Aufgabensammlung für R611 Steuern bis Aufgabe 35 PDF

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This document is a collection of tax problems for a course on income tax. It covers topics such as income tax rates, tax bases etc. Also, different tax types are included.

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Aufgabensammlung für R611 Teil 1 Einkommensteuer (alte SPO: B312) (Diese Aufgabensammlung wird Woche für Woche erweitert. Bitte versuchen Sie, die Aufgaben zusam- men mit dem Handout, Ihrem Lehrbuch und dem Gesetzestext zu lösen. Nur so kann sich ein Lern- effekt...

Aufgabensammlung für R611 Teil 1 Einkommensteuer (alte SPO: B312) (Diese Aufgabensammlung wird Woche für Woche erweitert. Bitte versuchen Sie, die Aufgaben zusam- men mit dem Handout, Ihrem Lehrbuch und dem Gesetzestext zu lösen. Nur so kann sich ein Lern- effekt einstellen. Stellen Sie gerne im Forum Ihre Fragen, Anmerkungen oder Lösungen ein. Meine Lösungen erhalten Sie dann ebenfalls turnusmäßig über Moodle; jedenfalls, wenn im Forum ein reger Austausch stattfindet.) A) Überblick über die Unternehmensbesteuerung Aufgaben zum einkommensteuerlichen Grund- und Splittingtarif Aufgabe 1: (Folien 15 und 16) Grundtarif Die ledige Influencerin Cathi H. erzielt in 2022 Einnahmen von ihren Werbepartnern in Höhe von € 150.000. Cathi entstehen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Aufwen- dungen (sog. Betriebsausgaben) in Höhe von € 30.000. Darüber hinaus kann Cathi noch Krankenversicherungsbeiträge (sog. Sonderausgaben) und Krankheitskosten, welche die Versicherung nicht erstattet hat (sog. außergewöhnliche Belastungen), in Höhe von insgesamt € 10.000 steuerlich geltend machen. Ermitteln Sie die Einkommensteuerbelastung nach § 32a (1) EStG (sog. Grundtarif)! Alle anderen Steuerarten (Soli, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sind zu vernachläs- sigen! Aufgabe 2: (Folien 15 und 16) Splittingtarif Wie Aufgabe 1 mit dem Unterschied, dass Cathi nun mit dem Drittligaspieler Mats H. verheiratet ist. Mats hat in 2022 ein Gehalt von € 100.000 bezogen. Mats sind im Zu- sammenhang mit seiner Angestelltentätigkeit Kosten in Höhe von € 800 entstanden. Seine abzugsfähigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen betra- gen ebenfalls insgesamt € 10.000. Ermitteln Sie die Einkommensteuerbelastung nach § 32a (1) i.V.m (5) EStG für das Ehepaar H. (sog. Splittingtarif)! Alle anderen Steuerarten (Soli, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sind wieder zu vernachlässigen! Seite 1 Lösung Aufgabe 1: (Folie 15 und 16) Grundtarif Einnahmen 150.000 - Betriebsausgaben (§ 4 (4) EStG) - 30.000 = Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 (1) Nr. 1 EStG 120.000 - Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen - 10.000 = Zu versteuerndes Einkommen 110.000 Zu versteuern nach § 32a (1) Nr. 4 EStG 0,42 x 110.000 – 9.267,53 36.932,47 Abrunden gem. § 32a (1) S. 6 EStG 36.932 Soli 5,5% x 36.932 2.031 Cathi hat für 2022 nach dem sog. Grundtarif Einkommensteuer in Höhe von € 36.932 (und einen Solidaritätszuschlag von € 2.038) zu zahlen. Den Soli lassen wir künftig weg. (Exkurs: Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wird für den Großteil der Steuerzahler die Zuschlagsteuer ab dem Jahr 2021 wegfallen. Der schritt- weise Abbau wird durch die Anhebung der Freigrenze herbeigeführt. Die Freigrenze beträgt für Einzelveranlagungen € 16.956 und für Zusammenveran-lagungen € 33.912. Da die Einkommensteuer von Cathi (36.932) die Freigrenze von € 16.956 übersteigt, muss sie den Soli noch voll bezahlen.) Cathis Durchschnittssteuersatz (siehe blaue Kurve auf Folie 16) beträgt: 36.932 / 110.00 = ca. 33,57% Cathis Grenzsteuersatz, d.h. der Steuersatz mit dem ihr letzter hinzuverdienter Euro versteuert wird (siehe graue Kurve auf Folie 16) beträgt: 42% Cathi zahlt diese 42% für jeden Euro ab 58.597 (siehe die Formel in § 32a (1) Nr. 4 EStG oder die Tabelle auf Folie 15). Exkurs: Da Cathi als Influencerin gewerbliche Einkünfte erzielt, wird darüber hinaus GewSt fällig. Die Gewerbesteuer behandeln wir dann in Teil 2 der Veranstaltung. Seite 2 Lösung Aufgabe 2: (Folie 15 und 16) Splittingtarif 1. Cathi (siehe Lösung 1) Einnahmen 150.000 - Betriebsausgaben (§ 4 (4) EStG) - 30.000 = Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 (1) Nr. 1 EStG 120.000 2. Mats Einnahmen 100.000 - Werbungskosten (§ 9 EStG): da diese geringer als € 1.000 sind, kommt der Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a S. Nr. 1a EStG) zur Anwendung, der allen Arbeitnehmern zusteht. - 1.000 = Einkünfte aus Nichtselbständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG 99.000 = Summe der Einkünfte 219.000 - Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen - 20.000 = Zu versteuerndes Einkommen 199.000 Zu versteuern nach § 32a (1) Nr. 4 i.Vm (5) EStG Familieneinkommen 199.000 / 2 = 99.500 0,42 x 99.500 – 9.267,53 32.522,47 32.522,47 x 2 65.044,94 Abrunden gem. § 32a (1) S. 6 EStG 65.044 Cathi und Mats haben für 2022 nach dem sog. Splittingtarif Einkommensteuer in Höhe von € 65.044 zu zahlen. Seite 3 B) Einkommensteuer I. Persönliche Steuerpflicht Aufgabe 3: (vgl. Folie 29) a) Warum ist der Franzose im Beispiel auf Folie 29 beschränkt steuerpflichtig? Wo ist das geregelt? b) Warum ist der Belgier im Beispiel auf Folie 29 beschränkt steuerpflichtig? Wo ist das geregelt? Aufgabe 4: (vgl. Folie 33) Der Witwer Jochen Schwarz, der seit seiner Jugend in Ghana wohnt, beabsichtigt, nach dem Tode seiner Frau wieder in seine Heimatstadt Freiburg zu ziehen, um dort seinen Lebensabend zu verbringen. Er ist seit Jahren Eigentümer einer Eigentums- wohnung in Freiburg. Als der Mieter seinen Mietvertrag zum 31.12.01 kündigte, nahm Jochen Schwarz dies zum Anlass, in den Schwarzwald zu ziehen. Zu diesem Zweck vermietete er seine Wohnung in Ghana und bezog am 1.1.02 seine Eigentumswoh- nung in Freiburg. Welche Aussagen können Sie zur Steuerpflicht von Jochen machen und welche Fol- gen ergeben sich daraus? Aufgabe 5: (vgl. Folie 34) Der spanische Salsa-Tänzer Oliviero Gapzo (wohnhaft in Almeria) reist am 01.10.01 zu einer Tournee, die bis zum 15.05.02 dauern soll, in die Bundesrepublik ein. Er wohnt aufgrund seiner Sparsamkeit in Jugendherbergen. Den gesamten Monat Dezember 01 wird die Tournee unterbrochen. Während dieser Zeit macht Oliviero Gapzo mit sei- ner Lebensgefährtin Hildegard Amalia Urlaub auf Mallorca. Am 02.01.02 setzt er sein Gastspiel fort, und am 15.05.02 verlässt er die Bundesrepublik wieder. Unterliegt Oliviero Gapzo der deutschen Einkommensteuerpflicht? Seite 4 Aufgabe 6: (Folie 29 -31) beschränkte Steuerpflicht Der niederländische Reiserveranstalter Ruud Gouda möchte seine Bildungs-Reisen zu den Themen Käse und Coffee-Shop auch in Deutschland vermarkten. Er will daher in Aachen (Deutschland) ein Ladenlokal anmieten. Sein bester Mitarbeiter, Ronald, der in der Nähe von Aachen auf der holländischen Seite der Grenze mit seiner Familie wohnt und perfekt deutsch spricht, soll jeden Tag die wenigen Kilometer nach Aachen fahren, um dort im Ladenlokal Reisen an deutsche Kunden zu verkaufen. Am Arbeits- vertrag mit dem holländischen Arbeitgeber wird nichts geändert. Das Gehalt wird vom Konto des holländischen Arbeitgebers auf das Konto des holländischen Arbeitneh- mers, Ronald, überwiesen. Bitte klären Sie a) Ruud und b) Ronald über etwaige Steuerpflichten in Deutschland auf! Aufgabe 7: (Folie 29 -31) beschränkte Steuerpflicht Ruud Gouda ist nach Ihren Ausführungen zu Aufgabe 6 völlig schockiert. Er ändert seinen Plan und will einen deutschen Reisevermittler beauftragen, seine Reisen in Deutschland zu vermarkten. Auf was muss Ruud achten, wenn er keinesfalls in Deutschland steuerpflichtig werden will? Aufgaben zum System der Einkunftsarten Hinweise: Folgende Aspekte des Schemas zur Ermittlung der Einkommensteuer (Folie 37 sowie R 2 (1) EStR) sind nicht prüfungsrelevant: - Altersentlastungsbetrag - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - Abzug für Land- und Forstwirte - Kinderfreibetrag, Kindergeld - Sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge - Steuerermäßigungen nach § 34g Die Kapitel Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen müssen Sie sich im Detail ebenfalls nicht aneignen. Sie müssen nur wissen, dass es sich dabei um Auf- wendungen im privaten Bereich (wie z.B. Krankenversicherungsbeiträge, private Al- tersvorsorge oder Krankheitskosten, die die Versicherung nicht übernimmt) handelt, die der Gesetzgeber ausnahmsweise und entgegen dem Grundsatz, dass Kosten der privaten Lebensführung steuerlich nicht abzugsfähig sind, in beschränktem Umfang Seite 5 zum Abzug zulässt. In der Klausur sind die abzugsfähigen Sonderausgaben und au- ßergewöhnlichen Belastungen genannt, die Sie dann bei der Steuerberechnung be- rücksichtigen müssen. Aufgabe 8 (Folien 36 und 37): Um welche steuerpflichtigen Einkunftsarten handelt es sich? a) A betreibt ein Reisebüro. b) B hat Tourismusmanagement studiert und betreibt eine Incoming-Agentur in München. c) C betreibt ein Hotel und zwei Restaurants. d) D ist Gesellschafter der Schöner Reisen OHG, die als Reiseveranstalter agiert. e) E hat Tourismusmanagement studiert und berät nun Unternehmen in Hotellerie und Gastronomie in den Bereichen Controlling und Finance. f) E und F haben Tourismusmanagement studiert und danach die E&F-GbR ge- gründet. Die GbR berät nun Unternehmen in Hotellerie und Gastronomie in den Bereichen Controlling und Finance. g) E und F haben Tourismusmanagement studiert und danach die E&F-GmbH ge- gründet. Die GmbH berät nun Unternehmen in Hotellerie und Gastronomie in den Bereichen Controlling und Finance. h) H hat sich Aktien der TUI AG gekauft. Die TUI AG schüttet eine Dividende aus. i) I hat bei „Wer wird Millionär?