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This document is a summary of German law, specifically focusing on legal aspects of healthcare. It delves into various legal areas pertinent to healthcare professions, including fundamental principles and regulations. This detailed outline covers key aspects of the subject.
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Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 RECHTSGRUNDLAGEN für GESUNDHEITSBERUFE Grundlagen des Gesundheitsrechts: 1. Völkerrechtlich 2. Europarechtlich 3. Verfassungsrechtlich 4. Verwaltungsr...
Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 RECHTSGRUNDLAGEN für GESUNDHEITSBERUFE Grundlagen des Gesundheitsrechts: 1. Völkerrechtlich 2. Europarechtlich 3. Verfassungsrechtlich 4. Verwaltungsrechtlich 5. Zivilrecht 6. Haftung VÖLKERRECHTLICHE GRUNDLAGEN (nicht so wichtig) ▪ Vertragsrecht zwischen 2 oder mehreren Staaten, wo irgendetwas vereinbart wird (z.B. Charta der Vereinten Nationen) ▪ Organisation: UNO (New York, Genf, Wien) ▪ Völkerrecht = Vertragsrecht zwischen Staaten ▪ Einzelner Bürger kann noch keine Rechte ableiten, muss zuerst in innerstaatliches Recht umgewandelt werden ▪ WHO = wichtigste Organisation: Grenzüberschreitende Dinge z.B. Welt der Pandemie EUROPARECHTLICHE GRUNDLAGEN (nicht so wichtig) ▪ Primärrecht „EU-Verfassungsrecht“: 3 Verträge (Vertrag über die Arbeitsweise der EU, Vertrag der EU, Grundrechtecharta) - Grundfreiheiten sind wesentlich: Personenfreizügigkeit: Recht überall in EU aufzuhalten, Arbeit annehmen und überall niederzulassen Dienstleistungsfreiheit: wichtig, wenn man in Grenzgebiet arbeitet (freier Arbeitsmarkt) ▪ Sekundärrecht „EU-Gesetze“: verschiedene Gesetze die das Gesundheitswesen betreffen z.B. Arzneimittelrichtlinien, Medizinprodukteverordnung, Vorschriften für Organe und Gewebe; Verfassungsrechtliche Grundlagen ▪ Kompetenzverteilung: Welche Kompetenzen hat der Bundesstaat und welche die Länder; Kompetenzen müssen verteilt werden zwischen Bund und Land (in Verfassung) Alle Kompetenzen, die der Bund nicht machen darf, sind Aufgabe der Länder; Rahmen bildet Kranken- und Kurgesetz und dann innerhalb 9 Krankenanstalten Gesetze. Bundeskompetenz!! regelt Großteil im Gesundheitswesen -> Berufsrecht der Gesundheits- und Krankenpflege, Sozialrecht, Sanitätsgesetz, Strafrecht; Zuständig ist dafür der Nationalrat Seite 1 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Geteilte Zuständigkeit (Grundsatz-/Ausführungsgesetz) Kranken- und Kuranstalten Gesetz (Zuständig sind Nationalrat/Landtag) Landeskompetenz: Heimrecht (mögliche Frage). Zuständig ist hierfür der Landtag. Gliederstaatsverträge: Patientencharta, Sozialbetreuungsberufe, Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens GRUNDRECHTE ❖ Recht auf Freiheit ❖ Recht auf Gleichheit, Datenschutz, ❖ Recht auf Privatsphäre, ❖ Recht auf Leben, Folterverbot, ❖ Recht auf Meinungsfreiheit, Erwerbsausübungsfreiheit; ▪ Staat darf Rechte „rauben“ → Pandemie ▪ Es gibt gründe, wieso man ungleich behandelt, z.B. Herzinfarkt vor gebrochenen Zeh ▪ Man muss Daten von Patienten dokumentieren, auch wenn er nicht will (Datenschutz) ▪ Verschwiegenheitspflicht nicht absolut z.B. vor Gericht gegen Patienten ▪ Leben kann eingeschränkt werden: Polizist erschießt Räuber ▪ Meinungsfreiheit: Werbung ▪ Erwerbsfreiheit: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz; Staat muss Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen: Legitimer Zweck: öffentlicher Zweck, Gesundheitsschutz des Patienten (Verbreitung der Südafrika Variante stoppen) GEA-Formel: Geeignet, erforderlich, angemessen (ist eine Quarantäne geeignet, erforderlich? Ja weil gefährlich, es ist angemessen, weil es keine geringere Möglichkeit gibt) ▪ Folterverbot ist das einzige Grundrecht, das nicht beschränkt werden darf ▪ Wirkung von Grundrechten: (wichtig für Prüfung) Wirken nur zwischen Staat und Bürger; nicht zwischen Bürger und Bürger; Wirkung Staat und Bürger: Abwehrrechte der Bürger (können sich bei Verstoß wehren) Gelten als Gewehrleistungspflichtig (wenn anderer Bürger in die Freiheit eines Bürgers eingreift, kann er bestraft werden, durch Gesetz von Staat) -> so werden Grundrechte geschützt Seite 2 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Verwaltungsrechtliche Grundlagen ▪ Definition = wie Gesetze verwaltet werden, wie Staat Gesetze durchsetzt ▪ Immer Behörden bei Verwaltungsrecht (z.B. Gemeinde, Amt und Tiroler Landesregierung, Finanzamt, Arbeitsinspektorat, wichtigste Behörde: BH (Bezirkshauptmannschaft = zentrale Behörde in Österreich), Gesundheitsministerium ▪ Bei Behörden sind immer öffentliche Ärzte beteiligt (=Sprengelärzte) 2 Aufgaben: Zwangseinweisung und Fahrtüchtigkeitsuntersuchungen. Öffentliche Ärzte auf BH-Ebene: Amtsärzte (mögliche Frage) Zivilrechtliche Grundlagen Fähigkeit der Person: (wichtig für Prüfung) Rechtsfähigkeit: Träger von Rechten und Pflichten (natürliche alle lebenden Personen und juristische Personen z.B. FHG) Sie ist unterteilt in: ▪ Natürliche Personen: Menschen mit vollendeter Lebendgeburt/Tod mit Hirntod ▪ Juristische Personen: Unternehmen mit Entstehung/Löschung Handlungsfähigkeit: Sich durch eigenes Handeln zu berechtigen und verpflichten (natürliche Personen, kommt drauf an welches Alter und ob sie entscheidungsfähig sind; oder Stellvertreter von juristischen Personen) Sie ist unterteil in: ▪ 1. Entscheidungsfähigkeit im medizinischen Bereich: Einwilligung in Behandlung ▪ 2. Deliktfähigkeit (ab 14 außer nicht Entscheidungsf.) für entstandenen Schaden aufkommen ▪ 3. Geschäftsfähigkeit: sich durch eigenes Handeln in geschäftsrechtlichen zu verpflichten Entscheidungsfähigkeit: Grundvoraussetzung für jede Handlungsfähigkeit; damit jemand Entscheidungsfähig ist, muss er äußerungsfähig sein. Sie ist unterteilt in: ▪ Kognitive Fähigkeiten: Erkennen und Verstehen (=Einsichtsfähigkeit) ▪ Voluntative Fähigkeit: Willensbestimmung nach Erkenntnis/Verständnis (= Willensbildungsfähigkeit) ▪ Verhaltenssteuerung: entsprechend der Willensbildung (bei Spritzenphobie sich Spritze geben lassen) Seite 3 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Eine entscheidungsfähige Person entscheidet immer selbst. Doch wenn eine Person durch diese 3 Punkte nicht entscheidungsfähig ist, muss/kann ein Vertreter dies tun. Verträge im Gesundheitsbereich: Vertrag= zwei – oder mehrseitiges Rechtsgeschäft ▪ Behandlungsvertrag Es geht um Behandlung (Hausarzt, Termin Zahnarzt); man schuldet über Behandlungsvertrag keine Heilung nur, dass man Leiden mindert und das Beste gibt (keine ERFOLGSVERBINDLICHKEIT nur SORGFALTSVERBINDLICHKEIT) ▪ Krankenhausaufnahmevertrag: Es ist ein freier Dienstvertrag, Kaufvertrag, Verwaltungsvertrag; ▪ Heimvertrag: (wichtig für Prüfung) In Konsumentenschutzgesetz geregelt, muss schriftlich abgeschlossen werden, es gibt strengen Kündigungsschutz (schwierige Bewohner losbekommen, nur wenn Heim nicht passend ausgestattet ist für Patienten) Haftungsrechtliche Grundlagen Definition: Aufgabe: Bestrafung eines Abweichens vom gesellschaftlichen Wertekonsens. Überblick zur Haftung Strafrechtliche Haftung: Verwaltungsstrafrechtliche Haftung: (bei Verstoß von Verschwiegenheitspflicht) man bekommt Strafbescheid mit Geldstrafe jedoch kein Eintrag im Strafregister z.B. bei zu schnellen fahren, parken) Justizstrafrechtliche Haftung: Strafgesetzbuch z.B. Fahrlässige Tötung (Patient fällt vom Bett und stirbt); keine Behörde nur Staatsanwalt und Strafrichter; Häufigste Strafe: Freiheitsstrafe Nicht in Bescheid Form, sondern in Urteilform (keine mündliche Verhandlung) Sinn