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This document discusses Personenrecht, covering natural and legal persons, capacities, rights, liabilities, and related topics such as family law, succession, and property law.

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6 Personenrecht 1. Natürliche Personen a. Mensch ist Rechtssubjekt und Träger von Rechten und Pflichten 2. Juristische Personen a. vom Gesetz geschaffene künstliche Gebilde b. mit Einschränkung rechtsfähig wie natürliche Personen 6.1 Natürliche Personen 1. Rechtsfähigkeit a. Fähigkeit als Person Rec...

6 Personenrecht 1. Natürliche Personen a. Mensch ist Rechtssubjekt und Träger von Rechten und Pflichten 2. Juristische Personen a. vom Gesetz geschaffene künstliche Gebilde b. mit Einschränkung rechtsfähig wie natürliche Personen 6.1 Natürliche Personen 1. Rechtsfähigkeit a. Fähigkeit als Person Rechte haben zu können b. unabhängig von Alter und Geisteszustand 2. Handlungsfähigkeit a. Rechte und Pflichten durch eigenes Handeln b. Unterscheidung Geschäfts- und Deliktsfähigkeit c. abhängig von Alter und Geisteszustand 6.1.1 Beginn Rechtsfähigkeit eingeschränkte Rechtsfähigkeit als Ungeborenes uneingeschränkte Rechtsfähigkeit mit Lebendgeburt o Ausstellung Geburtsurkunde durch Standesamt 6.1.2 Ende Rechtsfähigkeit 6.1.2.1 endet mit Tod o Eintragung Sterbebuch + Ausstellung Sterbeurkunde für Angehörige Todesbeweis Leichenbeschau und Ausstellung Totenschein Gerichtsbeschluss a. z.B.: 20 Menschen sehen, wie eine Person ertrinkt im Meer Gerichtliche Todeserklärung Gerichtliche Todeserklärung a. bei Verschollenheit i. unbekannter Aufenthaltsort ii. keine Info, ob noch lebt iii. Zweifel am Überleben iv. Verstreichen Fristen 1. 10 Jahre nach letztem Lebenszeichen a. bei über 80-jährigen 5 Jahre 2. Unter 25-jährige keine Todeserklärung möglich v. Verfahren durch Bezirksgericht 6.1.3 Handlungsfähigkeit 1. Geschäftsfähigkeit a. durch eigenes Handeln Rechte/Pflichten erwerben b. volle Geschäftsfähigkeit mit 18 2. Deliktsfähigkeit a. ab 14 (bei Ausnahmen davor) b. für strafbare Handlungen zur Verantwortung gezogen werden c. Schadensersatzpflichtig 6.1.3.1 Geschäftsfähigkeit 1. Unmündige Minderjährige 0-7 a. nicht geschäftsfähig b. Taschengeldgeschäfte, andere Geschäfte unwirksam 2. Unmündige Minderjährige 7-14 a. beschränkt geschäftsfähig b. Taschengeldgeschäfte, andere schwebend unwirksam → Entscheidung Eltern c. Annahme Schenkung ohne Verpflichtungen 3. Mündige Minderjährige 14-18 a. beschränkt geschäftsfähig b. freie Verfügung über Einkommen i. so lange Befriedigung Lebensbedürfnisse nicht gefährdet c. Abschließen Verträge i. auch Arbeitsverträge außer Lehr- und Ausbildungsverträge 4. Volljährige 18+ a. voll geschäftsfähig 6.1.4 Gesetzliche Vertretung eheliche Kinder → Mutter & Vater o zeitlich erste Erklärung gilt o Einigkeit notwendig bei: ▪ Änderung Name, Religion (bis 14), Staatsbürgerschaft ▪ vorzeitige Auflösung Lehr- und Ausbildungsvertrag ▪ Anerkennung Vaterschaft o Zustimmung Pflegschaftsgericht bei: ▪ außergewöhnlichen Geldangelegenheiten ▪ z.B.: Gerichtsprozess uneheliche Kinder → meist Mutter Eltern ungeeignet → Bezirksgericht überträgt Obsorge 6.1.5 Erwachsenenschutzgesetz 1. 