MSB_KST_Kapitel 3 Körperschaftsteuer_Teil 6_Organschaft_nach KöMoG PDF
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Prof. E. Zellner
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This document is a chapter on corporate tax, focusing on the topic of corporate relationships, and is accompanied by exercises. It covers income determination in corporate relationships, detailed aspects, and practical examples/exercises.
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14. Die Organschaft Einkommensermittlung iRd körperschaftlichen Organschaft Sind die Voraussetzungen eines körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses erfüllt, wird gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet. Organträger und Or...
14. Die Organschaft Einkommensermittlung iRd körperschaftlichen Organschaft Sind die Voraussetzungen eines körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses erfüllt, wird gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet. Organträger und Organgesellschaft bleiben aber eigenständige Besteuerungssubjekte. Die Organgesellschaft ermittelt dabei ihr eigenes Einkommen. Zivilrechtlich wurde in der Handelsbilanz die Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme vollzogen. Um eine doppelte Erfassung in der Einkommensermittlung zu vermeiden, ist in einem ersten Schritt der bisher abgeführte Gewinn bzw. übernommene Verlust wieder hinzuzurechnen bzw. abzuziehen (R 14.6 Abs. 1 Satz 2 KStR). Hinweis: Spenden sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Höchstbetrages für die Organgesellschaft und den Organträger eigenständig zu ermitteln (R 9 Abs. 5 KStR). 43 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Einkommensermittlung bei der OG bei der Organgesellschaft (OG) Steuerbilanzgewinn/Steuerbilanzverlust + nicht abziehbare Ausgaben (z. B. nach § 10 KStG) + sämtliche als Betriebsausgaben gebuchten Spenden./. Einlagen des OT (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG) + /./. keine Anwendung des § 8b KStG (Bruttomethode) nach § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG + vGA an OT (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) + Ausgleichszahlungen nach § 16 KStG (R 16 KStR 2015) + Gewinnabführung an den OT oder./. Verlustausgleich des OT = Summe der Einkünfte./. abziehbare Spenden i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG = Zwischensumme./. dem OT zuzurechnendes Einkommen = eigenes Einkommen der OG (in der Regel 0 €) Ausnahme: zvE der OG i. H. v. 20/17 der Ausgleichszahlungen nach § 16 KStG 44 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Einkommensermittlung beim OT beim Organträger (OT) Steuerbilanzgewinn/Steuerbilanzverlust + vGA bei der OT-KapGes (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) + nicht abziehbare Ausgaben (z. B. nach § 10 KStG) + sämtliche als Betriebsausgaben gebuchten Spenden./. steuerfreie Vermögensmehrungen (z. B. Einlagen, InvZul) + /./. Kürzungen/Hinzurechnungen nach § 8b KStG./. vGA von OG (R 14.6 Abs. 4 und 14.7 Abs. 2 KStR 2015)./. Gewinnabführung von der OG oder + Verlustausgleich des OT an die OG = Summe der Einkünfte./. abziehbare Aufwendungen (insbesondere Spenden des OT) = Zwischensumme + zuzurechnendes positives Einkommen der OG oder./. negatives Einkommen der OG + /./. Anwendung § 8b KStG/§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG (Bruttomethode nach § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG)./. Verlustabzug nach § 10d EStG = zu versteuerndes Einkommen des OT 45 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Übungsfall 14.7: Die A-GmbH ist zu 100 % an der B-GmbH beteiligt. Es besteht ein steuerlich wirksames Organschaftsverhältnis. Der Jahresüberschuss des Organträgers A-GmbH vor Gewinnabführung beträgt 200.000 € und der Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft B-GmbH 50.000 €. Im Jahresfehlbetrag sind nichtabziehbare BA gem. § 4 Abs. 5 EStG mit 5.000 € enthalten. (Weitere Zu- und Abrechnungen bleiben aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt.) 46 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Übungsfall 14.7 Lösung: Zivilrechtliche Gewinnermittlung OT OG Ergebnis vor Verlustübernahme 200.000 €./. 50.000 € Handelsr. Buchung der Verlustübernahme: gesonderter Ausweis./ 50.000 € + 50.000 € in der GuV gem. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB und Ausweis in den Bilanzen als Verbindlichkeit bzw. Forderung aus Verlustausgleich gem. § 266 Abs. 3 C. Nr. 6 HGB bzw. § 266 Abs. 2 B. II. Nr. 2 HGB Jahresüberschuss 150.000 € 0€ 47 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Übungsfall 14.7 Lösung (Fortsetzung): Einkommensermittlung OT OG Jahresüberschuss 150.000 € 0€ Rückgängigmachung der Verlustübernahme; R 7.1 Abs. 1 Satz 2 + 50.000 €./. 50.000 € Nr. 18 KStR und R 14.6 Abs. 1 Satz 2 KStR Zurechnung gem. § 4 Abs. 5 EStG + 5.000 € = Einkommen 200.000 €./. 45.000 € Zurechnung des Einkommens der OG./. 