und Zweck des Strafrechts: Spezialprävention (Täter seiner Tat und Verantwortung vor Augen führen) Generalprävention (Bevölkerung zeigen welche Straftaten welche Strafen mit sich bringen, dadurch hofft man, dass Gesetze nicht gebrochen werden) Seite 4 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Justizstrafrechtliche Haftung: Das StGB steht im Vordergrund. Die Justizstrafrechtliche Haftung ist nur von menschlichem Willen beherrschbar. Das Aktive Tun und die Unterlassung sind strafbar! Unechte Unterlassungsdelikte: Definition: Mord durch Unterlassung begehen Bsp. verbluten, weil man jemanden nicht mag. ▪ Garantenstellung, wenn es mein Patient ist (Behandlungsvertrag oder Berufspflicht) ▪ Wenn Pflegerin, Bruder usw. (engere Bindung) nicht hilft -> wegen Mord verurteilt und wegen unterlassener Hilfestellung ▪ Wenn Straftat unmittelbar bevorsteht, muss man sie abwenden sonst strafbar (z.B. Man will Frau umbringen), sonst nicht strafbar, wenn er nur erzählt, dass er es getan hat Echte Unterlassungsdelikte: Definition: Aktives Tun (ich steche jemanden nieder) Eventualvorsatz: Ich sehe etwas könnte passieren, aber mir ist es egal. (Z.B. nicht desinfizieren und dann Infektion) Fahrlässigkeit: Ich schätze Lage falsch ein oder vergesse etwas. (Z.B. Ich vergesse Handtuch unter Patienten, aber nicht extra und es bereitet Patient Schmerzen) ▪ Leichte Fahrlässigkeit: Fehler, der jeden passieren kann, z.B. Handtuch vergessen ▪ Grobe Fahrlässigkeit: Fehler, der Krankenpfleger nie passieren darf z.B. desinfizieren Unterschied: Strafhöhe Grundvoraussetzung für Strafbarkeit: 1. Tatbestand: Ich schaue mir das Gesetz an: ▪ Äußerer Tatbestand (alles, was von außen Beobachtbar ist) ▪ innerer Tatbestand (in Täter hineinschauen; Beweggründe? Vorsatz oder Fahrlässig?) 2. Rechtswidrigkeit: „Wer tatbestandsmäßig handelt, handelt auch rechtswidrig.“ Rechtfertigung: Notsituation (ich töte meine Mutter, weil ich mich retten will, da sie mich auch töten will) 3. Schuld: Ich vergleiche Verhalten des Täters mit durchschnittlich rechtskräftiger Person. Ausnahme: unter 14 und nicht Entscheidungsfähiger Frage: Was ist Voraussetzung für justizrechtliche Haftung/strafrechtliche Haftung. Was ist keine Voraussetzung für eine strafrechtliche Haftung? Ankreuzen. Seite 5 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Fahrlässige Tötung, Körperverletzung: 1. Sorgfaltswidrigkeit: Man hält bestimmte Standards nicht ein (falsch Blut abnehmen usw.), aber es ist nur ein Fehler nicht gewollt. 2. Körperverletzung oder Tod: Gesundheitsschädigung: Wenn man z.B. gebrauchte Nadel nimmt, und es schädigt der Gesundheit 3. Zurechnung: besteht zwischen Handlung und Kausal (Ursache/Wirkung) eine Verbindung 4. Gesundheitsberufeprivileg → gibt es nur im Strafrecht (wichtig für Prüfung) „Es besagt: Wenn Angehörige eines gesetzlich geregelten Berufs, eine leichte Körperverletzung leicht fahrlässig zuführen, dann besteht keine Strafbarkeit.“ Wenn ein kleiner Fehler bei Behandlung passiert: ▪ Leichte Körperverletzung: Heilung unter 24 Tagen → strafbar, wenn du z.B. nicht desinfiziert hast ▪ Schwere Körperverletzung: Heilung nicht unter 24 Tagen → strafbar, wenn fahrlässig gehandelt wird Zivilrecht: → Bürgerrecht ▪ Schadenersatzrecht: Kompensation (= Ausgleich) des verursachten Schadens ▪ Nebenfunktion: Prävention 4 Schritte: 1. Es muss ein Schaden vorliegen (Körperverletzung, Tod) Ersatzfähiger Schaden (= Körperverletzung): Kaputte Hüfte → Behandlungskosten, Verdienstentgang, Schmerzensgeld, Verunstaltungsschaden (= wenn eine unverheiratete Frau verunstaltet wird, dann hat sie Anspruch auf Ersatz → heutzutage jeder Anspruch auf Ersatz) Ersatz (Tod): Beerdigungskosten, Unterhalt; 2. Rechtswidriges Handeln (wenn gegen Vertrag verstoßen wird. Merke: eine Handlung ist immer dann rechtswidrig, wenn sie gegen die Rechtsordnung verstößt. Jede Behandlung im Gesundheitsbereich ist rechtswidrig) Gerechtfertigt sind Handlungen durch Gesundheitsberufe, wenn sie… ▪ Indiziert sind (notwendig) ▪ Patient hat eingewilligt, nach Aufklärung ▪ Dass kein Behandlungsfehler vorliegt ➔ Wenn dies nicht vorliegt, ist es nicht gerechtfertigt. (kein rechtswidriges Handeln 3. Kausalität (hat Rechtswidrigkeit tatsächlich Schaden verursacht?) ▪ Naturwissenschaftliche Ursache und Wirkung geprüft ▪ rechtswidrige Handlung hat Schäden verursacht z.B. Falsche Lagerung ▪ Juristisch geprüft Seite 6 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 4. Verschulden ▪ SV-Haftung (Sachverständiger) ▪ Ist das rechtswidrige Handeln vorwerfbar? ▪ Jeder Krankenpfleger muss sich die durchschnittlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten vorwerfen lassen (man kann nicht sagen bei Blutproben war ich krank vor Richter). ▪ Hat derjenige die durchschnittlichen Fähigkeiten angewendet oder nicht? ▪ Kann man der Person diesen Schaden/Handlung vorwerfen? Vorbehaltsbereiche Berufsberechtigung: Man braucht/muss es bei der Berufsberechtigung: ▪ Handlungsfähigkeit: 18 Jahre alt ▪ Gesundheitliche Eignung (psychisch und physisch) ▪ Vertrauenswürdigkeit (Strafregisterauszug, wenn man sich weigert sich fortzubilden, Verschwiegenheitspflicht nicht beachten) ▪ Ausreichende Sprachkenntnisse (wenn man nicht Muttersprache deutsch hat, → Nachweis) ▪ Qualifikationsnachweis (Bachelorarbeit; National) ▪ Registrierung (muss von jedem selbst gemacht werden) Gesundheitsberuferegister Verlängerung nach 5 Jahren Begriffsbestimmungen ❖ Berufsvorbehalt Wenn man sich als Krankenpfleger anstellen lassen will braucht man eine Berufsberechtigung ❖ Tätigkeitsvorbehalt Ausübung einer vorbehaltenen Tätigkeit ❖ Eigenverantwortlichkeit man darf ohne Anweisung und Aufsicht tätig werden (selbstständig); nach Anordnung; ❖ Ärztevorbehalt Weisung: = Arbeitsrechtliche Anordnung ❖ Pflegevorbehalt Seite 7 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Delegation Anordnung/Delegationsermächtigung: eine bestimmte Tätigkeit darf nur nach Anordnung durchgeführt werden (Krankenpfleger braucht Delegation von Arzt) Anordnung hat zwingende Inhalte: ▪ Einzelne Tätigkeit (nur 1 Anweisung geben) ▪ Patientenbezogen ▪ Im Tätigkeitsbereich des Empfängers enthalten ▪ Zeitdimension muss absehbar sein Nach einer Anordnung (z.B. vom Arzt) ist er verantwortlich, aber für die richtige Ausübung der Maßnahme gilt immer noch die Eigenverantwortung des Pflegepersonals! -> Anordnungsverantwortung + Durchfühungsverantwortung Form ärztliche Anordnung: ▪ Schriftlich ▪ Dringlichkeit ▪ Anwesend Form pflegerische Anordnungen: ▪ Extramural: Schriftlich ▪ Intramural: Mündlich (Dokumentation erforderlich) Eigenverantwortung nach Anordnung: ▪ Anordnungs- und Durchführungsverantwortung (Arzt ist für Anordnung verantwortlich, korrekte Durchführung durch Pflegepersonal) Subdelegation: ▪ Weiterübertragung von angeordneten Tätigkeiten an Gesundheitsberufe niederer bzw. Anderer Qualifikationen. ▪ Blutabnahme: ich habe keine Zeit und subdelegiere dies weiter an Pflegekraft (nur für Venös berechtigt, also kann ich keine arterielle Abnahme weiterleiten, denn dafür bin ich nicht berechtigt) Aufsicht: Berufsgruppen welche nicht eigenverantwortlich sind: ▪ Assistent-berufe ▪ Pflegefachassistent schon, Pflegeassistent nicht ▪ Sie müssen beaufsichtigt werden, damit aktueller Stand beachtet wird und alles richtig gemacht wird Seite 8 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Arbeitsteiliges Zusammenwirken: Vertrauensgrundsatz bestimmen: vertrauen, dass andere Gesundheitsberufe wissen, was sie tun (man muss Kollegen nicht kontrollieren) ▪ Horizontale Arbeitsteilung: gleiches Ausbildungsniveau (Physiotherapeut