“ € 500.000 gewonnen. j) I kauft sich vom Gewinn bei Günther Jauch eine Wohnung, die sie an eine Stu- dierenden-WG vermietet. k) Der Winzer Dörflinger vertreibt den selbst produzierten Wein. Aus Gründen der Differenzierung betreibt er auf seinem Weingut am Kaiserstuhl noch eine kleine Frühstückspension. l) L hat von ihrer Oma eine Wohnung im Wert von € 750.000 geerbt. L vermietet die Wohnung sporadisch als Ferienwohnung. Zwischendurch nutz L die Woh- nung auch selbst. m) Die Studierende M erzielt neben ihrem Studium Einkünfte als Influencerin und als Hostess bei der Messe München jeweils auf selbständiger Basis. Daneben arbeitet sie für 16 h pro Woche als Angestellte in der Lola Bar. Ihre Lynchburg Lemonade ist legendär. Aufgabe 9 (Folien 43 und 46): Versuchen Sie die Einkünfte aus Aufgabe 8 allgemeingültig zu kategorisieren hinsicht- lich a) Steuerbelastung, b) Gewinnermittlung und hinsichtlich c) der für die Tätigkeit verwendeten Vermögensgegenstände. Seite 6 Aufgaben zur Verlustverrechnung Aufgabe 10 (Folien 39 und 41): Verlustausgleich Wie Aufgabe1. Zusätzlich vermietet Cathi H. nun zwei Wohnungen. Mit der Wohnung in Bogenhausen hat sie in 2022 positive Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten) in Höhe von € 20.000 erzielt. Die Wohnung in Grünwald musste Cathi umfangreich renovieren lassen. Aufgrund der hohen Erhaltungsaufwendungen hat sie in 2022 mit der Woh- nung in Grünwald daher negative Einkünfte von € 50.000 erzielt. Ermitteln Sie die Einkommensteuerbelastung nach § 32a (1) EStG (sog. Grundtarif)! Alle anderen Steuerarten (Soli, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sind zu vernachläs- sigen! Aufgabe 11 (Folien 40 und 42): Auf Antrag beschränkbarer Verlustrücktrag Der Gastronom G hat in 2022 einen Gesamtbetrag der Einkünfte (vgl. Folie S. 37 oder R 2 (1) EStR) von € 85.000. Seine abzugsfähigen Sonderausgaben und außergewöhn- lichen Belastungen betrugen € 15.000. In 2023 erzielte G negative Einkünfte (Verluste) aus Gewerbebetrieb in Höhe von 90.000. a) Wie hoch ist die Steuerbelastung in 2023? b) Wie hoch ist der Verlustrücktrag von 2023 nach 2022, wenn G keinen Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags in seiner Einkommensteuererklärung 2023 stellt? c) Auf welchen Betrag sollte G den Verlustrücktrag Ihres Erachtens jedenfalls be- schränken? Aufgabe 12 (Folien 40 bis 42): Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag Der Existenzgründer U macht im ersten Jahr seines Start-Ups (2021) einen Verlust von € 6 Mio. Bereits in 2022 beträgt der positive Gesamtbetrag der Einkünfte € 4 Mio. Wie hoch ist der Verlustvortrag von 2021 nach 2022? Wie hoch ist das zu versteuernde Einkommen in 2022 (ohne Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhn- liche Belastungen)? Seite 7 Lösung Aufgabe 3: (vgl. Folie 29) a) Der Franzose im Beispiel auf Folie 29 verfügt offensichtlich weder über einen Wohnsitz (§ 8 AO), noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO). Er ist damit nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist beschränkt steuerpflichtig, wenn er inländische Einkünfte gem. § 49 EStG erzielt. Er erzielt inländische Einkünfte gem. § 49 (1) Nr. 6, da die Wohnung im Inland „belegen“ ist. b) Der Belgier im Beispiel auf Folie 29 verfügt offensichtlich weder über einen Wohnsitz (§ 8 AO), noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO). Auch wenn B jeden Arbeitstag nach Deutschland kommt, liegt kein gewöhnlicher Auf- enthalt vor, da dieser regelmäßige Übernachtungen im Inland erfordert. Er ist damit nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist beschränkt steuerpflichtig, wenn er inländische Einkünfte gem. § 49 EStG erzielt. Er erzielt inländische Einkünfte gem. § 49 (1) Nr. 4, da die Tätigkeit im Inland „ausgeübt“ wird. Lösung Aufgabe 4: (vgl. Folie 33) Jochen Schwarz ist bis zum 31.12.01 mangels Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent- halts lediglich beschränkt steuerpflichtig mit seinen inländischen Einkünften aus der Vermietung der Wohnung in Freiburg (§ 49 (1) Nr. 6 EStG). Die vermietete Wohnung begründet für Jochen Schwarz natürlich keinen Wohnsitz, weil er diese nicht gem. § 8 AO „inne hat“, d.h. er kann aufgrund der Vermietung nicht tatsächlich über sie verfü- gen. Ab dem 01.01.02 ist Jochen Schwarz dann aufgrund seines Wohnsitzes im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Es gilt damit das Welteinkommensprinzip (§ 1 (1) EStG, d.h. der Besteuerung in Deutschland unterliegt sein weltweites Einkommen; dazu ge- hören auch seine Vermietungseinkünfte aus Ghana. Wenn Ghana ein Steuerrecht hat, das dem deutschen Steuerrecht entspricht, ist er dort mit den Vermietungseinkünften beschränkt steuerpflichtig. Wie diese Doppelbesteuerung abgemildert wird, ist nicht Gegenstand dieses Kurses (vgl. Internationales Steuerrecht in unseren beiden Mas- terkursen). Lösung Aufgabe 5: (vgl. Folie 34) Oliviero ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er im Inland über einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder über einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) verfügt. Seine Zimmer in Jugendherbergen stellen jedenfalls keinen Wohnsitz gem. § 8 AO dar, da die Umstände nicht erkennen lassen, dass er diese nach dem Ende der Tournee bei- behalten und weiter benutzen wird. Oliviero hat jedoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn er sich in einem zeitlich zusammenhängenden Zeitraum mehr als 6 Monaten im Inland aufhält (§ 9 S.2 AO). Oliviero hält sich insgesamt 7,5 Monate in Deutschland auf. Fraglich ist vorliegend, ob die Unterbrechung im Dezember zu berücksichtigen ist und damit kein zusammenhängender Zeitraum mehr vorliegt (sondern zwei getrennte Zeiträume von jeweils weniger als 6 Monaten) oder ob die Unterbrechung unberücksichtigt bleibt (= Seite 8 ein zusammenhängender Zeitraum). Gem. § 9 S.2 letzter Hs. AO bleiben nur „kurzfris- tige Unterbrechungen“ unberücksichtigt. Leider definiert das Gesetz den Terminus „kurzfristig“ nicht. In solchen Fällen müssen wir die entsprechende Kommentarliteratur konsultieren. Natürlich finden Sie in Beck-Online auch einen Kommentar zur AO. Vor- liegend helfen uns aber die Richtlinien der Finanzverwaltung weiter. Gem. AEAO Nr. 1 S. 6 zu § 9 AO kommen nach Meinung der Finanzverwaltung als kurzfristige Unter- brechung Familienheimfahrten, Jahresurlaub, längerer Heimaturlaub, Kur und Erho- lung, aber auch geschäftliche Reisen in Betracht. https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fges%2fAEAO%2fcont%2fA- EAO%2eP9%2ehtm (Da es sich um eine Anweisung der Finanzverwaltung handelt, dürfen Sie diese ausdrucken und mit in die Klausur nehmen. Wenn Sie sich die Steuerrechtlinien (vgl. Literaturempfehlung in meiner Präsenta- tion) gekauft haben, ist die Anweisung dort abgedruckt.) Da in Deutschland der Jahresurlaub bis zu sechs Wochen beträgt, handelt es sich also nach Meinung der Finanzverwaltung um eine kurzfristige Unterbrechung, die nicht zu berücksichtigen ist. Es ist fraglich, ob die Gerichte dieser Sichtweise folgen würden. Nach Meinung des BFH (z.B. I R 26/10) ist eine einzelfallbezogene zeitliche Gewich- tung der kurzfristigen Unterbrechung unter Berücksichtigung der Dauer des Gesamt- aufenthalts maßgebend. Für die Prüfung arbeiten Sie bitte mit der weiten Auslegung der Finanzverwaltung. Dann sind Sie jedenfalls auf der sicheren Seite. Übrigens, auch wenn wir in Deutschland das Prinzip der Abschnittsbesteuerung ken- nen (jedes Jahr wird separat betrachtet), fordert § 9 S. 2 AO eben nicht, dass der zusammenhängende Zeitraum in ein Kalenderjahr fällt. Ergebnis: Oliviero hat in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt vom 01.10.01 bis 15.05.02 und ist damit exakt in diesem Zeitraum unbeschränkt steuerpflichtig. Lösung Aufgabe 6: (Folie 29 - 31) beschränkte Steuerpflicht a) Persönliche Steuerpflicht Ruud Gouda Ruud ist mangels Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht unbe- schränkt steuerpflichtig. Er ist jedoch beschränkt steuerpflichtig, wenn er inländische Einkünfte gem. § 49 EStG erzielt. Als Reiseveranstalter erzielt Ruud gewerbliche Einkünfte gem. § 15 EStG. (Exkurs: In der Tourismusbranche erzielen übrigens nahezu alle Unternehmen gewerbliche Einkünfte. Einzige relevante Ausnahme: Sie, wenn Sie sich nach bestandenem Studium als Unternehmensberater für Hotellerie und Gastronomie selbständig machen. Sie erzielen dann als sog. beratender Betriebswirt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem. § 18 (1) Nr. 1 EStG (è sog. „Freiberufler“). Gem. § 49 (1) Nr. 2a EStG sind gewerbliche Einkünfte inländische Einkünfte, wenn für sie im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Eine Betriebsstätte ist gem. § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Beim Ladenlokal würde es sich jedenfalls um eine Betriebsstätte handeln. Seite 9 Wichtig: Auch ein bloßer Server ohne angestellte Mitarbeiter in Deutschland würde bereits eine inländische Betriebsstätte begründen. Tipp: Schreiben Sie „§ 12 AO“ an den Rand von § 49 (1) Nr. 2a EStG. Ergebnis: Mit der Eröffnung des Ladenlokals würde Ruud daher in Deutschland beschränkt steu- erpflichtig, soweit sein Gewinn auf die deutsche Betriebsstätte entfällt. In Holland ist Ruud nach wie vor unbeschränkt steuerpflichtig; es gilt dort das Welteinkommensprin- zip. Die daraus entstehende Doppelbesteuerung versucht ein Vertrag zwischen Deutschland und Holland (sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)), zu vermei- den. Deutschland hat mit ca. 90 Ländern DBA geschlossen. DBA sind nicht Gegen- stand dieses Kurses (vgl. Internationales Steuerrecht in unseren beiden Masterkur- sen). b) Persönliche Steuerpflicht Ronald Ronald ist mangels Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht unbe- schränkt steuerpflichtig. Er ist jedoch beschränkt steuerpflichtig, wenn er inländische Einkünfte gem. § 49 EStG erzielt. Er erzielt inländische Einkünfte gem. § 49 (1) Nr. 4, da die Tätigkeit im Inland „ausgeübt“ wird. Ergebnis: Ronald würde durch seine Tätigkeit im deutschen Ladenlokal beschränkt steuerpflich- tig. In Holland ist Ronald nach wie vor unbeschränkt steuerpflichtig; es gilt dort das Welteinkommensprinzip. Die daraus entstehende Doppelbesteuerung versucht wieder das DBA Deutschland - Holland, zu vermeiden (siehe oben). DBA sind nicht Gegen- stand dieses Kurses (vgl. Internationales Steuerrecht in unseren beiden Masterkur- sen). Exkurs: Ruud wäre als Arbeitgeber aufgrund der beschränkten Steuerpflicht seines Arbeitnehmers Ronald auch gezwungen, eine Gehaltsabrechnung nach deutschem Recht durchzuführen und in Deutschland Lohnsteuer für Ronald abzuführen. Lösung Aufgabe 7: (Folie 29 - 31) beschränkte Steuerpflicht Da Ruud Gouda weder selbst steuerpflichtig werden will in Deutschland, noch dieses seinem Mitarbeiter, Ronald, zumuten will, ändert er seinen Plan und will einen deut- schen Reisevermittler beauftragen, seine Reisen in Deutschland zu vermarkten. Gem. § 49 (1) Nr. 2a EStG sind gewerbliche Einkünfte auch dann inländische Ein- künfte, wenn für den Gewerbebetrieb im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist. Ein ständiger Vertreter ist gem. § 13 AO eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Tipp: Schreiben Sie „§ 13 AO“ an den Rand von § 49 (1) Nr. 2a EStG. Bei der Vermittlung von Reisen handelt es sich zweifellos um einen Geschäftsbesor- gungsvertrag. Ob der deutsche Reisevermittler dabei auch den Sachanweisungen von Seite 10 Ruud unterliegt, hängt von der konkreten vertraglichen Vereinbarung ab. Wird z.B. vertraglich vereinbart, dass der Reisevermittler für Anfragen nach Käse- und Coffe- Shop Reisen nur die Produkte von Ruud dem Kunden anbieten darf, wäre das Merk- mal sicherlich erfüllt. Ruud wäre auch hier mit den Gewinnen, die er über den deut- schen Reisevermittler erzielt, beschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Lösung Aufgabe 8 (Folien 36 und 33): Um welche steuerpflichtigen Einkunftsarten handelt es sich? a) A betreibt ein Reisebüro. A erzielt gewerbliche Einkünfte gem. § 15 (1) Nr. 1 EStG. b) B hat Tourismusmanagement studiert und betreibt eine