Prüfung - Verwaltungsrecht PDF

Summary

Die Zusammenfassung faßt die Konzepte des Verwaltungsrechts zusammen, einschließlich Antrag, Bescheid, Beschwerde, Vollmacht und Substitution. Sie behandelt auch Verbesserungsaufträge, Mitteilungen, Manduktionspflicht, beördliche Beurkundungen, Akteneinsicht und Mutwillensstrafen.

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**1 Verwaltung, Antrag, Bescheid und Beschwerde** Folie 6-12 [Instanz:] - Allgemeine Verfahrensbestimmungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) -- gibt speziellere Gesetze mit Vorrang (zB BFA-VG) - AVG sollte so einfach gestaltet sein, dass Bürger selbst ohne einen R...

**1 Verwaltung, Antrag, Bescheid und Beschwerde** Folie 6-12 [Instanz:] - Allgemeine Verfahrensbestimmungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) -- gibt speziellere Gesetze mit Vorrang (zB BFA-VG) - AVG sollte so einfach gestaltet sein, dass Bürger selbst ohne einen Rechtsbeistand, ihre Rechte wahrnehmen können - wenig Formalismus - kein Anwaltszwang - effektiver Rechtsschutz - Anleitungspflichten der Behörde - BFA-VG geht als spezielleres Gesetz dem AVG vor - BFA-VG enthält Einschränkungen gegenüber dem AVG - ua nicht effektiver Rechtsschutz - weniger Anleitung - sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gesetz - gem § 6 AVG hat Behörde an die zuständige Behörde weiterzuleiten bzw zu verweisen - !ACHTUNG! Frist gilt erst ab Weiterleitung von unrichtiger Behörde als gewahrt gem § 33 (3) AVG [Befangenheit:] - Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten bei: - Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind - Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind - Sonstigen wichtigen Gründen, die geeignete sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen - Berufsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufsvorentscheidung mitgewirkt haben [Partei:] - Parteien sind natürliche und juristische Personen, die ,,an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind'' - Bezieht sich die Behörde bloß auf eine Person, ist sie Beteiligter - Wirtschaftliches Interesse vermittelt keine Parteistellung [Parteienrechte:] - Akteneinsicht - Parteigehör - Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen oder Dolmetschers - Ladung zur mündlichen Verhandlung - Verkündung bzw. Zustellung des Bescheids - Erhebung von Rechtsmitteln - Geltendmachung der Entscheidungspflicht - Erhebung von Rechtsbehelfen Folie 14-16 [Vollmacht:] - Vollmacht soll genau begrenzt werden - Keine Generalvollmacht ausstellen - Einschränkungen benennen [Substitution:] - Wenn die Vertretung selbst verhindert ist und eine Substitution von der Vollmacht gedeckt ist, kann die Vertretung eine dritte Person zur Vornahme gewisser Verfahrenshandlungen bevollmächtigen - Eine Vollmacht ist jederzeit kündbar und bei Wiederspruch zwischen Vertrete und Partei -- geht die Partei vor! - Bei wichtigen Angelegenheiten sollte auch abgewogen werden ob Klinet:in (Partei) mitgenommen wird da, durch falsches verstehen oder falsches Handeln Nachteile für die Vertretung entstehen können - Vollmacht jederzeit kündbar - Widersprechen sich Vertreter und Partei -- geht Partei vor Folie 18 [Rechte des Vertreters:] - Behörde muss Akteneinsicht und Parteigehör gewähren - Behörde muss sich wegen jener an die Partei gerichtete Verfahrenshandlung an ihn wenden - Behörde muss ihm bei sonstiger Unwirksamkeit Schriftstücke zustellen bzw. mündliche Beschiede sind ihm zu verkünden - Widersprechen sich Partei und Vertreter geht Partei vor Folie 21-26 [Verbesserungsauftrag:] - Verpflichte die Behörde bei formellen oder materiellen Mängeln des Anbringens von Amts wegen auf zweckmäßige Weise die Behebung zu veranlassen - Verbesserungsauftrag innerhalb angemessener Frist - Unterlässt die Behörde einen Verbesserungsauftrag und weist den Antrag zurück verletzt sie AVG - Wird Antrag innerhalb der Frist verbessert gilt er als ursprünglich richtig eingebracht - Wird Antrag nicht verbessert wird er zurückgewiesen [Mitteilungen:] - Mitteilungen können amtswegige Handlungen der Behörde auslösen - Mitteilungen sind in einigen Verfahren gesetzlich verpflichtend z.B.: bei Mindestsicherung sobald Einkommen erlangt wird - Das Unterlassen von Mittelungen kann auch Sanktionen auslösen (Urlaub in anderem Land bei Mindestsicherung) [Manduktionspflicht:] - Falls Partei nicht durch berufsmäßigen Parteienverkehr vertreten ist hat Behörde Manduktionspflicht - Anleitung bei Vornahme verschiedener Handlungen - Belehrung über die Rechtsfolgen - Behörde ist bei Beschiederlassung aber nicht an die mündlichen Auskünfte gebunden [Behördliche Beurkundung:] - Behördliche Niederschrift gemäß § 14 AVG - zwingend vorgeschrieben bei mündlichen Verhandlungen und Verkündung von mündlichem Bescheid - notwendiger Inhalt: - Bezeichnung der Behörde - Leiter der Amtshandlung - anwesende Personen - Ort und Zeit der Amtshandlung - Gegenstand der Amtshandlung - Hinweis auf die mündliche Verkündung des Bescheids, falls diese erfolgt ist - muss unterfertigt und wiedergegeben werden - bei Verweigerung der Unterfertigung muss Grund angeführt werden - bei Unterlassen der Wiedergabe muss eine Ausfertigung den Parteien zugestellt werden mit zwei wöchiger Frist zur Erhebung von Einwendungen - Niederschrift liefert als öffentliche Urkunde vollen Beweis - Aktenvermerk gemäß § 16 AVG - erfolgt formlos ohne Mitwirkung der anwesenden Personen - amtliche Wahrnehmungen - mündliche oder telefonische Anbringen - mündliche oder telefonische Belehrungen - sonstige Umstände - ebenfalls öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft [Akteneinsicht:] - nur Parteienrecht - nur auf Verlangen - Art - Einsichtnahme vor Ort - Anfertigung von Abschriften - Erstellung von Kopien - Elektronisch Folie 31-32 [Mutwillensstrafe:] - Gegen Personen, die offenbar **mutwillig** die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen. - **mutwillig**: Nach der Rsp des VwGH handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. [Verfahrensgrundsätze:] - Grundsatz der Verfahrensökonomie - einfach, rasch, günstig - Grundsatz der arbiträren Ordnung - verfahrensleitend - Grundsatz der Amtswegigkeit und materiellen Wahrheit - von sich aus tätig und den wahren Sachverhalt feststellen - Grundsatz des Parteiengehörs - Möglichkeit Rechtsstandpunkt zu vertreten; Überraschungsverbot - Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel - alles Geeignete und Zweckdienliche - Grundsatz der freien Beweiswürdigung - nach freier Überzeugung -- Beweiswürdigung muss schlüssig sein Folie 34 [Beweismittel:] - Urkunden - private Urkunden - öffentliche Urkunden - Zeugen - Sachverständige: - wenn von Verwaltungsvorschriften angeordnet oder - besondere Sachkenntnis erforderlich ist Folie 37-44 [Ende des Verfahrens:] - in der Regel mit Bescheid - Bescheidaufbau - Bezeichnung Bescheid, Behörde, Adressat - Spruch - Begründung - Feststellung - Beweiswürdigung - rechtliche Beurteilung - Rechtsmittelbelehrung - Name des Erlassenden, Datum [Bescheidwirkungen: ] - nach Verstreichen der Beschwerdefrist erwächst der Bescheid in Rechtskraft - Unwiderrufbarkeit - Unabänderbarkeit - Unwiederholbarkeit (res iudicata) [Ende ohne Bescheid:] - Einstellung des Verfahrens ohne äußerlichen Verwaltungsakt - Aktenvermerk - Antragsbedürftige Verfahren werden bei Zurückziehung des Antrags eingestellt - Von Amts wegen eingeleitete Verfahren werden eingestellt, wenn kein Anlass zu weiterer behördlicher Tätigkeit mehr besteht [Rechtsmittel und Rechtsbehelfe:] - Beschwerde an die Verwaltungsgerichte - Behörde hat Möglichkeit Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu erlassen - gegen Beschwerdevorentscheidung ist Vorlageantrag an die Verwaltungsgerichte möglich - Wiedereinsetzung -- durch Anwalt! - Wiederaufnahme -- durch Anwalt! [Notwendiger Beschwerdeinhalt:] - Bezeichnung des angefochtenen Bescheids - Angaben zur Rechtzeitigkeit - Berufungserklärung (voller Umfang; Spruchpunkte) - Begründung: kein Neuerungsverbot im Verwaltungsverfahren -- auch neue Tatsachen und Beweismittel - Ausnahme: Asyl -- Neuerungsverbot! - Berufungsantrag: Aufhebung des Bescheids; Abänderung des Bescheids - **!WICHTIG!** falls mit Bescheid aufschiebende Wirkung aberkannt wurde diese beantragt - Beschwerdefrist 4 Wochen - Prüfungsumfang umstritten! - § 27 VwGVG: Bescheid lediglich auf Grund der Beschwerde zu überprüfen [Wiedereinsetzung:] - \(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: - 1.die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein **unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis** verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und **sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens** trifft, oder - 2.die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. - \(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. - \(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. - \(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. - \(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. - \(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. - \(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. [Wiederaufnahme:] - \(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: - 1.der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder - **2.neue Tatsachen oder Beweismittel** hervorkommen, die im Verfahren **ohne Verschulden der Partei** nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder - 3.der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; - 4.nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. - \(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. - \(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. - \(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Folie 46-48 [Abweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache:] - Wenn über einen Antrag bereits entschieden wurde, werden alle weiteren wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - Außer es liegt kein identischer Sachverhalt vor - Es dürfen sich aber nicht bloß Nebenumstände geändert haben [Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts:] - Verwaltungsgerichtshof - Verfassungsgerichtshof - 6 Wochen Beschwerdefrist - keine Aufschiebende Wirkung bis VfGH/VwGH diese zuerkennen [Beschwerde an Volksanwaltschaft:] - Jedermann kann sich wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung bei der Volksanwaltschaft beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Die Volksanwaltschaft ist für die gesamte Verwaltungstätigkeit des Bundes zuständig. - Volksanwaltschaft kann lediglich unverbindliche Empfehlungen erteilen **2 Rechtsquellen und Einreise** Folie 3-4 [Genfer Flüchtlingskonvention:] - [Völkerrechtlicher Vertrag] - **Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951** - Die GFK definiert wer ein Flüchtling ist und wer nicht - 1954 von Österreich ratifiziert - Sie ist das erste universell geltende Abkommen, das sich ausschließlich und umfassend Flüchtlingen widmet. - Reaktion auf weltweite Flüchtlingszahlen nach dem 2 WK sowie auf die Verfolgung von bestimmten Gruppen - **Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967** - Es hebt die im ursprünglichen Abkommen von 1951 festgeschriebenen geographischen und zeitlichen Begrenzungen auf. - Diese hatten bewirkt, dass hauptsächlich Europäer infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, Asyl beantragen konnten. [Endigungsgründe GFK:] - Begibt sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes - Verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben - Neue Staatsangehörigkeit erworben und sich unter den Schutz des neuen Heimatstaates begeben - Gründe für die Anerkennung als Flüchtling bestehen nicht mehr Folie 6-12 [Europäische Menschenrechtskonvention:] - Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Völkerrechtlicher Vertrag vom 04.11.1950 zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates - 1958 Beitritt Österreichs - Seit 1964 in Österreich im Verfassungsrang -- die Rechte der EMRK stellen daher für die österreichischen Gerichte und Verwaltungsbehörden unmittelbar anwendbares Verfassungsrecht dar - Kontrolle der Einhaltung der EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg [Art 2 EMRK -- Recht auf Leben:] - \(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. - \(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: - a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung - sicherzustellen; - b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; - c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken - Kann nach Art. 15 EMRK auch im Notstands nicht außer Kraft gesetzt werden - Todesstrafe ist in Art 2 Abs 1 2. Satz noch genannt - 6. Zusatzprotokoll (6. ZP) auf Kriegszeiten beschränkt - 13. ZP zur Gänze aufgehoben - Art. 2 EMRK schützt nicht die „negative Freiheit", das Recht, das Leben zu beenden [Art 3 EMRK -- Verbot der Folter:] - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. - Enthält keinen Gesetzesvorbehalt wie Art 2 oder Art 8! - „Unmenschlich" ist nach der Rechtsprechung des GH insbesondere eine Behandlung, die vorsätzlich erfolgt, über mehrere Stunden hindurch andauert und entweder eine körperliche Verletzung oder intensives psychisches oder physisches Leid hervorruft (vgl. EGMR vom 15.7.2002 im Fall Kalashnikow gegen Russland, BeschwNr. 47.095/99 -- Haftbedingungen: fehlende Hygiene, Überbelegung der Zelle, ansteckende Krankheiten der Mithäftlinge). - „Erniedrigend" ist eine Behandlung, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, Qual oder Minderwertigkeit hervorrufen kann, die geeignet sind, das Opfer zu erniedrigen oder zu entwürdigen (vgl. Urteil des EGMR im Fall Irland gegen England, A-25, § 167). - Eine übermäßig strenge Strafe kann zu einer Verletzung dieses Artikels führen (vgl. EGMR im Fall Ülke, Urteil vom 24.1.2006, BeschwNr. 39.437/98, §§ 59ff.) („erniedrigende Behandlung") [Abschiebung bei drohender Art 3 EMRK Verletzung jedenfalls unzulässig:] - Mit Urteil vom 05. April 2016 in den Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU (Aranyosi und Caldararu) hob der EuGH erneut hervor, dass das in Art. 4 GRC aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung hat **absoluten Charakter**, da es **eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden** ist. - Der EGMR hat Ungarn nämlich wegen der Überfüllung seiner Gefängnisse verurteilt (EGMR, Varga u. a./Ungarn, Nrn. 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 und 64586/13, vom 10. März 2015). Der EGMR hat es als erwiesen angesehen, dass der ungarische Staat durch die Unterbringung der Kläger in zu kleinen und überbelegten Haftzellen gegen Art. 3 EMRK verstoßen hat. - Der EGMR hat auch Rumänien mit mehreren Urteilen vom 10. Juni 2014 wegen der Überfüllung seiner Gefängnisse verurteilt (EGMR, Vociu/Rumänien, Nr. 22015/10, Bujorean/Rumänien, Nr. 13054/12, Constantin Aurelian Burlacu/Rumänien, Nr. 51318/12, und Mihai Lauren?iu Marin/Rumänien, Nr. 79857/12). Der EGMR hat es als erwiesen angesehen, dass der rumänische Staat mit der Unterbringung der Kläger in zu kleinen, überbelegten und verdreckten Haftzellen ohne ausreichende Beheizung und ohne warmes Wasser zum Duschen gegen Art. 3 EMRK verstoßen hat. - Der EuGH erklärte in beiden Fällen auf Grund drohender Art 3 EMRK Verletzung eine Überstellung jedenfalls für unzulässig. [Art 8 EMRK -- Recht auf Privat- und Familienleben:] - \(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. - \(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff **gesetzlich vorgesehen** ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer **demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist**. Folie 20 [Freizügigkeitsrecht:] - garantiert Unionsbürgern sich im Hoheitsgebiet eines beliebigen Mitgliedsstaates frei zu bewegen und aufzuhalten. Gilt auch für Arbeitnehmer gemäß Art 45 Abs 3 AEUV, Niedergelassene nach Art 49 AEUV und Dienstleistende nach Art 56 AEUV. - Familienangehörige von Unionsbürgern, die vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen besitzen ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, auch wenn sie Drittstaatsangehörige sind Folie 24 Dublin III VO: „\[...\] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist " **Verordnungen** welche vom Europäischen Rat erlassen werden, **gelten als direkter Rechtsakt**, treten somit unverzüglich in Kraft und stehen somit über dem nationalen Recht. Folie 37-41 [Nationales Recht:] - **AsylG - Asylgesetz** - Zahlreiche Novellen seit Inkrafttreten 2005 - **Das AsylG regelt ua folgende Bereiche:** - Zuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz - Ausschluss und Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz - Rechte und Pflichten von Asylwerber\*innen - Asylverfahrensrecht - (Verfahrens-)Karten - Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - **FPG -- Fremdenpolizeigesetz** - Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln - **Das FPG regelt ua folgende Bereiche:** - Befugnisse der Fremdenpolizei - Duldung - Aufenthaltsbeendende Maßnahmen - Einreise- und Aufenthaltsverbot - Schubhaft und gelinderes Mittel - Fremden- und Konventionsreisepässe - „Bekämpfung" der Aufenthaltsehe - Strafbestimmungen - **BFA-VG -- BFA Verfahrensgesetz** - Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - **Das BFA-VG regelt ua folgende Bereiche:** - Beschwerdefrist - Aufschiebende Wirkung - Datenverarbeitungsbestimmungen - Zwangsgewalt - Rechtsberatung - **NAG -- Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht** - Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - **Das NAG regelt ua folgende Bereiche:** - Zuständigkeit - Aufenthaltstitel und Bewilligungen - **Grundversorgungsgesetz Bund und Land** - Bundes- und Landesgesetz über die Versorgung von Asylwerbern - **GVS regelt ua folgende Bereiche:** - Betreuung - Erwerbstätigkeit - Versorgung Folie 44-53 [Einreise in Österreich:] - **Illegal:** ohne Visum - **Legal:** mit Visum - legale Einreise ist notwendig für alle Aufenthaltstitel nach dem NAG - **Arten der Visa:** - Visum für Flughafentransit - Visum C - Visum D [Pass- und Visumflicht:] - Passpflicht - Fremde brauchen ein gültiges und internationales Reisedokument - Pass muss bis 3 Monate nach Ausreise gültig sein - EWR Bürger/innen und Schweizerinnen reicht ein Personalausweis [Visumfreie Einreise:] - EWR Bürger und Schweiz - Drittstaatsangehörige mit gültigem Aufenthaltstitel - Drittstaatsangehörige die in einem Schengenstaat aufenthaltsberechtigt sind - Drittstaatsangehörige die visumfrei in EU einreisen können - Drittstaatsangehörige Schüler/innen die in einem EU Mitgliedsstaat leben - Diplomat/innen - -\> Höchstaufenthaltsdauer 3 Monate in 6 Monaten [Visum C:] - bis zu drei monatiger Aufenthalt - „Touristenvisum" - drei Monate in sechs Monaten - gültiges Reisedokument - Krankenversicherung EUR 30.000 - ausreichende finanzielle Mittel - gesicherte Wiederausreise (auch Familie, Wohnung usw im Herkunftsland) - positive Risikobewertung (Zweck der Reise muss plausibel sein) - keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - keine SIS Ausschreibung [Visum D:] - auf Österreich beschränkt - „nationales Visum" - drei Monate Aufenthalt im Schengenraum - sechs Monate Aufenthalt in Österreich - Zwecke: - längerfristiger Aufenthalt - humanitäre Gründe - Erwerbszwecke - Arbeitssuche - Erteilung eines Aufenthaltstitels - Familienverfahren gem AsylG - Wiedereinreise [Verfahren:] - bei Vertretungsbehörde im Ausland - für Herkunftsland zuständig - frühestens drei Monate vor Reiseantritt - 15 Tage Bearbeitungsdauer (kann auf 60 erstreckt werden) [Verweigerung der Einreise:] - Visa D kann annulliert oder aufgehoben werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Nichterteilung rechtfertigen - außerdem kann eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ein Visum D gegenstandslos machen [Hinderung an der Einreise:] - Illegal Einreisende können an der Grenze zurückgewiesen werden (§ 41, 41a FPG) - auch mit Aufenthaltsverbot/Einreiseverbot - SIS Ausschreibung - Hinweise auf Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw Beziehung zu anderem Staat gefährdet - -\> Rechtsschutz: Beschwerde an Landesverwaltungsgericht [Zurückschiebung:] - Gemäß § 45 FPG binnen 7 Tagen - nach illegaler Einreise - wegen illegaler Weiterreise zurückgenommen werden mussten - nach Visumfreiheit bzw Visum abgelaufen - -\>Rechtsschutz: Beschwerde an Landesverwaltungsgericht **3 Asyl und Fremdenpolizeiliche Maßnahmen** Folie 2-3, 7-11 Asylverfahren in Österreich: **[Verfahrensablauf:]** **1. Instanz:** **Bundesamt für Fremden- und Asylwesen (BFA)** **Regionaldirektionen** - Wiener Neustadt, Wien, Salzburg, Linz, Graz, Innsbruck, Eisenstadt, Feldkirch, Villach - \+ Außenstellen **Erstaufnahmestellen** - Flughafen, Thalham (EAST West), Traiskirchen (EAST Ost) Zuständigkeiten: **Dem Bundesamt obliegt gemäß § 3 BFA-VG Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl** - die **Zuerkennung** und die **Aberkennung** des Status des **Asylberechtigten** und des **subsidiär Schutzberechtigten** an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, - die Gewährung von **Aufenthaltstiteln** aus **berücksichtigungswürdigen** **Gründen** gemäß dem AsylG 2005, - die **Anordnung der Abschiebung**, die **Feststellung der Duldung** und die **Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen** von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG **2. Instanz** **Bundesverwaltungsgericht (BVwG)** **entscheidet durch Einzelrichter** **Länderzuständigkeiten:** → Innsbruck: überwiegend afrikanische Staaten → Linz: Irak, Georgien, Armenien.... → Wien: Somalia, Afghanistan, Iran, Syrien... → Graz: Russ. Föderation, Kosovo, Serbien,... **Zuständigkeiten können neu verteilt werden!