Zusammenfassung Familienrecht und Erbrecht PDF
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This document provides a summary of family law and inheritance law, covering topics such as marriage, registered partnerships, cohabitation, and inheritance rights. It details the different forms of cohabitation, steps involved in marriage, rights and responsibilities in marriage, divorce procedures, and inheritance laws.
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Zusammenfassung Familienrecht (Kap. 21) und Erbrecht (Kap. 22) Familienrecht Sie kennen die drei Formen des Zusammenlebens mit ihren Eigenschaften. - Ehe - Eingetragene Partnerschaft (Partnerschaftsgesetz) - Konkubinat Sie kennen die Schritte vom Verlöbnis bis zur Eheschliessung mit ihren Eigensch...
Zusammenfassung Familienrecht (Kap. 21) und Erbrecht (Kap. 22) Familienrecht Sie kennen die drei Formen des Zusammenlebens mit ihren Eigenschaften. - Ehe - Eingetragene Partnerschaft (Partnerschaftsgesetz) - Konkubinat Sie kennen die Schritte vom Verlöbnis bis zur Eheschliessung mit ihren Eigenschaften. Eheschliessung l - Verlobung ist ein gegenseitiges Eheversprechen und der erste Schritt zur Ehe - Bei einer Auflösung des Verlöbnisses können gegenseitige Geschenke zurückverlangt werden. - Voraussetzungen für eine Ehe sind: - Ehefähigkeit: Urteilsfähig und Volljährigkeit - Keine Ehehindernisse wie Verwandtschaft oder bereits bestehende Ehe Eheschliessung ll - Vorbereitungsverfahren: - Verlobte stellen Gesuch, weisen persönlich die nötigen Dokumente aus und erklären, dass Ehevoraussetzungen erfüllt sind - Zivilstandsbeamter informiert Paar über wichtigste Folgen - Trauung durch Zivilstandsbeamtin in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Trauzeugen - Religiöse Trauung ist freiwillig und erst nach der standesamtlichen möglich Sie verstehen und erklären die Rechte und Pflichten in der Ehe. Wohl der Gemeinschaft (Art. 159 Abs. 2 ZGB) - Die Ehegatten verpflichten sich, gemeinsam für das Wohl ihrer Gemeinschaft und das ihrer Kinder zu sorgen. Treue und Beistand (Art. 159 ZGB) Die Eheleute schulden einander Treue und Beistand Name (Art. 160 ZGB) - Beim Nachnamen können die Ehegatten wählen: - Entweder behalten beide ihre bisherigen Namen. Dann müssen sie mit der Eheschliessung festlegen, welchen Namen ihre allfälligen Kinder tragen sollen. - Oder sie bestimmen den Ledignamen der Frau oder den des Mannes als Familiennamen. Sie unterscheiden die Scheidung auf gemeinsames Begehren und Scheidung auf Klage und kennen die wichtigen Punkte der Scheidungsfolgen. Scheidung auf gemeinsames Begehren: - Einreichung des Scheidungsbegehrens beim Gericht - Scheidungsvereinbarung vorlegen bei Einigkeit - Bei Uneinigkeit entscheidet Gericht über offene Punkte Scheidung auf Klage eines Ehegatten: - Scheidung bei Gericht mit einer Klage verlangen - Voraussetzung ist zweijährige Trennung, ansonsten nur bei schwerwiegenden Gründen Sie verstehen das eheliche Güterrecht, unterscheiden und kennen die drei Güterstände und können eine güterrechtliche Auseinandersetzung vornehmen. Eheliches Güterrecht - Regelt Zusammensetzung des ehelichen Vermögens - Klärt Verwaltung und Nutzung des Vermögens und wer darüber verfügen kann - Regelt, wer gegenüber Dritten für Schulden haftet - Aufteilung des Vermögens bei Auflösung der Ehe Die drei Güterstände Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 - 220 ZGB) - Zum Eigengut gehören folgende Gegenstände: - Sachen, die persönlichen Gebrauch dienen - Alles Vermögen, das dem Ehepartner schon vor der Ehe gehörte und in Ehe eingebracht wurde - Erbschaften und Schenkungen - Errungenschaften umfassen Vermögenswerte, welche Ehepartner während der Ehe erwirtschaften wie: - Einkommen und Leistungen aus der 1. und 2. Säule - Erträge aus dem Eigengut - Beide Ehegatten verwalten, nutzen und verfügen über ihr Eigengut und ihre Errungenschaften selbst - Jeder Ehegatte haftet mit seinem Vermögen für seine Schulden - Bei