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„[…] Football´s a simple game; it´s the players who make it difficult.“ (Arthur Rowe) 1 Sportrecht Was ist Sport? Bewegung t Zweckfrei...

„[…] Football´s a simple game; it´s the players who make it difficult.“ (Arthur Rowe) 1 Sportrecht Was ist Sport? Bewegung t Zweckfrei Streben nach Leistung Leistungsvergleich Die Regel macht den Sport 2 Sportrecht Was ist Sport? 3 Nationales Sportrecht Zweispurigkeit oder Zweisäulenmodell des nationalen Sportrechts = das von den Sportverbänden selbst = staatliches Sportrecht geschaffene Recht Kein eigenständiges Keinen Rechtsnormcharakter Rechtsgebiet Bsp.: Querschnittsmaterie Satzung der Sportverbände Internationale und nationale Regelwerke der einzelnen Sportarten 4 Nationales Sportrecht Querschnittsmaterie ABGB, StGB Sport ist Landessache (Art Vereinsautonomie Verwaltungsrecht 15 B-VG) Verfassungsgesetzlich Arbeitsrecht Bund: Privatwirtschafts- gewährleistetes Recht Unternehmensrecht verwaltung (Art 17 B-VG) Zivilverfahrensrecht Zwischenstaatliche „Internationales Grundfreiheiten des grenzüberschreitende Übereinkommen gegen Binnenmarktes Konfliktsituationen Doping im Sport“ 5 Nationales Sportrecht Problematik des Zweisäulenmodells Vor der Professionalisierung Seit der Professionalisierung  „kein Eingriff“ in Rechtspositionen des  Eingriff in Persönlichkeitsrechte und Sportlers in vermögenswerte Rechte  Ausnahme: Haftung!  Staat: Rechtsschutz  Weitgehende Autonomie Sportverbände Staat  Gruppenspezifische Zwecke  Besonderheiten des Sports  Festlegen von Verhaltens- und  Typische Körperverletzung - SchE? Denkweisen  Sperre eines Berufssportlers  Bsp.: Medikamente 6  Staat: Rechtsschutz Regelungen im Sport Normen, die den Spiel- und Normen, die Teil der nationalen Wettkampfverlauf zum Rechtsordnung sind Gegenstand haben  Auswirkung auf Vermögensituation Mitgliedschaftsrechte Verstoß? – justiziabel – Vereins- oder verbandsrechtliche Konsequenzen Sperren; Geldstrafen – Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche 1 Organisation und Aufbau im nicht-staatlichen Bereich „Ein-Platz-Prinzip“ „Ein-Verband-Prinzip“ - Sportregeln sind für Wettkämpfe erforderlich - Internationaler und nationaler Vergleich - Vorteil: Regelungen sind einheitlich; Vergleich möglich Bsp.: Weltmeister - Nachteil: Weltsportverbände genießen Monopolstellung Demokratiedefizit zulasten kleinerer Vereine >>Aufnahmezwang 2 Schiedsrichterentscheidungen Jedes Spiel wird von einem Schiedsrichter geleitet, der die uneingeschränkte Befugnis hat, den Fußballregeln in dem Spiel, für das er aufgeboten wurde, Geltung zu verschaffen. FIFA-Spielregel 5 Schiedsrichterentscheidungen Tatsachenentscheidungen Fehlentscheidungen Regeltechnischer Fehler / Regelverstoß 3 Schiedsrichterentscheidung Tatsachenentscheidung Tatsächlicher Ablauf des Spiels Feststellungen beruhen auf subjektiver Wahrnehmung Beispiel: Ball hat die Torlinie objektiv nicht in TOR vollem Umfang überschritten;………. Schiedsrichter entscheidet auf „Tor“, weil nach seiner subjektiven Wahrnehmung der Ball die Torlinie in vollem Umfang überquert hat. 4 Schiedsrichterentscheidung Regeltechnischer Fehler, Regelverstoß Falsche Rechtsfolge auf Basis einer tatsächlichen/richtigen Wahrnehmung Beispiel: Der Schiedsrichter entscheidet auf „Tor“, weil der Ball TOR nach seiner Wahrnehmung zwar die Torlinie nur im halben Umfang überquert hat, der Schiedsrichter dies in Unkenntnis der FIFA-Spielregeln 10 jedoch für ausreichend hält, damit ein Tor endgültig erzielt ist. 5 Schiedsrichterentscheidungen Unanfechtbarkeit der Tatsachenentscheidung sinnvoll? REFORM? „Fehlentscheidungen die Geschichte schrieben” 6 Max Mustermann 7 Schiedsrichterentscheidungen „Tatsachenentscheidung bei unmittelbarer korrigieren“ spielentscheidender Auswirkung „Anfechtbarkeit abschaffen“ Einsatz technischer Hilfsmittel (Rechtssicherheit) „Recht hat im Spiel nichts verloren“ 8 Schiedsrichterentscheidungen Deutschland Torlinientechnologie Niederlande, Brasilien, Portugal… (GLT – „Goal Line Technology“) Einsatz Deutschland: Saison 2018/19 EM 2016, WM 2018 WM 2018 Deutsche Bundesliga Schlüsselszenen ÖFBL? Tor, Elfmeter, Spielerverwechslung bei gelber und roter Karte, Platzverweis Eishockey, Football, Ski alpin, Tennis 9 Organisation und Aufbau GAISF GAISF Sportorganisation im Internat./Welt- Fachverband IOC IPC nicht-staatlichen Europäischer Bereich ENGSO Fachverband EOC EPC BSO ÖOC ÖPC Bundes- Bundes- Behind.sport- Dachverband Fachverband Verband Landes- Landes- Behind.sport- Dachverband Fachverband Landesverband Verein Verein Verein SportlerIn SportlerIn SportlerIn 1 Mitglieder der BSO (gelb markiert): Bundesdach- und fachverbände, ÖOC, Behindertensportverbände Organisation und Aufbau im nicht-staatlichen Bereich Global Association of International Sports Federation (GAISF) Weltweit zentrale Dachorganisation der Sportverbände Höchste Gremium des Weltsports Aufnahmebedingung: weltweite Verbreitung einer Sportart Mitglieder: zB FIS, FIFA, IPC, Weltverband der Sportmedizin etc. 2 GAISF trug bis 2017 den Namen Sportaccord. Organisation und Aufbau im nicht-staatlichen Bereich Bundessportorganisation - BSO BSO ist als Verein organisiert Ordentliche Mitglieder Sportdachverbände Sportfachverbände ÖOC Behindertensportverband Organe Sportversammlung, Sportrat, Sportfachrat, Spitzensportausschuss Präsidium, Rechnungsprüfer, Kontrollausschuss, BSO-Sportjugend Schiedskommission- und gericht Aufgaben Berät gesetzgebende Institutionen sowie alle im Sport befassten Organisationen Unterstützt Sportveranstaltungen, Fördert Sportstättenbau Koordiniert, verwaltet kontrolliert die zweckgebundene Verwendung der besonderen Bundes-Sportförderungsmittel 3 Organisation und Aufbau im nicht-staatlichen Bereich BSO - Organe Sportversammlung Mitgliederversammlung der BSO Höchstes Gremium des organisierten österreichischen Sports Sportrat Zuständig für breiten- und gesundheitssportrelevante Themen Sportfachrat Gremium der Fachverbände Spitzensportausschuss Arbeitsgremium des Sportfachrates Präsidium Leitungsorgan der BSO 4 Organisation und Aufbau im nicht-staatlichen Bereich Dachverbände Bundesdachverbände: Sportunion ASKÖ ASVÖ Österreich Arbeitsgemeinschaft für Allgemeiner Sportverband Sport und Körperkultur in Österreich Österreich Landesdachverbände Landesdachverbände Landesdachverbände 5 Organisation und Aufbau im nicht-staatlichen Bereich Sportfachverbände Rahmenbedingungen und Wettkampfregeln für die einzelnen Sportarten Förderung und Unterstützung des Leistungs- bzw. Spitzensports Durchführung von nationalen Meisterschaften sowie Nominierung Mitglieder der jeweiligen internationalen Fachverbände Disziplinarordnungen in der jeweiligen Sportart Bilden Übungsleiter, Lehrwarte, Instruktoren und Trainer aus und fort 6 Organisation und Aufbau im nicht-staatlichen Bereich Behindertensportverband Rahmenbedingungen und Wettkampfregeln für die einzelnen Sportarten Förderung und Unterstützung des Leistungs- bzw. Spitzensports Durchführung von nationalen Meisterschaften sowie Nominierung Mitglieder der jeweiligen internationalen Fachverbände Disziplinarordnungen in der jeweiligen Sportart Bilden Übungsleiter, Lehrwarte, Instruktoren und Trainer aus und fort 7 Organisation und Aufbau im nicht-staatlichen Bereich Behindertensportverband 1 Behindertensportverband 9 Landesverbände 6 Fachausschüsse Aufgaben Interessensvertretung für Menschen mit Einschränkungen im Sport Greifen die Bedürfnisse der unterschiedlichen Behinderungen auf im Amputierten Sport Blinden- und Sehbehindertensport Mentalbehindertensport Rollstuhlsport Gehörlosensport 8 Organisation und Aufbau im nicht-staatlichen Bereich Österreichisches Olympisches Comité (ÖOC) Aufgaben Planung, Vorbereitung und Organisation der Teilnahme einer österreichischen Delegation Nominierung der österreichischen Olympia-Mannschaft Auswahl und Unterstützung der österreichischen Stätten zur Bewerbung um die Austragung Kooperation mit nationalen und internationalen Sportorganisationen Österreichisches Paralympisches Commitee (ÖPC) Aufgaben dem ÖOC ähnlich Paralympics finden 10 Tage nach den olympischen Spielen statt 9 Organisation und Aufbau im nicht-staatlichen Bereich Special Olympics Österreich