** **Bundesverwaltungsgericht** Das **Bundesverwaltungsgericht** **entscheidet** **über** - **Beschwerden** gegen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betreffend - **Anträge** auf internationalen Schutz (Asylanträge), - die **Vergabe von Aufenthaltstiteln** aus humanitären Gründen - Entscheidungen über die **Beendigung des Aufenthaltes** Fremder in Österreich und - die **Organisation von deren Ausreise** - die **Verhängung der Schubhaft** **[1.Asylantragstellung (§17 Abs 1 AsylG2005)]** - Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. **Abs 3:** - Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (§ 34) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen. **Abs 4:** - Nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen. **Faktischer Abschiebeschutz (§12 AsylG 2005)** Flüchtlingen kommt sobald sie den Asylantrag gestellt haben, **faktischer Abschiebeschutz** zu. Das bedeutet, dass sie bis zur Einstellung des Verfahrens oder bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung über den Antrag weder zurückgewiesen, noch zurück- oder abgeschoben werden dürfen. **[2.Erstbefragung §19 AsylG 2005]** - Nach der **Asylantragstellung** werden die Personen **befragt** und einer **erkennungsdienstlichen Behandlung** unterzogen - §19 Abs 1: Diese **Befragung** dient insbesondere der Ermittlung der **Identität und der Reiseroute** und hat sich **nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen**. Bei Folgeanträgen gilt die Einschränkung nicht Folie 19-21 **Unzuständigkeit Österreich (§4, 4a, 5 AsylG 2005)** **Verfahren gemäß [Dublin III VO]** **Zurückweisung von Anträgen (keine inhaltliche Prüfung)** - Bei **Drittstaatssicherheit** (Asylverfahren in sicheren Drittstaat, GFK unterzeichnet, Schutz vor Abschiebung) - Wer bereits Schutz im Sinne einer Asylanerkennung bzw. subsidiären Schutz in einem **EWR Land** oder der **Schweiz** bekommen hat Bei der Zurückweisung muss darauf geachtet werden, dass **Art. 8 EMRK nicht verletzt wird** **Es besteht immer das Selbsteintrittsrecht für Österreich!** [Zulassungsverfahren:] - Sofern der Antrag **voraussichtlich nicht zurückgewiesen** wird soll eine **Aufenthaltsberechtigungskarte §51** AsylG 2005 ausgestellt werden - Das **BFA** muss **binnen 20 Tagen entscheiden** ob ein Antrag zugelassen oder zurückgewiesen wird sonst wird der Antrag automatisch zugelassen - **Es sei denn es werden Konsultationen** gemäß Dublin III VO oder aufgrund von Verträgen mit sicheren Drittstaaten **geführt** [Entscheidungsmöglichkeiten im Zulassungsverfahren:] - Das **Verfahren zuzulassen** (§51 Aufenthaltsberechtigungskarte) - Verteilerzentrum (Bundesbetreuung) - Landesquartier - Dem **Antrag stattzugeben** (Asyl zu gewähren) - Dem\*der Antragsteller\*in mitteilen, dass geplant ist - Den **Antrag** aus inhaltlichen Gründen **abzuweisen** oder - den **Antrag** wegen Unzuständigkeit oder wegen entschiedener Sache **zurückzuweisen** (ohne inhaltliche Entscheidung) oder - den **faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen** (Folgeanträge) Folie 24-27 [Sonderbestimmungen bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UmF)] - **§49 Abs 3 BFA-VG** - Bei umF hat die Rechtsberatung als **gesetzliche Vertretung** im **Zulassungsverfahren** bei jeder Befragung und Einvernahme anwesend zu sein - **§10 Abs 3 BFA-VG** - Ein UmF, dessen Interessen von der gesetzlichen Vertretung nicht wahrgenommen werden können, sind berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen. - Ab Ankunft in die EAST ist die Rechtsberatung gesetzliche Vertretung - **§10 Abs 3 BFA-VG** - Ab Zulassung des Verfahrens und nach **Zuweisung** an eine **Betreuungsstelle** eines Bundeslandes ist der **örtliche zuständige Jugendwohlfahrtsträger** für die gesetzliche Vertretung **verantwortlich** - Rechtsberatung hat ein **Widerspruchsrecht** gegen davor erfolgte Befragungen(laut §19 Abs 1 AsylG2005) dann muss die Befragung im Beisein der Vertretung wiederholt werden - **§10 Abs 6 BFA-VG** - Bei **unmündigen MJ** gilt der Antrag erst nach der Bestätigung durch die gesetzliche Vertretung als eingebracht. Befragungen laut §19 Abs 1 AsylG2005 dürfen nur im Beisein der Vertretung durchgeführt werden [Aufenthaltsrecht laut §13 AsylG:] - **Asylwerber** welche zum Verfahren zugelassen wurden sind zum Aufenthalt **im Bundesgebiet berechtigt** - Das **Aufenthaltsrecht kann verloren werden** bei: - Straffälligkeit - Bei Anklage, U-Haft - Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens lebt das Aufenthaltsrecht rückwirkend wieder auf - Aufenthaltsgenehmigungskarte §51 AsylG 2005:\ **Personen** welche zum Asylverfahren zugelassen werden **bekommen** die **Aufenthaltsberechtigungskarten** - Diese **dient dem Nachweis der Identität** und zum **rechtmäßigen Aufenthalt** bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens - Die Karte wird **vom** **BFA** **ausgestellt** - Bei **Verlust** wird eine **Verlustanzeige** benötigt Folie 30-32 [Einvernahme:] **§ 19 AsylG** **(1)**Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes [nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen]. Diese [Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen]. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag ([§ 2 Abs. 1 Z 23](https://www.jusline.at/gesetz/asylg/paragraf/2)) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des [§ 12a Abs. 1](https://www.jusline.at/gesetz/asylg/paragraf/12a) sowie in den Fällen des [§ 12a Abs. 3](https://www.jusline.at/gesetz/asylg/paragraf/12a), wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. \(5) Ein Asylwerber darf in Begleitung einer [Vertrauensperson] sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen; [auch wenn ein Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden]. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. **§ 20 AsylG** \(1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf [Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung], ist er von einem [Organwalter desselben Geschlechts] einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen. [Entscheidungsgrundlage BFA (Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl):] - **aktuelle Länderinformationen** - Aussagen bei der **Einvernahme** - Aussagen bei der **Polizeibefragung** - Etwaige **Gutachten** (Sprachgutachten), **Befunde** - Vorgelegte **Dokumente** - **Vertrauensanwalt** Folie 37-48 [Entscheidungsmöglichkeiten BVwG:] - **Asyl** positiv/ negativ - **Subsidiärer Schutz** positiv/ negativ - **Humanitärer Aufenthaltstitel** positiv/negativ - **Ausweisung** unzulässig/ zulässig - Oder den **Bescheid aufheben** und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA **zurückzuverweisen** (bei fehlenden/ grob mangelhaften Ermittlungen) [Rechtsmittel gegen Entscheidung des BVwG:] - BESCHWERDE: **Verfassungsgerichtshof** → **Grundrechteverletzung** - (außerordentliche) REVISION: **Verwaltungsgerichtshof** → **Verfahrensfehler** **Verfahren an und für sich vorbei!** → Aufschiebende Wirkung muss zuerkannt werden! **Anwaltspflicht** → Verfahrenshilfeantrag möglich Inhaltliche Entscheidungsmöglichkeiten: Asyl - Gemäß Art 1 der Genfer Flüchtlingskonvention ist Asyl einer Person zuzuerkennen, die aus „**begründeter Furcht vor Verfolgung** wegen ihrer **Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung** sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will" - Verfolgung ist asylrelevant, wenn sie staatlichen Ursprungs ist. Fehlt die Staatlichkeit der Verfolgung ist sie asylrelevant, wenn der Staat nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig ist. - Subjektives und objektives Element der Furcht - Würde sich eine durchschnittlich vernünftige Person auch fürchten? - Wohlbegründet? Gab es bereits Verfolgungshandlungen? Die Furcht kann auch ohne Verfolgungshandlungen "begründet" sein! - Bsp: Allein eine Strafandrohung bzgl Homosexualität kann ausreichen. **\...aktueller und individueller Verfolgung\..."