Buchführung/Jahresabschluss PDF 2024
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Universität Bielefeld
2024
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This document is a set of lecture notes on business accounting and annual accounts. It covers topics such as accounting obligations, relevance, general principles. It is intended for professional learners and focused on the year 2024.
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Buchführung/Jahresabschluss Inhalt: Buchführungspflicht Maßgeblichkeit Allgemeines B-FL Fernlehrgang...
Buchführung/Jahresabschluss Inhalt: Buchführungspflicht Maßgeblichkeit Allgemeines B-FL Fernlehrgang Prüfungsjahr 2024 Heft 1 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 Lernziel Im vorliegenden Lehrheft werden die Grundlagen des Bilanzsteuerrechts dargestellt. Hierbei werden insbe- sondere folgende Themen behandelt: 1. Buchführungspflichten 5 2. Aufgabenstellung und Lösungsansatz 10 3. Maßgeblichkeit 12 4. Allgemeine Ansatz- und Bewertungsvorschriften 17 Nach der Bearbeitung dieses Lehrheftes kennen Sie die Grundsätze der handels- und steuerrechtlichen Buch- führungspflichten sowie die Zusammenhänge zwischen der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Bilan- zierung als Ausfluss der Maßgeblichkeit. Darüber hinaus werden die grundsätzlichen Ansatz- und Bewertungs- vorschriften des Handels- und des Steuerrechts dargestellt. Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Bearbeitung Ihr Lehrgangswerk Haas Sie haben Fragen? Fragen Sie unsere Tutoren. Zur fachlichen Unterstützung und Beratung können Sie für jedes Lehrheft und jede Klausur unsere Tutoren befragen. Die Kontaktaufnahme erfolgt über ein Online-Formular. Damit der Tutor/die Tutorin Ihre Anfrage schnell bearbeiten kann, tragen Sie bitte in das Formular (https://www.lwhaas.de/tutor-anfrage) nachfolgende Heftnummer ein: BFLBuFü01V230920R23 Seite 3 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 Seite 4 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 1. Buchführungspflichten Im Rahmen des Bilanzsteuerrechtes sind Unternehmen (Einzelunternehmen, Personen-, Kapitalgesellschaf- ten) zu beurteilen, die i.d.R. wegen einer bestehenden Buchführungspflicht Bilanzen aufstellen und auf Grund- lage dieser Bilanzen ihren ▪ handelsrechtlichen Jahresüberschuss ▪ Steuerbilanzgewinn ermitteln. Es ist daher zunächst zu differenzieren, ob eine handelsrechtliche und/oder steuerrechtliche Buch- führungspflicht gegeben ist und welche Folgen daraus resultieren. 1.1 Prüfungsreihenfolge Da sich das Vorliegen einer steuerrechtlichen Buchführungspflicht gem. § 140 AO u.a. da- Ableitung aus nach bestimmt, ob eine Pflicht nach Handelsrecht besteht, ergibt sich folgende Prüfungs- Handelsrecht reihenfolge: Buchführungspflicht nach Handelsrecht, § 238 HGB? Ja Nein § 140 AO § 141 AO Abgeleitete (derivative) Originäre steuerrechtliche steuerrechtliche Buchführungspflicht Buchführungspflicht, sofern das Finanzamt dazu auffordert 1.2 Handelsrechtliche Buchführungspflicht Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jeder Kaufmann zur Buchführung verpflichtet. Kaufmann und damit buchführungspflichtig sind zum einen diejenigen, die ein Handelsge- Istkaufmann werbe betreiben, § 1 Abs. 1 HGB. Man spricht von dem sog. Istkaufmann. Dies sind Ge- werbetreibende, deren Unternehmen einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, § 1 Abs. 2 HGB. Der Begriff des Gewerbebetriebes entspricht der Definition in § 15 Abs. 2 EStG. Ob das Unternehmen dabei einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, hängt von unterschiedlichen Kriterien (z.B. Umsatzhöhe, Um- fang Kreditgeschäfte, Anzahl Mitarbeiter, Umfang Warenangebot, Größe des Kundenkrei- ses, etc.) ab. Maßgebend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Die Eintra- gung des Istkaufmanns im Handelsregister wirkt nur deklaratorisch (rechtserklärend). Zum anderen betreiben aber auch die gewerblichen Unternehmer, deren Unternehmen Kannkaufmann nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, ein Handelsgewerbe, wenn deren Firma in das Handelsregister eingetragen ist, § 2 Satz 1 HGB. Es handelt sich um einen Kaufmann kraft Eintragung, den sog. Kannkaufmann. Die Eintragung im Handelsregister wirkt hier konstitutiv rechtsbegrün- dend), sodass die Buchführungspflicht auch erst mit der Eintragung beginnt. Gem. § 241a HGB brauchen Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von 2 Ausnahme Einzel- aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 EUR Umsatzerlöse und kaufleute 60.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden. Somit besteht für sie die Möglichkeit, sich von der Buchführungspflicht zu befreien. Seite 5 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 Fall 1 Alfons (A) betreibt seit Jahren einen kleinen Kiosk und hat jährliche Umsätze von ca. 50.000 EUR und Jahresüberschüsse von ca. 34.000 EUR. Er ist im Handelsregister ein- getragen. Lösung A unterhält zwar keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb i.S.d. § 1 HGB, er ist jedoch aufgrund der Eintragung im Handelsregister als Kaufmann anzuse- hen, § 2 HGB. Somit wäre er grundsätzlich buchführungspflichtig nach § 238 HGB. Als Einzelkaufmann braucht er jedoch die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden, da seine Umsätze unter 600.000 EUR und seine Jahresüberschüsse unter 60.000 EUR liegen, § 241a HGB. Schließlich sind alle Handelsgesellschaften Kaufleute und damit buchführungspflichtig, § 6 Handelsgesell- Abs. 1 HGB. Hierzu zählen Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG, §§ 105, 161 schaften HGB), die kraft Betätigung eines Handelsgewerbes oder kraft Eintragung ins Handelsre- gister Kaufleute sind. Außerdem gelten Kapitalgesellschaften als Handelsgesellschaften, man spricht vom sog. Formkaufmann (GmbH, § 13 Abs. 3 GmbHG, und AG, § 3 Abs. 1 AktG). Fall 2 Wie Fall 1, allerdings ist A in der Rechtsform einer GmbH tätig. Lösung Die GmbH ist Kaufmann nach § 6 HGB und damit buchführungspflichtig, § 238 HGB. Für Kapitalgesellschaften gilt § 241a HGB nicht. 