Incoming-Agentur in München. B erzielt gewerbliche Einkünfte gem. § 15 (1) Nr. 1 EStG. Sein Studium ändert daran nichts, da er ja nicht als beratender Betriebswirt i.S.v. § 18 (1) Nr. 1 EStG tätig wird (vgl. e)). c) C betreibt ein Hotel und zwei Restaurants. C erzielt sowohl mit dem Hotel, als auch mit den beiden Restaurants gewerbliche Einkünfte gem. § 15 (1) Nr. 1 EStG. d) D ist Gesellschafter der Schöner Reisen OHG, die als Reiseveranstalter agiert. Die OHG (Gewinnerzielungs- und Gewinnermittlungssubjekt) erzielt gewerbliche Einkünfte gem. § 15 (1) Nr. 2 EStG. Diese gewerblichen Einkünfte sind dem D als Gesellschafter (= Steuersubjekt) aufgrund des für Personengesellschaften gelten- den Transparenzprinzips nach der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinn- verteilung zuzurechnen (unabhängig davon, ob er diese entnimmt oder nicht) und von ihm der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Gesellschaft selbst ist nur das Steuersubjekt für Zwecke der Gewerbesteuer, die wir in Teil 2 genauer behandeln werden. e) E hat Tourismusmanagement studiert und berät nun Unternehmen in Hotellerie und Gastronomie in den Bereichen Controlling und Finance. E erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem. § 18 (1) Nr. 1 EStG, da er ein wirtschaftswissenschaftliches Studium absolviert hat und nun als „beratender Be- triebswirt“ tätig ist. Seite 11 f) E und F haben Tourismusmanagement studiert und danach die E&F-GbR ge- gründet. Die GbR berät nun Unternehmen in Hotellerie und Gastronomie in den Bereichen Controlling und Finance. Die GbR (Gewinnerzielungs- und Gewinnermittlungssubjekt) erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem. § 18 (1) Nr. 1 EStG. Diese Einkünfte sind den Gesell- schaftern E und F als Gesellschafter (= Steuersubjekt) aufgrund des für Personen- gesellschaften geltenden Transparenzprinzips nach der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinnverteilung zuzurechnen (unabhängig davon, ob sie diese ent- nehmen oder nicht) und von ihnen der Einkommensteuer zu unterwerfen. g) E und F haben Tourismusmanagement studiert und danach die E&F-GmbH ge- gründet. Die GmbH berät nun Unternehmen in Hotellerie und Gastronomie in den Bereichen Controlling und Finance. Die GmbH erzielt als Kapitalgesellschaft – unabhängig von ihrer Tätigkeit – qua Rechtsform gewerbliche Einkünfte (§ 8 (2) KStG i.V.m. § 15 (1) Nr. 1 EStG). Die Gesellschafter erzielen erst Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden gem. § 20 (1) Nr. 1 EStG), wenn die GmbH ausschüttet (sog. Trennungsprinzip). Die steuer- liche Behandlung von Kapitalgesellschaften und deren Gesellschafter werden wir uns aber erst in Teil 2 anschauen. h) H hat sich Aktien der TUI AG gekauft. Die TUI AG schüttet eine Dividende aus. H erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 (1) Nr. 1 EStG; vgl. g)). i) I hat bei „Wer wird Millionär?“ € 500.000 gewonnen. Der Gewinn ist keiner der sieben Einkunftsarten zuzurechnen und ist daher nicht steuerbar (umgangssprachlich, aber terminologisch nicht korrekt: steuerfrei). Hinweis: Gewinne bei Pokerturnieren und Cash Games in Spielcasinos ordnet die Finanzverwaltung den gewerblichen Einkünften zu. Der BFH teilt diese Auffassung, wenn diese Tätigkeiten jedenfalls berufsmäßig betrieben werden. j) I kauft sich vom Gewinn bei Günther Jauch eine Wohnung, die sie an eine Stu- dierenden-WG vermietet. I erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 (1) Nr. 1 EStG). k) Der Winzer Dörflinger vertreibt den selbst produzierten Wein. Aus Gründen der Differenzierung betreibt er auf seinem Weingut am Kaiserstuhl noch eine kleine Frühstückspension. Seite 12 D erzielt als Winzer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 (1) Nr. 1 EStG). Mit der Frühstückspension erzielt D gewerbliche Einkünfte (§ 15 (1) Nr. 1 EStG). Ein Einzelunternehmer kann mehrere Betriebe unterhalten und daher auch meh- rere Einkunftsarten erzielen. Hinweis: Eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) kann da- gegen nur einen Betrieb haben. Bei Personengesellschaften, die auch einer ge- werblichen Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG nachgehen, werden daher alle Einkünfte gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert (sog. Abfärbe- bzw. Infektionstheorie; vgl. dazu Teil 2). l) L hat von ihrer Oma eine Wohnung im Wert von € 750.000 geerbt. L vermietet die Wohnung sporadisch als Ferienwohnung. Zwischendurch nutz L die Woh- nung auch selbst. Die Erbschaft ist keiner der sieben Einkunftsarten zuzurechnen und ist daher nicht (einkommen-)steuerbar (umgangssprachlich steuerfrei). Exkurs: Natürlich unterliegt die Erbschaft der Erbschaftsteuer, die wir aber nicht behandeln. Aus der Vermietung als Ferienwohnung erzielt L Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 (1) Nr. 1 EStG). Nur ausnahmsweise sind Einkünfte aus einer Ferienwohnung gewerbliche Einkünfte, wenn die Ferienwohnung hotelähnlich be- trieben wird. Hinweis: Da die Selbstnutzung steuerlich nicht relevant ist, dürfen natürlich nur die Kosten als Werbungskosten (§ 9 (1) S. 1 EStG) geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit der Vermietung entstehen, so ist z.B. der Wasser- und Strom- verbrauch, der auf die Vermietung entfällt, steuerlich abzugsfähig, nicht aber der, der auf die Selbstnutzung entfällt, (Prinzip der Nichtabzugsfähigkeit der Kosten der privaten Lebensführung; §12 Nr. 1 EStG). Auch die Abschreibungen des Gebäudes sind natürlich nur entsprechend der Vermietung anteilsmäßig abzugsfähig. m) Die Studierende M erzielt neben ihrem Studium Einkünfte als Influencerin und als Hostess bei der Messe München jeweils auf selbständiger Basis. Daneben arbeitet sie für 16 h pro Woche als Angestellte in der Lola Bar. Ihre Lynchburg Lemonade ist legendär. M erzielt als Influencerin und als Hostess gewerbliche Einkünfte gem. § 15 (1) Nr. 1 EStG. Als Angestellte erzielt sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 (1) Nr. 1 EStG), für die ihr auch der sog. Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a S. 1 Nr. 1a EStG) zusteht. Eine Einkommensteuerbelastung entsteht jedoch erst bei Über- schreiten des Grundfreibetrags (zzgl. des Arbeitnehmerpauschbetrags). Exkurs: Sog. Mini-Jobs bis € 450 werden nicht in die steuerpflichtigen Einkünfte mit eingerechnet. Seite 13 Lösung Aufgabe 9 (Folien 43 und 46): Versuchen Sie die Einkünfte aus Aufgabe 8 allgemeingültig zu kategorisieren hinsicht- lich a) Steuerbelastung Mit Ausnahme der Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG (sog. Abgel- tungssteuer gem. §32d EStG; dazu später mehr in Teil 2) unterliegen alle Einkünfte dem Einkommensteuertarif gem. § 32a EStG, d.h. die Einkommensteuerbelastung ist bei allen Einkunftsarten identisch. Daher wird bei der deutschen Einkommens- teuer auch von einer synthetischen Steuer gesprochen. Hinweis: Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG kommt als wei- tere Ertragssteuer noch die Gewerbesteuer dazu (dazu später mehr in Teil 2). Kapitalgesellschaften unterliegen nicht der Einkommensteuer, sondern der Körper- schaftsteuer und Gewerbesteuer (dazu später mehr in Teil 2). b) Gewinnermittlung Die ersten drei Einkunftsarten (LuF, Gewerbebetrieb, Selbständige Tätigkeit) wer- den als Gewinneinkunftsarten bezeichnet. Bei diesen kommen grundsätzlich die beiden Gewinnermittlungsmethoden Bilanzierung und Einnahmenüberschuss- rechnung in Betracht (vgl. Folien 43 und 44). Die übrigen Einkunftsarten werden als Überschusseinkunftsarten bezeichnet. Bei diesen kommt nur die Einnahmenüberschussrechnung zur Anwendung (vgl. Folien 43 und 44). c) für die Tätigkeit verwendeten Vermögensgegenstände Steuerlich werden Vermögensgegenstände als Wirtschaftsgüter bezeichnet und in Betriebs- und Privatvermögen unterschieden (vgl. Folien 45 und 46). Nur der Ver- kauf von Betriebsvermögen (bzw. die Entnahme von Betriebsvermögen in das Pri- vatvermögen) ist grundsätzlich ein steuerpflichtiger Vorgang. Der Verkauf von Pri- vatvermögen ist grundsätzlich nicht steuerbar; allerdings gibt es zu diesem Grund- satz auch etliche Ausnahmen (vgl. Folie 45). Nur bei den Wirtschaftsgütern, die im Bereich der Gewinneinkunftsarten eingesetzt werden, kann es sich um Betriebsvermögen handeln. Das hängt von der tatsächli- chen Nutzung der Wirtschaftsgüter ab (vgl. Folie 46). Bei den Wirtschaftsgütern, die im Bereich der Überschusseinkunftsarten eingesetzt werden, handelt es sich stets um Privatvermögen. Seite 14 Lösung Aufgabe 10 (Folien 39 und 41): Verlustausgleich Einnahmen 150.000 - Betriebsausgaben (§ 4 (4) EStG) - 30.000 = Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 (1) Nr. 1 EStG 120.000 Einkünfte Bogenhausen 20.000 Einkünfte Grünwald - 50.000 = Einkünfte aus Vermietung gem. § 21 (1) Nr. 1 EStG - 30.000 = Summ der Einkünfte = Gesamtbetrag der Einkünfte1 90.000 - Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen - 10.000 = Zu versteuerndes Einkommen 80.000 Zu versteuern nach § 32a (1) Nr. 4 EStG 0,42 x 80.000 – 9.267,53 24.332,47 Abrunden gem. § 32a (1) S. 6 EStG 24.332 Die Verlustverrechnung innerhalb einer Einkunftsart (hier: § 21 EStG) wird als hori- zontaler Verlustausgleich bezeichnet. Die Verlustverrechnung zwischen zwei Ein- kunftsarten (hier: § 21 EStG und § 15 EStG) wird als vertikaler Verlustausgleich bezeichnet. Gesetzlich ist dies – wenn auch nicht erkennbar – in dem Wort „Einkünfte“ in § 2 (3) ESG geregelt. Einkünfte ist ein Nettobegriff (Einnahmen abzgl. Ausgaben), der daher auch negativ sein kann. Hinweis: Die im Skript genannten Sonderregelungen (§§ 2a, 15a, 15b, 15 Abs. 4 EStG) sind nicht prüfungsrelevant! Lösung Aufgabe 11 (Folien 40 bis 42): Auf Antrag beschränkbarer Verlustrück- trag a) Wie hoch ist die Steuerbelastung in 2023? In 2023 ist die Steuerbelastung aufgrund der Verluste Null. b) Wie hoch ist der Verlustrücktrag von 2023 nach 2022, wenn G keinen Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags in seiner Einkommensteuererklärung 2023 stellt? 1 Da wir den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug für Land- und Forstwirte ausgeschlossen haben, entspricht bei uns die Summe der Einkünfte stets dem Gesamtbetrag der Ein- künfte (vgl. dazu Folie 37). Seite 15 Ohne Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags werden von Amts wegen durch das Finanzamt € 85.000 zurückgetragen, so dass der Gesamtbetrag der Ein- künfte in 2022 Null beträgt (§ 10d (1) EStG). Die Einkommensteuer für 2022 redu- ziert sich dadurch auf Null. In diesem Fall bleiben für einen Verlustvortrag von 2023 nach 2024 und Folge- Jahre € 5.000 (= 90.000 – 85.000) übrig. c) Auf welchen Betrag sollte G den Verlustrücktrag Ihres Erachtens jedenfalls be- schränken? Ohne Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags gehen der steuerfreie Grund- freibetrag in Höhe von € 9.984 (Tarif 2022; Annahme: der Gastronom ist ledig) so- wie die abzugsfähigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von € 15.000 für den Steuerpflichtigen ungenutzt verloren. Der Verlustrücktrag sollte daher jedenfalls gem. § 10d (1) S. 5 EStG auf € 60.016 (= 85.000 – 9.984 – 15.000) beschränkt werden. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt dann zwar noch € 24.984. Nach Abzug der abzugsfähigen Sonderausga- ben und außergewöhnlichen Belastungen beträgt das zu versteuernde Einkommen (zvE) allerdings nur noch € 9.984. Dieser Betrag ist gem. § 32a (1) Nr. 1 EStG in der Fassung des Jahres 2022 steuerfrei. Die Einkommensteuer beträgt daher wie unter b) ebenfalls Null. Der Vorteil: In diesem Fall bleiben für einen Verlustvortrag von 2023 nach 2024 und Folge-Jahre noch € 29.984 (= 90.000 – 60.016) übrig! Hinweis: Bei hohen Einkünften in 2024 macht eine noch weitere Beschränkung des Verlustrücktrags Sinn, um die höhere Steuerprogression optimal auszunutzen. Würde der Gastronom in 2024 z.B. Einkünfte von € 400.000 erzielen, würde man nichts nach 2022 zurücktragen und dafür die kompletten € 90.000 vortragen, da sich dann für den gesamten Betrag eine Steuerentlastung mit dem höchsten Steu- ersatz von 45% einstellt (vgl. § 32a (1) Nr. 5 EStG). Exkurs: Steuerpflichtige, deren Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt wird, haben eine Fristverlängerung bis zum 28.02 des Folgefolgejahres, d.h. die Steuererklärung 2023 muss erst spätestens am 28.02.2025 eingereicht werden. Bei Abgabe der Steuererklärung 2023 ist das Er- gebnis des Jahres 2024 daher bereits bekannt, so dass ein optimaler Verlustrücktrag auch hinsicht- lich der Steuerprogression berechnet werden kann. Lösung Aufgabe 12 (Folien 40 bis 42): Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag Da U erst in 2021 mit seinem Einzelunternehmen beginnt und der Sachverhalt keine Angaben zu steuerpflichtigen Einkünften in 2020 macht, ist ein Verlustrücktrag offen- sichtlich nicht möglich. Hätte U z.B. in 2020 noch als Angestellter gearbeitet, wäre natürlich ein Verlustrücktag nach 2020 und eine Verrechnung mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Betracht gekommen. Seite 16 Hätte U das Start-Up in der Rechtsform einer neuen GmbH gegründet, käme ein Verlustrücktrag dage- gen keinesfalls in Betracht, da die GmbH als Kapitalgesellschaft ein selbständiges Steuersubjekt dar- stellt und die Verluste daher nur von der Kapitalgesellschaft selbst im Rahmen des Verlustvortrags ge- nutzt werden können(dazu später mehr in Teil 2). Der Verlustvortrag von 2021 nach 2022 ist betragsmäßig gem. § 10d (2) EStG be- schränkt. Steuererklärung 2022 Gesamtbetrag der Einkünfte 4.000.000 Verlustvortrag gem. § 10d (2) EStG 1. Stufe: Sockelbetrag - 1.000.000 verbleiben 3.000.000 2. Stufe: davon 60% - 1.800.000 Zu versteuerndes Einkommen 2022 1.200.000 Verbleibender Verlustvortrag für die Jahre 2023 ff. Verlustvortrag zum 31.12.2021 6.000.000 Verlustabzug in 2022 - 2.800.000 Verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2022 3.200.000 Die betragsmäßige Beschränkung des Verlustvortrags wird in der Literatur als sog. Mindestbesteuerung bezeichnet. Sie führt in dem Sachverhalt dazu, dass das Start- Up in 2022 € 1,2 Mio. zu versteuern hat, obwohl es in den beiden Jahren zusammen betrachtet immer noch in der Verlustphase steckt! Seite 17 Aufgabe 13 (Folie 43): Subsidiaritätsprinzip Der Reisebusunternehmer A hat derart expandiert, dass er eine neue Halle für die zahlreichen Busse errichten lassen musste. Da er die zu klein gewordene Halle nicht mehr benötigt, verpachtet er sie an andere Unternehmer. Welche Einkünfte erzielt A mit der Verpachtung der Halle? Aufgabe 14 (Folien 43 und 44): Gewinnermittlung Wie ist in den folgenden Fällen der steuerliche Gewinn zu ermitteln? a) A führt seine kleine Incoming Agentur ganz alleine von zuhause aus. Seine Um- sätze liegen bei ca. € 60.000; seine Gewinne bei ca. € 30.000. b) Wie Fall a), allerdings hat sich A nun als Kaufmann in das Handelsregister ein- tragen lassen, weil dies eine Voraussetzung war, um an einer Ausschreibung eines großen Reiseveranstalters teilzunehmen. c) Die AB GbR betreibt erst seit zwei Jahren ein Reisebüro. Tätig sind für die GbR nur die beiden Gesellschafter A und B. Die Umsätze konnten im zweiten Jahr bereits auf € 500.000 gesteigert werden; der Gewinn beläuft sich auf € 50.000. d) Die AB GmbH & Co. KG betreibt erst seit zwei Jahren ein Reisebüro. Tätig sind für die KG nur die beiden Gesellschafter A und B. Die Umsätze konnten im zweiten Jahr bereits auf € 500.000 gesteigert werden; der Gewinn beläuft sich auf € 50.000. e) A und B haben zusammen Tourismus-Management studiert. Nach dem Stu- dium haben sie die AB Controlling und Finance GbR gegründet, die Unterneh- men der Hotellerie und Gastronomie in eben diesen Bereichen berät. Aufgrund der überragenden Kenntnisse der beiden Gesellschafter hat die GbR schon bald Umsätze von € 2 Mio. jährlich. Die GbR beschäftigt 20 Mitarbeiter. Die Gewinne belaufen sich auf ca. € 200.000. f) A und B haben zusammen Tourismus-Management studiert. Nach dem Stu- dium haben sie die AB Controlling und Finance GmbH gegründet, die Unter- nehmen der Hotellerie und Gastronomie in eben diesen Bereichen berät. Ar- beitnehmer werden keine beschäftigt. Als Büro dient das EG des Einfamilien- hauses, das A von seiner Oma geerbt hat. Mangels Erfahrung läuft das Ge- schäft nur sehr langsam an. Im zweiten Jahr belaufen sich die Umsätze auf € 75.000; die Gewinne belaufen sich auf € 35.000. g) Die nicht gewerblich geprägte (vgl. dazu § 15 (3) Nr. 2 EStG; Details zur ge- werblichen Prägung in Teil 2) AB GmbH & Co. KG vermietet ausschließlich Wohnungen und Gewerbeeinheiten. h) Die gewerblich geprägte (vgl. dazu § 15 (3) Nr. 2 EStG; Details zur gewerblichen Prägung in Teil 2) AB GmbH & Co. KG vermietet ausschließlich Wohnungen und Gewerbeeinheiten. Seite 18 Aufgabe 15 (Folien 45 und 46): Wirtschaftsgüter Handelt es sich bei den folgenden Fällen um Betriebsvermögen oder Privatvermögen? a) Der Einzelunternehmer EU verwendet seinen PKW sowohl für betriebliche Fahrten, als auch für private Fahrten. Der betriebliche Anteil beträgt 70%. Da er weiß, dass ein Verkauf von Betriebsvermögen immer steuerpflichtig ist und er seine PKWs nach drei Jahren stets wieder verkaufen will, nimmt er den PKW nicht in seine Bilanz auf. b) Der Einzelunternehmer EU verwendet seinen PKW sowohl für betriebliche Fahrten, als auch für private Fahrten. Der betriebliche Anteil beträgt 30%. Da er von einem Freund gehört hat, dass man bei Betriebsvermögen alle Aufwendun- gen geltend machen kann, nimmt er den PKW einfach in seine Bilanz auf. c) Der Einzelunternehmer EU führt eine kleine Incoming-Agentur. Um Kosten zu sparen, nutzt er ein Zimmer in seiner Eigentumswohnung als Büro. Das Zimmer hat 15 qm; die gesamte Wohnung 200 qm. Aufgabe 16 (Folien 47 und 48): Abzugsfähigkeit von Ausgaben Der Gewerbetreibende X hat Umsatzschwierigkeiten und beauftragt daher einen Un- ternehmensberater. Dessen Empfehlungen stellen sich hinterher als völlig unbrauch- bar heraus. Kann X das dennoch geschuldete und gezahlte Honorar geltend machen. Aufgabe 17 (Folien 47 und 48): Abzugsfähigkeit von Ausgaben Um das Geschäft wieder anzukurbeln lädt der Gewerbetreibende X einen ehemaligen Kunden zum Essen ein. Am Ende des Abends schenkt X seinem ehemaligen Kunden noch eine Uhr im Wert von € 100; auf dem Zifferblatt ist das Firmenlogo von X ange- bracht. Aufgabe 18 (Folien 47 und 48): Abzugsfähigkeit von Ausgaben Der Gewerbetreibende X nimmt an einem einwöchigen Kongress in USA teil. Neben der Kongressgebühr entstehen dem X Kosten für den Flug und das Hotel. Da er noch nie in den USA war, wird sich X nach dem Kongress für zwei Wochen einen Camper mieten und auf der Route 66 „cruisen“. Danach geht es wieder nach Hause. Welche Kosten kann X in seiner Gewinnermittlung geltend machen, welche nicht und welche nur teilweise? Seite 19 Aufgabe 19 (Folien 49 und 50): Steuerfreie Einnahmen und Progressionsvorbe- halt Fall 1: Einkünfte auf Angestelltentätigkeit 75.000 € abzugsfähige SA und agB: 10.000 € Fall 2: Einkünfte aus Angestelltentätigkeit 75.000 € Arbeitslosengeld 50.000 € (unter Progressionsvorbehalt steuerfrei) abzugsfähige SA und agB: 10.000 € Berechnen Sie die festzusetzende Einkommensteuer für beide Fälle (ohne Soli)! Aufgabe 20 (Folien 57 ff.): Betriebsvermögensvergleich Im Folgenden sehen Sie die vereinfachten Bilanzen des Einzelunternehmers X: (vereinfachte) Bilanz zum 31.12.01 AV 200 EK 200 UV 200 Verb 200 400 400 (vereinfachte) Bilanz zum 31.12.02 AV 180 EK 230 UV 100 Verb 50 280 280 a) Ermitteln Sie den Steuerbilanzgewinn für 02? b) Wie hoch ist der Steuerbilanzgewinn für 02, wenn Sie zusätzlich erfahren, dass X während des Jahres 70 aus der Kasse entnommen hat? c) Wie hoch ist der Steuerbilanzgewinn für 02, wenn Sie zusätzlich erfahren, dass X während des Jahres nichts entnommen, aber 100 in die Kasse eingelegt hat? Aufgabe 21 (Folien 46 und 57): Betriebsvermögensvergleich Fortsetzung Aufgabe 15a: Der Einzelunternehmer EU verwendet seinen PKW sowohl für betriebliche Fahrten, als auch für private Fahrten. Der betriebliche Anteil beträgt 70%. Der betriebliche Anteil kann durch ein Fahrtenbuch dokumentiert werden. Im Jahr 01 hat EU insgesamt Kosten von € 6.000. Sämtliche Kosten wurden als Betriebs- ausgabe erfasst. Der Bruttolistenneupreis des PKW beträgt € 35.000. Die Entfernung von der Wohnung in den Betrieb beträgt einfach 10 km. Seite 20 Muss EU in seiner Gewinnermittlung eine Korrektur vornehmen? Aufgabe 22 (Folien 46 und 57): Betriebsvermögensvergleich Abwandlung zu Aufgabe 21: Der Einzelunternehmer EU verwendet seinen privaten PKW ganz selten auch für betriebliche Fahrten; der betriebliche Anteil beträgt ca. 5%. Insgesamt fährt er 2.000 km für betriebliche Zwecke. Kann EU in seiner Gewinnermittlung Aufwendungen ansetzen? Seite 21 Lösung Aufgabe 13 (Folie 43): Subsidiaritätsprinzip Der Reisebusunternehmer A hat derart expandiert, dass er eine neue Halle für die zahlreichen Busse errichten lassen musste. Da er die zu klein gewordene Halle nicht mehr benötigt, verpachtet er sie an andere Unternehmer. Welche Einkünfte erzielt A mit der Verpachtung der Halle? Antwort A erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 (1) Nr. 1 EStG). Da es sich dabei jedoch um eine sog. Nebeneinkunftsart handelt und die Halle zum Betriebsver- mögen seines Gewerbebetriebs gehört, werden die Einkünfte aufgrund des Subsidia- ritätsprinzips gem. § 21 (3) EStG in gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 (1) S.1 Nr. 1 EStG umqualifiziert. Folge: Die Einkünfte werden nicht nur mit Einkommensteuer, son- dern auch mit Gewerbesteuer belastet. Hinweis: Es wäre zu überlegen, ob A die Halle nicht besser steuerpflichtig aus dem Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs entnimmt, um dann Einkünfte aus Vermie- tung und Verpachtung (§ 21 (1) S.1 Nr. 1 EStG) zu erzielen, die nicht der Gewerbe- steuer unterliegen. Des Weiteren könnte die Immobilie dann nach Ablauf von 10 Jah- ren nach der Entnahme nicht steuerbar (§ 23 (1) Nr. 1 EStG) veräußert werden. Die Entnahme erhöht aber zunächst den Gewinn des gewerblichen Einzelunternehmens (§ 4 (1) S. 1 EStG) und wird mangels Kaufpreis eines Dritten gem. § 6 (1) Nr. 4 S. 1 EStG mit dem sog. Teilwert2 (umgangssprachlich Verkehrswert oder Marktwert) ange- setzt. Da gleichzeitig auch der Ansatz der Halle mit dem Buchwert in der Bilanz entfällt, ist natürlich nur die Differenz aus Teilwert und Buchwert bei der Entnahme gewinner- höhend und damit steuerpflichtig. Lösung Aufgabe 14 (Folien 43 und 44): Gewinnermittlung Wie ist in den folgenden Fällen der steuerliche Gewinn zu ermitteln? a) A führt seine kleine Incoming Agentur ganz alleine von zuhause aus. Seine Um- sätze liegen bei ca. € 60.000; seine Gewinne bei ca. € 30.000. Es handelt sich um gewerbliche Einkünfte (§ 15 (1) S. 1 Nr. 1 EStG). A erfüllt nicht die Kaufmannseigenschaft nach § 1 (2) HGB, da kein nach Art und Umfang in kauf- männischerweise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist (vgl. Rewe), so dass es auch nicht zur Bilanzierungspflicht nach HGB kommt. Es besteht damit auch keine steuerliche Bilanzierungspflicht gem. § 140 AO. Da auch die Größen- grenzen des § 141 AO nicht überschritten sind, besteht auch diesbezüglich keine steuerliche Bilanzierungspflicht. A darf seinen Gewinn im Rahmen einer Einnah- men-Überschuss-Rechnung nach § 4 (3) EStG ermitteln. A darf aber auch freiwillig bilanzieren, da es sich bei den Einkünften um eine Gewinneinkunftsart handelt. 