Summary

This document is a training module on administrative law. It includes a table of contents and an overview of topics such as legal foundations, competences, biases, involved parties, proceedings, evidence methods, and decisions.

Full Transcript

DIENSTAUSBILDUNGSMODUL 2 VERWALTUNGSVERFAHRENSRECHT Stand: I/2023 Eigentümer und Herausgeber: Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Personalmanagement...

DIENSTAUSBILDUNGSMODUL 2 VERWALTUNGSVERFAHRENSRECHT Stand: I/2023 Eigentümer und Herausgeber: Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Personalmanagement 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Verfasser: Dr. Josef Gundacker Alle Rechte vorbehalten! Nur für den landesinternen Gebrauch! Inhaltsverzeichnis Rechtsgrundlagen des Verwaltungsverfahrens.......................................................... 3 Gesetzliche Grundlagen.......................................................................................... 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG........................................... 4 I. Zuständigkeit........................................................................................................ 4 1. Begriff........................................................................................................... 4 2. Arten der Zuständigkeit................................................................................ 4 3. Wahrnehmung der Zuständigkeit................................................................. 5 4. Prüfung der Zuständigkeit............................................................................ 5 II. Befangenheit von Verwaltungsorganen.............................................................. 5 1. Begriff........................................................................................................... 5 2. Befangenheitsgründe................................................................................... 6 3. Rechtswirkungen.......................................................................................... 6 III. Beteiligte und Parteien....................................................................................... 6 1. Begriffe......................................................................................................... 6 2. Rechte der Partei......................................................................................... 7 3. Rechte des Beteiligten (ohne Parteistellung)............................................... 8 IV. Anbringen von Beteiligten.................................................................................. 8 1. Allgemeines.................................................................................................. 8 2. Form der Anbringen..................................................................................... 8 3. Mängel schriftlicher Anbringen..................................................................... 9 V. Niederschrift – Aktenvermerk............................................................................. 9 VI. Ladungen........................................................................................................... 9 VII. Ermittlungsverfahren....................................................................................... 10 1. Zweck des Ermittlungsverfahrens.............................................................. 10 2. Gang des Ermittlungsverfahrens................................................................ 10 3. Die mündliche Verhandlung....................................................................... 11 VIII. Beweisverfahren............................................................................................ 11 1. Allgemeines................................................................................................ 11 2. Die wichtigsten Beweismittel...................................................................... 13 IX. Erledigung des Verfahrens – der Bescheid..................................................... 15 1. Begriff......................................................................................................... 15 2. Merkmale des Bescheides......................................................................... 16 3. Äußere Form des Bescheides.................................................................... 18 X. Mandatsverfahren............................................................................................. 18 1. Begriff......................................................................................................... 18 2. Voraussetzungen....................................................................................... 18 3. Rechtsmittel................................................................................................ 19 XI. Zustellung........................................................................................................ 19 1. Begriff......................................................................................................... 20 2. Zustellorgane.............................................................................................. 20 3. Arten der Zustellung................................................................................... 20 4. Allgemeines................................................................................................ 22 XII. Rechtsschutz............................................................................................... 25 1. Die Berufung.............................................................................................. 25 2. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten............................................ 26 XIII. Berichtigung von Bescheiden..................................................................... 27 XIV. Kosten der Behörde...................................................................................... 27 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG....................................................................... 29 I. Gliederung......................................................................................................... 29 II. Allgemeine Bestimmungen............................................................................... 29 1. Geltungsbereich des Verwaltungsstrafrechtes........................................... 29 2. Die Verwaltungsübertretung....................................................................... 30 3. Zurechnungsfähigkeit................................................................................. 31 4. Das Verschulden........................................................................................ 32 5. Strafen........................................................................................................ 32 6. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen................................... 35 III. Verwaltungsstrafverfahren............................................................................... 37 1. Allgemeine Grundsätze.............................................................................. 37 2. Zuständigkeit.............................................................................................. 38 3. Die Erledigung einer Verwaltungsstrafsache.............................................. 39 4. Rechtsschutz.............................................................................................. 45 5. Tilgung der Strafe....................................................................................... 47 Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG................................................. 48 1. Begriff......................................................................................................... 48 2. Das Vollstreckungsverfahren..................................................................... 48 3. Die Vollstreckungsmittel............................................................................. 48 4. Allgemeine Grundsätze der Vollstreckung................................................. 49 Fragenkatalog........................................................................................................... 