und DGKP); wenn z.B. Kollegin betrunken zum Dienst kommt darf man sich nicht an Vetrauensgrundsatz halten -> Kollegin nach Hause schicken oder immer kontrollieren, sonst kann man sich immer daranhalten und Kollegen nicht kontrollieren; ▪ Vertikale Arbeitsteilung: Vertrauensgrundsatz ein bisschen eingeschränkt (Pflegefachassistent kann man weit vertrauen, was sie tun, aber bei Pflegeassistent nicht so, denn wir als Krankenpfleger müssen sie sehr oft bei bestimmten Tätigkeiten kontrollieren) Bezeichnungsvorbehalt: Man darf sich nur als Arzt, Krankenpfleger usw. Bezeichnen, wenn man den Titel tatsächlich besitzt. Kompetenzüberschreitungen: Wenn man Tätigkeiten ausführt, für die man nicht berechtigt ist, wird man zunächst nicht bestraft. Wenn es aber zu einer Patientenschädigung kommt → Justizstrafrechtlich angreifbar und Schadenersetzlich angreifbar (= zivilrechtlich); kein Schutz durch Berufsprivileg Berufspflichten: Definition: Berufspflichten sind im Berufsgesetz geregelt. Berufspflichten und Patientenrechte ergänzen sich Grundsätzlich sind Pateinten die schwächere Partei und deshalb braucht es einen Ausgleich durch Patientenrechte. Berufspflichten: ▪ Verschwiegenheitspflicht ▪ Sorgfaltspflicht ▪ Dokumentationspflicht ▪ Anzeigepflicht ▪ Diskriminierungsverbot ▪ Fachkundige Hilfeleistungspflicht! ▪ Auskunftspflicht (Einsichtsrecht in die Dokumentation)! ▪ Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung Seite 9 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Diskriminierungsverbot: Definition: Patienten sind gleich zu behandeln, doch dies gilt nicht absolut, denn z.B. in der Notaufnahme nimmt man die Patienten nach Notwendigkeit auf. Oder wenn z.B. die Behandlung eines Mannes in der Gynäkologie abgelehnt wird. ▪ Gleiches ist gleich zu behandeln ▪ Ungleiches ist ungleich zu behandeln Sorgfaltspflicht: Definition: Man muss den Beruf nach dem aktuellen Stand der Erfahrung und der Wissenschaften ausüben. (Hat aber keine unmittelbare Strafe zur Folge.) ▪ Lege artis = aktueller Stand zur Wissenschaft und Erfahrung ▪ Verstoß und es führt zu Schädigung beim Patienten (fahrlässige Körperverletzung oder Tötung) → justizstrafrechtliche Strafe ▪ Behandlungsfehler: fehlerhafte Maßnahme oder unterlassen einer notwendigen Maßnahme ▪ Mindestfortbildungspflicht: alle 5 Jahre 60 Stunden absolvieren; (wichtig für Prüfung) ▪ Fortbildungswissenschaft notwendig: aktuellen Stand einhalten können (wichtig für Prüfung) Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung: Definition: Wenn man jemanden ohne dessen informierten Einwilligung behandelt Zwangsbehandlung möglich: ▪ Unterbringungsgesetz, Epidemiegesetz (Testungen bei Corona), Geschlechtsbehandlung, Tuberkulose (Zwangsbehandlung und Testung) ▪ Sonst sind Zwangsbehandlungen immer verboten Bei Erwachsenen Zweifelsregelung: Entscheidungsfähig ▪ Minderjährige und psychisch-beeinträchtigte Menschen haben wir keine Zweifelsregelung (nicht entscheidungsfähig, deshalb Vertreter) ▪ Wenn z.B. Patient entscheidungsfähig ist und sagt er will bestimmte Medikamente nicht nehmen, dann darf man es ihn auch nicht geben, sonst Justizstrafrechtlich und zivilstrafrechtlich nicht in Ordnung Seite 10 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Wenn Einwilligung nicht vorhanden ist:→ Eigenes selbstständiges Delikt ▪ Damit Behandlung gerechtfertigt ist, muss Behandlung indiziert sein, kein Behandlungsfehler entstehen und die Einwilligung des Patienten vorhanden sein ▪ Einwilligung kann mündlich, schriftlich oder auch durch verhalten (Arm bei Blutabnahme einfach hinhalten) mitgeteilt werden Aufklärung: ▪ Sicherungsaufklärung: Patient alle Infos geben, damit er bei der Behandlung mitwirken kann (Medikamente nehmen, Verband alle 2 Tage wechseln); Wenn man z.B. vergisst den Patienten zu sagen, dass die Medikamente nur am Morgen zu nehmen sind -> Behandlungsfehler ▪ Selbstbestimmungsaufklärung: man vermittelt Patient die Notwendigen Informationen, die er braucht, um sich für oder gegen eine OP zu entscheiden (z.B. Infektionsrisiko, Risiko mit Narkose); Wenn ich Patienten nicht Infos gebe und ein Risiko dann auftretet, dann hafte ich als Krankenpfleger. Alternativen sind auch wichtig zu nennen. ▪ Aufklärung und Einwilligung eher Arzt. Bei Pflege nur Krankenpfleger für alles verantwortlich. Wenn man z.B. Infusion verabreicht; Arzt gibt alle Infos, aber wenn ich sie dann verabreiche, dann ist es meine Aufgabe nachzufragen, ob Aufklärung und Einwilligung vorliegen. Schriftliche Aufklärung ist zu wenig. Fachkundige Hilfeleistungspflicht: Allgemeine Hilfeleistungspflicht: Jeder Mensch ist verpflichtet, wenn ein anderer Mensch in Not ist, Hilfe zu leisten. Herbeirufen der Rettung ist ausreichend. Fachkundige HP: Ich bin fähig einen Unfall zu erkennen. Ich kann Herzdruckmassage und Beatmung durchführen. Ich darf Halbautomatische Geräte einsetzen und Sauerstoff verabreichen. Sobald es möglich ist, bin ich dazu verpflichtet ärztliche Hilfe zu rufen. Dokumentationspflicht: Definition: Dokumentation muss immer durchgeführt werden. Zwecke: ▪ Beweissicherung ▪ Behandlungssicherung -> damit Maßnahmen bei Dienstwechsel nicht wiederholt werden ▪ Rechenschafts- und Rechenslegung -> Abrechnung und dass Patient Behandlung überprüfen lassen kann Seite 11 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Darf Dokumentation kontrolliert werden? Ja, man darf nicht nur sondern man muss. Z.B. Wenn man Dinge verbessern will (genau angeben, wer wann was korrigiert hat) „Was nicht in den Akten steht, das ist nicht in der Welt“ (je genauer man dokumentiert, desto besser sichert man sich ab). Wenn Patient will, dass man nicht dokumentiert, muss man trotzdem dokumentieren. Form der Dokumentation ist gesetzlich nicht geregelt, jedoch muss sie schriftlich sein, mündlich nicht viel Sinn (nur durchgeführte Maßnahmen und sonstige Ereignisse, keine eigenen Notizen). Je komplexer eine Maßnahme ist, desto zeitnaher muss Dokumentation sein. Wichtig ist, dass man sich noch gut erinnern kann und dass die Dokumentation für Fachkollegen verständlich ist (PP → Pflegeperson) Was kann in Dokumentation drinnen stehen: ▪ Personalien ▪ Maßnahmen die durchgeführt und angeordnet wurden ▪ Nebensächlichkeiten (Allergien, Prämeditationen, Auskünfte von Patienten, Medizinprodukte, Pflegeplanung) ▪ Rahmenbedingungen des Vertrages Wie lange muss man Dokumentation aufbewahren? ▪ 10 Jahre ▪ In Krankenanstalten: 30 Jahre (zu empfehlen wegen relativer Verjährungspflicht) Verschwiegenheitspflicht: Definition: Besagt, dass über alle Geheimnisse Verschwiegenheit gilt. Berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht (Folge → Geldstrafe): Geheimnisse, die nicht Gesundheit betreffen z.B. Patient will sich scheiden lassen. Sobald etwas z.B. in der Zeitung steht, ist es kein Geheimnis mehr, also kann man mit Familie darüber sprechen (aber nur das sagen was drinnen steht nicht mehr). Sinn und Zweck: ▪ Soll Patienten schützen ▪ Dient der Vertrauensbeziehung zwischen Patienten und Behandler Für alle gilt die Verschwiegenheitspflicht (auch Praktikanten). Angehörige haben kein Recht darauf Informationen zu bekommen. Ausnahme: „Portierinformationen“ (Portier darf sagen, wo sich ein Patient befindet, außer es liegt eine Portiersperre vor → Verboten zu sagen, wo man ist). Angehörige können sich als gesetzlicher Erwachsenenvertreter eintragen und dann gilt Verschwiegenheitspflicht nicht. Justizstrafrechtliche sind nur Gesundheitsgeheimnisse geschützt → welche Behandlung, Pflegemaßnahmen, welche Medikamente. Wenn man dies ausplaudert, kommt man vor Strafrichter. Bei einem