2. 3. 4. Vorsorgevollmacht Gewählte Erwachsenenvertretung Gesetzliche Erwachsenenvertretung Gerichtliche Erwachsenenvertretung 6.2 Juristische Person eingeschränkt rechtsfähig schadensersatzfähig Zeitpunkt Beginn Rechtsfähigkeit unterschiedlich geregelt Handlungsfähigkeit durch vertretungsbefugte Organe 6.3 Familienrecht 6.3.1 Arten von Beziehungen 1. Familie a. Stammeltern + Nachkommen 2. Verwandtschaft a. durch Abstammung (Blutsverwandtschaft) 3. Schwägerschaft a. Beziehung Gatten zu Blutsverwandten des anderen Grad der Verwandt-/Schwägerschaft: Zahl der vermittelnden Geburten 6.3.2 Eherecht regelt Rechte und Pflichten der Ehegatten 6.3.2.1 Verlobung Versprechen zu heiraten bei grundlosem Bruch ist der Schuldige schadensersatzpflichtig 6.3.2.2 Ehe und -schließung Vertrag o in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben o Kinder zu zeugen o Kinder zu erziehen 6.3.2.2.1 Voraussetzungen Zustandekommen Ehe vor Standesbeamten zu schließen beide anwesend 1 Gatte über 18, anderer über 16 keine Eheverbote (z.B. Verwandtschaft) Eintrag Ehebuch Gemeinde 6.3.2.2.2 „Ehe für alle“ Eingetragene Partnerschafts-Gesetz (EPG) seit 2010 seit 2019 eheähnliche Partnerschaft Unterschied EPG zu Eherecht: keine Trauzeugen keine Pflicht Kinder zu bekommen Regenbogenkinder: Homo-Paare dürfen Kinder adoptieren, Lesben auch künstliche Befruchtung 6.3.2.2.3 Ehewirkung 1. Partnerschaftsprinzip a. Partner gleiche Rechte und Pflichten i. gemeinsames Wohnen ii. Treue iii. Beistand 2. Unterhalt, Mitwirkung und Erwerb a. Prinzipiell beide arbeiten außer anders vereinbart i. nicht berufstätige Partner hat Unterhaltsanspruch (Wohnen, Essen, Geld) ii. bei Nicht-Zusammenwohnen: nur Geldanspruch iii. Mitarbeit im Betrieb 3. Haushaltsführung a. beide, auch wenn einer nicht arbeitet 4. Wohnen a. Folgepflicht, wenn ein Partner Gründe hat zu übersiedeln b. er/sie muss nicht, wenn gleich gute Gründe dagegen 5. Familienname a. Gemeinsamer Name b. Doppelname c. jeder behält Name 6. Patchworkfamilien a. Unterstützung bei Betreuung auch bei Kindern aus anderer Ehe 6.3.3 Ehegüterrecht 6.3.3.1 Gütertrennung gesetzlicher Güterstand in Österreich Ehegatte bleibt Alleineigentümer des Vermögens, welches vor der Ehe erworben wurde jeder Gatte verwaltet sein Eigentum selbst (inkl. Schulden) beide haften nur für gemeinsamen Kredit und Bürgschaften für anderen in der Ehe erworbenes Vermögen gehört beiden Zugewinn wird bei Scheidung aufgeteilt 6.3.3.2 Gütergemeinschaft möglich per Notariatsakt zu vereinbaren Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes meist genutzte Form eines Ehepaktes (-vertrag) Ehegatten werden Miteigentümer am Gesamtgut Was nicht Gesamtgut ist, ist Eigentum eines Partners kein Partner darf alleine über Gesamtgut verfügen 6.3.3.2.1 haben sich beide verpflichtet, haften sie mit Gesamtgut und Eigengut einer für Schulden verpflichtet, haftet bei allgemeiner Gütergemeinschaft das Gesamtgut für alle Sonderschulden, auch für voreheliche und persönliche Schulden 6.3.3.2.2 Schulden Todesfall bei Tod eines Partners wird Vermögen vereint, Gatte und