50 Anhang..................................................................................................................... 55 2 Rechtsgrundlagen des Verwaltungsverfahrens Gesetzliche Grundlagen Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen des Verwaltungsverfahrens bilden im Jahre 1925 erlassene und im Jahre 1991 sowie 2008 wiederverlautbarte Gesetze. Diese Gesetze lauten:  Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG  Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG  Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG Weiters ist in diesem Zusammenhang das Zustellgesetz – ZustG zu nennen. Mit Wirksamkeit vom 1. März 1983 regelt dieses Gesetz die Zustellung behördlicher Dokumente. (früher fanden sich die entsprechenden Regelungen im AVG) 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG I. Zuständigkeit1 1. Begriff Die Zuständigkeit ist die Zugehörigkeit einer Angelegenheit zu einer bestimmten Behörde zur Erledigung. 2. Arten der Zuständigkeit Man unterscheidet eine sachliche und eine örtliche Zuständigkeit. a) Sachliche Zuständigkeit2 Sie beantwortet die Frage, welcher Behördentypus zur Entscheidung berufen ist. Unter der sachlichen Zuständigkeit versteht man den Aufgabenbereich einer Behörde, d.h. die Angelegenheiten, die eine Behörde zu besorgen hat. Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden richtet sich primär nach den materiellen Verwaltungsvorschriften. Enthalten diese Vorschrif- ten keine Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit, dann sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig. b) Örtliche Zuständigkeit3 Neben der Frage, welche Aufgaben eine Behörde zu besorgen hat (sachl. Zuständigkeit), ist auch die Frage der örtlichen Beziehung zu dieser An- gelegenheit zu klären. 1 §§ 1 – 6 AVG 2 § 2 AVG 3 § 3 AVG 4 Sofern nach den Vorschriften über den Wirkungsbereich einer Behörde oder nach den materiellen Verwaltungsvorschriften nichts bestimmt ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit insbesondere  in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes (z.B. Baubewilligung);  in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird (z.B. Gewerbean- meldung, Genehmigung einer Betriebsanlage);  in sonstigen Sachen nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten. 3. Wahrnehmung der Zuständigkeit4 Die Verwaltungsbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Durch Vereinbarung von Parteien kann die Zu- ständigkeit der Behörden weder begründet noch geändert werden. 4. Prüfung der Zuständigkeit5 Langen bei der Behörde Anträge ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese Stelle zu verweisen. II. Befangenheit von Verwaltungsorganen6 1. Begriff Befangenheit eines Verwaltungsorgans liegt dann vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Organ durch unsachliche Motive in der Ausübung seiner Tätigkeit be- einträchtigt wird. Die Bestimmungen über die Befangenheit dienen dazu, eine unparteiliche Verwaltungsführung zu sichern. 4 § 6 AVG 5 § 6 AVG 6 § 7 AVG 5 2. Befangenheitsgründe Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen: 1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen7 (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind; 2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind; 3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; 4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt haben. 3. Rechtswirkungen Jedes Verwaltungsorgan hat selbst zu beurteilen, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt und sich bejahendenfalls – ohne dass ein Parteiantrag erforderlich wäre – jeder Amtshandlung zu enthalten und für eine Vertretung zu sorgen. Die Partei hat kein Recht Verwaltungsorgane wegen Befangenheit abzulehnen. Setzt ein befangenes Organ eine Amtshandlung, so stellt dies eine Mangelhaftig- keit dar, die in der Beschwerde gegen einen Bescheid geltend gemacht werden kann. III. Beteiligte und Parteien8 1. Begriffe Der Beteiligte ist eine Person, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht. 7 Angehörige sind insbesondere der Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder sowie Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person. Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht. 8 § 8 AVG 6 Die Partei ist jener Beteiligter, der an der Sache vermöge eines Rechtsan- spruches oder eines rechtlichen Interesses teilnimmt. „Rechtsanspruch“ begründet einen Anspruch auf eine (inhaltlich) bestimmte be- hördliche Tätigkeit. „Rechtliches Interesse“ begründet einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren. Ein bloß wirtschaftliches Interesse eines Beteiligten begründet keine Partei- stellung. Die Parteistellung wird häufig in (materiellen oder formellen) Verwaltungsvor- schriften ausdrücklich klargestellt. 2. Rechte der Partei a) Das Recht des Parteiengehörs9 ist das Recht der Partei, zum festgestellten maßgebenden Sachverhalt vor Erledigung der Sache gehört zu werden. Gegenstand des Parteiengehörs ist der von der Behörde festzustellende maßgebende Sachverhalt, nicht aber auch die auf Grund des festgestellten Sachverhaltes der Behörde obliegenden Schlussfolgerungen mit dem hiebei in Betracht kommenden Rechts- oder Ermessenserwägungen. Diese Er- wägungen werden unter anderem in der Begründung des Bescheides auf- scheinen. b) Das Recht der Akteneinsicht:10 Die Behörde hat den Parteien Einsicht in die Akten zu gestatten. Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht im gleichen Umfang gewährt werden. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Ausnahmen von der Akteneinsicht: 9 vgl. §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG 7 Aktenstücke, deren Einsichtnahme dritten Personen zum Schaden ge- reichen, die Aufgaben der Behörde gefährden oder den Zweck des Ver- fahrens beeinträchtigen würde, sind von der Akteneinsicht ausgenommen. c) Das Recht Rechtsmittel einzubringen.11 3. Rechte des Beteiligten (ohne Parteistellung)12 Beteiligte ohne Parteistellung haben a) das Recht an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und b) das Mitwirkungsrecht an der Sachverhaltsfeststellung. IV. Anbringen von Beteiligten 1. Allgemeines Die Verfahrenshandlungen eines Beteiligten, mit denen er an die Behörde heran- tritt, werden unter dem Begriff „Anbringen“ zusammengefasst. Darunter sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen zu ver- stehen.13 2. Form der Anbringen Im Verwaltungsverfahren herrscht für Anbringen von Beteiligten weitgehende Formfreiheit. Die Anbringen können schriftlich, mündlich oder telefonisch ein- gebracht werden. Eine Ausnahme besteht für Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind; diese sind schriftlich einzubringen. Schriftliche Anbringen können auch nach Maßgabe technischer Möglichkeiten (Fax, E-Mail etc.) eingebracht werden 14. 10 § 17 AVG 11 siehe näher Kapitel X und XII 12 §§ 40 Abs. 1 und 43 Abs. 3 AVG 13 § 13 Abs. 1 AVG 14 § 13 Abs. 2 AVG 8 3. Mängel schriftlicher Anbringen15 Mängel schriftlicher Anbringen berechtigen die Behörde nicht, das Anbringen zurückzuweisen. Die Behörde hat von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und kann dem Beteiligten die Behebung mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleich- zeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Erfasst werden von dieser Vorschrift alle formellen und inhaltlichen Mängel. V. Niederschrift16 – Aktenvermerk17 Eine Niederschrift ist die an eine Form gebundene Beurkundung einer Verfahrens- handlung (z.B. mündliche Verhandlungen) und kommt grundsätzlich durch Unter- schrift der Beteiligten zustande. Der Aktenvermerk dient ebenfalls der Beurkundung von Verfahrenshandlungen (z.B. Mitteilungen, die der Behörde telefonisch zugehen). Er unterscheidet sich von der Niederschrift durch eine geringere Förmlichkeit und vor allem dadurch, dass er ohne Unterschrift der Beteiligten zustande kommt. Der Inhalt des Aktenvermerkes ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unter- schrift zu bestätigen. VI. Ladungen18 Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich den Aufenthalt haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. 