bewusstlosen Patienten kann normalerweise davon ausgegangen werden, dass die Angehörigen informiert werden dürfen. Seite 12 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Zivilrechtliche Eingriff in die Privatsphäre durch Offenbarung oder Verwertung von Geheimnissen. Ist ein Ersatzfähiger Schaden (da Eingriff in Privatsphäre). Schmerzensgeld nur bei öffentlicher Bloßstellung. Berufsrechtlich sind sämtliche Geheimnisse von der Verschwiegenheitspflicht geschützt. Justizstrafrechtlich sind nur Von Gesundheitsgeheimnisse geschützt. Durchbrechungsgrund der Verschwiegenheitspflicht: ▪ Anzeige/Meldepflichten (positiver Coronatest ist eigentlich Geheimzuhalten, aber Sondergesetzte zur Pandemieeindämmerung ist höherwertig als Verschwiegenheitspflicht) ▪ Notstand (Patient droht seine Frau umzubringen) ▪ Andere Behandler ▪ Entbindung (wenn Patient sagt, dass er will das Angehörige genau wissen was mit ihm passiert ist usw., dies muss genau dokumentiert werden) Person muss Entscheidungsfähig sein (Demente Frau kann nicht diese Entscheidung treffen, deshalb muss jemand von Angehörigen gesetz. Vertreter werden) ▪ Konkludente Entbindung: Entbindung durch Verhalten (wenn ich jemanden immer mit hineinnehme, ist es vom Verhalten her für mich okay, dass diese Person Bescheid weiß) ▪ Höherwertige Interessen: Pandemiegesetz, Infektionsgesetz (Anzeige/Meldepflicht) Rechtspflege: Interessen der Justiz; Aussageverweigerungsrecht (gilt bis auf den strafrechtlichen Bereich → hier muss ich aussagen, außer man arbeitet in einer psychiatrischen Einrichtung Schadenersatzprozess: staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht, aufgrund dieser, darf ich nicht aussagen, sonst mach ich mich strafbar. Sonst muss ich Richter fragen, ob hier Verschwiegenheitspflicht gilt und er muss Beschluss schreiben ▪ Mitteilung an gesetzliche Kostenträger: Die Einrichtung, für die man tätig ist, will ja Geld verdienen. Sonst müsste man bei jeder Abrechnung den Patienten fragen. In Österreich wird mit ICD-Codes abgerechnet. Strafbar: Betrug, wenn ich falsche Dinge behaupte, z.B. statt ICD30 schreibe ich ICD35 (bis zu 5 Jahre). Patient kann auch angezeigt werden wegen Betrug, wenn sie fremder Name nehmen als Krankenversicherung. Seite 13 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Einsichtsrecht und Auskunftspflicht: Definition: Man darf nur Einsicht in Akten nehmen von Patienten, die man tatsächlich behandelt. (Auch Praktikanten dürfen dies nicht.) Wer darf Einsicht nehmen? ▪ Patient selbst ▪ Gesetzlicher Vertreter ▪ Behandler ▪ Gewillkürte Vertreter ▪ + Kopien machen Wem gegenüber besteht eine Auskunftspflicht? ▪ Patient selbst ▪ Gewillkürte und gesetzliche Vertreter ▪ Behandler (aufs nötige für die Weiterbehandlung) z.B. Patient sagt zu mir er will sich scheiden lassen, aber dies ist nicht relevant für die Weiterbehandlung also sage ich es nicht meinen Kollegen nicht weiter Anzeigepflicht: Definition. Man ist zur Anzeige verpflichtet, wenn man den Verdacht hat, dass eine Person aufgrund einer strafbaren Handlung getötet wurde, schwer am Körper verletzt wurde oder vergewaltigt wurde. Verdacht: psychische oder physische Auffälligkeiten (typische Verletzungen oder psychische Auffälligkeiten z.B., dass jmd. nicht von Mann behandelt werden will). ▪ Getötet: Fahrlässige oder grobfahrlässige Tötung, Mord; ▪ Schwere Verletzung: Heilung länger als 24 tage, Körperverletzung (alle großen Knochenbrüche) ▪ Vergewaltigung Diese 3 Umstände sind bei der Kriminalpolizei oder direkt an der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Bei Minderjährigen und Wehrlosen Personen (Pflegebedürftige Person) ist eine erweiterte Anzeigepflicht vorhanden → zusätzlich: Quälen, Vernachlässigung, sexueller Missbrauch (unangemessene Berührungen Ausnahmen bei Anzeigepflicht ▪ Bei Gefahr von Unterbrechung der Weiterbehandlung ▪ Wenn Entscheidungsfähiges Opfer bei Vergewaltigung sagt er/sie will keine Anzeige machen ▪ Wenn sie im Arbeitsverhältnis tätig sind (nicht gänzlich befreit, nur wenn Arbeitsgeber Anzeige zusagt) ▪ Verdacht an Angehörigen Minderjährigen Opfer z.B. Verdacht, dass Vater Tochter vergewaltigt, deshalb an Kinder- und Jugendhilfeträger melden Strafbare Handlung steht unmittelbar bevor, deshalb muss man Behörden Bescheid geben (verhindern). Seite 14 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Arbeitsrecht: Einrichtungen in denen ich tätig sein kann: ▪ Klinik, Psychiatrie und Praxis ▪ Altersheim und Gesundheitseinrichtungen ▪ Hauskrankenpflege und Pflegeheime Betriebsformvorbehalt/ Berufsrechtlicher Rahmen: Man darf sich nur von jenen Einrichtungen beschäftigen lassen, die Gesundheitsleistungen machen. NICHT: ▪ Privatpersonen: bei alten Frau zuhause ▪ Instalationsunternehmen: Installationsunternehmen hat Krankenschwester zur Coronatestung eingestellt; nur für Angestellten wäre ok gewesen, aber nicht für alle Menschen Haftungsrechtliche Konsequenzen bei Zuwiderhandlung. Arbeitsvertragsrecht Arbeitnehmer: keinen Behandlungsvertrag mit Patienten (nur zwischen Arbeitnehmer + Einrichtung) Arbeitsvertragsrecht: Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses (Allgemein-bürgerliches Gesetzbuch, Angestellten GB) Gebietskörperschaft: ▪ Land (z.B. Tirol Kliniken) ▪ Bund Arbeitnehmerbegriffe: ▪ Dauerschuldverhältnis (Versicherungen, Mietvertrag) ▪ Abhängigkeit (Arbeitnehmer in betriebliche Struktur eingebunden) ▪ Weisungsrecht ▪ Persönliches Arbeitsrecht (keine Lust zum Arbeiten → kann keinen anderen schicken) ▪ Bemühungspflicht (Arbeitnehmer muss sich bemühen, dass es zum Erfolg kommt) ▪ Risikominimierung (Risiko eines Misserfolges; trifft Arbeitgeber nicht Arbeitnehmer) ▪ Treue und Fürsorgegeld Praktikum: ▪ Arbeitnehmer ▪ Kein Arbeitnehmer bei echtem Praktikum (liegt vor wenn): Lehr- und Ausbildungszweck überwiegt Keine Arbeits – und Entgeldpflicht Große Freiheit bei der zeitl. Gestaltung Wechselnde Tätigkeiten nach Interesse Arbeitnehmerschutzrecht Kollektives Arbeitsrecht: kollektiv-Verträge, Betriebsrat, Betriebsvereinbarung, Gewerkschaften; Seite 15 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Pflichten des Arbeitnehmers/Arbeitgeber: Hauptpflicht Arbeitnehmer: Hauptpflicht Arbeitgeber: ▪ Arbeiten Entgeldpflicht dazu gehört auch die Entgeldfortzahlungspflicht. Gründe der Entgeldfortzahlung: ▪ Krankheit ▪ Urlaub ▪ Arbeitnehmer ist bereit Arbeitspflicht nachzugehen, aber Arbeitgeber kann nicht zustimmen (z.B. keine Patienten da) ▪ Hochzeit, Umzug, Vorladungen vor Behörden und Gerichten, Arzt, Todesfall (sittliche Gründe) Nebenpflichten Arbeitnehmer: Nebenpflicht Arbeitgeber: TREUEPFLICHT: FÜRSORGEPFLICHT ▪ Beistandspflicht: ▪ Zeugnispflicht: Mehrarbeitspflicht (wenn mehr Arbeit Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfällt, arbeite ich auch mehr) Anspruch auf Dienstzeugnis (selbst holen) Notarbeitspflicht (mehr arbeiten und qualitativ eine andere Leistung bringen) ▪ Fürsorgepflicht: Urlaub -> 5 Wochen pro Jahr, kann sich auf ▪ Anzeigepflicht: 6 erhöhen. Wenn man im Urlaub krank Anzeige an Arbeitgeber, wenn man wird, wird dieser zum Krankenstand beobachtet, dass Kollegen Klopapier stehlen. Wenn ich krank bin und es ▪ Arbeitnehmerschutz: meinen Arbeitgeber so schnell wie Schutz der Gesundheit. möglich melde. Technischer Schutz ▪ Verschwiegenheitspflicht: Rechtsgrundlage ist das Bei Betriebsgeheimnissen Arbeitsschutzgesetz (Erste Hilfe Verschwiegenheit einhalten Einrichtungen, Sanitäre Anlagen, Umgehen (Forschungsprojekte) mit Gefährlichen Mittel z.B: Nadelstichverordnung; ▪ Geschenk-Annahme-Verbot: Wenn Arbeitgeber erlaubt, darf man Zeitlicher Schutz