45.000 € + 45.000 € = ZvE 155.000 € 0€ 48 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Maßgebender Zeitraum der Einkommenszurechnung § 14 Satz 1 KStG (H 14.7 KStH „Veranlagungszeitraum der Zurechnung“): Zurechnung des Einkommens der OG zum OT für den VZ, in dem die OG das Einkommen bezogen hat Beispiel: Das Einkommen der Organgesellschaft für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.01 ist dem Einkommen des Organträgers für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.01 zuzuordnen. § 7 Abs. 4 Satz 2 KStG: bei abweichenden Wj Gewinn als in dem Kj als bezogen, in dem das Wj endet. Hat OT ein vom Kj. abweichendes Wj.: das Einkommen der OG ist auch dann in dem Kj., in dem das Wirtschaftsjahr endet, zuzurechnen, wenn das Wj. des OT bereits vor dem der OG geendet hat. 49 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Maßgebender Zeitraum der Einkommenszurechnung Beispiel 14.8: Wirtschaftsjahr des Organträgers: 1.8.-31.7. Einkommen im Wirtschaftsjahr 1.8.01 bis 31.7.02 = 100.000 €; Einkommen im Wirtschaftsjahr 1.8.02 bis 31.7.03 = 145.000 € (einschließlich des Gewinns der Organgesellschaft des Wirtschaftsjahres 1.11.01 bis 31.10.02 i. H. v. 70.000 €). Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft: 1.11.-31.10. Eigenes Einkommen (entspricht gleichzeitig dem Gewinn) der Organgesellschaft im Wirtschaftsjahr 1.11.01 bis 31.10.02 = 70.000 €; im Wirtschaftsjahr 1. 11. 02 bis 31.10.03 = 50.000 €. 50 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Maßgebender Zeitraum der Einkommenszurechnung Beispiel 14.8 Lösung: Für den Veranlagungszeitraum 03 ermittelt der OT sein Einkommen unter Berücksichtigung des Ergebnisses seines Wirtschaftsjahres 02/03, die OG ebenfalls unter Berücksichtigung des Ergebnisses ihres Wirtschaftsjahres 02/03. Bei der Ermittlung des Einkommens des OT scheidet das im Gewinn des OT im Wirtschaftsjahr 02/03 enthaltene und abgeführte Ergebnis der Organgesellschaft aus dem Wirtschaftsjahr 01/02 aus. 51 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Maßgebender Zeitraum der Einkommenszurechnung Beispiel 14.8 Lösung (Fortsetzung): Folgende Einkommen sind beim OT zu versteuern: Im VZ 02: Eigenes Einkommen 01/02 100.000 € Einkommen der OG 01/02 70.000 € = 170.000 € Im VZ 03: Eigenes Einkommen 02/03 145.000 € abzgl. Gewinn (Einkommen) der OG aus 01/02 - 70.000 € zzgl. des Einkommens der OG aus 02/03 + 50.000 € = 125.000 € 52 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Ausschüttungen der Organgesellschaft Während des Organschaftsverhältnisses wird das Einkommen der OG an den OT abgeführt. Gewinnausschüttungen sind deshalb nur außerhalb des GAV möglich. Bei Auflösung einer vorvertraglichen Rücklage oder einer vororganschaftlichen Mehrabführung ist eine Ausschüttung anzunehmen. Da das zvE der OG nach den allgemeinen Vorschriften des EStG und des KStG zu ermitteln ist, sind auch vGA an den OT zu berücksichtigen. Erfolgt die vGA an einen außenstehenden Gesellschafter, ist die vGA als Ausgleichszahlung zu behandeln; R 14.6 Abs. 4 Satz 4 KStR. Erfolgt die vGA an den OT, ist die vGA zur Vermeidung einer doppelten Erfassung nach R 14.6 Abs. 4 Satz 1, R 14.7 Abs. 2 KStR beim Einkommen des OT zu kürzen. 53 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Ausschüttungen der Organgesellschaft Übungsfall 14.9: Der Organträger A-GmbH ist zu 100 % an der Organgesellschaft B-GmbH beteiligt. Beide erstellen Bilanzen auf den 31.12. eines jeden Jahres. Die B-GmbH veräußert ein Grundstück im Verkehrswert von 100.000 € für 70.000 € an die A-GmbH. Die vGA wurde nicht gebucht. Der handelsrechtliche Überschuss vor Berücksichtigung des GAV beträgt für die A-GmbH 100.000 € und für die B-GmbH 50.000 €. 54 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Ausschüttungen der Organgesellschaft Übungsfall 14.9 Lösung: Zivilrechtliche Gewinnermittlung OT OG Ergebnis vor Gewinnabführung 100.000 € 50.000 € Handelsrechtliche Buchung der Gewinnabführung + 50.000 €./. 50.000 € Handelsrechtlicher Jahresüberschuss 150.000 € 0€ Zufluss der vGA an den OT in der steuerlichen Gewinnermittlung + 30.000 € (Buchung: Grundstück an Beteiligungsertrag) Steuerlicher Jahresüberschuss 180.000 € 0€ 55 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Ausschüttungen der Organgesellschaft Übungsfall 14.9 Lösung (Fortsetzung): Einkommensermittlung OT OG Steuerliche Jahresüberschuss 180.000 € 0€ Rückgängigmachung der Gewinnabführung; R 14. 6 Abs. 1 Satz./. 50.000 € + 50.000 € 2 KStR Zurechnung der vGA § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG + 30.000 € Einkommen 130.000 € 80.000 € Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft + 80.000 €./. 80.000 € Abrechnung der vGA beim Organträger gem. R 14.7 Abs. 2./. 30.000 € - KStR zur Vermeidung der Doppelerfassung zvE 180.000 € 0€ 56 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Verlustabzug bei der Organgesellschaft § 15 Satz 1 Nr. 1 KStG: Verluste aus der Zeit vor Abschluss des GAV darf das Einkommen der OG, das sie während der Geltungsdauer des GAV bezieht, nicht mindern; R 15 KStR. Ausgleich vorvertragliche Verluste der OG somit erst nach Beendigung der Organschaft wieder wirksam Gleicht ein OT vorvertragliche Verluste der OG aus = steuerrechtliche Einlage (R 14.7 Abs. 4 KStR) nachträgliche AK für die Anteile an der OG beim OT OT darf keine Rückstellung für drohende Verluste aus der Übernahme der Verluste der Organgesellschaft bilden; H 14.7 KStH ,,Verlustübernahme". (Grund: Ansonsten doppelte Berücksichtigung der Verlust der OG beim OT; nämlich einmal über die Zurechnung des negativen Einkommens der OG und nochmals über den Aufwand aus der Bildung der Rückstellung.) 