflikten war der König bestrebt eigene Gefolgsleute als Herzöge einzusetzen (Amtsherzogtum) oder diese zu teilen. 976 wurde so der südöstliche Teil des Herzogtum Bayerns zum Herzogtum Kärnten erhoben (vor allem das heutige Kärnten, Steiermark und Osttirol – und Lungau, Slovenien und Venetien). 955 kam es zu Schutz von Ungarneinfällen utner Otto I zur Gründung von Marken, in welchen der Markgraf besondere Vollmachten, wie das Heer zu führen, 11 Verfassungsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1040-1127) Gerichtsbarkeit, Burgenbau oder Verhängung der Todesstrafe hatte. So entstand die Mark Österreich. Dadurch erlangten diese weitgehende Eigenständigkeit. 1156 erfolgte die reichs- rechtliche Trennung und die Ernennung zum Herzogtum. 1180 erfolgte die Ernennung der Steiermark zum Herzogtum (die ersten beiden Territoritalherzogtümer). Später kommt es zur Trennung von Österreich in Österreich ob und unter der Enns. Durch verschiedene temporalia gelang es dem Erzbischof von Salzburg eine Landesherrschaft zu etablieren. Den Grafen von Tirol gelang es trotz der niedrigeren Stufe in der Lehenspyramide sich gegen die Bischöfe aufgrund von Vogteirechte durchzusetzen und somit im 13 Jhdt. ebenfalls eine Landesherrschaft zu etablieren. Durch die geschilderten Abtrennung wurden die Herzogtümer Bayern und Kärnten stark geschmälert und es gelang auch ihnen eine Landesherrschaft zu etablieren. Erst 1523 durch das Aussterben der Monforter gelang Vorarlberg nun unter Habsburger Herrschaft die Landwerdung. Diese Landesherrschaften entstanden auf verschiedenste Art und Weise und waren überall ein Bündel verschiedenere Rechte (dominium territoriale). Kern waren auf dem Lehensweg erworbene Reichsrechte, aber auch Regalien oder Vogteirechte. In der Neuzeit verschmolzen diese Rechte zur Landeshoheit (ius territorii) – diese wurde nicht mehr als Summe dieser Rechte, sondern als deren Quelle interpretiert. Verankert wurde diese Rechtslage 1648 im westfälischen Frieden. Ergebnis dieses Prozesses waren jedenfalls territorial abgegrenzte Organisationsformen, welche mit dem Landesfürsten direkt dem König unterstanden. Den Ländern wiederum unterstanden die Städte, Märkte und Grundherrschaften sofern diese nicht selbst Reichsunmittelbarkeit hatten. Als Wesensmerkmal anzusehen waren jedenfalls ein Landesfürst wie auch die Landesgemeinden (später Landesstände). Auch ein eigenes Landrecht galt als wesentlich (auch wenn dieses oft durchbrochen wurde). Große Ausnahme Vorarlberg mit keinem einheitlichen Landrecht. 1282 beginnt die habsburgische Herrschaft in Österreich. Begonnen mit Österreich, der Steiermark und der Krain gelang durch Erbe und Kauf eine Erweiterung um Kärnten, Tirol und Teile Vorarlbergs. Bei der Erhebung Österreichs zum Herzogtum (1156) wurde das Privilegium Minus gewährt, welches dem regierenden Herzogpaar beim Fehlen männlicher Erben erlaubte eine weiblich Erbin einzusetzen und bei gänzlichem Fehlen überhaupt die Nachfolge selbst zu bestimmen (bei Lehen nicht selbstverständlich). Herzog Rudolf IV fälschte das sogenannte Privilegium Maius, welches 1359 von Karl IV noch abgelehnt wurde aber 1453 von Kaiser Friedrich III (selbst Habsburger) angenommen wurde und bis 1806 in kraft bliebt. Dieses 12 Verfassungsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1040-1127) beinhaltete: Reduzierung von auxilium et consilium auf ein absolutes Minimum, Ausschluss königlicher Gerichtsbarkeit, das Reich durfte keine Lehen in Österreich haben und keine Gesetze erlassen, jeder Angriff auf den Herzog war ab sofort ein Majestätsverbrechen und symbolische Zeichen. Aber vor allem wurde auch die Primogenitur und somit die Unteilbarkeit festgelegt. Zu beachten ist, dass die Habsburger immer zur gesamten Hand belehnt wurden und nicht eine einzelne Person. Es wurde bis dahin alles durch Hausverträge geregelt. Die Verkleinerung der Stammherzogtümer wurde von den deutsch-römischen Königen durchaus gefördert und im 13 Jhdt. auch reichsrechtlich anerkannt. Dabei wurde auch festgelegt, dass die Landesfürsten die Herrschaft mit den „großen des Landes“ ausüben sollten → Etablierung der Landesstände, welche später zu den Landtagen wurden. Hieraus entstand der dualistische Ständestaat. Rechte der Landesstände: Steuerbewilligung, Mitwirkung an der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Teilweise festgehalten in den Landesfreiheiten, welche später zu Landhandfesten zusammengefasst wurden. Die Landesfreiheiten galten, wie die Goldene Bulle, Augsburger Religionsfrieden oder Westfälische Frieden auf Reichsebene als leges fundamentales (Grundgesetze). Diese wurden als Herrschaftsverträge zwischen Ständen und Herrscher gesehen und konnten nicht einseitig beendet werden. Landesstände: Diese bestanden meist aus drei manchmal aus vier Kurien (Zusammenschluss eines Standes). Einerseits waren dies die Vasallen des Landesfürsten, bei welchen aus der Hoffahrtspflicht das Recht auf Landstandschaft wurde. Des Weiteren die Geistlichen für welche die Landesfürsten Vogteirechte ausübten als auch die Städte und Märkte. Die Kurien berieten sich und gaben dann geschlossen eine Stimme ab. Durch die Stände kam es zu keiner Vertretung der Bevölkerung. C) Das Reich und die Habsburgermonarchie in der Frühen Neuzeit Die Reformation hatte auch politische Hintergründe: Manche Reichsfürsten sahen darin die Chance sich vom Papst zu lösen und die Landeshoheit zu stärken. Kaiser Karl V hielt am Katholizismus fest, nachdem er die Reichsfürsten jedoch nicht halten konnte dankte er als einziger Kaiser des HRR ab. Sein Nachfolger Ferdinand I schloss 1555 den Augsburger Religionsfrieden, welcher den Reichsfürsten die Wahl überließ – deren Untertanen jedoch mussten die Religion des 13 Verfassungsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1040-1127) Reichsfürsten annehmen konnten aber unter Abgabe hoher Summen das Land verlassen. Der Kaiser hatte neutral zu bleiben und den Frieden zu überwachen. Durch Rekatholisierungsversuche kam es zum dreißigjährigen Krieg, welcher am Ende mit dem Westfälischen Frieden den Augsburger Religionsfrieden bestätigte. Dieser wurde beibehalten wenn auch modifiziert. 1624 wurde als Normaljahr festgelegt (dadurch wurde auch der Religionsbann durchbrochen). Reichsreform: Bei der Reichsversammlung von Worms (1495) wurden entschieden, dass die Reichsfürsten nun jährlich zum Reichstag mit dem Kaiser zusammentreffen sollten. Es wurde das Reichskammergericht (RKG) als höchstes Gericht im Reich geschaffen. Dieses sollte den ewigen Landfrieden überwachen wie als Gericht für die Reichsstände, nur bei Verweigerung für andere Personen, fungieren. Diese spiegelte einen massiven Machtverlust des Römischen Kaisers und deutschen Königs wider. Die Krönung durch den Papst erfolgte zuletzt 1530 was auch dazu führte das der Titel von nun an „Erwählter Römischer Kaiser“ lautete. Seit 1519 müssen die Kaiserkandidaten auch eine Wahlkapitulation abgeben, in welcher sie ihr Programm festlegten. Dies führte weiter zu einer starken Beschränkung des Kaisers. Als wichtigstes Beratungsorgan wurde der Reichshofrat (RHR) gegründet. Er war ursprünglich für Privilegien- und Lehensangelegenheiten zuständig und fungierte hier in Konkurrenz zum RKG als oberstes Rechtsprechungsorgan. Aufgrund der schnellen Arbeitsweise wurde der RHR öfter als das RKG angerufen. Die österreichischen Erbländer waren von beiden Organen ausgenommen. Der Reichstag wurde zwar nicht jährlich aber relativ oft einberufen. Als es 1663 zu einem sehr langen Reichstag kam ließen sich der Kaiser und die Stände vertreten und es kam zum „immerwährenden Reichstag“, welcher bis zum Ende des Reiches tagte. Dieser übte vor allem die Gesetzgebung aus, ist jedoch keinesfalls mit einem Parlament zu vergleichen. Es gab wiederum drei Kurien: Kurfürstenkollegium, Reichsfürstenrat und Städtekollegium. Gesetze initiieren konnte alleine der Kaiser. Der übereinstimmende Beschluss der Kurien wurde Reichsgutachten genannt und wurde dieser vom Kaiser sanktioniert nannten mensch diesen Reichsschluss, welcher bis zur permanenten Tagung in Reichsabschieden veröffentlicht wurde. Kurfürstenkollegium: Zuerst aus den sieben später aus den zehn Kurfürsten. 