Corporate Governance and Compliance Past Paper 2024/2025 PDF
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2024
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Christoph Teucher
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This document contains the university lecture notes for “Corporate Governance and Compliance” in the Winter semester of 2024/2025. The document contains the schedule of lectures, meeting rooms, and the modules related to the specific course of study
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Corporate Governance and Compliance Wintersemester 2024/2025 Institut für Wirtschaftsprüfung und Steuerwesen Professur für Wirtschaftsprüfung und Unternehmensrechnung Christoph Teucher C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/...
Corporate Governance and Compliance Wintersemester 2024/2025 Institut für Wirtschaftsprüfung und Steuerwesen Professur für Wirtschaftsprüfung und Unternehmensrechnung Christoph Teucher C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 Fluchtplan: ESA J (EG) C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 2 Die Professur stellt sich vor: Dozent: Professurinhaberin: Sekretariat: Christoph Teucher Univ.-Prof. Dr. Nicole Cornelia Hartwig [email protected] V. S. Ratzinger-Sakel [email protected] Lehrstuhlteam: Annalena Kaakschlief Jette Fabian Lars-Eric Brüske C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 3 Organisatorisches Dozent: Christoph Teucher ([email protected]) Art der Lehrveranstaltung: Vorlesung mit integrierter Übung (3 SWS) Gesamtarbeitsaufwand des Moduls: 6 LP Zeit Vorlesung: Mittwoch, 16:00 – 18:15 Uhr Ort Vorlesung: ESA J Literatur: Welge, M. K./Eulerich, M. (2021): Corporate-Governance-Management, 3. Aufl., Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH. Schulz, M. (2024): Compliance Management im Unternehmen, 3. Aufl., Deutscher Fachverlag GmbH, Frankfurt am Main. C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 4 Modulprüfung Die Modulprüfung setzt sich zusammen aus: Referat (30%): Praxisorientierte Fallstudien und Problemstellungen aus den Bereichen Corporate Governance und Compliance (siehe Themen in STiNE). Die Präsentation erfolgt einzeln oder in Kleingruppen. Alle Studierenden erhalten eine eigene Teilnote (keine Gruppennote). Klausur (70%): 60-minütige Klausur (siehe Klausurvorbereitungsstunde). Um am Referat teilzunehmen, melden Sie sich bitte bis zum 30.10.2024 um 12 Uhr mit Ihren Themenpräferenzen bei [email protected]. Die erfolgreiche Übermittlung Ihrer Themenpräferenzen wird Ihnen bestätigt. Melden Sie sich zwingend vor dem o. g. Zeitpunkt und bleiben Sie penetrant, falls Sie keine Bestätigung erhalten haben. Studierende, die keine fristgerechte Themenpräferenz mitgeteilt haben, können keinem Thema zugewiesen werden und werden mit der Note 5,0 (nicht bestanden) bewertet. Beide Einzelleistungen müssen im selben Semester mit mindestens 4,0 bestanden werden. C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 5 Referat Die detaillierten Fallstudien können Sie STiNE entnehmen. Es werden Fallstudien zu folgenden Themen vergeben: 1. Vorstandsvergütung 2. Zusammensetzung des Aufsichtsrats 3. Abweichungen in der Entsprechenserklärung 4. Whistleblowing 5. Fraud und Korruption 6. Datenschutz 7. IT-Sicherheit 8. Menschenrechte und Umweltschutz C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 6 Wie kann ich ein Thema wählen? Recherchieren Sie zu Ihren Themenpräferenzen! Teilen Sie mir bis spätestens zum 30.10.2024 (12:00 Uhr) per E-Mail (christoph.teucher@uni- hamburg.de) Ihre Präferenzen hinsichtlich der acht Fallstudien mit (Rangliste aller Themen in absteigender Reihenfolge). C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 7 Zeitplanung Vorlesung Datum Von Bis Ort Bemerkung Mi., 16.10.2024 16:00 Uhr 18:15 Uhr ESA J Mi., 23.10.2024 16:00 Uhr 18:15 Uhr ESA J Mi., 30.10.2024 16:00 Uhr 18:15 Uhr ESA J Mi., 06.11.2024 16:00 Uhr 18:15 Uhr ESA J Mi., 13.11.2024 16:00 Uhr 18:15 Uhr ESA J Gastvortrag hkp/// Mi., 20.11.2024 16:00 Uhr 18:15 Uhr ESA J Mi., 27.11.2024 16:00 Uhr 18:15 Uhr ESA J Gastvortrag KPMG Mi., 04.12.2024 16:00 Uhr 18:15 Uhr KPMG (Fuhlentwiete 5, 20355 HH) Mi., 11.12.2024 16:00 Uhr 18:15 Uhr ESA J Mi., 18.12.2024 16:00 Uhr 18:15 Uhr ESA J Mi., 08.01.2025 16:00 Uhr 18:15 Uhr ESA J Mi., 15.01.2025 16:00 Uhr 18:15 Uhr ESA J Mi., 22.01.2025 16:00 Uhr 18:15 Uhr ESA J Klausurvorbereitung Mi., 29.01.2025 entfällt C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 8 Warum Corporate Governance und Compliance? „Handeln Sie nach ethischen Grundsätzen… Alles im Rahmen, selbstverständlich.