2 Bei Immobilien lässt sich der Teilwert relativ einfach über entsprechende Immobilienportale oder über bei Städ- ten und Gemeinden gesammelte Vergleichspreise herausfinden. Seite 22 b) Wie Fall a), allerdings hat sich A nun als Kaufmann in das Handelsregister ein- tragen lassen, weil dies eine Voraussetzung war, um an einer Ausschreibung eines großen Reiseveranstalters teilzunehmen. Da A nun als Kann-Kaufmann (§ 2 HGB) nach HGB bilanzieren muss, und es sich um eine Gewinneinkunftsart handelt, muss er auch zwingend für steuerliche Zwe- cke bilanzieren (§ 140 AO). Hinweis 1: § 140 AO ist auf die Gewinneinkunftsarten beschränkt. Leider geht dies aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht hervor. Hinweis 2: Im Sachverhalt ist nur der (steuerliche) Gewinn genannt, nicht jedoch der handelsrechtliche Jahresüberschuss. Wir können also nicht sicher sagen, ob die Bilanzierungsbefreiung nach § 241a HGB greift oder nicht (steuerlicher Gewinn ist eben nicht gleich handelsrechtlicher Jahresüberschuss). Wäre die handelsrecht- liche Befreiungsvorschrift erfüllt, käme m.E. auch § 140 AO nicht zur Anwendung. c) Die AB GbR betreibt erst seit zwei Jahren ein Reisebüro. Tätig sind für die GbR nur die beiden Gesellschafter A und B. Die Umsätze konnten im zweiten Jahr bereits auf € 500.000 gesteigert werden; der Gewinn beläuft sich auf € 50.000. Lösung wie unter a). d) Die AB GmbH & Co. KG betreibt erst seit zwei Jahren ein Reisebüro. Tätig sind für die KG nur die beiden Gesellschafter A und B. Die Umsätze konnten im zweiten Jahr bereits auf € 500.000 gesteigert werden; der Gewinn beläuft sich auf € 50.000. Es liegen gewerbliche Einkünfte (§ 15 (1) S. 1 Nr. 1 EStG) vor. Bei der AB GmbH & Co. KG handelt es sich um einen Formkaufmann (§ 6 HGB), so dass die Bilan- zierungspflicht nach HGB unabhängig von irgendwelchen Größenordnungen ge- geben ist. Da es sich um eine Gewinneinkunftsart handelt, besteht nun auch für steuerliche Zwecke eine Bilanzierungspflicht (§ 140 AO). e) A und B haben zusammen Tourismus-Management studiert. Nach dem Stu- dium haben sie die AB Controlling und Finance GbR gegründet, die Unterneh- men der Hotellerie und Gastronomie in eben diesen Bereichen berät. Aufgrund der überragenden Kenntnisse der beiden Gesellschafter hat die GbR schon bald Umsätze von € 2 Mio. jährlich. Die GbR beschäftigt 20 Mitarbeiter. Die Gewinne belaufen sich auf ca. € 200.000. Es liegen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 (1) Nr. 1 EStG) vor. Mangels gewerblicher Einkünfte kommt eine Kaufmannseigenschaft und damit auch eine Bilanzierungspflicht nach HGB nicht in Betracht (vgl. 1 (2) HGB). § 140 AO kommt daher nicht zur Anwendung. § 141 AO bezieht sich ausschließlich auf gewerbliche Einkünfte und auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die GbR darf ihren Ge- Seite 23 winn im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 (3) EStG er- mitteln; sie darf aber auch freiwillig bilanzieren, da es sich bei den Einkünften um eine Gewinneinkunftsart handelt. f) A und B haben zusammen Tourismus-Management studiert. Nach dem Stu- dium haben sie die AB Controlling und Finance GmbH gegründet, die Unter- nehmen der Hotellerie und Gastronomie in eben diesen Bereichen berät. Ar- beitnehmer werden keine beschäftigt. Als Büro dient das EG des Einfamilien- hauses, das A von seiner Oma geerbt hat. Mangels Erfahrung läuft das Ge- schäft nur sehr langsam an. Im zweiten Jahr belaufen sich die Umsätze auf € 75.000; die Gewinne belaufen sich auf € 35.000. Eine Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) erzielt qua Rechtsform stets und ausschließ- lich gewerbliche Einkünfte (§ 8 (2) KStG; vgl. dazu Teil 2) und ist Formkaufmann gem. § 6 HGB, so dass steuerlich § 140 AO greift. Kapitalgesellschaften sind daher unabhängig von irgendwelchen Größenordnungen stets handels- und steuerrecht- lich bilanzierungspflichtig. g) Die nicht gewerblich geprägte AB GmbH & Co. KG vermietet ausschließlich Wohnungen und Gewerbeeinheiten. Mangels gewerblicher Prägung (vgl. dazu Teil 2) liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor (§ 21 (1) Nr. 1 EStG) vor. Die AB GmbH & Co. KG ist Form- kaufmann (§ 6 HGB) und damit handelsrechtlich bilanzierungspflichtig. § 140 AO greift hier mangels Gewinneinkunftsart nicht; § 141 AO greift ebenfalls nicht, da sich die Vorschrift nur auf gewerbliche Einkünfte und auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezieht. Steuerlich muss die Gesellschaft daher ihren Gewinn zwin- gend im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 (3) EStG er- mitteln. Da es sich um keine Gewinneinkunftsart handelt, kommt eine freiwillige Bilanzierung nicht in Betracht. h) Die gewerblich geprägte AB GmbH & Co. KG vermietet ausschließlich Wohnun- gen und Gewerbeeinheiten. Lösung wie unter d) aufgrund der gewerblichen Prägung (vgl. dazu Teil 2). Seite 24 Lösung Aufgabe 15 (Folien 45 und 46): Wirtschaftsgüter Handelt es sich bei den folgenden Fällen um Betriebsvermögen oder Privatvermögen? a) Der Einzelunternehmer EU verwendet seinen PKW sowohl für betriebliche Fahrten, als auch für private Fahrten. Der betriebliche Anteil beträgt 70%. Da er weiß, dass ein Verkauf von Betriebsvermögen immer steuerpflichtig ist und er seine PKWs nach drei Jahren stets wieder verkaufen will, nimmt er den PKW nicht in seine Bilanz auf. Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen (R 4.2 (1) S. 4 EStR). Bei dem PKW handelt sich daher um zwingend notwendiges Betriebsvermögen, daran än- dert auch die fehlerhafte Bilanz nichts. Ein späterer Verkauf oder eine Entnahme in das Privatvermögen (z.B. bei Schenkung an die Tochter) ist jedenfalls steuer- pflichtig (vgl. Fall 13). Eine Entnahme ist gem. § 6 (1) Nr. 4 S. 1 EStG mit dem sog. Teilwert anzusetzen (vgl. Fall 13). b) Der Einzelunternehmer EU verwendet seinen PKW sowohl für betriebliche Fahrten, als auch für private Fahrten. Der betriebliche Anteil beträgt 30%. Da er von einem Freund gehört hat, dass man bei Betriebsvermögen alle Aufwendun- gen geltend machen kann, nimmt er den PKW einfach in seine Bilanz auf. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 % ist eine Zuord- nung dieser Wirtschaftsgüter zum sog. gewillkürten Betriebsvermögen in vollem Umfang möglich (R 4.2 (1) S. 6 EStR). Daher werden in einem ersten Schritt tat- sächlich alle Aufwendungen in der Gewinnermittlung erfasst. In einem zweiten Schritt wird aber die private Nutzung als gewinnerhöhende Entnahme erfasst, so dass im Ergebnis nur der auf die betriebliche Nutzung entfallende Aufwand zum Ansatz kommt. Hinweis: Für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw enthält § 6 (1) Nr. 4 S. 2 EStG eine pauschale Bewertung der Entnahme. Anzusetzen sind 1 % für jeden Kalendermonat des inländischen Listenpreises des PKW oder gem. § 6 (1) Nr. 4 S. 3 EStG der Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten durch ein Fahrtenbuch (vgl. dazu Fall 21).3 c) Der Einzelunternehmer EU führt eine kleine Incoming-Agentur. Um Kosten zu sparen, nutzt er ein Zimmer in seiner Eigentumswohnung als Büro. Das Zimmer hat 15 qm; die gesamte Wohnung 200 qm. Bei Immobilien ist jeder unterschiedlich genutzte Gebäudeteil (hier: ein einzelnes Zimmer) ein eigenes Wirtschaftsgut (R 4.2 (4) EStG). Da das Zimmer als Büro ge- nutzt wird, handelt es sich um Betriebsvermögen (R 4.2 (1) S. 1 EStG). Der Quad- ratmeteranteil an der Gesamtfläche der Wohnung ist irrelevant. Die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räume stellen steuerliches Privatvermögen dar. Im Zeitpunkt der erstmaligen betrieblichen Nutzung wird das Zimmer zum Teilwert 3 BMF, Schreiben v. 18.11.2009, IV C 6 – S 2177/07/10004, BStBl 2009 I S. 13 Seite 25 in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens eingelegt (§ 6 (1) Nr. 5 EStG4). Bei einem späteren Verkauf der Immobilie müsste EU die auf das Zimmer entfal- lende Wertsteigerung seit der erstmaligen betrieblichen Nutzung als gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 (1) Nr. 1 EStG versteuern. Diese Wertsteigerung müsste eben- falls versteuert werden, wenn EU das Zimmer später wieder für private Wohnzwe- cke verwendet. Steuerlich handelt es sich dabei nämlich um eine steuerpflichtige Entnahme; diese erfolgt gem. § 6 (1) Nr. 4 S. 1 EStG ebenfalls zu dem in diesem Zeitpunkt gültigen Teilwert. Die Einlage des Zimmers in das Betriebsvermögen ließe sich nur vermeiden, wenn EU die Wohnung vorher auf ein Familienmitglied überträgt (Verkauf, Schenkung) und das Familienmitglied dann im Anschluss die Wohnung an EU vermietet. Lösung Aufgabe 16 (Folien 47 und 48): Abzugsfähigkeit von Ausgaben Der Gewerbetreibende X hat Umsatzschwierigkeiten und beauftragt daher einen Un- ternehmensberater. Dessen Empfehlungen stellen sich hinterher als völlig unbrauch- bar heraus. Kann X das dennoch geschuldete und gezahlte Honorar geltend machen? Lösung: Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 (4) EStG). Ob die Ausgaben zum Erfolg führen, ist irrelevant. X kann das Honorar als Betriebsausgabe geltend machen, da es im kausalen Zusammenhang mit dem Betrieb steht. Lösung Aufgabe 17 (Folien 47 und 48): Abzugsfähigkeit von Ausgaben Um das Geschäft wieder anzukurbeln, lädt der Gewerbetreibende X einen ehemaligen Kunden zum Essen ein. Am Ende des Abends schenkt X seinem ehemaligen Kunden noch eine Uhr im Wert von € 100; auf dem Zifferblatt ist das Firmenlogo von X ange- bracht. Lösung: Im Katalog von § 4 (5) EStG sind Betriebsausgaben enthalten, die der Gesetzgeber als Ausnahme zum Grundsatz von § 4 (4) EStG nicht zum Abzug zulässt. Diese Auf- wendungen werden innerhalb der Bilanz als Aufwand gebucht, aber außerhalb der Bilanz zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns wieder hinzugerechnet. Dazu gehören zum Beispiel: - § 4 (5) Nr. 2 EStG: 30% der Aufwendungen für die angemessene Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass (sog. Bewirtungsaufwendungen) sind nicht abzugsfähig. X kann daher nur 70% der Rechnung steuerlich geltend ma- chen.5 4 Ausnahmsweise erfolgt die Einlage mit den fortgeführten Anschaffungskosten (AK abzgl. AfA), wenn das Wirt- schaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage angeschafft wurde (§ 6 (1) Nr. 5 Buchst a) EStG i.V.m. § 6 (1) Nr. 5 S. 2 EStG). 