57 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Ausschüttungen anderer Kapitalgesellschaften an die Organgesellschaft - Beteiligungserträge §15 Satz 1 Nr. 2 KStG: bei der Ermittlung des Einkommens der OG keine Anwendung der Regelungen des§ 8b Abs. 1 - Abs. 6 KStG und des§ 4 Abs. 6 UmwStG. Steuerbefreiung erst auf Ebene des Organträgers Dabei ist die für den OT jeweils maßgebende Steuerbefreiung anzuwenden. OT = Körperschaft: § 8b KStG. OT = natürliche Person: TEV gem. § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG 58 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Ausschüttungen anderer Kapitalgesellschaften an die Organgesellschaft - Beteiligungserträge Übungsfall 14.10: Organträger ist die M-KG, deren Gesellschafter die natürliche Person A mit 30 % und die X-GmbH mit 70 % sind. Der Gewinn der KG beträgt 200.000 €. Darin sind 50.000 € aus der Gewinnabführung der Organgesellschaft enthalten. Organgesellschaft ist die Z-GmbH. Im abgeführten Gewinn von 50.000 € sind Dividenden aus einer Beteiligung (45 %) i. H. v. 20.000 € enthalten. Den Erwerb der Beteiligung hat die Z-GmbH fremdfinanziert und Schuldzinsen i. H. v. 6.000 € geleistet, die den abgeführten Gewinn bereits gemindert haben. 59 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Ausschüttungen anderer Kapitalgesellschaften an die Organgesellschaft - Beteiligungserträge Übungsfall 14.10 Lösung: Die Dividende ist Betriebseinnahme bei der Organgesellschaft. Die Zinsen sind Betriebsausgabe der Organgesellschaft. § 8b KStG ist bei ihr nicht anzuwenden; § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG. Die Steuerfreistellung erfolgt erst auf Ebene des Organträgers M-KG. Zu beachten ist, dass bei einer Personengesellschaft die Steuerfreistellung erst auf Ebene der Gesellschafter berücksichtigt wird (,,Bruttomethode"). Zivilrechtliche Gewinnermittlung OT OG Ergebnis vor Gewinnabführung 150.000 € 50.000 € Handelsrechtliche Buchung der Gewinnabführung + 50.000 €./. 50.000 € Handelsrechtlicher Jahresüberschuss 200.000 € 0€ 60 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Ausschüttungen anderer Kapitalgesellschaften an die Organgesellschaft - Beteiligungserträge Übungsfall 14.10 Lösung (Fortsetzung): Einkommensermittlung OT OG Handelsrechtlicher Jahresüberschuss 200.000 € 0€ Rückgängigmachung der Gewinnabführung; R 14. 6 Abs. 1 Satz./. 50.000 € + 50.000 € 2 KStR = Einkommen 150.000 € 50.000 € Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft + 50.000 €./. 50.000 € = Gewinn der KG/zu versteuerndes Einkommen 200.000 € 0€ 61 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Ausschüttungen anderer Kapitalgesellschaften an die Organgesellschaft - Beteiligungserträge Übungsfall 14.10 Lösung (Fortsetzung): KG A (30%) X-GmbH (70%) Daraus ergeben sich Gewinnanteile 200.000 € 60.000 € 140.000 € Darin enthaltene Dividende 20.000 € 6.000 € 14.000 € Steuerfrei zu 40 % für A; § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d und Satz 2 EStG./. 2.400 € Abrechnung gem. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG./. 14.000 € Zurechnung gem. § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG mit 5 % von 14.000 € + 700 € darin enthaltener Finanzierungsaufwand für Beteiligung./. 6.000 €./. 1.800 €./. 4.200 € abzugsfähig zu 60 %, für A Zurechnung zu 40 %; § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG + 720 € soweit auf GmbH entfallend, bleiben die Zinsen voll abzugsfähig; § 8b Abs. 5 Satz 2 KStG Bei den Gesellschaftern steuerpflichtige Gewinnanteile aus der KG 58.320 € 126.700 € 62 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter § 304 AktG: AG oder KGaA müssen an Minderheitsgesellschafter Ausgleichszahlungen leisten. Andere Kapitalgesellschaften können dies vereinbaren. Die Ausgleichszahlung wird regelmäßig auch in Verlustjahren des Organträgers geleistet. Unabhängig davon, ob OT oder OG den Ausgleich zahlt: OG muss die geleistete Ausgleichszahlung selbst versteuern (§ 16 KStG). Die Versteuerung erfolgt immer in dem Jahr, für das die Ausgleichszahlung geleistet wurde, auch wenn der Abfluss erst im Folgejahr ist. 63 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter Ausgleichszahlung ist handelsrechtlich Aufwand. Dieser Aufwand darf steuerlich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG weder den Gewinn der OG noch den Gewinn des OT (also das Einkommen im Organkreis) mindern (R 16 Abs. 1 KStR). Soweit die geleisteten Ausgleichszahlungen aufwandswirksam verbucht worden sind, ist außerhalb der Bilanz eine Zurechnung vorzunehmen. Bei Auszahlung der Ausgleichszahlung sind Kapitalertragsteuer und SolZ einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. 