“ Quelle: Link C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 9 Gliederung I. Grundlagen der Corporate Governance 1. Definition und Notwendigkeit 2. Dualistisches System 3. Rechte und Pflichten des Vorstands 4. Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 5. Rechte der Hauptversammlung II. Deutscher Corporate Governance Kodex 1. Anwenderkreis und Bindungswirkung 2. Leitung und Überwachung 3. Besetzung des Vorstands 4. Besetzung und Arbeitsweise des Aufsichtsrats 5. Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat 6. Entsprechenserklärung und Erklärung zur Unternehmensführung III. Corporate Governance aus Forschungssicht IV. Bedeutung von Corporate Governance in der Abschlussprüfung C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 10 Gliederung (con‘t) V. Grundlagen der Compliance 1. Definition und Notwendigkeit 2. Compliance-Organisation VI. Ausgewählte Schwerpunkte der Compliance 1. Compliance-Kultur und Code of Conduct 2. Meldestellen und Hinweisgeber (Whistleblowing) 3. Determinanten und Prävention von Betrug in der Rechnungslegung (Fraud) 4. Korruptionsprävention 5. Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 6. Datenschutz und IT-Sicherheit 7. Menschenrechte und Umweltschutz entlang der Lieferkette VII. Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfungen von Compliance Management Systemen C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 11 Gliederung I. Grundlagen der Corporate Governance 1. Definition und Notwendigkeit von Corporate Governance 2. Dualistisches und monistisches Verwaltungssystem 3. Rechte und Pflichten des Vorstands 4. Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 5. Rechte der Hauptversammlung II. Deutscher Corporate Governance Kodex III. Corporate Governance aus Forschungssicht IV. Bedeutung von Corporate Governance in der Abschlussprüfung C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 12 I. 1 Definition und Notwendigkeit von Corporate Governance Definition von Corporate Governance „Unter Corporate Governance wird der rechtliche und faktische Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens verstanden.“ DCGK 2022, S. 2; von Werder (2014), S. 7. Unter dem rechtlichen Ordnungsrahmen wird die Gesamtheit der Gesetze, Verordnungen und formellen Regeln (inkl. Kodizes) verstanden, die die Struktur, Verantwortlichkeiten und Verhaltensweisen für die Leitung und Überwachung von Unternehmen vorgeben. Der faktische Ordnungsrahmen umfasst weitere in der Praxis etablierte Strukturen, Prozesse und informelle Mechanismen, die zur Leitung und Überwachung von Unternehmen beitragen („Best Practice“). allgemein bekannt lin rergleichsunernehmen Die Unternehmensleitung liegt in der Verantwortung des Vorstands bzw. der Geschäftsführung. Die Überwachung der Unternehmensleitung erfolgt durch das Aufsichtsgremium (bei Aktiengesellschaften der Aufsichtsrat). C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 13 I. 1 Definition und Notwendigkeit von Corporate Governance Notwendigkeit von Corporate Governance In Unternehmen bestehen Informationsasymmetrien und unterschiedliche Interessen der einzelnen Unternehmensorgane und Stakeholder (→ siehe Prinzipal-Agenten-Theorie auf Folgeseiten). → Corporate Governance ist notwendig, um diese Informationsasymmetrien abzubauen und die unterschiedlichen Interessen aneinander anzugleichen на рг chati oрabel → Ziel: Verantwortungsbewusste und nachhaltige Unternehmensführung im Interesse (aller) betroffenen Unternehmensorgane und Stakeholder. C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 14 I. 1 Definition und Notwendigkeit von Corporate Governance Notwendigkeit von Corporate Governance | Prinzipal-Agenten-Theorie Zwischen den Unternehmensorganen liegen Informationsasymmetrien vor, die sich als Prinzipal-Agenten-Beziehung charakterisieren lassen. Dies gilt insbesondere für den Vorstand, der einen Informationsvorsprung