es (Trinkgeldkasse). Es geht um Schutz der Gesundheit, dass man sich nicht überarbeitet. ▪ Privatleben: „Krankenanstaltenarbeitsgesetz“. Es findet Bei normalem Gehalt kann überall in Gesundheitseinrichtungen Arbeitgeber Privatleben nicht Verwendung. Berufsgruppen: Ärzte, vorschreiben bei hohen schon. Zahnärzte, Sanitäter, Assistenten, Ausnahme: Coronastation arbeiten, Physiotherapeuten, … also nicht auf Partys gehen, wo viele Arbeitszeit = Beginn bis Ende Menschen sind. Seite 16 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 ▪ Nebenbeschäftigung: Arbeitsbereitschaft Jede NB ist zu melden. Arbeitgeber man ist in Einrichtung arbeitet aber nicht kann dies untersagen, wenn man nicht z.B. Nachtdienst mehr volle Energie bei Job hat. Rufbereitschaft ▪ Ausbildungskosten: = man arbeitet nicht & ist nicht anwesend; Fort- und Weiterbilden kosten, deshalb nur 2-3 Stunden bereit sein zu kommen zahlen dies sehr oft Arbeitgeber -> Ausbildungsrückerstattungsklausel. Überstundenarbeit = mehr als 8 Stunden am Tag und 40 in der GEHORSAMSPFLICHT: Woche (Zuschlag 50%) ▪ Weisungen (Konkretisierung der Arbeitspflicht) Mehrstundenarbeit = 30 Stunden im Vertrag, arbeite 32 Generelle Weisungen Stunden also 2 Stunden Mehrarbeit richten sich an gesamte Belegschaft (Zuschlag 25%) alles unter 40 einer Berufsgruppe/Abteilung (Dienstkleidung, Kleidung) Tageshöchstarbeitszeit = 12h Individuelle Weisungen Wochenhöchstarbeitszeit = 60h als konkreter Arbeitnehmer Europarechtlich geregelt: nicht mehr als (Dienstplan) 48h pro Woche Persönliche Weisungen Ruhezeiten betriebliche organisatorische Dinge = pro Tag 11h, pro Woche 36h (Dienstzeiten) Ruhepausen pro Dienst = 6h sind 30min Pause Fachliche Weisungen Inhalt der Arbeitsverrichtung Verwendungsschutz (Lagerung nach Methode) Mutterschutzgesetz = 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Weisungen sind grundsätzlich zu Entbindung Verwendungsverbot befolgen. Schwierig ist es nur bei (Auf Radiologie davor schon nicht arbeiten, fachlichen Weisungen, denn man ist denn dies ist gefährlich) selbstständig dafür zuständig und es darf nicht gegen lege artis verstoßen. Kinder und Jugendliche unter 12 Jahre = ab 12 im Familienbetrieb und dann ab 15 richtig aber ohne Überstunden, Nachtdienst usw. Beendigung des Arbeitsvertrages: ▪ Einvernehmliche Kündigung gibt es nicht, nur einvernehmliche Lösung. Man setzt sich mit Arbeitgeber zusammen und erklärt ihm wieso und machen Lösung aus. Was ist eine ordentliche Kündigung? ▪ Arbeitnehmer + Arbeitgeber können sie einseitig erklären Seite 17 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 ▪ Einhalten von Fristen und Termin, aber keinen Grund ▪ Z.B. Heute Kündigung abgeschickt, dann 31.03.2023 (ich muss 3 Monate einhalten und das nächste Quartalsende ist der 31.03) Erklärung: heute 12.10 -> 12.01 wären 3 Monate -> Quartalsende wäre 31.12, aber das sind nicht 3 Monate, also 31.03m (Quartalsenden: März, Juni, September, Dezember) Entlassung: vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund; es gibt keine Fristen und Termine. Gründe: ▪ Tätigkeiten ▪ Betrunken beim Dienst ▪ Kein Vertrauen mehr Gründe müssen so wichtig sein, dass die Fortsetzung des Arbeitsvertrags bis zur Kündigungsfrist nicht mehr möglich ist Austritt fehlende Bezahlung, Beleidigung durch Vorgesetzten, Schutz-Missachtung; Das Arbeitsverhältnis ist sofort beendet. Es muss richtiger Grund vorliegen. Befristetes Arbeitsverhältnis: Kündigung nicht möglich; nur durch Vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund enden; Man muss sich gut überlegen, ob man dort arbeitet. Sonderendigungsgründe: Pension, Arbeitnehmer stirbt Kündigungs- und Entlassungsschutz: Allgemeiner Kündigungsschutz: ▪ motivwiedrige Kündigung nicht möglich ▪ sozialwidrige Kündigung (wenn Kündigung nicht aus persönlichen Gründen ausgesprochen wird, sondern weil Arbeitnehmer nicht geeignet ist oder organisatorische Gründe z.B. zu viele andere Arbeiter oder Station wird geschlossen). Man muss zuerst Sozialprüfung durchführen: zuerst junge Arbeiter, die viel Ahnung haben; dann erst alleinerziehende Mutter; -> welche soziale Auswirkung auf Arbeitnehmer? Besonderer Kündigungsschutz: ▪ Bei bestimmten Gruppen: Präsenz- und Zivildiener, Mütter, Väter, Lehrlinge, Begünstigte, Behinderte, Familienhospizkarenz; ▪ Bevor Arbeitgeber Kündigung bei bestimmten Gruppen machen kann, brauch er Zustimmung von Arbeits- und Sozialgericht Seite 18 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Sozialversicherungsrecht: Definition: Soll Lebensrisiken abdecken; es gibt Privat- und Sozialversicherungen Versicherung Allgemein - Definition: Versicherung ist ein Zusammenschluss von Personen, welche alle den gleichen oder zumindest ähnlichen Risiken unterliegen dadurch auszugleichen, dass diese Personen gemeinsam und gegenseitig die finanzielle Absicherung derjenigen übernehmen, bei denen sich das alle treffenden Risken tatsächlich realisiert. Krankenversicherung (wichtig für Prüfung) ▪ Finalitätsprinzip: bedeutet, dass die Krankenversicherung immer bezahlt werden muss, unabhängig vom Grund (egal ob ich von Brücke hüpfe oder Medikamente nicht richtig einnehme) ▪ Versicherte Risiken: Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit (Krankenstand) über 11 Tage bezahlt sie, darunter Arbeitgeber; Mutterschaft; ▪ Sachleistungen: Medikamente, medizinische Hauskrankenpflege, Ärztekosten ▪ Geldleistungen: Endgeldfortleistung nach dem Krankenstand ▪ Altenbetreuung, Pflegebetreuung keine Leistung der KV Unfallversicherung: ▪ Versicherten Risiken: Diese Versicherung ist nur beim Arbeitsunfall (auch Unfall auf direkten Weg) und Berufskrankheit (Infektion mit Hepatitis, Radiologie → Krebserkrankung usw.) ▪ Kausalitätsprinzip (Alles oder nichts Prinzip) Entweder leistet die Unfallversicherung oder sie leistet gar nichts, dazwischen gibt es nichts ▪ Sachleistungen: Krankenbehandlung nach Unfall ▪ Dienstgeberhaftungsprivileg! Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer die Unfallversicherung. Das Schmerzengeld bezahlt die Versicherung aber nicht. ▪ Geldleistungen: wenn man nach Unfall Arbeitsunfähig ist bzw. Nur Teilzeit dann bekommt man Rente (bedeutet nicht dasselbe wie Pension) Seite 19 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Pensionsversicherung: Versicherte Risiko: Alter, geminderte Arbeitsfähigkeit, Tod Prinzip der Beitragsgerechtigkeit: Am Ende soll das herauskommen, was eingezahlt wurde (während man noch gearbeitet hat) Wenn man Arbeitsunfähig wird (durch Freizeitunfall) dann bekommt man Leistungen von Pensionsversicherung, wenn bestimmte Zeit abgelaufen ist Arbeitslosenversicherung: ▪ Versicherungsfall/Versichertes Risiko: Arbeitslosigkeit ▪ Leistungen Sachleistungen insbesondere Arbeitsvermittlung und Weiter- und Ausbildungen Geldleistungen insbesondere Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ▪ Zuständigkeit: Arbeitsmarktservice ▪ Kein Prinzip Leistung bei Pflegebedürftigkeit: Pflegegeld ist ohne Grundleistung möglich. Bei Ständige, mindestens sechs Monate andauernde Pflegebedürftigkeit. Pflegegeld ist auch Teil des Sozialversicherungsrecht. Pflegestufen wird nach den Richtwerten bewertet (1-7). Zu den Richtwerten gehören das Sachverständigengutachten. Erstantrag: Ärztliches und Neubemessung macht die DGKP. Organisationsrecht: Freiberufliche Berufsausübung: ▪ Berufsitz melden, damit man arbeiten darf (Gesundheitsberuferegister eintragen) ▪ Beruf persönlich und unmittelbar ausüben (Patienten persönlich betreuen und keine Fernbehandlungen, denn man könnte etwas übersehen → Verstoß gegen Unmittelbargebot) ▪ Berufssitz