Einführung in die Technologieorientierte Betriebswirtschaftslehre PDF
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This document provides an introduction to technology-oriented business administration. It is a lecture, not a past paper and covers various topics including business concepts, legal structures, key business concepts, and business models.
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4. 4.1 Rechtsformen Übersicht Übersicht der wichtigsten Rechtsformen Rechtsformen Einzelunternehmen Kleingewerbe Einzelkaufmann Freier Beruf Kapitalgesellschaften Personengesellschaften Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. BGB-Gesellschaft z. B. Haring, Schmidt & Wolter...
4. 4.1 Rechtsformen Übersicht Übersicht der wichtigsten Rechtsformen Rechtsformen Einzelunternehmen Kleingewerbe Einzelkaufmann Freier Beruf Kapitalgesellschaften Personengesellschaften Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. BGB-Gesellschaft z. B. Haring, Schmidt & Wolter Verlags GbR Offene Handelsgesellschaft (OHG) z. B. Audiobuch Verlag OHG Kommanditgesellschaft (KG) z. B. Melitta KG Stille Gesellschaft Partnerschaftsgesellschaft (PartG) z. B. Landgraf Schneider Rechtsanwälte PartG Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) z. B. Robert Bosch GmbH Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) z. B. Henkel KGaA Aktiengesellschaft (AG) z. B. Volkswagen AG Societas Europaea (SE) z. B. Porsche Automobil Holding SE Genossenschaft (eG) z. B. Gemeinnützige Wohnungsbau Genossenschaft Dresden Ost e.G. Ausländische Rechtsformen, z. B.: Private Limited Company by Shares (Ltd.) Mischformen GmbH & Co. KG Stiftung & Co KG z. B. Kaufland Warenhandel GmbH & Co. KG AG & Co. KG z. B. SAP Deutschland AG & Co. KG AG & Co. KGaA Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 4 4. 4.1 Rechtsformen Übersicht Entscheidungskriterien Wahl der Rechtsform Zugang Haftungsrechtliche Fragen Geschäftsführung und Vertretung Gewinn- und Verlustverteilung Steuerbelastung Finanzierung Gründungsaufwand laufende Aufwendungen Überschaubarkeit der Formalia Informations- und Publikationspflichten Prüfungspflichten Möglichkeiten der Firmierung Quelle: Von Collrepp (2004, S. 81). Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 5 4. 4.2 Rechtsformen Einzelunternehmen Kaufmannsarten im Handelsgesetzbuch Ist-Kaufmann § 1 HGB Kann-Kaufmann § 2 HGB Kaufmann kraft Eintragung, Formkaufmann §§ 5, 6 HGB Kann-Kaufmann Land- und Forstwirtschaft § 3 HGB Land- und forstwirtschaftliches Unternehmen, auch wenn dieses nach Art und Umfang kaufmännische Einrichtung erfordert Jeder Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang kaufmännische Einrichtung erfordert (= Handelsgewerbe, Gegensatz: Kleingewerbe) Jeder Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang kaufmännische Einrichtung nicht erfordert Kaufmann unabhängig von tatsächlicher Eintragung im Handelsregister Kaufmann nur nach freiwilliger Eintragung im Handelsregister, sonst Nicht-Kaufmann (= Kleingewerbetreibender) Scheinkaufmann: Jemand, der durch sein Auftreten im Geschäftsverkehr den Eindruck erweckt, er sei Kaufmann, muss die ihn belastenden Folgen der Kaufmannseigenschaft gegen sich gelten lassen Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Jede sonst im Handelsregister eingetragene Firma, d. h. vor allem Personen- und Kapitalgesellschaften aller Art, selbst wenn diese kein Gewerbe betreiben bzw. nach Art oder Umfang eine kaufmännische Einrichtung nicht erfordern Seite 6 4. 4.2 Rechtsformen Einzelunternehmen Kaufmännische Eigenschaften erforderlich Nach Art … Nach Umfang … Weitere Kriterien nach Umfang des Geschäftsbetriebes Kriterium des Umsatzvolums Kriterien nach Art des Geschäftsbetriebs Geschäftsbetrieb Vielfalt der hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse oder der erbrachten Leistungen und der Geschäftsbeziehungen Geschäftsabwicklung Inanspruchnahme von Kredit Gewährung von Kredit Wechselverkehr Umsatzgröße Produktion 300.000 Euro Mehr als 5 Beschäftigte Großhandel 300.000 Euro Gaststätten (nur mit Speisen) Betriebsvermögen von mehr als 100.000 Euro 300.000 Euro Einzelhandel 250.000 Euro Kreditbeträge von mehr als 50.000 Euro Hotels (ohne Gaststätten) 250.000 Euro Mehrere Standorte oder Niederlassungen Internationale Tätigkeit Dienstleistungen 175.000 Euro Umfangreiche Werbung 120.000 Euro Frachtverkehr Handelsvertreter (Provision) Größere Lagerhaltung Übernahme von Gewährleistungsverpflichtungen Maßgeblich ist immer das Gesamtbild des Unternehmens Quelle: IHK Berlin. Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 7 4. 4.2 Rechtsformen Einzelunternehmen Einstufung als Kaufmann Wesentliche Folgen der Einstufung als Kaufmann Eintragung in das Handelsregister Recht (und Pflicht) zur Führung einer Firma Möglichkeit zur Erteilung von Prokura, Handelsvollmacht und zur Gründung von Zweigniederlassungen Buchführungspflicht Typisierung bestimmter Handelsgeschäfte Kommissionsgeschäft (§ 383 ff HGB) Speditions-, Lager- und Frachtgeschäft (§ 407 ff HGB) Möglichkeit, einen vom Gesetz abweichenden Gerichtsstand zu vereinbaren Möglichkeit, die Verhandlungen eines Zivilrechtsstreits am Landgericht an der Kammer für Handelssachen zu beantragen Geltung der Vorschriften über Handelsgeschäfte (Viertes Buch HGB): Sorgfaltsmaßstab „Ordentlicher Kaufmann“ (§ 347 HGB) Ausschluss der Herabsetzung von unangemessen hohen Vertragsstrafen (§ 348 HGB) Formfreiheit von Bürgschaft, Schuldversprechen und Anerkenntnis (§ 350 HGB Bürgschaft ohne Einrede der Vorausklage, § 349 HGB) Gesetzlicher Zinssatz für Fälligkeitszinsen 5 % p. a. (§ 353 HGB) Bestimmung der Gattungsschuld „Handelsgut mittlerer Art und Güte“ (§ 360 HGB) Regelung über die Wirkung des Schweigens auf Geschäftsbesorgungsanträge (§ 362 HGB) Kaufmännische Spezialnormen für bestimmte Wertpapiere (Orderpapiere wie Anweisung, Verpflichtungsschein, Güterpapiere) (§ 363 HGB) Regelungen über den gutgläubigen Erwerb (§ 366 HGB) Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht (§ 369 HGB) Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB) Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 8 4. 