1.3 Steuerrechtliche Buchführungspflicht Die derivative bzw. abgeleitete Buchführungspflicht gem. § 140 AO gilt für all jene Perso- Abgeleitete Buch- nen, die nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher führen (insbesondere führungspflicht Kaufleute i.S.d. HGB). Ist ein Steuerpflichtiger nicht bereits nach § 140 AO buchführungspflichtig, ist die originäre Originäre Buch- Buchführungspflicht des § 141 AO zu prüfen. Hiernach ergibt sich eine steuerrechtliche, führungspflicht mit Aufforderung von der Kaufmannseigenschaft unabhängige Buchführungspflicht für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, wenn die in § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 AO genannten Grenzen überschritten werden. Die Buchführungspflicht beginnt dabei erst mit Aufforderung durch das Finanzamt, § 141 Abs. 2 Satz 1 AO. Seite 6 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 1.4 Folgen der Buchführungspflicht 1.4.1 Aufstellung von Bilanzen Besteht eine handelsrechtliche Buchführungspflicht, so hat der Kaufmann in den zu füh- Laufende Buch- renden Büchern seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den führung und JA Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen, § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB. Nach § 242 HGB hat er einen Jahresabschluss aufzustellen, der sich aus der Bilanz und der Gewinn-/und Verlustrechnung zusammensetzt (bei bestimmten Kapitalgesell- schaften und Personenhandelsgesellschaften wird dieser noch um einen Anhang ergänzt, § 264 Abs. 1 HGB): Jahresabschluss Anhang Bilanz GuV (nur bestimmte KapG/PersHG) Zur Erstellung dieses Jahresabschlusses bedarf es einer entsprechenden Vorbereitung. Inventar und Die Vorschriften des § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB verpflichten den Kaufmann daher Inventur u.a. am Ende eines jeden Geschäftsjahres zur Inventaraufstellung. Das Inventar ist die geordnete und bewertete Einzelaufstellung aller Vermögensgegenstände und Schulden. Die zur Erstellung notwendige Tätigkeit (zählen, messen, wiegen, buch- und wertmäßige Erfassung) wird Inventur genannt. Zweck der Inventur ist die Aufnahme und Kontrolle und in deren Folge ggf. die Anpassung Stichtagsinventur der buchmäßigen Bestände. Regelungen hierzu finden sich in §§ 240, 241 HGB und R 5.3, R 5.4 EStR. Sie findet grundsätzlich am Bilanzstichtag oder (als zeitlich ausgeweitete Stichtagsinventur) innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag statt, wobei anhand von Belegen oder Aufzeichnungen eine Umrechnung auf den Bestand am Bilanzstichtag erfolgt. Die Inventur kann auch zeitverschoben, also bis zu 3 Monate vor oder 2 Monate nach dem Vereinfachung Bilanzstichtag, erfolgen. Es erfolgt auf den Bilanzstichtag eine wertmäßige Umrechnung unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Wareneinkaufs und Wareneinsatzes, der regelmäßig aus dem Umsatz unter Abzug der Handelsspanne errechnet wird, § 241 Abs. 3 HGB, R 5.3 Abs. 2 EStR. Weitere mögliche Verfahren sind die permanente Inventur, § 241 Abs. 2 HGB und die Stichprobeninventur, § 241 Abs. 1 HGB. Zu beachten ist, dass die permanente und die zeitverschobene Inventur nicht uneingeschränkt anwendbar sind, vgl. R 5.3 Abs. 3 EStR. Formel bei zeitverschobener Inventur Formel bei zeitverschobener Inventur (Fortschreibung) (Rückrechnung) Wert des Warenbestandes am Wert des Warenbestandes am Inventurstichtag Inventurstichtag + Wareneingang - Wareneingang - Wareneinsatz + Wareneinsatz (Umsatz - Rohgewinn) (Umsatz - Rohgewinn) = Warenbestand Bilanzstichtag = Warenbestand Bilanzstichtag Seite 7 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 Fall 3 Amanda (A) führt am 20.10.01 eine Inventur durch. Sie erfasst Waren auf diesen Tag zu- treffend mit 15.000 EUR. Bis zum Bilanzstichtag (31.12.01) hat sie weitere Wareneinkäufe i.H.v. 2.000 EUR. Ihr Umsatz vom 20.10.01 bis 31.12.01 beträgt netto 10.000 EUR bei einem Rohgewinnaufschlag von 25 %. Wie hoch ist ihr Bestand am 31.12.01? Lösung A nutzt hier zulässigerweise die zeitverschobene Inventur (bis zu 3 Monate vor dem 31.12.01 möglich), § 241 Abs. 3 HGB, R 5.3 Abs. 2 EStR. Sie muss jedoch auf den Bilanz- stichtag eine Fortschreibung durchführen. Berechnung Wert des Warenbestandes am Inventurstichtag 15.000 EUR + Wareneingang + 2.000 EUR - Wareneinsatz - 8.000 EUR (Umsatz - Rohgewinn) (10.000 : 1,25) = Warenbestand Bilanzstichtag = 9.000 EUR Das Inventar ist eine ausführliche Aufstellung der einzelnen Vermögensgegnstände/ Bilanz Schulden und verliert dadurch erheblich an Übersichtlichkeit. Auf Basis des Inventars wird daher eine kurzgefaßte Übersicht - die Bilanz - erstellt, in der die Vermögensgegenstände und Schulden zu Gruppen zusammengefasst und einander gegenübergestellt werden, wo- bei als Saldo das (Eigen-)Kapital ausgewiesen wird. Inventur Inventar Bilanz Bestandsaufnahme Bestandsverzeichnis (zählen, messen, wiegen) Aktiva Passiva A. Vermögen Vermögenswerte (A.) Eigenkapital (C.) B. Schulden Schulden (B.) C. Eigenkapital Seite 8 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 1.4.2 Handelsrechtliche Erfolgsermittlung Als Folge der