gegenüber den anderen Unternehmensorganen besitzt (z. B. im Hinblick auf das Tagesgeschäft und die detaillierte Geschäftsentwicklung). Vorstand Hafsochtsrat C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 15 I. 1 Definition und Notwendigkeit von Corporate Governance Notwendigkeit von Corporate Governance | Prinzipal-Agenten-Theorie Eine Prinzipal-Agenten-Beziehung (PA-Beziehung) ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet: Zwischen Prinzipal (Auftraggeber) und Agent (Auftragnehmer) existiert eine Vertragsbeziehung. Es liegen insofern asymmetrische Informationen vor, als der Agent gegenüber dem Prinzipal einen Informationsvorsprung besitzt. Prinzipal und Agent besitzen unterschiedliche Nutzenfunktionen. Es existieren externe Effekte, d. h. Entscheidungen des Agenten beeinflussen nicht nur dessen eigenen Nutzen, sondern auch den des Prinzipals. C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 16 I. 1 Definition und Notwendigkeit von Corporate Governance Notwendigkeit von Corporate Governance | Prinzipal-Agenten-Theorie Moral hazard ergibt sich in Vertragsbeziehungen, in denen Prinzipal und Agent zwar vor Vertragsabschluss denselben Informationsstand besitzen, in denen jedoch nach Vertragsabschluss das Verhalten des Agenten durch den Prinzipal nicht mehr beobachtbar ist. Der Agent besitzt damit den Anreiz, die Situation zu seinen Gunsten (und zu Ungunsten des Prinzipals) zu nutzen, statt die aus gesamtwirtschaftlicher Sicht optimale Leistung zu erbringen. 2.Schlecht definier be Ziele B. → Beispielsweise könnte der Vorstand seinen Informationsvorsprung ausnutzen, um die eigene Vergütung (anstelle des Unternehmenswohls) in den Vordergrund zu stellen. → Hierin begründet sich die Notwendigkeit der Überwachung des Vorstands. C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 17 I. 1 Definition und Notwendigkeit von Corporate Governance Notwendigkeit von Corporate Governance | Prinzipal-Agenten-Theorie Kontrollorgan Unternehmens- führung wählt bestellt ? Haupt- Aufsichtsrat Vorstand versammlung überwacht Prinzipal Agent C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 18 I. 1 Definition und Notwendigkeit von Corporate Governance Notwendigkeit von Corporate Governance | Prinzipal-Agenten-Theorie Kontrollorgan Unternehmens- führung wählt bestellt Haupt- Aufsichtsrat Vorstand versammlung überwacht Prinzipal Agent / Prinzipal Agent C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 19 Gliederung I. Grundlagen der Corporate Governance 1. Definition und Notwendigkeit von Corporate Governance 2. Dualistisches und monistisches Verwaltungssystem 3. Rechte und Pflichten des Vorstands 4. Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 5. Rechte der Hauptversammlung II. Deutscher Corporate Governance Kodex III. Corporate Governance aus Forschungssicht IV. Bedeutung von Corporate Governance in der Abschlussprüfung C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 20 I. 2 Dualistisches und monistisches Verwaltungssystem Für die Leitung und Überwachung von Unternehmen gibt es im internationalen Vergleich unterschiedliche Verwaltungssysteme, die sich im Wesentlichen durch die Verteilung der Kontroll- und Leitungsfunktion der Organe unterscheiden. Es werden zwei Verwaltungssysteme unterschieden: 1) Monistisches Verwaltungssystem 2) Dualistisches Verwaltungssystem C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 21 I. 2 Dualistisches und monistisches Verwaltungssystem Monistisches Verwaltungssystem: Leitung und Überwachung der Gesellschaft durch ein Organ (auch „One-Tier-System“). Typischerweise handelt es sich bei diesem Organ um das sog. Board of Directors. Das Board of Directors setzt sich zusammen aus Inside-Directors, die hauptamtlich für die Gesellschaft tätig sind und die Unternehmensleitung übernehmen. Daneben bestehen die Outside-Directors, die unabhängig von der Gesellschaft sind, und die d Überwachung übernehmen. Fxrerter Akademiker itithbsinmaterOMil Outside Ii 'nf8 'n -Directors Aus dem Board of Directors wird ein Vorsitzender gewählt, der Chairman of the Board. Teilweise ist dieser gleichbedeutend mit dem CEO, sodass dieser beide Ämter in Divectorl I vo r s t a n d ro s Personalunion auf sich vereint („CEO duality“).. ( ein ITrside - immer Verbreitet im angelsächsischen Raum (z. B. in den USA). Quelle: Welge/Eulerich (2021), S. 37-39. C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 22 I. 2 Dualistisches und monistisches Verwaltungssystem Dualistisches Verwaltungssystem: Trennung der Leitung und Überwachung der Gesellschaft auf zwei unterschiedliche Organe (auch „Two-Tier-System“). Am Beispiel der Aktiengesellschaft handelt es sich bei diesen Organen um den Vorstand (Leitung) und den Aufsichtsrat (Überwachung). Der Vorstandsvorsitzende (CEO) und der Aufsichtsratsvorsitzende sind unterschiedliche Personen. Das dualistische System findet in Deutschland Anwendung (Ausnahme: monistische SE, siehe Folgeseiten). C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 23 I. 2 Dualistisches und monistisches Verwaltungssystem Verwaltungssystem Monistisch Dualistisch (am Beispiel des amerikanischen Modells) Leitungsorgan Board of Directors Vorstand/Geschäftsführung (Inside-Directors) Überwachungsorgan Board of Directors Aufsichtsrat (Outside-Directors) Vorteile schnellerer Unabhängigkeit von Entscheidungs- und Leitungs- und Informationsfluss Überwachungsorgan geringere Machtkonzentration beim CEO C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 24 I. 2 Dualistisches und monistisches Verwaltungssystem Die relevanten Akteure der Corporate Governance, d. h., insbesondere die Unternehmensleitung und Überwachung, unterscheiden sich je nach Rechtsform des betroffenen Unternehmens. Der Fokus der Veranstaltung liegt auf Kapitalgesellschaften. Kapitalgesellschaften sind – im Gegensatz zu Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) – juristische Personen, bei denen die Kapitaleinlagen und nicht die beteiligten Gesellschafter im Fokus stehen (z. B. keine persönliche Haftung). Typische Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaft (AG) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Societas Europaea (SE) Geide duallmonustisch Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA, nicht weiter behandelt) Unternehmergesellschaft (UG, „Mini-GmbH“, nicht weiter behandelt) C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 25 I. 2 Dualistisches und monistisches Verwaltungssystem Organe der Aktiengesellschaft Die Organe der Aktiengesellschaft sind − Vorstand (Leitung), − Aufsichtsrat (Überwachung) und − Hauptversammlung (Interessenvertretung der Aktionäre). C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 26 I. 2 Dualistisches und monistisches Verwaltungssystem Organe der Aktiengesellschaft bestellt und überwacht Aufsichtsrat Vorstand informiert wählt Hauptversammlung C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 27 I. 2 Dualistisches und monistisches Verwaltungssystem Organe der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ein verpflichtender Aufsichtsrat (obligatorischer Aufsichtsrat) ist nur dann verpflichtend einzurichten, wenn regelmäßig > 500 Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG). Für den obligatorischen Aufsichtsrat einer GmbH gelten im Wesentlichen dieselben Rechte und Pflichten wie für den aktienrechtlichen Aufsichtsrat (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG). Quelle: Link. wie in А G wenn 7500 денащо C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 28 I. 2 Dualistisches und monistisches Verwaltungssystem Organe der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Bei GmbHs mit < 500 Arbeitnehmern kann ein freiwilliger Aufsichtsrat (fakultativer Aufsichtsrat) eingerichtet werden. Für den fakultativen Aufsichtsrat gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den aktienrechtlichen Aufsichtsrat, allerdings nur soweit dies im Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt ist (§ 52 Abs. 1 GmbHG). Im Gegensatz zum obligatorischen Aufsichtsrat bestehen somit Gestaltungsfreiheiten (z. B. können geringere Überwachungspflichten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden). In der Praxis lässt sich beobachten, dass anstelle eines fakultativen Aufsichtsrat teilweise ein freiwilliger Beirat eingerichtet wird. Der Beirat unterliegt nicht den Vorgaben für Aufsichtsräte. In der Regel ist der Beirat nur beratend und empfehlend tätig. Quellen: Link, Link. C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 