Aufgaben Integration von mental behinderten Menschen in die Gesellschaft über Bewegung, Spiel und Sport Förderung der körperlichen Fitness Förderung der motorischen Fähigkeiten 10 Organisation und Aufbau im nicht-staatlichen Bereich Verein Organisationsform: Verein Vereinsgesetz 2002 Definitionen Ein Verein ist eine auf Dauer angelegte freiwillige Personenvereinigung zur Erreichung eines erlaubten gemeinschaftlichen ideellen Zwecks. Dem Verein kommt die Eigenschaft einer juristischen Person zu. (§ 2 VerG) Ein Verband ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. Ein Dachverband ist ein Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen von Verbänden. (§ 1 Abs 5) 11 Organisation und Aufbau im nicht-staatlichen Bereich Sportler Definition in § 2 Z 26 ADBG 2021 Sportlerinnen/Sportler: Personen, a) die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder es zum Zeitpunkt eines potentiellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen waren oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder b) die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundes- Sportförderungsmitteln gefördert werden, teilnehmen oder c) die sich auf sonstige Weise zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verpflichtet haben und an Wettkämpfen teilnehmen oder beabsichtigen, an Wettkämpfen teilzunehmen; (…) 12 Organisation und Aufbau im nicht-staatlichen Bereich Sportorganisation im nicht-staatlichen Weltfachverband FIFA / ITF Bereich: Bsp.: Europäischer UEFA / Tennis Europe Fachverband Bundesfachverband ÖFB / ÖTV Landesfachverband Wiener Fußballverband / NÖ Tennisverband Verein SK Rapid Wien / TFV Markt Piesting SportlerIn Steffen Hofmann / Dominic Thiem 13 Organisation und Aufbau im staatlichen Bereich Landessportorganisationen Körperschaften öffentlichen Rechts gesetzliche Grundlage: jeweiliges Landessportgesetz Aufgaben Förderung und Wahrnehmung der Interessen des gesamten Sports auf Landesebene 14 Organisation und Aufbau im staatlichen Bereich Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (BMKÖS) Heeressportzentrum Unterstützt den Leistungssport Schafft eine soziale sowie finanzielle Basis für Sportler Bildet Sportfachpersonal aus/fort/weiter 15 Organisation und Aufbau im staatlichen Bereich Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) Zuständigkeit Schulsport Österreichischen Schülerligen Sportlehrwesen 16 Organisation und Aufbau auf nationaler Ebene Weitere wichtige Institutionen Österreichische Sporthilfe (ÖSH) Finanzierung des Spitzensports Ziel: den österreichischen Spitzensport international wettbewerbsfähig zu machen Finanzielle Mittel der Sporthilfe stammen aus Unterstützung der heimischen Wirtschaft Spenden sportbegeisterter Menschen Veranstaltungen Förderungsklassen der Sporthilfe: Frau im Spitzensport Nachwuchsklasse Weltklasse Leistungsklasse 17 Organisation und Aufbau auf nationaler Ebene Weitere wichtige Institutionen Nationale Anti-Doping-Agentur-Austria (NADA) Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung Grundlage: ADBG 2021 18 Organisation und Aufbau auf internationaler Ebene Weitere wichtige Institutionen Internationaler Sportgerichtshof (Internationales Sportschiedsgericht) CAS / TAS Berufungsinstanz Unterwerfung muss sich aus Verbandssatzung ergeben Aufgaben: Konfliktregelung Gutachten 19 Europarecht Recht aller europäischen Recht der Europäischen Union Organisationen (Unionsrecht) Recht der Europäischen Union Recht der Europäischen Recht des Europarates (EU- Atomgemeinschaft Menschenrechtskonvention) Recht der Europäischen Freihandelszone (EFTA) Recht der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) Recht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) 1 Rechtsquellen der Union Primäres Unionsrecht Unionsverträge t Änderungs- Beitrittsverträge und Ergänzungsverträge Ratifizierte völkerrechtliche Verträge der Union Allgemeine Rechtsgrundsätze 2 Rechtsquellen der Union Sekundäres Unionsrecht Verordnung Empfehlung Allgemein verbindliche Richtungsweisender Vorschlag Rechtsakte Stellungnahme Unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten Ansicht eines Unionsorgans Richtlinie Umsetzung erfolgt durch die Mitgliedstaaten Entscheidung Individueller Rechtsakt 3 Vorrang des Unionsrechts Eigenständige Nationales Recht der Unionsrechtsordnung Mitgliedsstaaten Rs „van Gend & Loos“ Rs „Costa/ENEL“ Anwendungsvorrang Unionsrecht hat Vorrang Nationales Recht bleibt in Kraft Vorrang bezieht sich auf alle Rechtsquellen Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung 4 Rechtsschutz in der Union Vertragsverletzungsverfahren (Art. 259 AEUV) Nichtigkeits- oder Untätigkeitsklage (Art. 263, 265 AEUV) EuGH Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) Amtshaftungsklage (Art. 268 AEUV) EuG Fachgerichte 5 Verfahrensarten vor dem EuGH Vorabentscheidungsverfahren Einheitliche Anwendung des Unionsrechts Wozu? Individualrechtsschutz Auslegung der Verträge (Primärrecht) Warum? Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (Sekundärrecht) Nationales Gericht setzt Verfahren aus Unterbreitet Vorlagefrage dem EuGH Wie? EuGH entscheidet Nationales Gericht nimmt Verfahren wieder auf und entscheidet unter Zugrundelegung des EuGH-Spruchs 6 Grundfreiheiten Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. Art. 26 Abs. 2 AEUV Sport im Unionsrecht Wirtschaftsgemeinschaft Sport als wirtschaftliche Normenkonflikt  Keine eigenständige Tätigkeit  EU-Recht Sportpolitik  Rs „Walrave und Koch“  Verbandsrecht  Rechtssprechung des  Rs „Doná“ EuGH Anerkennung Regelungen des europ. sportspezifischer Binnenmarkts Aspekte 8 Überblick über die EuGH-Judikatur 1976 Doná 2000 2005 Deliége Simutenkov Kolpak Walrave und Koch Lehtonen Bosman Bernard 2003 1974 2000 2010 1995 9 Überblick über die EuGH-Judikatur Walrave und Koch Sachverhalt Satzungsregelung der „Union Cycliste Internationale“ (UCI) Schrittmacher auf Motorrad und Radrennfahrer – dieselbe Staatsangehörigkeit 1974 Beschränkung der EG-Freizügigkeit? Rs 36/74 Urteil Sport unterliegt EU-Recht bei wirtschaftlicher Aktivität Entgeltliche Arbeitsleistung? Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Ausnahme: bei rein sportlichen Regeln 10 Überblick über die EuGH-Judikatur Doná Sachverhalt Auftrag von italienischem Fußballklub: Herr Doná soll Spieler akquirieren Anzeige in belgischer Sportzeitung – Ersatz der Kosten 1976 Personalordnung: nur Spieler mit italienischer Staatsangehörigkeit Rs 13/76 können im Verband aufgenommen werden Urteil Mit Bestimmungen des EG-Vertrages unvereinbar Regelungen, dass nur Spieler mit italienischer Staatsangehörigkeit in den Verband aufgenommen werden können Freizügigkeitsregeln entfalten unmittelbare Wirkung in den RO der MS Durchsetzung vor innerstaatlichen Gerichten möglich 11 Überblick über die EuGH-Judikatur Bosman - Sachverhalt RFC Lüttich FC Dünkirchen Ablösesummen 1995 Gehalt Wechsel? und C-415/93 € 3.000 € 275.000 Ausländer- Neuer Transfer Sperrklausel Vertrag: Ausländer- € 750 Verstoß gegen regelungen Art. 45 AEUV? 12 Arbeitnehmerfreizügigkeit Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Art. 45 Abs. 2 AEUV Anwendungsbereich Grenzüberschreitender Sachverhalt Persönlicher Schutzbereich: Arbeitnehmer Während einer bestimmten Zeit Weisungsgebunden Leistung gegen Vergütung 13 Überblick über die EuGH-Judikatur Bosman - Urteil Grenzüberschreitendes Verstoß gegen Art. Arbeitnehmer Element 45 AEUV 1995 C-415/93 Nicht vereinbar mit EU-Recht Ablösezahlungen nach Vertragsende Ausländerklauseln, die die Anzahl von ausländischen Profispielern in nationalen Ligen beschränken 14 Überblick über die EuGH-Judikatur Bosman - Auswirkungen Höhere Marktwerte, Gehälter und Handgelder 1995 Viele, schnelle, internationale Wechsel bereits in jungen Jahren C-415/93 Unbegrenzter Einsatz Förderung für Einsatz europäischer Spieler heimischer Spieler nach Anzahl der Einsatzminuten mind. 12 Spieler mit deutscher Staatsbürgerschaft Mittelbare Diskriminierung Verstoß gegen Art. 45 AEUV Rechtfertigung? 