hygienisch gehalten werden (Wohnzimmer geht in Ordnung) ▪ Keine gesetzliche Interessenvertretung ▪ Behandlungsvertrag mit Patienten direkt (frei beweisen hinsichtlich des Verschuldens) Seite 20 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Beschränkungen sind: ▪ Werbeverbot: Nur sachliche Infos, die der Patient unbedingt braucht (Flugblätter, Plakate usw. Verboten) zulässig sind Webseiten: wo Preis steht (nicht Sonderangebote hinweisen), Infos zu Krankheiten, Leistungen, Sprachen Provisionsverbot: Keine Vergütung für die Zuweisung versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäft ist nichtig ▪ Informationspflichten: Privat → Patienten Preisinfo geben und über meine Haftpflichtversicherung aufklären Krankenanstaltenrecht: Kranken- und Krankenanstalten Gesetz: (für die Prüfung nicht wichtig) Tiroler Krankenanstalten Gesetz → sehr komplex → meisten Einrichtungen wollen dies nicht. Krankenanstalten (wichtig für Prüfung) Überwachung, Diagnose, Prävention, Vornahme operativer Eingriffe, Heilung, Einrichtungen zur Entbindung, medizinische Fortpflanzungsmedizin, Transplantationen, Einrichtungen von Anstalten für chronisch Kranke (ärztliche + pflegerische Betreuung), Selbstständige Ambulatorien (große Praxen), sehr große Radiologie! Keine Krankenanstalten (wichtig für Prüfung) Pflegeheime, Anstalten von Forensiken, Krankenabteilungen und Justizanstaltungen, Erste Hilfe in Betrieben, kleine Radiologie mit wenigen Geräten, Kuranstalten (Gesundheitsurlaub), Praxen (Psychologen, Ergotherapeuten) → große Praxen können Krankenanstalten sein; Vertragspartner des Patienten: Krankenanstaltenträger Unterscheidung von Krankenanstalten: Anstaltszweck: ▪ Allgemeine KA (Krankenanstalten): behandeln alle Menschen (egal wie alt, Geschlecht usw.) ▪ Standard KA = Standartprogramm (Bezirkskrankenhäuser) ▪ Schwerpunktkrankenanstalten: bestimmte Schwerpunkte (Z.B. Naters) ▪ Zentral KA = Landeskrankenhaus Innsbruck (decken medizinische Abteilungen ab) ▪ Sonder KA: bestimmter Fokus (z.B. nur Frauen, Hospiz, oder nur sterbende) ▪ Pflegeanstalten für chronisch Kranke: KA; Personen ganzen Tag ärztliche Behandlung/Pflege ▪ Sanatorien: Besondere Ausstattung und höhere Ansprüche (Verpflegung + Unterbringung) ▪ Selbstständigen Ambulatorien = sehr große Ordinationen/Praxen Seite 21 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Versorgungspflicht: ▪ Entweder ist Krankenhausanstalt öffentlich oder privat Öffentlich: Haben ein Öffentlichkeitsrecht, Gebietskörperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen- oder Privatrechtes, Gemeinnützigkeit Sonderklassen sind zulässig. Privat: kein Öffentlichkeitsrecht. Sie sind gemeinnützig oder gewinnorientiert. ▪ a ö LKI = (allgemein öffentliches Landeskrankenhaus Innsbruck) Krankenanstaltenträger: Tirol Kliniken GmbH Innere Organisation: Anstaltsordnung: ▪ Jede Anstalt braucht sie ▪ Betriebsform (GMBH, öffentliche Gesellschaft usw.) ▪ Aufgaben ▪ Leitung ▪ Dienstobliegenheiten der Angestellten ▪ Verhalten der Patienten und Besucher ▪ Muss genehmigt werden Organisationseinheiten: ▪ Abteilung (Stationen die Betten haben) ▪ Institute (z.B. Institut für Radiologie; haben keine Betten, Patientenbild gemacht und fertig) ▪ Ambulatorien (Ambulante Behandlung nicht stationär) Leitung: ▪ 1. Ebene: Krankenanstaltenträger: Tirol Kliniken GmbH (Betreibergesellschaft gehört dem Land Tirol) wenn etwas ist, ist er immer der beklagte ▪ 2. Ebene: die kollegiale Führung → ärztlichen Leiter, Verwaltungsleiter, Pflegedirektor ▪ 3. Ebene der Leitung: Direktoren: ärztlichen Leiter, Verwaltungsleiter, Pflegedirektor (Bettenführenden Anstalten) Aufnahme von Patienten ▪ Anstaltsleitung nach Untersuchung durch Anstaltsarzt Zur Anstaltsbedürftigkeit oder zur Vornahme operativer Eingriffe. Die Öffentlichen Krankenanstalten müssen sozialversicherte und anstaltsbedürftige Patienten aufnehmen. Unabweisbare Kranke müssen von öffentlichen und gemeinnützigen nicht öffentlichen Krankenanstalten in die Anstaltspflege genommen werden, selbst wenn sie nicht sozialversichert sind und keinen Wohnsitz in Österreich haben (z.B. Frauen vor der Geburt) Seite 22 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 ▪ Entlassung Nicht mehr Anstaltsbedürftig (geheilt, gebessert oder nicht heilbar); Überstellung; Entlassung gegen Reverse (Person bricht Behandlung ab und will nach Hause gehen, sie muss vorher jedoch aufgeklärt werden) Heimrecht ▪ Leitung: Heimträger, Heimleiter, Pflegedienstleitung ▪ Heimträger: entweder natürliche oder juristische Person; braucht es, wenn sich Heimleitung und Pflegedienstleitung uneinig sind ▪ Heimleitung: organisatorisches und technisches ▪ Pflegedienstleitung: Fragen der Pflege ▪ Vertragspartner des Patienten: Heimträger ▪ Wenn eine Krankenhausanstalt keine Betten führt, hat sie keine Pflegedirektion Patienten – und Bewohnerrechte ▪ Recht auf Behandlung und Pflege ▪ Recht auf Achtung der Würde und Integrität ▪ Recht auf Selbstbestimmung und Information ▪ Recht auf Dokumentation, Einsicht und Auskunft. ▪ Recht auf Information über Patientenrechte und kostenlose Unterstützung durch eine weisungsfreie und unabhängige Patientenvertretung ▪ Minderjährigen kommen dieselben Rechte wie Erwachsenen zu. Zudem ist im Rahmen der stationären Versorgung von Kindern auf eine kindergerechte Ausstattung zu achten und schulpflichtigen Kindern bei längeren stationären Aufenthalt Unterricht zu erteilen. Zivilrecht Unterscheidung – äußerliche Sterbebeilegung! ▪ Passiert vor Prozess ▪ Sobald es zum Prozess kommt, ist es nicht mehr ▪ 3 Einrichtungen: (Interessensvertretung) Tiroler-Patientenvertretung (Landesgesetzlich geregelt) wenn Patient Patientenrechtsverletzung behauptet, dann versucht sie sich außergerichtlich zu bemühen, potenzielle Entschädigungssumme wird verhandelt; vertretet nicht vor Gericht, denn sind zwar Juristen aber keine Richter Aufgabe: Wahrung der Patientenrechte Seite 23 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Tiroler-Heimanwaltschaft Patientenrechtsverletzung im Heim; wenn Patient es nicht vor Gericht klären möchte sondern außergerichtlich Bewohnervertretung: Freiheitsbeschränkungen im Rahmen des UBGS Aufgabe: Wahrung der Bewohnerrechte Tiroler-Patientenentschädigungsfond Beispiel: man hat Schaden von 500.000 und es hängt Kausal mit Behandlung in Krankenanstalt zusammen, ich kann aber nicht beweisen, dass jmd. Fehler gemacht hat Pro Tag Krankenhausaufenthalt zahlt man ein (0.73Euro) und es ist dann wie Versicherung und somit kann ich bei Patientenentschädigungsfond um Entschädigung anfragen (höchstens 70.000 Euro) Wenn Wort Tirol nicht vorkommt, dann handelt es sich um Gesetzte der Freiheitsbeschränkungen im Rahmen des Unterbringungsgesetztes Und wenn es vorkommt Patienten oder Bewohnerrechte!! (wichtig für Prüfung) Sanitätsrecht: ▪ Abwehr von Volkserkrankungen, die Gesellschaft bedrohen ▪ Leichen- und Bestattungswesen Infektionskrankheiten sind geregelt in…. (wichtig für Prüfung) Epidemiegesetz: Anzeigepflichtige Krankheiten: Pest, Malaria, COVID-19, Cholera, Ebola, Lepra, Hepatitis ABCD, Masern, Affenpocken, Rinderwahnsinn, Typhus, … Verschiedene Behördliche Maßnahmen, wenn Volksgesundheit wegen Erreger gefährdet ist; zuerst abklären wer wie viele usw. Betroffen sind Anzeigepflichtige Personen (wer muss anzeigen): Sind primär Ärzte, Krankenanstalten, Labore, subsidiär etwa Pflegepersonen, binnen 24 Stunden an die BVB Maßnahmen: Testpflicht, Auskunftspflicht z.B. Kontaktpersonen, Absonderung, es wird geregelt, wie Desinfektion auszusehen hat, Verkehrsbeschränkungen z.B. nicht in Gastronomie gehen, Sachen und