4.2 Rechtsformen Einzelunternehmen Merkmale Kleingewerbe Einzelunternehmer, die weder Kaufmann noch Freiberufler sind, fallen regelmäßig unter die Kategorie des Kleingewerbetreibenden Die Geschäftstätigkeit des Kleingewerbetreibenden erfordert keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und ist evtl. nicht auf eine Vollexistenz ausgerichtet Der Kleingewerbebetrieb unterliegt den gewerberechtlichen Vorschriften (u. a. Gewerbeordnung), ist aber darüber hinaus kaum reguliert Kleingewerbetreibende sind nicht berechtigt, eine Firma zu führen. Der Name des Unter-nehmens muss den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen des Unternehmers beinhalten Der Status des Kleingewerbetreibenden ist dennoch für die gewerbliche Existenzgründung relevant, da der Kleingewerbebetrieb häufig eine Vorstufe der kaufmännischen Vollexistenz ist Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 9 4. 4.2 Rechtsformen Einzelunternehmen Freie Berufe Merkmale freie Berufe Besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung Persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art Freie Berufe mit berufsständiger Körperschaft (Kammer) Arzt Zahnarzt Tierarzt Psychotherapeut Apotheker *) Rechtsanwalt Notar Patentanwalt Architekt Beratender Ingenieur **) Steuerberater Wirtschaftsprüfer Katalogberufe ohne Kammer (§ 18 EStG, § 1 PartGG) Kein Gewerbebetrieb *) Apotheker sind steuerlich Gewerbetreibende **) Mitgliedschaft in Ingenieurkammern weitgehend freiwillig Vermessungsingenieur Lotse Beratender Volks- u. Betriebswirt Hauptberufliche Sachverständige Heilpraktiker Wissenschaftler Künstler Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Physiotherapeut Hebamme Journalist Bildberichterstatter Dolmetscher Sehr ähnliche Berufe Schriftsteller Lehrer und Erzieher Seite 10 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), § 705 ff BGB Die Gründung Definition, Merkmale Vertraglicher Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks Grundtypus der Personengesellschaft Keine Kaufmannseigenschaft: kleinere Gewerbe- und Handelsbetriebe, Sozietäten von Freiberuflern, Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe zur Abwicklung einzelner Aufträge, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Gründung GbR Abschluss Gesellschaftsvertrag Grundsätzlich formfrei Inhalte nicht vorgeschrieben Wichtig: Geschäftsführung Gewinnverteilung Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 11 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), § 705 ff BGB Der Betrieb GbR im Rechtsverkehr *) Keine Firma Nach Rechtsprechung Bundesgerichthof rechtsfähig (= eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten) Parteifähig (= klagen und verklagt werden in eigenem Namen) Insolvenzfähig GbR haftet mit Gesellschaftsvermögen Darüber hinaus haften alle Gesellschafter als Gesamtschuldner unmittelbar und grundsätzlich unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen Haftung der Gesellschafter auch für vor Eintritt in Gesellschaft bestehende Verbindlichkeiten Geschäftsführung/Vertretung *) Regelstatut: Geschäftsführung und Vertretung steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu Konzentration von Geschäftsführung und Vertretung bei einzelnen Gesellschaftern möglich Gesellschafterrechte *) Vornahme Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung je Geschäftsjahr (Regelstatut: Gewinn/Verlust nach Köpfen) Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft Entscheidungen über die Geschäftsführung *) Ab 01.01.2024 wesentliche Änderungen durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG): Details s. Seite 19 Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 12 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), § 705 ff BGB Der Betrieb Gesellschafterpflichten Mitwirkung bei der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks und Leistung der vereinbarten Beiträge: Geld Sachwerte, Immaterialgüter Dienstleistungen Nutzungsüberlassungen Keine gesetzliche Nachschusspflicht, jedoch Nachschusspflicht begründbar durch Gesellschaftsvertrag, Beschluss oder Treuepflicht Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 13 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bestand Gesellschaftsvermögen *) Gesellschaftsvermögen = Beiträge der Gesellschafter + durch Geschäftsführung erworbene Vermögensgegenstände Steht allen Gesellschaftern zur gesamten Hand zu Gesellschafter können über ihre Anteile an den einzelnen Gegenständen nicht verfügen Verfügungen nur durch alle Gesellschafter (= Gesamtgeschäftsführung) oder die Gesellschafter, denen per Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis übertragen ist Anpassung Wechsel der Gesellschafter *) Mit Zustimmung aller Gesellschafter (ggf. wie im Gesellschaftsvertrag geregelt) kann ein Gesellschafter seinen Anteil rechtsgeschäftlich übertragen Ansonsten kann ein Gesellschafterwechsel zwischen verbleibenden/bestehenden