Duale Berufsausbildung: Rechtlicher Rahmen (PDF)

Summary

This document provides an overview of the legal framework for dual vocational training in Germany. It covers the basis in the German constitution, the structure and organization of vocational training, and related regulations. The summary also includes information about apprenticeships, and relevant legal acts.

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Duale Berufsausbildung Rechtlicher Rahmen Berufsbildung in Deutschland Inhalt 1. Das Grundgesetz als Basis 2. Das duale System 3. Der rechtliche Rahmen im Überblick 4. Die Struktur des Berufsbildungsgesetzes 5. Bundesrechtliche Regelungen:...

Duale Berufsausbildung Rechtlicher Rahmen Berufsbildung in Deutschland Inhalt 1. Das Grundgesetz als Basis 2. Das duale System 3. Der rechtliche Rahmen im Überblick 4. Die Struktur des Berufsbildungsgesetzes 5. Bundesrechtliche Regelungen:  für das Lernen im Betrieb  zur Kontrolle  zum Ausbildungsabschluss  für das Handwerk  für Jugendliche  zur Vergütung 6. Landesrechtliche Regelungen:  für Jugendliche  für Schulen 7. Regelungen auf einen Blick 1. Das Grundgesetz als Basis Deutsches Grundgesetz, Art. 12 GG „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“ Berufsfreiheit Verkäufer ??? Zweirad- Kfz- mechani- Mechatroniker Bankkauf- Informations- ker? elektronikerin !! frau?? !! ……!! ……? 2. Das duale System Zwei Lernorte Geteilte Zuständigkeiten Betrieb Berufsschule 70% 30 % Quelle: BIBB Quelle: Ministerium für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien des Landes NRW 1. Berufsbildungsgesetz (BBiG) 1. Schulpflichtgesetz und Handwerksordnung (HwO) 2. Schulgesetze der Länder  Ausbildungsordnungen (AO)  Rahmenlehrpläne (RLP) 2. Jugendarbeitsschutzgesetz (JARbSchG) 3. Der rechtliche Rahmen im Überblick Gesetzliche Rahmenbedingungen Gesetzesrahmen für alle Aspekte dualer Berufsausbildung Betrieb Berufsschule Bundesrechtliche Grundgesetz, Landesrechtliche Regelungen Art. 12: Berufsfreiheit Regelungen Berufsbildungsgesetz Allgemeine Schulpflicht Handwerksordnung Schulgesetze der Länder Jugendarbeitsschutzgesetz Arbeitszeitgesetz Tarifvertragsgesetz Bundesurlaubsgesetz Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Koordinierung beider Lernorte Handelskammern zwischen Bund und Ländern Bundespersonalvertretungs- gesetz Betriebsverfassungsgesetz 4. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) Die Struktur des Gesetzes 1. Allgemeine Vorschriften 2. Berufsausbildungsverhältnis 3. Organisation der Berufsbildung 4. Forschung, Planung, Statistik 5. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) 6. Bußgeldvorschriften 7. Übergangs- und Schlussvorschriften 5. Bundesrechtliche Regelungen Einführung und Neuordnung von Ausbildungsberufen  Grundlage: - Festlegung von staatlich anerkannten Berufen durch den Staat selbst - Festlegung von Ausbildungsordnungen  Die Ausbildungsordnung - enthält die Berufsbezeichnung - beschreibt den Beruf - legt die zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und die dazu notwendige Dauer verbind- lich fest - schließt den Ausbildungsrahmenplan ein - definiert die Prüfungsanforderungen Danach erstellt die Ausbildungsstätte einen betrieblichen Ausbildungsplan 5. Bundesrechtliche Regelungen Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung (Ausbildungsrahmenplan) Ausbildungsvertrag + betrieblicher Ausbildungsplan Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal Inhalte Standards Rechte und Pflichten Auszubildende Ausbildungsverhältnis 5. Bundesrechtliche