15 FIFA-Transferreglement Ein Vertrag dauert ab Inkrafttreten mindestens bis zum Ende der betreffenden Spielzeit. Die maximale Laufzeit beträgt fünf Jahre. Art. 18 Abs. 2 Einschränkung der Arbeitsnehmerfreizügigkeit? Verbot der Vertragsauflösung ohne triftigen Grund Zahlung einer Transfersumme Entschädigungszahlungen, sportliche Sanktionen Vertragswidrige Handlung während der sog „Schutzfrist“ Verhältnismäßigkeitsprinzip 16 Transferpraxis Liberale Transferregelungen werden oft nicht eingehalten Beispiel – polnischer Stürmer Robert Lewandowski 2010 – Wechsel von Lech Posen zu Borussia Dortmund Vertrag bis 6/2014 2013 – Vertrag für Wechsel zu FC Bayern München in der Saison 2014/15 Sanktionen? Ein Berufsspieler darf einen Vertrag mit einem anderen Verein nur abschließen, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung zieht angemessene Sanktionen nach sich. Art. 18 Abs. 3 17 Überblick über die EuGH-Judikatur Deliége Sachverhalt Nationale Verbände: Auswahl für die Teilnahme an internationalen Turnieren 2000 Nominierungsrecht unvereinbar mit Gemeinschaftsrecht? C-51/96 C-191/97 Urteil Auswahl obliegt den nationalen Sportverbänden Wesentliches Element der Organisation des Sports Autonomie von Sportorganisationen Festlegung eigener sportlicher Regelungen 18 Überblick über die EuGH-Judikatur Lehtonen Sachverhalt Finnischer Basketballspieler – finnische Meisterschaft Verpflichtung durch belgischen Verein 2000 Reglement des internationalen Basketballverbandes C-176/96 Transfer vor dem 28. Februar Belgischer Verband: Spiele wurden als verloren gewertet Urteil Transferfristen behindern AN-Freizügigkeit Objektiv gerechtfertigt – geordneter Ablauf sportlicher Wettkämpfe 19 Überblick über die EuGH-Judikatur Kolpak Sachverhalt Ausländerklausel im Handballsport Spielordnung des Deutschen Handballbundes erlaubte nur zwei Nicht-EU- 2003 Ausländer C-438/00 Gleichbehandlung durch Assoziationsabkommen mit der Slowakei? Urteil Unmittelbare Anwendbarkeit des Abkommens Gleichbehandlung 20 Überblick über die EuGH-Judikatur Simutenkov Sachverhalt Russischer Berufsfußballspieler Assoziationsabkommen zwischen der EU und Russland 2005 Ausländerklausel – Spanischer Fußballverband C-265/03 Urteil Unmittelbare Anwendbarkeit des Abkommens Gleichbehandlung 21 Überblick über die EuGH-Judikatur Bernard Sachverhalt 3 Jahre Ausbildung bei Olympique Lyon Französische Verbandsstatuten 2010 Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit ausbildenden Verein C-325/08 Verstoß gegen Art. 45 AEUV? Urteil Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit Gerechtfertigt, soweit sie zur Anwerbung und Ausbildung junger Spieler dient Ziel: Nachwuchsförderung 22 Zusammenfassung der EuGH-Judikatur Nationale Athleten in Nationalmannschaften Mit Unionsrecht vereinbar Rs „Walrave und Koch“ und Rs „Doná“ Ausländerklauseln Rs „Walrave und Koch“, Rs „Doná“ und Rs „Bosman“ Mit Unionsrecht unvereinbar Transfersummen nach Vertragsende Rs „Bosman“ Verbandsautonomie Rs „Deliége“ und Rs „Lehtonen“ Rechtfertigungsgründe Nachwuchsförderung, Ausbildungsentschädigung Rs „Bosman“ und Rs „Bernard“ 23 Entwicklung des Sports im Unionsrecht Rechtssprechung des EuGH 2007 - Weißbuch Sport 2009 - Lissabon Vertrag Gesellschaftliche Rolle des Sports Keine eigenständige Art. 165 AEUV als Kompetenz Wirtschaftliche Dimension Sportpolitik für den Sport des Sports Organisation des Sports 2011 – EU-Kommission 2014 - EU-Arbeitsplan Sport Sportförderungsprogramm „Entwicklung der europäischen Dimension des Wirtschaftliche Dimension Sports“ Erasmus+ des Sports Grundsätze der Freizügigkeit für Amateursport 24 Verein & Vereinsgerichtsbarkeit Sportrecht Dr. Anna Maria Stelzer Organisation und Aufbau Rechtliche Fragestellungen bei Gründung eines Vereins 3. ORGANE, PRÜFER  Leitungsorgan (mind. 2) - Geschäftsführung und Vertretung 2. MITGLIEDER  Willensbildungsorgan - Mitgliederversammlung 4. STREITIGKEITEN  „Beitrittsvertrag”  Rechnungsprüfer (mind. 2)  Schiedsverfahren  Erwerb der Mitgliedschaft - Außergerichtliche Beilegung - Mindestanforderung nach VerG - Entscheidung durch Fachleute - Grsd: Aufnahme aller Interessierten  („bloße“) Schlichtungseinrichtung - Beschränkung möglich (Betriebssport) - Reiner Interessenskonflikt  Rechte und Pflichten der Mitglieder - Zivilrechtl. Streitigkeiten - Veranstaltungsteilnahmen  Schiedsgericht - Zahlung von Mitgliedsbeiträgen - Schiedsspruch hat Wirkung eines - Nutzung von Sportanlagen Urteils 1. GRÜNDUNG 2-stufiges Gründungsverfahren:  Errichtung: Verein 5. BEENDIGUNG  Beendigung der Mitgliedschaft - Mindestanforderung nach VerG - Gründungsvereinbarung/Satzung/Statut  Freiwillige oder behördliche Auflösung en = zivilrechtlicher, multilateraler Vereinsgesetz 2002  Vereinsvermögen Vertrag  Publizitätsakt - Mindestanforderungen nach dem VerG Freiwilligkeit - Eintragung der Auflösung im  Entstehung Dauerhauftigkeit Vereinsregister - Anzeige der Vereinserrichtung bei der  Ende der Rechtspersönlichkeit Vereinsbehörde unter Vorlage der Privatrechtl. Statuten - Einladung zur Aufnahme der Zusammenschluss Vereinstätigkeit Ideeller Zweck - Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) - Beginn der Rechtspersönlichkeit Organisation und Aufbau Statuten Gründungsvereinbarung Mindestanforderungen § 3 Abs 2 VerG: 1. den Vereinsnamen; 2. den Vereinssitz; 3. eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks; 4. die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel; 5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft; 6. die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder; 7. die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt; 8. die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode; 9. die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane; 10. die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis; 11. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung. 3 Organisation und Aufbau Vereinsgerichtsbarkeit Entscheidung durch Fachleute einzelvertragliche oder satzungsmäßige Vereinbarungen Schiedsverfahren = außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreits § 8 (1) VerG: Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird. § 8 (2) VerG: Die Statuten haben die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren. 4 Organisation und Aufbau Vereinsgerichtsbarkeit („bloße“) („echtes“) Schiedsgericht Schlichtungseinrichtung Reiner Zivilrechtliche Interessenkonflikt Streitigkeiten 5 Organisation und Aufbau Vereinsgerichtsbarkeit Schlichtungseinrichtung  Statutarisches Organ  Vorschriften über die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder  Dauereinrichtung oder für jeden Streitfall  Schlichtung einer Auseinandersetzung  Grundsätze eines fairen Verfahrens  Anrufung durch Mitglieder 6 Organisation und Aufbau Vereinsgerichtsbarkeit („bloße“) Schlichtungseinrichtung Reiner Zivilrechtliche Streitigkeiten Interessenkonflikt Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ordentlicher Rechtsweg ist offen Anrufung des nach Beendigung des Verfahrens ordentlichen Gerichts ist nicht möglich jedenfalls nach 6 Monaten Anderer Rechtsstreitigkeiten ordentlicher Rechtsweg ist offen 7 Organisation und Aufbau Vereinsgerichtsbarkeit („echtes“) Schiedsgericht  Vereinsstatuten  va von Verbänden > ÖFBL: ständiges neutrales Schiedsgericht  Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges  Schiedsspruch hat Wirkung eines Urteils 8 lOMoARcPSD|17736719 Sportrecht keine allgemeingültige Definition: - Sport ist Bewegung – motorische Aktivität – bewegendes Element, wird jedoch nicht immer gebraucht, um von Sport zu sprechen – ein Mensch bedient ein Gerät, psychische Anstrengung (Motorsport, Segeln). Schießsport  Zusammenwirken von Kraft und Sinnen = bewegendes Element Schach  Unterschiedliche Meinungen. Geistige Beweglichkeit, Denksport, Wettkampf, - Streben nach Leistung = umfasst nicht nur das Streben um Spitzenleistung – schwaches Indiz - Regeln: wichtig für Wettkampf, - Leistungsvergleich: mindestens 2 Personen beteiligen sich (auch ohne Konkurrenz - Sport ist zweckfrei (Schwaches Indiz) – heute (Verdienst, Gesundheitsförderung) Dies sind nur Anhaltspunkte, um Sport zu definieren. Wo ist die Grenze zwischen Sport und Spiel? Schach Grenze zum Nichtsport (Schach ist als aber Sport anerkannt). Warum gibt es keine Definition von GG? Dieser setzt den Sportbegriff voraus, um auch in Zukunft für diesen Begriff Flexibilität zu haben. Bundessportorganisation: Organisatorische Voraussetzungen (Mitglieder) - Bogenschießen, Golf, Fechten, Taekwondo, Darts Pokern (in Brasilien als Sport, von Ö-GG als Glücksspiel definiert: hängt das Spielergebnis vom Zufall ab §1 Glücksspielgesetz  Glückspiel) Heruntergeladen durch Sarah Grundböck ([email protected]) lOMoARcPSD|17736719 Sportrecht Warum möchte man das die Sportart als Sport erkannt wird  staatliche Förderungen E-Sport: Ist der sportliche Wettkampf mit Computerspielen: Mehrspielermodus oder einzelne individuelle Spiele, Regeln werden durch Computerspiel, externe Wettbewerbsbestimmungen festgegeben. Individualsport / Mannschaftssport In Ö: ESVÖ eigener Verband für E-Sports; Spiele: Fifa, Leage of Legends, COD, Wie? Zuerst bei Wettbewerben online, Finalspiel findet offline statt, Live-Stream im Internet, Schiedsrichter nötig für ein offizielles Turnier (wurde gecheatet: Einstellungen auf der Hardware sollen bei allen gleich sein) Auch Trainings: eigene Bootcamps, Tipps für richtige Ernährung, mentale Fitness Kriterien: Regeln, Streben nach Leistung, Leistungsvergleich mit anderen Spielern E Sport ist noch nicht als Sportart anerkannt: Entscheidung aus D: Beim Spielen entsteht Zerstreuung, Zeitvertreib steht im Vordergrund, Sport zielt aber auf Erhaltung der Leistungsfähigkeit ab.  Ein Spiel wird auch dann nicht zum Sport, wenn man einen Wettbewerb daraus macht. Wenn als Sport anerkannt: Sportförderung der Länder, Reisefreiheit zur Anerkennung. E-Sport in nächster Zeit: Sportministerium prüft gerade die Gefahren und Chancen von E-Sport; in über 60 Ländern wird schon gefördert und als Sport anerkannt (Asien). Asienspiele 2022 in offizielles Programm aufgenommen. Sportrecht: 2 Säulen des nationalen Sportrechts: - Lex sportiva - Lex extra sportiva Heruntergeladen durch Sarah Grundböck ([email protected]) lOMoARcPSD|17736719 Sportrecht Lex sportiva: von Privaten geschaffenes Recht, bzw. von den Sportverbänden selbst geschaffenes Recht keinen Rechtsnormcharakter = Die Satzung der Sportverbände Lex extra sportiva: staatliches Sportrecht, umfasst alle staatlichen Normen die sich auf Sport oder einzelne Teilbereiche davon beziehen  kein eigenständiges Rechtsgebiet und es ist eine Querrschnittsmaterie.  zahlreiche Berührungspunkte des staatlichen Rechts mit Sport: - Verfassungsrecht: Vereinsautonomie – Das Recht einen Verein zu gründen und Zweck und Mittel selbst zu bestimmen. - Kompetenzrechtlich: §15 B-VG: Alle Kompetenzen, die nicht dem Bund zugeordnet sind, fallen in den Wirkungsbereich der Länder, darunter fallen auch Sportangelegenheiten §17 B-VG: Der Bund ist nicht ganz außen vorgelassen: Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung: BSVG wurde 2005 druch den Bund geschaffen - Einzelgesetzliche Ebene: ABGB (Haftungen bei Sportunfällen, StGB (Doping, Fahrlässige Körperverletzung), Arbeitsrecht (Spitzensport), Steuerrecht (punktuelle Besserstellung), Unternehmensrecht (Sponsoring, Recht am eigenen Bild), Zivilverfahrensrecht, Verwaltungsrecht - Internationales Sportrecht: Zwischenstaatlich grenzüberschreitende Konfliktsituationen - Völkerrecht: Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport - Europarecht: Grundfreiheiten des Binnenmarktes Nationales Sportrecht = Privates Sportrecht + staatliches Normen, die den Sport in irgendeiner Weise regeln. Internationales Sportrecht Lex sportiva /und Lex extra sportiva führt zu Problemen, da es kein einheitliches Sportgesetzbuch gibt: Das staatliche Recht greift zu sehr in das Verbandrecht ein. Heruntergeladen durch Sarah Grundböck ([email protected]) lOMoARcPSD|17736719 Sportrecht Vor der Professionalisierung: kein Eingriff in die Rechtsposition des Sportlers, außer Haftung! Seit Professionalisierung greift das Verbandsrecht zunehmend in Vermögensrechte und Persönlichkeitsrechte des Sportlers ein  Staat gewährt Rechtsschutz Warum? Weil Sportverbände und staatliches Recht verschiedene Zwecke verfolgen. - Sportverbände: Gruppenspezifische Zwecke, die mit sportlichen Vorgaben nicht übereinstimmten; Festlegen von Verhaltens- und Denkweisen zB: Medikamente - Staat: Will Rechtsschutz gewähren, Sportler haben auch wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Sportart zB: Kampfsportarten - Körperverletzung sind vom Staat hinzunehmen Schierdrichterentscheidungen – Sperre eines Berufssportlers Sportregeln vs. Rechtsregeln Sportregeln/ Spielregeln = jene Normen, die dem Spiel- und Wettkampfverlauf zum Gegenstand haben, sie bestimmen, wer den Wettkampf gewinnt oder verliert. zB: die Farbe, der Dressen der Heimmannschaft, Dauer der Halbspielzeit, Wann liegt ein Foul vor usw.  Regelungen, die von Sportverbänden erlassen worden sind, die Sportverbände sind hier weitgehend autonom und an keine Gesetze gebunden. Ein Verstoß gegen diese Regeln kann aber dennoch einen Rechtsbruch darstellen und zwar dann, wenn der Sportler über seine Mitgliedschaft zum Verein und über die Statuten an die Regeln des Vereins gebunden ist, kann meistens nur Vereins oder verbandsrechtliche Konsequenzen, wie Sperren oder Geldstrafen zur Folge haben. Spielregeln sind sporttypisch, nicht justiziabel, das heißt, dass Spielregelentscheidungen den ordentlichen Gerichten entzogen sind. Rechtsregeln = bilden einen Teil der nationalen RO, sind justiziabel, können also auch gerichtlich überprüft werden. Hat Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Heruntergeladen durch Sarah Grundböck ([email protected]) lOMoARcPSD|17736719 Sportrecht einzelnen Spielers: Entscheidungen von Mitgliedschaftsrechten oder Eingriff in Persönlichkeitsrechte. Fifa Spielregeln Nr 5: Jedes Spiel wird von einem Schiedsrichter geführt, der die Befugnis hat, in dem Spiel, für welches er ausgesucht wurde, den Spielregeln Geltung zu verschaffen. Er hat alleinige Entscheidungsgewalt über alle Spielvorgänge und Verhaltensvorgänge der am Spiel beteiligten Personen. Während des Spiels hat der Schiedsrichter unzählige Entscheidungen zu treffen: Er muss jede Spielsituation erkennen und den Spielregeln entsprechend entscheiden. Schiedsrichterentscheidungen sind Tatsachenentscheidungen, diese können richtig oder falsch sein = endgültig (Ergebnis des Spiels, Tor oder kein Tor) Fehlentscheidungen ergehen als regeltechnischer Fehler Es liegt hier ein Regelverstoß vor Unterscheidung ist wichtig, weil daran unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sind. Tatsachentscheidungen: Feststellungen des Schiedsrichters, die den tatsächlichen Ablauf des Spiels regeln, basieren aber immer auf seiner subjektiven Wahrnehmung (Tor: Ball Torlinie voll überquert oder nicht). Regelverstoß: Wenn Schiedsrichter auf dem von ihn richtig wahrgenommen Sachverhalt eine falsche Regel anwendet, also eine falsche Rechtsfolge auf Basis einer tatsächlichen Wahrnehmung (Unkenntnis wann Tor wirklich erzielt ist) Technische Hilfsmittel bei Schiedsrichterentscheidungen: - Videobeweis für Schlüsselszenen: Tor, Elfmeter, Spielerverwechslung bei gelber/roter Karte, Platzverweis - Einsatz in Deutschland: Saison 2018/19 - Eishockey, Football, Ski alpin, Tennis Organisation und Vereinsgerichtsbarkeit Organisation Heruntergeladen durch Sarah Grundböck ([email protected]) lOMoARcPSD|17736719 Sportrecht Organisation des Sportrechts in Ö bezieht sich der Form des Vereins. Rechtsgrundlage ist das Vereinsgesetz 2002: - Verein ist juristische Person: Verein ist Träger von Rechten und Pflichten, er kann durch seine Organe Eigentum erwerben und Verträge abschließen - Auf Dauer angelegt - unbestimmte Dauer ist jedoch nicht erforderlich - Freiwilligkeit der Mitglieder, also keine Zwangsmitgliedschaft - Mitgliedschaft zum Verein erfolgt durch rechtsgeschäftliche Willenserklärung - Zweck: De Verein muss einen erlaubten ideellen Zweck verfolgen, das heißt er darf nicht auf Gewinn gerichtete sein – schließt aber einen wirtschaftlichen Zwekc des Vereins nicht aus Verband: Zwei oder mehrere Vereine können sich zu einem Verband zusammenschließen. Verbände koordinieren als fachliches und organisatorisches Bindeglied der einzelnen Vereine. Mehrere Vereine können sich zu einem Dachverband zusammenschließen. Vereinsgründung: - Ausarbeitung der Statuen, welche einen Mindestinhalt aufweisen müssen (Name, Sitz, Zweck, Wie kann man Mitglied werden, Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder, Art