14 Verfassungsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1040-1127) Reichsfürstenrat: Aus den geistlichen wie weltlichen Reichsfürsten. Jeder hatte eine Stimme unabhängig von der Größe (Virilstimme). Außer ganz kleine Grafschaften oder Prälaten diese wurden zu sechs Bänken zusammengefasst (je eine Kuriatstimme). Städtekollegium: Bestand aus den ca. 50 reichsunmittelbaren Städten. Zu beachten ist das die Habsburger dennoch mehrfach vertreten waren: Als Landesherren, auch als Herzöge von Burgund und durch Besitzungen in Vorarlberg und Vorderösterreich, später auch als Kurfürsten von Böhmen. Und am wichtigsten: Sie standen dem Reichstag als römisch-deutsche Kaiser gegenüber. Das Recht auf Reichsstandschaft konnte ausschließlich vom Reichstag verliehen werden und setzte Reichsunmittelbarkeit voraus. 1500 / 1512 kam es zur Bildung von 10 Rechtskreisen, welche Verwaltungsaufgaben übernahmen. Der Westfälische Frieden von 1648 brachte weitreichende verfassungsrechtliche Änderungen, welche im Jüngsten Reichsabschied 1654 (letzte Reichsabschied bevor der „immerwährende Reichstag“ seine Arbeit aufnahm) als Reichsgrundgesetz verabschiedet wurden. Es folgte die Festigung des Dualismus zwischen Ständen und Kaiser und bei Religionsfragen sollte nicht nach Kurien, sondern nach Bekenntnissen abgestimmt werden – nur vernehmliche Lösungen. Mit dem Westfälischen Frieden wurde den Reichsständen für ihre jeweiligen Ländern die Landeshoheit zugesprochen (eine aus sich heraus entspringendes Recht, welches durch keine anderen Rechte abgeleitet wird), was teilweise schon als Souveränität bezeichnet wurde. Dadurch erreichte die Länder auch Völkerrechtssubjektivität (durch die Reichsverfassung eingeschränkt) die soweit reichte, dass sie sich auch mit anderen Mächten verbünden durften, aber nicht gegen Kaiser und Reich. Ab nun kaum noch Veränderung bis 1803. Manche sprechen hier vom Ende des Reiches weil es viele verschiedene Herrschaftsträger gab und der Kaiser relativ schwach war. Jedoch waren das RKG und RHR weiterhin relativ effektiv und der Kaiser konnte zwischenzeitlich auch wieder etwas mehr Macht erlangen. → monstro simile. Aufgrund geschickter Heiratspolitik, glücklicher Zufälle und militärischer Erfolge gelang es den Habsburgern zum Beginn der Neuzeit ein dynastisch getragenes Imperium aufzubauen. Teilweise regierten aber viele verschiedene Habsburger parallel – längerfristige kristallisierte sich eine deutsche und eine spanische Linie heraus. 15 Verfassungsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1040-1127) 1526/27 gelang es den Habsburgern auch noch die böhmische Wenzels- und die ungarische Stephanskrone zu erwerben. Die Eingliederung Ungarns traf auf starken Widerstand. Es wurde ein Gegenkönig aufgstellt und die Türken um Hilfe gebeten (1. Türkenbelagerung Wiens 1529). Erst nach der 2. Türkenbelagerung (1683) gelang die gesamte Rückeroberung Ungarns. 1700-1714 entbrannte der spanische Erbfolge Krieg, weil eine Vereinigung Spaniens mit Frankreich als auch mit Österreich das Mächtegleichgewicht in Europa umgeworfen hätte. Deshalb wurde eine Sekundogenitur eingerichtet um eine Nebenlinie mit Spanien auszustatten. Zusätzlich wurde der Geheimpakt „pactum mutuae seccessionis“ geschlossen, welcher ein wechselseitiges Erben im Falle des Aussterbens veranlassen sollte. Was auch schon 1711 schlagend wurde. Dieser Pakt umfasste neben dem Wechselseitigen Erbe jedoch auch das Prinzip der Primogenitur und im Falle des Fehlen eines männlichen Nachkommens das Einsetzen einer weiblichen Erbin. Diese sollte die Unteilbarkeit der Habsburger Länder wahren. Kaiser Karl VI veröffentlichte diese Vereinbarung 1713 als „Pragmatische Sanktion“ als „beständiges und unwiderrufliches Gesetz“. Karl VI fokussierte seine politischen Bemühungen auf die völkerrechtliche Anerkennung eben dieser Sanktion was ihm jedoch nicht gelangt. Mit seinem Tod musst sich seine Tochter Maria Theresia erst im österreichischen Erbfolge Krieg behaupten. Dennoch hat sie große Bedeutung für die Verfassung, weil sie als „lex fundamentalis“ gilt. Erst mit der Neuzeit entstanden örtlich gebundene Behörden. Diese lösten die Kanzleien ab, welche mit dem Fürsten oder Monarchen von Pfalz zu Pfalz reisten. Im 13 Jhdt. entstanden die auf den Fürsten fokussierten Kanzleien, welche sich im Laufe der Zeit ausdifferenzierten. Um den Einfluss der Landesstände auf die Verwaltung und Rechtsprechung zurückzudrängen richteten die Landesfürsten Behörden mit festen Sitz auf Dauer ein. Diese waren frei ein- und absetzbar (meist Juristen). Diese Organe waren kollegial organisiert. Durch dynastische Teilungen kam es zur Einrichtung mehrerer Regimente (Regierungen) für verschiedene Ländergruppen (bis zu drei). Es wurde 1527 eine eigene böhmische Hofkanzlei eingerichtet wie 1620 auch eine österreichische, welche den Regimentern übergeordnet war. Die Hofkanzleien waren die oberste Justiz- als auch Verwaltungsstelle. In regionaler Ebene spielte die Patrimonialgerichtsbarkeit (Gerichtsbarkeit durch den Grundherren) eine große Rolle in den Städten sind seit dem 13./14. Jhdt. Bürgermeister, Stadtrat und Stadtrichter bekannt. 16 Verfassungsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1040-1127) In der Neuzeit kam es zu einer massiven Intensivierung der Landesherrschaft. Einerseits auf Kosten der Kirche als auch auf zuvor autonome Körperschaften. Die Gesetzgebung war dazu das Mittel der Wahl und nahm im 15./16 Jhdt. sprunghaft zu – auch im Zuge der Rezeption. Die (gute) staatliche Regelung des Gemeinwohles nannte mensch „Policey“. Dieser Begriff war sehr umfangreich und umfasste de facto die ganze Tätigkeit der Verwaltung. Im ausgehenden 15 Jhdt. kam es eben zu Unmengen an Policeygesetzen in Form von Patenten, Edikten, Mandaten oder Verordnungen. Teilweise wurden auch ganze Policeyordnungen erlassen, wie 1566 für Ö ob und unter der Enns, 1573 für Tirol und 1577 für die Steiermark und Kärnten. An die Stelle vieler autonomer Rechtsgemeinschaften trat nun die dynamische staatliche Gesetzgebung. Welche jedoch als starr und restaurativ empfunden wurde. Im 17 Jhdt. trat das Konzept des „conservatio status“ hinzu, welches durch wirtschaftliche Maßnahmen die Macht des Monarchen und des Staates stärken sollte. Die dualistische Ständeordnung entwickelt sich in den Ländern und dem Reich völlig unterschiedlich. Reich: Durch den Westfälischen Frieden verankert. Kaum Gesetzgebungstätigkeit bis zu dessen Ende 1806. Länder: Die Stände konnten im Gegensatz zu den Fürsten ihre Kompetenzen nicht ausweiten. Der Fürst bekam sehr stark das politische Übergewicht. 1627/28 entmachteten die Habsburger die böhmischen Stände mit je einer „Verneuerten Landesordnung“ für Böhmen und Mähren völlig. Dies wirkte sich auch auf die Stände in den Erbländern aus → politischer Absolutismus bei institutionellen Dualismus bis 1848. Als Absolutismus bezeichnet mensch ein Herrschaftskonzept wo ein Monarch ohne Ständeversammlung regiert und zugleich oberster Gesetzgeber, Richter und Beamter in einer Person ist. Als Vorbild hierfür galt lange Zeit Frankreich wo die Stände zwischen 1614-1789 kein einziges Mal einberufen wurden. Gerade die Reichsfürsten waren jedoch beschränkt und die Untertanen konnten sich bspw. an das RKG oder den RHR wenden. Der Absolutismus blieb hier allenfalls ein Ideal. Durch die Einklagbarkeit „wohlerworbener Rechte“ waren dem Absolutismus auch durch die Justiz gewissen Grenzen gesetzt. 