Steuerlicher Kurz-Üeberblick eines Fondsinvestments im Betriebs- vs. Privatvermögen PDF

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This document provides a short overview of the tax implications of fund investments for companies (Betrieb) and private individuals (Privatvermögen) in Germany. It covers topics like tax treatment of returns and different types of investors. The document details tax classifications, exemptions, and calculations.

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INFORMATION FÜR FIRMENKUNDEN Steuerlicher Kurz-Überblick eines Fondsinvestments im Betriebs- vs. Privatvermögen Vorbemerkung: Wer ist betrieblicher und wer ist und jeweils der Gewerbesteuer unterliegen. Bei Privat­anlegern ­privater Anleger?...

INFORMATION FÜR FIRMENKUNDEN Steuerlicher Kurz-Überblick eines Fondsinvestments im Betriebs- vs. Privatvermögen Vorbemerkung: Wer ist betrieblicher und wer ist und jeweils der Gewerbesteuer unterliegen. Bei Privat­anlegern ­privater Anleger? sind die Investmenterträge als Kapitaleinkünfte einkommen- steuerpflichtig und unterliegen grundsätzlich einem pauschalen Betriebliche Anleger können Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, Steuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchen- AG), Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) oder Einzel- steuer). unternehmer sein, die Anteile an Investmentfonds im Betriebs- vermögen halten. Werden die Fondsanteile vom Anleger bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt, wird die Steuer üblicher­weise von der Private Anleger sind natürliche Personen, die für private Zwecke depotführenden Stelle an die Finanzbehörde abgeführt. Der und mit eigenem (nicht betrieblichem) Kapital ein Fondsinvest- Steuerabzug erfolgt bei den Kapitalerträgen somit direkt an der ment tätigen. Quelle (→ Kapitalertragsteuer). Mit diesem Steuerabzug ist die Einkommensteuer auf K ­ apitalerträge für den Privatanleger Was ist identisch zu behandeln? umgangssprachlich „abgegolten“ (sog. Abgeltungsteuer), d. h. Antwort: Die zu versteuernden Erträge. die „abgeltend“ besteuerten Kapitalerträge müssen grundsätz- lich nicht mehr in der Steuererklärung vom Privatanleger Unabhängig von der Unterscheidung zwischen einem betrieb- deklariert werden. lichen und einem privaten Anleger sind bei einem Investment in einen (Publikums-) Fonds, der den Besteuerungsregeln des Im Gegensatz zum Privatanleger, für den die Kapital­ertrag-/ Kapitels 2 des Investmentsteuergesetzes unterliegt, während der Abgeltungsteuer grundsätzlich abgeltende ­Wirkung hat, bleibt Haltedauer die sog. Investmenterträge, d. h. beim betrieblichen Anleger jedoch die ­Unterscheidung zwischen Ausschüttungen (die Art der Ausschüttung, d. h. Dividenden, dem Steuerabzug an der Quelle (im Sinne einer Steuervoraus- Zinsen o. ä. ist ohne Relevanz für die Besteuerung) zahlung) und pauschalierte Thesaurierungen in Form der Vorab­pauschale der materiellen Steuerpflicht Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen weiter von wesentlicher Bedeutung. Der betriebliche An­leger grundsätzlich auf Ebene des Fondsanlegers steuerpflichtig. muss daher trotz eines Steuerabzugs an der Quelle die Invest- menterträge als Betriebseinnahmen in seiner Steuererklärung Was ist unterschiedlich zu behandeln? ­ grundsätzlich erfassen. Die von einer ­inländischen depotführen- Antwort: Die grundsätzlichen Besteuerungs­ den Stelle ausgestellte Steuer­bescheinigung dient als Nachweis systematiken