Gesellschaftern und neuem Gesellschafter vereinbart werden Scheidet ein Gesellschafter aus (Kündigung, Tod, Insolvenz, Ausschluss), wird die Gesellschaft aufgelöst, sofern keine Fortsetzung im Gesellschaftsvertrag geregelt ist *) Ab 01.01.2024 wesentliche Änderungen durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG): Details s. Seite 19 Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 14 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts Auflösung Auflösung der Gesellschaft *) Die GbR wird u. a. aufgelöst durch: Zeitablauf Erreichung oder endgültiges Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks Beschluss der Gesellschafter Tod eines Gesellschafters (bis Ende 2023) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters (bis Ende 2023) Kündigung (bis Ende 2023) Im Gesellschaftsvertrag können für viele Fälle Fortsetzungsregeln vereinbart werden Sonst hat die Auflösung eine Liquidation mit Auseinandersetzung und Vollbeendigung zur Folge *) Ab 01.01.2024 wesentliche Änderungen durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG): Details s. Seite 19 Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 15 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Vor- und Nachteile der Gesellschaft bürgerlichen Rechts *) Vorteile Kein Mindestkapital notwendig Hohes Maß an Gestaltungsfreiheit Geringe Gründungskosten Haftungsbeschränkung nur durch Ausgestaltung der Vertretung Schnelle und flexible Errichtung und Anpassung des Gesellschaftsvertrages Nachteile Gesellschaft nur begrenzt rechts- und parteifähig gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter Grundsätzlich volle persönliche Haftung aller Gesellschafter Hohes Maß an Vertrauen der Gesellschafter notwendig Auflösung der Gesellschaft bei einseitigem Ausscheiden eines Gesellschafters (z. B. Tod des Gesellschafters, Insolvenz des Gesellschafters oder Kündigung) bis Ende 2023 *) Ab 01.01.2024 wesentliche Änderungen durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG), welche ebenfalls Auswirkungen auf die Vor- und insbesondere auf die Nachteile einer GbR haben: Details s. Seite 19 Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 16 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Zukünftige Änderungen für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Änderungen ab dem 01.01.2024 durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) § 705 Abs. 2 BGB n. F. unterscheidet in rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Gesellschaft Rechtsfähig: §§ 713, 722 BGB n. F.: Trägerin ihres Vermögens, Möglichkeit der Begründung von Verbindlichkeiten Nicht rechtsfähig: § 740 BGB n. F.: kein eigenes Vermögen, diverse Bestimmungen des BGB gelten nicht Optionale Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister (§§ 707-707d BGB n. F.) Eintragung unter bestimmten Bedingungen verpflichtend (bspw. wenn GbR Geschäftsanteile einer GmbH erwirbt) Nach Eintragung unterliegt GbR der Transparenzregisterpublizität §§ 729 ff. BGB n. F.: Ausscheiden (bspw. wegen Insolvenz oder im Todesfall) eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der GbR Rechtsverhältnisse (§§ 708 ff. BGB n. F.) können grundsätzlich vom Vertrag abweichend geregelt werden Umwandlungsgesetz: Als sog. „eGbR“ ist eine Spaltung, Verschmelzung oder ein Formwechsel der GbR möglich Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 17 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Offene Handelsgesellschaft (OHG), § 105 ff HGB Die Gründung Definition, Merkmale Personenhandelsgesellschaft mit dem Zweck eines Betriebes unter gemeinschaftlicher Firma Geregelt im 1. Abschnitt des 2. Buches HGB; ergänzend Recht der GbR anzuwenden Kaufmannseigenschaft: Mittelständische Unternehmen, in denen alle Gesellschafter ihre gesamte Arbeitskraft, Teile ihres Vermögens und ihren gesamten persönlichen Kredit dem Unternehmen widmen Gründung OHG Abschluss Gesellschaftsvertrag wie GbR Anmeldung zum Handelsregister über Notar mit Beglaubigung Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 18 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Offene Handelsgesellschaft (OHG), § 105 ff HGB Der Betrieb OHG im Rechtsverkehr Firma: XYZ OHG Rechts- und Parteifähigkeit analog GbR, Rechtsfähigkeit jedoch gesetzlich geregelt, § 123 ff HGB Haftung analog GbR, jedoch haften Gesellschafter nach Auflösung der OHG oder ihrem Ausscheiden aus der OHG (nur) 5 Jahre lang für zuvor begründete Verbindlichkeiten weiter Geschäftsführung/Vertretung Regelstatut: Geschäftsführung u. Vertretung steht jedem Gesellschafter einzeln zu, andere (geschäftsführende) Gesellschafter können jedoch widersprechen Konzentration von Geschäftsführung und Vertretung bei einzelnen Gesellschaftern möglich Gesellschafterrechte Berechtigung zur Geschäftsführung umfasst Vornahme aller Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt, sofern nicht andere Geschäftsführer widersprechen Grundlagengeschäfte erfordern Beschluss aller Gesellschafter Gesellschafterrechte analog GbR, jedoch Entnahmerecht in Vorgriff auf Gewinnanspruch Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 19 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Offene Handelsgesellschaft (OHG), § 105 ff HGB Der Betrieb Gesellschafterpflichten Gesellschafterpflichten analog GbR Gesellschafter sind grundsätzlich zur Geschäftsführung verpflichtet Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 20 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Offene Handelsgesellschaft (OHG), § 105 ff HGB Bestand Gesellschaftsvermögen Gesellschaftsvermögen analog GbR Anpassung Wechsel der Gesellschafter Übertragung und Gesellschafterwechsel analog GbR Scheidet ein Gesellschafter aus, wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der Anteil des ausgeschiedenen wächst den verbleibenden Gesellschaftern zu. Dem Ausgeschiedenen steht regelmäßig ein Abfindungsanspruch zu. Für den Fall des Todes eines Gesellschafters wird häufig vereinbart: Fortsetzung mit den Erben oder Eintrittsrecht für die Erben Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 21 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Offene Handelsgesellschaft (OHG), § 105 ff HGB Auflösung Auflösung der Gesellschaft Die OHG wird u. A. aufgelöst durch: Kündigung Zeitablauf Beschluss der Gesellschafter Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft Gerichtliche Entscheidung Liquidation analog GbR Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 22 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Vor- und Nachteile der Offenen Handelsgesellschaft Vorteile Hohes Ansehen im Geschäftsverkehr Unkomplizierte, formlose Gründung Kein Mindestkapital notwendig Hohe Kreditwürdigkeit aufgrund persönlicher Haftung Schnelle und flexible Errichtung und Anpassung des Gesellschaftsvertrages Nachteile Gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter Nur für vollkaufmännische Handelsgewerbe Volle persönliche Haftung aller Gesellschafter Hohes Maß an Vertrauen der Gesellschafter notwendig Auflösung der Gesellschaft durch Tod oder Kündigung eines Gesellschafters Bei Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag ist eine Fortführung durch übrige Gesellschafter möglich Quelle: Von Collrepp (2004, S. 99). Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 23 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Kommanditgesellschaft (KG), § 161 ff HGB Komplementär(e) = persönlich haftende(r) Gesellschafter Keine Beschränkung der Haftung Kommandisten Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigen auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 24 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Kommanditgesellschaft (KG) Die Gründung Definition, Merkmale Personenhandelsgesellschaft wie OHG Geregelt im 2. Abschnitt des 2. Buchs HGB; ergänzend Recht OHG & GbR anzuwenden Gesellschafter haften den Gläubigern gegenüber teilweise unbeschränkt und teilweise beschränkt Kaufmannseigenschaft wie OHG; teilweise passive Gesellschafter üblich (= Kommanditisten) Gründung KG Abschluss Gesellschaftsvertrag wie OHG & GbR Anmeldung zum Handelsregister wie OHG Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 25 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Kommanditgesellschaft (KG) Der Betrieb KG im Rechtsverkehr Firma: XYZ KG Rechts- und Parteifähigkeit wie OHG Haftung Komplementär(e) wie OHG, Kommanditist haftet beschränkt nur bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme; Haftung ist ausgeschlossen, soweit Pflichteinlage geleistet ist Geschäftsführung/Vertretung Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und können Handlungen des Komplementärs nicht widersprechen, solange sie nicht über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen Sonst analog OHG Gesellschafterpflichten Nur Komplementäre sind zur Geschäftsführung verpflichtet Sonst analog OHG Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 26 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Kommanditgesellschaft (KG) Der Betrieb Gesellschafterrechte Zustimmung der Kommanditisten bei Geschäften, die nach Inhalt und Zweck über den Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes hinausgehen Kommanditisten sind berechtigt, Übersendung des Jahresabschlusses zu verlangen und die zur Überprüfung des Abschlusses erforderlichen Unterlagen einzusehen Kommanditist nimmt am Verlust nur in Höhe seines Kapitalanteils teil; bei Gewinn kein Recht auf Vorabentnahme Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 27 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Kommanditgesellschaft (KG) Bestand Gesellschaftsvermögen Gesellschaftsvermögen analog OHG und GbR Anpassung Wechsel der Gesellschafter Bei Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft fortgesetzt Das ersatzlose Ausscheiden des einzigen/letzten Komplementärs hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge Tritt ein Kommanditist in eine bereits bestehende KG ein, haftet er auch für zuvor begründete Verbindlichkeiten bis zur Höhe seiner Einlage Sonst analog OHG Auflösung Auflösung der Gesellschaft Auflösung analog OHG Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 28 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Vor- und Nachteile der Kommanditgesellschaft Vorteile Alleinentscheidungsrecht des Komplementärs (bzw. der Komplementäre) Gesellschaftsverhältnis kann im Gesellschaftsvertrag weitgehend flexibel geregelt werden Haftungsbeschränkung für Kommanditisten Kein Mindestkapital für die Beteiligung der Kommanditisten Nachteile Unbeschränkte persönliche Haftung des Komplementärs (bzw. der Komplementäre) Besonderer Zuschnitt der Gesellschaft auf Person des Komplementärs (Nachfolge) Steuerlicher Verlustausgleich der Kommanditisten auf Höhe der Einlage beschränkt Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 29 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Stille Gesellschaft, § 230 ff HGB Die Gründung Definition, Merkmale Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen durch Einlage und Gewinnbeteiligung Geregelt im 3. Abschnitt des 2. Buches HGB; ergänzend Recht der GbR anzuwenden Steuerrechtlich typische und atypische stille Gesellschaft zu unterscheiden Gründung Stille Gesellschaft Abschluss Gesellschaftsvertrag wie GbR Keine Anmeldung zum Handelsregister Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 30 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Stille Gesellschaft, § 230 ff HGB Der Betrieb Stille Gesellschaft im Rechtsverkehr Kein Auftreten im Rechtsverkehr, reine Innengesellschaft zwischen Kaufmann (= Geschäftsinhaber) und stillem Gesellschafter Keine Firma Keine Rechts- und Parteifähigkeit Stiller Gesellschafter haftet nicht für Schulden der Gesellschaft bzw. des Kaufmanns Geschäftsführung/Vertretung Stiller Gesellschafter ist von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen Geschäftsinhaber kann gewöhnliche Geschäfte ohne Mitwirkung des stillen Gesellschafters abschließen Gesellschafterpflichten Stiller Gesellschafter muss Vermögenseinlage leisten Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 31 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Stille Gesellschaft, § 230 ff HGB Der Betrieb Gesellschafterrechte Gesellschaftsvertrag hat Beteiligung am Gewinn (obligatorisch), Verlust (optional) und der Wertentwicklung des Vermögens (ggf. atypische stille Gesellschaft) zu bestimmen Gesellschafterrechte sonst ähnlich Kommanditist Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 32 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Stille Gesellschaft, § 230 ff HGB Bestand Gesellschaftsvermögen Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über kein Gesellschaftsvermögen Sicherung der Ansprüche des stillen Gesellschafters möglich Vermischung von Eigen- und Fremdkapitalelementen („Mezzanine Finanzierung“) Anpassung Wechsel der Gesellschafter Übertragung und Gesellschafterwechsel analog GbR Sind mehrere Personen still an einem Unternehmen beteiligt, bestehen entsprechend viele stille Gesellschaften Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 33 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Stille Gesellschaft, § 230 ff HGB Auflösung Auflösung der Gesellschaft Die stille Gesellschaft wird aufgelöst durch: Kündigung Zeitablauf Erreichung oder endgültiges Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks Tod des Geschäftsinhabers Bei Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft in der Regel mit den Erben fortgesetzt Die Auflösung begründet für den Geschäftsinhaber die Verpflichtung, sich mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 34 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Vor- und Nachteile der stillen Gesellschaft Vorteile Gute Finanzierungsmöglichkeiten, sowohl kurz- als auch langfristig Kein Mitspracherecht des stillen Gesellschafters in der Geschäftsführung Die Vergütung für die Einlage des stillen Gesellschafter wird nur bei Gewinn fällig Anonyme Beteiligung Nachteile Kein Mitspracherecht des stillen Gesellschafters in der Geschäftsführung Bei atypischer stiller Beteiligung Schwierigkeiten in der Erfassung stiller Reserven Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 35 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Partnerschaftsgesellschaft (PartG), § 1 ff PartGG Die Gründung Definition, Merkmale Speziell für den Zusammenschluss von Angehörigen freier Berufe geschaffene Personengesellschaft, anlog OHG Geregelt im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (1994) Interprofessionelle Partnerschaften (= verschiedene Berufe) möglich, soweit berufsrechtlich zulässig Gründung PartG Gesellschaftsvertrag bedarf Schriftform, Mindestinhalt: Name, Sitz PartG Name, Vorname, Beruf, Wohnort Partner Gegenstand PartG Eintragung ins Partnerschaftsregister analog Handelsregister Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 36 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Partnerschaftsgesellschaft (PartG), § 1 ff PartGG Der Betrieb PartG im Rechtsverkehr Name (≠ Firma): Name mind. eines Partners Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ Alle Berufsbezeichnungen Rechts- und Parteifähigkeit wie OHG Haftung analog OHG, aber Haftung für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung neben der PartG nur die einzelnen Partner, die mit der Bearbeitung des Auftrages befasst worden Geschäftsführung/Vertretung Geschäftsführung analog OHG; Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit im freiberuflichen Kernbereich Vertretung analog OHG Gesellschafterpflichten Gesellschafterpflichten analog OHG Gesellschafterrechte Gesellschafterrechte analog OHG Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 37 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Partnerschaftsgesellschaft (PartG), § 1 ff PartGG Bestand Gesellschaftsvermögen Gesellschaftsvermögen analog OHG Anpassung Wechsel der Gesellschafter Gesellschafterwechsel grundsätzlich analog OHG Partner scheidet aus, wenn er die erforderliche Zulassung zu dem von ihm in der PartG ausgeübten freien Beruf verliert Beteiligung an PartG grundsätzlich nicht vererblich; Regelstatut: Fortsetzung unter den verbleibenden Partnern, Abfindung der Erben zum Verkehrswert Vererblichkeit möglich, wenn Erben selbst Partner sein können (Zulassung zu freien Beruf) Auflösung Auflösung der Gesellschaft Auflösung anlog OHG Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 38 4. 4.3 Rechtsformen Personengesellschaften Vor- und Nachteile der Partnerschaftsgesellschaft Gegenüber GbR + + Rechtsfähigkeit Einschränkung der gesamtschuldnerischen Haftung bei fehlerhafter Berufsausübung Kosten der Eintragung im Partnerschaftsregister Einschränkung der Tätigkeit auf freie Berufe Gegenüber Freiberufler – GmbH + + + + Image- und Seriositäts-Vorteil Keine Bilanzierungspflicht, Registerpublizität, Prüfungspflicht Keine Körperschafts- oder Gewerbesteuer Einfache Gründung und Handhabung Haftungsbeschränkung nur für vertragliche und berufliche Felder Partnerschaftsgesellschaft setzt mehrere Gesellschafter voraus Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 39 4. 4.4 Rechtsformen Kapitalgesellschaften Trennungsprinzip Unternehmer – Unternehmen Einheitsprinzip Trennungsprinzip Einzelunternehmen Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) Gesellschaft ist eigenständige Rechtspersönlichkeit (juristische Person) Unabhängig von der Person des Gesellschafters, dieser hält nur Kapitalanteil Unternehmer Anteil Personengesellschaft (z. B. OHG) Unternehmer 1 Unternehmer 2 Unternehmer 3 Anteil Gesellschafter Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 40 4. 4.4 Rechtsformen Kapitalgesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), § 1 ff GmbHG Die Gründung Definition, Merkmale Grundform der Kapitalgesellschaft, juristische Person Geregelt im GmbH-Gesetz Formkaufmann unabhängig vom Geschäftsbetrieb Gründung GmbH Notariell beurkundungsbedürftiger Gesellschaftsvertrag, Mindestinhalt: Firma, Sitz Unternehmensgegenstand Betrag des Stammkapitals, mind. 25.000 €, sonst „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter übernimmt Anmeldung zum Handelsregister Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 41 4. 4.4 Rechtsformen Kapitalgesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), § 1 ff GmbHG Der Betrieb GmbH im Rechtsverkehr Firma: XYZ GmbH Als juristische Person voll rechts- und parteifähig Haftung ist nach Eintragung im Handelsregister auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt; Gesellschafter können im wesentlichen nur auf Leistung der Einlage in Anspruch genommen werden Geschäftsführung/Vertretung Gesellschafter bestellen Geschäftsführer, die selbst Gesellschafter sein können, aber nicht müssen (= Fremdorganschaft) Gesellschaftsversammlung kann Geschäftsführern Weisungen erteilen Geschäftsführer vertreten Gesellschaft grundsätzlich gemeinschaftlich Gesellschafterrechte Gewinnbezugsrecht, Recht auf Liquidationserlös, Bezugsrecht Kapitalerhöhung Teilnahme- und Stimmrecht Gesellschafterversammlung Auskunfts- und Einsichtsrecht Minderheitenrechte (z. B. Einberufung Gesellschafterversammlung, Auflösungsklage ab 10 % Anteile) Ausschließung eines Gesellschafters bei nicht geleisteter Einlage (Kaduzierung) oder später aus wichtigem Grund Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 42 4. 4.4 Rechtsformen Kapitalgesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), § 1 ff GmbHG Der Betrieb Gesellschafterpflichten Leistung der Einlage Differenzhaftung bei überbewerteter Sacheinlage Wenn vereinbart: Nachschusspflicht Treuepflichten Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 43 4. 4.4 Rechtsformen Kapitalgesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), § 1 ff GmbHG Bestand Gesellschaftsvermögen Juristische Person mit eigenem Vermögensstamm Keine unmittelbare Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen der GmbH Verbindung zu Gesellschaftern nur über Anteile Publizität des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger Anpassung Wechsel der Gesellschafter GmbH-Anteile können veräußert und vererbt werden, wobei die Übertragung eines notariell beurkundeten Vertrages bedarf Der Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung – nicht aber die Vererbung – von Voraussetzungen abhängig machen, z. B. Zustimmung der Gesellschafterversammlung GmbH-Anteile können im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet werden Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 44 4. 4.4 Rechtsformen Kapitalgesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), § 1 ff GmbHG Auflösung Auflösung der Gesellschaft Geschäftsführer melden Liquidation nach Gesellschafterbeschluss zum Handelsregister an; Firma erhält Zusatz „i. L.“ Geschäftsführer (oder Dritte) werden Liquidatoren, die Geschäfte beenden, Verbindlichkeiten begleichen, Forderungen einziehen und Vermögen veräußern Liquidationsbeschluss wird im Bundesanzeiger publiziert; Aufforderung an Gläubiger, ihre Forderungen geltend zu machen Anschließend Sperrjahr bis zur Verteilung des Gesellschaftsvermögens Übersteigt das Vermögen die Schulden, können die Gesellschafter die Verteilung des Vermögens beschließen Bei Auflösung im Insolvenzfall gilt die Insolvenzordnung Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 45 4. 4.4 Rechtsformen Kapitalgesellschaften Vor- und Nachteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vorteile Haftungsbeschränkung der Gesellschaft Geringes Mindeststammkapital von 25.000 € Einfache Verwaltung durch Geschäftsführer und Gesellschaftsversammlung Gesellschaft bleibt auch bei Gesellschafterwechsel bestehen Eingeschränkte Publizitätspflicht für kleine Gesellschaften Bei Handwerker-GmbH muss keiner der Gesellschafter Handwerker sein Nachteile Geringes Vertrauen der Gläubiger, insbesondere bei jungen Gesellschaften Häufig wird persönliche Bürgschaft/Schuldübernahme der Gesellschafter verlangt Höhere Gründungskosten als bei Personengesellschaften (Notarzwang) Bilanzierungspflicht, Registerpublizität, Prüfungspflicht (Ausnahmen für kleine GmbH) Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 46 4. 4.4 Rechtsformen Kapitalgesellschaften Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), § 5a GmbHG Die Gründung Definition, Merkmale Geregelt im GmbH-Gesetz Juristische Person Gründung UG (haftungsbeschränkt) Notariell beurkundungsbedürftiger Gesellschaftsvertrag, Mindestinhalt: Firma, Sitz Unternehmensgegenstand Betrag des Stammkapitals, mind. 1 € Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter übernimmt Pflicht zur korrekten Firmenbezeichnung Anmeldung zum Handelsregister Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 47 4. 4.4 Rechtsformen Kapitalgesellschaften Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), § 5a GmbHG Der Betrieb UG (haftungsbeschränkt) im Rechtsverkehr Firma: XYZ UG (haftungsbeschränkt) Als juristische Person voll rechts- und parteifähig Gewinnminderung durch Rücklagenpflicht von 25 % Haftung ist nach Eintragung im Handelsregister auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt; Gesellschafter können im wesentlichen nur auf Leistung der Einlage in Anspruch genommen werden Geschäftsführung/Vertretung Gesellschafter bestellen Geschäftsführer, die selbst Gesellschafter sein können, aber nicht müssen (= Fremdorganschaft) Gesellschaftsversammlung (= oberstes Organ) kann Geschäftsführern Weisungen erteilen Geschäftsführer vertreten Gesellschaft grundsätzlich gemeinschaftlich Gesellschafterrechte Gewinnbezugsrecht entsprechend der Geschäftsanteile Siehe GmbH Siehe GmbH Gesellschafterpflichten Leistung der Einlage Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 48 4. 4.4 Rechtsformen Kapitalgesellschaften Vor- und Nachteile der UG (haftungsbeschränkt) Vorteile Geringer Kapitalaufwand – mindestens 1 € Stammkapital Haftung: Beschränkt auf Einlage Gewinnausschüttung: Gewinnausschüttung entsprechend der Geschäftsanteile Wenn 25.000 € Stammeinlage erreicht, Umwandlung in normale GmbH möglich Übertragung von Geschäftsanteilen: Einfacher Gesellschafter können individuell über ihre Stammeinlage bestimmen Transparenz: GmbH-Gesellschafter ist künftig nur noch der, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist (Geschäftspartner nachvollziehbar) Nachteile Schwieriger am Kapitalmarkt an Geld zu kommen Haftung: Sehr aufwendige Buchführungspflicht für Geschäftsführer Im Ernstfall einer Krise des Unternehmens ist dieses zu sanieren oder rechtzeitig durch alle Gesellschafter der Insolvenzantrag zu stellen Bei Verstoß gegen diese Maximen haftet der Geschäftsführer mit Privatvermögen Gewinnausschüttung: Bis Mindeststammkapital von 25.000 € erreicht ist, dürfen die Gewinne nur zu höchstens drei Vierteln ausgeschüttet werden Rechtsform ist wenig bekannt im Ausland UG (haftungsbeschränkt) könnte bei internationalen Geschäftspartnern auf Unwissenheit und Skepsis stoßen Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 49 4. 4.4 Rechtsformen Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft (AG), § 1 ff AktG Die Gründung Definition, Merkmale Kapitalgesellschaft, juristische Person, Formkaufmann Geregelt im Aktiengesetz Traditionell für den Betrieb großer, im Regelfall börsennotierter Gesellschaften Gründung AG Notarielle Beurkundung der Satzung Mindestkapital 50.000 € Anmeldung zum Handelsregister durch alle Gründer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder Davon Gründungsprüfung durch den zuvor bestellten Vorstand und Aufsichtsrat Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 50 4. 4.4 Rechtsformen Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft (AG), § 1 ff AktG Der Betrieb AG im Rechtsverkehr Firma: XYZ AG Sonst analog GmbH Geschäftsführung/Vertretung Geschäftsführung/Vertretung durch Vorstand, der für je max. 5 Jahre vom Aufsichtsrat bestellt wird Vorstand ist weisungsfrei Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung und Vertretung Aufsichtsrat mit mind. 3 Mitgliedern überwacht Geschäftsführung Hauptversammlung Bestellt Aufsichtsrat Regelt Gewinnverwendung Entlastet Vorstand und Aufsichtsrat (symbolisch) Bestellt Abschlussprüfer Ändert Satzung Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 51 4. 4.4 Rechtsformen Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft (AG), § 1 ff AktG Der Betrieb Gesellschafterrechte Recht auf Bar- oder Sachdividende (mit Eintritt der Wirksamkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses) Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen Recht auf Liquidationserlös Teilnahme Hauptversammlung Stimmrecht Hauptversammlung Minderheitenrechte Gesellschafterpflichten Gesellschafterpflichten analog GmbH Aus Satzungsstrenge folgt, dass Pflichten nur in gesetzlich zugelassenen Bereichen erweitert werden dürfen Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 52 4. 4.4 Rechtsformen Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft Bestand Gesellschaftsvermögen Gesellschaftsvermögen analog GmbH Grundkapital eingeteilt in Aktien, die das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs als Wertpapier verbriefen Nennbetragsaktie mind. 1 € Nennbetrag/Aktie, Summe aller Aktiennennbeträge = Grundkapital Stückaktie = Anteil am Grundkapital, der mind. 1 € entspricht Anpassung Wechsel der Gesellschafter Rechtsform auf maximale Fungibilität der Anteile ausgerichtet Übertragung von Inhaberaktien durch Einigung und Übergabe bzw. Umbuchung bei Wertpapiersammelverwahrung Übertragung von Namensaktien durch Indossament und Eintragung im Aktienregister Vinkulierte Namensaktie erfordert Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 53 4. 