17 Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344) Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344) Im Mittelalter war das heimische Recht vom Gewohnheitsrecht geprägt. Im Hochmittelalter bekam das kanonische Recht und mit der Beginn der Neuzeit das römische Recht immer mehr Bedeutung. A) Römisches und kanonisches Recht im Mittelalter Nicht das antike römische Recht war relevant, sondern das im 6. Jhdt in Ostrom von Kaiser Justinian I zusammengestellte. In den Jahren 529-534 wurden einerseits die Digesten (Pandekten), welche konkrete Rechtsfälle und Falllösungen enthielt in Kraft gesetzt. Die Digesten wurden durch Einschübe der Gesetzgebungskommission versucht etwas zu harmonisieren. Sie wurden jedoch in 50 Büchern relativ unsystematisch publiziert (hauptsächlich Privatrecht, etwas Staats- und Kirchenrecht). Zeitgleich wurden die Institutiones veröffentlicht, welche stark verkürzt waren und den Rechtsstoff in einfacherer Form darstellen sollten. Sie waren wie folgt gegliedert: personae – res – actiones. 533 wurden beide Sammlungen mit Gesetzeskraft ausgestattet. Davor waren schon die geltenden Gesetze in einem Codex novelliert, welcher nun aktualisiert wurde. Es gab auch einige Novellen. Die Digesten, Institutiones, der Codex und die Novellen wurden ab dem 12 Jhdt. als „Corpus Iuris Civilis“ bezeichnet. In den in Westrom bestehenden Germanenstaaten fand das Recht von Justinian I kaum Anwendung. Oft gab es eine ältere Form des römischen Rechts, welche später oft als Vulgärrecht bezeichnet wurde. Meist war die dominante Rechtsform, jedoch ein nicht territoriales Volks- oder Stammesrecht. Hierbei handelt es sich jedoch nicht lediglich um verschriftlichtes Gewohnheitsrecht, sondern um Rechtswerke eigener Art in lateinischer Sprache. Außerhalb des weströmischen Reiches kam es unter Karl dem Großen zu Aufzeichnungen der Volksrechte und deren Adaption durch Kapitularien. Nach dessen Tod wurde es jedoch wieder durch das Gewohnheitsrecht verdrängt. Nur bei den Langobarden fand das römische Recht eine Fortbildung am Wege der Gesetzgebung bzw. der wissenschaftlichen Pflege. Die fränkischen, wie römischen Rechtsstränge wurden zur lex Lombarda verwoben und das römische Recht von Kaiser Justinian I wurde als Lex omnium universalis anerkannt. 18 Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344) Als Grundlage des Kirchenrechts galt vielfach das römische Recht. Seit dem Hochmittelalter wuchs der Rechtsstoff der Kirche durch Beschlüsse allgemeiner Konzile und Papstentscheidungen immens an. Dadurch entstand auch die wissenschaftliche Bearbeitung, die sogenannte Kanonistik. Im Laufe der Jhdt. vom 12. bis zum 15. Jhdt entstand in Etappen der sogenannte „Corpus Iuris Canonici“. Besondere Bedeutung kommt hier dem Decretum Gratiani (um 1140) zu, in welchem Rechtsnormen aus der Bibel, antike Philosophenschriften, Konzilsbeschlüsse und Papstentscheidungen widerspruchsfrei zusammengefasst wurden. Dies war nicht die erste solcher Sammlungen aber die bedeutendste. → Entstehung der Dekretisten. Weitere Papstentscheidungen wurden in privaten Sammlungen zusammengefasst was jedoch eine gewisse Widersprüchlichkeit zur Folge hatte. Deshalb kam es zu einer amtlichen Feststellung 1234 mit dem liber extra. Dieses ergänzte das Decretum Gratiani um die neueren Papstentscheidungen in fünf Büchern. 1298 wurde noch das liber sextus als amtliche Sammlung angefügt. Als letzte amtliche Sammlung gilt das liber septimus (auch Clementinae) 1317. Durch den Verlust der Autorität des Papstes kam es zu keinen weiteren Herausgaben amtlicher Sammlungen. 1582 nach dem Konzil von Trient kam es zu einer amtlichen Gesamtausgabe, dem „Corpus Iuris Canonici“ der nun dem CICiv gegenüber stand (inkl. anerkannter Extravagantes). B) Heimische Rechte im Mittelalter Das heimische Recht stellt keine homogene Rechtsordnung von Vorschriften dar. Es wurde nach Rechtskreisen differenziert – es gab keine Trennung in öffentliches bzw. Privatrecht. Wobei nach heutiger Terminologie das Privatrecht aufgrund einer fehlenden Obrigkeit dominierte. Die Rechtsbildung erfolgte zunächst durch die lang andauerende Einübung mit der damit verbundenen Überzeugung rechtens zu handeln – also durch Gewohnheitsrecht. Rechtliches Handeln musste somit mit einer gewissen Publizität verbunden sein, welche in den kleinräumigen Strukturen ohnehin meist beschränkt war. Daraus folgend kann mensch sagen, dass die Rechtsordnung sehr statisch war und sich kaum veränderte. Aufgrund der Überschaubarkeit war auch keine schriftliche Fixierung notwendig – der Normenbestand wuchs nur sehr langsam aus der Gemeinschaft heraus. 19 Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344) Es gab verschiedene Rechtskreise. Territorial gesehen die Grund-, Stadt-, oder Landesherrschaften, personell gesehen die bäuerlichen, bürgerlichen, adeligen oder geistlichen Kreise. Der wichtigste Rechtskreis war wohl das Landrecht, es galt primär nur für die Träger der Landesherrschaft und subsidiär für andere Rechtskreise. Es galt die Regel der engere Rechtskreis geht vor den weiteren (Stadtrecht bricht Landrecht). Quantitativ gesehen war das Hofrecht das verbreitetste, weil es alle Bauern umfasste. Es gab darüber hinaus auch noch das Dienstrecht für Soldaten oder Amtsleute, aus welchem der Ritterstand entsprang. Die verschiedenen Rechtskreise und die damit verbundenen Herrschaftsordnungen standen meist durch das Lehensrecht noch miteinander in Verbindung. Quantitativ betrachtet war auch das kanonische Recht relevant, welches jedoch nur durch Gesetzgebung und nicht durch gewohnte Übung entstand (teilweise auch für Laien wie im Eherecht). Abschließend zu erwähnen ist der Rechtskreis des Reichsrechts, welcher jedoch privatrechtlich kaum Bedeutung entfaltete. Die Unterscheidung der Rechtskreise hatte vor allem eine formelle Bedeutung: Beim Erstellen von Urkunden wurden die Rechtskreise vermerkt um das Herrschaftsverhältnis festzustellen. Durch verschiedene Herrschaftsbeziehungen zwischen den Rechtskreisen kam es auch zu einer materiellen Vermengung der verschiedenen teils auch benachbarten oder viel in Austausch stehenden Rechtskreisen was zu einer großen materiellen Homogenität im ganzen heimischen Recht führte – trotz formaler Vielfalt. Durch eine gemeinsame Sprache, aber auch durch enge Beziehungen entstanden verschieden Rechtsgebiete. Neben dem deutschen könnte mensch das französische, spanische oder auch skandinavische nennen. Ursprünglich trat das heimische Recht durch publizitätswirksames rechtliches Handeln in Erscheinung. Durch die komplexer Werdung der Rechtsverhältnisse wuchs das Bedürfnis nach Aufzeichnung im 13 Jhdt. Dies geschah hauptsächlich im Zuge von Fallrecht, also einer subjektiven und nicht objektiven Aufzeichnung. a) Fallrecht: Unter Einfluss der Kirche wurden auch in Städten Archive mit Urkunden angelegt. Einerseits als Beweissicherung andererseits als Vorlagenfundus für andere Urkunden. Diese Praxis führte auch zur Ausbildung professioneller Urkundenschreiber (meist durch die Kirche oft am Weg des Trivium [Grammatik, Rhetorik und Dialektik/Logik]) So entstanden auch die Formularbücher, welche Muster für die praktische Gestaltung von Urkunden über 20 Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344) Rechtsgeschäfte enthielten. Dieses schablonenhafte Vorgehen führte zu Formalismus und Typenzwang. Im 13 Jhdt. wurden im städtischen Rechtskreis auch sogenannte Rechtsgeschäftsbücher eingeführt, wo von der Obrigkeit auf Antrag der Parteien Rechtsgeschäfte eingetragen werden konnten. Der rechtspolitische Hintergrund dieser Bücher war Sicherung der Publizität und Nachweisbarkeit bestimmter rechtlicher Verhältnisse. Diese können auch als Vorläufer der Grundbücher gesehen werden. Die Eintragungen erfolgten in chronologischer Weise, was diese sehr unübersichtlich machte. Auch im Hofrecht gab es solche Bücher zur Überprüfung der Abgaben. Die Rechtsgeschäftsbücher entfalteten