Haushaltsgrundsätze (PDF)

Summary

This lecture covers budgetary principles for the German public administration system. It details important concepts like "jährlichkeit/zeitliche Bindung" and touches on exceptions to these rules. The document explores the theoretical and legal underpinnings of German budget management.

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5. Haushaltsgrundsätze BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 1 Heinrich/Patrick Link Lerngegenstände Grundsätze und Ausnahmen Unterstützung der Funktionen des Haushaltsplans...

5. Haushaltsgrundsätze BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 1 Heinrich/Patrick Link Lerngegenstände Grundsätze und Ausnahmen Unterstützung der Funktionen des Haushaltsplans BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 2 Heinrich/Patrick Link Haushaltsgrundsätze GG, HGrG und BHO enthalten eine Reihe von Regeln, die für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts verbindlich und deren Einhaltung für eine geordnete Haushaltswirtschaft unerlässlich sind.* *Bundesministerium der Finanzen „Das System der öffentlichen Haushalte„ BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 3 Heinrich/Patrick Link Welche Haushaltsgrundsätze gibt es ? Jährlichkeit/zeitliche Bindung Vorherigkeit Gesamtdeckung Einheit und Vollständigkeit Fälligkeitsprinzip Genauigkeit, Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit Bruttoprinzip Spezialisierung (Einzelveranschlagung/sachliche Bindung) Ausgeglichenheit Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Notwendigkeit Öffentlichkeit Bepackungsverbot BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 4 Heinrich/Patrick Link Jährlichkeit/zeitliche Bindung 1. 31. Jan. Dez. Grundsatz Für jedes Haushaltsjahr ist ein Art. 110 (2) S. 1 Haushaltsplan auf- und festzustellen GG, Ausgaben und §§ 1, 11 (1), 12 Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur (1), bis zum Ende des Haushaltsjahres 45 (1) BHO geleistet oder in Anspruch genommen werden Die Ermächtigung zur Bewirtschaftung nicht verausgabter Mittel verfällt mit Ablauf des Haushalts-jahres BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 5 Heinrich/Patrick Link Ausnahmen von der Jährlichkeit Ausnahmen von der Jährlichkeit Andere Ausnahmen Übertragbarkeit z.B. “Kw”- und “ku”- 31. Vermerke bei Freiwerden von Dez. Planstellen/Stellen (§§ 21, 47 BHO) Durch Dauergesetz Durch Durch HH- erlaubt Haushaltsgesetz Vermerk erlaubt erlaubt § 19 (1) S. 1 BHO z.B. § 5 (4) HG § 19 (1) S. 2 2007 BHO Geborene Übertragbarkeit Gekorene Gekorene (Investitionen, echte Übertragbarkeit Übertragbarkeit “Die Ausgaben sind Zweckbindung) übertragbar.” BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 6 Heinrich/Patrick Link Ausnahmen von der Jährlichkeit § 19 (1) S. 1 BHO (1)Ausgaben für Investitionen* und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Haushaltsgesetz §5 (4) HG 2021 (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig: 1.Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428.2, sowie Ausgaben der Titel 634.3, (…) Haushaltsvermerk §19 (1) S.2 BHO: Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert. „ Ausgaben sind (bis zu XXX T EURO) übertragbar“ BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 7 Heinrich/Patrick Link *z.B. Hauptgruppe 7 Vorherigkeit 1. vorhe Jan. HHPla r n Grundsatz Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Art. 110 (2) S. 1 Haushaltsjahres, für das er gelten soll, auf- GG, und festzusetzen §1 BHO BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 8 Heinrich/Patrick Link Ausnahmen von der Vorherigkeit Nothaushaltsrecht 1. vorläufig Jan. e HH- Führung nachhe HHPla r n Ausnahme Vorläufige Haushaltsführung (Nothaushaltsrecht) Art. 111 (1) GG Ist bis zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Verwaltung durch das Nothaushaltsrecht zu einer vorläufigen Haushaltsführung ermächtigt. Es dürfen insbesondere die Ausgaben geleistet werden, die