Krankenanstalten PDF
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Fachhochschule Wiener Neustadt
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This document discusses Austrian hospitals, including their funding and organization. It details the roles of the federal and state governments in the health system, and the different financing models used for various types of hospitals.
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# Krankenanstalten - Krankenanstaltensektor falls in die Zuständigkeit des Bundes sowie der Länder. - Der Bund ist für die Grundsatzgesetzgebung und die Länder für die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung verantwortlich. - Auf Bundesebene vereinbarte „Österreichische Strukturplan Gesundheit (OSG...
# Krankenanstalten - Krankenanstaltensektor falls in die Zuständigkeit des Bundes sowie der Länder. - Der Bund ist für die Grundsatzgesetzgebung und die Länder für die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung verantwortlich. - Auf Bundesebene vereinbarte „Österreichische Strukturplan Gesundheit (OSG) gibt hier für alle Bundesländer die Richtlinien zur Planung der österreichischen Krankenanstalten vor. - **Per ÖSG** werden grundsätzliche Planungsaussagen festgelegt, dass Länder, Krankenanstaltenträger und soziale Krankenversicherungsträger auf regionaler Ebene mittels dem „Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG)" über Gestaltungsmöglichkeiten verfügen. - Die Planung, Steuerung und Finanzierung des Krankenanstaltenwesens auf Landesebene erfolgen durch die Landesgesundheitsfonds in den einzelnen Bundesländern. - In Österreich sind die Krankenanstalten unterschiedlichen Trägerschaften zugeordnet, wobei die größten Träger die Bundesländer sind. - Zusätzlich fungieren Bund, Gemeinden, Geistliche Orden und Glaubensgemeinschaften, Krankenkassen, Versicherungsanstalten, Vereine/Stiftungen und Privatgesellschaft als Spitalsbetreiber. ## Krankenanstalten in Österreich ### Krankenanstalten in Zahlen ### Kliniksuche (früher Spitalskompass) ## Krankenanstaltenträger - Träger öffentlichen Krankenanstalten: Das können z.B. sein: Bund, Land, Gemeinde/Stadt, Orden, ausgegliederte Gesellschaft, die meist im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht. - Träger von privaten Krankenanstalten: Meist private Organisationen wie z.B. die Fa. VAMED ### Anzahl an Krankenanstalten - Länder: 7 - Bund: 13 - Gemeinden: 9 - Krankenkassen und Fürsorgeverbände: 32 - Unfall- und Pensionsversicherungsanstalt: 39 - Geistliche Orden und Glaubensgemeinschaften: 12 - Vereine/Stiftungen: 63 - Privatgesellschaften: **93** ## Mittelaufbringung Krankenanstalten - Bei der Finanzierung der Krankenanstalten wird zwischen den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (LGF) sowie den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF) und sonstigen Krankenanstalten unterschieden. - Erstere sind Krankenanstalten des Akutversorgungssektors mit Öffentlichkeitsrecht sowie gemeinnützige Krankenhäuser ohne Öffentlichkeitsrecht. - In den PRIKRAF-Krankenanstalten werden jene Leistungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung besteht, über den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds abgerechnet. - Unter die sonstigen Krankenanstalten fallen im Wesentlichen verschiedene Sonderversorgungseinrichtungen, vor allem Rehabilitationszentren und Einrichtungen für chronisch Kranke. - Sind die sonstigen Krankenanstalten nicht in der Trägerschaft der Sozialversicherung, erfolgt die Finanzierung zum Teil über Einzelverträgen mit den Sozialversicherungsträgern. ## Mittelverteilung Krankenanstalten - Die Landesgesundheitsfonds haben in den Bundesländern die zentrale Koordinierungsfunktion im Zuge der Mittelaufbringung und Verteilung der Finanzierungsmittel an die Fondskrankenanstalten. - Die Finanzierung der landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten erfolgt über ein mehrstufiges Finanzierungssystem. - Dabei ist die Basisfinanzierung im Art. 15a B-VG rechtlich verankert. - Zusätzlich zu dieser Basisfinanzierung, fließen noch Bundes-, Landes- und Gemeindebeträge in die sogenannte Restfinanzierung. - Zahlungen