5 Exkurs: Die Vorsteuer ist zu 100% vom Finanzamt zu erstatten. Seite 26 - § 4 (5) Nr. 1 EStG: Geschenke über € 35 an Geschäftspartner sind nicht ab- zugsfähig. X kann daher die Aufwendungen für die Uhr steuerlich nicht geltend machen. Lösung Aufgabe 18 (Folien 47 und 48): Abzugsfähigkeit von Ausgaben Der Gewerbetreibende X nimmt an einem einwöchigen Kongress in USA teil. Neben der Kongressgebühr entstehen dem X Kosten für den Flug und das Hotel. Da er noch nie in den USA war, wird sich X nach dem Kongress für zwei Wochen einen Camper mieten und auf der Route 66 „cruisen“. Danach geht es wieder nach Hause. Welche Kosten kann X in seiner Gewinnermittlung geltend machen, welche nicht und welche nur teilweise? Lösung: Die Kongressgebühr und die Übernachtungskosten im Kongresshotel sind betrieblich veranlasst und daher voll abzugsfähig (§ 4 (4) EStG). Die Kosten für den Camper sind privat veranlasst und daher nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 EStG) Da die Flugkosten sowohl betrieblich, als auch privat veranlasst sind, müssen diese nach der Rechtsprechung des BFH nach den Zeitanteilen aufgeteilt werden.6 X kann daher lediglich 1/3 der gesamten Flugkosten steuerlich geltend machen. Lösung Aufgabe 19 (Folien 49 und 50): Steuerfreie Einnahmen und Progressi- onsvorbehalt Fall 1: Einkünfte auf Angestelltentätigkeit 75.000 € abzugsfähige SA und agB: 10.000 € Fall 2: Einkünfte aus Angestelltentätigkeit 75.000 € Arbeitslosengeld 50.000 € (unter Progressionsvorbehalt steuerfrei) abzugsfähige SA und agB: 10.000 € Berechnen Sie die festzusetzende Steuer für beide Fälle (ohne Soli und ohne Arbeit- nehmerpauschbetrag)! Lösung: Fall 1 6 BFH, Beschluss vom 21.09.2009 – GrS 1/06. Seite 27 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG) 75.000 - Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen - 10.000 = Zu versteuerndes Einkommen 65.000 Zu versteuern nach § 32a (1) Nr. 4 EStG 0,42 x 65.000 – 9.267,53 18.032,47 Steuer (abgerundet gem. § 32a (1) S. 6 EStG) 18.032 Fall 2 1. Ermittlung des Steuersatzes Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG) 75.000 Arbeitslosengeld (steuerfrei) 50.000 = Fiktive Summe der Einkünfte 125.000 - Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen - 10.000 = Fiktives zu versteuerndes Einkommen 115.000 Fiktiv zu versteuern nach § 32a (1) Nr. 4 EStG 0,42 x 115.000 – 9.267,53 39.032,47 Steuer (abgerundet gem. § 32a (1) S. 6 EStG) 39.032 = Steuersatz 39.032 / 115.000 33,94% 2. Ermittlung der Steuer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG) 75.000 - Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen - 10.000 = Zu versteuerndes Einkommen 65.000 Steuer: 65.000 x 33,94% 22.061,00 Steuer (abgerundet gem. § 32a (1) S. 6 EStG) 22.061 Hinweis: Das Arbeitslosengeld ist zwar steuerfrei, wird aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt (sog. Progressionsvorbehalt). Dies erhöht die Steuer auf die steuerpflichtigen Einkünfte um € 4.029 (= 22.061 – 18.032)! Lösung Aufgabe 20 (Folien 52 bis 59): Betriebsvermögensvergleich Im Folgenden sehen Sie die vereinfachten Bilanzen des Einzelunternehmers X: (vereinfachte) Bilanz zum 31.12.01 AV 200 EK 200 UV 200 Verb 200 400 400 (vereinfachte) Bilanz zum 31.12.02 AV 180 EK 230 UV 100 Verb 50 280 280 a) Ermitteln Sie den Steuerbilanzgewinn für 02? Seite 28 b) Wie hoch ist der Steuerbilanzgewinn für 02, wenn Sie zusätzlich erfahren, dass X während des Jahres 70 aus der Kasse entnommen hat? c) Wie hoch ist der Steuerbilanzgewinn für 02, wenn Sie zusätzlich erfahren, dass X während des Jahres nichts entnommen, aber 100 in die Kasse eingelegt hat? Lösung: Betriebsvermögensvergleich nach § 4 (1) S. 1 EStG a) EK zum 31.12.02 230./. EK zum 31.12.01 -200 = Steuerbilanzgewinn 02 30 b) EK zum 31.12.02 230./. EK zum 31.12.01 -200 + Entnahme +70 = Steuerbilanzgewinn 02 100 b) EK zum 31.12.02 230./. EK zum 31.12.01 -200./. Einlage -100 = Steuerbilanzverlust 02 -70 Hinweis: Zur Entnahme: Da X 70 entnommen hat, ist das im EK (und auf der Aktiv- Seite in der Kasse) nicht mehr erkennbar, daher muss die Entnahme wieder hinzuad- diert werden, um den Steuerbilanzgewinn zu ermitteln. Zur Einlage: Da X 100 eingelegt hat, hat dies das EK (und auf der Aktiv-Seite die Kasse) erhöht. Da dieser Teil des EK aber nicht vom Unternehmen erwirtschaftet wurde, muss die Einlage wieder abgezo- gen werden, um den Steuerbilanzgewinn zu ermitteln. Lösung Aufgabe 21 (Folien 52 bis 59): Betriebsvermögensvergleich Fortsetzung Aufgabe 15a: Der Einzelunternehmer EU verwendet seinen PKW sowohl für betriebliche Fahrten, als auch für private Fahrten. Der betriebliche Anteil beträgt 70%. Der betriebliche Anteil kann durch ein Fahrtenbuch dokumentiert werden. Im Jahr 01 hat EU insgesamt Kosten von € 6.000. Sämtliche Kosten wurden als Betriebs- ausgabe erfasst. Der Bruttolistenneupreis des PKW beträgt € 35.000. Die Entfernung von der Wohnung in den Betrieb beträgt einfach 10 km. Muss EU in seiner Gewinnermittlung eine Korrektur vornehmen? Lösung: Hinweis aus Aufgabe 15b): Für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw7 enthält § 6 (1) Nr. 4 S. 2 EStG eine pauschale Bewertung der Entnahme. Anzusetzen sind 1 % für jeden Kalendermonat des inländischen Listenpreises des PKW oder gem. § 6 7 Da der PKW zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, handelt es sich um zwingend notwendiges Betriebsver- mögen (R 4.2 (1) S. 4 EStR). Seite 29 (1) Nr. 4 S. 3 EStG der Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten durch ein Fahrten- buch (vgl. dazu Fall 21).8 Zusatz: Für die Fahrten Wohnung-Betriebsstätte müssen zusätzlich 0,03% des Lis- tenpreises für jeden Entfernungskilometer pro Monat als Entnahme erfasst werden (§ 4 (5) Nr. 6 EStG). a) Gewinnerhöhende Entnahme pauschal (sog. 1%-Regel): Private Nutzung Listenpreis 35.000 x 1% x 12 Monate 4.200 Fahrten Wohnung Betriebsstätte Listenpreis 35.000 x 0,03% x 10 km x 12 Monate 1.260 = gewinnerhöhende Entnahme 5.460 b) Gewinnerhöhende Entnahme nach Einzelnachweis (sog. Fahrtenbuchmethode): Gesamte Kosten 6.000 Privater Anteil lt. Fahrtenbuch 30% x 6.000 1.800 = gewinnerhöhende Entnahme 1.800 Hinweis: Im obigen Beispiel ist die Fahrtenbuchmethode die für den Steuerpflichtigen deutlich bessere Variante. Obwohl dies vermutlich in vielen Praxisfällen so sein wird, liegt die große Differenz in unserem Beispiel sicherlich an den viel zu geringen Kosten von € 6.000. Lösung Aufgabe 22 (Folien 52 und 59): Betriebsvermögensvergleich Abwandlung zu Aufgabe 21: Der Einzelunternehmer EU verwendet seinen privaten PKW ganz selten auch für betriebliche Fahrten; der betriebliche Anteil beträgt ca. 5%. Insgesamt fährt er 2.000 km für betriebliche Zwecke. Kann EU in seiner Gewinnermittlung Aufwendungen ansetzen? Lösung: Nutzt der Steuerpflichtige eigene, aber nicht zum Betriebsvermögen, sondern zu sei- nem Privatvermögen gehörende Wirtschaftsgüter für betriebliche Zwecke, z.B. wie im vorliegenden Fall den privaten Pkw für betriebliche Fahrten, mindern die anteilig auf die betriebliche Nutzung entfallenden Kosten einschließlich der AfA den Gewinn. Es handelt sich um Betriebsausgaben i.S.v. § 4 (4) EStG. Da betriebsfremdes Vermögen nicht in den Vermögensvergleich einbezogen wird, lassen sich diese Aufwendungen innerhalb des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 (1) S. 1 EStG nur berücksichti- gen, wenn hierfür eine Einlage angesetzt wird. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn diese Kosten pauschal mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Die gewinnmindernde Einlage würde in unserem Beispiel € 600 (= 2.000 x 0,30 €) betragen. Wenn EU alle Kosten sowie die 8 BMF, Schreiben v. 18.11.2009, IV C 6 – S 2177/07/10004, BStBl 2009 I S. 13 Seite 30 gesamten gefahrenen Kilometer nachweisen kann, könnte er die tatsächlichen anteili- gen Kosten für 2.000 km ansetzen. In der Praxis wird davon aber eigentlich nie Ge- brauch gemacht und damit die Einlage regelmäßig viel zu niedrig angesetzt. Hinweis: Auch nach der Anhebung der Kilometerpauschale zum 1.1.21 auf € 0,35 ab dem 21. Kilometer für die Fahrten Wohnung Arbeitsstätte, ändert sich bei den Reise- kosten nichts (vgl. § 9 (1) Nr. 4a EStG). Daher dürfen m.E. auch bei betrieblichen Fahrten mit dem zum Privatvermögen gehörenden PKW nicht mehr als € 0,30 ab 1.1.21 für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Während bei den Fahrten Wohnung Arbeitsstätte auch nur die Entfernungskilometer (d.h. im Grunde nur die Hinfahrt) angesetzt werden dürfen, kann bei den Reisekosten (vgl. § 9 (1) Nr. 4a EStG) sowie sinngemäß bei den betrieblichen Fahrten (§ 4 (4) EStG) mit dem zum Privat- vermögen gehörenden PKW jeder gefahrene Kilometer (hin und zurück) mit € 0,30 abgerechnet werden. Seite 31 Aufgaben zur Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips, d.h. zu den Unter- schieden zwischen Handels- und Steuerbilanz (Folien 61 ff.) Hinweis: Gem. § 60 (2) EStDV haben bilanzierungspflichtige Steuerpflichtige die Mög- lichkeit, auf die Erstellung einer eigenen Steuerbilanz (StB) neben der obligatorischen Handelsbilanz (HB) zu verzichten, um Kosten zu sparen. In diesem Fall hat der Steu- erpflichtige beim Finanzamt die Handelsbilanz einzureichen sowie eine sog. steuerli- che Überleitungsrechnung für alle Geschäftsvorfälle, in denen sich die Regeln im EStG von den Regeln im HGB unterscheiden. In der Überleitungsrechnung wird also der handelsrechtliche JÜ in einer Nebenrechnung erhöht oder reduziert, um den Steu- erbilanzgewinn zu ermitteln. Dies wird auch Ihre Aufgabe in der Prüfung sein! Fallvarianten: 1) In der HB ist der gebuchte Aufwand höher, als er nach dem EStG sein dürfte: Anpassung: Der überhöhte Aufwand ist dem HB-Ergebnis hinzuzurechnen, um das StB-Ergebnis zu ermitteln. 2) In der HB ist der gebuchte Aufwand niedriger, als er nach dem EStG sein dürfte: Anpassung: Der bisher nicht gebuchte Aufwand ist vom HB-Ergebnis abzuzie- hen, um das StB-Ergebnis zu ermitteln. 3) In der HB ist der gebuchte Ertrag höher, als er nach dem EStG sein dürfte: Anpassung: Der bisher zu viel gebuchte Ertrag ist vom HB-Ergebnis abzuzie- hen, um das StB-Ergebnis zu ermitteln. 