auch eine sogenannte Rechtsscheinwirkung, welche für Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der Eintragungen sprach (ähnlich den Grundbüchern). Im Stadtrechtskreis sprach mensch auch oft von Stadtbüchern. Die Rechtsgeschäftsbücher dienten zur Evidenz von Rechtsakten auf freiwilliger Basis und würden heute wohl als freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichnet werden. Daneben gab es auch noch Urteilssammlungen von Gerichten – all dies führte weiter zu einer Vereinheitlichung der heimischen Rechtskreise. b) Rechtsbücher: entstanden zwischen 1200-1500 auf Initiative Privater als Aufzeichnung heimischer Gewohnheitsrechte. Sie knüpften an die Rechtskreise an, erschienen meist in Buchform und wurden oft als Spiegel bezeichnet. Vorbilder waren das liber extra und Ähnliche aus dem kanonischen Recht. Europaweite Tendenz. Die heimisch-deutschen Rechtsbücher setzten kein neues Recht, sondern fassten lediglich geltendes Gewohnheitsrecht zusammen und waren nicht wie die kanonischen Bücher Gesetzesbücher, weil das Recht nicht auf obrigkeitliche Rechtssetzung beruht. Die Veröffentlichung war auch mit keinem Gesetzesbefehl verbunden. Das bekannteste Rechtsbuch ist wohl der Sachsenspiegel von 1230, dessen Inhalt Einflüsse vom kanonischen Recht aufweist. Die Bedeutung geht einerseits auf die räumlich weite wie auch zeitlich ausgeprägte Wirkung zurück. Darüber hinaus entfaltete dieser gesetzesähnliche Wirkung. Ein weiteres bedeutendes Rechtsbuch war der Schwabenspiegel von 1275, welcher ebenfalls überregional Wirkung entfaltete (subsidiär auch in Teilen des heutigen Österreichs). Die anderen Rechtsbücher blieben meist regional beschränkt wie auch die Stadtrechtsbücher. c) Weistümer: Dabei handelt es sich um die Feststellung von Gewohnheitsrecht durch rechtskundige, angesehen Angehöriger einer Rechtsgemeinschaft (ursprünglich mündlich und später schriftlich). Diese waren auf einzelne Rechtsfragen beschränkt. Es wurde ähnlich einem 21 Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344) Gerichtsverfahren über einen hypothetischen Fall entschieden, welcher dann Bindewirkung entfaltete (also gesetzesähnlich). Diese gab es in allen Rechtskreisen. Besondere Bedeutung hatten Weistümer im Hofrechtskreis, wo sie nicht nur zur Klärung von Rechtsfragen verwendet wurden, sondern auch zur Vergegenwärtigung von geltenden Recht (meist in den Taidings). In der Neuzeit nahmen die Weistümer immer gesetzesähnlichere Züge an. Grundherren etablierten sogenannte Weistumsfamilien (gleiche Weistümer in verschiedenen Grundherrschaften) und lieferten nun auch immer wieder schon Antworten mit. d) Obrigkeitliche Rechtsetzung: Die Tendenz zeigte sich einerseits bei den Weistümern (vor allem in den Grundherrschaften), aber auch bei den Neufassungen von Landesrecht, wo Änderung oft mit „neu“ oder „verbessert“ betitelt wurde um Änderungen anzuzeigen. aa) Gesetze: Unter Gesetzgebung versteht mensch die bewusste Setzung von Recht in abstrakter allgemeiner Form. Begonnen hat diese in den Stadtrechtskreisen. Begonnen hat der Prozess bereits mit den Aufzeichnungen des Gewohnheitsrechts. Das Wesen und die Wirkung der Rechtssetzung im Privatrecht trat im Spätmittelalter bspw. in Wien besonders hervor, wo der Landesfürst als Stadtherr mehrfach in das Gewohnheitsrecht eingriff (Eingriff in das Erbrecht). Im Falle Wiens sieht mensch, dass der Landesfürst als Stadtherr schon eine Angleichung des Stadtrechts an das Landesrecht vorantrieb. Darüber hinaus wurde auch eine Angleichung in Klosterneuburg vorangetrieben wodurch Wien und Klosterneuburg zu einer Stadtrechtsfamilie wurden. Es wurde schon früh versucht Missstände abzustellen und Ordnung in die Rechtspraxis zu bringen. Auch deutlich sichtbar am Beispiels Wien wird wie Mangelhaft die Effektivität von Gesetzesbefehlen durch die Obrigkeit waren. Diese hing wesentlich davon ab inwiefern die Rechtsgenossen die Anordnung für verbindlich hielten und inwieweit sie die Privatautonomie einschränkte. Geschah dies kaum konnten sich Gesetze leichter Geltung verschaffen. Die Rechtsüberzeugung musste durch einschärfen der Gesetzesinhalte erst befruchtet werden. bb) Rechtsangleichung: Es war im Mittelalter immer wieder ein Anliegen Rechtskreise zu vereinheitlichen. Meist gelang dies bei gleichen Rechtskreisen, wie etwa bei Hofrechtskreisen durch Weistumsfeststellungen → Weistumsfamilien. Leichter war dies natürlich bei gleichen Herrschaftsverhältnissen (bspw. gleicher Grundherr). Es gab auch 22 Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344) Stadtrechtsfamilien: Es gab eine Mutterstadt, welche ihr Stadtrecht auf eine oder mehrere Tochterstädte überleitet (Bewidmung). Übernahm die Mutterstadt das Stadtrecht von der Bürgergemeinde sprach mensch wiederum von Rezeption. Durchgeführt wurde die Angleichung meist durch ein Gericht in der Mutterstadt dem sog. Oberhof. Vor allem im Zuge der Ostkolonisation erreichte die Stadtrechtsfamilien Gründung ihre Hochzeit (teilweise bis zu 100 Tochterstädte). Auch das Wiener Stadtrecht wurde von einigen Städten übernommen, da sich in Wien aber nie ein Oberhof entwickelte kann mensch nicht von Stadtrechtsfamilien sprechen. Dogmatische Beispiele a) Publizität, Formalismus und Typenzwang Es gab im heimischen Recht des Mittelalters verschiedene wichtige Institute wie: Publizität: Rechtliches Handeln musste Offenkundig sein. Für die (meist beschränkte) Öffentlichkeit zugänglich. Formalismus: Es gab bestimmte Regeln an die mensch sich halten musste. Besiegelung von Urkunden, Beiziehen von Zeugen, oder symbolische Handlungen wie das Beilager. Typenzwang: Damit das rechtliche Handeln übersichtlich bleibt waren nur gewisse Typen von rechtlichen Handeln vorgesehen. Dem rechtlichen Handeln wurde eine große Rechtsscheinwirkung zugesprochen. Aus dem Ausüben eines Rechtes wurde auf die Berechtigung dazu geschlossen. Selbiges mit Eintragungen in Büchern. Als Beispiel für die Dynamik des mittelalterlichen Rechts kann die Gründung eines neuen Familienbandes dienen: Zuerst musste die Braut aus dem Familienband der Familie ausscheiden. Dies wurde zwischen der Brautfamilie und dem Bräutigam als neues Familienoberhaupt ausgehandelt. Diese Verlobung begründete die Verpflichtung zur Übergabe der Braut. Durch die Trauung wurde diese Übergabe publizitätswirksam vollbracht und begründete somit die Vorherrschaft des Mannes über die Frau (Muntehe). Noch bis ins 13 Jhdt. war der Wille der Brautleute nicht ausschlaggebend, sondern der der Familie. Bei der Trauung kommt es auch zu symbolischen Handlungen wie dem Ringtausch oder Brautlauf. Auch der Vollzug der Ehe wird publizitätswirksam durch das Beilager besiegelt. Bekräftigt wurde der Vollzug durch die Morgengabe durch den Bräutigam nach der Hochzeitsnacht. Aufgrund des Vertragscharakters 23 Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344) konnten Ehen auch aufgelöst werden. Als Alternative zur Ehe galt die Friedelschaft in welcher der Bräutigam oder die Braut nicht in den anderen Familienverband übertrat – diese wurde verdrängt als sich die kanonische unauflösliche Ehe durchsetzte. Daneben gab es noch das gänzlich formlose Konkubinat. b) Funktionalität - Zweckorientierung Für die mittelalterliche Rechtsanschauung war das äußere Erscheinungsbild entscheidend. Hatten verschieden Rechtsinstitute den gleichen wirtschaftlichen Effekt wurde sie oft gleich benannt. Als Bsp: Widerlegung: 1. Ersatzleistung anstelle einer ursprünglich geschuldeten Leistung 2. Schadenersatzleistung als Ausgleich für einen erlittenen Vermögensverlust 3. Gegenleistung bei Kauf oder Tausch 4. Sicherstellungsleistung als Sicherung künftig fälliger Leistungen In allen Fällen hatte die Widerlegung die Funktion einen entweder bereits entstandenen oder drohenden Verlust zu begleichen, weil die ursprünglich vereinbarte Leistung nicht erbracht werden konnte. Die Widerlegung bezeichnet aber auch eine konkrete Leistung des Ehegüterrechts. Burgrecht: Dieses stand im städtische Rechtskreis für in ihrer Wirkung sehr ähnliche aber rechtlichen Konstruktion sehr unterschiedliche Institute. Gemeinsam war ihnen, dass ein an einem Vermögensobjekt umfassend Nutzungsberechtigter eine regelmäßige wiederkehrende Geldleistung erbrachte. 