der Länder und Gemeinden, die nicht über den Landesgesundheitsfonds laufen, dienen zur Abgangsdeckung für den laufenden Betrieb und für die Errichtung und Erhaltung von Krankenanstalten. - Die Bundesbeiträge zur Restfinanzierung beschränken sich auf den klinischen Mehraufwand für die Forschungs- und Lehrtätigkeit der Universitätskliniken (Grossmann et al. 2007). ## Strukturpläne Gesundheit - Entsprechend der zwischen dem Bund und allen Bundesländern getroffenen Vereinbarung gem. Artikel 15a BVG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBI. I Nr. 105/2008) stellt der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG), der grundsätzlich alle Versorgungsebenen und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und angrenzender Bereiche umfasst, die Rahmenplanung für die Versorgungsplanung in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit (RSG) dar. - Die RSG und deren weitere Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen sind zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung in der jeweiligen Gesundheitsplattform auf Landesebene abzustimmen. - Die einzelnen RSG sind sehr unterschiedlich strukturiert, gehen von unterschiedlichen Basisjahren aus und haben unterschiedliche Planungshorizonte. - Teilweise enthalten sie Planungsaussagen vorerst nur für den stationären Akutbereich, teilweise auch schon zum ambulanten Bereich, teilweise ergänzend auch zu anderen Versorgungsbereichen. - In manchen Ländern wurden die ersten Versionen bereits revidiert und allenfalls erweitert. - Vielfach wird modulartig bzw. in Form einer rollierenden Planung gearbeitet, sodass ein Gesamtüberblick über den Ist-Stand der Planungen nicht leicht herzustellen ist. ## Gesundheitsreform 2013 – „Zielsteuerung Gesundheit“ - Gleichberechtigte Partnerschaft zwischen Bund, Länder und Sozialversicherung bei unverändert gebliebenen Zuständigkeiten. - **Bund:** Gesundheitswesen, Grundsatzgesetz, Krankenanstalten - **Sozialversicherung:** Partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit - **Länder:** Ausführungsgesetze und Vollziehung, Krankenanstalten, Pflege (Soziales) - **Niedergelassener Bereich:** Arzneimittel ## Zielsteuerung Gesundheit - **Best Point of Service:** Versorgung zum richtigen Zeitpunkt, am richtigen Ort mit optimaler Qualität, zu den günstigsten Kosten. - **Primary Health Care (PHC):** die allgemeine und direkt zugängliche erste Kontaktstelle für alle Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Sinne einer umfassenden Grundversorgung. - **Interdisziplinäre Versorgungsmodelle:** Zusammenarbeit aller gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe in Gruppenpraxen und zu entwickelnden Organisationsformen. - **Integrierte Versorgung:** Optimierung von Organisationsabläufen insb. bei häufigen Erkrankungsbildern. ## Gesundheitsreform 2023 - [https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitsleistungen/gesundheitswesen/gesundheitsreform.html](https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitsleistungen/gesundheitswesen/gesundheitsreform.html) - [https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Gesundheitsreform.html](https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Gesundheitsreform.html) - [https://www.gesundheit.gv.at/service/videos/gesundheitssystem/wo-bekomme-ich-hilfe.html](https://www.gesundheit.gv.at/service/videos/gesundheitssystem/wo-bekomme-ich-hilfe.html) - [https://materie.at/a/der-finanzierungsfuckup-im-gesundheitssystem/](https://materie.at/a/der-finanzierungsfuckup-im-gesundheitssystem/) ## Gesetzlich geregelte Gesundheitsberufe - Berufsgesetzt - ÄrztInnen (Allgemeinmedizin / Fach- u. Sonderfächer bzw. Additivfächer) - ZahnärztInnen - Klinische PsychologInnen - GesundheitspsychologInnen - PsychotherapeutInnen - MusiktherapeutInnen - ApothekerInnen - TierärztInnen - Hebammen - Gehobener medizinisch-technischer Dienst (ab Sept 2024 medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe) - Gesundheits- und Krankenpflegeberufe - Kardiotechnischer Dienst - Medizinische Assistenzberufe (MAB) - Medizinische MasseurInnen und HeilmasseurInnen - SanitäterInnen - Zahnärztliche Assistenz