4) In der HB ist der gebuchte Ertrag niedriger, als er nach dem EStG sein dürfte: Anpassung: Der bisher zu gering gebuchte Ertrag ist dem HB-Ergebnis hinzu- zurechnen, um das StB-Ergebnis zu ermitteln. Aufgabe 23 (Folien 61): steuerliche Überleitungsrechnung Der Unternehmer EU errichtet ein Gebäude zu Herstellungskosten von € 1 Mio. Das Gebäude wird am 1.7.01 in Betrieb genommen. In der HB wird das Gebäude über 25 Jahre abgeschrieben. Welche Anpassung muss EU im Rahmen seiner steuerlichen Überleitungsrechnung vornehmen? Seite 32 Aufgabe 24 (Folien 64): steuerliche Überleitungsrechnung Der Unternehmer EU hat einen LKW für T€ 100 zum 17.04.01 angeschafft. Die Nut- zungsdauer beträgt 10 Jahre. EU hat in der HB linear abgeschrieben. Steuerlich will er in 01 die Sonder-AfA von 20% gem. § 7g (5) EStG geltend machen. Welche Anpassung muss EU im Rahmen seiner steuerlichen Überleitungsrechnung vornehmen? Aufgabe 25 (Folien 69 - 70): steuerliche Überleitungsrechnung Der nach HGB bilanzierungspflichtige Einzelunternehmer X hat in 02 einen handels- rechtlichen Jahresüberschuss (HB-Ergebnis) in Höhe von 100.000 Euro; dabei wur- den folgende Aspekte berücksichtigt. X erstellt keine separate Steuerbilanz, sondern ermittelt den steuerlichen Gewinn durch eine sog. Überleitungsrechnung nach § 60 EStDV, mit der er ausgehend vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss auf den steu- erlichen Gewinn überleitet! Ermitteln Sie den Steuerbilanzgewinn (StB-Ergebnis) durch Überleitungsrechnung! 1) Auflösung Drohverlustrückstellung 10.000, da Anlass entfallen; 2) Bildung einer Drohverlustrückstellung in Höhe von 20.000; 3) Zum Bilanzstichtag droht ein Verlust aus schwebenden Geschäften in Höhe von 10.000; handelsbilanziell wurde noch nichts veranlasst; 4) Teilwertabschreibung von Anlagevermögen wegen dauerhafter Wertminderung in Höhe von 10.000; 5) X hat in 02 ein Darlehen aufgenommen, Nominal- bzw. Rückzahlungsbetrag 100.000, ausbezahlt wurden nur 95%, Laufzeit 5 Jahre, Zinssatz 4% (4.000 jährlich). Die Zinsen wurden als Aufwand verbucht, ebenso die Differenz zwi- schen Auszahlungs- und Rückzahlungsbetrag; 6) X hat in 02 ein Darlehen aufgenommen, Nominal- bzw. Rückzahlungsbetrag 100.000, ausbezahlt wurden nur 95%, Laufzeit 5 Jahre, Zinssatz 4% (4.000 jährlich). Die Zinsen wurden als Aufwand verbucht, die Differenz zwischen Aus- zahlungs- und Rückzahlungsbetrag wurde als RAP aktiviert und über 5 Jahre abgeschrieben, d.h. bereits in 02 wurde ein Fünftel als Aufwand verbucht; 7) X hat in 00 ein Darlehen aufgenommen, Nominal- bzw. Rückzahlungsbetrag 100.000, ausbezahlt wurden nur 95%, Laufzeit 5 Jahre, Zinssatz 4% (4.000 jährlich). Die Differenz zwischen Auszahlungs- und Rückzahlungsbetrag wurde in 00 nicht aktiviert; in 02 wurden die Zinsen als Aufwand behandelt. Seite 33 Lösungen zu den Aufgaben zur Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips, d.h. zu den Unterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz (Folien 61 ff.) Lösung Aufgabe 23 (Folien 61): steuerliche Überleitungsrechnung Der Unternehmer EU errichtet ein Gebäude zu Herstellungskosten von € 1 Mio. Das Gebäude wird am 1.7.01 in Betrieb genommen. In der HB wird das Gebäude über 25 Jahre abgeschrieben. Welche Anpassung muss EU im Rahmen seiner steuerlichen Überleitungsrechnung vornehmen? Lösung: Bei einer Abschreibung über 25 Jahre beträgt der lineare Abschreibungssatz 4%, d.h. der Aufwand beträgt in 01 € 20.000 (= 1 Mio. x 4% x 6/12). Handelsrechtlich darf zwar auch degressiv abgeschrieben werden. Mangels Angaben im Sachverhalt ist von einer linearen Abschreibung auszugehen. Steuerlich darf dagegen jedenfalls nur linear mit 3% abgeschrieben werden (§ 7 (4) Nr. 1 EStG), d.h. der Aufwand beträgt € 15.000 (= 1 Mio. x 3% x 6/12). HB: gebuchter Aufwand -20.000 StB: erlaubter Aufwand -15.000 Überleitungsrechnung: Hinzurechnung +5.000 Kontrolle: Aufwand nach Überleitungsrechnung -15.000 Hinweis: Stellen Sie sich für die steuerliche Überleitungsrechnung immer die Frage: Wie muss ich das handelsrechtliche Ergebnis (hier: -20.000) ohne eine eigene Steu- erbilanz anpassen, damit wir zum steuerlich erlaubten Ergebnis kommen (hier: - 15.000)? Vorliegend müssen dem handelsrechtlichen Ergebnis +5.000 hinzugerech- net werden. Lösung Aufgabe 24 (Folie 64): steuerliche Überleitungsrechnung Der Unternehmer EU hat einen LKW für T€ 100 zum 17.04.01 angeschafft. Die Nut- zungsdauer beträgt 10 Jahre. EU hat in der HB linear abgeschrieben. Steuerlich will er in 01 die Sonder-AfA von 20% gem. § 7g (5) EStG geltend machen. Welche Anpassung muss EU im Rahmen seiner steuerlichen Überleitungsrechnung vornehmen? Lösung: Da EU in der HB linear abschreibt, ist hinsichtlich der „normalen“ AfA der Aufwand in der HB und in der StB identisch. Die steuerliche Sonder-AfA ist allerdings nur in der StB möglich, so dass dieser Aufwand in der steuerlichen Überleitungsrechnung nach- zuholen ist. Seite 34 HB: gebuchter Aufwand bzgl. Sonder-AfA 0 StB: erlaubter Aufwand nach § 7g (5) EStG -20.000 Überleitungsrechnung: Kürzung -20.000 Kontrolle: Aufwand nach Überleitungsrechnung -20.000 Lösung Aufgabe 25 (Folien 69 - 70): steuerliche Überleitungsrechnung Der nach HGB bilanzierungspflichtige Einzelunternehmer X hat in 02 einen handels- rechtlichen Jahresüberschuss (HB-Ergebnis) in Höhe von 100.000 Euro; dabei wur- den folgende Aspekte berücksichtigt. X erstellt keine separate Steuerbilanz, sondern ermittelt den steuerlichen Gewinn durch eine sog. Überleitungsrechnung nach § 60 EStDV, mit der er ausgehend vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss auf den steu- erlichen Gewinn überleitet! Ermitteln Sie den Steuerbilanzgewinn (StB-Ergebnis) durch Überleitungsrechnung! 1) Auflösung Drohverlustrückstellung 10.000, da Anlass entfallen; 2) Bildung einer Drohverlustrückstellung in Höhe von 20.000; 3) Zum Bilanzstichtag droht ein Verlust aus schwebenden Geschäften in Höhe von 10.000; handelsbilanziell wurde noch nichts veranlasst; 4) Teilwertabschreibung von Anlagevermögen wegen dauerhafter Wertminderung in Höhe von 10.000; 5) X hat in 02 ein Darlehen aufgenommen, Nominal- bzw. Rückzahlungsbetrag 100.000, ausbezahlt wurden nur 95%, Laufzeit 5 Jahre, Zinssatz 4% (4.000 jährlich). Die Zinsen wurden als Aufwand verbucht, ebenso die Differenz zwi- schen Auszahlungs- und Rückzahlungsbetrag; 6) X hat in 02 ein Darlehen aufgenommen, Nominal- bzw. Rückzahlungsbetrag 100.000, ausbezahlt wurden nur 95%, Laufzeit 5 Jahre, Zinssatz 4% (4.000 jährlich). Die Zinsen wurden als Aufwand verbucht, die Differenz zwischen Aus- zahlungs- und Rückzahlungsbetrag wurde als RAP aktiviert und über 5 Jahre abgeschrieben, d.h. bereits in 02 wurde ein Fünftel als Aufwand verbucht; 7) X hat in 00 ein Darlehen aufgenommen, Nominal- bzw. Rückzahlungsbetrag 100.000, ausbezahlt wurden nur 95%, Laufzeit 5 Jahre, Zinssatz 4% (4.000 jährlich). Die Differenz zwischen Auszahlungs- und Rückzahlungsbetrag wurde in 00 nicht aktiviert; in 02 wurden die Zinsen als Aufwand behandelt. Lösung: (vorläufiger) handelsrechtlicher Jahresüberschuss 100.000 1) HB: gebuchter (bereits enthaltener) Ertrag9 +10.000 9 Die Aufgabe kann nur so verstanden werden, dass die Drohverlustrückstellung in einem früheren Jahr (z.B. 01) gebildet wurde (BS: Aufwand an Drohverlustrückstellung) und nun wieder aufgelöst werden muss Seite 35 StB: erlaubter Ertrag10 0 Überleitungsrechnung: Kürzung -10.000 2) HB: gebuchter (bereits enthaltener) Aufwand -20.000 StB: erlaubter Aufwand11 0 Überleitungsrechnung: Hinzurechnung +20.000 3) HB: gebuchter (bereits enthaltener) Aufwand12 0 StB: erlaubter Aufwand13 0 Überleitungsrechnung: Keine Anpassung erforderlich 0 4) HB: gebuchter (bereits enthaltener) Aufwand14 -10.000 StB: erlaubter Aufwand15 -10.000 Überleitungsrechnung: Keine Anpassung erforderlich 0 5) HB: gebuchter (bereits enthaltener) Aufwand16 -5.000 StB: erlaubter Aufwand17 -1.000 Überleitungsrechnung: Hinzurechnung +4.000 6) HB: gebuchter (bereits enthaltener) Aufwand -1.000 StB: erlaubter Aufwand -1.000 Überleitungsrechnung: Keine Anpassung erforderlich 0 7) HB: gebuchter (bereits enthaltener) Aufwand18 0 StB: erlaubter Aufwand19 -1.000 Überleitungsrechnung: Kürzung -1.000 StB-Gewinn 113.000 (BS: Drohverlustrückstellung an Ertrag), da der Grund entfallen ist. Beispiel: X schließt einen Termin- kontrakt und setzt dabei auf einen fallenden Ölpreis. Leider steigt der Ölpreis ab dem Geschäftsabschluss nur noch, so dass X mit Verlusten rechnen muss. Aufgrund von Corona fällt der Ölpreis plötzlich doch noch. 10 Steuerlich durfte die Drohverlustrückstellung ursprünglich schon gar nicht gebildet werden (§ 5 (4a) S. 1 EStG), so dass auch eine Auflösung der Rückstellung nicht in Betracht kommt. 11 Steuerlich darf eine Drohverlustrückstellung nicht gebildet werden (§ 5 (4a) S. 1 EStG). 12 Handelsrechtlich wäre die Drohverlustrückstellung zwar zu bilden gewesen (§ 249 (1) HGB, aber lt. Sachverhalt „wurde noch nichts veranlasst“, d.h. es wurde nichts gebucht. Damit ist zwar die HB falsch, aber bei der steuer- lichen Überleitungsrechnung ist nichts veranlasst (vgl. Fn. 13). 13 Steuerlich darf eine Drohverlustrückstellung nicht gebildet werden (§ 5 (4a) S. 1 EStG). 14 Handelsrechtlich ist nach dem gemilderten Niederstwertprinzip für AV aufgrund der voraussichtlich dauerhaf- ten Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen (§ 253 (3) S. 5 HGB). 15 Steuerlich besteht zwar bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung kein Gebot, sondern ein Wahl- recht zur außerplanmäßigen Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 (1) Nr. 1 S. 2 EStG), aber natürlich würde X dieses Wahlrecht ausüben, um seinen steuerlichen Gewinn und damit seine Steuerlast zu mindern. 16 Die laufenden Zinsen (hier: 4%) sind sowohl in der HB, als auch in der StB voll abzugsfähig (Ausnahmen (nicht klausurrelevant): § 4 (4a) EStG und § 4h EStG). Unterschiede ergeben sich nur für das Disagio (= Rückzahlungs- betrag (100.000) abzgl. Auszahlungsbetrag (95.000) = 5.000). In der HB besteht ein Wahlrecht (§ 250 (3) HGB), das Disagio sofort als Aufwand zu erfassen oder für das Disagio einen ARAP zu bilden und diesen über die Laufzeit des Darlehens (5 Jahre) abzuschreiben. Vorliegend hat X das Disagio zulässigerweise im Erstjahr voll als Aufwand erfasst. 