29 I. 2 Dualistisches und monistisches Verwaltungssystem Organe der Gesellschaft mit beschränkter Haftung – ohne Aufsichtsrat (Voraussetzung: < 500 Arbeitnehmer) berät Beirat (optional) Geschäftsführung wählt bestellt und überwacht Gesellschafter- versammlung C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 30 I. 2 Dualistisches und monistisches Verwaltungssystem Organe der Gesellschaft mit beschränkter Haftung – mit Aufsichtsrat überwacht Aufsichtsrat Ausnahme: Beim Geschäftsführung fakultativen AR können abweichende Aufgaben im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden wählt bestellt Gesellschafter- versammlung C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 31 I. 2 Dualistisches und monistisches Verwaltungssystem Organe der Societas Europaea (SE) Sog. „Europäische Gesellschaft“, da über EU-Recht (SE-VO) als supranationale Rechtsform eingeführt (allerdings viele nationale Wahlrechte). Die SE stellt eine Sonderform dar, da sie entweder monistisch oder dualistisch organisiert sein kann. Monistische SE: Leitung und Überwachung durch den Verwaltungsrat, dieser untergliedert sich in geschäftsführende und nicht-geschäftsführende Direktoren (i. W. analog Inside- und Outside-Directors). o Beispiel: Deichmann. Dualistische SE: Leitung durch den Vorstand und Überwachung durch den Aufsichtsrat (i. W. analog Aktiengesellschaft). o Beispiele: Allianz, BASF, SAP, Zalando. C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 32 I. 2 Dualistisches und monistisches Verwaltungssystem Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den Aufbau der Aktiengesellschaft. Diese sind allerdings – wie dargestellt – weitgehend auf eine GmbH mit Aufsichtsrat bzw. eine dualistische SE übertragbar. C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 33 Gliederung I. Grundlagen der Corporate Governance 1. Definition und Notwendigkeit von Corporate Governance 2. Dualistisches und monistisches Verwaltungssystem 3. Rechte und Pflichten des Vorstands 4. Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 5. Rechte der Hauptversammlung II. Deutscher Corporate Governance Kodex III. Corporate Governance aus Forschungssicht IV. Bedeutung von Corporate Governance in der Abschlussprüfung C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 34 I. 3 Rechte und Pflichten des Vorstands Grundlagen zum Vorstand | Zusammensetzung und Aufbau Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Aktiengesellschaften mit einem Grundkapital > 3 Mio. EUR muss er aus mindestens zwei Personen bestehen, sofern nicht anders in der Satzung geregelt (§ 76 Abs. 2 AktG). Bei mehreren Vorstandsmitgliedern kann der Aufsichtsrat einen Vorstandsvorsitzenden benennen (§ 84 Abs. 2 AktG). Dies ist nicht verpflichtend, aber dennoch gelebte Praxis, um klare Führungsstrukturen zu etablieren. Grundsätzlich sind alle Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zur Geschäftsführung bestimmt (§ 77 Abs. 1 AktG). Zur Aufgabenteilung werden allerdings üblicherweise Vorstandsressorts festgelegt. C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 35 I. 3 Rechte und Pflichten des Vorstands Grundlagen zum Vorstand | Vorstandsressorts Jedes Vorstandsmitglied leitet sein Ressort selbstständig und ist auch in erster Linie den ressortspezifischen Haftungsrisiken ausgesetzt. Nichtsdestotrotz besteht im Rahmen der o. g. Gesamtverantwortung eine allgemeine Aufsichtspflicht über die anderen Ressorts (vgl. Krieger (2010), S. 54). Vorstandsressorts können frei bestimmt werden. Neben dem CEO und CFO, die üblicherweise im Vorstand vertreten sind, werden Vorstandsressorts z. B. eingeteilt nach: − Aufgaben (z. B. Vertrieb, Personal oder operatives Geschäft) − Segmenten (z. B. Produktgruppen oder Marken) − Regionen (z. B. Europa oder Asien) C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 36 I. 3 Rechte und Pflichten des Vorstands Grundlagen zum Vorstand | Vorstandsressorts Quelle: Link C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 37 I. 3 Rechte und Pflichten des Vorstands Grundlagen zum Vorstand | Vorstandsressorts Quelle: Link C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 38 I. 3 Rechte und Pflichten des Vorstands Rechte des Vorstands Gemeinschaftliche Geschäftsführung Vertretung der Gesellschaft