15 § 13 Abs. 3 AVG 16 § 14 AVG 17 § 16 AVG 18 § 19 AVG 9 Die Ladung kann entweder in Form einer „einfachen Ladung“ (siehe Anlage) oder in Form eines „Ladungsbescheides“ (siehe Anlage) erfolgen. Wird die Form des Ladungsbescheides gewählt, so können darin für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens Zwangsmittel (Zwangsstrafe, zwangsweise Vorführung) angeordnet werden. Ein Ladungsbescheid wird ohne Ermittlungsverfahren und nur schriftlich erlassen. VII. Ermittlungsverfahren 1. Zweck des Ermittlungsverfahrens19 Das Ermittlungsverfahren ist jener Verfahrensabschnitt, der den Zweck hat,  den Sachverhalt festzustellen und  den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben (Parteiengehör) 2. Gang des Ermittlungsverfahrens20 Das AVG lässt der behördlichen Gestaltung des Ermittlungsverfahrens einen weiten Spielraum. Sofern in den materiellen Verwaltungsvorschriften keine bindende Regelung vorgesehen ist, hat die Behörde den Gang des Ermittlungs- verfahrens unter Beachtung der Grundsätze auf möglichste  Zweckmäßigkeit,  Raschheit,  Einfachheit und  Kostenersparnis zu bestimmen. Die Behörde kann auch – unter Beachtung dieser Grundsätze – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verfügen. 19 § 37 AVG 20 § 39 Abs. 2 AVG 10 3. Die mündliche Verhandlung a) Ort der mündlichen Verhandlung21 Die mündliche Verhandlung ist, wenn sie mit einem Lokalaugenschein ver- bunden ist, an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage geeignet und zweckmäßig erscheint. Nach diesen Grundsätzen hat die Behörde den Verhandlungsort zu wählen, soweit darüber keine bindenden gesetzlichen Regelungen bestehen. Ver- handlungsort kann demnach z.B. auch ein Gasthaus sein. b) Durchführung der mündlichen Verhandlung22 Die Leitung der mündlichen Verhandlung steht einem Organ (Verhandlungs- leiter) der Verwaltungsbehörde zu. Dies muss nicht unbedingt das ent- scheidende Organ sein. Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift in Form einer Niederschrift aufzunehmen (siehe Anlage). Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift liefert über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Die Niederschrift hat – sofern keine Einwendungen erhoben wurden – die Be- weiskraft einer öffentlichen Urkunde, ihr Inhalt gilt als richtig. VIII. Beweisverfahren 1. Allgemeines Das Beweisverfahren dient zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes; das ist jener Sachverhalt, der für die zu treffende Entscheidung auf Grund der anzuwendenden Rechtsvorschriften wesentlich ist. 21 § 40 Abs. 1 AVG 22 §§ 43 und 44 AVG 11 Das Beweisverfahren ist von den Grundsätzen  der Offizialmaxime,  der materiellen Wahrheit,  der freien Beweiswürdigung und  der Unbeschränktheit der Beweismittel beherrscht. Der Grundsatz der Offizialmaxime23 bedeutet, dass die Behörde den Sachver- halt von Amts wegen festzustellen hat. Die Behörde hat die Art und Reihenfolge der aufzunehmenden Beweise zu bestimmen. Die Beteiligten können Beweisan- träge stellen, die Behörde hat aber auch ohne derartige Anträge die zur Fest- stellung des Sachverhaltes notwendigen Beweiserhebungen durchzuführen. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde den „wahren Sachverhalt“ festzustellen hat. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung24 bedeutet, dass die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzu- nehmen ist. Die Behörde hat die aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen allein nach deren Wahrheitsgehalt zu beurteilen, ohne an Beweis- regeln gebunden zu sein. Die Beweiskraft der einzelnen Beweismittel richtet sich nicht nach gesetzlichen Rangordnungen, sondern nach dem (inneren) Wahr- heitsgehalt. Nicht die Mehrheit der Zeugen ist für die Entscheidung wesentlich, sondern der Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage. Den Angaben eines Polizei- organs kommt zufolge seiner besonderen Stellung (Diensteid, strafrechtliche Verantwortlichkeit, Ausbildung, Schulung) an sich erhöhte Bedeutung zu; den- noch kann die Behörde zum Ergebnis kommen, den Aussagen anderer Zeugen zu folgen. Die Behörde kann auch von einem Sachverständigengutachten ab- weichen, wenn dies unschlüssig ist. Die Überlegungen, die bei der Beweiswürdigung angestellt wurden, sind in die Begründung des zu erlassenden Bescheides aufzunehmen. 23 § 39 Abs. 2 AVG 24 § 45 Abs. 2 AVG 12 Der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel25 bedeutet, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet ist. 2. Die wichtigsten Beweismittel Die wichtigsten Beweismittel sind:  Urkunden  Zeugen  Sachverständige  Augenschein  Vernehmung von Beteiligten a) Urkunden26 Urkunden sind Äußerungen in schriftlicher Form, die geeignet sind, Tatsachen zu bezeugen. b) Zeugen27 Zeugen sind Personen, die Tatsachen wahrnehmen und wiedergeben können. Es besteht grundsätzlich Zeugenpflicht; d.h. jedermann hat einer ordnungs- gemäßen Ladung einer Behörde Folge zu leisten und wahrheitsgemäß aus- zusagen. Wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei einer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt, ist nach dem Strafgesetzbuch gerichtlich zu bestrafen. c) Sachverständige28 Sachverständige sind Personen, die bei der Feststellung des Sachverhaltes dadurch mitwirken, dass sie Tatsachen erheben (Befund) und aus diesen 25 § 46 AVG 26 § 47 AVG 27 §§ 48ff AVG 28 §§ 52ff AVG 13 Tatsachen auf Grund eines besonderen Fachwissens Schlussfolgerungen ziehen (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Fachkenntnisse Ursachen oder Wirkungen festzustellen. Jedes Sachverständigengutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung. Der Sachverständige darf keine Rechtsfragen lösen. In erster Linie sind Amtssachverständige (z.B. Amtsarzt, Amtstierarzt, Forst- sachverständige, Bausachverständige) beizuziehen. Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rück- sicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamt- liche Sachverständige) heranziehen. d) Augenschein29 Zur Aufklärung der Sache kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sach- verständigen, vornehmen. Augenschein ist die Sinneswahrnehmung von tatsächlichen Vorgängen durch die Behörde zu Beweiszwecken. Die Anordnung eines Augenscheines liegt im Ermessen der Behörde, es sei denn, die Verwaltungsvorschrift schreibt die Vornahme eines Lokalaugenscheines zwingend vor. e) Beteiligtenvernehmung30 Zur Klarstellung des Sachverhaltes können auch die Beteiligten einver- nommen werden. Eine falsche Aussage eines Beteiligten wird aber nicht als falsche Zeugen- aussage bewertet und unterliegt daher nicht der Sanktion des Strafgesetz- buches. 29 § 55 AVG 14 f) Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme31 Die Parteien sind vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Regelung präzisiert den allgemeinen Grundsatz des Parteiengehörs für das Beweis- verfahren. IX. Erledigung des Verfahrens – der Bescheid32 1. Begriff Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis er- gehender, normativer Verwaltungsakt.  Individuell heißt, dass sich der Bescheid an eine bestimmte Person richtet. Vgl.: Eine Verordnung richtet sich an die Allgemeinheit oder an bestimmte Gruppen der Bevölkerung (= genereller Adressatenkreis);  hoheitlich (behördlich, obrigkeitlich) ist ein Verwaltungsakt dann, wenn er von einer Stelle erlassen wurde, der durch eine Rechtsvorschrift Hoheitsgewalt (=Imperium = Befehlsgewalt) übertragen ist;  im Außenverhältnis ergehen Verwaltungsakte, wenn sie sich an Rechtsunter- worfene richten, also an Adressaten als Träger von Rechten und Pflichten. Damit scheidet die Weisung aus dem Bescheidbegriff aus, weil sich diese bloß im inneren Bereich an einen Organwalter richtet;  ein normativer Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Behörde den Willen hat, eine „bindende Regelung“ zu erlassen. Fehlt dieser Wille, dann kommt dem betreffenden Akt kein normativer Gehalt zu. Eine bloße Mitteilung ist daher kein Bescheid.  ein Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Erledigung von einer Verwaltungs- behörde erlassen wird. 30 § 51 AVG 31 § 45 Abs. 3 AVG 32 §§ 56ff AVG 15 2. Merkmale des Bescheides a) Bezeichnung als Bescheid33 Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Das Fehlen dieser Bezeichnung bedeutet dann keinen wesentlichen Mangel, wenn der Inhalt des betreffenden Aktes an seiner Bescheidqualität keinen Zweifel aufkommen lässt. b) Bezeichnung der Behörde34 Jeder schriftlich ausgefertigte Bescheid muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, die ihn erlassen hat. c) Datum35 Jeder schriftlich ausgefertigte Bescheid muss mit dem Datum der Erledigung versehen sein. d) Spruch36  Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit zu erledigen. Der Spruch ist möglichst gedrängt und deutlich zu fassen.  