handelsrechtlichen Buchführungspflicht kann der Erfolg eines Unterneh- 2 Möglichkeiten: mens, also der Gewinn, auf zweierlei Arten ermittelt werden. Dies hängt damit zusammen, Doppelte Buch- führung dass die Geschäftsvorfälle auf Erfolgskonten (münden in der GuV) und Bestandskonten (münden in der Bilanz) verbucht werden. Es ergeben sich daher folgende Möglichkeiten: Erfolgsermittlung Eigenkapitalvergleich Gewinn-/ Verlustrechnung (auf Basis der Bestandskonten) (auf Basis der Erfolgskonten) Eigenkapital am Schluss des Geschäfts- Ertrag des Geschäftsjahres jahres - Aufwand des Geschäftsjahres - Eigenkapital am Schluss des vorange- gangenen Geschäftsjahres = Gewinn + Entnahmen des Geschäftsjahres - Einlagen des Geschäftsjahres = Gewinn 1.4.3 Steuerrechtliche Gewinnermittlung Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (Land- und Forst- BVV wirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit) stellt der Gewinn die maßgebende Be- zugsgröße dar. Die steuerrechtliche Buchführungspflicht führt dazu, dass der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln ist, § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG. Auch die frei- willige Buchführung (z.B. ein Freiberufler, der trotz fehlender Verpflichtung Bilanzen auf- stellt) führt zu dieser Art der Gewinnermittlung, vgl. insoweit § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG im Umkehrschluss. Der Betriebsvermögensvergleich entspricht grundsätzlich dem Eigenkapi- talvergleich: Formel Betriebsvermögensvergleich (z.B. Wirtschaftsjahr 01 = Kalenderjahr 01) + Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres (31.12.01) - Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (31.12.00) + Entnahmen (01) - Einlagen (01) = Gewinn (01) Betriebsvermögen ist der Wert aller aktiven Vermögensgegenstände eines Betriebes ab- BV züglich der Werte aller Schulden. Insofern entspricht der steuerrechtliche Begriff des Be- triebsvermögens dem ökonomischen Begriff des Eigenkapitals. Diese wertmäßige Be- trachtung ist zu unterscheiden von der mengenmäßgien Definition (Abgrenzung notwendi- ges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen, Privatvermögen). Eine ausführliche Darstellung der einzelnen Gewinnermittlungsarten sowie zur Technik der Gewinnermittlung finden Sie im ESt-Heft 2. Seite 9 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 2. Aufgabenstellung und Lösungsansatz Die klassische Aufgabenstellung in Klausuren verlangt eine „bilanzsteuerrechtliche Würdigung“. D.h. ein Sach- verhalt ist dahingehend zu untersuchen, ob das Betriebsvermögen bisher zutreffend bilanziert wurde oder Korrekturen notwendig sind. Hieraus lässt sich ein gewisses Prüfungsschema ableiten, das als Leitfaden die- nen soll. Als Anlage ist diesem Heft ein umfangreiches Prüfungsschema beigefügt, was Ihnen als Leitfaden dienen kann. Da es sich bei dem Betriebsvermögen um eine rein rechnerische Größe als Differenz der Klausurschema Aktiva (Besitzposten) und Passiva (Schuldposten) handelt, ist also im Rahmen einer Klausur zu beurteilen, ob überhaupt ein gewisser Posten in der Bilanz auszuweisen ist (Ansatz dem Grunde nach) und wenn ja, mit welchem Betrag er im Zugangszeitpunkt und am Ende eines Wirtschaftsjahres in der Bilanz aufzunehmen ist (Ansatz der Höhe nach). Klausurschema 1. Schritt: Ansatz dem Grunde nach 1. Liegt ein Vermögensgegenstand/eine Schuld bzw. ein Wirtschaftsgut vor? 2. Ist der Steuerpflichtige Eigentümer bzw. Schuldner? 3. Liegt Betriebsvermögen vor? Ja Nein 4. Anlage- oder Umlaufvermögen bzw. (grundsätzlich keine Bilanzierung; Verbindlichkeit oder Rückstellung? Ausnahmen z.B. RAP, Rücklagen) 2. Schritt: Ansatz der Höhe nach 1. Bewertung im Zugangszeitpunkt (Erstmalige Einbuchung) 2. Bewertung am Bilanzstichtag (Ansatz am Ende des Geschäfts-/ Wirtschaftsjahres) Im Anschluss an die bilanzsteuerrechtliche Würdigung wird regelmäßig auch eine Buchung und technische Umsetzung gefordert. Neben einer Korrekturbuchung ist regelmäßig auch die Gewinn Angabe einer Gewinnauswirkung erforderlich. Vor dem Hintergrund der doppelten Buchführung und der oben dargestellten doppelten Veränderungen Erfolgsermittung existieren hierfür 2 Möglichkeiten. Die Auswirkung auf den Gewinn kann von Erfolgs-/Be- standskonten zum einen durch die Veränderungen in der Bilanz (Bilanzposten-Methode) und zum anderen durch die Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV-Methode) gezeigt werden. Während die GuV-Methode die Auswirkungen bei den Erfolgskonten untersucht, werden bei der Bilanzposten-Methode die Änderungen bei den Sachkonten (Bestandskonten) dargestellt. Beide Methoden führen zum identischen Ergebnis. In einer „klassischen“ Klausur wird i.d.R. nur eine Methodik gefordert sein. Regel- mäßig ist dies die GuV-Methode. Dennoch sollten Sie beide Varianten beherr- schen. Seite 10 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 Gewinnauswirkung BiPo-Methode GuV-Methode Eigenkapital am Schluss des WJ Ertrag des WJ - Eigenkapital am Schluss des vorange- - Aufwand des WJ gangenen WJ = Gewinn + Entnahmen des WJ - Einlagen des WJ = Gewinn Erhöhung Aktiva*: Mehr Gewinn Erhöhung Ertrag: Mehr Gewinn Minderung Aktiva*: Weniger Gewinn Minderung Ertrag: Weniger Gewinn Erhöhung Passiva*: Weniger Gewinn Erhöhung Aufwand: Weniger Gewinn Minderung Passiva*: Mehr Gewinn Minderung Aufwand: Mehr Gewinn Erhöhung Entnahmen: Mehr Gewinn Minderung Entnahmen: Weniger Gewinn Erhöhung Einlagen: Weniger Gewinn Minderung Einlagen: Mehr Gewinn * Maßgebend ist das jeweilige Bestandskonto am Ende des Wirtschaftsjahres Fall 4 Der Steuerpflichtige Albert (A) hat ein unbebautes Grundstück