64 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Ausgleichszahlung durch die Organgesellschaft OG leistet selbst die Ausgleichszahlung: Einkommen i. H. v. 20/17 der Ausgleichszahlung selbst zu versteuern; § 16 Satz 1 KStG zvE unterliegt dabei dem Regelsteuersatz nach § 23 Abs. 1 KStG nur das um 20/17 der Ausgleichszahlung verminderte Einkommen der OG ist dem OT zuzurechnen (R 16 Abs. 2 Satz 1 KStR) Verlustfall der OG: das dem OT zuzurechnende negative Einkommen erhöht sich um 20/17 der Ausgleichszahlung (R 16 Abs. 2 Satz 2 KStR) Empfänger der Ausgleichszahlung: EaKapV gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (sonstiger Bezug). Empfänger = KapGes: § 8b KStG Empfänger = natürliche Person: allgemein Systematik bei EaKapV 65 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Ausgleichszahlung durch die Organgesellschaft Übungsfall 14.11: Der Bilanzgewinn der Organgesellschaft beträgt 0 €. An den Organträger wurden 60.000 € Abführungsverpflichtung passiviert. Die Ausgleichszahlung an den Minderheitsgesellschafter beträgt 5.100 € und wurde als Aufwand gebucht. Diese wurde nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags an den Minderheitsgesellschafter ausbezahlt. Für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag hat die Organgesellschaft eine Rückstellung i. H. v. (900 € + 50 € =) 950 € aufwandswirksam eingestellt. 66 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Ausgleichszahlung durch die Organgesellschaft Übungsfall 14.11 Lösung: Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft: abzuführender Gewinn 60.000 € Ausgleichszahlung; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG + 5.100 € KSt / SolZ-Aufwand;§ 10 Nr. 2 KStG + 950 € insgesamt 66.050 € Einkommen der Organgesellschaft (= 20/17 der Ausgleichszahlung)./. 6.000 € verbleiben als Zurechnung zum Einkommen des Organträgers 60.050 € Die Organgesellschaft hat ihr eigenes Einkommen i. H. v. 6.000 € zu versteuern. Daraus resultieren eine Körperschaftsteuer mit 900 € und ein SolZ mit (gerundet) 50 €. 67 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Ausgleichszahlung durch die Organgesellschaft Übungsfall 14.12: Der Bilanzgewinn der Organgesellschaft beträgt 0 €. An den Organträger wurden Forderungen i. H. v. 50.000 € aufgrund der Verlustübernahme aktiviert. Die Ausgleichszahlung an den Minderheitsgesellschafter beträgt 5.100 € und wurde als Aufwand gebucht. Diese wurde nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags an den Minderheitsgesellschafter ausbezahlt. Für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag wurde eine Rückstellung i. H. v. (900 € +50 € =) 950 € aufwandswirksam eingestellt. 68 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Ausgleichszahlung durch die Organgesellschaft Übungsfall 14.12 Lösung: Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft: übernommener Verlust./. 50.000 € Ausgleichszahlung; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG + 5.100 € KSt / SolZ - Aufwand; § 10 Nr. 2 KStG + 950 € insgesamt./. 43.950 € Einkommen der Organgesellschaft (= 20/17 der Ausgleichszahlung)./. 6.000 € verbleiben Übernahme negatives Einkommen durch Organträger./. 49.950 € Die Organgesellschaft hat ihr eigenes Einkommen i. H. v. 6. 000 € zu versteuern. Daraus resultiert eine Körperschaftsteuer mit 900 € und ein SolZ mit (gerundet) 50 €. 69 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Ausgleichszahlung durch den Organträger OT leistet die Ausgleichszahlung (§ 16 Satz 2 KStG i. V. m. mit R 16 Abs. 2 Satz 3 KStR): Das Einkommen des OT ist um die Ausgleichszahlung zu vermindern. Die OG hat die Ausgleichszahlung i. H. v. 20/17 als eigenes Einkommen zu versteuern. Das von der OG erwirtschaftete eigene Einkommen ist dem OT zuzurechnen. Dies gilt nach R 16 Abs. 2 Satz 4 KStR auch dann, wenn der OT die Ausgleichszahlungen trotz eines steuerlichen Verlustes geleistet hat. 70 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Ausgleichszahlung durch den Organträger Übungsfall 14.13: Wie vorangegangenes Beispiel, aber der Organträger zahlt die Ausgleichszahlung an den Minderheitsgesellschafter i. H. v. 5.100 €. Somit verringern sich der handelsrechtliche Verlust der Organgesellschaft und die Verlustübernahmeverpflichtung des Organträgers auf 44.900 € (50.000 €./. 5.100 €). Der Bilanzgewinn der Organgesellschaft beträgt nach Aktivierung von 44.900 € Verlustübernahme (einschließlich der Passivierung der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags) durch den Organträger 0 €. Der Bilanzgewinn des Organträgers vor Verlustübernahme beträgt 150.000 €. 71 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Ausgleichszahlung durch den Organträger Übungsfall 14.13 Lösung: Zivilrechtliche Gewinnermittlung OT OG Ergebnis vor Gewinnabführung 150.000 €./. 44.900 € Handelsrechtliche Buchung der Verlustübernahme./. 