unvermeidbar sind, 1. um rechtlich begründete Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen Art. 111 (2) GG 2. um begonnene Maßnahmen fortzusetzen + zulässige Kreditaufnahme BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 9 Heinrich/Patrick Link Ausnahmen von der Vorherigkeit Vorläufige Haushaltsführung (Nothaushaltsrecht)Art. 111 (1) GG (1)Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, (Aufzählung…) Kreditaufnahme Art. 111 (2) GG (2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen. BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 10 Heinrich/Patrick Link Gesamtdeckung Gesamtdeckung Grundsatz Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle §8 BHO Ausgaben, d.h.: bestimmte Einnahmen dürfen nicht ausschließlich für bestimmte Ausgaben verwendet werden (“Nonaffektationsprinzip”) alle alle Einnahme Ausgaben n BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 11 Heinrich/Patrick Link Ausnahme von der Gesamtdeckung Zweckbindung Ausnahme Zweckbindung: “geboren” durch Gesetz (z.B. Teile des §8 BHO Mineralölsteuerauf-kommens nach dem Straßenbaufinanzierungsgesetz) oder “gekoren” durch Haushaltsvermerk im Haushaltsplan E A BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 12 Heinrich/Patrick Link Ausnahme von der Gesamtdeckung Zweckbindung durch Gesetz (z.B. Art. 1 Straßenbaufinanzierungsgesetz) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, ausgenommen das Aufkommen aus der Besteuerung der Schweröle und Reinigungsextrakte nach § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes, ist im Rechnungsjahr 1964 in Höhe von 46 vom Hundert, im Rechnungsjahr 1965 in Höhe von 48 vom Hundert und in den folgenden Rechnungsjahren in Höhe von 50 vom Hundert für Zwecke des Straßenwesens zu verwenden. Zweckbindung durch Haushaltsvermerk „Mehreinnahmen aus der zeitweisen Nutzung der Villa Hammerschmidt in Bonn durch Dritte dienen zur Leistung von Mehrausgaben bei Titel : 51701“ BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 13 Heinrich/Patrick Link Exkurs: Ausnahmen von der Gesamtdeckung im Haushaltsplan Mit der Abschaffung des Ausnahmecharakters von Zweckbindungs-vermerken und der Novellierung des §8 BHO haben unechte Zweckbindungsvermerke im Haushaltsplan an Bedeutung gewonnen (sog. Verstärkungsvermerke). Hinweis: für echte Zweckbindungen gilt die Übertragbarkeit nach §19 Abs. 1 BHO (Bearbeitet nach Hagen, T.: H I ÖffFiw FlexBudgetierung 5-05-2007.ppt) BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 14 Heinrich/Patrick Link Einheit und Vollständigkeit alle Einnahmen alle Ausgaben E A Grundsatz Alle zu erwartenden Einnahmen und alle voraussichtlich Art. 110 (1) zu leistenden Ausgaben (Vollständigkeit) sind in den (= S.1, §11 (2) einen) Haushaltsplan einzustellen (Einheit) BHO Ausnahme Sondervermögen und Bundesbetriebe §26 (2) BHO Bei Sondervermögen (z.B. Fonds “Deutsche Einheit”, “Erblastentil-gungsfonds” oder “Versorgungsrücklage”) und Bundesbetrieben (z. B. Bundesdruckerei) sind nur die Zuführungen oder Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. So wird im Haushaltsplan des Bundes nur die Zuführung an diese Fonds ausgewiesen. Die vollständigen Einnahmen und Ausgaben ergeben sich aus besonderen Wirtschafts-plänen. BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 15 Heinrich/Patrick Link Ausnahme Einheit und Vollständigkeit § 26 (2) BHO Bundesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 16 Heinrich/Patrick Link Fälligkeitsprinzip A 2021 E 2.500 15.500 Grundsat Der Grundsatz der Vollständigkeit ist eng mit dem z Fälligkeitsprinzip verbunden: §11 (2) In den Haushaltsplan dürfen nur solche Einnahmen und BHO, Ausgaben aufgenommen werden, die in dem betreffenden Haushaltsjahr kassenwirksam werden. Deswegen sind im Haushaltsplan für Vorhaben, die zu Verpflichtungen in Ausnahm künftigen Haushaltsjahren führen, ent-sprechende e Verpflichtungsermächtigungen erforderlich. §§6, 16, 38 (1) BHO BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 