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This document provides an overview of key terms related to copyright law in Germany. It covers topics like copyright infringement, fair use, and authorship.
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Schlagworte aus dem Bereich des Urheberrechts Kleine Münze o Der Begriff „kleine Münze“ bezeichnet Werke, bei denen zwar grundsätzlich die Grundvoraussetzungen für eine urheberrechtliche Werksqualität erfüllt sind, die jedoch nur eine geringe Gestaltungshöhe...
Schlagworte aus dem Bereich des Urheberrechts Kleine Münze o Der Begriff „kleine Münze“ bezeichnet Werke, bei denen zwar grundsätzlich die Grundvoraussetzungen für eine urheberrechtliche Werksqualität erfüllt sind, die jedoch nur eine geringe Gestaltungshöhe aufweisen, bei denen daher die urheberrechtliche Schutzfähigkeit angezweifelt werden kann. Beispiele für Werke der „kleinen Münze“ sind etwa Musikjingles, die oft nur aus wenigen Tönen bestehen, oder Kochrezepte. Bei fast allen Werksarten genießt bereits die „kleine Münze“ urheberrechtlichen Schutz. Ausnahmen hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit insbesondere bei der angewandten Kunst (z. B: Gebrauchskunst, Design) gemacht. Auch bei Werken der Baukunst wird üblicherweise ein „Herausragen aus der Masse des alltäglichen Schaffens“ gefordert, um unter den Schutz des Urheberrechts zu fallen. Hinsichtlich der angewandten Kunst werden die deutlich höheren Anforderungen an die Schöpfungshöhe jedoch zunehmend durch die Rechtsprechung aufgeweicht. So soll hier jedenfalls ein „deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung“ nicht mehr erforderlich sein. Erschöpfung im Urheberrecht o Der Erschöpfungsgrundsatz im Urheberrecht ist geregelt in § 17 Abs. 2 UrhG. Er besagt folgendes: Ist das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werks mit der Zustimmung des Urhebers in einem EU Mitgliedsstaat oder einem Mitgliedsstaat des EWR in den Verkehr gebracht worden, so ist eine Weiterverbreitung dieser Werkstücke (auch kommerziell) auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig (ausgenommen: Vermietung). Wichtig: die Erschöpfung betrifft lediglich das Verbreitungsrecht, nicht aber das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung oder Vervielfältigungen. Beispiel: Eine rechtmäßig im Schallplattenhandel erworbene CD (verkörpertes Werkstück) darf auch ohne Zustimmung des Urhebers auf eBay weiterverkauft werden. Anders sieht es bei Musik aus, die per Download heruntergeladen wurde. Dort ist kein Werkstück verkauft worden, sondern das Werk im Rahmen des Download-Angebots öffentlich zugänglich gemacht worden. Privatkopie Das Recht auf Privatkopie ist geregelt in § 53 UrhG. Es handelt sich hierbei um eine Schrankenregelung des Urheberrechts, nämlich hier um Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch. Danach sind einzelne Vervielfältigung eines Werks durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, wenn sie keinen erwerbswirtschaftlichen Interessen dient und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde oder aus einer offensichtlich Rechtswidrigen Quelle (z. B. Filesharing- Tauschbörse) stammt. Laut dem BGH ist die Anzahl zulässiger Kopien auf 7 beschränkt. Diese dürfen im engsten Familien- und Freundeskreis auch weitergegeben werden. Die Privatkopie erfasst ausdrücklich nur das Vervielfältigungsrecht. Eine Weiterverbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung ohne Zustimmung des Rechteinhabers bleibt unzulässig. Die Vergütung des Urhebers erfolgt durch Abgaben der Hersteller auf Leermedien (z. B. USB-Sticks, CD/DVD-Rohlinge, Festplatten, Computer etc.) Zitatrecht o Der Zitatrecht ist geregelt in § 51 UrhG. Es handelt sich hierbei um eine Schrankenregelung des Urheberrechts, die es ermöglichen soll, gegebenenfalls auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers ein Urheberrechtliches Werk als Zitat zu nutzen, etwa im Rahmen einer wissenschaftlichen Abhandlung oder einer Satire. Ganze Werke dürfen