Einrichtungen werden beschränkt z.B. persönliche Dinge werden bei Ebola verbrennt, Schulen geschlossen Seite 24 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Tuberkulosen Gesetz: (wichtig für Prüfung) Anzeigepflichtige Krankheiten Mykobakterium-tuberkulosis-Komplex. Wenn sie Behandlungsbedürftig sind, es Todesfälle, einen positiven Erregernachweis, Krankheitsverdacht gibt oder wenn sich der Betroffene der diagnostischen Abklärung entzieht Anzeigepflicht (Labore, Krankenanstalten, Ärzte), Testungen können Notfalls zwingend durchgeführt werden, Behandlungspflicht (keine Wahlfreiheit) deshalb oft zwangsweise in Krankenanstalten eingewiesen Geschlechtskrankheiten Gesetz: Beschränkte Anzeigepflicht. Nur wenn Weiterverbreitung befürchtet wird oder sich eine Person der Behandlung entzieht. Anzeigepflichtige Krankheiten: Syphilis, Tripper; Duldungspflicht, dass man sich untersuchen lässt, Behandlungspflicht (keine Wahl) zwangsweise Krankenanstalt eingewiesen Anzeigepflichtige Personen: Primär Ärzte an die BVB AIDS-Gesetz: Unterliegt nicht dem Geschlechtskrankheiten Prinzip! (wichtig für Prüfung) Anzeigepflichte Krankheit: AIDS → Anonyme Anzeige, wenn AIDS vorliegt, nicht HIV → für Statistik Anzeige erstatten: Ärzte, Krankenanstalten, Hausbesitzer, Labore, Krankenpfleger In Österreich: Eigenständige Strafbarkeit der Gefährdung der Gesundheit → Handlungen, die Gesellschaft gefährden (z.B. nicht an Quarantäne halten) → Freiheitsstrafe Impfungen: Die letzte Impfpflicht in Österreich wurde in 80er Jahren aufgehoben (Pocken); Covid hatte man gesetzliche Grundlage, aber nie in Kraft gesetzt worden Nationaler Impfplan: enthält empfohlene Impfungen Wenn man Impfschaden davonträgt, dann zahlt der Staat (ersetzt Schäden), es muss jedoch nachgewiesen werden, dass es Kausal wegen Impfung ist Nicht unters Impfschadengesetz fallen Impfreaktionen oder Impffehler (Desinfektionsfehler von Arzt) Seite 25 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Schutz Vulnerabler (verletzlicher) Personen Kinderschutz: Einwilligungsfähigkeit bei medizinischen Bereichen: Unmündige (Unter 14 Jahre): Nur Einwilligungsfähig so weit entscheidungsfähig. Gesetzliche Vertretung: Einwilligungsfähigkeit bei einemmündigen MJ sollte gegeben sein, kann vorausgesetzt werden (bei schweren Behandlungen muss Obsorgeberechtigter = Vormund/Erziehungsberechtigter einwilligen) Ausnahme: Schwere und nachhaltige Beeinträchtigung (Operation? Amputation, Tonsillektomie, Appendektomie, Psychotherapie, Organtransplantation, Medikamente? HIV-PEP, Impfungen, Psychopharmaka, „Pille danach“,). Bei Entscheidungsfähigkeit besteht auch Verschwiegenheitspflicht gegenüber den gesetzlichen Vertretern Behandlungsvertrag: Rechtsgeschäftlich, Rechtsgrundlage Verhandlung, Rechte und Pflichten von Behandlung und Patient Einwilligungsfähigkeit!!! Einwilligung in Verletzung der Körperlichen Integrität und Selbstbestimmung Minderjährige- und Erwachsenenschutz: ▪ Rechtsfähigkeit: Träger von Rechten und Pflichten; jur. + nat. Personen ▪ Handlungsfähigkeit: Fähigkeit durch eigenes Handeln sich zu berechtigen und zu verpflichten ▪ Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit sich in rechtsgeschäftlichen Zusammenhang zu verpflichten + berechtigen ▪ Entscheidungsfähigkeit: Erkenntnis, Willensbildung, Verhaltenssteuerung ▪ In medizinischen Kontext: Einwilligung der Behandlung Minderjährige Sind Minderjährige geschäftsfähig? ▪ Kinder unter 7 Jahren – geschäftsunfähig ▪ Kinder über 7 unter 14-Unmündige Minderjährige ▪ Kinder über 14 unter 18-mündige Minderjährige Unmündige Minderjährige: Kinder und unmündige Minderjährige → Wurstsemmelparagraf: Kinder unter bestimmten Umständen geschäftsfähig, es soll ein Geschäft des täglichen Lebens sein, Altersüblich, Geschäft soll erfüllt werden (Ausnahme sonst nicht geschäftsfähig). Behandlungsvertrag selbst ausfüllen ist nicht Wurstsemmelparagraf, deshalb können dies Kinder und unmündige nicht machen; es braucht Vertreter → gesetzlichen Vertreter (Eltern, reicht 1 Elternteil) Seite 26 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Mündige Minderjährige: Über 14 (mündige Minderjährige) ändert sich etwas: Beschränkt-geschäftsfähig; sie können auch über Sachen, die zur freien Verfügung überlassen wurden (Geld von Oma) oder aus eigenem Erwerb stammen (Praktikum) so weit verfügen, dass die Befriedigung der Lebensbedürfnisse da ist. Behandlungsvertrag: Sozial-versicherte Leistungen (Kassenarzt) dürfen selbst abgeschlossen werden Bsp. darf zum Arzt gehen und die Antibiotikabehandlung selbst abschließen. Kann ein Minderjähriger selbst in Behandlung einwilligen? Entscheidungsfähige Minderjährige können nur selbst einwilligen bei: Zweifelsregelung: Im Zweifel über 14-Jährige sind entscheidungsfähig. Ausnahme: schwere Behandlungen (wenn bei gewöhnlichem Ablauf der Behandlung zu sehen ist, dass es zu schweren Beeinträchtigungen kommen kann oder nachhaltig) z.B. Beinambutation, Neuroleptikas (können Persönlichkeit beeinträchtigen) → zusätzliche Einwilligung von Erziehungsberechtigten Verschwiegenheitspflicht gilt auch gegenüber den Eltern. Erwachsene: Sind Erwachsene entscheidungsfähig? ▪ Sind im Zweifel entscheidungsfähig ▪ In jeder konkreten Situation festgestellt; wenn nicht → Vertreter ▪ In Notfallsituation: mutmaßliche Einverständnis ▪ Psychisch Kranke und geistig Behinderte ▪ Komatöse und Bewusstlose Patienten sicher nicht Entscheidungsf. ▪ Manchmal Zweifel: Prozess der unterstützten Entscheidungsfindung (Sinn: Patient soll Entscheidungen selbstbestimmt treffen) muss dokumentiert werden; wenn es um Aufklärung von operativem Eingriff geht dann leichte Sprache, Bilder usw. Ich kann mit 2 Ergebnissen enden: entweder nicht entscheidungsfähig auch nicht mit Prozess oder er hat funktioniert und Patient kann selbst entscheiden Wenn nicht Entscheidungsf. → Vertreter (doch Problem, denn Erwachsene haben keinen Vertreter, deshalb bestellen) 4 Säulen der Vertretungsformen: ▪ Vorsorgevollmacht: ich bestimme in den Moment wo ich noch entscheidungsfähig bin eine Person die mich vertretet; bei Notar machen ▪ Gewählte Erwachsenenvertretung: man muss noch beschränkt entscheidungsfähig sein, ich muss es noch verstehen; dabei kann ich nur nahestehende Personen wählen (kann auch Langjähriger Freund sein, muss nicht verwandt sein) ▪ Gesetzliche Erwachsenenvertretung: wenn Entscheidungsfähigkeit nicht mehr vorhanden ist; nur Angehörige können sich eintragen lassen; bei Menschen der Unfall hatten und nicht mehr entscheidungsfähig sind; keine Verschwiegenheitspflicht mehr (man kann Vertreter Geheimnisse anvertrauen) ▪ Gerichtliche Erwachsenenvertretung: wenn man keinen Angehörigen mehr findet; von Gericht wird mit Beschluss Person bestimmt z.B, ehrenamtliche von Erwachsenenschutzvereine oder Rechtsanwälte (z.B. bei höheren Summen von Geld) Seite 27 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Wichtiger Begriff in Erwachsenenschutz = Wirkungskreis Vertreter wird bestellt. Entweder 1 für beides oder 1 nur für etwas und anderer für das andere. (Wenn z.B. Schwester BWL studiert hat, kann man diese für Vermögenssorge wählen und Bruder für Personensorge.) Vermögenssorge: finanzielle Angelegenheiten, Behandlungsvertrag abschließen Personensorge: Einwilligung in Behandlung aber nicht Behandlungsvertrag abschließen Alltagsgeschäfte (Wurstsemmelparagraf bei Kindern): Geschäfte des täglichen Lebens, die erfüllt werden müssen (kein Kredit darf aufgenommen werden, gleich bezahlen/erfüllen); Geringfügige Geschäfte; nicht Altersgerecht; Patientenverfügungen im Sinne des Patientenverfügungsgesetztes