der Schlichtung von Streitigkeiten) zB: Österreichische Fußballbundesliga: Förderung des österreichischen Spitzen- und Berufsfußballs Statuten legen die Grundform des Vereins und seine inneren Aufgaben fest und wie seine Erscheinung nach außen sein soll. Es handelt sich um einen multilateralen Gesellschaftsvertrag: Es benötigt die übereinstimmenden Willensübereinstimmungen der Gründer. Auch alle später beitretenden Mitglieder gehören dem Verein an und werden durch Beitritt Vertragspartner. Die Statuten bilden einen Vertrag der eine Erweiterung im Vorhinein zulässt, meistens durch Unterschrift der hinzutretenden Mitglieder. Heruntergeladen durch Sarah Grundböck ([email protected]) lOMoARcPSD|17736719 Sportrecht - Vorlage der Statuten bei der zuständigen Vereinsbehörde: Erfolgt nicht binnen vier Wochen eine Untersagung, dann kann der Verein seine Tätigkeit als Rechtsperson aufnehmen. Verbandspyramide des Sports Für jede Sportart besteht grundsätzlich nur ein Weltverband und je nur ein Kontinentalverband der seinerseits wiederum nur einen nationalen Fachverband anerkennt, dieser nimmt seinerseits wieder nur einen Fachverband für jedes Bundesland an, dessen MG sind dann die Vereine und deren MG die Sportler. IOC und NOC = Internationaler Sportverband und erkennt für jede internationale Sportart nur einen internationalen Weltverband an und pro Staat einen nationalen Sportverband. Sportler hat durch die Monopolstellung der Vereine eine schwache Stellung insbesondere bei seinem Mitspracherecht. Daher wurden in den einzelnen Sportbranchen schon Interessensvertretungen gegründet, um die Sportler rechtlich zu beraten und zu vertreten = Ausgleich zur Monopolstellung der Sportverbände. Platzprinzip/ Verbandsprinzip: Es gibt nur einen Weltfachverband, der die Regelungen vorgibt und diese Regelungen gelten dann für alle die ihm untergeordneten Verbände und Vereine (Monopolstellung, weil sie Regelungen vorgeben). Aber Regelungen sind für Wettkämpfe wichtig, es sollen weltweit einheitliche Regelungen herrschen, damit auch ein internationaler Vergleich möglich ist (Ausnahme: Boxen – 5 Klassen) Vorgabe von Regelungen führt zu einem Demokratie-Defizit kleiner Vereine, die sich nicht an große Verbände angeschlossen haben und deswegen besteht grundsätzliche ein Aufnahmezwang zugunsten jener Vereine die Mitglieder im jeweiligen Sportfachverband werden wollen. (Repräsentation der Öffentlichkeit, Staatliche Förderungsmitte  Gründe sich einen Verein anzuschließen). Organisation des gesamtösterreichischen Sports auf nationaler Ebene: Der gesamte Spitzensport ist grundsätzlich unter dem Dach der Bundessportorgansiation Heruntergeladen durch Sarah Grundböck ([email protected]) lOMoARcPSD|17736719 Sportrecht BSO zusammengefasst. Wurde gegründet, um das österreichische Sportgeschehen zu koordinieren. Zweck: Verbreitung und Förderung des Sports. Wahrung der Interessen, Amateursport, Ausbildung von Trainern, Regelungen für Doping, Errichten von Sportanlage. Gemeinnützige Vereinigung, die durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Werbeeinnahmen finanziert wird. Mitglieder des BSO: 3 Dachverbände: ASKÖ, ASVÖ, Sportunion, 60 anerkannte Fachverbände, sowie österreichischer Behindertensportverband, österreichische olympische Komitee, österreichisches paraolympisches Komitee, Landesebene: 9 Landessportorganisationen, nehmen Interessen des Sports auf Landesebene wahr. Körperschaften öffentlichen Recht, im Gegensatz zur BSO, welche privatrechtlich organisiert ist (Grund in der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung). Landessportgesetze: dadurch wird ihr Aufgabenfeld abgesteckt Spezifikum des österreichischen Sports  Dachverband: Beinahe alle Sportvereine sind Mitglied in einem der 3 Dachverbände, das hat auch historische Gründe und vor allem politische Gespaltenheit in Österreich zurück. Bedeutung für Spitzensport von diesen Dachverbänden ist gering, hauptsächlich Freizeitsport. Sportfachverbände hingegen haben in Österreich eine sehr wichtige Stellung: Fußball, Fechten, Tennis, Golf haben Einfluss bei Festlegung der Spielregeln. Zu den Aufgaben zählen Großteils die Förderung des Leistungs- und Spitzensports, sie sind verantwortlich für die Durchführung von nationalen Meisterschaften und sind Mitglieder der internationalen Fachverbände, wie FIS, UEFA und FIFA. Heruntergeladen durch Sarah Grundböck ([email protected]) lOMoARcPSD|17736719 Sportrecht Des Weiteren entscheiden sie bei der Zusammensetzung der ö Vertretung bei internationalen Wettkämpfen, die Nominierung eines Leistungssportlers zu nationalen oder internationalen Wettkämpfen obliegt meistens den zuständigen Sportverband. Vereine können grundsätzlich ihre Beitrittsvoraussetzungen in den Statuten frei regeln, allerdings handelt es sich um einen Monopolverein, dann muss dieser Mitglieder aufnehmen, für ihn gilt der sogenannte Kontrahierungszwang. Fachverbände sind solche Monopolvereine, weil eine Ausübung von Wettkämpfen bestimmter Sportarten regelmäßig auch nur unter ihrer Schirmherrschaft möglich ist. Österreichisches Olympisches Komitee: Seine ordentlichen Mitglieder sind die Fachverbände, deren Sportarten am Programm der olympischen Spiele stehen. Seine Hauptaufgabe ist die Teilnahem der österreichischen Mannschaften an olympischen Spielen vorzubereiten, durchzuführen. Und für die Einhaltung der Regelungen der olympischen Charta zu sorgen. Österreichischer Behindertensportverband: Interessensvertretung für Menschen mit Einschränkungen im Sport. Aufgabe ist es, Menschen mit Behinderung für den Breiten- und Spitzensport zu begeistern. ÖSH: Finanzierung des Spitzensports. Aufgabe ist es, den ös Spitzensport durch die Schaffung der erforderlichen wirtschaftlichen Mittel international wettbewerbsfähig zu machen. Die Finanzierung daher stammt meisten aus Projekten mit Wirtschaftspartner sowie zum Beispiel mit den österreichischen Lotterien. Vereinsgerichtsbarkeit Wie Streitigkeiten im Spitzensport ausgetragen werden: Grundsätzliche bemühen sich nationale und internationale Sportverbände, dass sie Streitigkeiten von den staatlichen Gerichten fernhalten (Kosten- und Zeitersparnis, Möglichkeit einen Heruntergeladen durch Sarah Grundböck ([email protected]) lOMoARcPSD|17736719 Sportrecht Rechtsstreit im sportlichen Gebiet durch Fachleute entscheiden zu lassen, die mehr Erfahrung haben.) Um dieses Ziel zu erreichen, schließen die beteiligten einzelvertragliche oder satzungsgemäße Vereinbarung ab, die beinhalten sportliche Streitigkeiten eben nicht vor ein staatliches Gericht zu bringen. Es finden daher auch viele Schiedsverfahren (außergerichtliche Einigung eines Rechtsstreits) statt. Wie dieser Rechtsstreit zu regeln ist, hat laut VereinsG in den Statuten geregelt zu sein. Aufrufung des ordentlichen Gerichts kann nur ausgeschlossenen sein, sofern ein Schiedsgericht vorgesehen ist. §8 Abs 2 VereinsG Die Streitschlichtung im Sportverein kann durch zwei unterschiedliche Arten erfolgen: - Die bloße Schlichtungseinrichtung: Unterscheidung, ob reiner Interessenskonflikt oder zivilrechtliche Streitigkeit vorliegt - Echtes Schiedsgericht Sport im Unionsrecht Europarecht Europarecht = überstaatliches Recht in Europa (iwS = Recht aller europäischen Organisationen: Recht des Europarats, der EFTA, / ieS = das in der EU entstandene Recht: europäisches Recht) Rechtsquelle der Union = Erkenntnisquelle für positives Recht: primäre und sekundäre Rechtsquellen Primärrecht  unmittelbar von MG geschaffenes Recht, höchster Rang, EUV, AEUV + Protokolle, Beitrittsverträge, allg. Rechtsgrundsätze, ratifizierte Völkerrechtsgrundsetzung. Völkerrechtliche Abkommen der EU = auf internationaler Eben, zu anderen Ländern in der Welt. Mit nicht MG Staaten der EU werden völkerrechtliche Abkommen abgeschlossen. Heruntergeladen durch Sarah Grundböck ([email protected]) lOMoARcPSD|17736719 Sportrecht Allgemeine Rechtsgrundsätze der Union = Ungeschriebene Rechtsgrundsätze, durch sie werden Lücken im Ordnungssystem geschlossen und bestehende Recht wird im Sinne des Ordnungsprinzips fortentwickelt. Die Verwirklichung dieser Rechtsgrundsätze erfolgt durch die Rechtsanwendung, des EuGh: der bei der Auslegung die Wahrung des Rechts und der Verträge zu sichern hat.  