1. Freie Erbzinsleihe (Burgrechts-Leihe): In diesem Fall übergab der Leihegeber dem Leihenehmer (und seinen Erben) eine Liegenschaft oder ein Vermögensobjekt ohne zeitliche Begrenzung. Es kam jedoch zu keiner persönlichen Abhängigkeit (frei) und es musste dafür Geld oder Naturalien bezahlt werden (Zinsleihe). Im Falle der Burgrechtsleihe kam es zu einer Besitzübertragung – diese war jedoch beschränkt. 2. Rentenkauf (Burgrechts-Rente): Hier bei der Burgrechts-Rente wurde einem Liegenschaftseigentümer Geld gegeben, für welches er dann eine Rente an den Rentengläubiger zahlen musste. Jedoch war der Rentenschuldner nicht 24 Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344) persönlich belastet, sondern die Liegenschaft (die Rente war radiziert). Deshalb auch Reallast. Der Rente auf Ewig haftete etwas wucherisches an. Die Rente war aufgrund des kanonischen Zinsverbotes als Instrument der Kreditbeschaffung wichtig und verdrängte auch die Burgrechts-Leihe. Später wurde auch ein Rückkauf der Rente rechtlich verankert. Als Formen der Leihe sind zu nenne das Leibgedinge, Leihe auf Freistift, Erbpacht oder das Kaufrecht. Die Leihe auf Freistift war jederzeit widerrufbar. Das Leibgedinge war auf Lebzeit, bei Ehegatten nannten mensch dies Zwei-Leibgedinge, sollten noch mehrere Familienmitglieder berechtigt werden sprach mensch von Erbpacht (entsprach dem Wesen nach der städtischen Erbzinsleihe). Ein anderes dogmatisches Beispiel ist das Liegenschaftspfandrecht der sogenannten Satzung. Ältere Satzung: Übergabe des Pfandobjekts also Besitz- und Nutzungspfand. Eigentümerähnliche Position des Pfandnehmers – vor allem wenn eine Rückzahlung der Schuld nicht gedacht war, sondern nur das kanonische Zinsverbot umgangen werden sollte, die sogenannte Ewigsatzung. Sollte die Nutzung die Schuld tilgen sprach mensch von Totsatzung. Jüngere Satzung: Hierbei handelte es sich um besitzloses und reines Sicherungspfand. Publizität durch Eintragung in ein Rechtsgeschäftsbuch. Hierbei sollte die Nutzung die Schuldtilgung erleichtern. Ähnlich wie die Satzung, aber kein Pfandrecht, weil nicht speziell, war das „Geloben zu allem Gut“. Hier wurde das gesamte auch zukünftige Vermögen dem Gläubiger zugesprochen (als Sicherungsmittel). c) Gemeinschaftsbezug Im mittelalterlichen Rechtsleben traten die Menschen keineswegs isoliert auf. Deshalb gab es das sogenannte „Näherrecht“. Dies berechtigte nahestehende Personen eine verkaufte Liegenschaft „an sich zu ziehen“. Dieses Näherrecht kam auch bei Erbschaften zum Zug. 25 Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344) Im Falle eines Erbes gab es früher noch keine Quoten. Den Erben kam das Erbe als „Gesamteigentum“ zu. Dies funktionierte ähnlich wie das Alleineigentum, die Miteigentümer_innen konnten ausschließlich gemeinsam verfügen. Durch Erbteilung löste sich auch die Erbengemeinschaft als Rechtsgemeinschaft auf. Später wurde jedem Erbe eine individuelle Quote beigemessen. Die Teilung konnte mit oder ohne „Verzicht“ vollzogen werden. Neben dem Gesamteigentum, dem Inwärtseigen und dem Treuhand war das Miteigentum äußerst relevant. Dieses entstand nicht nur durch Erbfälle, sondern auch durch Vertrag bspw. bei Ehegattinnen. Dies diente dazu die jeweils Andere zu berechtigen, insbesondere im Falle eines vorzeitigen Todes. Ehegattinnen zählten nicht zu den gewohnheitsrechtlichen Erben (mangels Blutsverwandtschaft). Bloßes Miteigentum zur gesamten Hand: Bei Lebzeiten gab es keinen Unterschied. Jedem stand in der Regel die Hälfte zu und es durften beide nicht frei verfügen. Sollte es zu einem Todesfall kommen wird in diesen Fall dem Miteigentümer seine Quote gegeben und die andere Quote den Erben der Toten übergeben. Aber auch nur auf die Substanz, die Nutzung blieb bei der Überlebenden (Leibgedinge). Auf das Nutzungsrecht stand den Erben wiederum ein Anwartschaftsrecht zu. Miteigentum auf Überleben: Hier wuchs das Miteigentum durch Akkressenz zu Alleineigentum an. Ehegüterrecht: Grundsätzlich zu unterscheiden war die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Die Gütergemeinschaft lag vor allem bei Ständen mit geringen Vermögen in der Stadt bei den unteren Schichten als partielle Vermögensgemeinschaft die sich nur auf gemeinsam errungenes erstreckte (Errungensgemeinschaft) vor. Wurde dies auf alles ausgedehnt sprach mensch von einer Fahrnisgemeinschaft. Im bäuerlichen Bereich kam es eher zur allgemeinen Gütergemeinschaft. Das dem persönlichen Gebrauch gewidmete Vermögen blieb den Ehegattinnen jeweils überlassen (Sondergut). Oft behielten sie sich auch vertraglich Vermögensteil zurück (Vorbehaltsgut). Um die Wirtschaftlichkeit des Gutes zu erhalten blieb im Todesfall die Gemeinschaft auch oft zwischen Erben und Überlebendem bestehen. Im städtische Rechtskreis gab es für die Witwe den sogenannten Beisitz (in Wien aufgrund von Missbrauch im 15. Jhdt. abgeschafft). Hierbei stand der Witwe das Nutzungsrecht über das Vermögen zu, die Erben wiederum hatten nur ein Warterecht. Ähnlich der Wirkung von Miteigentum zur gesamten Hand. 26 Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344) Das System der Gütertrennung erforderte ausdiffernziertes Vermögen und kam vor allem im Adel oder dem städtischen Patriziat zur Anwendung. Der Ehegatte erhielt von der Familie der Braut eine bestimmte Summe, das sogenannte Heiratsgut, welches als Art Darlehen für die Dauer der Ehe galt. Für den Vortod versprach der Mann zusätzlich zum Heiratsgut eine Widerlegung zur Sicherung der Existenz der Witwe. Diese wurde weiters durch die Morgengabe ergänzt, welche der Frau meist frei zur Verfügung stand. Gesichert wurden diese Gaben meist mit Pfandrechten an den Liegenschaften des Mannes. Erbrecht: Jüngere Generation waren sehr bevorzugt. Es wurde grundsätzlich das Prinzip des Blutsverwandtenerbrecht beibehalten. Im Falle des Fehlens von Erben kam das Heimfallrecht zur Wirkung, welches bestimmte, dass das Erbe an die Obrigkeit zu jener der Verstorbene gehörte zurückfiel. Die Ehegattinnen zählten nicht zu den Gewohnheitsrechtlichen Erben konnten jedoch durch Verträge zu Lebzeit berechtigt werden. Auch stand ihnen 30 Tage ungestörte Nutzung zu („Recht des Dreißigsten“). Der Erblasser konnte nur Teile des Erbes frei Verteilen, Liegenschaften waren kraft Näherverhältnis den Nachkommen vorbehalten (Erbgut). Dem Erblasser stand nur das sogenannte Kaufgut zur freien Verfügung. d) Sachbezogenheit Es gab nicht wie heute einen einheitlichen Vermögensbegriff. Je nach Beschaffenheit änderte sich die Rechtsfolge. Ob Liegenschaft oder Fahrnis, ob Kaufgut oder Erbgut, ob Eigengut oder Lehnsgut. In Bezug auf Liegenschaften gingen im Erbfall männliche den weiblichen Erb_innen vor. Bei lehnsrechtlich gebundenen Erbfällen der ältere dem jüngeren Sohn. Bewegliches Vermögen kam in der Regel allen gleichermaßen zu. Sondergut fiel den nächsten jeweils männlichen oder weiblichen Erben zu. Es gab keine Generalsukzession. Geschäfte wurden stets vor Zeugen errichtet. Diese hatten auch die Funktion das Erbe zu vollstrecken, sogenannte Willensvollstrecker. Sie hatten eigentümerähnliche Rechte und sie konnten sogar gegen den Willen des Erblassers verfügen. Nachlassverfahren entstanden ansatzweise schon im Mittelalter – zuerst in den Kirchen und an der Universität. Gab es keine letztwillige Verfügung war die Bestimmung des Erbens nach Gewohnheitsrecht aus dem Kreis der Blutsverwandten zu bestimmen – der Nachweis der näheste Verwandte zu sein war oft nicht so leicht, weil es keine