17 Heinrich/Patrick Link Genauigkeit, Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit Titelnummer Zweckbestimmung Ep Kapite l (Erläuterungen) Mittelansatz l Titel Grundsat Alle in einem Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen z und Ausgaben sind mit größtmöglicher Genauigkeit zu §§ 13 (2), berechnen oder zu schätzen und möglichst genau – ihrer 14, 17 (1), Aufgabenstellung und Notwendigkeit entsprec-hend – im 35 (2) Haushaltsplan zu veranschlagen. Abgesehen von der BHO klaren Gliederung des Haushaltsplanes enthalten diese Grundsätze das Verbot, Beträge und Sachverhalte dadurch zu verschleiern, dass für denselben Zweck an mehreren Stellen Haushaltsmittel ausgeworfen werden; außerdem ist die Bildung von “stillen Reserven” unzulässig. BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 18 Heinrich/Patrick Link Bruttoprinzip E A 5000€ 35.000€ Grundsatz Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und §§ 15 (1), 35 (1) getrennt voneinander zu veranschlagen und zu BHO buchen. Es besteht ein Saldierungsverbot. Nach diesem Grundsatz dürfen weder Ausgaben von Einnahmen abgezogen noch Einnahmen auf Ausgaben angerechnet werden. Im Unterschied zur Spezialisierung ist das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben zueinander betroffen. BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 19 Heinrich/Patrick Link Ausnahmen vom Bruttoprinzip Grundsa Einnahmen & Ausgaben sind in voller Höhe & getrennt voneinander tz zu veranschlagen & buchen. Es besteht ein Saldierungsverbot; es §§ 15 (1), dürfen weder Ausgaben von Einnahmen abgezogen noch Einnahmen 35 (1) auf Ausgaben angerechnet werden. BHO Ausnah Geborene Ausnahme: men Die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt §§ 15 (1), und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben beim Bund 35 (1) erfolgt netto (= Nettokredit-aufnahme)  Finanzierungsübersicht im Hpl/Bund BHO Gekorene Ausnahmen: Im Haushaltsplan können Ausnahmen zugelassen werden. So erlauben die Haushaltsvermerke: “Rückzahlungen (zurückerstattete Einnahmen) werden von Einnahmen Rückeinnahme abgesetzt.” Einnahmetitel “Einnahmen (zurückfließende z.B. von Zuwendungsempfänger Ausgaben) fließen den Ausgaben zu.” eine Ausgabe bei einem Einnahmetitel bzw. die Einnahme bei Rückzahlung einem Ausgabetitel. Ausgabetitel z.B. an Beitragszahler Es erfolgt dann eine Rotbuchung (“Rotabsetzung”). BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 20 Heinrich/Patrick Link Ausnahmen vom Bruttoprinzip § 15 (1) S. 2 BHO Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. Haushaltsvermerk „Einnahmen aus Anreiz zur Stärkung der Film- und Serienproduktion fließen den Ausgaben zu“ BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 21 Heinrich/Patrick Link Spezialisierung (Einzelveranschlagung/sachliche Bindung) E A 500 500 25 0,8 4800... 980... Grundsatz Die Einnahmen sind nach Entstehungsgrund, die §§ 17 (1), 45 (1) Ausgaben nach Zwecken getrennt zu veranschlagen BHO und zu buchen (im Unterschied zum Bruttoprinzip Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben untereinander). Entsprechend dieser Veranschlagung ist die Verwaltung bei der Ausführung des Haushaltsplanes an den in der Zweckbestimmung vorgegebenen Zweck (Inhalt) gebunden. BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 22 Heinrich/Patrick Link Ausnahmen von der sachlichen Bindung Ausnahmen von der sachlichen Bindung Durch Dauergesetz Durch Durch HH-Vermerk erlaubt Haushaltsgesetz erlaubt erlaubt § 20 (2) BHO § 20 (1) BHO z.B. § 5 (2) HG Gekorene Geborene Gekorene Deckungsfähigkeit Deckungsfähigkeit Deckungsfähigkeit “Die Ausgaben sind (ggf. gegenseitig) deckungsfähig.” BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 23 Heinrich/Patrick Link Einseitige/gegenseitige Deckungsfähigkeit Einseitig (hier: geboren) (z.B. §20 (1) Nr. 2 a BHO) Vergütung Bezüge Arbeitnehmer Beamte Gegenseitig (hier: gekoren) (z.B. Vermerk nach §20 (2) BHO) Wechselseitige Inanspruchnahme ist möglich 543 11 545 11 “Veröffentlichungen/ “Konferenzen, Tagungen, Dokumentationen” Messen” BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 24 Heinrich/Patrick Link Text §5 HG 2021 1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist. (2) 1Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig: 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428.2, sowie Ausgaben der Titel 634.3, 2. Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 523.1, 525.1, 526.1, 526.2, 527.1, 527.3, 532.1, 532.2, 532.3, 539.9, 543.1, 544.1 und 545.1, 3. Ausgaben der Titel 632.9, 636.9, 671.9, 681.8, 681.9, 684.9, 686.9 und 687.9, 4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739, 5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8. (2)Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. (3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden. (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar. (5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist. (6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 25 Heinrich/Patrick Link Gekorene Deckungsfähigkeit im HG §5 Abs. 2 Ausgaben der Hauptgruppe 4 §5 Abs. 3 HG: (Personalausgaben); HG: Außer Titel der Gruppe 411 (Aufwendung für Volle Abgeordnete) Viele Ausgaben der Hauptgruppe 5 (sächliche Zusätzlich gegenseiti Verwaltungsausgaben) gegenseiti ge ge Deckungs- Viele Ausgaben der Hauptgruppe 6 Deckungs- fähigkeit (Zuwendungen, Zuschüsse) fähigkeit innerhalb zwischen der Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 711 bis diesen Bereiche 739 (Bauinvestitionen) Haupt- (innerhalb gruppen der Sonstige Ausgaben der Hauptgruppe 8 und Kapitel) (Sonstige Investitionen, etc.) Gruppen bis zu 20% Abs. 2 und Abs. 3 sind der gleichrangig Summe (Quelle: Hagen, T.: H I ÖffFiw FlexBudgetierung 5-05- des 2007.ppt) aufnehme BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael n-den 26 Heinrich/Patrick Link Bereichs Ausnahmen von der sachlichen Bindung § 20 (1) BHO Deckungsfähigkeit (1)Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels 1. gegenseitig die Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter, 2. einseitig a)die Ausgaben für Bezüge der Beamten zugunsten der Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter, b)die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Ausgaben für Beihilfen. § 5 (2) u. (3) HG Flexibilisierung (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig: (…) (3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent (…) BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 27 Heinrich/Patrick Link Prüfschema zur Deckungsfähigkeit Ist das betroffene Kapitel in Teil I des Gesamtplans (HH-Übersicht, Flex. Ausgaben) enthalten (§ 5 (1) HG)? nein Erfolgt ggf. (Epl. 14 2020: Kap. 03, 07, 11, 12, 13) eine ja Erweiterung Ist der betroffene Titel in § 5 (2) HG durch HH- nein Vermerk ? enthalten? nein ja Erfolgt ggf. eine Einschränkung des Titel nicht Kap./Titel durch HH-Vermerk? ja deckungsfähig nein ja Wird die Flexibilisierung durch ja Bewirtschaftungs-regelungen vorgesetzter Dienststellen eingeschränkt? (Beispiel: „Die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Titel …..ist ausgesetzt.“) nein Titel deckungsfähig BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 28 Heinrich/Patrick Link Kennzeichnung im Haushaltsplan F 812 Erwerb von Geräten und sonstigen 01 beweglichen Sachen –031 7.870 Verpflichtungsermächtigung T€ davon fällig: Im Haushaltsjahr 2022 bis 6.670 zu............................................ T€ Im Haushaltsjahr 2023 bis 600 T€ zu............................................ 600 T€ Flexibilisierte Titel gemäß §5 Im Haushaltsjahr 2024 HGbis (Sach- und Personaltitel) sind im Haushaltsplan durch ein vorangestelltes “F” gekennzeichnet. zu............................................  