** - Aktuell? Besteht die Verfolgung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung? - Individuell? Ist die Verfolgung konkret gegen eine Person gerichtet oder betrifft es eine Gruppe (aber auch Gruppen von verfolgten Personen kann Asyl gewährt werden) - Nachfluchtgründe: Konvertierung zum Christentum - Relevant kann darüber hinaus nur eine **aktuelle Verfolgungsgefahr** sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). - Verfolgung ist asylrelevant, wenn sie staatlichen Ursprungs ist. Fehlt die Staatlichkeit der Verfolgung ist sie asylrelevant, wenn der Staat nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig ist. - Bsp.: Al Shabab Miliz in Somalia → "failed state" : Staat kann sein Gewaltmonopol nicht mehr wahrnehmen - Politische Verfolgung: - Bedrohung des Lebens, körperliche Unversehrtheit (Folter) - Inhaftierung - Polizeiliche Maßnahmen - Häufung von Eingriffen - **Nicht** - Diskriminierung bei Arbeit - Wirtschaftliche Gründe - Hunger - **Rasse** - Hautfarbe, Herkunft & Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe - **Religion** - Jedes Glaubensbekenntnis, atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen - **Nationalität** - Nicht nur die Staatsangehörigkeit Überschneidung mit der ethnischen Zugehörigkeit = gemeinsame Kultur, Sprache, Religion, Abstammung, Religion, politische Herkunft oder Verwandtschaft mit Bevölkerung eines anderen Staates - **Soziale Gruppe** - Begriff der sozialen Gruppe kann WEIT ausgelegt werden angeborene Merkmale, abgegrenzte Identität einer Gruppe in einem Land („Andersartigkeit) - soziale Gruppe der Familienangehörigen, der Homosexuellen - **Politische Gesinnung** - Umfasst jede politisch "relevante" Meinung / Insbesondere auch Sexuelle Orientierung - Politische Überzeugung muss den Behörden zumindest bekannt sein! - **ACHTUNG:** Wirtschaftliche Not / Hunger... per se keine GFK-Relevanz! **glaubhaft = wahrscheinlich** - Vorbringen muss nicht bewiesen werden, aber zumindest wahrscheinlich sein - nicht völlig lebensfremd - plausibel - detailreiche und chronologische Schilderung - Beurteilungsmaßstab muss der jeweiligen Herkunft entsprechen Folie 50 [Subsidiäre Schutzberechtigung:] - Gemäß § 8 AsylG ist einer Person subsidiärer Schutz zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine **reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK** oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde." - Der Asylwerber hat das Bestehen einer solchen Bedrohung ebenfalls **glaubhaft** zu machen. Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049). - Unter „realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Folie 52-60 [Humanitäre Aufenthaltstitel:] **§54 AsylG Aufenthaltstitel -- Arten und Form der Aufenthaltstitel** Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als: - „**Aufenthaltsberechtigung plus"** - Aufenthalt & Arbeitsmarktzugang - **„Aufenthaltsberechtigung"** - Aufenthalt, aber Arbeitsbewilligung notwendig **Zuständigkeit und allgemeine Grundsätze** - Seit dem 1.1.2014 ist das **Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl** für die Erteilung der humanitären Aufenthaltstitel zuständig. - Anträge können nur im **Inland** eingebracht werden - Aufenthaltstitel werden in der Regel nur **12 Monate** verliehen und können nicht verlängert werden - Ausnahme: Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz - Wird ein Antrag abgelehnt muss zeitgleich eine Rückkehrentscheidung getroffen werden - **Beschwerde:** innerhalb von 4 Wochen an das BVwG [1.Humanitäre Aufenthaltstitel:] **§ 55 AsylG** -- aus Gründen **Art 8 EMRK** -- Recht auf Privat und Familienleben Drittstaatsangehörigen ist entweder **von Amts wegen** oder auf **begründeten Antrag** eine „Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen wenn, - Bestehen eines Familienlebens laut Art.8 EMRK - Integrationsvereinbarung Modul 1 (§14a NAG) erfüllt wird oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt wird (mehr als geringfügig) tragend für Arbeitsmarktzugang - Kann nicht verlängert werden Umstieg ins NAG Wenn eine **Rückkehrentscheidung** auf Dauer **unzulässig** erklärt wird (im Asylverfahren) muss von **Amts wegen** überprüft werden ob der Titel erteilt wird (§58 AsylG 2005) - [§ 9 Abs 2 BFA-VG] - Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: - 1\. die **Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes** und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, - 2\. das tatsächliche Bestehen eines **Familienlebens**, - 3\. die Schutzwürdigkeit des **Privatlebens**, - 4\. der Grad der **Integration**, - 5\. die **Bindungen zum Heimatstaat** des Fremden, - 6\. die strafgerichtliche **Unbescholtenheit**, - 7\. **Verstöße gegen die öffentliche Ordnung**, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, - 8\. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, - 9\. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. [2.Humanitärer Aufenthaltstitel:]\ **§56 AsylG Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen** Drittstaatsangehörige können einen Antrag auf den Aufenthalt „Aufenthaltsberechtigung plus" stellen, wenn - Sie seit **5 Jahren** nachweislich, **durchgängig** im Bundesgebiet sind - **[und]** mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthalts rechtmäßig war - **Modul 1 Integrationsvereinbarung** erfüllt wurde oder eine **Erwerbstätigkeit** zum Entscheidungszeitpunkt ausübt (liegt dies nicht vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen) [3.Humanitärer Aufenthaltstitel:] **§57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz** Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist **von Amts wegen** oder auf **begründeten Antrag** dieser Titel zu gewähren, wenn - Personen mindestens seit einem Jahr geduldet und eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unzulässig oder faktisch unmöglich ist - Opfer für Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel - Opfer von Gewalt -- Schutz vor weiterer Gewalt - Einziger Aufenthaltstitel, den BFA verlängert **§58 AsylG Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln** - Anträge laut §55 werden zurückgewiesen (in entschiedener Sache) wenn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und sich am Sachverhalt (Art. 8 EMRK) nichts verändert hat - §56 und 57 sind bei Folgeanträgen als unzulässig zurückzuweisen wenn kein geänderter Sachverhalt vorliegt - **Anträge auf §55 und §57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht** (keine aufschiebende Wirkung) - Aufenthaltsbeendenden Maßnahmen können gleichzeitig eingeleitet werden - Ein Antrag muss gut durchdacht werden durch die Antragstellung wird Frau\*Mann schließlich amtsbekannt! [Aberkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz:] - **§ 7 AsylG Aberkennung des Status des Asylberechtigten** - \(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn - 1.ein [Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt]; - 2.einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder - 3.der Asylberechtigte den [Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat]. - \(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. - (2a) Unbeachtlich der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. - **§ 6 AsylG Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten** - \(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn - 1.und so lange er [Schutz] gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention [genieß]t; - 2.einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten [Ausschlussgründe] vorliegt; - 3.aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine [Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstell]t, oder - 4.er von einem inländischen Gericht wegen eines [besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden] ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. - **§ 9 AsylG Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten** - \(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn - 1.die Voraussetzungen für die [Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen]; - 2.er den [Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat] oder - 3.er die [Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat] und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. - \(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn - 1.einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; - 2.der Fremde eine [Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt] oder - 3.der Fremde von einem inländischen Gericht [wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt] worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. - \(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist [jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist] (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. Folie 67 [Mitwirkungspflicht:] Asylwerbende müssen am Verfahren **mitwirken**: - Der **Antrag** **muss** ohne unnötigen Aufschub **begründet** **werden** und alle zur Begründung des Antrags erforderlichen Anhaltspunkte müssen wahrheitsgemäß dargelegt werden - Name, Aliasnamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, frühere Aufenthalte, Reiseweg \[!\] nach Österreich, frühere Asylanträge, Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen \[...\] - Asylwerbende müssen bei **Verfahrenshandlungen** und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig **erscheinen** - Dokumente, Beweise, Urkunden, Papiere müssen von Beginn an vorgelegt werden Folie 71-76 [Fremdenpolizeiliche Maßnahme:] - 1\. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen - 2\. Duldung - 3\. Schubhaft - 4\. Gelinderes Mittel [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen:] - Das BFA ordnet diese an -- durchgeführt werden Abschiebungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes - Das FPG sieht unterschiedliche aufenthaltsbeendende Verfahren vor: - entweder „nur" die **Anordnung, das Land zu verlassen** (*Rückkehrentscheidung für Drittstaatsangehörige, Ausweisung für EWR-Bürger\*innen*) - oder zusätzlich auch ein **Verbot der Wiedereinreise** und des **Aufenthalts** für eine bestimmte Zeit oder unbefristet (*Einreiseverbot für Drittstaatsangehörige, Aufenthaltsverbot für EWR-Bürger\*innen*). [Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:] \- für Drittstaatsangehörige - Eine **Rückkehrentscheidung** wird bereits im Rahmen des Asylverfahrens erlassen, wenn der Asylantrag - Zurückgewiesen oder - abgewiesen wird - bzw. Asyl / subsidiärer Schutz aberkannt wird - Die Rückkehrentscheidung **kann** mit einem **Einreiseverbot** verbunden werden. - Das Einreiseverbot ist die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht wieder einzureisen. Ein **Einreiseverbot** kann für höchstens 5 oder 10 Jahre bzw unbefristet festgelegt werden. Die **Frist** beginnt **mit Ablauf des Tages** der **Ausreise** zu laufen. - Einreiseverbot für die Dauer von **höchstens 5 Jahren** - **Rechtskräftige Bestrafung** wegen - bestimmter **Verwaltungsübertretungen** (Bsp Alkohol am Steuer, Störung der öffentlichen Ordnung) - **Übertretung** des **FPG** oder des **NAG** - vorsätzlich begangener **Finanzvergehen** - Verstoß gegen **Prostitutionsvorschriften** - Mittelosigkeit - Betreten bei „**Schwarzarbeit**" - **Aufenthaltsehe** oder Aufenthaltspartnerschaft, **Aufenthaltsadoption** - **Unbefristetes** Einreiseverbot - Rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten **Freiheitsstrafe** von **mehr als fünf Jahren** - Zugehörigkeit zu einer **kriminellen Organisation** oder **terroristischen Vereinigung** und weitere Straftaten in Verbindung mit **Terrorismus** - **Gefährdung der nationalen Sicherheit** durch öffentliche Beteiligung an Gewalt, öffentlichen Aufruf zu Gewalt - **Öffentliche Billigung** oder Werbung für **Verbrechen gegen** den **Frieden**, gegen die **Menschlichkeit**, **Kriegsverbrechen** oder **terroristische Taten** Folie 79 **§ 67 FPG Aufenthaltsverbot** - \(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, **wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist**. Das **persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.