Reparaturen in der Mietwohnung - Wer muss zahlen? PDF

Summary

Dieser Artikel klärt die Frage, wer in einer Mietwohnung für Reparaturen verantwortlich ist, indem er die Unterschiede zwischen Mieter- und Vermieterpflichten detailliert erklärt. Es werden die Grundlagen des Mietrechts, insbesondere die Verantwortlichkeiten bei größeren und kleineren Reparaturaufgaben, erläutert.

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Druckversion http://www.n-tv.de/ratgeber/Wer-muss-zahlen-article15597821.html?se... Dienstag, 04. August 2015 Reparaturen in der Mietwohnung Wer muss zahlen? Zugige Fenster, ein undichtes Dach und defekte technische Anlag...

Druckversion http://www.n-tv.de/ratgeber/Wer-muss-zahlen-article15597821.html?se... Dienstag, 04. August 2015 Reparaturen in der Mietwohnung Wer muss zahlen? Zugige Fenster, ein undichtes Dach und defekte technische Anlagen: Große Reparaturen im Haus oder in der Wohnung sind nicht die Sache des Mieters. Der muss nur für kleine Dinge aufkommen. Rohrreiniger kriegt den verstopften Abfluss nicht mehr frei, die Gegensprechanlage ist kaputt, der Herd der Einbauküche heizt nicht mehr auf: Wer kommt für die Reparatur auf? Mieter oder Vermieter? Das kommt ganz auf den Umfang an. Wichtig ist auch, wie man dabei vorgeht. Große Reparaturen im Haus oder in der Wohnung sind Sache des Vermieters. Er muss die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Lediglich für Schönheitsreparaturen wie Anstreichen und Tapezieren und für Kleinreparaturen, etwa einen tropfenden Wasserhahn, kann die Verantwortlichkeit auf die Mieter geschoben werden. Vermieter so schnell wie möglich informieren Ansonsten gilt: Mieter sind verpflichtet, den Vermieter so schnell wie möglich zu informieren, dass Mängel vorliegen, die es zu reparieren gilt. Der Vermieter muss dann die Mängel schnellstmöglich und fachgerecht beseitigen lassen. Unternimmt er nichts, um die Mängel abzustellen, kann der Mieter die Reparatur, also den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache, theoretisch auch einklagen. Das aber kostet viel Zeit. Deshalb gibt das Gesetz dem Mieter die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Handwerker selbst zu bestellen und dann den Ersatz der Kosten zu verlangen. Voraussetzung ist, dass der Mieter den Vermieter zur Reparatur aufgefordert und die Reparaturarbeiten noch einmal angemahnt hat. Rührt sich der Vermieter dann immer noch nicht, ist er in Verzug. Dann kann der Mieter selbst die Handwerker bestellen und mit der Reparatur beauftragen. Allerdings wird er zunächst auch die Rechnung der Handwerker zahlen müssen. Der Deutsche Mieterbund empfiehlt Mietern, diese Kosten dem Vermieter in Rechnung zu stellen. Weigert der sich zu zahlen, kann der Mieter die vorgestreckten Reparaturkosten mit den nächsten Mietzahlungen verrechnen. 100 Euro pro Reparatur akzeptabel Wichtig zu wissen: Wenn eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag steht, darf der Mieter vom Vermieter keinesfalls beliebig oft zur Kasse gebeten werden. Es muss eine Grenze vereinbart werden. In der Rechtsprechung werden bis zu 9 Prozent der Jahresmiete als legitim betrachtet. Ist die im Vertrag veranschlagte Grenze signifikant höher, ist die Kleinreparaturklausel automatisch unwirksam und der Vermieter muss selbst für die Bagatellschäden aufkommen. Gleiches gilt, wenn der für die Einzelreparatur angesetzte Betrag viel zu hoch ist. Oder wenn Gegenstände in der Klausel aufgezählt werden, die nichts in ihr zu suchen haben - wie etwa Heizungsrohre. Unbedingt Veto einlegen sollte man, wenn der Vermieter verlangt, dass man für Reparaturen außerhalb der Wohnung aufkommt, denn sie fallen prinzipiell nicht unter die Kleinreparaturklausel. Auch die Forderung, sich pauschal an allen Maßnahmen zu beteiligen, ist nicht rechtens. Der Vermieter kann auch nicht fordern, dass man Instandhaltungsmaßnahmen, die über dem Höchstsatz liegen, anteilig übernimmt. Also zum Beispiel 100 von 150 Euro zahlt, weil man sie als Kostengrenze vereinbart hat. Quelle: n-tv.de 1 von 1 02.09.2015 13:03

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