mit 100.000 EUR aktiviert. Die Anschaffungsnebenkosten von 2.000 EUR wurden fälschlich als sonstiger betrieblicher Aufwand gebucht. Außerdem wurden Rückstellungen nur i.H.v. 10.000 EUR passiviert und daher nur 10.000 EUR als Aufwand für die Zuführung behandelt. Zutreffend wären 15.000 EUR. Welche Gewinnauswirkungen ergeben sich nach der GuV-Methode? Lösung Bei der GuV-Methode sind isoliert die Erfolgskonten zu betrachten. Aufgrund der Feststel- lungen ergeben sich hier Veränderungen bei den Erfolgskonten „Sonstiger betrieblicher Aufwand“ und „Zuführung zu Rückstellungen“. Dies hat folgende Gewinnauswirkung: Veränderung Gewinnauswirkung Minderung „Sonstiger betrieblicher Aufwand“ (2.000 EUR) + 2.000 EUR Erhöhung „Zuführung zu Rückstellungen“ (5.000 EUR) - 5.000 EUR Ergänzend die Auswirkung nach der BiPo-Methode: Veränderung Gewinnauswirkung Erhöhung Aktiva „Grund und Boden“ (2.000 EUR) + 2.000 EUR Erhöhung Passiva „Rückstellungen“ (5.000 EUR) - 5.000 EUR Seite 11 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 3. Maßgeblichkeit Bei buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden orientiert sich das Steuerrecht an den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und bestimmt, dass bei der Ermittlung des Betriebsvermögens i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG das Handelsrecht maßgebend ist. Der Gewinn ist in diesen Fällen also nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG ebenfalls nach Betriebsvermögensvergleich, aber unter Beachtung der Vorschriften des HGB, zu ermitteln. Es gelten folgende Grundsätze: Maßgeblichkeitsgrundsätze HB ≠ StB HB = StB bedingt durch… steuerrechtliches steuerrechtliche Wahlrecht zwingende Vorschrift Uneingeschränkte Eingeschränkte Durchbrechung der Maßgeblichkeit Maßgeblichkeit Maßgeblichkeit Zur Maßgeblichkeit vgl. auch den sog. „Maßgeblichkeitserlass“, BMF-Schreiben vom 12.03.2010 (geändert durch das BMF-Schreiben vom 22.06.2010), Beck‘sche „Steuererlasse“ 1 § 5/14. 3.1 Auswirkung auf das Klausurschema Die handelsrechtliche Maßgeblichkeit für das Steuerrecht hat zur Folge, dass die Prüfung, Prüfung HB und ob (Ansatz dem Grunde nach) und mit welchem Wert (Ansatz der Höhe nach) eine Bilan- StB zierung erfolgt, sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich zu erfolgen hat. Somit muss im Rahmen von Klausuren „doppelt“ untersucht werden, inwiefern eine Bilanzierung in der Handelsbilanz und auch steuerrechtlich zutreffend ist. Es empfiehlt sich hierbei, zunächst den Ansatz dem Grunde nach handelsrechtlich und im Reihenfolge Anschluss daran steuerrechtlich zu würdigen. Im nächsten Schritt sollte der Ansatz der Höhe nach entsprechend zunächst in der Handelsbilanz und daran anschließend steuer- bilanziell gewürdigt werden. 3.2 Handelsbilanz = Steuerbilanz Grundsätzlich gilt, dass die Bilanzierung handelsrechtlich identisch zum Steuerrecht zu er- Uneingeschränkte folgen hat, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG. Maßgeblichkeit Fall 5 Alois (A) erwirbt im Januar 01 ein unbebautes Grundstück für 100.000 EUR und nutzt die- ses als Lagerplatz. Ist das Grundstück zu bilanzieren? Lösung Das Grundstück ist handelsrechtlich zwingend zu aktivieren, § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB. Steuerrechtlich gilt dies aufgrund der Maßgeblichkeit dem Grunde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ebenfalls. Seite 12 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 Handelsrechtlich erfolgt die Bewertung mit 100.000 EUR. Auch für steuerrechtliche Zwecke wird dieser Wert übernommen, weshalb auch der Höhe nach Maßgeblichkeit gegeben ist, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG. Der Große Senat des BFH (BFH-Urteil vom 03.02.1996, GrS 2/68, BStBl 1969 II S. 291) hat folgende Grundsätze zur Maßgeblichkeit aufgestellt: ▪ Aktivierungsgebote/-verbote in der Handelsbilanz führen zu Aktivierungsgebo- ten/-verboten in der Steuerbilanz. ▪ Aktivierungswahlrechte in der Handelsbilanz führen zu Aktivierungsgeboten in der Steuerbilanz. ▪ Passivierungsgebote/-verbote in der Handelsbilanz führen zu Passivierungs- geboten/-verboten in der Steuerbilanz. ▪ Passivierungswahlrechte in der Handelsbilanz führen zu Passivierungsverbo- ten in der Steuerbilanz. 3.3 Handelsbilanz ≠ Steuerbilanz Grund für einen von der Handelsbilanz abweichenden Ansatz oder Betrag kann die Aus- Eingeschränkte übung eines steuerrechtlichen Wahlrechtes sein, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG. In Maßgeblichkeit dieser Konstellation wäre der handelsrechtliche Wertansatz grundsätzlich wegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG anzusetzen, durch die Ausübung des Wahlrechtes kommt es jedoch zu einer Abweichung zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz. Nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG ist in diesen Fällen ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis zu erstellen (Inhalt: Tag der Anschaffung/Herstellung, Anschaffungs-/Herstellungskosten, Vorschrift des ausgeübten steuerrechtlichen Wahlrechts, vorgenommene Abschreibun- gen). Beispielhafte Anwendungsfälle Steuerrechtliche Es handelt sich um eine spezielle, nur steuerrechtlich zulässige Sonderab- Art der (Sonder-)Abschreibung (z.B. § 7b, § 7g EStG), die ge- schreibungen wählt werden kann. Handelsrechtlich ist dies nicht möglich, so- dass es zur Abweichung kommen kann. Vermeidung der § 6b EStG, R 6.6 EStR ermöglichen die Übertragung aufge- Besteuerung stiller deckter stiller Reserven auf neu angeschaffte/hergestellte Wirt- Reserven schaftsgüter. Handelsrechtlich ist dies nicht möglich, sodass