** **Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen**. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. - \(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Folie 83-89 [Duldung gemäß §46a FPG:] Der **Aufenthalt** von Fremden ist **geduldet**, wenn - Die Abschiebung **aus rechtlichen Gründen nicht zulässig** ist, sofern die Abschiebung auch nicht in einen anderen Staat zulässig ist (Kettenabschiebung) - Die Abschiebung **aus tatsächlichen**, nicht vom Fremden zu vertretenden **Gründen** (verschleierte Identität, Ladungen zur Botschaft werden ignoriert) möglich ist - Die **Rückkehrentscheidung** nur **vorübergehend unzulässig** ist Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss das **BFA** **von Amts wegen** oder **auf Antrag** eine **Karte** für Geduldete **ausstellen**. Die Karte dient als Nachweis der Identität. Achtung der Aufenthalt wird dadurch nicht legalisiert, sondern lediglich „geduldet"! - Eine **Duldung kann mit Auflagen verbunden** sein - Sie **endet** jedenfalls mit dem **Wegfall der Hinderungsgründe** - Die Duldung ist **kein rechtmäßiger Aufenthalt** - Personen welche **seit einem Jahr** geduldet sind und deren Abschiebung unzulässig oder unmöglich ist, können eine **Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz** beantragen [Schubhaft:] - Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann - **Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn** - dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, - Zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist - sofern **Fluchtgefahr** vorliegt und die **Schubhaft verhältnismäßig ist** - Die **Verhältnismäßigkeit** der Schubhaft muss vom BFA **alle 4 Wochen überprüft** werden **Fluchtgefahr** besteht wenn - Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken, Rückkehr oder Abschiebung umgangen wird bzw. behindert wird - Fremde trotz eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbot einreisen - Wenn davon auszugehen ist, dass ein Dublin Treffer vorliegt - Den Verpflichtungen aus dem gelinderen Mittel wird nicht nachgekommen - Wenn Mitwirkungspflichten, Auflagen oder Gebietsbeschränkungen oder Meldepflichten verletzt werden [Dauer der Schubhaft:] - bei Jugendlichen -- **drei Monate** - bei Erwachsenen -- **sechs Monate** - Wenn Inhaftierte daran Schuld sind, dass sie nicht abgeschoben werden können (Mitwirkungspflicht nicht erfüllt), oder eine Einreise- bzw Durchreisebewilligung eines anderen Staates noch nicht erlangt wurde **- bis zu 18 Monate!** [Gelinderes Mittel:] - Kommt dann zur Anwendung, wenn der Zweck der Schubhaft durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann -- Schubhaft bei Verletzung der Auflagen! - Voraussetzung ist, dass der erkennungsdienstlichen Behandlung zugestimmt wird. - Bei mündigen Minderjährigen hat das BFA gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Schubhaft - **Gelinderes Mittel umfasst:** - Aufenthalt in vom BFA bestimmten Räumen - Meldung bei einer Dienststelle der LPD in periodischen Abständen (meist 24h) - Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit beim BFA **4 Letzte Novellen und Praxisbeispiele** **Gesamten Folien NICHT RELEVANT**! 5 Aufenthalt und Staatsbürgerschaft Folie 3-47 [Aufenthaltstitelerteilung- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):] - Antrag - Prüfung Erteilungshindernisse - Erfüllung der **allgemeinen** und **besonderen** Voraussetzungen - Entscheidung Behörde [Erteilungshindernisse:] - aufrechtes Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates - Durchsetzbare Rückkehrentscheidung - Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption - Überschreitung des erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalts - rechtskräftige Bestrafung wegen illegaler Einreise in den letzten 12 Monaten [Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen:] - Unterhaltsdeckung (**2024** für Alleinstehende € 1.217,96 für Ehepaare € 1.921,46 und für jedes Kind zusätzlich € 187,93) - eine **[ortsübliche]** Unterkunft - Ausreichende Krankenversicherung (vor der Einreise Abschluss privater Versicherung und nach der Einreise im Inland Selbst bzw. Mitversicherung) - Deutsch vor Zuzug Drittstaatsangehörigen (A1 Level) - Quotenplatz (nur für bestimmte AT) - Keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit - Integrationsvereinbarung (A2 Level verpflichtend B1) [Ortsübliche Unterkunft:] - Nach der Rechtsprechung hat die Behörde festzustellen, ob Inländer mit jeweils vergleichbarer Familienstruktur (Anzahl der Familienmitglieder, Alter usw.) in vergleichbaren Wohngegenden vergleichbare Unterkünfte so nutzen, wie dies der niederlassungswillige Fremde beabsichtigt. Dabei soll nicht nur die Größe der Wohnung, sondern die Zahl der getrennten Räume und die baulichen Gegebenheiten überprüft werden. - jedoch mind. ca 10m² pro Person Ausreichendes Unterhaltsmittel für Drittstaatsangehörige: - Richtet sich nach der Ausgleichszulagenrichtsätze und beträgt im Jahr **2024** Einnahme, die als Einkommen angerechnet werden: - Lohn/Gehalt incl. Sonderzahlungen - Naturalleistungen - Einstellzusagen für die Ehegatten von Öst. bzw. EWR-BürgerInnen - Abfertigungen (Einmalzahlungen) - Reisepauschale - Kinderbetreuungsgeld - Sparbuch unter best. Umstände - Arbeitslosengeld/Notstandshilfe - Verpflichtende Unterhaltsleistungen bei tatsächlicher Leistung - Unterhaltsvertrag (tatsächl. Leistung) - Leistungen einer Unfallversicherung, Invaliditätspension - Stipendium Einnahmen die NICHT angerechnet werden: - Familienbeihilfe - Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld - Alimente -- Kindesunterhalt - Sozialhilfe - Wohnbeihilfe - Ausgleichszulage - Pflegegeld [Haftungserklärung:] - NICHT bei jedem Aufenthaltstitel erforderlich und erlaubt - Erklärung des Zusammenführenden - dass er/sie für die Krankenversicherung, die Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommt - und für den Kostenersatz haftet, die bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft usw entstehen - Rückzahlung aus der Sozialhilfe erhaltenen Beiträge - Der Person muss seine Leistungsfähigkeit nachgewiesen Tragfähigkeit der Haftungserklärung wird überprüft - Geldstrafe1000,\--bis 5000,\--Euro \ Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen bei Uneinbringlichkeit - muss von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigt werden - Gültigkeitsdauer 5 Jahre Rot- Weiss- Rot- Karte: - berechtigt - zur Niederlassung im ganzen Bundesland - zum Arbeiten nur [bei einem bestimmten Arbeitgeber ] - wird für 24 Monate ausgestellt - InhaberInnen einer [Rot-Weiß-Rot -- Karte], wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt waren erhalten die [RWR-Karte plus] - **Folgende Personen können die RWR Karte erhalten:** - Besonders Hochqualifizierte - Fachkräfte in Mangelberufen - Sonstige Schlüsselkräfte - StudienabsolventInnen einer österreichischen Hochschule - Selbständige Schlüsselkräfte - Start-up-Gründer/innen - **Stammmitarbeiter/innen** [Besonders Hochqualifizierte:] - Erforderliche Mindestpunkte: 70 von 100 - mindestens 4 jähriges Studium, Bonuspunkte für MINT-Fächer, Habilitation, letztjähriger Verdienst, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Alter - Kein konkretes Arbeitsplatzangebot notwendig - Job Seeker Visum bei österreichischem Botschafter beantragen (Visum D), gilt für 6 Monate - Die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien überprüft, ob die erforderlichen Punkte vorliegen, wenn ja erteilt die österr. Botschafter das Visum - Einreisen und einen qualifikationsadäquaten Arbeitsplatz finden - Der Arbeitgeber muss den Antrag beim Arbeitsmarktservice (AMS) einbringen - Das AMS überprüft den Antrag, ob die Voraussetzungen erfüllt sind - Es erfolgt jedoch keine Arbeitsmarktprüfung/Ersatzkraftverfahren: - ob die Stelle von einem geeignetem Arbeitslosenbezieher besetzt werden könnte [Fachkräfte in Mangelberufen:] - Mangelberufe werden durch jährliche Fachkräfteverordnung festgelegt - AMS überprüft den Antrag - Erforderlich sind 55 von 90 Punkten: - Berufsausbildung in Mangelberuf, Zusatzpunkte für Matura, Uni-Abschluss - Sprachkenntnisse, Alter, Berufserfahrung - Arbeitsplatzangebot im Mangelberuf muss vorhanden sein - keine Arbeitsmarktprüfung vorgesehen [Sonstige Schlüsselkräfte:] - Prüfung erfolgt durch AMS - kann keine gleich qualifizierten Arbeitskräfte vermitteln - Mindestens 55 von 90 Punkten - Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse, Fertigkeiten; - Zusatzpunkte für Matura, Universitätsabschluss, - Sprachkenntnisse, Alter, Berufserfahrung - Bonuspunkte für ProfisportlerInnen und SporttrainerInnen - Arbeitsplatzangebot der Qualifikation entsprechend - Mindestentgelt (**2024**): **3.030,-€** brutto/Monat - Arbeitsmarktprüfung ist vorgeschrieben [Studienabsolvent:innen:] - **[Kein Punkteschema]** - An einer österr. Uni bzw. FH Studium bzw. anschließende verpflichtende Ausbildung als Inhaber der Aufenthaltsbewilligung Student abgeschlossen - Aufenthaltsbewilligung Student kann um 12 Monate verlängert werden zur Arbeissuche/Unternehmensgründung - Ausbildungsniveau entsprechendes Arbeitsplatzangebot (Arbeitsvertrag) - Ortsübliches Entgelt brutto monatlich - Keine Arbeitsmarktprüfung [Selbstständige Schlüsselkräfte:] - Als Staatsangehörige/r eines Drittstaats kann eine Rot-Weiß-Rot -- Karte für Selbständige Schlüsselkräfte beantragt werden, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen darstellt, der über einen rein betrieblichen Nutzen hinausgeht. - [Das ist insbesondere der Fall, wenn:] - mit der Erwerbstätigkeit ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital in Höhe von mindestens € 100.000 nach Österreich verbunden ist oder - die beabsichtigte Erwerbstätigkeit neue Arbeitsplätze schafft oder bestehende Arbeitsplätze sichert oder - mit der Niederlassung ein Transfer von Know-how oder die Einführung neuer Technologien verbunden ist oder - Das Unternehmen wesentliche Bedeutung für eine ganze Region hat. - Für selbständige Schlüsselkräfte ist **kein Punktesystem** vorgesehen. - Das AMS muss binnen 3 Wochen in einem Gutachten den gesamtwirtschaftlichen Nutzen feststellen - Wenn ja, dann bekommt die Person RWR-Karte - -\> Wechsel auf bes. Hochqualifizierte, sonstige Schlüsselkräfte oder Fachkräfte in Mangelberuf bei Erfüllen der Voraussetzungen möglich [Start- Up Gründer:innen:] - Als Staatsangehörige/r eines Drittstaats kann eine Rot-Weiß-Rot -- Karte für Start-up-GründerInnen beantragt werden, wenn  - im Rahmen eines neu zu gründenden Unternehmens innovative Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien entwickelt und in den Markt eingeführt werden, - dazu einen schlüssigen Businessplan für die Gründung und den Betrieb des Unternehmens vorgelegt wird, - wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung des geplanten Unternehmens tatsächlich persönlich ausgeübt, - Kapital für das zu gründende Unternehmen in der Höhe von mindestens € 30.000, davon zumindest die Hälfte Eigenkapital, nachgewiesen und [Stammarbeiter:innen:] - Als Staatsangehörige/r eines Drittstaats kann eine Rot-Weiß-Rot -- Karte als Stammmitarbeiter/in beantragt werden, wenn - in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers im selben Wirtschaftszweig absolviert wurden, - Deutsch A2 Niveau vorhanden ist, - Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht steht und zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen eingehalten werden - Die Arbeitsmarkprüfung im Einzelfall entfällt. [Blaue Karte EU:] - Als Staatsangehörige/r eines Drittstaats kann eine Blaue Karte EU beantragt werden, wenn - ein Hochschulstudium mit dreijähriger Mindeststudiendauer abgeschlossen wurde, - ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens ein Jahr in Österreich erhalten haben und die Beschäftigung ihrer Ausbildung entspricht, - für die Beschäftigung ein Jahresgehalt zusteht, das mindestens das 1-Fache des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts von Vollbeschäftigten beträgt (**2024**: **€ 47.855  **Bruttojahresgehalt, zuzüglich Sonderzahlungen) und  - das Arbeitsmarktservice (AMS) dem Unternehmen keine gleich qualifizierten Arbeitskräfte, die beim AMS arbeitsuchend vorgemerkt sind, vermitteln kann (Arbeitsmarktprüfung). - Für die Blaue Karte EU ist **kein Punktesystem** vorgesehen. [Daueraufenthalt EU:] - Daueraufenthalt- EU berechtigt zu unbefristeten Aufenthalt und freien Zugang zum Arbeitsmarkt - Daueraufenthalt- EU können bekommen: - DstA und ihre Familienangehörige - Familienangehörige von Österreichern - Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte - Die Grundvoraussetzung ist, - dass der DstA zum Zeitpunkt der Antragstellung ununterbrochen, rechtmäßig in Ö seit mind. 5 Jahren niedergelassen war und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung bereits erfüllt hat - **Ununterbrochener Aufenthalt:** - DstA hat sich in den letzten 5 Jahren nicht länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten. Frist startet neu - Liegen besonders berücksichtigungswürdige Gründe (schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen, die Leistung eines Wehrpflicht bzw. eines vergleichbaren Dienstes) vor, können DstA bis zu 24 Monate im Ausland bleiben ohne dass der Frist durchbrochen ist. - Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch bei dienstlicher Notwendigkeit im Ausland nicht unterbrochen [Rückstufung des Daueraufenthalt EU:] - Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt -- EU" die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor, können diese Maßnahmen zum Schutz des Privat- und Familienlebens nicht verhängt werden. - Daher stellt die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid fest und stellt von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot -- Karte plus" aus. [Ausweisung Daueraufenthalt EU:] - Inhaber des Daueraufenthalt -- EU können nur dann ausgewiesen werden, - wenn sie von einem inländischen Gericht: - wegen Straftaten, die mit einer mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, verurteilt sind - wegen einer wiederholten Vorsatztat, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind [Deutschkenntnisse:] - Drittstaatsangehörige müssen mit der erstmaligen Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Kenntnisse der deutschen Sprache A1 nachweisen, wenn es sich um einen der folgenden Aufenthaltstitel handelt: - \"Rot-Weiß-Rot -- Karte plus„ - \"Niederlassungsbewilligung\" - \"Niederlassungsbewilligung -- ausgenommen Erwerbstätigkeit\" - \"Niederlassungsbewilligung -- Angehöriger\" - \"Familienangehöriger\" - \"Niederlassungsbewilligung -- Künstler" - \"Niederlassungsbewilligung -- Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" - Der **Nachweis** von Deutschkenntnissen kann folgendermaßen erfolgen: - Durch ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis von folgenden Einrichtungen: - Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) - Goethe-Institut e.V. - Telc GmbH - Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF) Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf **zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr** sein - Der Nachweis von Deutschkenntnissen muss **nicht** erbracht werden von - Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind (bis 14 Jahre) - Personen, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann - Familienangehörigen von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels \"Rot-Weiß-Rot -- Karte\" für \"Besonders Hochqualifizierte\", eines Aufenthaltstitels \"Blaue Karte EU\"\", einer \"Niederlassungsbewilligung -- Forscher" oder eines Aufenthaltstitels \"Daueraufenthalt -- EU\", letztere sofern die/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, ursprünglich einen Aufenthaltstitel \"Rot-Weiß-Rot -- Karte\" für \"Besonders Hochqualifizierte\", einen Aufenthaltstitel \"Blaue Karte EU\"  oder eine \"Niederlassungsbewilligung -- Forscher" innehatte - Die Behörde **kann** auf begründeten Antrag einer/eines Drittstaatsangehörigen in folgenden Fällen von einem Nachweis von Deutschkenntnissen absehen: - Im Fall einer unbegleiteten Minderjährigen/eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls - Zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (§ 11 Abs 3 NAG) - Die Stellung eines solchen Antrags ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. [Integrationsvereinbarung: ] - IV dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener MigrantInnen und bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien mit dem Ziel der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich - grundsätzlich **sind alle** DstA **verpflichtet IV zu erfüllen** - Pflicht entsteht mit Erstantrag auf AT - **[Nicht verpflichtet - sind:]** - Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung - Familienangehörige von EWR-Bürger - Familienangehörige aus der TR, wenn sie eine Erwerbstätigkeit nachgehen werden - **[Von der IV ausgenommen sind]** - Unmündige minderjährige (\ - Sie erfüllen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. - Es ist ein Platz innerhalb der Quote vorhanden. (Die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen, die jährlich erteilt werden, ist limitiert.) - Die Höhe ihrer regelmäßigen monatlichen Einkünfte (z.B. inländische oder ausländische Renten, im Ausland erwirtschaftete Unternehmensgewinne, Erträge aus Vermögen, Spareinlagen oder Unternehmensbeteiligungen) entspricht dem Zweifachen der folgenden Richtsätze: [Aufenthaltsbewilligung AB:] - **Unterschiede zu Niederlassungsbewilligungen** - keine Erfüllungspflicht der Integrationsvereinbarung - quotenfrei - befristet - für einen **vorübergehenden Aufenthalt** - für einen bestimmten Zweck - keine Absicht sich dauerhaft in Österreich niederzulassen - mit einer AB ist man [nicht niedergelassen] - aber die Hälfte des Aufenthalts wird als Niederlassung bei der Einbürgerung angerechnet - **VORSICHT:** Allgemeine Voraussetzungen müssen trotz kurzem Aufenthalt erfüllt werden Folie 70-75 [Staatsbürgerschaft erlangen:] - durch Geburt (Abstammungsprinzip) - durch Verleihung [Antrag auf Staatbürgerschaft:] - bei der Landesregierung (Wohnsitz) - Beschwerde Landesverwaltungsgericht - Revision an Verwaltungsgerichtshof bzw Verfassungsgerichtshofbeschwerde ist möglich - Staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen werden vom Wohnsitzgemeinde ausgestellt [Allgemeine Voraussetzungen:] - keine gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe - keine schwerwiegenden Verwaltungsstrafen - kein aufrechtes Aufenthaltsverbot oder anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung - bisheriges Wohlverhalten - gesicherter Lebensunterhalt (36 Monate innerhalb 6 Jahre durchgehend) - Aufgabe bisherige StB - Deutsch- (B1) und Landeskenntnisse - grundsätzlich 10 Jahre Aufenthalt - **Ausnahme** Deutschkenntnisse und Lebensunterhalt: wer tatsächlich unverschuldet nicht kann zB Krankheit **[Vorzeitige Einbürgerung:]** - **Ehegatten österreichischer Staatsbürger**:\ 6 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt und davon 5 Jahre verheiratet - **EWR-Bürger** - **in Österreich geborene