Personenstandsbücher gab. 27 Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344) Exkurs angelsächsisches und skandinavisches Recht: Die Entwicklung in GB war lange Zeit gleich der heimischen. Durch die Eroberung der zentralistische organisierten Normannen wurde jedoch eine andere Entwicklung angestoßen. Von der königlichen Verwaltung spaltete sich bald eine eigene Verwaltungsgerichtsbarkeit ab. Mit königlicher Autorität ausgestattet hatte dieser große Bedeutung gegenüber lokalen Gerichten. Die reisenden Richter wurden zu Beginn des Spätmittelalters durch auf Dauer eingerichtete royal courts in Westminster ersetzt (drei: Finanzen, Zivilgerichtsstreitigkeiten, Klagen des oder gegen den König). Durch dieses zentrale Gericht entstand aus den verschiedenen Gewohnheitsrechten mit der Zeit ein gemeinsames Gesetz, das sogenannten Common Law. Sie wählten immer wieder bestimmtes Gewohnheitsrecht aus und machten dies zum Standard für ganz England. Die Gerichte wurden an die Urteile gebunden (System der Präjudizien). Der royal court durfte nur mit erteilten writs tätig werden. Dadurch entwickelten sich mit der Zeit gewisse Klagstypen. Um die Härten der starren writs auszugleichen wurde der Court of Chancery gegründet, wordurch das Common Law im weiteren Sinne entstand. Das Common Law war Fallrecht sowie Richterrecht und nur durch ganz vereinzelte Gesetzgebungsakte beeinflusst. Das römischer Recht konnte in England nie seine Wirkung entfallen, was mitunter auch auf die Fixierung der Juristenausbildung auf die Gerichtsbarkeit zurückzuführen ist. Anmerkung: 1226 Skandinavien C) Entstehung der ReWi im Mittelalter Die ReWi war keine originäre Schöpfung, sondern leitete sich von der Scholastik ab. Sie etablierte sich im Hochmittelalter im Rahmen der Kirche. Es wurde sich auf Autoritäten gestützt, wie etwa den Papst, Beschlüsse von Konzilen oder große philosophische Werke. Dabei wurde versucht die daraus gewonnen Aussagen in ein widerspruchsfreies System zu bringen. Verwendet wurde dafür die exegetische Methode. Es wurde versucht durch Interpretation dieses – zwangsläufig widersprüchliche Gebilde – widerspruchsfrei darzustellen. Die Scholastik wurde innerhalb des kirchlichen Schulwesen praktiziert. Besonders zu erwähnen ist hier das Trivium, die geistliche Bildung in Grammatik, Rhetorik und Logik bzw. Dialektik. Als politischer Hintergrund ist die Zuziehung juristisch gebildeter Leute als Berater zu sehen. Insbesondere unter den Staufern begann diese Praxis. Diese wollten eine renovatio imperii – diese Politik führte dazu, dass das römische Recht nun als Kaiserrecht betrachtet wurde. Dies führte auch 28 Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344) zur Anfertigung der „authenticae“, welche durch die Universität Bologna dem Codex angehängt wurde. In der Fortsetzung des Codex widerspiegelte sich die Idee, dass die mittelalterlichen Kaiser in der Tradition der antiken Imperatoren standen (translatio imperii). In Oberitalien entstanden fast zeitgleich zwei Richtungen der ReWi: Legistik: auf der Grundlage des röm. Rechts. Diese von Irnerius in Bologna begründete Legistik bildete zwei Zweige aus die Glossatoren und die Kommentatoren. Die Legistik bestand vom 12 Jhdt. bis zum Ende des Mittelalters. ◦ Glossatoren: Die Glossatoren machten den CICiv zum Gegenstand des Rechtsunterrichts, konzentrierten sich aber besonders auf die in der römischen Antike wurzelnden Teile. Die Kaisergesetze von Justinian, welche in griechischer Sprache gehalten waren wurden ausgeklammert. Sie bearbeiteten den CICiv mit der scholastisch-exegetischen Methode. Der Corpus wurde als Autorität anerkannt und nicht hinterfragt, es ging um die Auslegung im engen Sinn. Den Textpassagen wurden Glossen angehängt, welche den Corpus verstehbar machen sollten und widersprüchliche Passagen harmonisieren sollten. Mehrere Glossen wurden zu Summen zusammengefasst über Textpassagen hinausgehen Probleme zu analysieren. Die Glossatoren erläuterten so den gesamten CICiv und schafften es durch die Summen größere Sachzusammenhänge darzustellen. Einen Abschluss fand deren Arbeit Mitte des 13 Jhdt. in der Glossa ordinaria von Franciscus Accursius. Diese Zusammenfassung der Glossenliteratur war riesenhaft und diente von nun an selbst als Rechtsquelle. Nicht mehr der CICiv war maßgeblich, sondern ob es dazu Rechtsliteratur gab. Die Glossatoren waren vor allem auf den akademischen Unterricht konzentriert und hatten nur wenig Einfluss auf die Praxis. Sie führten jedoch zu Entwicklung der zuerst abschätzig bezeichneten Postglossatroren (Komemntatoren). ◦ Kommentatoren (Konsilitaoren): Diese begannen ihre Arbeit Mitte des 13 Jhdt. bzw. im 14 Jhdt. Deren neuer juristischer Stil war durch die literarische Form des Kommentars gekennzeichnet. Sie wirkten auch als Gutachter woher ihr zweiter Name kommt (von consilia). Sie verzichteten auf eine weitere Glossierung des CICiv und konzentrierten sich auf die Glossa ordinaria bzw. interessierten sich mehr für größere Zusammenhänge, welche in sogenannten Traktaten große Rechtsfragen zu klären versuchten. Sie verglichen auch römisches und kanonisches bzw. örtliches Recht 29 Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344) miteinander, und versuchten Unterschiede zu harmonisieren (Konkordanzliteratur im Gegensatz zur Differentienliteratur). Von besonderer Bedeutung war auch die Frage in welchem Verhältnis das röm. Recht zum lokalen Statuarrecht der Stadtstaaten Oberitaliens stand. Es wurde sich auf den Grundsatz geeinigt, dass das Statuarrecht vorgeht, sollte es jedoch zu Lücken oder Widersprüchen kommen, das römische Recht subsidiär angewendet werden sollte → röm Recht als „ius commune“. Aufgrund der Praxisbezogenheit der Konsiliatoren waren diese gezwungen sich mit dem Gewohnheitsrecht bzw. dem lokalen Statuarrecht auseinanderzusetzen, weil Probleme des Rechtslebens nicht alleine mit dem CICiv gelöst werden konnten. Diese führte in Abwendung zur engen Auslegung der Glossatoren zu einer extensiven Auslegung des CICiv was zur Erschließung neuer Rechtsgebiete (wie das Handelsrecht) führte. Hierfür wurde auch die Methode der Analogie geschaffen. Die Konsiliatoren waren somit auch sehr stark rechtsschöpferisch tätig. Der Arbeits- und Wissenschaftsstil der Legisten aus Oberitalien wurde später als „mos italicus“ charakterisiert. Die Legistik fand über Oberitalien hinaus schon sehr früh eine sehr weite Verbreitung. Dogmatische Beispiele: „ius ad rem“ als universaler Anspruch auf die Herausgabe einer bestimmten Sache. Im Erbrecht stellte die Legistik die Todesvermutung zu Verfügung, weil erst durch den Tod ein Erbe möglich wurde (in Rom nur mit Zeugen). Ab dem 100. Lebensjahr galt eine Person als verstorben (rechtliche Vermutung). Auch die Rechtsfigur des geteilten Eigentums wurde als Erklärung eingeführt, welche insbesondere für Lehensbeziehung wichtig war. Hier wurde in Nutzungseigentum und Substanzeigentum differenziert (angelehnt an die eigentümerähnliche Klage rei vindicatio utilis). Mit sehr extensiver Auslegung des CICiv gelang auch die Lösung eines Rechtsanwendungsproblem, und zwar welches Statutarrecht bei einer Kollision anzuwenden sei (das örtlich nähere). Diese sogenannte Statutentheorie gilt als Grundlage für die Entstehung des Internationalen Privatrechts. Kanonistik: setzte quasi zeitgleich mit der Legistik, auch in Bologna, ein. Es entstanden wie in der Legistik zwei Strömungen. Einerseits (zeitgleich mit den Glossatoren) die Dekretisten, welche sich auf das Decretum Gratiani fokussierten und dieses bearbeiteten und etwas früher als die Kommentatoren die Dekretalisten sich mit den anschließenden päpstlichen Rechtssammlungen befassten. Sie verwendeten die selbe Methoden wie die Legisten fanden aber aufgrund des guten europaweiten Netzwerks schneller und weitere 30 Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344) Verbreitung. Dogmatische