Wahlbekanntmachung Stichwahl zur Bürgermeisterwahl 2024 Wettin-Löbejün PDF
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Stadt Wettin-Löbejün
2024
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This document is an announcement for a local election in Wettin-Löbejün, Germany. It details the upcoming mayoral election and the procedures to cast a ballot or vote by mail.
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Stadt Wettin-Löbejün Die Gemeindewahlleiterin Bekanntmachung Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin/ zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Wettin-Löbejün 1. Bei der Wahl am 20.10.2024 hat keine sich bewerbende Person mehr als die Hälfte der abgegebenen St...
Stadt Wettin-Löbejün Die Gemeindewahlleiterin Bekanntmachung Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin/ zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Wettin-Löbejün 1. Bei der Wahl am 20.10.2024 hat keine sich bewerbende Person mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten. Daher findet gemäß § 30a Abs. 1 KWG-LSA am Sonntag, den 10. November 2024 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der Stadt Wettin-Löbejün eine Stichwahl zwischen folgenden beiden Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Nr. Familienname, Vorname Gültige Stimmen Petzold, Markus 1.395 Franke, Jens 1.289 2. Wahlberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl wahlberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Wahlrecht verloren hat. Wer erst für die Stichwahl wahlberechtigt wird, erhält auf Antrag einen Wahlschein. 3. Das Wahlrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden: 3.1. Im Wahllokal: Die Stadt Wettin-Löbejün ist in 10 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten für die erste Wahl übersandt worden sind, waren der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die Wahlberechtigten wählen konnten. Dort können die Wahlberechtigten auch bei der Stichwahl ihre Stimme abgeben. Darüber hinaus wird ein separates Briefwahllokal eingerichtet. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahllokal wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Wahlrecht durch Stimmabgabe in jedem Wahlbezirk der Stadt Wettin-Löbejün ausüben. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigungskarten oder ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Wahl mitzubringen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel für die Stichwahl zur Bürgermeisterwahl sind von oranger Farbe. Die Stimmzettel werden im Wahllokal bereitgehalten und dem Wähler bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Bei der Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters enthalten die Stimmzettel jeweils die unter Ziffer 1 dieser Bekanntmachung genannten, zur Stichwahl zugelassenen, Bewerber. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers, dem er seine Stimme geben möchte, durch Ankreuzen oder sonst zweifelsfreier Weise. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt). 3.2. Durch Briefwahl: Wer durch Briefwahl wählen will, muss den Wahlschein mit den entsprechenden Briefwahlunterlagen bei der Stadt Wettin-Löbejün (Einwohnermeldeamt) beantragen. Im Falle einer Stichwahl erhalten die Wahlberechtigten, die zum Hauptwahltag Briefwahlunterlagen beantragt haben, diese automatisch auch für die Stichwahl. Eine erneute Antragstellung ist in letztgenannten Fall nicht notwendig. Briefwähler üben ihr Wahlrecht wie folgt aus: a) Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, kennzeichnet er die Stimmzettel der Wahlen, für die er wahlberechtigt ist. b) Er legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. c) Er unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. d) Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen. e) Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Unterlagen zur Briefwahl sind so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle zu übersenden, dass diese dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingehen. Sie können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Briefwahlvorstand zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses tritt am Wahltag um 15:00 Uhr in Raum 1 des Stadthauses Löbejün unter der Anschrift Am Kirchhof 1 in 06193 Wettin- Löbejün, OT Löbejün zusammen. Die Auszählung der Stimmen im Briefwahllokal erfolgt ab 18:00 Uhr. Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich; jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. 4. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. 5. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist strafbar. Wettin-Löbejün, den 22.10.2024 (gez. A. Klecar) Gemeindewahlleiterin