Drittstaatsangehörige** - **Personen mit außerordentlichen Leistungen für Republik Österreich** - **Personen, die eine besondere Integration vorweisen können (entweder Deutsch auf B2 Level oder Deutsch B1 Level + ehrenamtliche Engagement bei gemeinnützigen Organisationen ua 3 Jahre)** - (nicht mehr: Asylberechtigte) [Rechtsanspruch auf Verleihung:] - Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen wie bei Ermessen - **30 Jahre Hauptwohnsitz** oder - **15 Jahre** und **persönliche und berufliche Integration** [Erwerb durch Abstammung:] - **Eheliche Kinder** sind mit Geburt Österreicher, wenn ein **Elternteil** **Österreicher** ist - **Uneheliche Kinder von Österreicherinnen** erwerben mit der Geburt die Staatsbürgerschaft (dh Kindesmutter= Österreicherin, Kindesvater=Ausländer) - **Legitimation** (durch nachfolgende Eheschließung der Eltern oder Ehelicherklärung) eines unehelich geborenen Fremden, solange er noch minderjährig und ledig ist und der Vater österreichischer Staatsbürger ist (dh Kindesmutter=Ausländerin, Kindesvater= Österreichische Staatsbürger) - **Findelkinder**, die im Alter von unter sechs Monaten in Österreich aufgefunden werden sind Österreicher bis zum Beweis des Gegenteils **6 Familienzusammenführung und Praxisbeispiele** Folie 2-18 [Familienzusammenführung NAG:] - Kreis der möglichen Familienzusammenführung hängt von der Staatsangehörigkeit des Zusammenführenden ab - **EWR-Bürger oder Österreicher** - Kernfamilie - Verwandte in absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, auch Stief- und Adoptivkinder) bis zum 21. Lebensjahr und in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, Schwiegereltern) , sofern Unterhalt geleistet wird - **Drittstaatsangehöriger** - Ehegatten/eingetragene Partner, die mind. 21. Jahre alt sein müssen und die ledigen minderjährigen Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder) [ERW- Bürger: Dokumentationen für EWR- Bürger:] - Anmeldebescheinigung ab 3 Monaten Aufenthalt in Österreich für EWR-Bürger - **Aufenthaltskarte** für Familienangehörige eines unionsrechtliche aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers - **Niederlassungsbewilligung-Angehörige** für die sonstigen Angehörigen des EWR-Bürgers - Daueraufenthalt für EWR-Bürger ab 5 Jahren Aufenthalt Drittstaatsangehörige Rot- Weiß- Rot Karte: R-W-R-Karte berechtigt zur beschränkten Niederlassung und zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber. (R-W-R Plus freier Arbeitsmarktzugang) - **Folgende Personen können eine *R-W-R-Karte* erhalten** 1\. Besonders Hochqualifizierte 2\. Fachkräfte in Mangelberufen 3\. Sonstige Schlüsselkräfte 4\. StudienabsolventInnen 5\. Drittstaatsangehörige mit einem Daueraufenthalt-EU aus einem anderen EWR-Staat zur Ausübung einer unselbständigen Arbeit (für selbständige Arbeit erhalten sie Niederlassungsbewilligung) RWR Karte+ für Familienangehörige von bereits dauerhaft niedergelassenen Drittstaatsangehörige: - Zusammenführender Drittstaatsangehöriger ist ein Asylberechtigter oder besitzt einen der folgenden AT: - [Daueraufenthalt-EU] - Rot-weiß-Rot Karte - Rot-weiß-Rot Karte Plus - Blaue Karte EU - \"Niederlassungsbewilligung -- Angehöriger\" - Antragsteller/in muss - die Absicht haben, länger als 6 Monate in Österreich zu bleiben - allgemeine Erteilungskriterien erfüllen - Es dürfen keine Erteilungshindernisse vorliegen - Es muss ein Quotenplatz vorhanden sein - Nachweis von Deutschkenntnissen vor der Einreise auf A1-Niveau [Antragstellung und Voraussetzung:] - **Familienangehörige** von Hochqualifizierten, von Fachkräften in Mangelberufen und von Schlüsselkräften können - bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland bzw. - nach visumsfreier Einreise bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland eine **RWR-Karte plus** beantragen. - Für Familienangehörige gilt allerdings der Grundsatz „**Deutsch vor Zuzug"** sowie die Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung. - Ausgenommen von dieser Regelung sind [Familienangehörige von besonders Hochqualifizierten.] [Erteilungshindernisse:] - aufrechtes Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates - Durchsetzbare Rückkehrentscheidung - Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption - Überschreitung des erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalts - rechtskräftige Bestrafung wegen illegaler Einreise in den letzten 12 Monaten [Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen:] - Unterhaltsdeckung (**2024** für Alleinstehende € 1.217,96 für Ehepaare € 1.921,46 und für jedes Kind zusätzlich € 187,93) - eine **[ortsübliche]** Unterkunft - Ausreichende Krankenversicherung (vor der Einreise Abschluss privater Versicherung und nach der Einreise im Inland Selbst bzw. Mitversicherung) - Deutsch vor Zuzug Drittstaatsangehörigen (A1 Level) - Quotenplatz (nur für bestimmte AT) - Keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit - Integrationsvereinbarung (A2 Level verpflichtend B1) [Ortsübliche Unterkunft:] - Nach der Rechtsprechung hat die Behörde festzustellen, ob Inländer mit jeweils vergleichbarer Familienstruktur (Anzahl der Familienmitglieder, Alter usw.) in vergleichbaren Wohngegenden vergleichbare Unterkünfte so nutzen, wie dies der niederlassungswillige Fremde beabsichtigt. Dabei soll nicht nur die Größe der Wohnung, sondern die Zahl der getrennten Räume und die baulichen Gegebenheiten überprüft werden. - jedoch mind. ca 10m² pro Person Ausreichende Unterhaltsmittel für Drittstaatsangehörige: - Richtet sich nach der Ausgleichszulagenrichtsätze und beträgt im Jahr **2024** ,,Ausnahme Europarecht'': - Zusammenführender österreichischer Staatsbürger hat sein europarechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen - Familienangehörige können „Aufenthaltskarte" beantragen - 5 Jahre gültig - keine Deutschkenntnisse vor Zuzug - ständige Rechtsprechung EuGH: wann und wo die Ehe geschlossen wurde spielt keine Rolle, sie darf nur nicht in missbräuchlicher Absicht geschlossen worden sein - Beispiel: Österreicher/in und Urlaubsbekanntschaft/Asylwerber/in [Meldepflicht:] - Fällt die Eigenschaft „Familienangehörige/r" infolge Scheidung oder Tod weg muss die Behörde unmittelbar verständigt werden - Verletzung der Meldepflicht hat Geldstrafen als Sanktion ( § 77 NAG ) - Zweckänderung möglich - Beispiel: Aufenthaltskarte -- Ehe wird vor 3 jähriger Aufenthaltsdauer geschieden [Familienzusammenführung Asyl:] - **Verfahren Inland in §34 AsylG** - Wenn Familienangehörige (Ehepartner\*in, minderjährige Kinder, Eltern von umF) von Asylberechtigten / subsidiär Schutzberechtigten in Österreich einen Asylantrag stellen, gilt dieser Antrag auf Gewährung des selben Schutzes - [Ausnahmen bei Asylberechtigten:] - der Familienangehörige wird straffällig - gegen den Familienangehörigen wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet - [Ausnahmen bei subsidiär Schutzberechtigten] - der Familienangehörige wird straffällig - gegen den Familienangehörigen wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet - dem Familienangehörigen ist der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen - Familieneigenschaft gemäß §35 Abs 5 AsylG - Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer **Elternteil eines minderjährigen Kindes**, **Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist**, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, **sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise** des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten **bestanden hat**; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. [Antragstellung bei Vertretungsbehörden:] - Partei im Verfahren ist das Familienmitglied im Ausland, nicht die schutzberechtigte Person in Österreich! - Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland - Antrag auf Einreise wird an das BFA weitergeleitet - Wenn das BFA mitteilt, dass dem Antrag stattzugeben ist, wird von der Vertretungsbehörde ein Visum zur Einreise erteilt - Nachweis Familieneigenschaft durch DNA Test möglich, wenn Urkunden fehlen - **§ 60 (2) AsylG** - 1.der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine [Unterkunft] nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als [ortsüblich] angesehen wird, - 2.der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden [Krankenversicherungsschutz] verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, - 3.der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige [zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft] (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, (**2020:** Ehepaar EUR 1.472,00 + Kind EUR 149,15) **7 Beschäftigung, Grundversorgung und Mindestsicherung** Folie 2-37 [Beschäftigung von Asylwerbern:] - Seit 20. Juli 2015 musste die sogenannte „Aufnahmerichtlinie" (RL 2013/33/EU) in österreichisches Recht umgesetzt sein - **Art 15 Aufnahmerichtlinie** - (1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller [spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält], sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. - \(2) Die Mitgliedstaaten beschließen nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei sie gleichzeitig für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller sorgen [Hilfstätigkeiten nach Grundversorgungsgesetz:] - [Hilfstätigkeiten im Asylquartier]: Asylwerber dürfen zu Hilfstätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden, zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung in der Betreuungseinrichtung oder Räumarbeiten - [Bezahlung]: Für Hilfstätigkeiten ist dem Asylwerber ein „[Anerkennungsbeitrag]" zu zahlen, der nicht der Einkommenssteuerpflicht unterliegt. Tätigkeiten dieser Art begründen kein Dienstverhältnis und benötigen daher auch keine Beschäftigungsbewilligung - [Versicherung]: Asylwerber in der Grundversorgung sind meistens krankenversichert - [Gemeinnützige Tätigkeiten]: Asylwerber dürfen auch für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde herangezogen werden [Leistungskatalog des BMI für gemeinnützige Hilfstätigkeiten:] - 1.Allgemeines (Dolmetsch-Tätigkeiten, Unterstützung der Verwaltung,...) - 2.Landschaftspflege und --gestaltung, Friedhöfe(Straßenreinigung,...) - 3.Soziales, Kindergärten, Schulen(Seniorenbetreuung, Mithilfe in Kindergärten,...) - 4.Gesundheit (in Gemeinde- oder Landeskrankenhäusern) - 5.Umwelt, Abfall, Tiere(Sperrmüll, Tierheime,...) - 6.Kultur(Theater, Bücherei,...) - 7.Freizeiteinrichtungen(öffentliche Sportplätze und Bäder) - 8.Sonstiges (Lagerhaltung, Übersiedlungen,...) [Saisonarbeit nach Ausländerbeschäftigungsgesetz:] - Allgemein dürften nach dem AuslBG Asylwerber [nach drei Monaten mit einer Beschäftigungsbewilligung arbeiten]. Aufgrund des sogenannten Bartenstein Erlasses ist die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung aber nur im Bereich von festgelegten Kontingenten für Saisonbeschäftigung (Gastgewerbe, Landwirtschaft) möglich. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Asylwerber eine Bewilligung für die Dauer von sechs Monaten erhalten. Folgende Voraussetzungen gelten: - AW ist [seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen.] - Unternehmen beantragt eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS - ein aktuelles Saisonkontingent existiert - Platz im Kontingent ist frei und die Arbeitsmarktprüfung ergibt, dass keine arbeitsuchend gemeldete Person vermittelt werden kann - bis zu maximal 6 Monate pro Kontingent mögliche Beschäftigung - AW dürfen innerhalb von 14 Monaten höchstens 12 Monate mit Kontingentbewilligung beschäftigt sein. [Selbstständige Tätigkeit nach Grundversorgungsgesetz:] - [Innerhalb der ersten drei Monate nach Zulassung zum Asylverfahren ist Asylwerbern die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit untersagt] (§ 7 Abs 2 GVG-B). ***Danach*** dürfen Asylwerber ***in freien Berufen ohne Befähigungsnachweis selbständig*** arbeiten (Freie Gewerbe). Eine Gewerbeberechtigung kann beantragt werden, ist aber eine praktisch unlösbare Herausforderung wegen der notwendigen Dokumente und Befähigungsnachweise. - Werkverträge unterliegen der Bewilligungspflicht, wenn sie lediglich einfache Tätigkeiten zum Inhalt haben, die in ihrer Gesamtheit kein selbständiges „Werk" darstellen. Die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber wird als arbeitnehmerähnliches Verhältnis qualifiziert, das der Bewilligungspflicht unterliegt. - Auf die Bezeichnung oder Regelungen des Vertrages kommt es dabei nicht an, sondern auf eine tatsächlich gelebte selbständige Tätigkeit! Falls sich bei einer Prüfung herausstellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um eine selbständige Tätigkeit handelt, kann es zu Nachzahlungen kommen. [Lehre für Jugendlichen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr:] - Asylwerber bis zum 25. Lebensjahr dürfen unter folgenden Voraussetzungen eine Lehrausbildung in „Mangelberufen" absolvieren: - seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen und das 25. Lebensjahr ist noch nicht vollendet - Für den Lehrplatz kommen keine Österreicher bzw DStA mit Aufenthaltsberechtigung in Frage - Für den Lehrberuf besteht ein Mangel im Bundesland ([Mangelberufsliste des AMS je nach Bundesland]) **oder** der Lehrberuf zählt zu den [Mangelberufen der Fachkräfteverordnung] des Sozialministeriums. - AMS-Regionalbeirat muss der Stellenvergabe zustimmen. - Unternehmen beantragt eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS, schließt einen Lehrvertrag mit der auszubildenden Person ab und meldet die Lehre an - Bei minderjährigen AW, die ohne Eltern in Österreich sind, muss der gesetzliche Vertreter(zB Jugendwohlfahrt) den Lehrvertrag unterfertigen - **aktuell Umstritten:** Grundsätzlich werden keine Lehrlinge mehr vom AMS zugelassen; allerdings hebt Verwaltungsgericht dies idR auf -\ Verwaltungsgerichtshof entscheidet derzeit, dass ab Vorliegen einer erstinstanzlichen negativen Asylentscheidung kein Lehrberuf mehr aufgenommen werden darf Volontariate, Ferial- und Berufspraktika nach § 3 AusIBG - Aufgrund des BMASK-Erlass vom 25.1.2017 (BMASK-435.006/0012-VI/B/7/2016) dürfen AW nun auch in Firmen „schnuppern". Es wurde die Regelung in § 3 Abs. 5 AuslBG für Volontariate und Praktika von Ausländern auf Asylwerber erweitert, weswegen Praktika im Rahmen einer schulischen Ausbildung bzw unbezahlte Volontariate für erwachsene Asylwerber nun möglich sind. Eine Beschäftigungsbewilligung ist nicht notwendig. - **Ferial- und Berufspraktika** - § 2 Abs 15 AuslBG Als Ferial- oder Berufspraktikanten gelten Schüler, die eine im Rahmen eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschriebene Tätigkeit verrichten - Beantragung beim AMS mittels Anzeigebestätigung vom Dienstgeber mindestens 2 Wochen vor Ausbildungsbeginn, mit Anspruch auf angemessene Entlohnung [Volontariat:] - Unter Volontariat wird im Allgemeinen ein freiwilliger, zeitlich beschränkter Einsatz in einer Institution oder Organisation zum Erwerb von Fertigkeiten oder Kenntnissen verstanden. Einfache und Hilfstätigkeiten ohne Lernziel (zB Baustelle) stellen in der Regel kein Volontariat dar. - Tätigkeit erfolgt unentgeltlich, freiwillig und auch ohne Weisungsbindung. Deswegen gibt es keine Arbeitspflicht und keine Vorgaben bezüglich Arbeitszeiten - AW muss durch Zeugnisse/Zertifikate seine Ausbildung belegen - darf für maximal für 3 Monate/Kalenderjahr ausgeübt werden - Dienstgeber muss Tätigkeit beim AMS mittels Anzeigebestätigung mindestens 2 Wochen vor Ausbildungsbeginn anzeigen Dienstleistungscheck für Asylwerber nach \$ 1 AusIBVO - Gemäß § 1 Z 16 AuslBVO dürfen Asylwerber auch einfache Arbeiten in Privathaushalten im Rahmen des [Dienstleistungsschecks] übernehmen. Der Dienstleistungsscheck ist für kurze befristete Arbeitsverhältnisse für maximal einen Monat vorgesehen und kann für dieselbe Person wiederum befristet wiederholt werden. - www.dienstleistungsscheck-online.at - **Mindeststundenlöhne 2023 pro Stunde** - Reinigungskraft, Haushaltshilfe ohne Kochen bzw. Kraft für einfache Gartenarbeit 14,15€ - Reinigungskraft nach Professionisten-Einsatz (z.B. Ausmalen der Wohnung) 18,99€ - Haushaltshilfe mit Kochen 14,60€ - Kinderbetreuung 15,26€ - Kranken-/Altenbetreuung (persönliche Dienstleistungen wie Unterstützung bei der Körperpflege oder beim Ankleiden) 19,21€ Eine Beschäftigungsbewilligung ist nicht notwendig. Der AW muss nur 3 Monate zum Asylverfahren zugelassen sein. Einkommen wird ab EUR 110 / Monat auf die Leistung aus der Grundversorgung angerechnet [Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen:] - Geregelt im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) - Zuständige „Behörde" AMS - Arbeitsmarktservice (AMS) ist ein Dienstleistungsunternehmen am Arbeitsmarkt in Österreich. Es erfüllt die Funktionen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsamts und vermittelt Arbeitskräfte auf offene Stellen und unterstützt die Eigeninitiative von Arbeitslosen und Unternehmen als Arbeitgeber durch Beratung, Information, Qualifizierung und finanzielle Förderung. - Mit dem Arbeitsmarktservicegesetz vom 1. Juli 1994 wurde die Arbeitsmarktverwaltung (AMV) aus dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ausgegliedert und das Arbeitsmarktservice (AMS) als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts konstituiert. [Ausländerfachzentrum AMS Tirol AFZ:] - Ehemalige Ausländerbeschäftigungsabteilungen aller AMS-Geschäftsstellen Tirols wurden mit 1.1.2014 auf eine zentrale Stelle in Innsbruck zusammengefasst - ist für das Antragsverfahren im AuslBG zuständig - erteilt fachkundige Beratung zum AuslBG [Ziel des AusIBG:] - Schutz des einheimischen Arbeitsmarkts vor unkontrollierter Zuwanderung - Schutz ausländischer Arbeitnehmer vor Ausbeutung - Steuerung des Arbeitsmarkts [Schutz des einheimischen Arbeitsmarkts:] Ist durch jährliche Einwanderungsquoten gemäß § 12NAG gewährleistet. Dort sind für folgende AT Quoten festgelegt: - NB-ausgenommen Erwerbstätigkeit, auch ihre Familienangehörige bekommen NB-ausgenommen Erwerbstätigkeit - Rot-Weiß-Rot Karte Plus, wenn diese von Familienangehörigen beantragt werden, die  Familienangehörige von Personen sind, die eine Daueraufenthalt-EU, Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus haben oder Asylberechtigter sind - Niederlassungsbewilligungen, wenn der Zusammenführender eine NB oder ein NB-Angehöriger, "NB-ausgenommen Erwerbstätigkeit\" haben - Niederlassungsbewilligung Weiters wird durch die hohen Anforderungen an den qualifizierten Zuwanderer die Arbeitsmigration kontrolliert. Die sogenannte kriteriengeleitete, qualifizierte Zuwanderung wird an festgelegten Kriterien, die im AuslBG ausgeführt sind, geknüpft. Dabei werden sie in vier Gruppen unterteilt: 1. Hochqualifizierte 2. Fachkräfte in Mangelberufen 3. Schlüsselarbeitskräfte 4. StudienabsolventInnen [Steuerung des Arbeitsmarkts durch:] - Regulierung des Zugangs zum Arbeitsmarkt - Deckung Arbeitskräftebedarf - Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses von Angebot und Nachfrage - Verhinderung von Arbeitslosigkeit - Herstellung Wettbewerbsgleichgewicht unter den Unternehmen durch gesicherte Lohn- und Arbeitsbedingungen - Bestrafung illegaler Beschäftigung [AMS zuständig:] 1. wenn Tätigkeit, die ausgeübt werden soll, dem AuslBG unterliegt und 2. Antragsteller zu einem Personenkreis gehört, - der von der Bewilligungspflicht erfasst ist oder - er vom AuslBG überhaupt ausgenommen ist oder - er einen Aufenthaltstitel besitzt, der ihm freien Zugang zum Arbeitsmarkt verschafft (zB R-W-R Karte PLUS) oder - er zu einem Personenkreis gehört, der auf Grund seiner Aufenthaltstitel nicht einmal um eine Beschäftigungsbewilligung ansuchen darf [Welche Tätigkeiten unterliegen dem AusIBG:] - Alle unselbständigen Tätigkeiten (Arbeitsverhältnis) - arbeitnehmerähnliche Dienstverhältnisse wie z.B. Werkverträge (Abhängigkeitsverhältnis vom Arbeitgeber ist entscheidend) - GesellschafterInnen einer GmbH bzw. einer Personengesellschaft unterliegen AuslBG - wenn ihre Anteile unter 25 % liegen und - wenn sie arbeitnehmerähnliche Leistungen erbringen - Überprüfung durch AMS, ob tatsächlich Gesellschafterverhältnis vorliegt [Wer unterliegt dem AusIBG:] - Grundsätzlich braucht jede/r AusländerIn eine Berechtigung nach AuslBG, um eine

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