Grundrechte  Verhältnimäßigkeitsprinzip  Vertrauensschutz  Gebot der Rechtssicherheit Gebot der Unionstreu  Die unmittelbare Wirkung des Unionsrechts und dessen Vorwirkung vor dem nationalen Recht Sekundärrecht  Für die Organe der EU geschaffene Recht, das Recht das auf Grund der Verträge erschaffen wurde Verbindliche Rechtsakte: Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen Unverbindliche: Empfehlungen und Stellungnahmen Vorrang des Unionsrecht UR= eigenständige Unionsrechtsordnung und tritt somit neben das nationale Recht. Das führt zwangsläufig regelmäßig zu Regelungskonflikten. In den Rechtssachen Costa Enel und Van gend & Loos musste der EuGH erstmals entscheiden, wie solche Kollisionen aufzulösen sind  So wurde der Vorrang des Unionsrechts eingeführt, dh. das Unionsrecht genießt Vorrang gegenüber nationalem Recht. Im Konfliktfall wir das nationale Recht, nicht außer Kraft gesetzt, sondern nur im konkreten Fall nicht angewendet. Nationale Gerichte umzusetzen. Aus dem Vorrang des UR folgt nicht nur die Unanwendbarkeit von nationalem Recht, sondern auch die Verpflichtung von Behörden und Gerichten, das nationalen R unionskonform auszulegen. Heruntergeladen durch Sarah Grundböck ([email protected]) lOMoARcPSD|17736719 Sportrecht In den Bereichen in denen Unionsrecht keine Anwendung findet, bleibt das nationale Recht weiterhin gültig und von den Behörden anzuwenden. Rechtsschutzsystem des EUR-Recht: Im Mittelpunkt: EuGH, EuG sowie die ihm beigeordneten Fachgerichte. EuGH (Rechtssprechungsfunktion, Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge). = gegen alle Entscheidungen des EuG kann ein Rechtsmittel beim EuGH eingelangt werden. Fachgerichte Rechtsmittel gegen EuG. Vertragsverletzungsverfahren, Nichtigkeitsklage, Untätigkeitsklage, Amtshaftungsklage, Vorabentscheidungsverfahren Art 267 AEUV Vorabentscheidungsverfahren: Zum Sportrecht beigetragen, da alle Fragen in Verbindung mit Sportrecht vom EuGH im Vorabentscheidungsverfahren gelöst wurden. Das Vorabentscheidungsverfahren stellt die einheitliche Anwendung des UR sicher und dient somit den Individualrechtsschutz, nationale Gerichte haben die Möglichkeit/Pflicht sich bei Unsicherheiten von Auslegung und Gültigkeit des UR sich an den EuGh zu wenden. Vorlagegegenstand ist daher immer Auslegung der Verträge und die Gültigkeit der Handlungen und Organe der EU. Nationale G setzt seine Verhandlung aus, unterbreitet Vorlagefrage an EuGh und EuGh antwortet mit Urteil und so ist das nationale Gericht an die Auslegung gebunden. Grundfreiheiten: Binnenmarktrecht der EU (unmittelbar anwendbar: der Einzelne kann beantragen, dass der Staat dieses Recht nicht beeinträchtigt) Für Sportbereich besonders wichtig: Freiheit des Personenverkehrs, Dienstleistungsfreiheit  Diskriminierungsverbot (ist in allen Grundfreiheiten enthalten) Sport im Unionsrecht Heruntergeladen durch Sarah Grundböck ([email protected]) lOMoARcPSD|17736719 Sportrecht Die Union war ursprünglich eine reine Wirtschaftsgemeinschaft, dh Sport wurde in Gründungsverträgen nicht erwähnt und die EU hatte lange keine eigene Sportpolitik. Aufgrund der Rechtsgrundlage wurde daher die Entwicklung des Sports von der Rechtsprechung des EuGh geprägt. Das Sport unter Unionsrecht fällt, wenn er auch als wirtschaftliche Tätigkeit betrieben wird, wurde in den ersten beiden Entscheidungen des EuGh: Walrave & Koch, Dona Der Verband ist daher sowie jedes andere UN den gleichen wirtschaftlichen Vorschriften unterworfen. Auch der Sportverein hat die Grundfreiheiten zu beachten. Auch im Sport ergeben sich daher vermehrt Konfliktfälle zwischen EU-R und dem Verbandsrecht (Weil die Verbände sich nach nationalem Recht richten).  Konflikte zwischen Verbandrechten und EU-R: Höherrange Norm verdrängt niedrigere Norm  EU-R geht vor EuGH hat aber sportspezifische Interessen und auch das Verbandsrecht zu berücksichtigen. Da die Entwicklung des Sports durch die Rsp des EuGh geprägt war, waren die Sportverbände veranlasst ihr Regelungswerk zu überdenken und mit dem Unionsrecht in Einklagen zu bringen. 1974 Walrave und Koch: Sport als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen  unterliegt daher dem UR Sport ist unterliegt EU-Recht bei wirtschaftlicher Aktivität, wenn es sich um entgeltliche Arbeitsleistungen handelt: Wenn jmd während einer bestimmten Zeit Leistungen erbringt, für die er Gegenleistung erbringt, persönliche Abhängigkeit muss vorliegen 1976 Dona: Fast gleiche Entscheidung wie bei Walrave & Koch 1995 Bosmann: Arbeitnehmerfreizügigkeit (Entwicklung des Transferrecht) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. 2000 Lehtonen: Stärkung der Verbandsautonomie Heruntergeladen durch Sarah Grundböck ([email protected]) lOMoARcPSD|17736719 Sportrecht 2003 Kolpak: Gleichbehandlung durch Assoziationsabkommen 2005 Simutenkov: Ausländerklausel 2010 Bernard: Ausbildungsentschädigung Heruntergeladen durch Sarah Grundböck ([email protected]) CURIA - Dokumente https://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?mode=lst... URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 16. März 2010(*) „Art. 39 EG – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Beschränkung – Berufsfußballspieler – Verpflichtung zum Abschluss des ersten Vertrags als Berufsspieler mit dem ausbildenden Verein – Verurteilung des Spielers zu Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung – Rechtfertigung – Zweck, die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern“ In der Rechtssache C‑325/08 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 9. Juli 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juli 2008, in dem Verfahren Olympique Lyonnais SASP gegen Olivier Bernard, Newcastle UFC erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Kammerpräsidenten K. Lenaerts und der Kammerpräsidentin P. Lindh sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Rosas, P. Kūris, E. Juhász, A. Borg Barthet und M. Ilešič (Berichterstatter), Generalanwältin: E. Sharpston, Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2009, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Olympique Lyonnais SASP, vertreten durch J.‑J. Gatineau, avocat, – des Newcastle UFC, vertreten durch die SCP Celice, Blancpain et Soltner, avocats, – der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Czubinski als Bevollmächtigte, – der italienischen Regierung, vertreten durch I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von D. del Gaizo, avvocato dello Stato, – der niederländischen Regierung, vertreten durch C. M. Wissels und M. de Grave als Bevollmächtigte, – der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski als Bevollmächtigten im Beistand von D. J. Rhee, Barrister, 1 von 8 23.10.2023, 15:41 CURIA - Dokumente https://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?mode=lst... – der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Van Hoof und G. Rozet als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Juli 2009 folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 39 EG. 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Olympique Lyonnais SASP (im Folgenden: Olympique Lyonnais) einerseits und Herrn Bernard, einem Berufsfußballspieler, sowie dem Newcastle UFC, einem Verein nach englischem Recht, andererseits wegen Zahlung von Schadensersatz durch Letztere, weil Herr Bernard einseitig seine Verpflichtungen aus Art. 23 der Berufsfußball-Charta für die Saison 1997/98 der Fédération française de Football (französischer Fußballverband) (im Folgenden: Charta) verletzt haben soll. Rechtlicher Rahmen Nationales Recht 3 Zu dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt war die Beschäftigung von Fußballspielern in Frankreich durch die Charta geregelt, die den Charakter eines Tarifvertrags hatte. Ihr Titel III Kapitel IV betraf die Kategorie der „Espoir“-Spieler, d. h. Spieler im Alter von 16 bis 22 Jahren, die im Rahmen eines befristeten Vertrags als Auszubildende bei einem professionellen Verein beschäftigt waren. 