44.900 € + 44.900 € Handelsrechtlicher Jahresüberschuss 105.100 € 0€ 72 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Ausgleichszahlung durch den Organträger Übungsfall 14.13 Lösung (Fortsetzung): Einkommensermittlung OT OG Handelsrechtlicher Jahresüberschuss 105.100 € 0€ Rückgängigmachung der Verlustübernahme; R 14.6 Abs. 1 Satz + 44.900./. 44.900 € 2 KStR KSt/SolZ-Aufwand; § 10 Nr. 2 KStG + 950 € Einkommen OG vor Abführung./. 43.950 € Zurechnung des Einkommens der OG./. 49.950 € + 49.950 € Zurechnung gem. § 4 Abs 5 Satz 1 Nr. 9 EStG + 5.100 € zvE 105.150 € 6.000 € 73 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft vGA an außenstehende Anteilseigner vGA an außenstehende Gesellschafter sind wie Ausgleichszahlungen i. S. d. § 16 KStG zu behandeln sie sind als eigenes Einkommen der Organgesellschaft mit 20/17 der vGA zu versteuern (R 14.6 Abs. 4 Satz 4 KStR). 74 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen Einkommen der OG wird grds. dem OT unabhängig von tatsächlicher Gewinnabführung zugerechnet Grundlage des Einkommens ist der steuerliche Jahresüberschuss vor Ergebnisübernahme. Falls steuerlicher JÜ ≠ handelsrechtlicher JÜ (Abführung nach dem GAV) Mehr- bzw. Minderabführungen an den OT (§ 14 Abs. 4 Satz 6 KStG). Differenzen aus unterschiedlicher Bewertung von Bilanzposten in HB und StB (z. B. Ermittlung HK, Abschreibungen, selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter, Rückstellungen etc.) und bei Änderungen nach einer BP bei der OG. Mehrabführung: handelsrechtlicher Gewinn > steuerlicher Gewinn Minderabführung: handelsrechtlicher Gewinn < steuerlicher Gewinn 75 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen - Übersicht Quelle: Dinkelbach (2019), S. 484 76 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen: Beispiel Die Anschaffungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts betragen 9.000 €. Die handelsrechtlich zutreffend vorgenommene Abschreibung beträgt jährlich 4.500 €. Steuerlich ist die AfA nur mit 3.000 € zulässig. Lösung: 77 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen: Beispiel Minderabführungen auch Bildung zulässiger Rücklagen in HB der OG (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG): gesetzliche Gewinnrück- lagen, Gewinnrücklage aus kaufmännischen Überlegungen, die nicht an den OT abgeführt werden, Ausgleich handelsrechtlicher vororganschaftlicher Verlustvorträge (R 14.8 Abs. 1 und Abs. 2 KStR). Werden zulässig gebildete Rücklagen in Folgejahren bei der Organgesellschaft aufgelöst und an den Organträger abgeführt, entstehen Mehrabführungen. Hinweis: Abweichungen des abgeführten Gewinns vom zuzurechnenden Einkommen aufgrund der außerbilanziellen Hinzurechnung von Beträgen z. B. nach § 4 Abs. 5 EStG führen nicht zu Mehr- und Minderabführungen. 78 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen – Änderung KöMoG In den Fällen der vororganschaftlichen Mehr- oder Minderabführungen entsteht die Differenz noch außerhalb der Organschaft, während die Wiederangleichung von Handels- und Steuerbilanz während des Bestehens der Organschaft erfolgt. Beispiel: Die T GmbH bildet in 01 eine Drohverlustrückstellung; in 02 wird eine Organschaft begründet; in 03 tritt der Verlust aus dem schwebenden Geschäft bei der T GmbH ein und es kommt in 03 zu einer Mehrabführung Mehrabführungen: gelten als (grds. steuerpflichtige) Ausschüttung der OG an die OT (mit Kapitalertragsteuereinbehalt), § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG Minderabführungen: als Einlage durch die OT in die OG zu behandeln, § 14 Abs. 3 Satz 2 KStG 79 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen – Änderung KöMoG Mehrabführung Bisherige Rechtslage (bis einschließlich 2021) des § 14 Abs. 4 KStG M GmbH Passiver organschaftliche Mehrabführungen: Bildung passiver Ausgleichsposten zu bilden Ausgleichsposten in der Steuerbilanz des OT (Aufwand an Ausgleichsposten). HB 100 StB 50 organschaftliche Minderabführungen: Bildung aktiver Ausgleichsposten zu bilden (Mehrabführung) in der Steuerbilanz des OT (Ausgleichsposten an Ertrag). T GmbH Minderung steuerliches Außerbilanziell ist der Aufwand bzw. Ertrag für Zwecke der Ermittlung des Einkommens Einlagekonto (ggf. < wieder rückgängig zu machen. 0) Ausgleichsposten in Höhe des Betrags, der dem Verhältnis der Beteiligung des OT am Nennkapital der OG entspricht, keine Saldierung von aktiven und passiven Minderabführung Ausgleichsposten Aktiver Ausgleichs- § 27 Abs. 6 KStG regelt korrespondierend, dass das Einlagekonto einer OG durch M GmbH posten organschaftliche Mehrabführungen (vorrangig) vermindert und durch Minder- abführungen erhöht wird. HB 50 StB 100 (Minderabführung) Im Zeitpunkt der Veräußerung der OG: Auflösung der Ausgleichsposten aufzulösen; Anwendung § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG auf entstehenden Gewinn / Erhöhung steuerliches T GmbH Einlagekonto Verlust anzuwenden. Hierfür sind die Ausgleichsposten mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Buchwert der Organbeteiligung zusammenzufassen; dadurch kann sich rechnerisch auch ein negativer Buchwert ergeben. 