C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 39 I. 3 Rechte und Pflichten des Vorstands Pflichten des Vorstands Sorgfaltspflicht (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG) − Allgemeine Sorgfaltspflicht: Der Vorstand hat so zu handeln, wie es von dem Leiter eines Unternehmens vergleichbarer Art und Größe, der nicht mit eigenen Mitteln wirtschaftet, zu erwarten ist.1 − Die Sorgfaltspflicht umfasst nach h. M. zudem die Legalitätspflicht (eigenes rechtstreues Verhalten des Vorstands) und die Legalitätskontrollpflicht (Schaffung von Strukturen für ein rechtstreues Verhalten nachgelagerter Ebenen → Compliance-Organisation).2 Treuepflicht (u. a. §§ 88 Abs. 1, 93 Abs. 1 Satz 3 AktG) − Der Vorstand hat die Interessen des Unternehmens zu wahren und das Gesellschaftswohl dem eigenen Nutzen überzuordnen.3 − Umfasst u. a. die Verschwiegenheitspflicht und das Wettbewerbsverbot. 1 vgl. Henssler/Strohn/Dauner-Lieb AktG § 93 Rn. 7; Koch AktG § 93 Rn. 8. 2 vgl. Koch AktG § 93 Rn. 9; MüKoAktG/Spindler AktG § 93 Rn. 89, 121. 3 vgl. MüKoAktG/Spindler AktG § 93 Rn. 137. C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 40 I. 3 Rechte und Pflichten des Vorstands Pflichten des Vorstands | Pflichtverletzung § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG § „Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.“ Verstöße gegen die Sorgfalts- und Treuepflichten stellen eine Pflichtverletzung dar. Vorstände können für Pflichtverletzungen persönlich haften, die − fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurden und − die zu einem Schaden der Gesellschaft geführt haben (Kausalität) Um ihr Haftungsrisiko zu reduzieren, schließen Vorstandsmitglieder eine D&O- Versicherung ab. − Um das Risiko allerdings nicht vollständig abwälzen zu können, ist gesetzlich ein Mindestselbstbehalt vorgesehen. − Dieser muss mindestens 10 % des Schadens bis zur 1,5-fachen Jahresfestvergütung des Vorstandsmitglieds (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG) betragen. Quelle: Link C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 41 I. 3 Rechte und Pflichten des Vorstands Pflichten des Vorstands | Pflichtverletzung Pflicht des Vorstands Beispielhafte Pflichtverletzungen Allgemeine Sorgfaltspflicht Wirtschaftlich nachteilige Geschäfte (Fehlinvestitionen) Legalitätspflicht Untreue und Betrug Datenschutzverletzungen Verstöße gegen Steuerstrafrecht Legalitätskontrollpflicht Unzureichende Compliance-Organisation Treuepflicht Verletzung des Wettbewerbsverbots Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen Quelle: Link C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 42 I. 3 Rechte und Pflichten des Vorstands Pflichten des Vorstands | Pflichtverletzung Unternehmerische Entscheidungen erfolgen unter Unsicherheit und sind daher grundsätzlich mit Risiken verbunden. Dem Vorstand muss es daher möglich sein, risikobehaftete Geschäfte einzugehen, ohne dass diese direkt eine Pflichtverletzung begründen. Daher gibt es die sog. Business Judgment Rule: Es liegt keine Pflichtverletzung vor, „wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“ (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Business Judgment Rule gilt nicht für die Legalitäts- bzw. Legalitätskontrollpflicht. Gesetzliche Vorgaben sind immer einzuhalten. C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 43 I. 3 Rechte und Pflichten des Vorstands Quelle: Link. C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 44 Gliederung I. Grundlagen der Corporate Governance 1. Definition und Notwendigkeit von Corporate Governance 2. Dualistisches und monistisches Verwaltungssystem 3. Rechte und Pflichten des Vorstands 4. Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 5. Rechte der Hauptversammlung II. Deutscher Corporate Governance Kodex III. Corporate Governance aus Forschungssicht IV. Bedeutung von Corporate Governance in der Abschlussprüfung C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 45 I. 4 Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats Grundlagen zum Aufsichtsrat | Zusammensetzung und Aufbau Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern (§ 95 AktG). In mitbestimmten Aufsichtsräten setzt sich der Aufsichtsrat aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammen. Arbeitgebervertreter vertreten die Interessen des Arbeitgebers und können z. B. ehemalige Vorstandsmitglieder, Großaktionäre oder unabhängige Experten sein. Bei den Arbeitnehmervertretern handelt es sich um Beschäftigte des Unternehmens, die die Interessen der Belegschaft vertreten und sich z. B. aus leitenden Angestellten und Betriebsratsmitgliedern zusammensetzen. Bei 500 bis 2.000 Arbeitnehmern muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern (§ 4 Abs. 1 DrittelbG), bei > 2.000 Arbeitnehmern zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 MitbestG) bestehen (sog. paritätische Besetzung). C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 46 I. 4 Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats Grundlagen zum Aufsichtsrat | Zusammensetzung und Aufbau Aufsichtsratsmitglieder werden auf der Hauptversammlung gewählt. Arbeitgebervertreter werden dabei vom Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagen, Arbeitnehmervertreter vom durch den Betriebsrat bestellten Wahlvorstand. Der Aufsichtsrat muss einen Aufsichtsratsvorsitzenden wählen (§ 107 Abs. 1 AktG). C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 47 I. 4 Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats Grundlagen zum Aufsichtsrat | Ausschüsse Zur Aufgabenteilung kann (und in einigen Fällen muss) der Aufsichtsrat Ausschüsse bestellen. Zu den häufigsten Ausschüssen zählen: Prüfungsausschuss Nominierungsausschuss Präsidialausschuss Überwachung von Wahlvorschläge für Vorbereitung der Rechnungslegung, Arbeitgebervertreter im Bestellung von internem Kontrollsystem, Aufsichtstrat Vorstandsmitgliedern und Risikomanagementsystem deren Anstellungsverträge und Abschlussprüfung Kompetenzprofil und Vorschlag für den zu Diversitätskonzept wählenden Vergütungssystem Abschlussprüfer Hinweis: Idealtypische Darstellung. Die konkreten Aufgaben der einzelnen Ausschüsse können sich je nach Unternehmen unterscheiden. C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 48 I. 4 Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats Rechte des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat hat insbesondere ein Informationsrecht, d.h., er darf Einsicht in Geschäftsunterlagen nehmen (§ 111 Abs. 2 AktG) und sich vom Vorstand über die Gesellschaft (u.a., beabsichtige Geschäftspolitik und Rentabilität) informieren lassen (§ 90 Abs. 1 AktG). C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 49 I. 4 Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats Pflichten des Aufsichtsrats (Auswahl) Überwachung des Vorstands (§ 111 AktG) Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern (§ 84 AktG) Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Geschäften gem. Satzung (§ 111 Abs. 4 AktG) Klagen gegen den Vorstand bei Pflichtverletzungen (§ 112 AktG) Vorschlag des Abschlussprüfers (§ 111 Abs. 2 AktG) Überwachung der Rechnungslegung, des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems, des internen Revisionssystems und der Abschlussprüfung (§ 107 Abs. 3 AktG) Erstellung des Berichts des Aufsichtsrats (§ 171 Abs. 2 AktG) Kompetenzprofil (DCGK, C.1) und Diversitätskonzept (§ 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB) Vergütungssystem (§ 87a Abs. 1 AktG) Vergleichbar zum Vorstand unterliegt zudem auch der Aufsichtsrat einer Sorgfalts- und Treuepflicht. Da Aufsichtsratsmandate i.d.R. nebenamtlich ausgeübt werden, gibt es allerdings kein explizites Wettbewerbsverbot für Aufsichtsratsmitglieder. C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 50 I. 4 Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats … was ist eigentlich ein internes Kontrollsystem? Das interne Kontrollsystem (IKS) beschreibt die Gesamtheit aller Kontrollen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen und zur Vermeidung von Schäden. Zu den wesentlichen Prinzipien eines IKS zählen u.a.: − 4-Augen-Prinzip − Funktionstrennung Darüber hinaus sind unternehmensspezifische Kontrollen einzurichten, die wesentliche Fehlerrisiken abdecken. Das IKS umfasst u. a. auch das Compliance Management System (siehe Kap. VIII). Quelle: Link. C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 51 I. 4 Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats Beispiel für interne Kontrollen (Prozess: Lieferantenrechnungen) Rechnung Rechnungseingang per EDI Rechnung System weist Kontrolle 1: die Rechnung Rechnungsprüfung Kontrolle 2: berechtigten (z. B. Betrag entspricht Nutzern zur Rechnungsfreigabe Leistung?) Prüfung zu Funktions- trennung ≠ ≠ Zahlungs- vorschlagliste Zahlung System erstellt Kontrolle 3: Kontrolle 4: Zahlungs- Zahlungsprüfung (z. B. Empfänger richtig?) Zahlungsfreigabe vorschlagsliste 4-Augen-Prinzip C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 52 I. 4 Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats … und was ist ein Risikomanagementsystem? svown fafse 'chbsrat Das Risikomanagementsystem (RMS) beschreibt die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Identifizierung, Bewertung, Kommunikation und Steuerung von Unternehmensrisiken. Häufig werden die Risiken im Hinblick auf ihre Eintrittswahrscheinlichkeit und ihre finanzielle Auswirkung bewertet und Gegenmaßnahmen (z. B. Versicherungen) erörtert. Es umfasst auch ein Risikofrüherkennungssystem, welches darauf ausgerichtet ist, AD gefrett 23 ron wird bestandsgefährdende Risiken frühzeitig zu erkennen. Quelle: Fresenius Geschäftsbericht (2023), S. 91 (Link). C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 53 Gliederung I. Grundlagen der Corporate Governance 1. Definition und Notwendigkeit von Corporate Governance 2. Dualistisches und monistisches Verwaltungssystem 3. Rechte und Pflichten des Vorstands 4. Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 5. Rechte der Hauptversammlung II. Deutscher Corporate Governance Kodex III. Corporate Governance aus Forschungssicht IV. Bedeutung von Corporate Governance in der Abschlussprüfung C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 54 I. 5 Rechte der Hauptversammlung Grundlagen zur Hauptversammlung Die Hauptversammlung ist eine Versammlung der Aktionäre, in der diese entsprechend ihrer Stimmrechte über bestimmte Tagesordnungspunkte abstimmen und somit Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können. Die ordentliche Hauptversammlung muss jährlich einberufen werden und in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattfinden (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AktG). Institutionelle Investoren sind Unternehmen (z. B. Banken, Versicherungen, Pensionen- und Investmentfonds), die Gelder im Auftrag ihrer Kunden verwalten und umfangreiche Investitionen tätigen können. Sie halten 56,8 % der Stimmrechte im DAX 40 (Stand: 2023, Quelle: Link) und nehmen somit eine bedeutende Rolle auf der Hauptversammlung ein (z. B. Blackrock). Stimmrechtsberater (z. B. Glass Lewis und ISS) sind Unternehmen, die institutionelle Investoren bei der Ausübung ihrer Stimmrechte unterstützen, indem sie Empfehlungen für das Abstimmungsverhalten abgeben. C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 55 I. 5 Rechte der Hauptversammlung Rechte der Hauptversammlung Nach § 119 Abs. 1 AktG stimmt die Hauptversammlung unter anderem über folgende Sachverhalte ab: Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern Verwendung des Bilanzgewinns Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat (siehe nächste Folien) Wahl des Abschlussprüfers (siehe nächste Folien) Satzungsänderungen Kapitalmaßnahmen Vergütungssystem und Vergütungsbericht (unverbindlich, siehe Kapitel II.5) C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 56 I. 5 Rechte der Hauptversammlung Rechte der Hauptversammlung | Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat hat die Hauptversammlung die Möglichkeit, die Zufriedenheit mit den anderen Unternehmensorganen zum Ausdruck zu bringen bzw. ein Misstrauensvotum auszusprechen. Die Verweigerung der Entlastung hat keine automatischen Rechtsfolgen, ist allerdings mit erheblichen Reputationsschäden verbunden (vgl. MüKoAktG § 120 Rn. 38). Quellen: Link, Link. C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 57 I. 5 Rechte der Hauptversammlung Rechte der Hauptversammlung | Wahl des Abschlussprüfers Der Aufsichtsrat präsentiert der Hauptversammlung einen Vorschlag für den zu wählenden Abschlussprüfer. Üblicherweise wird diesem Vorschlag mit deutlicher Mehrheit zugestimmt. Quelle: Link. C HRISTOPH T EUCHER I C ORPORATE G OVERNANCE AND C OMPLIANCE I W I S E 2024/2025 SEITE 58