Erben erhalten jeweils 1 Hälfte 6.3.4 Beendigung der Ehe 6.3.4.1 Tod 6.3.4.2 Scheidung 6.3.4.2.1 einvernehmliche Scheidung häufigste und kostengünstigste Art Voraussetzungen: o Scheidungsantrag durch beide Partner beim zuständigen Bezirksgericht o leben seit mehr als 6 Monaten nicht als Paar ▪ räumliche Trennung nicht notwendig o Einigung über Scheidungsfolgen ▪ z.B.: Obsorge, Aufteilung Vermögen o spätestens bei Gericht: Scheidungsfolgenvergleich + Beschluss 6.3.4.2.2 streitige Scheidung Klage (Zivilverfahren) Scheidungsgrund Verschuldungsscheidung o z.B.: grundlose Verweigerung Sex o längere Gesprächsverweigerung o Quälen von Haustieren wegen Aufhebung häuslicher Gemeinschaft o seit mind. 3 Jahren + unheilbar zerrüttete Verhältnisse aus anderen Gründen o z.B.: schwere gesundheitliche Gründe (Geisteskrank, ansteckend, …) 6.3.4.2.2.1 Scheidungsfolgenrecht Namensrecht: behalten, ursprünglicher Name, Name aus früherer Ehe Verschuldensabhängiger Unterhalt o weniger/unschuldiger Partner viel weniger verdient o gleich Schuld: nur in Not Verschuldensunabhängiger Unterhalt o nicht/beschränkt berufsfähig wegen Kinderbetreuung o ältere Geschiedene, die nur Haushalt oder Angehörige gepflegt haben: für gewisse Zeit o bei Wiederheirat erlöschen Ansprüche ▪ auch bei neuer Lebensgemeinschaft 6.3.4.2.3 bei Minderjährigen, wenn gesetzlicher Vertreter nicht zugestimmt haben Irrtum über: o Ehe als Rechtsgeschäft o Identität des Partners o arglistige Täuschung o Drohung o … 6.3.4.2.4 Aufhebung Ehe Nichtigkeitserklärung Verstoß gegen Eheverbote schwere Formfehler (z.B. Heirat durch Stellvertreter) mangelnde Geschäftsfähigkeit nur Zweck: Name oder Staatsangehörigkeit 6.3.5 Eltern-Kind-Beziehung 6.3.5.1 6.3.5.2 seit 02/2013 Unterscheidung von ehelichen und unehelichen Kindern aufgehoben Kindeswohl angemessene Versorgung sorgfältige Erziehung Wertschätzung Förderung Berücksichtigung eigene Meinung Vermeidung Gefahr Abstammung 1. Mutter a. 2. Vater a. b. c. 6.3.5.3 6.3.5.4 die das Kind geboren hat zum Zeitpunkt Geburt mit Mutter verheiratet Ehemann nicht früher als 300 Tage vor Geburt verstorben Vaterschaft anerkannt hat bzw. gerichtlich festgestellt wurde Name gemeinsamer Familienname o wenn nicht, dann Name eines Elternteils, max. 2-teilig keine Einigung → Name Mutter ab 14 Jahre Kind selbstberechtigt zu entscheiden Obsorge 1. gemeinsame Obsorge Verheirateter 2. gemeinsame Obsorge Nicht-Verheirateter a. primär Mutter b. Eltern können gemeinsame Obsorge bestimmen c. Vater kann auch alleinige Obsorge uns gemeinsame Obsorge beantragen 3. Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils a. bei Tod, unbekannter Aufenthalt oder Entzug b. allein ein Elternteil c. ggf. Großeltern oder Pflegeeltern 4. Obsorge bei Auflösung der Ehe und häuslicher Gemeinschaft a. grundsätzlich bleibt Obsorge beider aufrecht b. andere Vereinbarung möglich c. bei Nichteinigung: Gericht legt vorläufig für 6 Monate Obsorge fest, danach endgültig Immer unter Beachtung des Kindeswohl 6.3.5.5 Pflege und Erziehung Ausmaß der Pflege und Erziehung richtet sich nach Lebensverhältnissen der Eltern 6.3.5.6 6.3.5.7 6.3.5.8 6.3.5.9 o Wahrung Gesundheit