80 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen – Änderung KöMoG Änderungen des § 14 Abs. 4 KStG durch das KöMoG (ab 2022) – Mehrabführung „Einlagelösung“* Einlagenrückgewähr M GmbH (Minderung Organschaftliche Mehrabführungen werden künftig als Rückzahlungen aus dem Beteiligungsansatz) Einlagekonto der OG (Einlagenrückgewähr) an die OT behandelt. HB 100 StB 50 (Mehrabführung) Organschaftliche Minderabführungen gelten künftig als Einlage der OT in die OG. Minderung steuerliches Einlage- T GmbH konto (ggf. < 0); Direktzugriff Sie mindern oder erhöhen damit unmittelbar den Wert der Beteiligung in der Steuerbilanz des Organträgers; in organschaftlicher Zeit verursachte Minder- und Mehrabführungen führen zur Änderung des steuerlichen Buchwerts der Organbeteiligung. Übersteigen die Mehrabführungen (= Einlagenrückgewähr) den Minderabführung steuerlichen Buchwert der Organbeteiligung, entsteht ein Ertrag bei der OT, welcher nach § 8b Abs. 2, 3 KStG bzw. § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG zu versteuern Einlage M GmbH (Erhöhung ist (d. h. der steuerliche Buchwert ist maximal auf EUR 0 zu reduzieren). Beteiligungsansatz) Eine Mehrabführung führt in voller Höhe zur Einlagenrückgewähr und eine HB 50 StB 100 (Minderabführung) Minderabführung führt in voller Höhe zu einer Einlage. Erhöhung steuerliches Bei einer organschaftlich bedingten Einlagenrückgewähr wird ein Direktzugriff auf T GmbH Einlagekonto das steuerliche Einlagekonto zugelassen und erfolgt vorrangig vor anderen Leistungen. Auch kann das Einlagekonto durch die Rückgewähr negativ werden. * BMF-Schreiben vom 29.09.2022, BStBl. I 2022, 1412 81 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen – Änderung KöMoG Mehrabführung Änderungen des § 14 Abs. 4 KStG durch das KöMoG (ab 2022) – M GmbH Einlagenrückgewähr „Einlagelösung“ (Minderung Beteiligungsansatz) Der OT hat die in der Steuerbilanz zum 31.12.2022 noch vorhandene steuerliche HB 100 StB 50 (Mehrabführung) Ausgleichsposten gegen den Beteiligungsbuchwert der Organbeteiligung aufzu- Minderung steuerliches Einlage- T GmbH konto (ggf. < 0); Direktzugriff lösen. Sofern die Organbeteiligung weniger als 100% beträgt, sind die Ausgleichs- posten um einen sog. Ausgleichsfaktor zu erhöhen. Ein den Buchwert (nach Anwendung der „Einlagenlösung“ für das Wirtschaftsjahr Minderabführung 2022) und den Wert eines etwaigen aktiven Ausgleichspostens übersteigender Einlage M GmbH (Erhöhung passiver steuerlicher Ausgleichsposten führt dabei grundsätzlich zur sofortigen Beteiligungsansatz) Gewinnverwirklichung, (unter Anwendung von § 8b Abs. 2, 3 KStG bzw. § 3 Nr. HB 50 StB 100 (Minderabführung) 40, § 3c Abs. 2 EStG), da Bilanzierung eines negativen Buchwerts infolge einer Erhöhung steuerliches T GmbH Einlagekonto Mehrabführung ausgeschlossen ist (vgl. BMF, Schreiben vom 29.09.2022, Rdnr. 9). 82 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen – Änderung KöMoG Mehrabführung Änderungen des § 14 Abs. 4 KStG durch das KöMoG (ab 2022) – M GmbH Einlagenrückgewähr „Einlagelösung“ (Minderung Beteiligungsansatz) Aber: Der Steuerpflichtige kann grundsätzlich in Höhe des Gewinns eine den HB 100 StB 50 (Mehrabführung) steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Minderung steuerliches Einlage- T GmbH konto (ggf. < 0); Direktzugriff Eine gebildete Rücklage ist im Jahr der Bildung und den nachfolgenden neun Jahren um jeweils ein Zehntel gewinnerhöhend aufzulösen. Im Zeitpunkt der Veräußerung der Organbeteiligung oder eines der Veräußerung gleichgestellten Minderabführung Vorgangs (z.B. Umwandlung der OG in eine Personengesellschaft, verdeckte Einlage M GmbH (Erhöhung Einlage der Beteiligung) ist die Rücklage vollständig aufzulösen. Auf die Erträge aus Beteiligungsansatz) der Auflösung der Rücklage sind § 8b Abs. 2, 3 KStG bzw. § 3 Nr. 40, § 3c HB 50 StB 100 (Minderabführung) Abs. 2 EStG anzuwenden. Erhöhung steuerliches T GmbH Einlagekonto 83 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen – Änderung KöMoG https://www.roedl.de/de-de/de/themen/publishingimages/tabellen/gross_grafik_organgesellschaft.jpg 84 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen: Bildung von Rücklagen in organschaftlicher Zeit – Übungsfall Übungsfall 14.14 (neue Rechtslage): Die A-GmbH ist Organträger der B-GmbH und an ihr zu 100 % beteiligt. Der Gewinn der B-GmbH, der gleichzeitig dem vom Organträger zu versteuernden Einkommen der Organgesellschaft entspricht, beträgt 50.000 €. Die Organgesellschaft stellt zulässigerweise einen Betrag von 5.000 € in die Gewinnrücklage ein. 85 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen: Bildung von Rücklagen in organschaftlicher Zeit – Übungsfall Übungsfall 14.14 Lösung (neue Rechtslage): Die A-GmbH erhält aufgrund des Gewinnabführungsvertrags den Betrag von 45.000 €, muss aber 50.000 € versteuern. Es handelt sich um eine organschaftliche Minderabführung, die bei der A-GmbH in Höhe von 5.000 € zu einer Erhöhung des Beteiligungsansatzes an der Organgesellschaft führt. 