dabei nur in wissenschaftlichen Werken als Zitat Verwendung finden (Großzitat). In anderen Bereichen dürfen die zitierten Werken nur ausschnittsweise verwendet werden (Kleinzitat). Das Zitat darf dabei nicht um seiner selbst willen verwendet werden. Vielmehr muss das Zitat als Beleg oder der Erläuterung des Inhalts des übernehmenden Werks dienen. In dem Zitat muss also eine geistige Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk zum Ausdruck kommen. Auf eine Quellenangabe bzw. Urhebervermerk kann beim Zitat nicht verzichtet werden. Miturheberschaft o Die Miturheberschaft ist geregelt in § 8 UrhG. Danach sind Personen, die ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sich Teile des Werks gesondert verwerten lassen, Miturheber. Voraussetzung der gemeinschaftlichen Werkschöpfung ist, dass die Beteiligten den Willen zur gemeinschaftlichen Werkschöpfung haben. Nicht ausreichend ist, wenn zwei unabhängig voneinander entstandene Werkteile später zusammengefügt werden. Miturheber werden als Gesamthandsgemeinschaft gesehen; die Veröffentlichung und Verwertung des Werks kann nur mit Einwilligung aller Miturheber geschehen. Ein Miturheber kann auf seine Rechte verzichten, die dann auf die anderen Miturheber übergehen. Die Verteilung der Erträge erfolgt nicht zwingend zu gleichen Teilen sondern nach dem Anteil des jeweiligen Miturhebers an der Schöpfung. Ein Miturheber kann zwar gegen eine rechtswidrige Veröffentlichung des Werks vorgehen; Zahlungsansprüche kann er grundsätzlich nur an alle Miteigentümer verlangen. Panoramafreiheit o Die Panoramafreiheit ist geregelt in § 59 UrhG. Es handelt sich hierbei um eine Schrankenregelung des Urheberrechts, die es ermöglichen soll, bleibende urheberrechtlich geschützte Werke, die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind, abzulichten und bildlich wiederzugeben, ohne jeweils den Urheber um Erlaubnis fragen zu müssen. Von der Vorschrift sind nur solche Aufnahmen, die von einem normalen Passanten vom öffentlichen Straßenraum (auf dem Boden stehend) aus angefertigt werden könnten. Unzulässig sind demzufolge etwa solche Aufnahmen, die mit einem Teleobjektiv, von einem erhöhten Standpunkt (z. B. Leiter) oder aus der Luft angefertigt werden (streitig). Unzulässig sind auch solche Aufnahmen, die von Privateigentum aus angefertigt werden. Auch Innenaufnahmen von Gebäuden sind nicht von der Schranke erfasst. Erfasst sind zudem nur bleibende Werke. Temporäre Kunstinstallationen etwa (z. B. Licht Installation am Eiffelturm) sind von der Schranke auch nicht erfasst. Abmahnung o Mit einer urheberrechtliche Abmahnung wird der Adressat vom Rechteinhaber außergerichtlich auf seine urheberrechtsverletzendes Verhalten hingewiesen. Gleichzeitig wird er darin aufgefordert, sein rechtsverletzendes Verhalten zu unterlassen und in diesem Zusammenhang eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Vor Einleitung eines teureren gerichtlichen Verfahrens muss zwar nicht zwingend, soll aber eine Abmahnung ausgesprochen werden. Man kann daher auch ohne vorherige Abmahnung ein Gerichtsverfahren anstrengen, dann riskiert man jedoch, dass der Beklagte den Unterlassungsanspruch sofort anerkennt und die Kostenlast für das Verfahren dem Kläger auferlegt wird, mit dem Argument, er hätte ja auch kostensparend vorher abmahnen und dem Beklagten schon außergerichtlich die Gelegenheit geben können, die Ansprüche zu erfüllen. Neben Unterlassungsansprüchen werden in einer Abmahnung oft auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzung o Unterlassungsansprüche: Abgabe einer Unterlassungserklärung, in der sich der Verletzer verpflichtet, im Wiederholungsfall eine hohe Vertragsstrafe zu zahlen Ersatz von Abmahnkosten Ersatz des Lizenzschadens (dreifache Schadensberechnung) Auskunft über Umfang der Rechtsverletzung und die dabei erzielten Umsätze Drittauskunft (Auskunft über Herkunft des genutzten Werks und über weitere Beteiligte) Einfaches Nutzungsrecht o Der Urheber kann Nutzungsrechte an seinem Werk Dritten übertragen. Der