es zur Abweichung kommen kann. Außerplanmäßige Die Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung ist bei Abschreibung/ Vorliegen der Voraussetzungen handelsrechtlich zwingend vor- Teilwertabschreibung zunehmen, § 253 Abs. 3 Satz 5 bzw. Abs. 4 HGB. Die Vornahme der Teilwertabschreibung ist steuerrechtlich als Wahlrecht aus- gestattet. Bei einer Entscheidung gegen Vornahme einer Teil- wertabschreibung kommt es somit zu einer Abweichung zur Handelsbilanz aufgrund eines Wahlrechtes. Fall 6 Der Kaufmann Alex (A). bilanziert ein vor Jahren erworbenes unbebautes Grundstück (Nut- zung als Lagerplatz) mit den ursprünglichen Anschaffungskosten von 100.000 EUR. Zum Bilanzstichtag 31.12.01 stellt sich heraus, dass der beizulegende Wert/Teilwert des Grund- stückes unstreitig dauerhaft auf 20.000 EUR gesunken ist. A wünscht ein hohes steuer- rechtliches Ergebnis. Wie ist das Grundstück zu bilanzieren? Lösung Das Grundstück ist sowohl handels- als auch steuerrechtlich dem Grunde nach zu aktivie- ren. Insoweit gilt die Maßgeblichkeit, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG. Seite 13 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 Handelsrechtlich erfolgt der Ansatz zum 31.12.01 aufgrund der dauernden Wertminderung zwingend mit 20.000 EUR, § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB. Steuerrechtlich wäre dieser Wert grundsätzlich auch anzusetzen, wobei § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG die Vornahme der Teilwertabschreibung als Wahlrecht definiert. Da A ein hohes steuerrechtliches Ergebnis wünscht, unterlässt er die Teilwertabschreibung und bilanziert das Grundstück für steuerrechtliche Zwecke mit 100.000 EUR. Es kommt zum Auseinanderfallen des handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Wertan- satzes aufgrund eines Wahlrechtes, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG. Es ist ein Ver- zeichnis i.S.d. § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG zu führen. Es ist eine Überleitungsrechnung bzw. eigene Steuerbilanz erforderlich, § 60 Abs. 2 EStDV. Bei der Ausübung handels- und steuerrechtlicher Bilanzierungswahlrechte in Klau- suren beachten Sie bitte stets die Vorgaben des Klausurerstellers aus dem Auf- gabenteil. Im Regelfall sollen Sie, soweit wie möglich, eine einheitliche Handels- und Steuerbilanz aufstellen. Es sind aber auch andere Vorgaben denkbar, wie z.B.: „Ermitteln Sie das handelsrechtlich höchstmögliche Ergebnis, aber steuer- rechtlich den niedrigstmöglichen Gewinn“. Sie müssen sich auf jeden Fall bei Ihrer konkreten Wahlrechtsausübung auf die jeweilige Vorgabe beziehen! Von der Handelsbilanz abweichende steuerrechtliche Ansätze und Beträge können auch Durchbrechung daraus resultieren, dass das Steuerrecht zwingend einen anderen Ansatz vorschreibt. Man der Maßgeblich- keit spricht in diesen Fällen von der Durchbrechung der Maßgeblichkeit. Beispielhafte Anwendungsfälle Drohverlustrückstellung Für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ist handelsrechtlich eine Drohverlustrückstellung zu bilden, § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Steuerrechtlich besteht grund- sätzlich ein Passivierungsverbot, § 5 Abs. 4a EStG. Außerplanmäßige Abschrei- Handelsrechtlich ist im Umlaufvermögen auch bei einer bung/Teilwertabschreibung vorübergehenden Wertminderung eine außerplanmä- ßige Abschreibung vorzunehmen, § 253 Abs. 4 HGB. Steuerrechtlich besteht ein Bewertungsvorbehalt, § 5 Abs. 6 EStG. Mangels dauernder Wertminderung ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht anzuwenden. Fall 7 Der Kaufmann Atze (A) hat ein Patent, das er langfristig in seinem Betrieb nutzen will, selbst entwickelt. Die Herstellungskosten hierfür betragen 100.000 EUR. Er wünscht ein hohes handelsrechtliches Ergebnis. Kann das Patent bilanziert werden? Lösung Für den selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenstand besteht handelsrecht- lich nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB ein Aktivierungswahlrecht. Aufgrund der Aufgabenstel- lung aktiviert A diesen in der Handelsbilanz. Steuerrechtlich steht dem § 5 Abs. 2 EStG entgegen, wonach ein zwingendes Aktivierungsverbot dem Grunde nach besteht. Es kommt zur Durchbrechung der Maßgeblichkeit. Es ist eine Überleitungsrechnung bzw. ei- gene Steuerbilanz erforderlich, § 60 Abs. 2 EStDV. Seite 14 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 Die Maßgeblichkeit hat zur Folge, dass Steuerpflichtige, die bereits handelsrechtlich eine Einheitsbilanz vs. Bilanz aufzustellen haben, diese Handelsbilanz auch der steuerrechtlichen Gewinnermitt- § 60 Abs. 2 EStDV lung grundsätzlich zugrunde legen können (Einheitsbilanz). Sofern es jedoch Abweichun- gen im Rahmen der Bilanzierungsvorschriften gibt, muss dies dem Finanzamt auf geeig- nete Weise kenntlich gemacht werden. Dem Steuerpflichtigen werden hierzu 2 Möglichkei- ten geboten, seinen - vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss abweichenden - Steuer- bilanzgewinn zu ermitteln. Er kann nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV (vgl. auch § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG) eine Überleitungsrechnung neben der Handelsbilanz einreichen oder alter- nativ eine eigene Steuerbilanz nach § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV (vgl. auch § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG) erstellen. Handelsbilanzansätze = vollständig maßgeblich für steuerrechtliche Zwecke? Ja Nein JÜ lt. HB = StB-Gewinn Ermittlung eines eigenen StB-Gewinns durch… Einheits- Überleitungsrechnung, eigene Steuerbilanz, bilanz § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV JÜ laut Handelsbilanz Gewinn laut Steuerbilanz +/- steuerbilanzielle Anpassung = Steuerbilanzgewinn Fall 8 Fortführung zu Fall 7 (ergänzende Information: Die Kosten werden direkt durch Überwei- sung vom Bankkonto beglichen; Umsatzsteuer soll außer Acht gelassen werden). Variante 1: A wendet § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV an. Variante 2: A wendet § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV an. Lösung Variante 1: A verbucht die Aktivierung handelsrechtlich: Soll Haben Buchung in der Handelsbilanz in EUR in EUR Selbst geschaffene immaterielle VG 100.000 an Bank 100.000 Der handelsrechtliche Jahresüberschuss wird zur Ermittlung des Steuerbilanzgewinns wie folgt korrigiert: Korrektur nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV: - 100.000 EUR Variante 2: A verbucht die Aktivierung handelsrechtlich: Soll Haben Buchung in der Handelsbilanz in EUR in EUR Selbst geschaffene immaterielle VG 100.000 an Bank 100.000 Seite 15 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 Steuerrechtlich behandelt er die Zahlung als Aufwand: Soll Haben Buchung in der Steuerbilanz in EUR in EUR Sonstiger betrieblicher Aufwand 100.000 an Bank 100.000 Sofern in Klausuren die Anwendung von § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV gefordert ist, sind 3 sog. Buchungskreise denkbar: „Nur Handelsbilanz“/„Nur Steuerbi- lanz“/„Handels-, und Steuerbilanz“ Sie müssen hier deutlich machen, welcher dieser Buchungskreise verwendet wer- den soll. Seite 16 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 4. Allgemeine Ansatz- und Bewertungsvorschriften Um bereits einen Überblick über die wichtigsten Normen im Bilanzsteuerrecht zu erhalten, werden nachfolgend anhand des erwähnten Klausurschemas diese näher erläutert und vorgestellt. Es handelt sich um keine vollständige Aufzählung. In den weiteren Heften werden diese dann konkretisiert und um weitere Vorschriften ergänzt. 4.1 Vorschriften Ansatz dem Grunde nach Die zentrale Norm für die Frage, ob eine Bilanzierung dem Grunde nach erfolgt, ist § 246 § 246 HGB Abs. 1 HGB. Hieraus lässt sich das sog. Vollständigkeitsgebot ableiten, wonach sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in die Bilanz (im Jahresabschluss) aufzunehmen sind, § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB. In § 246 Abs.1 Satz 2 und Satz 3 HGB wird dies dadurch ergänzt, dass nur der Eigentümer (bei Schulden: Schuldner) den Ausweis vorzunehmen hat. Für die Aktiva der Bilanz bestimmt § 247 Abs. 2 HGB, dass Vermögensgegenstände, die § 247 HGB auf Dauer dem Betrieb dienen, dem Anlagevermögen zuzuordnen sind. Im Umkehrschluss führt eine nur kurzfristige Verwendungsabsicht zum Ausweis im Umlaufvermögen. Das Steuerrecht knüpft an dieses Vollständigkeitsgebot grundsätzlich über die Maßgeb- Maßgeblichkeit, lichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG an, sofern keine Ansatzvorbehalte beste- § 39 AO hen (z.B. § 5 Abs. 2, Abs. 4a EStG). Dabei regelt § 39 AO, dass (wie im Handelsrecht) nur der Eigentümer die Wirtschaftsgüter ausweisen darf. Die Definition des Anlage- und Um- laufvermögens entspricht ebenfalls dem Handelsrecht, vgl. R 6.1 EStR. 4.2 Vorschriften Ansatz der Höhe nach Vermögensgegenstände sind handelsrechtlich nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB mit den An- § 253 HGB schaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Aus § 255 HGB ergibt sich der Umfang und die Definition der Anschaffungskosten und Herstellungskosten. Bei abnutzbaren Ver- mögensgegenständen des Anlagevermögens sind planmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB vorzunehmen. Bei einer Wertminderung kommen unter Umständen außerplanmäßige Abschreibungen gem. § 253 Abs. 3 Sätze 5 und 6 HGB für das Anlagevermögen und § 253 Abs. 4 HGB für das Umlaufvermögen in Betracht. Schul- den werden mit dem Erfüllungsbetrag (Verbindlichkeiten) bzw. mit dem nach kaufmänni- scher Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag (Rückstellungen) bilanziert, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Steuerrechtlich wird dem handelsrechtlichen Bewertungsmaßstab grundsätzlich über die § 6 EStG Maßgeblichkeit gefolgt, § 5 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG. Allerdings behält sich das Steu- errecht eine eigenständige Bewertung vor, § 5 Abs. 6 EStG. Diese finden sich für das ab- nutzbare Anlagevermögen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG und für das nicht abnutzbare Anlagevermögen sowie für das Umlaufvermögen in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Auch hier sind demnach grundsätzlich die Anschaffungs-/Herstellungskosten anzusetzen, wobei planmäßige AfA beim abnutzbaren Anlagevermögen mindernd zu berücksichtigen ist. Bei Wertminderungen kommen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 / Nr. 2 Satz 2 EStG unter Umstän- den Teilwertabschreibungen in Betracht. Die Bewertung von Verbindlichkeiten und Rück- stellungen ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 3a EStG. Seite 17 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 Seite 18 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 Anlage 1 1 Prüfungsschema BilStR-Klausuraufgaben I. Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung 1. Schritt: Ansatz dem Grunde nach 2. Schritt: Ansatz der Höhe nach 2.1. Bewertung im Zugangszeitpunkt (erstmalige Einbuchung) 2.2 Bewertung am Bilanzstichtag (Ansatz am Ende des Geschäfts-/Wirtschaftsjahres) a) Primär b) Sekundär II. Technische Umsetzung ▪ § 60 Abs. 2 EStDV ▪ Buchungssätze ▪ Bilanzpostenentwicklung ▪ Gewinnauswirkungen ▪ Außerbilanzielle Korrekturen ▪ Sachverhaltsübergreifende Ermittlungen 1 Steuerfachwirte = Rechnungswesen-Klausur, Teil 1: Buchführung und Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht Bilanzbuchhalter = BuFü/JA-Klausuren, Teil 1: Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten Seite 19 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 Erläuterungen I. Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung Die bilanzsteuerrechtliche Beurteilung erfordert Entscheidungen, ob eine Bilanzierung zu erfolgen hat (Ansatz dem Grunde nach) und in welcher Höhe (Ansatz der Höhe nach) sie erfolgt. Dabei gilt der Grundsatz, dass Bilanzposten dem Grunde und der Höhe nach in der Steu- erbilanz identisch zur Handelsbilanz abzubilden sind (Maßgeblichkeitsgrundsatz, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). In Ausnahmefällen kann steuerrechtlich ein anderer An- satz gewählt werden (eingeschränkte Maßgeblichkeit, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) bzw. muss zwingend ein anderer Ansatz erfolgen (Durchbrechung der Maßgeblichkeit). In beiden Fällen der Abweichung ist § 60 Abs. 2 EStDV zu beachten, wonach die Abwei- chung entweder durch eine Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV) oder durch Erstellung einer eigenen separaten Steuerbilanz (§ 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV) - neben der pflichtmäßig aufzustellenden Handelsbilanz - zu dokumentieren ist. I. Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung 1. Schritt: Ansatz dem Grunde nach 1. Liegt ein Vermögensgegenstand/eine Schuld bzw. Wirtschaftsgut vor? 2. Ist der Steuerpflichtige Eigentümer bzw. Schuldner? 3. Liegt Betriebsvermögen vor? Nein Ja (grundsätzlich keine Bilanzierung; Ausnahmen z.B. RAP) Aktiva Passiva Anlage- Umlauf- Verbind- Rückstel- vermögen vermögen lichkeiten lungen Seite 20 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 I. Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung 2. Schritt: Ansatz der Höhe nach 2.1. Bewertung im Zugangszeitpunkt (erstmalige Einbuchung) Aktiva Passiva Erfüllungsbetrag Anschaffungskosten Herstellungskosten (steuerrechtlich: Anschaffungskosten = Rückzahlungsbetrag) 2.2. Bewertung am Bilanzstichtag (Ansatz am Ende des Geschäfts-/Wirtschaftsjahres) Aktiva Passiva Abnutzbares AV? Rückstellung Verbindlichkeit Ja Nein notwendiger Erfüllungsbetrag/ Erfüllungsbetrag/ AK = Rückzahlungs- ggf. Abzinsung betrag AK/HK - AfA AK/HK in HB und StB ggf. außerplanmäßige ggf. außerplanmäßige Zuschreibung/ Abschreibung/Teilwertabschreibung Teilwertzuschreibung (in Folgejahren: Wertaufholung prüfen) (in HB ggf. § 256a Satz 2 HGB) Seite 21 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 1. Ansatz dem Grunde nach - Normen und Problembereiche Vermögensgegenstand/Schuld bzw. Wirtschaftsgut ▪ WG/VG materiell bzw. immateriell ▪ Verbindlichkeit ▪ Rückstellung (§ 249 Abs. 1 HGB, R 5.7 Abs. 2 EStR) Problembereiche: Beteiligung an Personengesellschaft, Firmenwert (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB), selbst geschaffene imm. VG/WG des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 2 EStG), Gebäudeteile (R 4.2 Abs. 3 EStR), Anzahlungen, Erbbaurecht, Mietereinbauten, Zeitpunkt Rückstellungsbildung, Pensionsrückstel- lungen Eigentümer (Zurechnung) ▪ Zivilrechtlich (§ 246 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 HGB, § 39 Abs. 1 AO) ▪ Wirtschaftlich (§ 246 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 HGB, § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) ▪ Schuldner (§ 246 Abs. 1 Satz 3 HGB) Problembereiche: Zeitpunkt Eigentumsübergang („Rollende Ware“, „Schwim- mende Ware“, Übergang Nutzen und Lasten, Eigentumsvorbehalt), Leasing, Miet- kauf, Kauf nach Miete, Kommission, Eigenaufwand für fremdes Wirtschaftsgut, Drittaufwand, Mietereinbauten, Nießbrauch, Miteigentum Betriebsvermögen (Zuordnung) ▪ Abgrenzung notwendiges, gewillkürtes BV bzw. PV (§ 344 HGB, R 4.2 EStR) ▪ GHV, SBV bei Personengesellschaften (R 4.2 EStR) ▪ Betrieblich veranlasste Schuld (H 4.2 Abs. 15 Betriebsschuld EStH) Problembereiche: Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, Ent-/Verstrickung, Ent- nahme/Einlage (§ 4 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 8 EStG), unterschiedliche Gebäude- nutzung, Grundstücksteile von untergeordnetem Wert Ausweis innerhalb der Bilanz ▪ Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB) ▪ Umlaufvermögen (§ 247 Abs. 2 HGB Umkehrschluss) ▪ Verbindlichkeit ▪ Rückstellung (§ 249 Abs. 1 HGB) Problembereiche: Un-/bewegliches Anlagevermögen, nicht/abnutzbares Anlage- vermögen, Scheinbestandteile, Betriebsvorrichtung Sonstiges ▪ Rücklage (§ 6b EStG, R 6.6 EStR, Zuschussrücklage) ▪ Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 HGB, § 5 Abs. 5 EStG) ▪ Steuerlicher Ausgleichsposten/Aufwandsverteilungsposten ▪ Betriebseinnahme/Ertrag, Betriebsausgabe/Aufwand Seite 22 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 2. Ansatz der Höhe nach - Normen und Problembereiche 2.1 Zugangsbewertung VG/WG (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1/2 EStG) ▪ Allgemeine Bewertungsgrundsätze (§ 252 HGB) ▪ Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB) ▪ Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG) ▪ Anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) ▪ Übertragung stiller Reserven (§ 6b EStG, R 6.6 EStR, Zuschüsse) ▪ Abzug nach § 7g Abs. 2 EStG Verbindlichkeiten (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 EStG) ▪ Erfüllungsbetrag/AK = Rückzahlungsbetrag Problembereiche: Umfang AK/HK, nachträgliche