86 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Behandlung von Mehr- oder Minderabführungen aus vororganschaftlicher Zeit – Übungsfall Übungsfall 14.16: Die bei der Organgesellschaft (OG) durchgeführte Betriebsprüfung für die vororganschaftliche Zeit führt zur Nachaktivierung von Maschinen i. H. v. 50.000 € (Abschreibung linear, Nutzungsdauer 5 Jahre) im letzten Jahr des Prüfungszeitraums (= 01). Ab dem Folgejahr (02) besteht eine steuerlich anzuerkennende körperschaftsteuerliche Organschaft (Beteiligung = 100%). In der Handelsbilanz der OG wird in 02 folgende Buchung vorgenommen: Aufwand aufgrund EAV 100.000 € an Verbindlichkeit OT 100.000 € Beim OT ist spiegelbildlich folgende Buchung vorzunehmen: Forderung an OG 100.000 € an Ertrag aufgrund EAV 100.000 € Bei der Lösung soll der Jahresüberschuss lt. HBil des OT vor dieser Buchung 0 € betragen. Der OT hat das Einkommen der OG zu versteuern und daher Steuerrückstellungen zu bilden. Dies soll aus Vereinfachungsgründen unterbleiben. 87 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Behandlung von Mehr- oder Minderabführungen aus vororganschaftlicher Zeit – Übungsfall Übungsfall 14.16 Lösung: In der organschaftlichen Zeit ergibt sich nunmehr eine zusätzliche AfA in der Steuerbilanz i. H. v. 10.000 € je Jahr. Somit beträgt der HBil-Gewinn 100.000 € > StBil-Gewinn 90.000 €. Abgeführt wird der HBil-Gewinn i. H. v. 100.000 €; somit liegt aus steuerlicher Sicht eine Mehrabführung vor. Ein Fall des § 27 Abs. 6 KStG liegt nicht vor, da die Mehrabführung in vororganschaftlicher Zeit (und nicht in organschaftlicher Zeit) verursacht wurde. Nach § 14 Abs. 3 KStG stellt diese Mehrabführung aus vororganschaftlicher Zeit i. H. v. 10. 000 € eine Gewinnausschüttung dar, die das Einkommen nicht mindern darf. In der StBil der Organgesellschaft ist daher eine Ausschüttungsverbindlichkeit i. H. v. 10. 000 € gegenüber dem OT zu passivieren und gleichzeitig die Gewinnabführungsverpflichtung nur noch mit (100.000./. 10.000 =) 90.000 € zu passivieren. Dadurch ergeben sich - wie auch in der HBil - Verbindlichkeiten von insg. 100. 000 €. Für die Einkommenszurechnung an den OT verbleibt somit das Einkommen der OG in organschaftlicher Zeit, also nach Berücksichtigung der steuerlichen Mehr-AfA (= 90.000 €). 88 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Behandlung von Mehr- oder Minderabführungen aus vororganschaftlicher Zeit – Übungsfall Übungsfall 14.16 Lösung (Fortsetzung): 89 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Behandlung von Mehr- oder Minderabführungen aus vororganschaftlicher Zeit – Übungsfall Übungsfall 14.17: Die bei der Organgesellschaft (OG) durchgeführte Betriebsprüfung für die vororganschaftliche Zeit führt zu einer Minderung des Bilanzansatzes Maschinen i. H. v. 50.000 € (Abschreibung linear, Nutzungsdauer 5 Jahre) aufgrund der Kürzung eines Zuschusses zu den Anschaffungskosten im letzten Jahr des Prüfungszeitraums. Ab dem Folgejahr besteht eine steuerlich anzuerkennende körperschaftsteuerliche Organschaft (Beteiligung= 100 %). In der Handelsbilanz der OG wird folgende Buchung vorgenommen: Aufwand aufgrund EAV 100.000 € an Verbindlichkeit OT 100.000 € Beim OT ist spiegelbildlich folgende Buchung vorzunehmen: Forderung an OG 100.000 € an Ertrag aufg. EAV 100.000 € Bei der Lösung soll der Jahresüberschuss lt. HBil des OT vor dieser Buchung 0 € betragen. Der OT hat das Einkommen der OG zu versteuern und daher Steuerrückstellungen zu bilden. Dies soll aus Vereinfachungsgründen unterbleiben. 90 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Behandlung von Mehr- oder Minderabführungen aus vororganschaftlicher Zeit – Übungsfall Übungsfall 14.17 Lösung: In der organschaftlichen Zeit ergibt sich nunmehr eine Minder-AfA in der Steuerbilanz der OG i. H. v. 10.000 €/Jahr. Somit beträgt der HBil-Gewinn 100.000 €. Ein Fall des § 27 Abs. 6 KStG liegt nicht vor, da die Minderabführung in vororganschaftlicher Zeit (und nicht in organschaftlicher Zeit) verursacht wurde. Nach § 14 Abs. 3 KStG stellt diese Minderabführung aus vororganschaftlicher Zeit bei der OG i. H. v. 10.000 € eine Einlage dar, die in der StB des OT zur Erhöhung des Bilanzansatzes der Beteiligung an der OG führt. Diese Einlage führt bei der OG zu einem Zugang beim steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 Abs. 1 KStG. Für die Einkommenszurechnung an den O T verbleibt somit das Einkommen der OG in vertraglicher Zeit. Die Einlage aufgrund der vororganschaftlich verursachten Minderabführung erhöht das steuerliche Einlagekonto bei der OG. 91 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Behandlung von Mehr- oder Minderabführungen aus vororganschaftlicher Zeit – Übungsfall Übungsfall 14.17 Lösung (Fortsetzung) : 92 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner Alte Regelung 93 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen Quelle: Dinkelbach (2019), S. 485 94 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen: Bildung von Rücklagen in organschaftlicher Zeit Behandlung beim OT - § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG: bei Minderabführungen aufgrund von Rücklagenbildung: Einstellung eines besonderen aktiven Ausgleichsposten als Korrekturposten zum Beteiligungsbuchwert in der StB des OT (BMF 100 § 14/5, Rz. 43 ff.). Die Bildung erfolgt einkommensneutral in der Höhe, die dem Verhältnis der Beteiligung des Organträgers am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht. Technisch wird der Ausgleichsposten in der Steuerbilanz erfolgswirksam gebucht und außerhalb der Gewinnermittlung abgerechnet. 