güterrechtlicher Auseinandersetzung gilt: - Ehegatten behalten ihr Eigengut - Errungenschaft wird unter den Ehegatten aufgeteilt, sodass jeder die Hälfte des Vorschlags seines Partners erhält. Gütergemeinschaft (Art. 221 - 246 ZGB) - Gesamtgut umfasst Vermögen, Einkommen, Erbschaften und Schenkungen beider Ehegatten - Eigengut umfasst nur persönliche Gegenstände jedes Ehepartners - Gesamtgut gehört beiden Ehegatten, beide verwalten und nutzen es und nur beide miteinander können darüber verfügen - Eigengut gehört jedem Ehegatten alleine - Für Vollschulden haften beide mit Gesamt- und Eigengut - Für Eigenschulden haften Ehegatten mit Eigengut und Hälfte des Gesamtguts - Bei Tod eines Ehegatten erhält überlebende Ehegatte die Hälfte des Gesamtguts, alles andere kommt in die Erbschaft - Bei Scheidung erhält jeder, was unter Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre sowie die Hälfte des Gesamtguts Gütertrennung (Art. 247 - 251 ZGB) - Gütertrennung kann in Ehevertrag vereinbart werden - Jeder Gatte verwaltet, nutzt und verfügt über sein Vermögen und jeder haftet nur für seine Schulden - Bei Scheidung behält jeder sein Vermögen und bei Todesfall fällt das Vermögen des Verstorbenen in die Erbschaft Sie kennen die Eigenheiten der Eingetragenen Partnerschaft und des Konkubinats, sowie die Unterschiede zur Ehe. Eingetragene Partnerschaft - Ähnlich wie bei der Gütertrennung bei der Ehe verfügt jeder Partner über sein Vermögen und haftet nur für seine Schulden - Durch öffentlich beurkundeten Vertrag kann eheliche Errungenschaftsbeteiligung vereinbart werden - Über Auflösung der Partnerschaft muss ein Gericht entscheiden - Möglichkeiten zur Auflösung: - Gemeinsames Einreichen des Begehrens - Ein Partner reicht nach minimal einem Jahr Trennung eine Klage zur Auflösung ein - Das Gericht entscheidet über die Folgen der Auflösung Konkubinat - Lebensgemeinschaft ohne Heirat oder eingetragene Partnerschaft - Keine Formalitäten nötig: - Begründet durch Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung - Beendet durch Trennung und Auflösung der gemeinsamen Wohnung - In Streitfällen wird Konkubinat oft als einfache Gesellschaft behandelt - Im Todesfall erbt der überlebende Konkubinatspartner nichts - es sei denn, er ist im Testament oder Erbvertrag erwähnt - Schriftlicher Konkubinatsvertrag möglich - Sinnvoll bei gemeinsamen Kindern oder grossen Anschaffungen - Konkubinatsvertrag kann u.a. folgende Punkte enthalten: - Aufteilung der Haushaltskosten - Inventar, was eingebracht und was angeschafft wurde - Regelung des Unterhalts der Partner und allfälliger Kinder - Regelungen zur gemeinsamen Wohnung Sie wissen wie ein Kindesverhältnis entsteht (Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption) - Kindesverhältnis ist Eltern-Kind-Beziehung aus rechtlicher Sicht - Mutterschaft: Die biologische Mutter ist auch die rechtliche Mutter - Wird Kind während Ehe geboren, gilt Ehemann als Vater - Diese Vaterschaftsvermutung kann vor dem Gericht angefochten werden, falls er nicht der Erzeuger ist - Aussereheliche geborene Kinder haben erst nur ein rechtliches Verhältnis zur Mutter, Vater kann Kind aber anerkennen - Vaterschaftsanerkennung kann von jedem angefochten werden - Bei Nichtanerkennung kann Vater auf Feststellung des Kindesverhältnisses verklagt werden Sie kennen die Wirkungen des Kindesverhältnisses. - Name - Vorname - Bürgerrecht - Beistand und Gemeinschaft - Unterhaltspflicht - Elterliche Sorge - Inhalt der elterlichen Sorge - Bestimmung des Aufenthaltsorts - Obhut - Persönlicher Verkehr - Information und Auskunft Erbrecht Sie verstehen das Erbrecht bezüglich der gesetzlichen Erben und können Beispiele von Erbschaften berechnen anhand der unterschiedlichen Erbfolger (Verwandte, Ehegatten, usw.). - Erbrecht bestimmt, wie Erbmasse im Todesfall aufzuteilen ist - Von Gesetzes wegen geht die Erbmasse an Verwandte und Gatten - Durch letzten Willen kann die gesetzliche Erbfolge geändert werden - Ohne Testament