o Aufsicht o Förderung körperliche, seelische, geistliche Kräfte o Forderung Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen o schulische und berufliche Ausbildung minderjährige Kinder haben die Anordnungen der Eltern zu befolgen o bei Durchsetzung dieser Anordnung sind Alter, Entwicklungen, Persönlichkeit Rücksicht zu nehmen o Gewalt sowie Zufügung körperliche und seelisches Leid ist unzulässig o Willen des Kindes zu beachten o Mündige Minderjährige können Gericht kontaktieren, wenn Eltern abweichende Meinung über Ausbildung haben o Mündige Minderjährige ist im Verfahren über Pflege und Erziehung selbst familienrechtlich verfahrensfähig Vermögensverwaltung Eltern haben es mit Sorgfalt zu verwalten Geld ist sicher und möglichst fruchtbringend anzulegen Eltern haben Gericht Rechnung zu legen, außer es bestehen keine Bedenken Persönliche Kontakte, Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht Elternteil ohne Obsorge o Recht auf persönlichen Kontakt (Kontaktrecht) o in wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig verständigt zu werden Kindesunterhalt beide Elternteilen müssen nach ihren Möglichkeiten dazu beitragen o Elternteil, der Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag Unterhaltspflicht endet mit Selbsterhaltungsfähigkeit o unabhängig vom Alter Ausstattungsanspruch Unterhaltspflichtige Eltern schulden Kind bei erster Eheschließung die Ausstattung als Hilfe zur Gründung des ersten eigenen Hausstandes o dies kann bis zu 30% des durchschnittlichen Jahreseinkommens betragen Wenn Eltern nicht können, dann Großeltern Aber Kinder müssen Eltern und Großeltern Unterhalt leisten, wenn sich diese nicht erhalten können 6.3.5.10 Adoption Annahme eines Kindes rechtlich Eltern-Kind-Beziehung nachgebildet Adoptionsvertrag muss gerichtlich genehmigt werden Eltern mind. 25 Jahre alt geprüft werden soziale, persönliche, gesundheitliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen 6.3.5.11 Pflegschaftskind Kind in fremde Pflege geben durch Erziehungsberechtigte oder Jugendwohlfahrtsträger (BH, Magistrat) Pflegeeltern selbst haben auch Antragsrecht Pflegeeltern können auch mit Obsorge betraut werden 6.3.6 Lebensgemeinschaft nichteheliche Lebensgemeinschaft auf längere Dauer ausgerichtet ohne gesetzliche Rahmenbedingung wie Ehe oder eingetragene Partner keine Unterhaltsansprüche keine Erbansprüche keine Witwenpensionsansprüche 6.4 Erbrecht 6.4.1 Allgemeines Erbrecht 6.4.1.1 6.4.1.2 6.4.1.3 Begriffe Verstorbener = verstorbene Person (früher: Erblasser) Erbschaft/Nachlass/Verlassenschaft = Gesamtheit aller Vermögensrecht einer verstorbenen Person Erbe = Person, der das Erbrecht gebührt (auch juristische Personen) Testament = Erklärung des Verstorbenen zu Lebzeiten, wer über das Vermögen nach dem Tod erhalten soll Vermächtnis = Festlegung des Anspruches auf einzelne Vermögensteile Pflichtteil = Geldanspruch von nahen Verwandten gegen Erben Was kann vererbt werden? alle Vermögenswerte und Schulden Erbunwürdig schwere strafbare Handlung gegen den Verstorbenen (mehr als 1 Jahre Freiheitsstrafe) Verbrechen in Bezug auf den letzten Willen (z.B. Testamentfälschung) Verletzung