Regelungen Kernpunkte der Ausbildungsordnung  Bezeichnung des Ausbildungsberufes  Ausbildungsdauer: nicht weniger als 2, nicht mehr als 3 Jahre  Ausbildungsberufsbild: die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die zu vermitteln sind  Ausbildungsrahmenplan: Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Berichtsheft  Prüfungsanforderungen 5. Bundesrechtliche Regelungen Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal  Die Ausbildungsstätte muss verfügen über: - angemessene Ausstattung (Räumlichkeiten, Maschinen etc.) - angemessenes Verhältnis von Auszubildenden, Ausbildungs- plätzen und Fachkräften  Das Personal muss nachweislich verfügen über: - persönliche und fachliche Eignung - entsprechende berufliche, berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (AEVO)  Überwachung der Eignung von Betrieb und Ausbildenden durch eine dafür zuständige Kammer (HWK/IHK o. Ä.)  Sanktionen bei Verstößen 5. Bundesrechtliche Regelungen: Vertrag Ausbildungsvertrag (Betrieb - Azubi) Besondere Form des Arbeitsvertrags mit zusätzlichen Regelungen  Registrierung durch die zuständige Kammer Kontrollfunktion  Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung (angestrebter Berufsabschluss)  Beginn, Dauer, regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ( Jugendarbeits- schutzgesetz, Arbeitszeitgesetz), Vergütung, Probezeit, Urlaub, Kündigungsvoraussetzungen etc.  Rechte und Pflichten beider Seiten  Schriftliche Form von beiden Seiten zu unterzeichnen  Kein Recht auf Übernahme in ein ordentliches Arbeitsverhältnis Mit Bestehen der Prüfung läuft der Vertrag aus 5. Bundesrechtliche Regelungen: Vergütung Bemessung der Vergütung  Jährliche Steigerung nach Ausbildungsjahr  Sachleistungen möglich (nicht mehr als 75% der Brutto-Vergütung)  Monatliche Auszahlung  Auch bei Freistellung während der Ausbildung in Schule und überbetrieblicher Ausbildungsstätte  Höhe richtet sich nach dem Tarifvertrag der Branche oder nach einem durch die Kammer vorgegebenen Richtwert, der unter- oder überschritten werden kann  Mindestlohn: - nicht für Auszubildende - nicht für Jugendliche ohne Berufsabschluss 5. Bundesrechtliche Regelungen: Kontrolle Zuständige Stellen: IHK, HWK u.a. regeln, beraten, überwachen Ausbildungsbetrieb Ausbildungsvertrag und Ausbildungsverhältnis Ausbildungspersonal Betriebliche Ausbildung Zwischenprüfung Auszubildende Prüfung Prüfungsausschuss 5. Bundesrechtliche Regelungen: Abschluss Prüfungswesen Abschlussprüfungen in allen anerkannten Ausbildungsberufen Rechtlich geregelt ist Folgendes:  Zwischenprüfung und Abschlussprüfung oder Gestreckte Abschlussprüfung  Zulassung zur Abschlussprüfung: Schriftliche Ausbildungsnachweise, Teilnahme an der Zwischenprüfung, Ausnahmeregelungen etc.  Prüfgegenstand: Kandidat muss berufliche Handlungsfähigkeit unter Beweis stellen  Durchführung der Prüfung durch Prüfungsausschuss der zuständigen Kammer  Abschlusszeugnisse: Kammerzeugnis, Zeugnis des Betriebs, Zeugnis der Berufsschule 5. Bundesrechtliche Regelungen: Handwerk Handwerksordnung (1953/2010)  Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO oder HandwO)  Zweiter Teil: Berufsbildung (diesbezüglich ein Spezialgesetz zum Berufsbildungsgesetz)  Regelt ‒ die Handwerksausübung in Gewerbebetrieben ‒ die berufliche Bildung und Weiterbildung im Handwerk ‒ die Meisterprüfung ‒ die Selbstverwaltung dieses Wirtschaftsbereichs 5. Bundesrechtliche Regelungen: Jugendliche Jugendarbeitsschutzgesetz  Gesetz zum Schutz von Kindern und arbeitenden Jugendlichen (15-17 J.)  