Erweiterte Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 29 Heinrich/Patrick Link Ausprägung der Flexibilisierung der Haushaltsführung Begrif Flexibilisierung Globalisierung Budgetierung f i.e.S. Inhalt Erweiterte Lockerung der Festlegung des e Übertragbarke Speziali-sierung Leistungs-umfangs, it durch Zusammen- dezentrale Selbst- Erweiterte fassung zu größeren ständigkeit und Deckungsfähi Titel-einheiten Verant-wortung für die gkeit (auch (dadurch Ver- Einhaltung des VE) ringerung der Zahl Finanzrahmens Lockerung der Titel) Grad der Gesamtdecku Flexibilisierung ng BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 30 Heinrich/Patrick Link Prüfschema bei Mittelbedarf > Haushaltsansatz Einsparungen dienen zur Deckung der Ausgaben ja ja ja Deckun Deckung Deckung durch Geborene g laut nach §5 (2) Minderausgabe Deckungs- HH- nein und/oder §5 nein nein n bei anderen fähigkeit? Vermerk (3) HG? Titeln ? Keine Decku Zweckbindu ng Deckung durch ng nach Zweckbindu Zweckbindu Mehreinnahme beson- ng nach §6 ng laut HH- nein nein nein n bei anderen derem HG? Vermerk? Titeln Gesetz? ja ja ja Leistung bis zur Höhe der zweckgebundenen Einnahmen BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 31 Heinrich/Patrick Link Ausgeglichenheit Ausgeglichenheit E A Grundsatz Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben Art. 110 (1) S. 2 auszugleichen. GG Der Grundsatz der Ausgeglichenheit wird in den Übersichten, die dem Haushaltsplan vorangestellt sind, deutlich. Dabei ist die Frage “Wie konnte die Ausgeglichenheit erreicht werden?” von besonderer Bedeutung. Über den Finanzierungssaldo gibt die Finanzierungsübersicht Auskunft (§13 (4) Nr. 3 BHO). Ein Finan-zierungsdefizit führt ggf. zur Nettoneuverschuldung/ Nettokreditaufnahme, ein Finanzierungsüberschuss BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesungggf. zur Rücklagenbildung. ︱ Michael 32 Heinrich/Patrick Link Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Notwendigkeit Minimalprinz ip Maximalprin Kosten zip Nutzen Grundsatz Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bei allen Maßnahmen §§ 6, 7, 34 BHO einschließlich solcher organisatorischer & verfahrensmäßiger Art die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Die ein-zusetzenden Mittel sind auf den zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken. Die günstigste Zweck-Mittel- Relation besteht darin, dass entweder ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz (Minimalprinzip) oder, mit einem bestimmten Einsatz von Mitteln das bestmögliche Ergebnis (Maximalprinzip) erzielt wird (z.B. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Kosten-Nutzen- Analysen, Ausschreibungen). BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 33 Heinrich/Patrick Link Öffentlichkeit Öffentlichkeit Grundsatz Der Haushaltsplan muss der Öffentlichkeit §1 BHO zugänglich sein. Im Bereich des Bundes wird dies erfüllt z.B. durch öffentliche Beratung und Beschlussfassung im Parlament und Verkündung des Haushaltsgesetzes und des Gesamtplanes im Bundes-gesetzblatt sowie durch die spätere Darstellung der Haushalts- und Vermögensrechnung und die Berichterstattung über die Rechnungsprüfung und Entlastung. BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 34 Heinrich/Patrick Link Ausnahme von der Öffentlichkeit Ausnahme: Staatsausgaben geheimer Art Ausnahme Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten (Bund) §10 a BHO Staatsausgaben, die geheimhaltungsbedürftig sind, §19 BRHG unterliegen nicht dem Grundsatz der Öffentlichkeit. Sie werden nur mit Abschlusssummen im Haushaltsplan wiedergegeben und nur in einem Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses beraten. Der Haushaltsplan kann bestimmen, dass eine Prüfung in gesonderter Zuständigkeit (z.B. durch den Präsidenten des Bundesrechnungshofes) erfolgt und über das Ergebnis nur der Unterausschuss des Haushaltsausschusses unterrichtet wird. BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 35 Heinrich/Patrick Link Ausnahme von der Öffentlichkeit §10a BHO Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten (1)Bei Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan bestimmen, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 19 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Bundesrechnungshofgesetzes vorgenommen wird. (…) §19 S.1 Nr. 1 BRHG Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten Ist im Haushaltsplan nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bestimmt, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof 1.durch das zuständige Kollegium unter Mitwirkung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder (…) vorgenommen wird, entfällt die Zuständigkeit der Senate und des Großen Senats. BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 36 Heinrich/Patrick Link Bepackungsverbot (Art. 110 (4) GG) = Beschränkung des Regelungsgehalts Sachlich Zeitlich Inhalt: nur Nur für den Zeitraum, auf Einnahmen und den sich das Ausgaben des Haushaltsgesetz bezieht Bundes BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 37 Heinrich/Patrick Link Bepackungsverbot (Art. 110 (4) GG) Art. 110 (4) GG (4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 38 Heinrich/Patrick Link Haushalts- und Bewirtschaftungsgrundsätze Grundsatz für Grundsatz für Ausführung des Aufstellung des Haushalts Haushalts (Bewirtschaftungsgrundsätze) Vorherigkeit X Einheit und Vollständigkeit X Jährlichkeit/zeitliche X X Bindung Ausgeglichenheit X Öffentlichkeit X Wirtschaftlichkeit und X X Sparsamkeit Gesamtdeckung X Bruttoprinzip X X Genauigkeit, Wahrheit und X Klarheit Fälligkeit X Spezialität/sachliche X X Bindung BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 39 Bepackungsverbot Heinrich/Patrick X Link Verknüpfung zwischen Grundsätzen und Funktionen des Haushalts Administrativ Politische Finanzwirtscha Volkswirtschaf Politische e Kontrollfunkti ftl. tl. Programmfunkt Kontrollfunkti on Ordnungsfunkt Lenkungsfunkt ion on ion ion Vorherigkeit X X X Einheit und X X X X X Vollständigkeit Jährlichkeit/zeitliche X X Bindung Ausgeglichenheit X Öffentlichkeit X Wirtschaftlichkeit und X X Sparsamkeit Gesamtdeckung X X X Bruttoprinzip X X X Genauigkeit, Wahrheit X X X X X und Klarheit Fälligkeit X X Spezialität/sachliche X X X Bindung Bepackungsverbot BPA Modul X X ︱ Vorlesung ︱ Michael 4 – Teil ÖFi 40 Heinrich/Patrick Link Eine kleine Aufgabe… BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 41 Heinrich/Patrick Link …und hier die Lösung Vermerk 1 erlaubt die Übertragung von Ausgabemitteln (§§ 19 (1) S. 2 BHO, 45 BHO) als Ausnahme zur Jährlichkeit/zeitlichen Bindung (Art. 110 (2) GG, §§ 1, 11(1), 12 (1), §45 (1) BHO), wonach - für jedes HH-Jahr ein HH-Plan auf- und festzustellen ist und - die Ausgabeermächtigung für die Verwaltung mit Ablauf des HH-Jahres endet und nicht verausgabte HH-Mittel somit grundsätzlich verfallen. Bei der Übertragbarkeit durch HH-Vermerk handelt es sich um eine gekorene Form. Betroffen ist in Vermerk 2 der Haushaltsgrundsatz der Spezialisierung (Einzelveranschlagung/sachliche Bindung), wonach - die Einnahmen nach Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Zweckbestimmung jeweils getrennt voneinander zu veranschlagen sind (§ 17 (1) BHO) und - die Verwaltung bei der Ausführung des Haushaltsplans an den in der Zweckbestimmung angegebenen Inhalt gebunden ist (§ 45 (1) BHO). Als Ausnahme davon wird im Haushaltsplan eine einseitige, gekorene Deckungsfähigkeit eingeräumt (§§ 20 (2), 46 BHO). Kap. 1403 Tit. 423 01 ist dabei deckungspflichtig, Kap. 1403 Tit. 634 13 deckungsberechtigt, nicht jedoch umgekehrt. Vermerk 3 ist eine gekorene Ausnahme zum Bruttoprinzip (§§ 15 (1), 35 (1) BHO). Abweichend von dem Grundsatz, dass Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe und getrennt voneinander zu buchen sind (Saldierungsverbot), erlaubt die sog. Rotabsetzung als gekorene Ausnahme die Buchung von Erstattungen (=Einnahmen) beim Ausgabetitel (§ 15 (1) S. 3 BHO). BPA Modul 4 – Teil ÖFi ︱ Vorlesung ︱ Michael 42 Heinrich/Patrick Link

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