17 In der StB muss zwingend ein ARAP gebildet und über die Laufzeit des Darlehens abgeschrieben werden, so dass der jährliche Aufwand vorliegend nur € 1.000 betragen darf. 18 X hat das Disagio bereits in 00 zulässigerweise voll als Aufwand erfasst, so dass sich kein weiterer Aufwand in 02 ergeben kann. 19 In der StB musste in 00 zwingend ein ARAP gebildet und über die Laufzeit des Darlehens abgeschrieben werden. Die Abschreibung führt so in den Jahren 00 bis 04 zu einem jährlichen Aufwand von € 1.000. Seite 36 Aufgabe 26 (Folien 84 - 87): Zweistufige Gewinnermittlung bei Personengesell- schaften David Kopperfeld und Christian Schiffer, beide wohnhaft in Neubiberg, sind zu jeweils 50% an der Schöner Reisen OHG beteiligt, die ebenfalls in Neubiberg ansässig ist. Gesellschaftszweck ist der Vertrieb von hochwertigen Urlaubsreisen. Im Jahr 01 (Wirt- schaftsjahr = Kalenderjahr) hat die OHG in der Steuerbilanz einen Gewinn von € 280.000 ausgewiesen. Dabei wurden folgende Sachverhalte in der Bilanz noch nicht gebucht: a) D. Kopperfeld erhält ein Geschäftsführergehalt in Höhe von € 75.000 p.a. b) Pachtzahlung an C. Schiffer für die von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkei- ten, in denen das Reisebüro betrieben wird: € 165.000. Die AfA betrug in 01 € 15.000 c) C. Schiffer hat seine Einlage in die Schöner Reisen OHG durch die Aufnahme eines langfristigen Darlehens finanziert. Für das Jahr 01 fielen hierfür Zinsen in Höhe von € 30.000 an. Ermitteln Sie die Einkünfte der Gesellschafter Kopperfeld und Schiffer! Zusatzaufgabe: Berechnen Sie die Einkommensteuer von Kopperfeld und Schiffer! Gehen Sie dabei von folgenden Annahmen aus: - Kopperfeld ist nicht verheiratet; er hat abzugsfähige Sonderausgaben und au- ßergewöhnliche Belastungen von € 10.000. Weitere Einkünfte erzielt er nicht. - Schiffer ist verheiratet; die Eheleute Schiffer haben abzugsfähige Sonderaus- gaben und außergewöhnliche Belastungen von € 20.000. Der Gewinnanteil aus der OHG stellt das gesamte Familieneinkommen dar. Aufgabe 27 (Folien 88 ff.): Veräußerung eines Gewerbebetriebs Der Einzelunternehmer EU (60 Jahre) verkauft seinen Gewerbebetrieb zum 01.04.01. Seine Schlussbilanz zum 30.03.01 weist Folgendes aus: - AV: € 100.000 - UV: € 100.000 - FK: € 150.000 EU erzielt einen Veräußerungserlös von € 200.000. Eine steuerliche Vergünstigung hat EU bisher in seinem Leben noch nicht beantragt. Ermitteln sie den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn? Seite 37 Lösung Aufgabe 26 (Folie 84 - 87): Zweistufige Gewinnermittlung bei Personen- gesellschaften David Kopperfeld und Christian Schiffer, beide wohnhaft in Neubiberg, sind zu jeweils 50% an der Schöner Reisen OHG beteiligt, die ebenfalls in Neubiberg ansässig ist. Gesellschaftszweck ist der Vertrieb von hochwertigen Urlaubsreisen. Im Jahr 01 (Wirt- schaftsjahr = Kalenderjahr) hat die OHG in der Steuerbilanz einen Gewinn von € 280.000 ausgewiesen. Dabei wurden folgende Sachverhalte in der Bilanz noch nicht gebucht: a) D. Kopperfeld erhält ein Geschäftsführergehalt in Höhe von € 75.000 p.a. b) Pachtzahlung an C. Schiffer für die von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkei- ten, in denen das Reisebüro betrieben wird: € 165.000. Die AfA betrug in 01 € 15.000 c) C. Schiffer hat seine Einlage in die Schöner Reisen OHG durch die Aufnahme eines langfristigen Darlehens finanziert. Für das Jahr 01 fielen hierfür Zinsen in Höhe von € 30.000 an. Ermitteln Sie die Einkünfte der Gesellschafter Kopperfeld und Schiffer! Zusatzaufgabe: Berechnen Sie die Einkommensteuer von Kopperfeld und Schiffer! Gehen Sie dabei von folgenden Annahmen aus: - Kopperfeld ist nicht verheiratet; er hat abzugsfähige Sonderausgaben und au- ßergewöhnliche Belastungen von € 10.000. Weitere Einkünfte erzielt er nicht. - Schiffer ist verheiratet; die Eheleute Schiffer haben abzugsfähige Sonderaus- gaben und außergewöhnliche Belastungen von € 20.000. Der Gewinnanteil aus der OHG stellt das gesamte Familieneinkommen dar. Lösung: Bearbeitungshinweis: Bitte lesen Sie genau! Im Gegensatz zum Beispiel auf Folie 86 im Skript sind hier die Geschäftsvorfälle a) bis c) noch nicht in der Bilanz berücksich- tigt! Vorläufiger Steuerbilanzgewinn OHG 280.000 - a) Gehalt = Betriebsausgabe (§ 4 (4) EStG) -75.000 - b) Pacht = Betriebsausgabe (§ 4 (4) EStG) -165.000 = Endgültiger Steuerbilanzgewinn OHG 40.000 Ermittlung Steuerbelastung Kopperfeld 1. Stufe: § 15 (1) Nr. 2 HS. 1 EStG Anteil StB-Gewinn (50%) 20.000 2. Stufe: § 15 (1) Nr. 2 HS. 2 EStG Sondervergütungen + Gehalt 75.000 = Gewerbliche Einkünfte = Gesamtbetrag der Einkünfte 95.000 - Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen -10.000 = Zu versteuerndes Einkommen 85.000 Steuer nach § 32a (1) Nr. 4 EStG Seite 38 0,42 x 85.000 – 9.267,53 26.432 Ermittlung Steuerbelastung Schiffer 1. Stufe: § 15 (1) Nr. 2 HS. 1 EStG Anteil StB-Gewinn (50%) 20.000 2. Stufe: § 15 (1) Nr. 2 HS. 2 EStG Sondervergütungen + Pacht 165.000 - Abschreibung (Sonderbetriebsausgabe) -15.000 - Zinsen (Sonderbetriebsausgabe); bei dem Darlehen handelt es sich um Sonderbetriebsvermögen -30.000 = Gewerbliche Einkünfte = Gesamtbetrag der Einkünfte 140.000 - Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen -20.000 = Zu versteuerndes Einkommen 120.000 Steuer nach § 32a (1) Nr. 4 i.V.m. (5) EStG (0,42 x (120.000/2) – 9.267,53) x 2 31.864 Lösung Aufgabe 27 (Folien 88 ff.): Veräußerung eines Gewerbebetriebs Der Einzelunternehmer EU (60 Jahre) verkauft seinen Gewerbebetrieb zum 01.04.01. Seine Schlussbilanz zum 30.03.01 weist Folgendes aus: - AV: € 100.000 - UV: € 100.000 - FK: € 150.000 EU erzielt einen Veräußerungserlös von € 200.000. Eine steuerliche Vergünstigung hat EU bisher in seinem Leben noch nicht beantragt. Ermitteln sie den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn? Lösung: Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 (2) EStG Veräußerungserlös 200.000 - Veräußerungskosten -0 - Wert des Betriebsvermögens(= EK) AV 100.000 + UV +100.000 - FK -150.000 = EK 50.000 -50.000 Veräußerungsgewinn 150.000 - Freibetrag nach § 16 (4) 45.000 Veräußerungsgewinn – Freibetragsgrenze = 150.000 – 136.000 -14.000 verbleiben 31.000 -31.000 Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn (zu versteuern nach der Fünftel-Regelung oder dem ermäßigten Steuersatz) 119.000 Aufgabe 28 (Folie 95): Veräußerung eines Gewerbebetriebs Seite 39 Sachverhalt: Franz ist 60 Jahre alt und hat in 01 Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 210.000 € sowie Sonderausgaben von 10.000 €. Im Januar 01 hat er seine Even- tagentur an einen fremden Dritten veräußert mit einem Gewinn in Höhe von 300.000 €. Er hat bisher noch keinen Betrieb, Teilbetrieb etc. veräußert. Frage: Was sind die steuerlichen Konsequenzen für 01? Zusatz: Gehen Sie bei der Steuerberechnung davon aus, dass Franz ledig ist und abzugsfähige Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 10.000 hat. Wie sollte Franz das ihm zustehende Wahlrecht ausüben? Aufgabe 29 (Folien 96 ff.): Freiberufliche Tätigkeit gem. § 18 EStG A gründet nach dem Tourismusmanagement-Studium als Einzelunternehmer die „Top Gastro & Hotellerie Consulting“, die Unternehmen der Hotellerie und Gastronomie in betriebswirtschaftlichen Themen berät. Aufgrund der Vielzahl von Aufträgen beschäf- tigt A nach kurzer Zeit zehn Arbeitnehmer. Bereits ab dem zweiten Jahr erzielt A dau- erhaft einen Gewinn von über 75.000. Welche Einkünfte erzielt A? Welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus? Aufgabe 30 (Folien 96 ff.): Freiberufliche Tätigkeit gem. § 18 EStG Fortsetzung von Aufgabe 29: A merkt, dass ihm die zahllosen Aufträge, die er natür- lich alle „mitnehmen“ will, über den Kopf wachsen. Er nimmt daher den B als Gesell- schafter auf, indem er sein Einzelunternehmen in die „AB Top Gastro & Hotellerie Con- sulting GbR“ umwandelt. B ist ausgebildeter Koch und hat sich als Autodidakt Control- ling, Finanzierung, Marketing und Unternehmensführung selbst angeeignet (nur an das deutsche Unternehmenssteuerrecht hat er sich nie wirklich herangetraut). Er ist ein absoluter Experte und aufgrund seiner zahllosen Engagements als Koch in der gehobenen Gastronomie und Hotellerie bestens in der Branche vernetzt. Da sie nun zu zweit sind, teilen A und B die Aufträge untereinander auf und bearbeiten diese mit getrennten Teams. Nach kurzer Zeit beschäftigt die GbR 25 Mitarbeiter; der ursprüng- liche Gewinn (vgl. Aufgabe 30) verdreifacht sich. Welche Einkünfte erzielt die AB GbR? Welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus? Aufgabe 31 (Folie 100): Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Der Unternehmensberater Bernhard von Freiburg, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, erwirbt im Dezember 01 einen PC für € 1.200 zuzüglich € 228 Umsatz- steuer und schreibt das Anlagegut innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von drei Jahren ab. Die Rechnung bezahlt von Freiburg im Januar 02. Aufgabe: Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus dem Sachverhalt? Aufgabe 32 (Folien 101 f.): Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Seite 40 Unternehmensberater Axel G. hat folgende Geschäftsvorfälle, deren steuerliche Be- handlung ihm nicht klar ist: 1) Am 15.01.02 gehen für Beratungsleistungen aus 01 (Rechnungstellung 29.12.01) auf dem Konto 2.380 € (einschl. USt) ein. 2) Darlehensaufnahme (10.000 €) in 01; Rückzahlung in 02. 3) Zahlung Büromiete für Jan. 03 am 25.12.02 iHv. 1.000 €. 4) Verkauf des alten PC am 2.1.02 (Buchwert 500 €) für 357 € bar. 5) Axel schenkt seiner Frau zu Weihnachten 02 ein für das Büro am 23.12 gekauf- tes Bild (Einkaufspreis 476 inkl. USt). 6) Axel hat im Oktober 01 die Internet-GmbH beraten; im November hat er eine Rechnung über 2.380 € incl. USt gestellt; Ende 01 meldet die GmbH Insolvenz an, es wird ein Sanierungskonzept vereinbart, bei dem alle Gläubiger auf 50% ihrer Forderungen verzichten. Am 1.2.02 gehen bei Franz 1.190 € ein. 7) Der private Nutzungsanteil des betrieblichen PKW beträgt 30%; die gesamten PKW-Kosten in 02 betragen 6.000 €, von denen 2.500 € zahlungswirksam sind und 3.500 € auf die AfA entfallen. Aufgabe 33 (Folien 105 f.): Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG A will nach dem Tourismusmanagementstudium bei dem mittelständischen Reisever- anstalter Balneario Seis Me Gusta GmbH anfangen. Mit der Begründung, dass dies verwaltungstechnisch doch viel einfacher wäre, wird A auf freiberuflicher Basis be- schäftigt. Vereinbart wird ein fixes Honorar, eine Kernarbeitszeit von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr; ein Urlaubsanspruch von 25 Tagen und die Weisungsgebundenheit von A gegenüber dem Leiter seiner Abteilung. A soll Rechnungen mit Umsatzsteuer stellen. Welche Einkünfte erzielt A? Aufgabe 34 (Folien 105 f.): Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG A bekommt für seine Fahrten zu den inländischen Leistungsträgern auch einen Fir- men-PKW gestellt, den er natürlich auf privat nutzen darf. Zur Auswahl stehen zwei Modelle zwischen denen A sich frei entscheiden darf: einen VW Touran für T€ 30 oder einen Audi A6 für T€ 60. A ist Schwabe und denkt sich „Hanoi, koscht mi ja nix“ und nimmt den Audi A6 (eigentlich hätte er natürlich lieber einen Daimler). Klären Sie ihn doch bitte auf! Seite 41 Aufgabe 35 (Folien 105 f.): Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG A kommt bei der Semester-Closing Party auf Sie zu und will von Ihnen wissen, was er denn so alles steuerlich geltend machen könne in seinem Job, den er jetzt in Kürze antreten werde. Er hätte gehört, Sie hätten im Modul Untern

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