Regelt in Bezug auf Jugendliche ‒ die Anzahl der Arbeitstage pro Woche: 5 ‒ die zulässigen Uhrzeiten: 6 Uhr-20 Uhr ‒ die Wochenarbeitszeit: 40 Stunden ‒ Flexibilisierungslösungen an einzelnen Tagen je nach Branche (Verlängerungen/Verkürzungen) ‒ Pausen: Häufigkeit und Dauer ‒ Urlaub: nach Alter 21-25 Arbeitstage pro Jahr ‒ Ausnahmefälle: Wochenendarbeit (z.B. in Krankenhäusern) 6. Landesrechtliche Regelungen: Jugendliche Schulpflichtgesetz  Gesetz, das Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis zu einem bestimmten Alter bzw. der Vollendung einer Schullaufbahn, spätestens jedoch bis zum Ende der Minderjährigkeit, dazu verpflichtet, eine Schule zu besuchen  Unterscheidung von a) Vollzeitschulpflicht: in der Regel zehn Schulbesuchsjahre ‒ Schulanmeldungspflicht, Schulwahl, Teilnahmepflicht am Unterricht b) Berufsschulpflicht: ‒ Beginnt nach Ablauf der Vollzeitschulpflicht ‒ Erfüllung durch Besuch der Sekundarstufen I und II oder im Rahmen einer Berufsausbildung ‒ Endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs (Volljährigkeit) bzw. ‒ mit dem Abschluss einer Berufsausbildung bzw. ‒ mit Ablauf des zwölften Schulbesuchsjahres 6. Landesrechtliche Regelungen: Schule Schulgesetze der Bundesländer  Legen fest: ‒ Bedingungen des Lehrens und Lernens ‒ Rechte und Pflichten von Lehrenden und Lernenden ‒ Ziele des Unterrichts  Sie regeln: ‒ Aufbau des Schulwesens in einem Bundesland ‒ Unterrichtsinhalte, Schulpflicht, Schulverfassung, Schulträger, Aufsicht, Finanzierung etc.  In ihnen sind die jeweiligen Rahmenlehrpläne (RLP) festgehalten: ‒ Lernziele und -inhalte ‒ Berufsbezogene Fächer: zwei Drittel des Unterrichts ‒ Allgemeinbildende Fächer: ein Drittel des Unterrichts ‒ Schriftliche und mündliche Leistungsnachweise (relevant für Abschlussbewertung der Auszubildenden durch die Schule) Regelungen auf einen Blick Berufsfreiheit Betrieb: Berufsschule:  Berufsbezeichnungen Schulpflicht  Berufsbilder Vollzeitschul-/Berufsschulpflicht  Ausbildungsordnungen Lehrpersonal: Rechte u. Pflichten  Ausbildungsrahmenpläne: Schülerschaft: Rechte u. Pflichten Inhalte und Standards Unterricht: Ziele und Inhalte allg.  Betrieblicher Ausbildungsplan Verhältnis berufsbezogene –  Ausbildungsstätte allgemeinbildende Fächer (2/3-1/3)  Ausbildungspersonal Rahmenlehrpläne:  Ausbildungsvertrag Lernziele und Inhalte  Auszubildende (Rechte & Pflichten) Auswahl und Umfang  Ausbildungsdauer allgemeinbildender Fächer  Ausbildungsziel Leistungsnachweise  Arbeitszeiten/Pausen/Urlaub Zertifizierung  Vergütung  Prüfungswesen/Zertifizierung  Kontrolle/Beratung  Handwerk/Kammern Koordinierung  Jugendarbeitsschutz beider Lernorte 5. Bundesrechtliche Regelungen: Anhang Mindestlohngesetz (MiLoG) Gesetz zum Schutz von Arbeitnehmern gegen Dumpinglöhne  Gilt seit dem 1. Januar 2015 in ganz Deutschland  Anspruch hat jeder Arbeitnehmer und freiwillige Praktikant mit abgeschlossener Ausbildung ab dem 4. Monat im Betrieb  Der allgemeine Mindestlohn verdrängt nicht höhere Branchenmindestlöhne  Übergangsregelung: Bis Ende 2017 dürfen Branchenmindest- löhne vereinzelt niedriger sein als der allgemeine Mindestlohn  Gilt nicht für Auszubildende, da sie keine Arbeitsverträge, sondern Ausbildungsverträge abschließen  Gilt nicht für Jugendliche ohne Berufsabschluss GOVET – Zentralstelle der Bundesregierung für internationale Berufsausbildungskooperation im Bundesinstitut für Berufsausbildung Robert Schuman-Platz 3 53175 Bonn www.govet.international [email protected]

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