Der Spruch hat die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen.  Der Spruch hat die Entscheidung über allfällige Kosten zu enthalten.  Der Spruch hat die Frist zu bestimmen, innerhalb der eine Leistung zu erbringen oder ein Zustand herzustellen ist. e) Begründung37 Die Begründung hat regelmäßig zu enthalten:  die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (die Sachverhaltsfeststellung); 33 § 59 Abs. 1 AVG 34 § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG 35 § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG 36 § 58 Abs. 1 AVG 37 § 60 AVG 16  die Beweiswürdigung; das ist die Begründung für die Sachverhaltsfest- stellung. Die Behörde hat zu begründen, warum sie einzelnen Beweis- mitteln Glauben schenkt und anderen nicht.  die Beurteilung der Rechtsfrage, das ist die Begründung für die Anwendung und Auslegung der im Spruch zitierten Rechtsnormen. In der Begründung ist auch zu den Einwendungen der Parteien Stellung zu nehmen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Ein- wendungen als miterledigt. Eine Begründung kann unterbleiben, wenn dem Standpunkt der Partei voll- inhaltlich Rechnung getragen wird. f) Rechtsmittelbelehrung38 Jeder Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Rechtsmittelbelehrung hat abzugeben,  ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls  welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und  bei welcher Behörde und  innerhalb welcher Frist es einzubringen ist. Weiters ist auf das gesetzliche Erfordernis der Bezeichnung des ange- fochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzu- weisen. g) Unterschrift39 Schriftlich ausgefertigte Bescheide müssen mit der Unterschrift dessen ver- sehen sein, der die Erledigung genehmigt hat; dieser muss der Name des Unterzeichneten leserlich beigefügt sein. 38 § 61 AVG 39 § 18 AVG 17 3. Äußere Form des Bescheides Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Bescheide können in der Regel sowohl schriftlich als auch mündlich er- lassen werden. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung zu erfolgen40. Die Er- lassung mündlicher Bescheide hat durch Verkündung41 zu erfolgen. Die Verkün- dung hat in förmlicher Weise zu geschehen und muss den Parteien als solche „zu Bewusstsein kommen“. Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in einer Niederschrift (z.B. Verhandlungsschrift) zu beurkunden. Die Partei hat das Recht, im Falle der mündlichen Verkündung binnen drei Tagen eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen. Die Rechtsmittelfrist beginnt dann erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung. X. Mandatsverfahren42 1. Begriff Das Mandatsverfahren (abgekürztes Verfahren) ist dadurch gekennzeichnet, dass Teile des Ermittlungsverfahrens (einschl. Parteiengehör) zunächst entfallen und der Bescheid sogleich erlassen werden kann. 2. Voraussetzungen Die Erlassung eines Bescheides im Mandatsverfahren ist zulässig, wenn es sich a) um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlichen, statu- tarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt (z.B. Kommissions- gebühren, Verwaltungsabgaben) oder 40 Die entsprechenden Regelungen finden sich im Zustellgesetz 41 § 62 AVG 42 § 57 AVG 18 b) bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt (z.B. Ent- ziehung der Lenkberechtigung). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass bei Zuwarten mit den unaufschiebbaren Maßnahmen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. 3. Rechtsmittel Das ordentliche Rechtsmittel gegen den Bescheid im Mandatsverfahren ist die Vorstellung. Rechtsmittelfrist: zwei Wochen. Einzubringen ist die Vorstellung bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Die Vorstellung richtet sich nicht an eine übergeordnete Behörde, sondern an die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Somit entscheidet auch diese Behörde über die Vorstellung. Die Behörde ist verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Einlagen der Vorstellung das (zunächst unterbliebene) Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzen wegen außer Kraft tritt. Die Vorstellung ist schriftlich einzubringen43. Als Inhalt der Vorstellung ist ledig- lich erforderlich, dass der Bescheid bezeichnet wird, gegen den sie sich richtet. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung (ausgenommen bei der Vor- stellung gegen vorgeschriebene Geldleistungen), d.h. die Vollstreckung ist sofort nach Zustellung des Mandatsbescheides möglich. XI. Zustellung Für die Zustellung behördlicher Dokumente gilt das Zustellgesetz. 43 vgl. § 13 Abs. 1 AVG, der für Rechtsmittel den Grundsatz der Schriftlichkeit festlegt. 19 Dieses Gesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden. 1. Begriff Die Zustellung ist die Übergabe der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung an die Person, an die sie gerichtet ist. Erst durch die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung erlangt der Verwaltungs- akt rechtliche Wirkung gegenüber der Partei, d.h. erst ab diesem Zeitpunkt wird ein Recht erworben oder eine Pflicht begründet. Bis dahin kann der Verwaltungs- akt jederzeit geändert werden. 2. Zustellorgane44 Schriftstücke werden durch Organe a) eines Zustelldienstes, b) der Behörde, c) der Gemeinden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, zugestellt. 3. Arten der Zustellung Ausfertigungen können in verschiedener Art zugestellt werden. a) Zustellungen ohne Zustellnachweis Liegen wichtige Gründe nicht vor, ist ohne Zustellnachweis zuzustellen. 44 § 3 Zustellgesetz 20 b) Zustellung gegen Zustellnachweis Bei Vorliegen wichtiger Gründe ist mit Zustellnachweis, bei Vorliegen beson- ders wichtiger Gründe – oder wenn dies gesetzlich angeordnet ist – ist zu eigenen Handen zuzustellen45.  Normale nachweisliche Zustellung46 Grundsätzlich ist die Sendung dem Empfänger zuzustellen. Kann diesem nicht zugestellt werden, kann als Ersatzempfänger  jeder erwachsenen Person, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder  dem Arbeitsgeber oder einem Arbeiternehmer des Empfängers, wenn sie zur Annahme bereit sind, zugestellt werden, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ist auch die Ersatzzustellung nicht möglich, so ist das Dokument zu hinter- legen47. Von der Hinterlegung ist der Empfänger des Dokumentes unter Angabe von Ort und Wirkung der Hinterlegung sowie der Dauer der Abhol- frist zu verständigen. Die Verständigung ist für den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre anzubringen. Auch bei Beschädigung oder Ent- fernung dieser Verständigung bleibt die Zustellung gültig. Die hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten Tag, an dem sie zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. 45 § 22 AVG 46 § 16 Zustellgesetz 47 § 17 Zustellgesetz 21 Ergibt sich, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabe- stelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, gilt die hinterlegte Sendung als nicht zugestellt. Die Zustellung wird jedoch an dem auf die Rückkehr folgenden Tag (innerhalb der Abholfrist, die regel- mäßig zwei Wochen beträgt) wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Sendungen, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind, oder die nach Hinterlegung nicht abgeholt werden, sind der Behörde zurückzusenden48.  Zustellung zu eigenen Handen49 Zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen dürfen nicht an einen Er- satzempfänger zugestellt werden. Diese Zustellungsart erfolgt auf An- ordnung der Behörde aus besonders wichtigen Gründen oder wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Ladungsbescheid, bei dessen Nichtbe- achtung Zwangsmittel ergriffen werden sollen). Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist wie bei der normalen nachweislichen Zustellung zu hinterlegen. 4. Allgemeines a) Abgabestelle (Ort der Zustellung)50 Abgabestelle ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Em- pfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. 