Erwerb einfacher Nutzungsrechte gestattet dem Erwerber, das jeweilige Werk in einer bestimmten, vertraglich vereinbarten Weise zu nutzen. Daneben darf auch der Urheber bzw. der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts das Werk weiter nutzen und auch weitere Lizenzen an Dritte vergeben. Dem Inhaber eines bloß einfachen Nutzungsrechts kann Dritten die Nutzung des Werks nicht verbieten. Beispiel: Bilderdienste (z. B. Fotolia, Pixelio, Getty Images, Stockfood etc.) vergeben üblicherweise einfache Nutzungsrechte an den Fotos ihres Portfolios, nicht selten zeitlich und räumlich unbegrenzt. Da die einzelnen Bilder in der Regel beliebig oft lizenziert werden können, fällt die Lizenzgebühr meist deutlich günstiger aus als bei einer ausschließlichen Lizenz. Ausschließliches Nutzungsrecht o In Gegensatz zum einfachen Nutzungsrecht ist es dem Erwerber eines ausschließlichen Nutzungsrechts gestattet, das jeweilige Werk im Rahmen der übertragenen Rechte exklusiv zu nutzen. Das bedeutet, dass es anderen Personen, oftmals nicht einmal dem Urheber selbst, erlaubt ist, das Werk selbst ohne Einwilligung des Lizenznehmers zu nutzen. Der Umfang der exklusiv übertragenen Rechte kann durch den Lizenzvertrag begrenzt bzw. definiert werden. So ist es z. B. möglich, ausschließliche Nutzungsrechte nur für einzelne Länder oder für einzelne Nutzungsarten zu vergeben. Die Exklusivität ist dann jeweils auf die Nutzung in dem Land oder für die vereinbarten Nutzungsarten beschränkt. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann Dritten die Nutzung des Werks, die seine Exklusivität berührt verbieten, d. h. er ist berechtigt, Unterlassungsansprüche etc. geltend zu machen. Nicht selten behält sich der Urheber bei der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts im Lizenzvertrag das Recht vor, sein Werk selbst weiter nutzen zu dürfen. Doppelschöpfung o In der Praxis sehr selten ist die Möglichkeit, dass ein Werk geschaffen wird, welches identisch mit einem bestehenden Werk oder zumindest so ähnlich ist, dass es vom Schutzumfang des bestehenden Werks erfasst ist, jedoch vollkommen unabhängig und in Unkenntnis des bestehenden Werks entstanden ist. In einem solchen Fall würde die später entstandene so genannten Doppelschöpfung die Urheberrechte an dem bestehenden Werk nicht verletzen. Es gilt zunächst der Anscheinsbeweis gegen das Vorliegen einer Doppelschöpfung. Vielmehr muss, wer sich auf die Doppelschöpfung beruft, einen Geschehensablauf nachweisen, der naheliegt, dass das ähnliche Werk eben nicht durch bewusste oder unbewusste Anlehnung an das bestehende Werk entstanden ist. Die seltenen Praxisbeispiele, bei denen die Frage einer Doppelschöpfung aufgeworfen wurde, stammen aus dem Bereich der Musikwerke. Urheberpersönlichkeitsrechte o Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind geregelt in den §§ 12 – 14 UrhG. Das Urheberrecht schützt den Urheber nicht nur hinsichtlich der Nutzung seines Werks, also hinsichtlich der Verwertungsrechte, sondern auch in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem Werk (vgl. § 11 UrhG), gewährt ihm also Urheberpersönlichkeitsrechte. Das UrhG kennt drei Urheberpersönlichkeitsrechte: 1. Das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG): Der Urheber darf selbst bestimmen ob sein Werk (erst)veröffentlich wird bzw. wenn ja wie es (erst)veröffentlicht wird. 2. Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG): Der Urheber darf bestimmen, ob sein Werk mit einem Urhebervermerk versehen wird bzw. wie ein solcher Urhebervermerk gestaltet sein soll. Ein Verzicht auf dieses Recht kann vertraglich vereinbart werden. 