AK/HK, Skonti, Schuldüber- nahme, Ratenkauf, Rentenkauf, Tausch, Fremdwährung (§ 256a HGB), Abstands- zahlung, Negativer Kaufpreis, Aufwand in Zusammenhang mit Gebäude (Abbruch, Erhaltungsaufwand), Zuschlagskalkulation, Äquivalenzziffern, Bewertungsverein- fachungsverfahren, Behandlung Umsatzsteuer (§ 9b EStG), Bewertungseinheiten, unentgeltliche Zuführungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG, § 6 Abs. 3, 4 und 5 EStG), Unternehmenserwerb (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG) 2.2 Stichtagsbewertung a) Primäre Stichtagsbewertung VG/WG des abnutzbaren AV (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ▪ AK/HK - Abschreibung (§ 253 Abs. 3 HGB, § 7 EStG) VG/WG des nicht abnutzbaren AV und UV (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) ▪ AK/HK Verbindlichkeiten (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 EStG) ▪ Erfüllungsbetrag/AK = Rückzahlungsbetrag Rückstellungen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG) ▪ notwendiger Erfüllungsbetrag nach kfm. Beurteilung Problembereiche: Fremdwährung (§ 256a HGB), Abschreibung/AfA (Beginn und Ende, Gebäude-AfA, GWG/Sammelposten, Sonderabschreibungen, BMG nach nachträglichen AK/HK, BMG nach außerplanmäßigen Abschreibungen, BMG nach Einlage/Entnahme), Prüfung Wertaufholung, Abzinsung von Verbindlichkeiten, Rückstellungsbewertung (Abzinsung, ratierliche Ansammlung, Kostensteigerungen) b) Sekundäre Stichtagsbewertung VG/WG des AV (§ 253 Abs. 3 Sätze 5 und 6 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1/Nr. 2 Satz 2 EStG) ▪ außerplanmäßige Abschreibung/Teilwertabschreibung VG/WG des UV (§ 253 Abs. 4 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) ▪ außerplanmäßige Abschreibung/Teilwertabschreibung Verbindlichkeiten (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, § 256a HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 Satz 2 EStG) ▪ außerplanmäßige Zuschreibung/Teilwertzuschreibung Problembereiche: Bewertungsober/-untergrenze, Prüfung dauernde Wertminde- rung, Umfang der Abschreibung, retrograde Wertermittlung, Einzelwertberichti- gung/Pauschalwertberichtigung bei Forderungen Seite 23 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 II. Technische Umsetzung Abweichung HB-StB und Korrekturbuchung Weichen handelsrechtliche Ansätze oder Beträge von den steuerrechtlichen Vorschriften ab, so ist dies nach § 60 Abs. 2 EStDV kenntlich zu machen. Bitte unterscheiden Sie, ob gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV dies im Wege der Überleitungsrechnung dargestellt werden soll oder ob alternativ eine separate Steuerbilanz nach § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV aufzustellen ist. Überleitungsrechnung Separate Steuerbilanz Die Überleitungsrechnung nimmt als Basiswert Bezug Alternativ zur Übergangsrechnung kann es gefordert auf den Jahresüberschuss lt. Handelsbilanz. Dieser sein, neben der Handelsbilanz eine eigene Steuerbi- Jahresüberschuss wird entsprechend den steuer- lanz aufzustellen. In diesen Fällen ergibt sich der zu- rechtlichen Abweichungen korrigiert, um den Steuer- treffende Steuerbilanzgewinn direkt aus der Bilanz. bilanzgewinn (nicht steuerlichen Gewinn) zu ermitteln. Korrekturbuchungssätze Korrekturbuchungssätze Evtl. geforderte Korrekturbuchungen sind nur han- Evtl. geforderte Korrekturbuchungen sind delsrechtlich erforderlich. handels- und/oder steuerrechtlich erforderlich. Es ist zwingend anzugeben, welcher „Buchungskreis“ verwendet wird: Buchungskreis Buchungskreis Buchungskreis „Nur Handelsrecht“ „Alle Bereiche“ „Nur Steuerrecht“ Positionen, die Positionen, die Positionen, die allein den den Handels- und allein den Handelsbilanz den Steuerbilanz- Steuerbilanz- ansatz ansatz in gleicher ansatz betreffen Weise betreffen betreffen Gefordert sind grundsätzlich Korrektur- und Ergänzungsbuchungssätze. Gemeint sind hier tatsächlich nur Buchungen einer sich durch ihre Würdigung ergebenden Differenz zu den lt. Sachverhalt bereits durchgeführten Buchungen. Stornieren Sie bitte nicht den bereits vorgenommenen Buchungssatz, um dann komplett neu zu buchen. Dies entspricht nicht der Aufgabenstellung und bringt keine Punkte. Gewinnauswirkung Regelmäßig verlangt die Aufgabenstellung die Angabe der Gewinnauswirkung. Aufgrund der doppelten Buchführung existieren hierfür 2 Möglichkeiten Bilanzposten-Methode (BiPo) Erfolgspostenmethode (GuV) Zzgl. außerbilanzielle Hinzu-/Abrechnungen (z.B. wegen § 3 Nr. 40 EStG, § 4 Abs. 5 EStG, § 8b KStG, § 10 KStG) Seite 24 Buchführung/Jahresabschluss Heft 1, Prüfungsjahr 2024 Bilanzpostenentwicklung Hier soll eine Entwicklung des Bilanzpostens (und nicht nur das Benennen der Ergebnisse) erfolgen. Bitte beach- ten Sie, dass nur wenn eine separate Steuerbilanz erstellt wird, auch für die Steuerbilanz ein Bilanzposten entwi- ckelt werden muss. Sachverhaltsübergreifende Ermittlungen Daneben kann noch eine weitere Darstellung etwaiger technischer Besonderheiten verlangt werden, wie z.B.: ▪ Aussagen zu anderen Rechtsgebieten (Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer) ▪ Erstellung von Bilanzen (inkl. Sonderbilanzen, Ergänzungsbilanzen, etc.) ▪ Ermittlung des endgültigen Jahresüberschusses ▪ Mehr-und-Weniger-Rechnung nach der GuV- oder BiPo-Methode (oftmals als Anlage der Klausur) ▪ Gesonderte und einheitliche Feststellung ▪ Berechnung latenter Steuern (ggf. aber auch schon bei jedem Einzelsachverhalt) Seite 25 Herausgeber Lehrgangswerk Haas GmbH & Co. KG Jägerallee 26 31832 Springe Fon 0 50 41.94 24.0 Fax 0 50 41.94 24.56 Mail [email protected] Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist.