Handout BayEUG Art. 86 - Disziplin PDF
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This handout details educational regulations and disciplinary measures, covering student conduct and school policies. It outlines various types of disciplinary measures and prohibited actions, addressing the educational context. Important details regarding student conduct and school policies are mentioned.
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Handout BayEUG: Art. 86 – Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen Regelung von Maßnahmen zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags Unterscheidung zwischen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Þ Ziel: Schutz von Personen, Sachen sowie Aufrechterhaltung de...
Handout BayEUG: Art. 86 – Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen Regelung von Maßnahmen zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags Unterscheidung zwischen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Þ Ziel: Schutz von Personen, Sachen sowie Aufrechterhaltung des Unterrichts 1. Erziehungsmaßnahmen (Abs. 1) Eingreifen bei Fehlverhalten von SuS Möglichkeit der Nacharbeit unter Aufsicht, bei unzureichender Beteiligung am Unterricht Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen muss gewahrt bleiben Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen bei unzureichender Wirkung der Erziehungsmaßnahmen 2. Ordnungsmaßnahmen (Abs. 2) Einsatz bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten Ordnungsmaßnahmen (gestaffelt nach Schwere): 1. Schriftlicher Verweis 2. Verschärfter Verweis 3. Versetzung in eine Parallelklasse 4. Ausschluss vom Unterricht oder Schulveranstaltungen (bis zu 4 Wochen): o Ausschluss von einem Fach o Ausschluss von einer Schulveranstaltung o Versetzung von Ganztags- in Halbtagsklasse 5. Ausschluss vom Unterricht (bis zu 6 Unterrichtstage bei Ganztagsklassen) 6. Bei schwerem/wiederholtem Fehlverhalten: o Ausschluss vom Unterricht (2-4 Wochen) o Ausschluss von Schulveranstaltungen (mehr als 4 Wochen) o Versetzung von Ganztags- in Halbtagsklasse (mehr als 4 Wochen) 7. Ausschluss vom Unterricht (mehr als 4 Wochen, max. bis Ende des Schuljahres) 8. Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart 9. Androhung der Entlassung 10. Entlassung von der Schule 11. Ausschluss von allen Schulen einer Schulart (bei Gefährdung der Schulordnung/Sicherheit) 12. Ausschluss von allen Schulen mehrerer Schularten (bei rechtskräftiger Verurteilung) 3. Unzulässige Maßnahmen (Abs. 3) Körperliche Züchtigung Kollektivstrafen (gegen Klassen/Gruppen) Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 9-12 für schulpflichtige SuS Maßnahmen wegen außerschulischen Verhaltens, wenn die Aufgaben der Schule nicht gefährdet Andere als die in Abs. 2 genannten Ordnungsmaßnahmen Þ Maßnahmen müssen immer verhältnismäßig sein Þ Schwerwiegendere Ordnungsmaßnahmen nur bei unzureichender Wirkung milderer Maßnahmen Þ Bestimmte Maßnahmen, wie körperliche Züchtigung oder Kollektivstrafen, sind verboten Die Lehrerkonferenz II. Sitzungen der Lehrerkonferenz (BaySchO § 4) I. Aufgaben der Lehrerkonferenz (BaySchO § 3) 1. Durchführung und Teilnahme 1. Allgemeine Aufgaben und Zuständigkeiten Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich und finden außerhalb der Die Lehrerkonferenz entscheidet über: regulären Unterrichtszeit statt. Die Teilnahme an den Sitzungen ist verpflichtend. Der Vorsitz kann Widersprüche gegen Verwaltungsakte (außer bei Grund-, Mittel- und Lehrkräfte von der Teilnahme befreien, insbesondere bei Einsatz an Förderschulen). mehreren Schulen oder bei Teilzeittätigkeit. Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung bezüglich allgemeiner Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen. 2. Zuhörer und Protokollierung Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen. Dritte können für bestimmte Tagesordnungspunkte zur Beratung 2. Spezielle Aufgaben und Anpassungen (Modus-Maßnahmen) hinzugezogen werden; der Elternbeirat wird bei relevanten Themen angehört. Über Durchführung und Anpassung der Modus-Maßnahmen entscheidet Für jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, das acht Jahre die Lehrerkonferenz; die Maßnahmen dürfen an die Besonderheiten der aufzubewahren ist. Mitglieder haben Einsichtsrecht Schulart angepasst werden. Die Entscheidung wird zuvor mit der Schulgemeinschaft erörtert und, falls erforderlich, die Zustimmung des Schülerbeförderungsträgers eingeholt. III. Einberufung und Organisation der Sitzungen (BaySchO § 5) 3. Ergänzende Bestimmungen nach BayEUG: Muss mindestens zweimal pro Schuljahr einberufen werden. Bei Bedarf kann sie zusätzlich einberufen werden – spätestens innerhalb Einführung von Lernmitteln (Art. 51 Abs. 3 BayEUG): Die Lehrerkonferenz von 14 Tagen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder die entscheidet im Rahmen der Haushaltsmittel und in Abstimmung mit dem Schulaufsichtsbehörde dies verlangt. Elternbeirat über zugelassene oder nicht zulassungspflichtige Lernmittel. Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung sind mindestens eine Woche vor Wiederholungsverbot und Ausnahmen (Art. 53 BayEUG): Beginn bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt o Grundsätzliches Wiederholungsverbot (Abs. 3): Das werden. Wiederholen einer Jahrgangsstufe ist nicht zulässig für: Jedes Mitglied kann die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte § Schüler, die dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal beantragen; diese werden aufgenommen, wenn das vorsitzende Mitglied wiederholen müssten. oder mindestens ein Viertel der Konferenzmitglieder zustimmt. § Schüler, die nach einer Wiederholung einer IV. Beschlussfassung in der Lehrerkonferenz (BaySchO § 6) Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müssten. 1. Beschlussfähigkeit § Schüler an Gymnasien und Realschulen, die in den Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen Jahrgangsstufen 5 bis 7 bereits zum zweiten Mal nicht wurden und die Mehrheit der verpflichteten Mitglieder anwesend ist. Bei vorrücken durften. einer zweiten Einberufung zum gleichen Thema ist die Konferenz o Befreiungsmöglichkeit vom Wiederholungsverbot (Abs. 5): Die unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig Lehrerkonferenz kann eine Ausnahme vom Wiederholungsverbot 2. Stimmrecht und Abstimmungsverfahren zulassen, wenn der Misserfolg nachweislich nicht auf Alle Mitglieder sind stimmberechtigt und zur Stimmabgabe verpflichtet mangelnder Eignung oder eigenem Verschulden des Schülers (außer bei persönlicher Befangenheit). beruht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen o Zusätzlich entscheidet die Lehrerkonferenz über die Anwendung gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz. des Wiederholungsverbots, wenn ein Schüler von einer anderen Schulart übergetreten ist und dort bereits einmal wiederholt hat. V. Grundsätze und Verantwortlichkeiten der Lehrerkonferenz (BayEUG Art. 58) 1. Struktur und Mitglieder Die Lehrerkonferenz umfasst alle an der Schule tätigen Lehrkräfte, Förderlehrer und Personal für heilpädagogische Unterstützung. Den Vorsitz führt die Schulleitung. Bei Schulen mit mehreren Schularten oder mehr als 25 Lehrkräften können Teilkonferenzen und Ausschüsse eingerichtet werden. 2. Sicherstellung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit Die Lehrerkonferenz sichert das pädagogische und kollegiale Zusammenwirken. Für bindende Beschlüsse ist die Schulleitung verantwortlich. 3. Beanstandung von Beschlüssen durch die Schulleitung Die Schulleitung kann einen Beschluss beanstanden, wenn er gegen rechtliche Vorschriften verstößt, und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde anfordern. Eigenverantwortliche Schule (EVS) – BayEUG Art. 2 (4) 1. Grundsätze der Zusammenarbeit in der Schulgemeinschaft Schulgemeinschaft: Schulleitung, Lehrkräfte, SuS und Erziehungsberechtigte arbeiten vertrauensvoll zusammen und pflegen eine Kultur der offenen Kommunikation. 2. Ziele der Eigenverantwortlichen Schule Qualitätssicherung und -entwicklung: Die Schule gestaltet Unterricht, Erziehung, Schulleben sowie Leitung, Organisation und Verwaltung eigenverantwortlich im Rahmen des verfassungsmäßigen Bildungsauftrags und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Positives Lernklima und transparentes Schulleben: Die Schulgemeinschaft ist bestrebt, ein positives und transparentes Lernklima zu schaffen. Lösung von Meinungsverschiedenheiten: Meinungsverschiedenheiten sollen in der Zuständigkeit der Verantwortlichen innerhalb der Schulgemeinschaft gelöst werden. 3. Schulentwicklungsprogramm Definition und Inhalte: Die Schule bündelt kurz- und mittelfristige Entwicklungsziele und Maßnahmen der Schulgemeinschaft in einem Schulentwicklungsprogramm, das die Zielvereinbarungen gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Qualitätssicherung durch Zielvereinbarungen) und Art. 113c Abs. 4 (Zielvereinbarungen auf Basis externer Evaluation und deren Unterstützung und Überprüfung durch die Schulaufsichtsbehörden) berücksichtigt. Regelmäßige Überprüfung: Das Schulentwicklungsprogramm wird regelmäßig überprüft und, falls erforderlich, aktualisiert. Exkursionen – Planung, Vorbereitung, Durchführung und Transport - Lehrkräfte und Begleitpersonen tragen die Verantwortung für die (Durchführungshinweise zu Schülerfahrten; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Sicherheit und Aufsicht der Schüler gemäß deren Reifegrad und Art der Unterricht und Kultus vom 9. Juli 2010 Az.: II.1-5 S 4432-6.61) Fahrt. 1. Planung Verhaltensvorgaben: Fahrtenprogramm: - Beachtung von Jugendschutzbestimmungen, insbesondere zum Konsum - Schulen erstellen gemäß Art. 30 BayEUG und im Rahmen ihres Budgets von Alkohol und Nikotin. ein Fahrtenprogramm, das alle ein- oder mehrtägigen Schülerfahrten - Die Begleitpersonen haben eine Vorbildfunktion und sind zur Einhaltung umfasst. der Regeln verpflichtet. - Die Lehrerkonferenz entscheidet über Ziele, pädagogische Ausrichtung, - Kommerzielle Angebote: Nur zeitlich befristete Schnupperangebote sind Dauer, verpflichtende oder freiwillige Teilnahme und die teilnehmenden erlaubt; Unterweisungen in Lehrplaninhalten durch externe Anbieter sind Klassen/Jahrgangsstufen (Art. 58 Abs. 4 Satz 1 BayEUG). unzulässig (Nr. 3.6). - Mitwirkungsrechte des Schülerausschusses und des Elternbeirats sind zu 4. Transport beachten (Art. 65 Abs. 1 Satz 4 BayEUG). Gemeinsame An- und Rückreise: - Rechtsgrundlage: Fahrten müssen einen inneren Zusammenhang mit dem - Treffpunkte sollten zentral und gut erreichbar sein. Für Grundschüler Schulbesuch aufweisen und sind Schulveranstaltungen. (Jahrgangsstufen 1 bis 4) müssen sie im Schulsprengel liegen (Nr. 6.1). Genehmigungen - Bevorzugte Verkehrsmittel: - Schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten für minderjährige - Öffentliche Verkehrsmittel sind grundsätzlich zu nutzen; private Fahrzeuge Schüler erforderlich. sind nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der - Bei internationalen Fahrten: Visumsfragen gemäß Beschluss des Rates Schulleitung erlaubt (Nr. 6.2–6.3). der EU vom 30. November 1994 klären. - Sicherheitsvorschriften: 2. Vorbereitung - Rückhalteeinrichtungen (z. B. Kindersitze) müssen bei privatem Transport Sicherheit: vorhanden sein. - Ein Erste-Hilfe-Set ist verpflichtend mitzuführen. - Es gelten Einschränkungen bei Fahrten über 100 km einfache - Informationen zu gesundheitlichen Besonderheiten der Schüler (z. B. Wegstrecke. Allergien, Medikamente) sollen frühzeitig eingeholt werden. 5. Disziplinarmaßnahmen Kosten Ausschluss von Schülern: - Die Kosten der Fahrt tragen die Erziehungsberechtigten bzw. die - Bei schwerwiegendem Fehlverhalten können Schüler gemäß Art. 86 Abs. volljährigen Schüler. 2 Satz 1 Nr. 4 BayEUG nach Rücksprache mit der Schulleitung von der - Unterstützungsmöglichkeiten für finanziell schlechter gestellte Familien Fahrt ausgeschlossen werden. sind diskret zu ermöglichen, unter Beachtung datenschutzrechtlicher - Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der vorzeitigen Rückkehr. Vorgaben. 6. Versicherung - Regeln und Hinweise: - Schüler: Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gilt auch bei Fahrten ins - Schüler und Erziehungsberechtigte sind über Verhaltensregeln, Ausland. Zusatzversicherungen (z. B. Auslandskrankenversicherung) Sicherheitsvorkehrungen und mögliche Disziplinarmaßnahmen vorab zu werden empfohlen. informieren. - Lehrkräfte und Begleitpersonen: Lehrkräfte sind im Rahmen der 3. Durchführung beamtenrechtlichen Unfallfürsorge bzw. gesetzlichen Unfallversicherung Aufsicht: versichert. Für Begleitpersonen gilt der Schutz, sofern sie im Auftrag der - Mindestens zwei Begleitpersonen, davon eine Lehrkraft; bei gemischten Schule handeln. Gruppen mindestens je eine weibliche und eine männliche Begleitperson (Nr. 4.1).