im Betriebs- vs. Privatvermögen. für die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge auf die Einkom- men-/Körperschaftsteuer. Die Investmenterträge aus dem Fondsinvestment werden bei betrieblichen Anlegern grundsätzlich als Betriebs­einnahmen erfasst, die bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer (zzgl. Solidari- Beachte: tätszuschlag) In die Berechnung der Gewerbesteuer fließt Personengesellschaften oder Einzelunternehmen der Einkom- u. a. der so­genannte Hebesatz ein, der von der mensteuer (ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchen- jeweiligen Gemeinde des Geschäftssitzes des steuer) Gewerbetreibenden individuell festgelegt wird. Marketing-Anzeige DE.ALLIANZGI.COM STEUERLICHER KURZ-ÜBERBLICK EINES FONDSINVESTMENTS IM BETRIEBS - VS. PRIVATVERMÖGEN Was ist unterschiedlich zu behandeln? Antwort: Die Teilfreistellungssätze für betriebliche vs. private Anleger. Durch die Teilfreistellungsregelungen können die Investmenterträge beim Anleger ggf. in einer bestimmten Höhe steuerfrei gestellt werden. Die Höhe der Teilfreistellungssätze hängt von der steuerlichen Fonds-Klassifizierung auf Basis des ­Anlageschwerpunkts (ergibt sich aus den Anlagebedingungen des Fonds) sowie dem Anlegertyp ab. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Höhe der jeweili- gen Teilfreistellungssätze, wobei der Prozentsatz den steuerfreien Anteil darstellt: Aktienfonds Mischfonds Immobilienfonds „Ausländischer“ (mehr als 50 % (mind. 25 % in (mehr als 50 % in Immobilienfonds Kapitalbeteiligungen) Kapitalbeteiligungen) Immobilien) (mehr als 50 % in ausländische Immobilien) Betrieblicher Anleger (z. B. Einzelunternehmer, 60 % 30 % 60 % 80 % Personengesellschaft) Körperschaften 80 % 40 % 60 % 80 % (z. B. AG, GmbH) Privatanleger 30 % 15 % 60 % 80 % Beachte: Im Rahmen der Depotführung werden für Ausschüttungen und Vorabpauschalen immer nur die Teilfreistellungs- sätze für Privatkunden (30 % bei Aktienfonds bzw. 15 % bei Mischfonds) berücksichtigt. Die höheren Teilfreistellungssätze für betriebliche Anleger werden im Rahmen der Steuererklärung des Anlegers geltend gemacht. Veräußerungsgewinne unterliegen keinem Steuerabzug durch die Depotbank, sondern sind im Rahmen der Veran­ lagung durch den betrieblichen Anleger zu erklären. Personenengesellschaften können sich von der Voraus-Besteue- rung ihrer Veräußerungsgewinne durch den Depotführer auf Antrag bei der Depotbank ebenso freistellen lassen. Bei betrieblichen Anlegern sind für die Gewerbesteuer die Teilfreistellungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Der Versuch eines direkten (vereinfachten) Vergleichs Ausschließlich bezogen auf die jeweiligen Teilfreistellungssätze kann der steuerliche Vergleich eines Fondsinvestments im Be- triebs- vs. Privatvermögen schematisch wie folgt dargestellt werden (daraus kann aufgrund der Außerachtlassung der individuellen steuerlichen Verhältnisse des Anlegers eine grundsätzliche Aussage zur steuerlichen Vorteilhaftigkeit nicht abgeleitet werden): Ausgangssituation: Der Anleger hält zu Beginn des Kalenderjahres einen Bestand von 100 Anteilen zu 100 Euro eines ausschüttenden Aktien- fonds (mit mehr als 50 % Kapitalbeteiligungen). Im laufenden Kalenderjahr erfolgt eine Ausschüttung in Höhe von 10 Euro je Anteil, d. h. 1.000 Euro Ausschüttung. Am 1. Februar des Folgejahres verkauft der Anleger seine 100 Anteile zu 107 Euro, d. h. 700 Euro realisierter Veräußerungs- gewinn. Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge und Privatanleger Betrieblicher Anleger Körperschaft Auswirkung der Teilfreistellung (z. B. Einzelunternehmer, (z. B. AG, GmbH) Personengesellschaft) Teilfreistellungssatz 30 % 60 % 80 % Ausschüttung 1.000 Euro 1.000 Euro 1.000 Euro./. Teilfreistellung – 300 Euro – 600 Euro – 800 Euro = Steuerpflichtige Ausschüttung* 700 Euro 400 Euro 200 Euro Veräußerungsgewinn beim Verkauf der Anteile 700 Euro 700 Euro 700 Euro./. Teilfreistellung – 210 Euro – 420 Euro – 560 Euro = Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn* 490 Euro 280 Euro 140 Euro Steuerpflichtige Erträge gesamt* 1.190 Euro 680 Euro 340 Euro *) Die steuerpflichtigen Erträge unterliegen auf Ebene des betrieblichen Anlegers und der Körperschaft zusätzlich zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer noch der ­Gewerbesteuer. Für die Gewerbesteuer ist der anzuwendende Teilfreistellungssatz zu halbieren. 2 STEUERLICHER KURZ-ÜBERBLICK EINES FONDSINVESTMENTS IM BETRIEBS - VS. PRIVATVERMÖGEN Der vorstehende vereinfachte Vergleich, der sich ausschließlich auf die jeweiligen Teilfreistellungssätze bezieht, kann u. U. den Gedanken nach sich ziehen, Privatvermögen in das Unternehmen zu übertragen, um z. B. von den erhöhten Teilfreistellungssätzen zu profitieren. Sowohl bei der Einbringung in das Unternehmen als bei auch der Entnahme aus dem Betriebsvermögen sind allerdings diverse weitere steuerliche Aspekte zu beachten, die nachfolgend kurz und nicht abschließend skizziert werden. Privateinlage Privatentnahme 1. Privateinlage 2. Privatentnahme Übertragen Unternehmer eigene finanzielle Mittel oder Sach- Eine Entnahme von Geldmitteln, Sachmitteln oder Leistung­en mittel in ihr Unternehmen, spricht man grundsätzlich von einer aus dem Vermögen eines Unternehmens zur Verwendung für Privateinlage. Privateinlagen können insbesondere in Form von private (betriebsfremde) Zwecke stellt grundsätzlich eine Bareinzahlungen und Sacheinlagen er­folgen. Bei Sacheinlagen Privatentnahme dar. Bei einer Privatentnahme handelt es sich (z. B. in Form von Grundstücken, Fahrzeugen oder Wertpapieren) um eine Minderung des Betriebsvermögens, die sich steuerlich ist steuerlich zu beachten, dass sie für eine Einlage in das auf den Gewinn des Unternehmens auswirken kann. Denn es Betriebsvermögen einen ­betrieblichen Nutzen haben müssen, kann ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn in Höhe des Unter- also zumindest ­„betriebsdienlich“ sind. Eine steuerlich anzu- schiedsbetrages zwischen dem Entnahmewert und Buchwert des erkennende ­Einlage darf also nicht nur aus rein steuerlichen entnommenen Vermögens entstehen (Gewinnrealisation). Eine Gründen geschehen, sondern die zugeführten Mittel müssen Entnahme muss für steuerliche Zwecke grundsätzlich an eine mindestens in einem gewissen objektiven Zusammenhang zum Handlung ­gebunden und nachvollziehbar sein, d. h. es bedarf ­Unternehmen stehen. einer eindeutigen Entnahmehandlung. Während bei Einzelunternehmen Zuführungen aus dem ­Privat- Eine Privatentnahme ist nur bei Einzelunternehmen und in das Betriebsvermögen steuerlich grundsätzlich als Einlage ­Personengesellschaften möglich. Bei Personengesellschaften gelten, führt bei einer Personengesellschaft eine Einbringung ist dabei zu beachten, dass jedem Gesellschafter grundsätzlich aus dem Privatvermögen gegen Gewährung von Gesellschafts- ein jährliches Entnahmerecht von bis zu 4 % seines Kapitalanteils rechten in das Unternehmen steuerlich nicht zu einer Einlage, zusteht. Prinzipiell sind Privatentnahmen von Geld erfolgs­ sondern zu einem tauschähnlichen Vorgang. Der Gesellschafter neutral, d. h. sie haben keine Auswirkungen auf den steuerlichen tauscht also Bar- oder Sachmittel gegen Anteile/Rechte an der Gewinn oder den Verlust des Unternehmens bzw. auf die Höhe Gesellschaft. Bei einer Kapitalgesellschaft kann es insbesondere der Einkommensteuern, die das Unternehmen bzw. der Unter- zu einer verdeckten Einlage kommen, wenn ein Gesellschafter nehmer bezahlen muss. Allerdings ist zu beachten, dass ent- einen Vermögensvorteil ohne Entgelt in Gestalt von Gesell- nommene Geldbeträge, die aus Betriebseinnahmen stammen, schaftsrechten seiner Kapitalgesellschaft zuwendet. bereits bei deren Zufluss bzw. Vereinnahmung gewinnerhöhend erfasst worden sind und sich daher schon auf den steuerlichen Eine Privateinlage erhöht zwar das (Eigen-) Kapital und kann – Gewinn ausgewirkt haben. Komplizierter gestaltet sich die insbesondere bei Bareinlagen – die Liquiditätssituation des steuerliche Würdigung, wenn Gegenstände für private Zwecke Unternehmens verbessern, eine Einlage selbst ist aber steuerlich entnommen oder Leistungen des Unternehmens für private erfolgsneutral, d. h. der steuerliche Gewinn des Unternehmens Zwecke genutzt werden. Auf eine Detaillierung dieses erhöht sich nicht durch eine Einlage. Mittels Privateinlagen kann ­Sachverhalts wird an dieser Stelle bewusst verzichtet. demnach das Betriebsvermögen erhöht werden, ohne hierdurch die steuerliche Belastung des Unternehmens zu beeinflussen. Privatentnahmen sind bei einer Kapitalgesellschaft nicht Erst bei Veräußerung bzw. Realisierung (z. B. von Investment- möglich. Der Grund hierfür ist, dass es sich bei einer Kapital- erträgen) entsteht ein Gewinn oder Verlust, der sich steuerlich gesellschaft juristisch gesehen um eine eigene „Person“ handelt, auswirkt. deren (Betriebs-)Vermögen buchhalterisch/steuerlich streng vom privaten Vermögen der Gesellschafter zu trennen ist. Die Auszahlungen an die Gesellschafter erfolgen grundsätzlich in Form von (offenen) Gewinnausschüttungen. Bei Kapitalgesell- schaften kann es aber auch zu ­verdeckten Gewinnausschüttun- gen kommen. Gewinnausschüttungen führen bei den Gesell- schaftern im Grundsatz zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen. Ist ein GmbH-­ Gesellschafter bei der GmbH zusätzlich angestellt (z. B. als Geschäfts­führer), bekommt er außerdem ein monatliches Gehalt von dieser ausgezahlt, welches grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellt. 3 STEUERLICHER KURZ-ÜBERBLICK EINES FONDSINVESTMENTS IM BETRIEBS - VS. PRIVATVERMÖGEN Eine vermögensverwaltende GmbH stehenden Ausführungen zur Privat­entnahme ist zu beachten, dass Vermögensgegenstände, die aus der Gesellschaft in das als Lösungsoption Privatvermögen überführt bzw. für private Zwecke genutzt In Verbindung mit einem bevorstehenden Unternehmens­verkauf werden sollen, auf Ebene der GmbH und des Gesellschafters wird mitunter die Lösungsoption einer vermögensverwaltenden jeweils Besteuerungs­folgen auslösen können. GmbH in Erwägung gezogen, welche nachfolgend in Kürze vorgestellt werden soll. Die Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH (inkl. der steuerlichen Auswirkungen der Einbringung von Ver­ Als vermögensverwaltende GmbH wird grundsätzlich eine mögenswerten und Beteiligungen in diese) ist ein komplexes Kapitalgesellschaft bezeichnet, die zur Organisation und