3. Schutz vor Entstellung (§14 UrhG): Diese Vorschrift schützt das Interesse des Urhebers am Bestand und an der Integrität seines Werks. In diesem Zusammenhang kann er Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen verbieten lassen, wenn sie geeignet sind, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefärhrden. Drittauskunft o § 101 UrhG regelt den Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebswege rechtsverletzender Vervielfältigungsstücke oder sonstiger Erzeugnisse. Es ist also Auskunft über Dritte zu erteilen, von denen die rechtsverletzenden Produkte, Unterlagen oder Dateien stammen., um dem Rechteinhaber die Möglichkeit zu geben, auch die Rechtsverletzung im Hinblick auf diese Dritte wirksam zu verfolgen und zu unterbinden und auch dort Schadensersatzforderungen durchzusetzen. Gemäß § 101 Abs. 2 UrhG kann eine entsprechende Auskunft auch von Dritten verlangt werden, die (z. B. als Kunden oder am Vertrieb beteiligte Personen) mit den rechtsverletzenden Erzeugnissen in Berührung kamen oder in Verbindung standen. Dreifache Schadensberechnung o Nach einer Urheberrechtsverletzung steht dem verletzten Rechteinhaber hinsichtlich des Schadens, der gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu ersetzen ist, ein Wahlrecht zwischen drei alternativen Methoden zu, wie dieser Schaden zu berechnen ist. 1. Erstattung des tatsächlichen Schadens, insbesondere der eigene entgangene Gewinn: Hier muss der Verletzte ggf. durch Vorlage und Offenlegung von Kalkulationen und Abrechnungen darlegen, welcher konkrete Gewinn ihm durch die Rechtsverletzung entgangen ist, was mit einem nicht unerheblichen Aufwand für ihn einhergeht. 2. Der Verletzergewinn: Hier ist in der Regel anhand vom Verletzer erteilten Auskünfte der von diesem erzielte Gewinn zu ermitteln und herauszuverlangen. Auch diese Art der Berechnung ist oftmals aufwändig und kann sehr von der Qualität der erteilten Auskunft abhängen. Schadensersatz nach Lizenzanalogie: o Diese sehr häufig gewählte Alternative stellt darauf ab, was „verständige und faire Vertragspartner“ für die Einräumung einer 15 entsprechenden Lizenz vereinbart hätten. Oftmals wird hierbei auf Honorarempfehlungen von Branchenverbänden zurückgegriffen. Berechtigungsanfrage o Eine Berechtigungsanfrage kann als Vorstufe zu einer Abmahnung verstanden werden. Anders als bei einer Abmahnung werden noch keine konkreten Ansprüche wie Unterlassungsansprüche o. ä. geltend gemacht, es entstehen auch noch keine ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten, die als Schaden geltend gemacht werden. Vielmehr gibt ein Rechteinhaber einem mutmaßlichen Verletzer mit einer Berechtigungsanfrage die Gelegenheit, sich zu erklären, ob eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht. Für den Rechteinhaber bietet sich diese unverbindliche Anfrage an, wenn die Frage einer Rechtsverletzung aus seiner Sicht nicht eindeutig geklärt werden kann. Da keine konkreten Ansprüche erhoben werden, droht auch nicht die Gefahr einer negativen Feststellungsklage. Einem Rechtsverletzer bietet sich die Chance, auf eine Berechtigungsanfrage gegebenenfalls mit der Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung zu reagieren, um eine kostenpflichtige Abmahnung oder ein noch teureres Gerichtsverfahren zu vermeiden. Schlagworte aus dem Bereich des UWG`S Verbraucher o Verbraucher ist gemäß § 2 Abs. 2 UWG jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Auch jemand, der gewerblich oder selbstständig beruflich tätig ist, kann Verbraucher sein, wenn sein Interesse an Waren oder Dienstleistungen nicht überwiegend seiner selbstständigen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Schwarze Liste des UWG o Der Anhang zum UWG, die sogenannte "schwarze Liste," enthält 30 Geschäftspraktiken, die stets als unlauter gelten. Laut § 3 Abs. 2 UWG sind Handlungen unlauter, wenn sie die unternehmerische Sorgfalt verletzen und das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich beeinflussen. Die im Anhang aufgeführten Handlungen müssen nicht extra geprüft werden, ihre Unlauterkeit ist bereits gesetzlich festgestellt. Mitbewerber o Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist ein Mitbewerber jeder Unternehmer, der in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu einem anderen Unternehmer steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen anbieten und die Handlungen des einen die Wettbewerbsposition des anderen beeinträchtigen können. Die Frage eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses wird von der Rechtsprechung üblicherweise weit ausgelegt Geschäftliche Handlung o Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten, das im Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen steht. Es umfasst Handlungen vor, während und nach einem Geschäftsabschluss und ist zentral für die Anwendung des UWG. Privates Handeln wird nicht erfasst. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz o Nach § 4 Nr. 3 UWG ergänzt dieser Schutz das geistige Eigentum, greift aber nur, wenn kein spezieller Schutz (z.B. Markenrecht) besteht. Es schützt vor vermeidbarer Herkunftstäuschung, unangemessener Rufausbeutung bzw. -schädigung und unredlich erlangtem Know-how. Wettbewerbliche Eigenart o Dieses ungeschriebene Merkmal des § 4 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn die Gestaltung oder Merkmale eines Produkts auf seine betriebliche Herkunft hinweisen und somit schützenswerte Leistungen manifestieren. Es ermöglicht Nachahmungsschutz, wenn das Produkt eine gewisse Bekanntheit oder besondere Gestaltung aufweist. Preiswahrheit und Preisklarheit o Die Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet Anbieter zur transparenten Darstellung der Endpreise inklusive aller Preisbestandteile. (§ 1 Abs. 6 PAngV). Die Angaben müssen zutreffend sein, und irreführende Preiswerbung ist verboten. Die Schwarze Liste enthält ebenfalls Regelungen zu Preisangaben. Neben der Preisangabenverordnung, die gem. § 3a UWG als Marktverhaltensregelung wettbewerbsrechtliche Bedeutung hat, findet sich im Verbot irreführender Preiswerbung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG eine weitere spezielle Vorschrift über Preisangaben. Auch die "Schwarze Liste" enthält verschiedene Regelungen, die im Zusammenhang mit Preisangaben Bedeutung haben können, z.B. Nr. 5 und Nr. 21. Fallgruppen unlauterer vergleichender Werbung o Nr. 1: Vergleich muss sich auf Waren/Dienstleistungen für gleichen Bedarf beziehen. o Nr. 2: Verbot pauschaler Vergleiche, verlangt objektiv nachprüfbare Eigenschaften. o Nr. 3: Verbot vergleichender Werbung mit Verwechslungsgefahr. o Nr. 4: Verbot der Ausbeutung/ Beeiträchtigung von Kennzeichenrechten. o Nr. 5: Verbot von Herabsetzungen/ Verunglimpfungen. o Nr. 6: Verbot der Darstellung von Waren/Dienstleistungen als Imitation/Nachahmung. Verjährung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche o Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung verjähren nach § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten ab Kenntnis der Rechtsverletzung und des Verletzers. Der Anspruch auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG verjährt hingegen gem. § 11 Abs. 4 UWG in drei Jahren, gerechnet von seiner Entstehung. Nach Verjährung kann der Schuldner die Erfüllung verweigern. Aktivlegitimation o Die Ansprüche nach § 8 Abs. 3 UWG stehen Mitbewerbern, rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, qualifizierten Einrichtungen zum Schutz von Verbraucherinteressen und IHKs bzw. Handwerkskammern zu. Gewinnabschöpfungsanspruch o Nach § 10 UWG kann der durch wettbewerbswidriges Verhalten erzielte Gewinn abgeschöpft und an den Bundeshaushalt abgeführt werden. Der Gewinnabschöpfungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch, der etwa einem verletzten Wettbewerber o. ä. zustünde. Der Anspruch dient zur Bekämpfung von Massenverstößen, bei denen individuelle Schäden gering sind. Schutzschrift o Eine Schutzschrift kann eingereicht werden, um einer drohenden einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entgegenzuwirken. Sie enthält Argumente gegen die Abmahnung, muss aber nicht zwingend zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung führen. Wird bei einem zentralen Schutzschriftregister aller deutschen Gerichte eingereicht Einstweilige Verfügung o Ein gerichtliches Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz, das bei besonderer Dringlichkeit schnell eine vorläufige