von Eltern- oder Kindespflichten (z.B. in Notlage im Stich lassen) Erbverzicht 6.4.2 Materielles Erbrecht 1. Testament 2. Erbvertrag 3. Gesetzliche Erbfolge 6.4.2.1 Testament 6.4.2.1.1 Ordentliche Testamente 1. Privattestament a. Eigenhändig i. schriftlich ii. eigenhändig geschrieben und unterschrieben iii. keine Zeugen notwendig b. Fremdhändig i. PC oder handschriftlich durch dritte Person ii. eigenhändiger geschriebener Zusatz notwendig (z.B. mein letzter Wille) iii. Drei gleichzeitig anwesende Zeugen notwendig 1. müssen Inhalt nicht kennen 2. Identität der Zeugen muss enthalten sein (Name, Geburtsdatum, Adresse) 3. Zeugenzusatz muss eigenhändig geschrieben werden 2. Öffentliches Testament a. schriftlich oder mündlich b. von Notar oder Gericht errichtet c. 3 Zeugen notwendig d. 14-18-jährige dürfen nur öffentliches Testament errichten e. Vorteil: Beratung, amtliche Verwahrung 6.4.2.1.2 Außerordentliches Testament 3. Nottestament a. mündlich bei Notsituation (z.B. Seenot, Bergnot) b. 2 Zeugen notwendig (mind. 14 Jahre alt) c. max. 3 Monate nach Gefahr gültig 6.4.2.1.3 Testamente zugunsten früherer Ehepartner oder eing. Partner werden aufgelöst auch bei Aufhebung der Abstammung oder Adoption außer Erblasser fordert ausdrücklich das Gegenteil 6.4.2.1.4 Automatische Aufhebung durch Scheidung Testierfähigkeit mind. 18 Jahre alt 14-18-Jährige nur bei Mitwirkung von Notar oder Gericht bei Erwachsenenvertreter nur wenn testierfähig o Bedeutung der Folgen verstehen Nicht testierfähig, wenn geistig nicht in der Lage oder unter 14 Jahre alt 6.4.2.1.5 Erbeinsetzung o man muss Erben nennen o Einsetzung darf keiner dritten Person überlassen werden Befristung o z.B. bei Kindern erhält Schmuck ab 20. Geburtstag Erlaubte Bedingung o z.B. erhält Erbe nur bei Beendigung Studium Unerlaubte Bedingung o z.B. erhält Erbe nur wenn er Julia heiratet 6.4.2.1.6 Testierfreiheit - Testamentwiderruf Verstorbener kann frei über Vermögen verfügen im Testament kann jede beliebige Person bedacht werden gewisse gesetzliche Erben haben Recht auf Pflichtteil Testament kann jederzeit widerrufen werden generell gilt das zeitlich letzte Testament 6.4.2.2 Inhalt von Testamenten Erbvertrag zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen Ehepartner keine einseitige Abänderung oder Aufhebung möglich muss bei Notar abgeschlossen werden mindestens ein Viertel muss frei zur Verfügung bleiben o auch frei von Schulden und Pflichtteilen Ehepakt – erlischt mit Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung der Ehe 6.4.2.3 gesetzliche Erbfolge 1. Linie a. 2. Linie a. 3. Linie a. 4. Linie a. 6.4.2.3.1 Eltern und Nachkommen (Geschwister, Nichten Neffen) Großeltern und Nachkommen (Onkel, Tante, Cousins) Urgroßeltern uneheliche Kinder und Adoption erben gleich wie eheliche Kinder 6.4.2.3.2 Kinder und Kindeskinder (Enkel, …) Ehegattenerbrecht 1. Linie – Ein Drittel 2. Linie – Zwei Drittel 3. Linie + - Alles 6.4.2.3.2.1 Gesetzlicher Voraus Ehepartner gesichertes Wohnrecht Ehepartner stehen alle beweglichen Sachen im Haushalt zu bei Lebensgefährten gelten diese Bestimmungen für maximal 1 Jahr 6.4.2.3.3 bevor Erbe an