Beispiele: Im Privatrecht konzentrierte sich die Kanonistik verstärkt auf die Gebiete wo sie auch über Laien verfügen konnte, also Eherecht, teilweise Personenstands- und Erbrecht wie etwas Schuldrecht. Sie führte auch Moraltheologische Grundsätze ein wie die Lehre vom Guten Glauben, der Billigkeit oder der Vertragstreue. Auch die Lehre vom „iustum pretium“ hatte große Bedeutung. Die Lehre vom gerechten Preis im Einzelfall (beim römischen Recht nur die Verkürzung über die Hälfte laesio enormis). Auch im Eherecht kam es zu Änderungen wie der Einführung, dass die Übereinstimmung der Brautleute ausreichte und die Ehe nicht auflösbar war (sakramentaler Charakter). So kam es auch zu clandestinen Ehen von denen nicht einmal die Brautleute wussten, deshalb kam es zum Konzil von Trient zu Formvorschriften. Auch die für die Kirche sehr vorteilhafte Testierfreiheit wurde gefördert. So konnte (nein musste mensch als aufrechter Christ) Jesus und somit die Kirche auch als Erbe einsetzen. Im heimischen Raum konnten die ReWi im Spätmittelalter Fuß fassen. Hier wurden sich jedoch nicht mit dem heimischen Gewohnheitsrecht, sondern mit dem gelehrten römischen oder kanonischen Recht beschäftigt. Aufgrund mangelnder Einrichtungen mussten sich heimische Studenten an anderen Universitäten ausbilden lassen, einerseits in Oberitalien aber auch in Frankreich. Da die meisten Studenten auch Kleriker waren galt es vor allem eine kanonistische Rechtsbildung zu erfahren. Diese Präsenz an ausländischen Universitäten führte zu einem Import des Wissens über gelehrte Recht. Im heimischen Raum konnte mensch sich zuerst nur an Kloster- oder Domschule ausbilden lassen erst 1348 in Prag und 1365 in Wien (mit Anlaufschwierigkeiten) kam es zu Einrichtung von Universitäten. Auch die sogenannten iudices delegati des Papstes trugen zur Verbreitung des gelehrten Rechts im heimischen Raum bei. Diese wurden entsandt um Entscheidungen die Vorort getroffen werden mussten zu entscheiden. Später begannen auch heimische Bischöfe Klerikaljuristen einzustellen und mit der Rechtsprechung zu beauftragen (später entstanden als ständige geistige Gerichte die Offizialate). Die heimischen Juristen waren fast ausschließlich Klerikaljuristen. Durch die Professionalisierung der politischen und rechtlichen Ämtern stieg der Bedarf nach Juristen extrem an. Insbesondere dort wo sich die Herrschaft verdichtete und auf Dauer eingerichtete Behörden und Verwaltungsapparate entstanden (–> Entstehung des institutionellen Flächenstaates). Juristen fanden Aufgaben in den königlichen Kanzleien, dem Kammergericht oder als politisch-juristische Berater der Landesfürsten. Dies wiederum hatte Einfluss auf die Städte wo es auch vermehrt zur Einstellung 31 Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344) von Juristen als Stadtschreiber kam. Durch die Dominanz der Klerikaljuristen kam es kaum zu einer Beschäftigung mit Quellen und Literatur der Legisten. Das römische Recht erfuhr generell vorerst kaum Bedeutung. Hingegen entstand eine große Fülle an kanonistischer Literatur, einerseits für den Unterricht andererseits praxisorientiert. In Ansätzen wurde auch die Quellen des heimischen Rechts wissenschaftlich bearbeitet, jedoch nicht an den Universitäten, sondern im Bereich der Kirchenschulen (teilweise durch Glossierung). Den Klerikaljuristen kam auch durch der praktische Tätigkeit große Bedeutung zu. Sie erstellten einerseits Einzelgutachten im Auftrag der weltlichen Obrigkeiten, aber auch Fakultätsgutachten wo schwierige Rechtsfragen von Gerichten an die Fakultät der nächstgelegenen Universität abgegeben wurden um diese eine Entscheidung treffen zu lassen (das Gericht verpflichtete sich das Gutachten als Grundlage für das Urteil zu verwenden). In der Neuzeit entwickelte sich so das Aktenversendungsverfahren. Im Verlauf des Spätmittelalters kam es zu immer stärkeren Spannungsverhältnissen zwischen weltlicher und geistiger Sphäre. Die Bedeutung des kanonischen gelehrten Rechtes hatte praktisch viel größere Bedeutung aufgrund der behaupteten Jurisdiktionsansprüche durch die Kirche. Das römische gelehrte Recht hingegen diente hauptsächlich der Herrschaftslegitimation. Im Spätmittelalter trat letztlich noch das Element der Gesetzgebung hinzu. D) Entwicklungen in der Neuzeit Mit der Renaissance kam es zur Erneuerung nicht nur in der Kunst, sondern der ganzen Gesellschaft auch in der ReWi. Es kam zu einer Besinnung auf die Antike. Die „reine Quelle“ sollte die Glossatoren und Kommentatoren mit einer neuen, der systematische Methode, ablösen. Jedoch hat der juristische Humanismus in der Praxis kaum Bedeutung. mos gallicus: Diese zum Beginn des 16 Jhdt. in Frankreich entstandene humanistische Rechtsschule stellte die Arbeitsweise der mos italicus grundsätzlich in Fage. Der mos gallicus beruft sich nicht auf die innere Autorität des CICiv, sondern anerkennt deren innere Rationalität und eine damit verbundene andere Art der Bearbeitung. Ziel des juristischen Humanismus war es die antike römische Rechtskultur zu rekonstruieren um daraus Nutzen für das Recht der Gegenwart zu ziehen. Dazu wurde die historisch-philologische Methode verwendet. Der CICiv war keine unhinterfragbare Autorität mehr, sondern eine einfache historische Quelle, somit entfielen auch die Harmonisierungstendenzen. Es ging den juristischen Humanisten auch darum Verfälschungen 32 Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344) (Interpolationen) des CICiv zu beseitigen, aber nicht der Glossatoren und Kommentatoren, sondern auch schon von die Veränderung von Klassikern durch Justinian selbst. Auch die Berücksichtigung bisher nicht verwendeter Gesetzestexte spielte hierfür eine wichtige Rolle. Sie wischten die Glossen, Kommentare und Konsilien beiseite und versuchten die Quellen aus sich selbst nach den Regeln der Logik zu interpretieren. Ihren Ansichten lagen die antiken Rechtstexte selbst zu Grunde. Parallel zur Vertiefung der Kenntnis über den Rechtsstoff versuchten die juristischen Humanisten diesen auch rational zu ordnen (systematische Methode). Durch ihren hohen Schreibstil und die Klarheit der von ihnen hervorgebrachten Systeme nannte mensch sie auch „elegante Jurisprudenz“. Die große Bedeutung kam der mos gallicus in der Quellenforschung zu. Sie hatte kaum praktische Relevanz, wenn sie auch den blinden Autoritätsglauben ins Wanken brachte. Es kam auch zu einer stärkeren Beschäftigung mit dem heimischen Recht. In Deutschland konnte sich der mos italicus wesentlich länger halten als in Frankreich, auch wenn es auch hier Vertreter des mos gallicus gab. Auch im heutigen Österreich fand der Humanismus seinen Niederschlag, auch wenn es hier zu besonderen Beschäftigung mit dem heimischen Recht vor allem in Form der Länderrechte kam. Sie waren sehr praxisorientiert. Ein weiteres Beispiel ist Bernhard Walther, welcher auch als Vater der Österreichischen Jurisprudenz bezeichnet wird. Rezeption: Als Rezeption wird die Übernahme des römisch-gemeinen Rechts verstanden als auch die Verwissenschaftlichung des Rechtswesens und seiner Träger. Wie eine generelle Professionalisierung, auch der weltlichen Rechtsprechung. Die frühneuzeitliche Rezeption war ein gesamteuropäisches Phänomen und hing mit dem Entstehen der institutionalisierten Flächenstaaten zusammen. Die Rezeption wurde auch durch die vermehrte Einsetzung von Juristen anstelle von Laien vorangetrieben. Nicht überall kam es zu einer derartig starken Verdrängung des heimischen Rechtes wie im HRR. Gegenstand der Rezeption war das justinianisch-römische Privatrecht in der Gestalt, welche sie von der mos italicus bekommen hat (gemeine Recht – ius commune), also nicht der CICiv an sich, sondern die Glossa Ordinaria des Accursius und auch das angehängte Kaiserrecht der „authenticae“. Auch die griechischen Quellen wurden großteils weggelassen. Kaum