Thema, das an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden soll. Ob Ver­­waltung von Vermögenswerten und/oder Beteiligungen der eine vermögensverwaltende GmbH eine sinnvolle und vorteil- Gesellschafter eingesetzt wird, die in diese Gesellschaft ein- hafte Lösungsoption sein kann, z. B. dann, wenn ein Unterneh- gebracht werden. Ausschließlicher Geschäftszweck ­einer ver- men verkauft, liquidiert oder übergeben werden soll, lässt sich mögensverwaltenden GmbH ist das Erzielen von Erträgen und daher nur von Fall zu Fall und unter Einbezug fundierter steuer- (Kurs-) Gewinnen aus Kapitalvermögen. ­Analog zu den voran- licher und rechtlicher Expertise zu diesem Thema bewerten. Fazit Die abschließende steuerliche Beurteilung eines Fondsinvestments im Betriebs- vs. Privatvermögen kann auf- grund der genannten und mannigfaltigen unterschiedlichen Rahmenbedingungen niemals pauschal erfolgen. Es ist stattdessen immer zusammen mit den Steuer- und Rechtsberatern des ­Unternehmens die individuelle finan- zielle bzw. steuerliche Gesamtsituation zu analysieren. Die vor­liegende Darstellung kann und soll diese individu­ elle Analyse und Beratung nicht ersetzen, sondern dient lediglich dazu, einen kurzen Überblick über die steuer­ liche Behandlung von Fondsinvestments in vereinfachter Form zu geben. Keine Rechts- und/oder Steuerberatung Diese Informationen sind allgemeiner Natur und berücksichtigen daher nicht die rechtliche und/oder steuerliche Situ­ation von einzelnen Personen oder Rechtsträgern. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Es besteht keine Gewähr dafür, dass eine jederzeitige Aktualisierung der Informationen vorgenommen werden kann oder dass aufgrund der hierin vorhandenen Informationen von einem aktuellen oder zukünftigen Sachverhalt auf die rechtlichen und steuerlichen Folgen geschlossen werden kann. Die aufgeführten Informationen sollen und können eine eingehende Abklärung und eine professionelle Beratung durch den persönlichen Rechts- und/ oder Steuerberater als Entscheidungs- oder Handlungsgrundlage nicht ersetzen. Investieren birgt Risiken. Der Wert einer Anlage und Erträge daraus können sinken oder steigen. Investoren erhalten den investierten Betrag gegebenenfalls nicht in voller Höhe zurück. Die dargestellten Einschätzungen und Meinungen sind die des Herausgebers und/oder verbundener Unternehmen zum Veröffentlichungszeitpunkt und können sich – ohne Mitteilung darüber – ändern. Die verwendeten Daten stammen aus verschiedenen Quellen und wurden zum Veröffentlichungszeitpunkt als korrekt und verlässlich bewertet. Bestehende oder zukünftige Angebots- oder Vertragsbedingungen genießen Vorrang. Dies ist eine Marketingmitteilung herausgegeben von Allianz Global Investors AZGI-3446Z0 (01V) GmbH, www.allianzgi.de, eine Kapitalverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, gegründet in Deutschland; Sitz: Bockenheimer Landstr. 42–44, 60323 Frankfurt/M., Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/M., HRB 9340; zugelassen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de). Die Zusammenfassung der Anlegerrechte ist auf Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch unter https://regulatory.allianzgi.com/en/investors-rights verfügbar. Die Vervielfältigung, Veröffentlichung sowie die Weitergabe des Inhalts in jedweder Form ist nicht gestattet; es sei denn dies wurde durch Allianz Global Investors GmbH explizit gestattet. 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