48 § 19 Zustellgesetz 49 § 21 Zustellgesetz 50 § 2 Z 4 Zustellgesetz 22 Die Änderung der Abgabestelle während eines laufenden Verfahrens ist von der Partei der Behörde mitzuteilen, da sonst die Zustellung ohne vorher- gehenden Zustellversuch durch Hinterlegung vorgenommen werden kann51. b) Zustellnachweis52 Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Übernehmer der Sendung hat die Über- nahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises mit Angabe des Datums zu bestätigen. Der Zustellnachweis ist unverzüglich der Behörde zurückzusenden. c) Heilung von Zustellmängeln53 Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt die Heilung als in dem Zeit- punkt bewirkt, in dem das Dokument dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist. d) Elektronische Zustellung Die elektronische Zustellung erfolgt durch vom Bundeskanzler zugelassene Zustelldienste54. Diese zugelassenen Zustelldienste unterliegen der Aufsicht des Bundeskanzlers55. Jeder Bürger kann auswählen, mit welchem Zustelldienst er einen Vertrag über die Erbringung von Zustellleistungen abschließen will. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung. Wenn die Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst erfolgen soll, so hat die Behörde einen besonders ermächtigten elektronischen Zustelldienst 51 § 8 Zustellgesetz 52 § 22 Zustellgesetz 53 § 7 Zustellgesetz 54 § 30 Zustellgesetz 55 § 31 Zustellgesetz 23 zu beauftragen, zu ermitteln, ob der Empfänger bei einem elektronischen Zustelldienst angemeldet ist56. Ist der Empfänger bei einem elektronischen Zustelldienst angemeldet, so hat der elektronische Zustelldienst den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese Verständigung ist an die dem Zustelldienst bekannt gegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Wird das Dokument innerhalb von 48 Stunden nicht abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen. Der Zustelldienst hat Dokumente zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten und sicherzustellen, dass diese nur von Personen abgeholt werden können, die dazu berechtigt sind. Die Zustellung gilt grundsätzlich am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Der Zustelldienst hat die Daten über die elektronischen Verständigungen sowie die allfällige Abholung des Dokumentes zu protokollieren und der Behörde unverzüglich zu übermitteln. Die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis. Eine wirksame elektronische Zustellung hat die Wirkung einer Zustellung zu eigenen Handen. Neben dieser Form der elektronischen Zustellung können Zustellungen ohne Zustellnachweis insbesondere auch an einer elektronischen Zustelladresse (mittels E-Mail, Fax) oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. 56 § 35 Zustellgesetz 24 XII. Rechtsschutz 1. Die Berufung57 Dieses Rechtsmittel kann nur mehr im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorgesehen werden. Dies ist in Niederösterreich der Fall. a) Der Berufungswerber Legitimiert (berechtigt) zur Einbringung einer Berufung ist nur die vom Bescheid betroffene Partei58. b) Berufungsfrist Zwei Wochen59. c) Form Schriftlich. Schriftliche Anbringen können auch nach Maßgabe technischer Möglich- keiten (Fax, E-Mail etc.) eingebracht werden60. d) Inhalt Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet (Berufungserklärung) und begründeter Berufungsantrag. Der Antrag kann auf Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides lauten61. 57 §§ 63ff AVG 58 § 63 Abs. 4 AVG 59 § 63 Abs. 5 AVG 60 vgl. § 13 Abs. 1 AVG 61 § 63 Abs. 3 AVG 25 2. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten a) Zuständigkeiten Die Prozessgegenstände des verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind bereits durch das B-VG vorgegeben: Das sind insbesondere der Bescheid einer Verwaltungsbehörde, die Ausübung unmittelbarer verwaltungs- behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsbehörde. b) Beschwerde Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beträgt vier Wochen, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs- gewalt beträgt sechs Wochen62. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen. Anwaltszwang besteht nicht. Die Beschwerde hat zu enthalten63:  Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs- gewalt,  die Bezeichnung der belangten Behörde,  die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,  das Begehren und  die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Beschwerdelegitimiert ist nur die Partei. 62 § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG 63 § 9 VwGVG 26 XIII. Berichtigung von Bescheiden64  Schreib- und Rechenfehler,  diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten oder  Unrichtigkeiten, die durch mangelhaften Betrieb einer EDV-Anlage entstehen können jederzeit von der Behörde von Amts wegen berichtigt werden. Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie; besonders offenkundige Fehler sollen auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens berichtigt werden können. Eine Berichtigung hat in Form eines Bescheides zu erfolgen. XIV. Kosten der Behörde65 Grundsätzlich sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörde von dieser zu tragen 66. Eine Kostenersatzpflicht besteht wie folgt: 1. Barauslagen67 Barauslagen sind Aufwendungen, die der Behörde aus einer bestimmten Amts- handlung erwachsen und über den allgemeinen Aufwand der Behörde hinaus- gehen (z.B. Kosten für Pläne, Kosten für Verlautbarungen). Soferne nach den Verwaltungsvorschriften diese Auslagen nicht von Amts wegen zu tragen sind, hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden An- trag gestellt hat, dafür aufzukommen. 64 § 62 Abs. 4 AVG 65 §§ 74 bis 79 AVG 66 § 75 Abs. 1 AVG 27 2. Kommissionsgebühren68 Kommissionsgebühren sind Kosten für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtsgebäudes. Sie werden regelmäßig durch Verordnung generell festge- setzt. 3. Verwaltungsabgaben69 Verwaltungsabgaben sind Geldleistungen, die den Parteien für die Verleihung von Berechtigungen oder für wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen vorgeschrieben werden. Die Verwaltungsabgaben sind für Bundesangelegenheiten in der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983; für Landesangelegenheiten in der NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001 festgelegt. 67 § 76 AVG 68 § 77 AVG 69 § 78 AVG 28 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG I. Gliederung Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 gliedert sich in  einen allgemeinen Teil und  einen verfahrensrechtlichen Teil. Ein besonderer Teil fehlt. Der Grund für diese Gliederung liegt darin, dass in Österreich ein materielles (die strafbaren Tatbestände aufzählendes) Verwaltungsstrafgesetzbuch (das den be- sonderen Teil bilden müsste) nicht vorhanden ist. Die einzelnen im Verwaltungsstrafverfahren zu verfolgenden strafbaren Tatbestände sind vielmehr in den verschiedenen materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften (z.B. Straßenverkehrsordnung 1960) enthalten. II. Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich des Verwaltungsstrafrechtes70 a) Allgemeines Die Vorschriften des Verwaltungsstrafrechtes haben folgende Geltungs- bereiche: 70 §§ 1 und 2 VStG 29 Sie gelten  für eine bestimmte Zeit (zeitlicher Geltungsbereich),  für einen bestimmten Raum (räumlicher Geltungsbereich) und  für bestimmte Personen (persönlicher Geltungsbereich). b) Zeitlicher Geltungsbereich Eine Tat ist als Verwaltungsübertretung nur strafbar, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. c) Räumlicher Geltungsbereich Grundsätzlich sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar (Territorialitätsprinzip). d) Persönlicher Geltungsbereich Der persönliche Geltungsbereich ist grundsätzlich uneingeschränkt, d.h. alle Personen – ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft – sind wegen Verwaltungs- übertretungen strafbar. Ausnahmen ergeben sich allenfalls aus der Exterritorialität (Diplomaten, Gesandte) und der beruflichen Immunität. 2. Die Verwaltungsübertretung Unter einer Verwaltungsübertretung ist eine Tat (Handlung oder Unterlassen) zu verstehen, die mit Verschulden begangen wurde, sofern sie nicht (ausnahms- weise) vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Die wichtigsten Merkmale der Verwaltungsübertretung sind daher: a) das Tatbild (die objektive Tatseite) Das ist das äußere menschliche Verhalten, das in einem Tun (z.B. Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) oder in 30 einem Unterlassen (Unterlassen der wiederkehrenden Begutachtung eines Kraftfahrzeuges) bestehen kann. b) das Verschulden (die subjektive Tatseite) Das ist das innere menschliche Verhalten (Vorgänge in der Psyche des Täters). So kann der Täter mit Absicht die Tat begehen (Vorsatz) oder er kann die Tat durch fehlende Aufmerksamkeit verwirklichen (Fahrlässigkeit). c) die Rechtswidrigkeit Eine Verwaltungsübertretung liegt nur vor, wenn das Verhalten rechtswidrig ist. In der Regel ist jedes im Tatbild einer Verwaltungsstrafnorm um- schriebene Verhalten rechtswidrig. Eine Ausnahme ist bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes gegeben, d.h. dann wenn eine Rechtsvorschrift, das an sich als rechtswidrig normierte Verhalten erlaubt. 3. Zurechnungsfähigkeit71 Die Zurechnungsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Personen gelten unter gewissen Voraussetzungen als unzurechnungsfähig, d.h. sie sind nicht in der Lage die subjektive Tatseite zu erfüllen und können damit nicht schuldhaft handeln. Wegen Unzurechnungsfähigkeit sind nicht strafbar:  Personen, die zur Tatzeit geisteskrank sind (Bewusstseinsstörung, krank- hafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche),  Personen, die zur Tatzeit das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,  Jugendliche (das sind Personen, die zur Tatzeit zwar 14 aber noch nicht 18 Jahre alt waren), wenn sie aus besonderen Gründen noch nicht reif genug waren, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln (Alter der problematischen Reife). 71 § 3 und 4 VStG 31 4. Das Verschulden72 a) Begriff Verschulden bedeutet, dass die Tat dem Täter vorgeworfen werden kann. b) Schuldformen Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolg gewollt hat. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter den Erfolg zwar nicht gewollt, ihn aber aus Mangel an zumutbarer Aufmerksamkeit auch nicht vermieden hat. c) Erfordernis zur Strafbarkeit Zur Strafbarkeit einer Tat genügt Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvor- schrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Hier ist schon das bloße Zuwider- handeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes strafbar. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass zum Tatbestand der Eintritt des Schadens (oder einer Gefahr) nicht gehört. Während bei Erfolgsdelikten die Behörde das Verschulden des Täters nachzuweisen hat, kann bei Ungehor- samkeitsdelikten der Schuldbeweis durch die Behörde unterbleiben. 5. Strafen Das Verwaltungsstrafverfahren verweist hinsichtlich der Strafmittel (Strafarten) und der Strafsätze auf die materiellen Verwaltungsvorschriften73. a) Strafmittel  Freiheitsstrafe 72 § 5 VStG 73 § 10 VStG 32 Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzu- halten74. Die Mindestdauer beträgt zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Eine längere als eine sechswöchige Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden75.  Geldstrafe Abgesehen von Organstrafverfügungen ist mindestens eine Geldstrafe von 7 Euro zu verhängen76. Geldstrafen dürfen nur insoweit zwangsweise eingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und der Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird77. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Unein- bringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen78. Geldstrafen fließen grundsätzlich dem Land zu, in dem die Strafe verhängt wurde (für Zwecke der Sozialhilfe)79. b) Strafbemessung80 Die Strafe ist innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes zu be- messen. 74 § 11 VStG 75 § 12 VStG 76 § 13 VStG 77 § 14 VStG 78 § 16 Abs. 1 VStG 79 § 15 VStG 33 Als Grundlage für die Bemessung der Strafe dient:  die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat  das Ausmaß des Verschuldens;  die Erschwerungs- und Milderungsgründe;  die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge- pflichten. Erschwerungsgründe (Beispiele):  einschlägige Vortat („gleiche schädliche Neigung“);  rücksichtslose Ausführung der Tat;  besonders verwerfliche Beweggründe. Milderungsgründe (Beispiele):  Geständnis;  jugendliches Alter;  Schadensgutmachung;  bisher ordentlicher Lebenswandel des Täters;  die Tat wurde aus Unbesonnenheit begangen;  Anstiftung durch einen Dritten. c) Außerordentliche Milderung der Strafe81 Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. d) Absehen von der Strafe Die Behörde kann von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens vorläufig absehen, solange  die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich ist oder 80 § 19 VStG 81 § 20 VStG 34  die Strafverfolgung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechts- gutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unver- hältnismäßig wäre. Bei einer wesentlichen Änderung der für diese Beurteilung maßgeblichen Umstände ist das Strafverfahren einzuleiten oder fortzuführen82. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind nicht verpflichtet, der Behörde die Begehung einer Verwaltungsübertretung anzuzeigen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sind83. 6. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen84 Hat jemand mehrere strafbare Handlungen begangen, so sind die dafür vorge- sehenen Strafen nebeneinander zu verhängen. Jedes Delikt ist zu bestrafen (Kumulationsprinzip). Dies gilt sowohl dann, wenn der Täter durch verschiedene Taten mehrere Ver- waltungsübertretungen begangen hat, als auch dann, wenn eine Tat unter mehrere (einander nicht ausschließende) Strafdrohungen fällt. 82 § 34 VStG 83 § 25 Abs. 3 VStG 84 § 22 VStG 35 Beispiele: verschiedene Taten: Der Täter lenkt ein mangelhaft ausgerüstetes Fahrzeug (abgefahrene Reifen) und fährt am nächsten Tag mit überhöhter Geschwindigkeit. eine Tat/mehrere Strafdrohungen: Der Täter lenkt mit überhöhter Geschwindig- keit ein mangelhaft ausgerüstetes Kraftfahr- zeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ohne im Besitze einer Lenkbe- rechtigung zu sein. (Vier Verwaltungsüber- tretungen!). Das Kumulationsprinzip ist rechtspolitisch umstritten, da es zu hohen Strafen führen kann. 36 III. Verwaltungsstrafverfahren 1. Allgemeine Grundsätze a) Grundsätze des AVG Das AVG gilt (mit Ausnahmen) auch für das Verwaltungsstrafverfahren85. Es gelten daher im Verwaltungsstrafverfahren insbesondere auch die Grund- sätze der:  Einfachheit,  Raschheit,  Zweckmäßigkeit,  freie Beweiswürdigung,  Unbeschränktheit der Beweismittel,  Offizialmaxime. b) Offizialmaxime Verwaltungsübertretungen sind von Amts wegen zu verfolgen86. Ausnahmen: Privatanklagesachen, wie z.B. Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung. c) Inquisitionsprinzip Im Verwaltungsstrafverfahren ist die Behörde zugleich Ankläger und Richter. Eine Teilung in ein „anklagendes“ und ein „urteilendes“ Organ (wie im straf- gerichtlichen Verfahren) ist nicht vorgesehen. 85 § 24 VStG 86 § 25 Abs. 1 VStG 37 d) Legalitätsprinzip Die Behörde hat die Pflicht, bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung ein Verfahren einzuleiten. e) Prinzip der Erforschung der materiellen Wahrheit Die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden87. Demnach ist die Behörde bei der Feststellung des Sachverhaltes an ein Geständnis des Beschuldigten nicht gebunden, wenn sie dessen Richtigkeit bezweifelt. 2. Zuständigkeit a) Arten der Zuständigkeit  Sachliche Zuständigkeit Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in Verwaltungsstrafsachen die Bezirks- verwaltungsbehörden in erster Instanz zuständig88. 87 § 25 Abs. 2 VStG 88 § 26 Abs. 1 VStG 38  Örtliche Zuständigkeit: Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde (Tatortbehörde)89. b) Übertragung der Zuständigkeit (Delegation)90 Die zuständige Behörde (Tatortbehörde) kann, wenn dadurch die Angelegen- heit  wesentlich vereinfacht oder  beschleunigt wird, das Verfahren auf jene sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat (Über- tragung der Zuständigkeit von der Tatortbehörde zur Wohnsitzbehörde). Eine solche Übertragung ist allerdings nur auf eine Behörde im selben Bundesland möglich. 