rezipiert wurde das römische Staatsrecht. Später etwas vom Strafrecht und Zivilprozessrecht. Zur Rechtfertigung der Rezeption im HRR gab es zwei Theorien: 33 Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344) translatio imperii: Nach dieser Theorie war das mittelalterliche deutsche Reich Rechtsnachfolger des spät-antiken Imperiums. Aufgrund dessen kam dem oströmischen CICiv als Kaiserrecht im HRR die volle Geltung zu (unum imperium, unum ius). Lotharingische Legende: Angeblich solle Kaiser Lothar III von Suppingburg im 12. Jhdt das Recht durch besondere Gesetze eingeführt haben. Dies wurde jedoch Mitte des 17 Jhdt. von Hermann Conring als Fabel entlarvt. In Gebieten die nicht dem HRR zugehörig waren kam eine Annahme des römisch-gemeinen Rechts aufgrund des Kaiserrechts nicht in Frage hätte dies ja eine Unterordnung bedeutet. Dort kam es aufgrund der zu Grunde liegend Ratio zur Anwendung. In Frankreich bspw. jedoch rein subsidiär. Träger der Rezeption bzw. der Verwissenschaftlichung des Rechts war der sich formierende Juristenstand (zur Erreichung des Doktorats in beiden Rechten war lange Zeit ein Studium im Ausland notwendig). Dies war auch der Grund warum in kleineren Herrschaft oft „Halbstudierte“ genommen wurden. Die Folge der Rezeption divergierte in den verschiedenen Ländern stark. Auch innerhalb des HRR. So war es in Ländern mit ausgeprägter Rechtsaufzeichnung auch schwieriger für die Rezeption (bspw. Sachsen), auch dort wo es keinen ausgeprägten Juristenstand gab kam es weniger zur Rezeption (Vorarlberg, Salzburg oder Tirol). Überall dort wo die Rezeption Fuß fassen konnte kam es zur Verbreitung des gemeinrechtlich-heimischen Mischrechtsordnungen mit je unterschiedlicher Gewichtung. Durch diese Mischungen entstand etwa ein Ius Romano-Germanicum (oder Ius Romano-Hispanicum etc.), welches später weiter intensiviert wurde. Das Ius Romano-Germanicum endete mit den naturrechtlichen Kodifikationen. Dazwischen konnte sich das heimische Recht noch zu einem Ius Germanicum emanzipieren. Hermann Conring zeigte schon im 17 Jhdt. auf, dass das gemeine Recht durch praktische Anwendung durch Juristen ihre Rezeption erfuhr. Der Geltung „in complexu“ war somit der Boden entzogen. In der Folge des Einsatzes von Juristen kam es eben zur Vorantreibung der Rezeption. Beispielhaft zu nenne ist hier das Reichskammergericht, welches zur Hälfte aus Juristen bestehen sollte und die andere Hälfte (aus dem Ritterstand) angehalten wurden auch zu studieren bzw. gerichtliche Erfahrung erwünscht war. So wurde gerade das Reichskammergericht zur treibenden Kraft der Rezeption. Aber auch im Reichshofrat oder den entstehenden Hofgerichten wurden von nun an Juristen tätig. Auch in den Regimentern (Regierungen) und als Stadtschreiber drangen die Juristen immer weiter vor. 34 Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344) Das Verhältnis von gemeinem und heimischen Recht war dadurch bestimmt, dass das gemeine Recht in erster Linie subsidiär anzuwenden war – dies entsprach der mittelalterlichen Rechtsanwendungsregel, dass der engere Rechtskreis vorgeht. Dies deckte sich mit einer von den Kommentatoren erstellten Regel nach der das gemeine Recht nur subsidiär nach den lokalen Statuten Geltung entfalten kann. Die Reichskammergerichtsordnung regelte 1495 in diesem Sinne die Geltung des gemeinen Rechts nach der Slavatorischen Klausel, einer Schutzklausel des heimischen Rechts. Das sich das Gericht jedoch nur auf schriftliche Aufzeichnungen berufen konnte und oft fremd in dem Land war kam es zu einer weitgehenden Verdrängung des heimischen Rechts und quasi zu einer Umkehrung der Rechtsanwendungsregel. Das gemeine Recht wurde sozusagen primär angewendet. Anders war es wenn es ausführliche Niederschriften gab wie etwa den Sachsenspiegel. Mit der Reichskammergerichtsordnung von 1548 wurden die Urteiler jedoch aufgefordert sich mit dem heimischen Recht auseinander zu setzen. Insbesondere die Landesstände waren gegen eine Zurückdrängung des heimischen Rechtes, weil dort viele ihrer Privilegien feststanden. Die Landesfürsten waren hingegen dafür im Sinne einer größeren Reichseinheit. Durch eine rege Gesetzgebungstätigkeit wurde das heimische Recht vermehrt verschriftlicht aber auch reformiert. Die Rezeption beförderte auch die Idee der Rechtssetzung durch die Obrigkeit. Dies führte einerseits zu größerer Rechtssicherheit und andererseits zu einer Fixierung des geltenden Rechts und einer verstärkten Rechtsvereinheitlichung. Gesetzgebung: Reichsebene: Hier kam es kaum zu privatrechtlicher Gesetzgebung. Ausnahmen waren die Reichsnotariatsordnung (1512) oder die Policeyordnungen (1530, 1548, 1577). Die Reichsnotariatsordnung enthielt Bestimmungen zum sieben Zeugen Testament aus dem CICiv und dem mündlichen Testament vor Richter und Notar. Auch die Policeyordnungen enthielten privatrechtliche Elemente zum Thema Vormundschaft, Darlehensrecht oder veralteten Bürgschaftsformen. Länderebene: Hier kam es zu wesentlich bedeutender Gesetzgebungstätigkeit. Es wurden im Sinne der Rechtspflege und Vereinheitlichung bzw. im Wunsch Missstände abzuschaffen Landesordnungen erlassen. Hinzu kamen Landespoliceyordnungen, welche auch nebeneinander bestehen konnten. Auch gab es Einzelgesetze und die sogenannten 35 Privatrechtsgeschichte: Die Zeit bis zur Mitte des 18 Jhdt. (1128-1344) Landhandfeste, welche die landständische Verfassung in den einzelnen Ländern festschrieb. Im 16. Jhdt kam es auch teilweise zu Neuaufzeichnungen zahlreicher Landesrechte in oft romanisierter Form. Stärker als auf Reichsebene handelte es sich bei den Landespoliceyordnungen um Eingriffe in das Privatrecht. Diese waren Ausdruck eines religiös-patriarchalen Herrschaftsverständnis, welches den Landesfürsten als Landesvater die Legitimität des Eingriffs in das Privatleben ermöglichte. Erst diese Berücksichtigung zeigt ein realistische Bild des mittelalterlichen Privatrechts. Österreichische Länder: In Tirol kam 1526 eine Landesordnung, welche sich auf das heimische Recht fixierte und das gemeine Recht als subsidiär nicht anerkannte. Selbiges galt für das damals noch geistliche Salzburg. Für die Länder Österreich unter und ob der Enns kam es insgesamt zu vier Entwürfen (1526-1654). Der letzte Entwurf die „Kompilation der vier Doktoren“ entstand unter der Leitung des niederösterreichischen Regimentkanzlers Johann Baptist Suttinger. Auch in Österreich ob der Enns bekam ein Entwurf nicht die Sanktion des Landesfürsten, wurde aber in der Praxis der ReWi so stark beachtete, dass mensch von einer gewohnheitsrechtlichen Geltung sprechen kann. Für Inneröstrreich gab es weder Entwürfe noch geltende Landesordnungen. Es ergingen im 16. und 17. Jhdt. eine Reihe Policeyordnungen für die österreichischen Länder. Teilweise wurden einzelne Gesetze eingeführt. So auch Teile der Kompilation der 4 Doktoren als Einzelgesetz. Städte: Es gab auch den Typus der Stradtrechtsreformation, der bis ins 17 Jhdt. die Rechtsentwicklung prägte. Hier gab es im Zuge der Anpassung an die modernen Bedürfnisse Neuaufzeichnungen. Dies geschah bei diesem Typus unter gemein-rechtlichen Einfluss, welcher zu einer Modernisierung führte, besonders im Erb- und Schuldrecht. Zuerst süd-west deutsche Städte und auch Städte des Nordens. Wien bekam auch eine neue Stadtordnung aber ohne gemein-rechtlichen Einfluss. Als Folge der Verwissenschaftlichung des Rechts durch die Rezeption kam es zu einem massiven Anwachsen der juristischen Literatur. Auch infolge des Erfindung des Buchdrucks (Guttenberg). Es gab Formularbücher, Rechtsbücher und auch populärwissenschaftliche Darstellungen des römischen Rechts in deutscher Sprache, welches sich an Richter und Urteiler an den Gerichten (also Laien) sowie Amtsträger in der Verwaltung richtete. Es wurde auch ein Klagsspiegel eine Samm

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