Entscheidung herbeiführt. Sie wird in der Regel ohne mündliche Verhandlung erlassen und kann nur für dringende Ansprüche wie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche genutzt werden. Der Antragsteller muss Verfügungsanspruch und Dringlichkeit glaubhaft machen. Schlagworte aus dem Bereich Markenrecht Absolute Eintragungshindernisse o Die absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 MarkenG betreffen die Prüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), ob eine Marke eingetragen werden kann. Die Prüfung schließt die Markenfähigkeit und das Vorliegen folgender Schutzhindernisse ein: grafische Darstellbarkeit, Unterscheidungskraft, kein Freihaltebedürfnis, keine Gattungsbezeichnung, täuschende Zeichen, Verstoß gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten, Hoheitszeichen sowie amtliche Prüf- und Gewährszeichen. Diese Vorschriften dienen dem öffentlichen Interesse. Unterscheidungskraft o Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Marken, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, von der Eintragung ausgeschlossen. Die Unterscheidungskraft prüft das DPMA von Amts wegen und bezieht sich darauf, ob ein Zeichen geeignet ist, die Herkunft der Ware oder Dienstleistung von einem bestimmten Unternehmen zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden. Besonders bei Wortmarken dürfen diese keine beschreibenden Begriffe oder gebräuchlichen Wörter darstellen. Relative Eintragungshindernisse o Relative Schutzhindernisse schützen private Interessen von Inhabern älterer Markenrechte und werden nicht vom DPMA, sondern durch Widerspruch des Rechteinhabers geprüft. Beispiele sind ältere angemeldete oder eingetragene Marken (§ 9 MarkenG), Agentenmarken (§ 11 MarkenG), ältere Benutzungsmarken oder geschäftliche Bezeichnungen (§ 12 MarkenG), sowie Namensrechte und andere ältere Rechte (§ 13 MarkenG). Erschöpfung im Markenrecht o Der Erschöpfungsgrundsatz in § 24 Abs. 1 MarkenG besagt, dass der Markeninhaber die Nutzung der Marke für Waren, die mit seiner Zustimmung in der EU oder dem EWR in den Verkehr gebracht wurden, nicht untersagen kann. Der Händler trägt die Beweislast für die markenrechtliche Erschöpfung. Benutzungszwang (Nichtbenutzung) o Nach § 26 MarkenG muss eine Marke ernsthaft im Inland genutzt werden, um ihre Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen. Erfolgt die Nutzung über fünf Jahre nicht, kann die Marke auf Antrag gelöscht werden. Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintragung gilt eine Benutzungsschonfrist. Verjährung oder Verwirkung von markenrechtlichen Ansprüchen o Markenrechtliche Ansprüche verjähren nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften (§§ 194 ff. BGB) in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Markeninhaber Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Ansprüche können auch verwirken, wenn der Markeninhaber längere Zeit untätig bleibt. Markenmäßige Benutzung o Eine Markenrechtsverletzung setzt die markenmäßige Benutzung des Zeichens voraus. Dies liegt vor, wenn die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens verwendet wird. Nicht markenmäßige Verwendungen, wie rein beschreibende Benutzungen, fallen nicht darunter. Doppelidentität o Nach § 14 Abs. 2 MarkenG liegt eine Markenrechtsverletzung durch Doppelidentität vor, wenn sowohl die Zeichen als auch die betroffenen Waren oder Dienstleistungen identisch sind. Bei geringfügigsten Unterschieden, die dem Durchschnittsverbraucher entgehen, kann ebenfalls Doppelidentität vorliegen. Kennzeichnungskraft o Die Kennzeichnungskraft ist ein wesentlicher Faktor zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Sie bewertet, wie stark eine Marke geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden. Je höher die Kennzeichnungskraft, desto größer der Schutzumfang der Marke. Widerspruch gegen Markeneintragung o Nach Eintragung einer Marke kann der Inhaber einer älteren Marke innerhalb von drei Monaten Widerspruch einlegen, falls das DPMA keine absoluten Eintragungshindernisse festgestellt hat. Ein erfolgreicher Widerspruch führt zur Löschung der neuen Markeneintragung. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist besteht die Möglichkeit eines Löschungsverfahrens oder einer Löschungsklage, was jedoch kostspieliger ist Schlagworte aus dem Bereich Presserechts Tatsachenbehauptung o Eine Tatsachenbehauptung ist eine überprüfbare Aussage über ein äußeres oder inneres Geschehen der Vergangenheit oder Gegenwart. Entscheidend ist, ob die Aussage als wahr oder unwahr beweisbar ist. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht durch Art. 5 GG geschützt und verletzen oft das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR). Meinungsäußerung o Meinungen sind subjektive Wertungen, die von der Meinungsfreiheit geschützt sind. Sie umfassen die Freiheit der Meinungsbildung und - äußerung. Meinungsäußerungen sind weitgehend geschützt, solange sie nicht als Schmähkritik dienen, bei der die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Intimsphäre o Die Intimsphäre umfasst den innersten Bereich der Gedanken-, Gefühlswelt und Sexualität einer Person. Dieser Bereich ist absolut vor Presseveröffentlichungen geschützt, außer der Betroffene gibt ihn selbst öffentlich preis. Privatsphäre o Die Privatsphäre umfasst den familiär-häuslichen Bereich einer Person, der ohne Einwilligung nicht zugänglich ist. Dieser Bereich genießt hohen Schutz vor Eingriffen, wobei im Einzelfall eine Güterabwägung erfolgt. Auch in der Öffentlichkeit kann Privatsphäre bestehen. Sozialsphäre o Die Sozialsphäre betrifft den Bereich des öffentlichen Lebens, in dem eine Person als Teil einer sozialen Gemeinschaft agiert. Hier ist eine Interessenabwägung nötig, wobei öffentliche Aktivitäten weniger Schutz genießen. Öffentlichkeitssphäre o Die Öffentlichkeitssphäre umfasst alle Bereiche menschlichen Lebens, die jedermann zugänglich sind. Hier überwiegt meist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, solange es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Geheimsphäre o Die Geheimsphäre umfasst vertrauliche Informationen, die grundsätzlich von Berichterstattung ausgeschlossen sind. Eingriffe sind nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn sie der Bewahrung eines anderen Rechtsguts dienen. Schmähkritik o Schmähkritik liegt vor, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und ein sachlicher Bezug fehlt. Solche Äußerungen sind nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt. Postmortales Persönlichkeitsrecht o Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt die Würde und den Achtungsanspruch Verstorbener. Der Schutz besteht fort, verblasst jedoch mit der Zeit und endet für vermögenswerte Bestandteile zehn Jahre nach dem Tod. Beiwerk o Beiwerk bezieht sich auf die Abbildung einer Person als untergeordnetes Element neben einer Landschaft oder Örtlichkeit, was die Einwilligung der abgebildeten Person entbehrlich macht. Agenturprivileg o Das Agenturprivileg erlaubt Journalisten, Meldungen von seriösen Nachrichtenagenturen zu übernehmen, ohne jede Information auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, außer es bestehen konkrete Zweifel. Verdachtsberichterstattung o Verdachtsberichterstattung erlaubt die Berichterstattung über unbewiesene Vorwürfe, erfordert jedoch eine sorgfältige Abwägung zwischen den Rechten des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es muss deutlich als Verdacht gekennzeichnet und sorgfältig recherchiert sein. Wiederholungsgefahr / Erstbegehungsgefahr o Wiederholungsgefahr besteht, wenn eine Rechtsverletzung bereits stattgefunden hat und erneut droht. Erstbegehungsgefahr besteht, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für eine zukünftige Rechtsverletzung vorliegen. Immaterieller Schaden, Geldentschädigungsanspruch o Der Geldentschädigungsanspruch ist ein immaterieller Schadensersatzanspruch, der bei besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen gewährt wird und eine Genugtuungs- und Präventionsfunktion erfüllt.