Vorausverfügung über die Ablehnung medizinischer Behandlungen: Wenn ich heute überlege, dass wenn ich einen Unfall hätte, möchte ich bestimmte med. Behandlungen ablehnen; ich kann aber keine bestimmten Behandlungen anordnen z.B. „Ich will Morphium haben“; Pflegerische Maßnahmen können auch nicht abgelehnt werden z.B. Unterstützung beim Essen Wirkungsvoraussetzungen der Patientenverfügung: Patient muss EF (Entscheidungsfähig) sein und es handelt sich um eine höchstpersönliche Angelegenheit. (nicht von Vertretung angeordnet) Muss konkret sein, d.h. Es muss Situation beschrieben werden und welche Maßnahmen in dieser Situation ergriffen werden dürfen. Je konkreter, desto eher kann es dazu kommen, dass es nicht anwendbar ist (z.B. Unfall wird beschrieben, dann kann es bei Gehirnblutung nicht angewendet werden); Müssen schriftlich sein; Zwei Arten von Patientenverfügungen: Verbindliche: müssen neben den Wirkungsvoraussetzungen auch Richtungsvoraussetzungen genannt werden; so behandeln, dass Patient in diesem Moment noch entscheidungsfähig ist & es sagen würde; Voraussetzungen für Einhaltung: ärztliche Aufklärung (dass z.B. Folgen klar sind), Errichtung durch einen Juristen Ist auf 8 Jahre befristet, also immer erneuert, sonst wird es zu nicht-verbindlichen Patientenverfügung Nicht verbindliche: nur Wirkungsvoraussetzungen einhalten, aus diesem Grund nur beachtlich, d.h. Wenn sich Ärzte überlegen, was Patient wollen würde, sind sie nicht daran gebunden Weder ärztliche noch juristische Aufklärung (nur zuhause hingesetzt und aufgeschrieben) Seite 28 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Freiheitsbeschränkungen: ▪ Definition: Positive Konfinierung (Freiheitsstrafe), Physische oder psychische Mittel, Unterlassen ▪ Grundrecht: Freiheit ▪ Können durch Gesetze eingeschränkt werden ▪ Legitimer öffentlicher Zweck (Selbst- und Fremdgefährdung) Heimaufenthaltsgesetz: Was sind Freiheitsbeschränkungen: ▪ Mechanische Freiheitsbeschränkung z.B. Bremse bei Rollstuhl reintun, Gurt, Bettgitter raufziehen, Zimmertür sperren ▪ Elektronische Freiheitsbeschränkung z.B. elektronische Überwachung, lauter Alarm, sobald Patient bewusstwird, dass er bewacht, wird ▪ Medikamentöse FB: alle Medikamente, die Bewegungsdrang beschränken ▪ Freiheitsbeschränkung durch Unterlassen: wenn Patient nicht gehen kann, und man verweigert die Hilfe Was sind keine Freiheitsbeschränkungen: = Negative Konfinierung ▪ willkürlichen Fortbewegung überhaupt fähig ▪ Bewegungsfreiheit in Wahrheit erhöht ▪ Erheblichkeit (etwa Überreden, elektronische Überwachung ohne Maßnahmen) ▪ Einwilligung Wo gilt das Gesetz? ▪ Pflege- und Altersheime ▪ Krankenanstalten (Hospiz, Neurologie) gilt nur bei psychisch oder geistigen Fähigkeiten Verlust; gilt nicht, wenn wegen Behandlung erforderlich z.B. Blinddarm bekomme ich heraus dann Vollnarkose, werde fixiert -> keine Freiheitsbeschränkung ▪ Überall dort wo geistig Behinderte oder psychisch Kranke gepflegt werden (Tagesbetreuung, Schulen usw.) Seite 29 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Voraussetzungen: (kommt bei Prüfung müssen unterschieden werden!) Materielle Voraussetzungen: ▪ Psychische Erkrankung oder geistige Behinderung ▪ Es muss aufgrund von psych. Erkrankung oder geistigen Behinderung Selbst- und Fremdgefährdung bestehen (nur Menschen sind geschützt, Sachen kein Grund zur Beschränkung) ▪ Verhältnismäßigkeit: man muss schauen, ob es nicht besser ist, einfach mit Person zu reden und nicht gleich Freiheit zu rauben Wenn diese Punkte nicht vorliegen, dann kann man nicht Person einschränken. Z.B. er schlägt ständig Kopf auf die Wand → in Raum einsperren ist nicht geeignet, irgendwo anders anbinden hingegen schon. Formelle Voraussetzungen: ▪ Anordnung: Freiheitsbeschränkungen müssen angeordnet werden; von Arzt (medikamentöse FB) und die Krankenpfleger Leitung (mechanische und elektronische FB) Dauert sie länger als 48 Stunden → man braucht ärztliches Gutachten ▪ Ärztliches Gutachten: Ist eine Selbstgefährdung vorhanden, ja oder nein? ▪ Dokumentation: Alles genau dokumentieren. Wieso geht man von einer Selbstgefährdung aus? ▪ Aufklärung: Patient muss aufgeklärt werden. Wieso passiert es, wie lange dauert es ▪ Verständigung: Einrichtungsleiter über die Freiheitsbeschränkung beständigen und der Einrichtungsleiter verständigt die Bewohnervertretung Unterbringungsgesetz (wichtig für Prüfung) Geltungsbereich: Nur auf Psychiatrische Einrichtungen!! Was sind FB: ▪ Mechanische FB ▪ Elektronische FB ▪ Medikamentöse FB Wie komme ich auf Psychiatrie? ▪ Freiwillig ▪ Unfreiwillig (Zwangseinweisung): Polizei bringt Betroffenen direkt und es ist Gefahr in Verzug (z.B. Medikamente geschluckt); keine Gefahr in Verzug → Amtsarzt (sprengel-, Militär…Ärzte) Seite 30 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 Voraussetzungen: (wichtig für Prüfung) Materielle: ▪ Nur Psychische Erkrankungen, nicht geistige!!!! ▪ Ernstliche und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung ▪ Verhältnismäßigkeit Formelle: ▪ Ärztliches Zeugnis über die materiellen Voraussetzungen ▪ Verständigung: Unterbindung, Patientenanwalt, Dokumentation, Rechtsbeistand und Angehörige ▪ Aufklärung des Pat., fachgerechte Durchführung, Dokumentation, Meldung an Unterbringungsgericht (jede einzelne Unterbringung wird von ihnen geprüft) Unterschiede von Heimaufenthaltsgesetz und Unterbringungsgesetz: (wichtig für Prüfung) ▪ Zwangseinweisung nur Unterbringungsgesetz ▪ materielle Voraussetzungen, dass wir bei Heim auch geistige Behinderung haben, bei Unterbringung nicht ▪ Formelle: bei Unterbringungsgesetz Aufnahme von Psychateruntersuchung u bei Heim Krankenpfleger ▪ Unterbringungsgesetz jede Unterbringung obligatorisch geprüft, bei Heim nicht Grün: Heimaufenthaltsgesetz Violett: Unterbringungsgesetz Fragen Prüfung: 1. Was besagt das Gesundheitsberufeprivileg? 2. Was ist keine Voraussetzung einer zivilrechtlichen Haftung? → Tatbestandsmäßigkeit 3. Welche Definition beschreibt die Handlungsfähigkeit? 4. Was ist eine korrekte Form einer Anordnung? 5. Was ist kein Zweck einer Dokumentation? 6. Welches Geheimnis ist von der justizstrafrechtlichen Verschwiegenheitspflicht geschützt? 7. Was ist das Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung? 8. Wem gegenüber gilt die Auskunftspflicht nicht? 9. Was ist eine Nebenpflicht des Arbeitgebers? 10. Was ist die Aufgabe der Bewohnervertretung? → Gesetzliche Vertretung bei Freiheitsbeschränkung in Heimen Seite 31 von 32 Franziska Steiner 1B (1. Semester) RGL (Pixner) – WS 2023 11. Was ist eine Aufgabe der Patientenanwaltschaft? → Gesetzliche Vertretung bei Freiheitsbeschränkungen in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie 12. Was ist kein Versicherungsfall der Krankenversicherung? → Berufskrankheit 13. Wo gilt das Heimaufenthaltsgesetz nicht? → Abteilung für Psychiatrie 14. Was ist keine Voraussetzung eines Schadenersatzanspruches? → Tatbestandsmäßigkeit 15. Behandlungsvertrag → Rechtsgrundlageneiner Behandlung 16. Einwilligung in die Behandlung → Verletzung der körperlichen Integrität und Selbstbestimmung der Patienten. 17. Leichte Fahrlässigkeit, Konsequenz der Dienstnehmerhaftpflichtgesetz: → Das Gericht kann die Rückersatzpflicht des Arbeitnehmers zur Gänze unterlassen 18. Welche Krankenanstalt wird nicht nach Anstaltszweck unterschieden? → Öffentliche Krankenanstalt 19. Welches Prinzip unterliegt der Krankenversicherung → Finalitätsprinzip 20. Voraussetzung für Heimaufenthaltsgesetz → Psychische Erkrankung und geistige Behinderung 21. Voraussetzung für Unterhaltsgesetz → Nur Psychische Erkrankung! Seite 32 von 32