Verträge auf Arbeitsleistung PDF

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This document details various types of employment contracts in Switzerland. It covers topics such as employment contracts, work contracts, and commissions. It also references relevant articles of the Swiss Code of Obligations (OR).

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Verträge auf Arbeitsleistung 6.1 Arten von Verträgen auf Arbeitsleistung Arbeitsvertrag Art. 319- 362 OR Arbeitnehmer: Leistung von Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers auf (un-)bestimmte Zeit Arbeitgeber: Lohn Arbeit gegen Lohn Meisten Leute haben einen Arbeitsvertrag, ohne Form gültig Werkvertra...

Verträge auf Arbeitsleistung 6.1 Arten von Verträgen auf Arbeitsleistung Arbeitsvertrag Art. 319- 362 OR Arbeitnehmer: Leistung von Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers auf (un-)bestimmte Zeit Arbeitgeber: Lohn Arbeit gegen Lohn Meisten Leute haben einen Arbeitsvertrag, ohne Form gültig Werkvertrag: Art. 363- 379 OR Unternehmer: Herstellung eines Werkes Besteller: Vergütung (Werklohn) Messbar an dem, dass das Werk später dasteht. Reparaturen und Änderungen gehören auch in diese Kategorie. Rechtlich ausgedrückt wird ein Erfolg geschuldet. Auftrag: Art. 394- 406 OR Beauftragter: Erbringung einer Dienstleistung oder Besorgung eines Geschäfts Auftraggeber: Vergütung (Honorar) Er schuldet dem Auftrag keinen Erfolg; lediglich sorgfältig im Interesse des Auftraggebers handeln. Gemeinsamkeiten: Wie bei allen Verträgen mindestens zwei Parteien, formlos möglich (ausser beim Lehrvertrag Schriftlichkeit notwendig.) Unterschiede: 6.2 Der Arbeitsvertrag Umfasst viele Rechtsquellen: Einzelarbeitsvertrag: in einem schriftlichen Vertrag vereinbaren Arbeitnehmer und - geber die wichtigsten Punkte (Arbeitsinhalt, Lohn, Pensum, Ferien, Kündigungsfrist). Erste Quelle bei Fragen zum Arbeitsverhältnis. Obligationenrecht: grundlegenden Vorschriften über den Arbeitsvertrag. Regelt dem Abschluss, Inhalt und die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses. Personalgesetze: Für Angestellte von Behörden gilt nicht das OR, sondern Bund, Kantone und Gemeinden haben eigene Personalgesetze Arbeitsgesetz: in diesem finden sich Normen über den Arbeitnehmerschutz (Arbeits- und Ruhezeiten, Gesundheitsschutz oder zum besonderen Schutz von Jugendlichen und Schwangeren). Berufsbildungsgesetz: Für Lernende wichtig Sozialversicherungsgesetz: Gesetze über die AHV, über die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) und die Unfall- und Arbeitslosenversicherungen. Weitere Gesetze: Gesetze wie zum Datenschutz, die wichtig für das Arbeitsrecht sind. Gleichstellungsgesetz (Frauen und Männer bekommen für die gleiche Arbeit den gleichen Lohn) Firmen Reglemente: enthält Bestimmungen, die für alle Arbeitnehmenden gelten: Arbeitszeiten, Überstunden oder Geheimhaltung. Jedoch nur gültig, wenn der Arbeitnehmer diesen im Einzelarbeitsvertrag zustimmt. Gesamtarbeitsvertrag: In manchen Branchen gibt es Verbände, welcher Lohn und Gesamtarbeitsverträge regeln. Gilt nur, wenn Arbeitnehmer und -geber Mitglied der Verbände sind. Bund und Kantone können aber auch einen Gesamtarbeitsvertrag allgemeinverbindlich erklären, dann ist er für alle verbindlich. Normalarbeitsvertrag: in Branchen, in denen kein GAV gilt, können Bund und Kanton einen NAV erlassen und dort Mindestlöhne festlegen. Ist eine staatliche Verordnung. Für z.B. Pflegepersonal und Assistenzärzte. Abschluss und Inhalt des Arbeitsvertrags: Für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichtet sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung gegen den entsprechenden Lohn zu leisten. - Keine besondere Form, aber sinnvoll schriftlich festzuhalten Bei einem unbefristeten Vertrag muss im Vertrag stehen wie der Lohn aussieht, Funktion des Arbeitnehmers und die wöchentliche Arbeitszeit. Kommt es zu Änderungen muss der Arbeitgeber dies dem Arbeitnehmer spätestens innerhalb eines Monats darüber schriftlich informieren. - Beim Lehrvertrag gilt die Schriftlichkeit. Gibt extra vom Kanton dazu Vorlagen bzw. Lehrverträge. Pflichten des Arbeitnehmers: Persönliche Arbeitspflicht: zur Leistung der vereinbarten Arbeit verpflichtet, muss die Arbeit persönlich leisten. Sorgfalts- und Treuepflicht: muss die Arbeit sorgfältig ausführen und die Interessen seines Arbeitgebers wahren. - Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge müssen fachgerecht bedient werden. Arbeitsmaterial muss er sorgfältig behandeln. - Verbot der Schwarzarbeit: darf während des Arbeitsverhältnisses keine bezahlte Arbeit für dritte verrichten, falls er dadurch dem Arbeitgeber konkurriert. - Geheimhaltungspflicht: Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse wahren Rechenschafts- und Herausgabepflicht: Muss dem Arbeitgeber sagen, was er von dritten erhält und seine Arbeitsergebnisse herausgeben. Überstundenarbeit: muss zu Überstunden bereit sein, sofern es ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Befolgung von Anordnungen und Weisungen: Arbeitgeber kann Anweisungen erlassen, die der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zu erfüllen hat. Haftung des Arbeitnehmers: verletzt er seine Pflichten, muss er für den Schaden haften/ Schadensersatz zahlen. Arbeitnehmer haftet für absichtlich oder fahrlässig zugefügte Schäden. Als Massstab gelten: Berufsrisiko, Bildungsgrad, Fachkenntnisse, persönliche Fähigkeiten. Pflichten des Arbeitgebers: Lohn: Bezahlung des Lohnes, gelten folgende Bestimmungen. Höhe des Lohns: vereinbarter Lohn muss bezahlt werden, zwischen -nehmer und -geber abgemacht, fehlt diese Abmachung, dann was für die Tätigkeit üblich ist, oder aus dem NAV oder GAV ergibt. 13. Lohn/ Gratifikation: nur bezahlt, wenn so vereinbart. Manche zahlen für spezielle Anlässe zusätzlich eine Gratifikation. Nur Anspruch, wenn vereinbart. Zahlungstermin: wenn nichts vereinbart, vertraglich, dann immer auf Ende des Monats. Lohn für Überstunden: wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist, können Überstunden mit zusätzlicher Freizeit vergütet werden. Werden die Überstunden nicht ausgeglichen dann muss es mit dem normalen Lohn und einem Zuschlag von mindestens 25% bezahlen. Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Entschädigung ganz verzichten. Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers: wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitgebers keine Arbeit verrichten kann, muss der Arbeitgeber Lohn zahlen. Lohnfortzahlungen bei Verhinderung des Arbeitnehmers: wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, und ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann, muss der Arbeitgeber ihm für eine beschränkte Zeit den Lohn zu zahlen. Bsp.: - Krankheit - Unfall - Schwangerschaft - Erfüllung gesetzlicher Pflichten Aber Arbeitsverhältnis muss mindestens drei Monate andauern und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss von mehr als drei Monaten ausgegangen worden sein. Die Dauer der Lohnzahlungspflicht hängt von Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Berner, Basler und Zürcher Skala. Viele Arbeitgeber schliessen eine Taggeldversicherung ab, übernimmt in der Regel 80% des Lohns während maximal zwei Jahren. Arbeitsgeräte und Material: gewöhnlich stellt der Arbeitgeber diese zur Verfügung, wenn der Arbeitnehmer diese selbst mitbringt, dann erhält er eine Entschädigung dafür. Auslagen: nötigen Auslagen müssen ersetzt werden, Reisespesen. Persönlichkeitsschutz: muss Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren, sexueller Belästigung oder Mobbing schützen. Freizeit: einen freien Tag pro Woche gewähren. Ferien: mindestens vier Wochen pro Dienstjahr gewährt werden, bis zum 20. Lebensjahr fünf Wochen. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit: Arbeitnehmer bis 30 Jahre haben Anspruch auf eine Woche unbezahlten Urlaub für eine ehrenamtliche oder betreuende Arbeit in der Jugendarbeit. Mutterschaftsurlaub: Arbeitnehmerinnen haben nach der Geburt Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen. Lohn beträgt 80% des Durchschnittlohns vor der Geburt, maximal 5580 Franken im Monat. Arbeitszeugnis/ Arbeitsbestätigung: muss zu jederzeit ein Arbeitszeugnis ausstellen, wenn der Arbeitnehmer dies möchte. Muss über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses informieren sowie über die Leistung und Verhalten der angestellten Person wahrheitsgetreu Auskunft geben. Kann auch nur ein Arbeitszeugnis anfordern, welches über die Art und Dauer Auskunft gibt, dann sinnvoll, wenn man kein gutes Zeugnis erwarten kann. Wenn sich eine Partei nicht an ihre Pflichten hält und es nicht zu einer einvernehmlichen Einigung kommt, können beide Parteien zu einem Friedensrichter oder Schlichtungsstelle gehen. Wenn dies nichts nützt, dann klagen vor Gericht, dieses kostet nichts, einfaches Verfahren, wenn es um bis zu 30 000 Franken geht. Lohnabzüge: Vom Bruttolohn muss der Arbeitgeber die gesetzlich vorgegebenen Sozialversicherungen abziehen. Arbeitnehmer erhält Nettolohn ausbezahlt. Lohnabrechnung gibt Auskunft über die verschiedenen Abzüge: Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Unterschieden zwischen befristet und unbefristetem Vertrag: Befristet: endet automatisch mit Ablauf einer vereinbarten Frist und ohne Kündigung. Unbefristet: Datum der Einstellung steht, aber Ende ist olen, unbestimmte Zeitdauer und endet durch die Kündigung einer der beiden Parteien. Ordentliche Kündigung: Hängt von Dauer des Arbeitsverhältnisses ab: Können vertraglich verlängert oder verkürzt werden, muss aber für beide Parteien die gleiche Frist gelten. Keine Formvorschrift, kann auch mündlich passieren. Jedoch empfohlen schriftlich zu machen aus Beweislast den Empfang des Kündigungsschreibens unterschriftlich bestätigen zu lassen. In vielen Arbeitsverträgen eine Schriftlichkeit vorgegeben. Folgen: Kündigungstermin entspricht dem letzten Arbeitstag. Hat drei Folgen: 1. Fälligkeit der Forderung: ausstehende Lohn, Ferienguthaben und olene Spesenforderung. 2. Rückgabepflicht: Rückgabepflicht gegenüber dem anderen Vertragspartner z.B. Arbeitnehmer gibt Arbeitshandy zurück. 3. Abgangsentschädigung: Arbeitnehmer erhalten eine Entschädigung von minimal zwei Monatslöhnen, wenn sie mindestens 50 Jahre alt sind und mindestens 20 Jahre im Unternehmen tätig waren. Kündigungsschutz: normalerweise braucht es keinen besonderen Grund, die Partei, die kündigt muss nur schriftlich begründen, wenn dies von der anderen Partei verlangt wird. Eine Kündigung ist nur rechtswidrig, wenn sie aus einem missbräuchlichen Grund erfolgt. Missbräuchliche Gründe: - Persönliche Eigenschaften: Nationalität, Hautfarbe, Konfession - Verfassungsmässiges Recht ausgeübt wird: Teilnahme an einer Wahl/ Abstimmung - Um Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zu verhindern: Kündigung einer Arbeiterin nach dem sie ihren Kinderwunsch geäussert hat. - Treu und Glauben aus dem Arbeitsverhältnis gültig gemacht: man fordert die Bezahlung der Überstunden und bekommt deshalb die Kündigung - Obligatorische Militärdienst oder Zivildienst erfüllen - Man gehört einem Arbeitnehmerverband an Auch missbräuchliche Kündigungen beenden das Arbeitsverhältnis. Der Gekündigte hat Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu sechs Monaten Lohnauszahlung. Es gelten folgende Sperrfristen, nach der Probezeit. In der Sperrfrist darf nicht gekündigt werden. - Während der Militärs- und Zivildienst sowie vier Wochen vorher und nachher - Bei Krankheit/Unfall im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen. - Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt. Eine Kündigung während dieser Sperrfristen ist nichtig, hat also keine Wirkung. Die Kündigung kann nach Ablauf der Sperrfrist wiederholt werden und gilt auf einen späteren Zeitpunkt. Spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus und beginnt eine Sperrfrist dann zu laufen, denn der Arbeitnehmer erkrankt während dem, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Kündigungstermin verschiebt sich um einen Monat mindestens. Fristlose Kündigung: Nur aus wichtigen Gründen zulässig. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Bsp: - wichtige Interne Daten an die Konkurrenz weiterverkauft und könnte weiteren Schaden anrichten. - Diebstahl - Tätlicher Angril - Sexuelle Belästigung - Gefälschte Abrechnungsbelege - Schwarzarbeit - Wiederholte unentschuldigte Verspätungen trotz Verwarnung - Unerlaubtes Fernbleiben oder Verlassen des Arbeitsplatzes - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Folgen: beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Arbeitgeber schuldet ab diesem Tag keinen Lohn mehr und vom Arbeitnehmer kann man Ersatz fordern. Kündigt ein Arbeitgeber fristlos ohne wichtigen Grund, wird das Arbeitsverhältnis trotzdem per sofort beendet. Arbeitnehmer hat Anspruch auf Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zusätzlich auf eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen. Bei Einigung kann ein bestehender Vertrag aufgehoben werden. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis automatisch. Konkurrenzverbot: Solange ein Arbeitsverhältnis besteht, darf der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht konkurrenzieren. Zusätzlich möglich, dass Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen. Nur unter folgenden besonderen Vorschriften zulässig: - Schriftlich vereinbart - Nur verbindlich, wenn Arbeitnehmer Einblick in die Geschäftsgeheimnisse erhält und die Verwendung dieser Kenntnisse Schaden zufügen könnte. - Nach Zeit, Ort UND Gegenstand angemessen zu beschränken, so dass das wirtschaftliche Fortkommen nicht übermässig erschwert wird. - Lehrverträgen sind Konkurrenzverbote nicht zulässig. Dann aufgehoben, wenn der Arbeitgeber kein erhebliches Interesse mehr daran hat, oder dem Arbeitnehmer kündigt, ohne Grund. Arbeitslosenversicherung: Arbeitnehmer sind bei jeder ALV gegen Arbeitslosigkeit versichert, haben Anspruch auf diese, wenn: - Sie muss den minimalen Betrag in die Arbeitslosenversicherung bezahlt haben. - Vermittlungsfähig sein: bereit dafür eine andere zumutbare Stelle anzunehmen. Je nach Lebenssituation bekommt man zwischen 70- 80% des durchschnittlichen Lohns der letzten Monate. Maximal Lohn beträgt 12350 Franken im Monat, Dauer hängt vom Alter, Unterhaltspflicht und Beitragszeit ab. So werden zwischen 90 und 520 Taggelder ausbezahlt. ALV erbringt Leistungen für Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung. 6.3 Der Werkvertrag Werk wird hergestellt gegen Werklohn Reparaturen und Änderungen gehören auch in diese Kategorie. Rechtlich ausgedrückt wird ein Erfolg geschuldet Form: Formlos Empfiehlt sich aus Beweisgründen wichtige Werkverträge schriftlich abzuschliessen. Unternehmer haftet, dass das Werk keine Mängel hat. Bei Mängeln hat Besteller folgende Rechte: - Wandelung: Annahme unzumutbar, weil grosse Mängel, kann verweigern. Schuldet keinen Werklohn und einen im Voraus gezahlten Werklohn kann er zurückfordern. - Minderung: andere Mängel, Besteller kann Reduktion verlangen - Nachbesserung: unentgeltliche Verbesserung verlangen, sofern es keine übermässigen Kosten sind. - Schadensersatz: Falls Unternehmer verschulden tril, kann Besteller Ersatz des Schadens verlangen, der durch den Mangel entstanden ist. Nach Ablieferung hat der Besteller das Werk innert üblicher Zeit zu prüfen. Olene Mängel müssen sofort dem Unternehmer gezeigt werden. Unterbleibt die Prüfung der Rüge, Werk in Ordnung. Später keine Mängelrechte geltend machbar. Versteckte Mängel, müssen sofort beim Entdecken gerügt werden. Sonst gilt es auch genehmigt. Ansprüche auf Mängel verjähren nach zwei Jahren für bewegliche Sachen und nach fünf Jahren bei unbeweglichen Sachen. Werklohn, bei Ablieferung des Werkes fällig Bis zur Übergabe trägt der Unternehmer die Gefahr. Geht ein Werk vor Übergabe kaputt, kann kein Lohn vom Besteller gefordert werden. Ausser der Besteller befindet sich im Annahmeverzug (=hätte es bis da annehmen müssen). 6.4 Der Auftrag Auftrag: Beauftragter schuldet dem Auftraggeber eine Dienstleistung. Beauftragte kriegt Honorar. Er schuldet dem Auftrag keinen Erfolg; lediglich sorgfältig im Interesse des Auftraggebers handeln. Kennt keine Form. Ist der Auftrag besorgt worden, muss der Auftraggeber eine Vergütung leisten, wenn dies der Vertrag vorsieht/ es üblich ist bei solchen Aufträgen. Der Beauftragte haftet, wenn er den Auftrag unsorgfältig erfüllt. Kann jederzeit gekündigt oder widerrufen werden. Sollte dies zu Unzeiten erfolgen, muss der Schaden ersetzt werden.

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