Staat geht, erhält Lebensgefährte Erbe Bedingung: mind. 3 Jahre in gemeinsamen Haushalt 6.4.2.3.4 Außerordentliches Erbrecht von Lebensgefährten Pflichtteilsrecht gesetzliche Erben erhalten Pflichtteil, auch wenn nicht in Testament berücksichtigt reine Forderung auf Geld Pflichtteil ist 50% o Kinder, Enkel (wenn Kinder bereit verstorben) o Ehepartner, eingetragene Partner 6.4.2.3.4.1 Anrechnung auf den Pflichtteil zu Lebzeiten erhaltene Vorempfänge können an Pflichtteil angerechnet werden 6.4.2.3.4.2 Halbierung Pflichtteil mindestens zwei Jahrzehnte vor Tod kein Naheverhältnis muss im Testament ausdrücklich angeordnet werden nicht möglich, wenn Verstorbener Kontakt gemieden hat oder fehlender Kontakt anlassbezogen war 6.4.2.3.4.3 Stundung Pflichtteil auf Wunsch des Verstorbenen auf Verlangen belasteten Erben max. 5 Jahre, in besonderen Fällen max. 10 Jahre Verzinsung: 4% 6.4.2.3.5 Enterbung strafbare Handlungen gegen Verstorbenen (mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe) strafbare Handlungen gegen Angehörige des Verstorbenen (mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe) Testamentfälschung, Unterdrückung letzter Wille dem Verstorbenen schwerer seelisches Leid zugefügt hat familienrechtliche Pflichten gröblich vernachlässigt wurden Verurteilung zu einer lebenslangen oder 20-jährigen Freiheitsstrafe 6.4.2.3.5.1 Enterbung in guter Absicht wenn durch verschwenderischen Lebensstil die Gefahr besteht, dass Pflichtteil ganz oder größtenteils seinen Kindern entgehen wird 6.4.2.3.6 pflegender Person gebührt gesetzliches Vermächtnis in Form von Geld in letzten 3 Jahren vor Tod mind. 6 Monate in nicht geringem Ausmaß gepflegt hat Anspruch besteht gesetzlich 6.4.2.3.7 Europäische Erbrechtsverordnung bei grenzüberschreitenden Erbfällen außer Irland und Dänemark 6.4.2.3.8 Pflegevermächtnis Erblose Verlassenschaft (Aneignungsrecht des Staates) wenn niemand Erbe antritt oder kein Berechtigter vorhanden ist 6.4.3 formelles Erbrecht 6.4.3.1 keine eigenmächtige Inbesitznahme Verlassenschaftsverfahren notwendig o bei zuständigem Bezirksgericht Ablauf Verlassenschaftsverfahren 1. Todesfallaufnahme durch Notar beim Bezirksgericht a. finanzielle Belangen werden gesichtet b. Erbberechtigte ermittelt c. Testament ausfindig gemacht 2. Hauptverfahren bzw. Verlassenschaftsverfahren a. Wenn Aktiva Begräbniskosten übersteigen b. Begräbniskosten an Zahler erstattet c. unter 5.000 kann Verlassenschaftsabhandlung unterbleiben 3. Erbantrittserklärung a. unbedingte Erbantrittserklärung i. Akzeptierung Erbe ohne Haftungsbeschränkung b. bedingte Erbantrittserklärung i. mit Haftungsbeschränkung auf Höhe der Verlassenschaftsaktiva 4. Endbeschluss (Einantwortungsbeschluss) a. Übergabe Nachlasses an Erbe 6.4.3.2 6.4.3.3 Haftung für Schulden Schulden des Verstorbenen falls nicht durch Tod erloschen Erbfallschulden: Begräbnis, Notar, Kosten Inventar) Erbschafts- und Aneignungsklage Erbschaftsklage: nach rechtskräftiger Einantwortung Behauptung, dass man tatsächlicher Erbe ist Aneignungsklage: Bund kann gegen eingeantworteten Erben sich Erbschaft aneignen

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