95 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen: Bildung von Rücklagen in organschaftlicher Zeit Die Bildung von zulässigen Rücklagen bei der Organgesellschaft wirkt sich wie folgt aus (R 14.8 Abs. 1 Satz 1 ff. KStR): infolge der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft beim Organträger werden die bei der Organgesellschaft gebildeten Rücklagen beim Organträger versteuert. Bildet die Organgesellschaft Rücklagen, so erhöht sich der innere Wert der Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft. Diese Erhöhung des inneren Wertes führt zu keiner Änderung des Bilanzansatzes der Beteiligung beim Organträger. 96 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen: Bildung von Rücklagen in organschaftlicher Zeit Bei der Veräußerung der Organbeteiligung würde sich dann aufgrund der Rücklagenbildung ein höherer Veräußerungserlös ergeben. Dadurch wäre diese Rücklagenbildung beim Organträger doppelt erfolgswirksam, nämlich einmal bei der Bildung über das Einkommen der Organgesellschaft und nochmals in Form eines höheren Veräußerungsgewinns, da sich der Wertansatz der Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft im Zeitpunkt der Rücklagenbildung nicht erhöht hatte. 97 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen: Bildung von Rücklagen in organschaftlicher Zeit Löst die OG in den folgenden Jahren diese Rücklagen wieder auf, ist der Ausgleichsposten entsprechend einkommensneutral zu berichtigen (R 14.8 Abs. 1 Satz 4 KStR). Der Ausgleichsposten ist gem.§ 14 Abs. 4 Satz 2 KStG bei Verkauf der Beteiligung aufzulösen. Eine Beendigung des Gewinnabführungsvertrags führt nicht zur Auflösung des Ausgleichspostens (R 14.8 Abs. 3 Sätze 1-3 KStR). Dadurch verringert sich das Einkommen des Organträgers bei Verkauf; § 14 Abs. 4 Satz 3 KStG. Da sich die Auflösung dieses Ausgleichspostens aufwandswirksam niederschlägt, ergibt sich eine Korrektur des um die Rücklagenbildung erhöhten steuerlichen Veräußerungsgewinns. Gem.§ 14 Abs. 4 Satz 4 KStG sind dabei§ 8b KStG bzw.§ 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden. 98 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen: Bildung von Rücklagen in organschaftlicher Zeit Behandlung bei der OG: Diese Minderabführungen erhöhen nach § 27 Abs. 6 KStG das Einlagekonto der Organgesellschaft (Rz. 28 des BMF v. 4.6.2003, BStBI 2003 1, S. 366, Beck'sche Steuererlasse 100 § 27/2 (kurz: BMF 100 § 27/2)). Die Auflösung der Rücklagen (der Minderabführung) in späteren Jahren führt zu einer Mehrabführung und somit zu einer Kürzung des steuerlichen Einlagekontos; § 27 Abs. 6 KStG. 99 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen: Aktiver vs. passiver Ausgleichsposten Quelle: Dinkelbach (2019), S. 486 100 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen: Bildung von Rücklagen in organschaftlicher Zeit – Abweichung HB und StB aus organschaftlicher Zeit Behandlung beim OT: Bei Minderabführungen ist ein aktiver und bei Mehrabführungen (denen keine Minderabführung voranging) ein passiver Ausgleichsposten erfolgsneutral zu bilden, wenn die Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz in organschaftlicher Zeit stattfanden. Die Bildung und Auflösung erfolgt nur in Höhe der Beteiligungsquote, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft nicht das gesamte Nennkapital umfasst (R 14.8 Abs. 2 KStR). Behandlung beim OG: Minderabführungen erhöhen auch hier das steuerliche Einlagekonto und Mehrabführungen mindern das steuerliche Einlagekonto; § 27 Abs. 6 Satz 1 KStG. Dabei kann das Einlagekonto auch negativ werden; § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG i. V. m. § 27 Abs. 6 KStG (BMF 100 § 27/2, Rz. 28). 101 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Mehr- und Minderabführungen: 102 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner 14. Die Organschaft Behandlung von Mehr- oder Minderabführungen aus vororganschaftlicher Zeit Keine Bildung von aktiven oder passiven Ausgleichsposten beim OT, wenn Unterschied zwischen dem abgeführten Gewinn und dem Steuerbilanzgewinn der OG Folgewirkung von Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit. §14 Abs. 3 KStG: Behandlung von solchen Mehr- / Minderabführungen aus vororganschaftlicher Zeit Satz 1: Mehrabführungen gelten als Gewinnausschüttungen der OG an OT, beim OT je nach Rechtsform§ 8b KStG oder TEV, Leistung i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG Satz 2: Minderabführungen gelten als Einlagen durch OT in die OG, die den allgemeinen Regelungen des § 27 KStG unterliegen Diese Mehr- oder Minderabführungen gelten nach § 14 Abs. 3 Satz 3 KStG in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet. 103 Master Steuern und Recht Prof. E. Zellner