und gesetzliche Erben geht Erbe an Gemeinwesen Sie kennen die Pflichtteile und können auch hier Beispiele berechnen. Verwandte Erben: Das 1. Parental - Art. 457 Abs. 1 ZGB: Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. - Art. 457 Abs. 2 ZGB: Die Kinder erben zu gleichen Teilen. - Art. 457 Abs. 3 ZGB: An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen. Verwandte Erben: Das 2. Parental - Art. 458 Abs. 1 ZGB: Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern. - Art. 458 Abs. 2 ZGB: Vater und Mutter erben nach Hälften. - Art. 458 Abs. 3 ZGB: An die Stelle von Vater und Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen. Verwandte Erben: Das 3. Parental - Art. 457 Abs. 1 ZGB: Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern. Überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner l - Art. 462 ZGB: Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: - Art. 462 Ziff. 1 ZGB: wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft. Überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner ll - Art. 462 ZGB: Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: - Art. 462 Ziff. 2 ZGB: wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft. Überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner lll - Art. 462 ZGB: Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten. - Art. 462 Ziff. 3 ZGB: die ganze Erbschaft. Sie kennen Wichtiges zum Thema Testament, Erbvertrag, Verfügungsfähigkeit und erklären die unterschiedlichen Verfügungsarten und Verfügungsformen. - Gibt Möglichkeit, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen - Möglichkeiten sind Testament oder Erbvertrag - Testament ist einseitige Verfügung, kann jederzeit durch Erblasser widerrufen und geändert werden - Erbvertrag ist mehrseitiges Rechtsgeschäft und kann deshalb nur in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst werden - Verfügungsfähigkeit: Nur wer urteilsfähig und volljährig ist, kann rechtsgültig letztwillig über sein Vermögen verfügen Verfügungsarten Erbeinsetzung - Der Erblasser kann in seiner Verfügung für die ganze Erbschaft oder einen Teil davon einen oder mehrere Erben einsetzen, z. B. kann er bestimmen, dass neben seinen Kindern auch seine Enkel erben. Vermächtnis - Der Erblasser kann in seiner Verfügung einer Person, dem sogenannten Vermächtnisnehmer, einen bestimmten Vermögensgegenstand vermachen, z. B. eine Sache oder eine Geldsumme. Teilungsvorschriften - Der Erblasser kann in seiner Verfügung vorschreiben, wie die Erbschaft unter den Erben zu teilen ist. Er bestimmt beispielsweise, dass sein Sohn seine wertvolle Uhr erhält. Der Wert der Uhr wird dem Erbteil des Sohnes angerechnet. Willensvollstreckung - Der Erblasser kann in seiner Verfügung einen sogenannten Willensvollstrecker, z. B. einen Treuhänder oder Rechtsanwalt, mit der Vollstreckung seines letzten Willens beauftragen. Der Willensvollstrecker verwaltet die Erbschaft, zahlt die Schulden des Erblassers, richtet die Vermächtnisse aus und teilt die Erbschaft unter den Erben. Verfügungsformen Eigenhändiges Testament - Vollständig eigenhändig geschrieben - Genaues Datum und Unterschrift - Sichere Verwahrung Öffentlich beurkundetes Testament - Notar setzt Testament nach Willen des Erblassers auf - Es wird datiert und von beiden unterschrieben - Zwei Zeugen müssen mit Unterschrift bestätigen, dass Testament nach Willen des Erblassers und dieser verfügungsfähig ist - Zeugen müssen Inhalt nicht kennen Sie verstehen den Ablauf eines Erbganges und kennen die Wahlmöglichkeiten der Erben. - Erbe geht immer als Ganzes, also mit allen Vermögen und Schulden, an Erben über - Erben bilden zusammen eine Erbengemeinschaft, die über die gesamte Erbmasse gemeinsam verfügt und solidarisch für Schulden haftet - Erben können frei bestimmen, wie die Erbschaft unter ihnen aufgeteilt wird - Wird die Erbschaft aufgeteilt, wird die Erbengemeinschaft aufgelöst und vererbte Gegenstände gelangen in das persönliche Eigentum der Erben