4 Nach der Charta war der „Espoir“-Spieler verpflichtet, wenn der ausbildende Verein dies von ihm verlangte, nach Abschluss seiner Ausbildung seinen ersten Vertrag als Berufsspieler mit diesem Verein abzuschließen. Dazu sah Art. 23 der Charta in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung vor: „… Bei regulärem Ablauf des Vertrags [als ‚Espoir‘-Spieler] ist der Verein berechtigt, von der Gegenpartei den Abschluss eines Vertrags als Berufsspieler zu verlangen. …“ 5 Die Charta enthielt keine Regelung über eine Entschädigung des ausbildenden Vereins für den Fall, dass ein Spieler am Ende der Ausbildung den Abschluss eines Vertrags als Berufsspieler mit diesem Verein verweigerte. 6 In solchen Fällen hatte der ausbildende Verein jedoch die Möglichkeit, gegen den „Espoir“-Spieler auf der Grundlage von Art. L. 122‑3‑8 des französischen Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) Klage wegen Verletzung der aus Art. 23 der Charta folgenden vertraglichen Verpflichtungen zu erheben, um die Verurteilung dieses Spielers zur Leistung von Schadensersatz an den Verein zu erreichen. Art. L. 122‑3‑8 des Code du travail sah in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung vor: „Außer im Fall gegenseitigen Einvernehmens der Parteien kann der befristete Vertrag nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten oder bei Eintritt höherer Gewalt vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet werden. 2 von 8 23.10.2023, 15:41 CURIA - Dokumente https://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?mode=lst... … Bei Missachtung dieser Bestimmungen durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen 7 Im Laufe des Jahres 1997 schloss Herr Bernard mit Wirkung zum 1. Juli dieses Jahres mit Olympique Lyonnais einen Vertrag als „Espoir“-Spieler für drei Spielzeiten. 8 Vor Ende der Laufzeit dieses Vertrags schlug Olympique Lyonnais Herrn Bernard den Abschluss eines Vertrags als Berufsspieler mit einer Laufzeit von einem Jahr ab 1. Juli 2000 vor. 9 Herr Bernard verweigerte den Abschluss dieses Vertrags und schloss im August 2000 einen Vertrag als Berufsspieler mit Newcastle UFC. 10 Als Olympique Lyonnais von diesem Vertrag erfuhr, verklagte sie Herrn Bernard vor dem Conseil de Prud’hommes in Lyon und nahm ihn und Newcastle United gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Anspruch. Der eingeklagte Betrag belief sich auf 53 357,16 Euro, was laut der Vorlageentscheidung dem Entgelt entsprach, das Herr Bernard während eines Jahres erhalten hätte, wenn er den von Olympique Lyonnais vorgeschlagenen Vertrag geschlossen hätte. 11 Der Conseil de Prud’hommes war der Ansicht, dass Herr Bernard den Vertrag einseitig beendet habe, und verurteilte ihn und Newcastle UFC gesamtschuldnerisch zur Leistung von Schadensersatz an Olympique Lyonnais in Höhe von 22 867,35 Euro. 12 Die Cour d’appel de Lyon hob dieses Urteil auf. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass die Verpflichtung eines am Ende seiner Ausbildung stehenden Spielers, einen Vertrag als Berufsspieler mit dem ausbildenden Verein abzuschließen, zugleich das an den Spieler gerichtete Verbot beinhalte, einen solchen Vertrag mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abzuschließen, was einen Verstoß gegen Art. 39 EG darstelle. 13 Olympique Lyonnais legte gegen das Urteil der Cour d’appel de Lyon ein Rechtsmittel ein. 14 Die Cour de cassation ist der Ansicht, Art. 23 der Charta verbiete einem Nachwuchsspieler zwar formell nicht, mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats einen Vertrag als Berufsspieler abzuschließen, doch habe diese Bestimmung die Wirkung, ihn am Abschluss eines solchen Vertrags zu hindern oder von seinem Abschluss abzuhalten, da ein Verstoß gegen diese Bestimmung zu einer Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz führen könne. 15 Die Cour de cassation hebt hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit ein Problem der Auslegung von Art. 39 EG aufwerfe, da sich die Frage stelle, ob eine solche Beschränkung durch den aus dem Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, Slg. 1995, I‑4921), folgenden Zweck, die Anwerbung und Ausbildung junger Berufsfußballspieler zu fördern, gerechtfertigt werden könne. 16 Vor diesem Hintergrund hat die Cour de cassation beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht der in Art. 39 EG aufgestellte Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, wonach sich ein „Espoir“-Spieler, der nach Abschluss seiner Ausbildungszeit einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union schließt, einer Verurteilung zur Schadensersatzleistung aussetzt? 2. Wenn dies bejaht wird: Stellt die Notwendigkeit, die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsberufsspielern zu fördern, ein rechtmäßiges Ziel oder einen zwingenden Grund des 3 von 8 23.10.2023, 15:41 CURIA - Dokumente https://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?mode=lst... öffentlichen Interesses dar, mit dem eine solche Einschränkung gerechtfertigt werden kann? Zu den Vorlagefragen 17 Mit seinen zusammen zu prüfenden Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Regelung, wonach sich ein „Espoir“-Spieler, der nach Abschluss seiner Ausbildungszeit einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats und nicht mit dem Verein, der ihn ausgebildet hat, schließt, einer Verurteilung zur Schadensersatzleistung aussetzt, eine Beschränkung im Sinne von Art. 45 AEUV darstellt und ob diese gegebenenfalls durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern. Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen 18 Nach Ansicht von Olympique Lyonnais stellt Art. 23 der Charta kein Hindernis für die tatsächliche Freizügigkeit des „Espoir“-Spielers dar, da dieser unter der einzigen Bedingung, dass er seinem ehemaligen Verein eine Entschädigung leiste, frei einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats schließen könne. 19 Newcastle UFC, die französische, die italienische und die niederländische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften machen hingegen geltend, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstelle, die grundsätzlich verboten sei. 20 Für den Fall, dass entschieden werde, dass Art. 23 der Charta ein Hindernis für die Freizügigkeit des „Espoir“-Spielers darstelle, vertritt Olympique Lyonnais unter Berufung auf das Urteil Bosman die Auffassung, dass diese Bestimmung aufgrund der Notwendigkeit, die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern, gerechtfertigt sei, da sie allein das Ziel verfolge, es dem ausbildenden Verein zu ermöglichen, die von ihm übernommenen Ausbildungskosten wieder hereinzuholen. 21 Newcastle UFC macht hingegen geltend, im Urteil Bosman sei jegliche „Ausbildungsentschädigung“ einer mit dem Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit unvereinbaren Beschränkung gleichgestellt worden, da die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern kein zwingender Grund des Allgemeininteresses sei, der eine solche Beschränkung rechtfertigen könne. Außerdem werde nach der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung der Schadensersatz nach willkürlichen Kriterien bestimmt, die nicht im Vorhinein bekannt seien. 22 Die französische, die italienische und die niederländische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission sind der Auffassung, dass nach dem Urteil Bosman die Förderung der Anwerbung und Ausbildung junger Fußballspieler einen berechtigten Zweck darstelle. 23 Die französische Regierung macht jedoch geltend, dass nach der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung der Schadensersatz, den der ausbildende Verein habe fordern können, nicht anhand der entstandenen Ausbildungskosten, sondern anhand des diesem Verein entstandenen Schadens berechnet worden sei. Eine solche Regelung entspricht nach Ansicht dieser Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. 24 Die italienische Regierung ist der Ansicht, dass eine Entschädigungsregelung insoweit als verhältnismäßige Maßnahme zum Zweck der Förderung der Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern angesehen werden könne, als die Entschädigung auf der Grundlage klar definierter Parameter bestimmt und nach Maßgabe der dem ausbildenden Verein entstandenen Belastung berechnet werde. Die Möglichkeit, eine „Ausbildungsentschädigung“ zu fordern, sei insbesondere für kleine Vereine, die über eine beschränkte Struktur und einen beschränkten 4 von 8 23.10.2023, 15:41 CURIA - Dokumente https://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?mode=lst... Haushalt verfügten, von besonderer Bedeutung. 