3. Die Erledigung einer Verwaltungsstrafsache a) Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens91 Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn  die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht bewiesen werden kann;  feststeht, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungs- übertretung nicht begangen hat;  die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet (d.h. die Tat ist überhaupt nicht oder nicht als Verwaltungsüber- tretung strafbar);  Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen (z.B. Unzurechnungsfähigkeit); 89 § 27 Abs. 1 VStG 90 § 29a VStG 91 § 45 VStG 39  Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen (z.B. Verfolgungs- verjährung);  die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Inten- sität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;  die Strafverfolgung nicht möglich ist;  die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Inten- sität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Die Einstellung des Verfahrens erfolgt in der Regel durch einen Aktenver- merk mit Begründung. Die Einstellung ist dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Geringfügigkeit unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Ver- haltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. b) Das Straferkenntnis Für Form und Inhalt der Straferkenntnisse gelten grundsätzlich die Vor- schriften des AVG über Bescheide92. Auf folgende Besonderheiten ist jedoch hinzuweisen:  Spruch93 Kernstück des Straferkenntnisses ist der Spruch. Beim Verfassen des Spruches ist daher größte Sorgfalt anzuwenden. Die Judikatur vertritt eine äußerst strenge Linie. Fehler beim Verfassen des Spruches führen daher in der Regel zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit. 92 Das ergibt sich aus § 24 VStG. 93 § 44a VStG 40 Der Spruch hat zu enthalten:  die als erwiesen angenommene Tat,  die verletzte Verwaltungsvorschrift,  die verhängte Strafe und die angewandten Gesetzesbestimmungen,  die Kosten,  den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche. Die als erwiesen angenommene Tat ist im Spruch unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale (Tatbild) unter Präzisierung des Tatortes und des Tatzeitpunktes aufzunehmen (Individualisierung und Konkretisierung der Tat). Für jede im Spruch aufgenommene Tat ist eine eigene Strafe festzusetzen (siehe Kumulationsprinzip). Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich die im Falle der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Ersatzfreiheits- strafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Grundsätzen der Strafbemessung festzusetzen. Zu den Kosten des Strafverfahrens94 hat der Bestrafte einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen, für das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht (bei Bestätigung des Straf- erkenntnisses) mit 20 %, mindestens jedoch mit 10 Euro, zu bemessen.  Begründung Die Begründung hat regelmäßig zu enthalten:  die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (die Sachverhaltsfest- stellung),  die Beweiswürdigung,  die Beurteilung der Rechtsfrage,  die Begründung des Ausmaßes der Strafe. 94 § 64 VStG 41 In der Begründung ist zu allen Einwendungen des Beschuldigten Stellung zu nehmen. c) Die Strafverfügung (Mandatsverfahren)  Voraussetzungen95 Die Erlassung einer Strafverfügung ist zulässig, wenn die Verwaltungs- übertretung von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde oder einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einem militärischen Organ im Wachdienst auf Grund dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses angezeigt wird. Weiters ist eine Strafverfügung zulässig, wenn die Verwaltungsübertretung auf Grund automatischer Überwachung (Radar) festgestellt wurde.  Form und Inhalt96 Von Bedeutung ist, dass Strafverfügungen keiner Begründung bedürfen und nur schriftlich zu erlassen sind. Mit der Strafverfügung darf nur eine Geldstrafe bis zu € 600,- festgesetzt werden. In einer Strafverfügung werden keine Pauschalkosten vorgeschrieben. (Siehe Anlage).  Unzulässigkeit Die Verhängung einer Strafverfügung ist unzulässig, wenn  eine Freiheitsstrafe oder  eine Geldstrafe von mehr als € 600,- zu verhängen wäre. 95 § 47 VStG 96 § 47 VStG 42  Rechtsmittel97 Das ordentliche Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung ist der Einspruch. d) Die Anonymverfügung98 Die Anonymverfügung stellt eine Erledigung geringfügiger Straffälle dar und dient der Verfahrensbeschleunigung. Die einzelnen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen sowie die dafür vorgesehenen Geldstrafen müssen im Vorhinein durch Verordnung bestimmt sein.  Voraussetzungen Die Erlassung einer Anonymverfügung ist zulässig, wenn die Anzeige  auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder  auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, beruht. Die Behörde kann in diesen Fällen eine Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe vorschreiben.  Form und Inhalt In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:  die Behörde, die sie erlässt, und das Datum der Ausfertigung,  die Tat, die als erwiesen angenommen wird, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung,  die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, 97 § 49 VStG 98 § 49a VStG 43  die verhängte Strafe und die angewendeten Gesetzesbestimmungen,  die Belehrung, dass die Anonymverfügung gegenstandslos wird, wenn nicht binnen 4 Wochen die Einzahlung mittels Beleges erfolgt. Es darf nur eine Geldstrafe bis € 365,- festgesetzt werden. (Siehe Anlage). Die Anonymverfügung ist kein Bescheid.  Zustellung Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie den Täter kennt oder leicht feststellen kann.  Auswirkungen Der Anonymverfügung ist ein bei der Post zur Begleichung des Strafbe- trages geeigneter Beleg beizugeben. Wird der Strafbetrag innerhalb von vier Wochen (ab Ausfertigung) eingezahlt, ist die Verwaltungsstrafsache beendet. Erfolgt keine fristgerechte Einzahlung, hat die Behörde den Täter auszu- forschen und das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen; die Anonym- verfügung ist gegenstandlos. Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung, gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt, noch bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. 44 e) Die Organstrafverfügung99 Die Organstrafverfügung stellt eine Erledigung geringfügiger Straffälle im kürzesten Wege dar. Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht (Polizei) ermächtigen, wegen bestimmter, von ihnen dienstlich wahrgenom- mener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organ- strafverfügungen Geldstrafen bis zu € 90,- einzuheben. Einzelne materiell- rechtliche Vorschriften sehen höhere Strafbeträge vor. Ein Zwang zur Zahlung des Strafbetrages darf nicht ausgeübt werden; wenn die beschuldigte Person die Zahlung verweigert oder den in dem Beleg ange- führten Strafbetrag nicht einzahlt, ist die Organstrafverfügung gegenstands- los. Das Exekutivorgan hat Anzeige an die Behörde zu erstatten. 4. Rechtsschutz Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren sind die Beschwerde (gegen das Straferkenntnis) und der Einspruch (gegen die Strafverfügung). a) Die Beschwerde Berechtigt (legitimiert) zur Einbringung einer Beschwerde sind die Parteien (in der Regel der Bestrafte). Beschwerdefrist: vier Wochen. Form: schriftlich 99 § 50 VStG 45 Die Beschwerde hat zu enthalten:  Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,  die Bezeichnung der belangten Behörde,  die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,  das Begehren und  die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Einbringung: Die Beschwerde ist schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen. Erledigung: Über die Beschwerde entscheidet das Verwaltungsgericht Die Verbot der Verhängung einer höheren Strafe100 (Verbot der reformatio in peius): Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid Besonderer Fall der Einstellung101: Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Ver- fahren ist einzustellen. 