4.4 Rechtsformen Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft Auflösung Auflösung der Gesellschaft Wesentliche Gründe für die Auflösung einer AG sind: Ablauf der in der Satzung ggf. bestimmten Zeit Beschluss der Hauptversammlung Insolvenz der Gesellschaft Verfahren analog GmbH, bezeichnet als Abwicklung, geleitet durch Abwickler Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 54 4. 4.4 Rechtsformen Kapitalgesellschaften Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), § 278 ff AktG Elemente von AG + KG Kapitalgesellschaft, die Elemente von AG und KG kombiniert Geregelt im 2. Buch des Aktiengesetzes Feste Verankerung des Komplementärs mit starker Position in der KGaA Komplexe steuerliche/bilanzielle Sonderregeln, u. a. KG-Jahresabschluss zur Ermittlung des auf den Komplementär entfallenden Gewinnanteil Dann AG-Jahresabschluss zur Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns der Kommanditaktionäre KGaA Hauptversammlung Aufsichtsrat Komplementär(e) Kommanditaktionäre Geschäftsführung/Vertretung durch Komplementäre, kein Vorstand Bei mehreren Komplementären Einzelgeschäftsführung mit Widerspruchsrecht für andere Komplementäre; Gesamtgeschäftsführung für außergewöhnliche Geschäfte Stimmrecht in der Hauptversammlung hat der Komplementär nur, wenn er auch Kommanditaktionär ist Aufsichtsrat kann Komplementäre nicht bestellen oder abberufen und stellt nicht den Jahresabschluss fest Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 55 4. 4.4 Rechtsformen Kapitalgesellschaften Genossenschaft (eG), § 1 ff GenG Die Gründung Definition, Merkmale Gesellschaft mit nicht geschlossenem Mitgliederkreis, die Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs fördert Geregelt im Genossenschaftsgesetz Formkaufmann, juristische Person, ähnlich Kapitalgesellschaft, Betätigung z. B. Volksbank, Einkaufsgenossenschaft, Wohnungsbaugenossenschaft Gründung eG Mindestens 3 Mitglieder, schriftliche Satzung, Mindestinhalte u. A.: Einlagenleistungen Evtl. Nachschusspflicht Prüfung durch Prüfverband Eintragung in Genossenschaftsregister analog Handelsregister Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 56 4. 4.4 Rechtsformen Kapitalgesellschaften Genossenschaft (eG), § 1 ff GenG Der Betrieb eG im Rechtsverkehr Firma: XYZ eG Als juristische Person voll rechts- und parteifähig Haftung ist nach Eintragung in das Genossenschaftsregister auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt Geschäftsführung/Vertretung Generalversammlung wählt und entlastet Vorstand und Aufsichtsrat und stellt Jahresabschluss fest Aufsichtsrat besteht aus 3 Personen und er überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes Vorstand besteht aus mind. 2 Personen mit Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung Gesellschafterpflichten Leistung der Einlage Zahlung von Entgelten Wenn vereinbart: Nachschusspflicht Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 57 4. 4.4 Rechtsformen Kapitalgesellschaften Genossenschaft (eG), § 1 ff GenG Der Betrieb Gesellschafterrechte Nutzung der genossenschaftlichen Einrichtungen Daneben evtl. Gewinnbeteiligung Informationsrechte Einsicht Beschlussprotokoll Generalversammlung Aushändigung Abschrift Jahresabschluss Einsicht Mitgliederliste Einsicht Zusammenfassung Prüfbericht Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 58 4. 4.4 Rechtsformen Kapitalgesellschaften Ausländische Rechtsformen: Private Limited Company by Shares (Ltd.) Ausländische Rechtsformen Bei kleinen Unternehmen Hoffnung auf niedrigere Gründungskosten (vor GmbH-Reform 2008) Bei größeren Unternehmen internationale Präsenz oder Zugang zu ausländischem Gesellschafts- und Steuerrecht Teilweise Ziel der Reduzierung von Mitbestimmungsanforderungen Britische Limited (Ltd.) Der deutschen GmbH vergleichbare Rechtsform Einfachere Gründung ohne notarielle Beurkundung – jedoch erhöhte Folgekosten In England „Registered Office“ mit telefonischer und postalischer Erreichbarkeit erforderlich, ebenso englisches Bankkonto Bei Aktivität in Deutschland ist hier Zweigniederlassung zum Handelsregister anzumelden (beglaubigte Übersetzung Gesellschaftervertrag, Gesellschafterliste) Geschäftsführung/Vertretung durch „Direktor“ Ausschließlich in Deutschland tätige Ltd. unterliegt deutschem Steuerrecht und deutschem Insolvenzrecht; dennoch zusätzliche Haftungsrisiken für Direktor im Insolvenzfall aus britischem Recht Rechnungslegung und Publizität nach englischem und deutschem Recht Gerichtsstand England für Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 59 4. 4.5 Rechtsformen Mischformen Mischformen – GmbH & Co. KG Mischformen GmbH & Co. KG Maximale Gestaltungsflexibilität bei erhöhtem Aufwand mehrere Gesellschaften mehrere Buchführungen mehrere Rechtsordnungen Häufigster Fall GmbH & Co. KG mit Leitung und Haftung bei kleiner GmbH (s. rechts) Teilweise Gestaltung mit Stiftungen als Komplementär zur generationenübergreifenden Führung von Familienunternehmen Komplexe Gestaltungen mit AG und KGaA mit besonderer Differenzierung von Rechten möglich KG Komplementär Kommanditist GmbH z. B. natürliche Person a) Kommanditisten oder andere Personen sind Gesellschafter der Komplementär-GmbH b) KG selbst ist Gesellschafter = „Einheitsgesellschaft“ Gründe für GmbH & Co. KG Personengesellschaft z. T. steuerlich günstiger und rechtlich flexibler als Kapitalgesellschaft Dennoch haftungsbeschränkt Dennoch Fremdorganschaft möglich Vorteile bei Mitbestimmung möglich Vorlesung GBWL/EBWL Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Entrepreneurship und Innovation/Prof. Dr. Michael Schefczyk & Dr. Martina Pieperhoff Seite 60