Lernfeld 1_duale Ausbildung_ganz kurz PDF
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This document provides an overview of dual vocational training in Germany, including roles of trainees, types of training, legal frameworks, and practical aspects of the system.
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Lernfeld 1 Den Betrieb präsentieren und die betriebliche Zusammenarbeit mitgestalten 1. Die Rolle des Auszubildenden im Betrieb Ausbildungsmöglichkeiten a) Schulische Ausbildungen: Berufsvorbereitung – Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) Vorbereitungsklassen mit berufspraktis...
Lernfeld 1 Den Betrieb präsentieren und die betriebliche Zusammenarbeit mitgestalten 1. Die Rolle des Auszubildenden im Betrieb Ausbildungsmöglichkeiten a) Schulische Ausbildungen: Berufsvorbereitung – Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten für Jugendliche mit Migrationshintergrund Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachakademien in staatlicher oder freier Trägerschaft [→ Vollzeitschule + Praktika, 1 – 3,5 Jahre - Bsp.: Altenpflege, Diätassistenten, Ergo- und Physiotherapeuten, Logopäden, Uhrmacher…] Fachoberschule, Berufliches Gymnasium (Vollzeitschulen) b) Duale Berufsausbildung Bitte notieren Sie sich die Antworten zu den folgende Fragen: https://www.ihk.de/rheinhessen/aus-und-weiterbildung/ausbildung/video- duale-ausbildung-1450528 Welche Aufgaben hat die IHK (auch die HWK)? Welche Möglichkeiten ergeben sich nach einer dualen Ausbildung? Welche Vorteile einer dualen Ausbildung werden im Video genannt? Ergänzen Sie ggf. weitere Vorteile. Welche Nachteile sehen Sie (bis jetzt) in der dualen Berufsausbildung? betriebliche Ausbildung ca. 324 (2024) anerkannte („staatlich geordnete“) Ausbildungsberufe zwei Lernorte: Betrieb (Fachpraxis, Fachtheorie) und Berufsschule (Allgemeinbildung, Fachtheorie, z.T. Fachpraxis) endet mit der zweiteiligen Kammerprüfung vor IHK/HWK (Kaufmannsgehilfenbrief / Gesellenbrief) Zeugnis der Berufsschule Rechtliche Grundlagen: Berufsausbildungsgesetz (BBiG) Ausbildungsbetrieb: Berufsschule: Schulgesetze der Berufsausbildungsvertrag Bundesländer Ausbildungsordnung → Schulpflicht Rahmenlehrpläne Zuständige Stellen Schulaufsicht Bund Bundesländer Industrie- und Handelskammern / Handwerkskammern = „Zuständige Stelle“: informieren Betriebe über Ausbildungsmöglichkeiten überprüfen Ausbildungsverträge + tragen diese ins entspr. Ausbildungsverzeichnis ein stellen Eignung der Ausbildungsbetriebe/Ausbilder fest vermitteln bei Streitigkeiten zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden bieten Lehrgänge an Prüfungsorganisation und –durchführung Diskutieren Sie in Kleingruppen Vorteile und Nachteile einer dualen Berufsausbildung. Notieren Sie Ihre Ideen. Tragen Sie diese – begründet – der Klasse vor. Vorteile der dualen Ausbildung? ✓ man erlernt anerkannten Ausbildungsberuf ✓ man verdient Geld ✓ Fachkräfte werden immer stärker gesucht – gute Berufseinstiegschancen ✓ praxisorientierte Ausbildung – man durchläuft alle Abteilungen des Ausbildungsbetriebs ✓ hohe gesellschaftliche Akzeptanz und internationale Anerkennung der dt. Berufsausbildung → positives Image des Ausbildungsbetriebs ✓ überschaubare Ausbildungszeit, klar strukturiert ✓ schneller Berufseinstieg + später Möglichkeit der Fort- und Weiterbildung, Aufstiegschancen ✓ vielfältige Einsatzmöglichkeiten in unterschiedlichen Unternehmen Nachteile der dualen Ausbildung - „Lehrjahre sind keine Herrenjahre“ - viel eigenständiges Lernen in der Berufsschule - nicht jeder bekommt seinen Wunschausbildungsplatz - oft sehr spezialisiertes berufliches Handlungsfeld – Wechsel in andere Berufe schwierig - Lehrplan der Schule und sachliche + zeitliche Gliederung des Betriebs passen nicht immer zusammen - geringere Karriere- und Verdienstmöglichkeiten im Vgl. zum Hochschulstudium Der Ausbildungsvertrag a) Form (§ 11 BBiG) - schriftlich (Achtung: falls elektronisch, §11 Abs 2, Satz 2 beachten!) - unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung - zwischen Ausbildendem und Auszubildendem/gesetzl. Vertreter - vom Ausbildenden, Auszubildendem und ggf. dessen gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen b) Mindestinhalte Name/ Anschrift von Ausbildendem und Azubi (minderjährig: gesetzl. Vertreter) -_> unterzeichnen! Berufsbezeichnung sachlicher und zeitlicher Aufbau der Ausbildung Beginn und Dauer der Ausbildung Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Dauer der Probezeit Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung / Vergütung oder Ausgleich von Überstunden Anzahl der Urlaubstage Kündigungsmöglichkeiten Geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen Form des Ausbildungsnachweises → Azubi muss schriftliche Kopie des Vertrages erhalten Probezeit (§ 20 BBiG) Dauer: 1 – 4 Monate Wozu dient die Probezeit? - gegenseitiges Kennenlernen - ausprobieren, ob der Ausbildungsberuf passt/gefällt - ausprobieren, ob man den Anforderungen gewachsen ist Rechte und Pflichten des Auszubildenden Gruppen A: Welche Rechte und Pflichten hat der Auszubildende? Erläutern Sie diese der Klasse. Gruppen B: Welche Rechte und Pflichten hat der Ausbildende? Erläutern Sie diese der Klasse. Die Pflichten des Auszubildenden (§ 13 BBiG) Bemühungs- und Lernpflicht = Fertigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind Pflicht, im Rahmen der Ausbildung übertragene Aufgaben sorgfältig auszuführen im Rahmen der Ausbildung Befolgungspflicht gegenüber (= Weisungsbefolgung) weisungsberechtigten Personen der Betriebsordnung Teilnahme am Berufsschulunterricht Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sorgfältiger Umgang mit Werkzeugen, Maschinen und sonstigen Einrichtungen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) führen bei Fernbleiben von betriebl. Ausbildung, Berufsschule o.a. Ausbildungsverantsaltungen: unverzüglich Nachricht geben, Gründe angeben (nicht Art der Krankheit, außer bei Infektionskrankheiten nach InfSchG) Vorlage AU-Bescheinigung ab 3. Tag, nach 3 Tagen vorliegend → abweichende Regelungen möglich (sh. Schulbesuchsordnung Sachsen) Die Rechte der Auszubildenden = Pflichten des Ausbildenden (insbes. § 14 BBiG) Ausbildungspflicht = Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind persönlich und fachlich geeignetes Personal (§28 BBiG) kostenlose Ausbildungsmittel Azubi zum Besuch der Berufsschule + zum Führen von Ausbildungsnachweisen anhalten Fürsorge: Übertragung von Aufgaben, die dem Ausbildungszweck dienen Freistellung zum Berufsschulunterricht und zu Prüfungen (§15 BBiG) angemessene Vergütung zahlen (§ 17 BBiG) → auch für Teilnahme am Berufsschulunterricht Urlaubsgewährung (§19 JArbSchG) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis 6 Wochen Ausstellung eines Zeugnisses (§ 16 BBiG) Vergütung (§§ 17, 18, 19 BBiG) angemessen Mindestvergütung: 649 €/monatlich, bei Ausbildungsbeginn in 2024 https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/279/VO.html steigt mindestens jährlich (2. LJ +18%, 3. LJ +35% - bezogen auf 1. LJ) Mehrarbeit ist zu vergüten bzw. durch Freizeit abzugelten Zahlung bis zum jeweils letzten Arbeitstag des Monats Fortzahlung der Vergütung während der Berufsschulzeit („Freistellung“) bis zu 6 Wochen im Krankheitsfall Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch: Bestandene Kündigung durch den Kündigung durch den Abschlussprüfung Auszubildenden Ausbildenden in der Probezeit in der Probezeit fristlos und ohne Angabe fristlos und ohne Angabe von Gründen von Gründen nach der Probezeit nach der Probezeit fristlos aus einem fristlos aus einem wichtigem Grund (z.B. wichtigem Grund (z.B. Nichtzahlung der Diebstahl) Ausbildungsvergütung) - spätestens innerhalb von spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis 2 Wochen nach Kenntnis des Grundes des Grundes 4-Wochen-Frist bei Aufgabe oder Wechsel Die Kündigung muss immer der Ausbildung schriftlich erfolgen! §22 BBiG Ende des Berufsausbildungsverhältnisses (§ 21 BBiG): Ablauf der Ausbildungszeit mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung durch Prüfungsausschuss bei Nichtbestehen: Verlängerung bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, max. um 1 Jahr stillschweigende Weiterbeschäftigung des Azubis: unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 24 BBiG)