100 § 42 VwGVG 101 § 43 VwGVG 46 b) Der Einspruch102 Das ordentliche Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung ist der Einspruch, der binnen zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Behörde einzubringen ist, von der die Strafverfügung erlassen worden ist. Bei rechtzeitiger Einbringung des Einspruches tritt die Strafverfügung außer Kraft und ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung des Beschuldigten. Über den Einspruch entscheidet somit nicht das Verwaltungsgericht. In dem allenfalls ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Richtet sich der Einspruch ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe, so hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu ent- scheiden. 5. Tilgung der Strafe103 Das Straferkenntnis gilt nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung als getilgt. Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungs- strafverfahren nicht berücksichtigt werden. 102 § 49 VStG 103 § 55 VStG 47 Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG 1. Begriff Vollstreckung (Exekution) ist die zwangsweise Durchsetzung von individuell festgesetzten Verpflichtungen. 2. Das Vollstreckungsverfahren Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren läuft in der Regel wie folgt ab: Die Vollstreckungsbehörde (grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde104) erlässt auf Grund eines vollstreckbaren Bescheides (Vollstreckungstitel) einen weiteren Bescheid, der festlegt, was in welcher Weise (Vollstreckungsmittel) zu vollstrecken ist (Vollstreckungsverfügung). Welches Vollstreckungsmittel (Zwangsmittel) im Rahmen einer Exekution durch Bescheid der Vollstreckungsbehörde zu verfügen ist, richtet sich nach der Art der Leistung, deren Erbringung erzwungen werden soll. 3. Die Vollstreckungsmittel a) bei Eintreibung von Geldleistungen105 Geldleistungen werden in der Regel durch eine gerichtliche Vermögens- pfändung (z.B. Lohnpfändung) eingetrieben. 104 § 1 VVG 105 § 3 VVG 48 b) bei Durchsetzung von vertretbaren Leistungen106 Eine vertretbare Leistung ist eine Leistung, die zufolge ihrer Beschaffenheit an Stelle des Verpflichteten auch von einem Dritten erbracht werden kann (z.B. die Behebung von Baumängeln). Kommt der Verpflichtete seiner Pflicht nicht nach, so wird die Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten durch einen Dritten durchgeführt (Ersatzvornahme). c) bei Durchsetzung von unvertretbaren Leistungen, Duldungen und Unter- lassungen107 Eine unvertretbare Leistung ist eine Leistung, die zufolge ihrer Beschaffen- heit nur vom Verpflichteten erbracht werden kann (z.B. die Befolgung einer Ladung). Kommt der Verpflichtete seiner Pflicht nicht nach, so kann die Leistung nach vorheriger Androhung nur durch Verhängung einer Geldstrafe oder durch Haft erzwungen werden (Zwangsstrafe). 4. Allgemeine Grundsätze der Vollstreckung a) Vollstreckungsbehörde ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde; b) Grundlage für die Vollstreckung ist in der Regel ein vollstreckbarer (meist rechtskräftiger) Bescheid; c) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. es ist nur das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden; d) der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, darf nicht gefährdet werden. 106 § 4 VVG 107 § 5 VVG 49 Fragenkatalog Nachfolgend finden Sie einige Fragen zum Inhalt dieses Skriptums. Versuchen Sie, durch ihre Beantwortung aus dem Gedächtnis Ihren Wissensstand zu überprüfen. Die in Klammer angeführten Ziffern bezeichnen die Seiten, auf denen Sie die Antwort nachschlagen können. 1. Welche Arten von Zuständigkeiten unterscheidet das AVG? (4, 5) 2. Nach welchen Vorschriften ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit zu beurteilen? (5) 3. Kann man die Zuständigkeit einer Behörde frei vereinbaren? (5) 4. Was tun Sie mit Anträgen, die bei ihnen einlangen und zu deren Behandlung Sie nicht zuständig sind? (5) 5. Was ist eine Partei, was ist ein Beteiligter? (6, 7) 6. Welche Parteienrechte kennen Sie? (7, 8) 7. Was ist ein Anbringen? (8) 8. Was ist der Unterschied zwischen einem Aktenvermerk und einer Nieder- schrift? (9) 9. Was ist der Unterschied zwischen einer „einfachen Ladung“ und einem Ladungsbescheid? (9, 10) 10. Der Ladungsbescheid ist ein besonderer Bescheid – inwiefern? (10) 11. Was ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens? (10) 12. Welche Grundsätze gelten im Ermittlungsverfahren? (10) 50 13. Wo kann eine mündliche Verhandlung anberaumt werden? (11) 14. Welche Grundsätze gelten im Beweisverfahren? (12) 15. Was bedeutet der Grundsatz der Offizialmaxime? (12) 16. Was bedeutet der Grundsatz der materiellen Wahrheit? (12) 17. Was bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung? (12) 18. Was bedeutet der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel? (13) 19. Welche Beweismittel sieht das AVG vor? (13) 20. Welche Aufgabe hat ein Sachverständiger im Verfahren? (13, 14) 21. Was ist ein Bescheid (Definition)? (15) 22. Welche Bescheidmerkmale kennen Sie? (16, 17) 23. Was gehört in den Spruch eines Bescheides? (16) 24. Was gehört in die Begründung eines Bescheides? (16, 17) 25. Unter welchen Voraussetzungen darf ein Mandatsbescheid erlassen werden? (18, 19) 26. Wie heißt das Rechtsmittel gegen Bescheide im Mandatsverfahren? (19) 27. Bei welcher Behörde ist die Vorstellung einzubringen? (19) 28. Was muss die Behörde tun, wenn Vorstellung erhoben wird? (19) 51 29. Welchen Inhalt muss eine Vorstellung haben? (19) 30. Welche Arten der Zustellung unterscheiden Sie? (20 – 22) 31. Wer darf Zustellungen vornehmen? (20) 32. Was ist der Unterschied zwischen RSa- und RSb-Zustellung? (21, 22) 33. Wo wird zugestellt? (22, 23) 34. Wer darf Berufung erheben und innerhalb welcher Frist? (25) 35. In welcher Form ist die Berufung einzubringen? (25) 36. Was ist notwendiger Inhalt einer Berufung? (25) 37. Welche Zuständigkeiten haben die Verwaltungsgerichte? (26) 38. Welche Fristen gelten für Beschwerden an die Verwaltungsgerichte? (26) 39. In welcher Form ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzu- bringen? (26) 40. Welchen Inhalt hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu haben? (26) 41. Wer darf Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben? (26) 42. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Berichtigung von Bescheiden mög- lich? (27) 43. Was versteht man unter Barauslagen? (27) 44. Was sind Kommissionsgebühren? (28) 52 45. Was versteht man unter Verwaltungsabgaben? (28) 46. Welche Arten des Geltungsbereiches des Verwaltungsstrafrechtes kann man unterscheiden? (30) 47. Was bedeutet „zeitlicher Geltungsbereich“? (30) 48. Was versteht man unter Zurechnungsfähigkeit? (31) 49. Welche Formen des Verschuldens kennen Sie und welche genügt für die Strafbarkeit im Verwaltungsstrafverfahren? (32) 50. Welche Strafmittel unterscheiden Sie? (32, 33) 51. Welche Kriterien sind für die Strafbemessung wesentlich? (33, 34) 52. Wann kann die Behörde von einer Strafe absehen? (34, 35) 53. Wie ist beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen vorzugehen? (35, 36) 54. In welchem Verhältnis stehen AVG – VStG? (37) 55. Was bedeutet das Inquisitionsprinzip? (37) 56. Wie ist die sachliche Zuständigkeit im Verwaltungsstrafverfahren geregelt? (38) 57. Unter welchen Voraussetzungen ist die Übertragung der Zuständigkeit im Ver- waltungsstrafverfahren möglich? (39) 58. Wann kann ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden? (39, 40) 53 59. Was muss der Spruch eines Straferkenntnisses enthalten? (40, 41) 60. Welche Formen des abgekürzten Strafverfahrens kennen Sie? (42 – 45) 61. Unter welchen Voraussetzungen darf eine Strafverfügung erlassen werden? (42) 62. Welches Rechtsmittel gibt es gegen Strafverfügungen? (43) 63. Unter welchen Voraussetzungen darf eine Anonymverfügung erlassen werden? (43) 64. Ist eine Anonymverfügung ein Bescheid? (44) 65. Innerhalb welcher Frist muss eine Anonymverfügung beglichen werden bzw. was passiert, wenn keine Einzahlung erfolgt? (44) 66. Unter welchen Voraussetzungen darf eine Organstrafverfügung erlassen werden? (45) 67. Wie heißt das Rechtsmittel gegen Straferkenntnisse? (45, 46) 68. Welche Behörde ist regelmäßig Vollstreckungsbehörde? (48) 69. Welche Vollstreckungsmittel kennen Sie? (48, 49) 54 Anhang Im Anhang finden Sie folgende Formulare:  Ladung  Ladungsbescheid  Niederschrift  Verhandlungsschrift  Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme  Kostenbescheid  Ermahnung  Strafverfügung  Straferkenntnis  Anonymverfügung 55

Use Quizgecko on...
Browser
Browser