25 Die französische und die italienische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission verweisen außerdem auf das Reglement der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) bezüglich des Status und des Transfers von Spielern, das im Laufe des Jahres 2001 in Kraft getreten ist, somit nach dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt. Dieses Reglement sehe Bestimmungen über die Berechnung von „Ausbildungsentschädigungen“ vor, die auf Fälle anzuwenden seien, in denen ein Spieler am Ende seiner Ausbildung bei einem Verein eines Mitgliedstaats einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließe. Diese Bestimmungen entsprechen nach Ansicht der französischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 26 Die niederländische Regierung weist allgemeiner darauf hin, dass mit Zielen der Ausbildung zusammenhängende Gründe des Allgemeininteresses bestünden, die eine Regelung rechtfertigen könnten, wonach ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine Ausbildung zuteil werden lasse, von diesem Arbeitnehmer fordern könne, dass er seine Dienste weiterhin für ihn erbringe oder ihm widrigenfalls Schadensersatz leiste. Eine Entschädigung müsse, um verhältnismäßig zu sein, zwei Voraussetzungen erfüllen, nämlich zum einen, dass der zu zahlende Betrag anhand der vom Arbeitgeber für die Ausbildung des Spielers getätigten Ausgaben berechnet werde, und zum anderen, dass der Umfang und der Zeitraum, in dem der Arbeitgeber aus dieser Ausbildung einen Nutzen habe ziehen können, berücksichtigt würden. Würdigung durch den Gerichtshof Zum Vorliegen einer Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit 27 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach den Zielen der Union die Ausübung des Sports insoweit unter das Unionsrecht fällt, als sie zum Wirtschaftsleben gehört (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 73, und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P, Slg. 2006, I‑6991, Randnr. 22). 28 Hat eine sportliche Betätigung den Charakter einer entgeltlichen Arbeits- oder Dienstleistung wie bei professionellen oder semiprofessionellen Sportlern, so gelten für sie die Art. 45 ff. AEUV oder die Art. 56 ff. AEUV (vgl. insbesondere Urteil Meca‑Medina und Majcen/Kommission, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). 29 Im vorliegenden Fall fällt die unselbständige Tätigkeit von Herrn Bernard eindeutig unter Art. 45 AEUV. 30 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung Art. 45 AEUV nicht nur auf behördliche Maßnahmen erstreckt, sondern auch auf Vorschriften anderer Art, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit dienen (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung). 31 Da die Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten teilweise durch Gesetze oder Verordnungen und teilweise durch Tarifverträge und sonstige Maßnahmen, die von Privatpersonen geschlossen bzw. vorgenommen werden, geregelt sind, bestünde die Gefahr, dass eine Beschränkung der in Art. 45 AEUV vorgesehenen Verbote auf behördliche Maßnahmen zu Ungleichheiten bei seiner Anwendung führen würde (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 84). 32 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die Charta den Charakter eines nationalen Tarifvertrags hat, so dass sie unter Art. 45 AEUV fällt. 33 Was schließlich die Frage betrifft, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschränkung im Sinne von Art. 45 AEUV darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass die 5 von 8 23.10.2023, 15:41 CURIA - Dokumente https://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?mode=lst... Bestimmungen des AEU‑Vertrags über die Freizügigkeit insgesamt den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 94, vom 17. März 2005, Kranemann, C‑109/04, Slg. 2005, I‑2421, Randnr. 25, und vom 11. Januar 2007, ITC, C‑208/05, Slg. 2007, I‑181, Randnr. 31). 34 Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 96, Kranemann, Randnr. 26, und ITC, Randnr. 33). 35 Es ist festzustellen, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, wonach ein „Espoir“‑Spieler nach Abschluss seiner Ausbildungszeit verpflichtet ist, seinen ersten Vertrag als Berufsspieler bei Meidung von Schadensersatz mit dem Verein abzuschließen, der ihn ausgebildet hat, diesen Spieler davon abhalten kann, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. 36 Auch wenn, wie Olympique Lyonnais ausführt, eine solche Regelung diesen Spieler nicht formell daran hindert, mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats einen Vertrag als Berufsspieler zu schließen, macht sie dennoch die Ausübung dieses Rechts weniger attraktiv. 37 Daher stellt diese Regelung eine Beschränkung der durch Art. 45 AEUV gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union dar. Zur Rechtfertigung der Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit 38 Eine Maßnahme, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn mit ihr ein berechtigter, mit dem Vertrag vereinbarer Zweck verfolgt wird und sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil vom 31. März 1993, Kraus, C‑19/92, Slg. 1993, I‑1663, Randnr. 32, sowie Urteile Bosman, Randnr. 104, Kranemann, Randnr. 33, und ITC, Randnr. 37). 39 Was den Berufssport anbelangt, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass angesichts der beträchtlichen sozialen Bedeutung, die dem Sport und insbesondere dem Fußball in der Union zukommt, der Zweck, die Anwerbung und die Ausbildung junger Spieler zu fördern, als legitim anzuerkennen ist (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 106). 40 Bei der Prüfung, ob eine das Recht auf Freizügigkeit dieser Spieler beschränkende Regelung geeignet ist, die Verwirklichung dieses Zwecks zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist, sind, wie die Generalanwältin in den Nrn. 30 und 47 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Besonderheiten des Sports im Allgemeinen und des Fußballs im Besonderen sowie ihre soziale und erzieherische Funktion zu berücksichtigen. Für die Relevanz dieser Faktoren spricht außerdem ihre Erwähnung in Art. 165 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV. 41 In diesem Zusammenhang ist anzuerkennen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Aussicht auf die Erlangung von Ausbildungsentschädigungen geeignet ist, die Fußballvereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung junger Spieler zu sorgen (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 108). 42 Die Erträge aus den von den ausbildenden Vereinen zu diesem Zweck getätigten Investitionen sind nämlich durch ihren aleatorischen Charakter gekennzeichnet, da diese Vereine hinsichtlich aller Nachwuchsspieler, die sie anwerben und gegebenenfalls mehrere Jahre lang ausbilden, die Ausgaben tragen, während diese Spieler nach Abschluss ihrer Ausbildung nur zum Teil eine 6 von 8 23.10.2023, 15:41 CURIA - Dokumente https://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?mode=lst... Karriere als Berufsspieler entweder bei dem Verein, der sie ausgebildet hat, oder bei einem anderen Verein einschlagen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bosman, Randnr. 109). 43 Außerdem werden die mit der Ausbildung von Nachwuchsspielern verbundenen Kosten im Allgemeinen nur teilweise durch den Gewinn ausgeglichen, den der ausbildende Verein aus diesen Spielern während der Ausbildungszeit ziehen kann. 44 Vor diesem Hintergrund könnten ausbildende Vereine davon abgehalten werden, in die Ausbildung junger Spieler zu investieren, wenn sie keinen Ersatz der dafür aufgewendeten Beträge erhalten könnten, falls ein Spieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem anderen Verein abschließt. Dies ist insbesondere bei kleinen ausbildenden Vereinen der Fall, deren Investitionen in die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern auf lokaler Ebene von erheblicher Bedeutung für die Erfüllung der sozialen und erzieherischen Funktion des Sports sind. 45 Daraus folgt, dass eine Regelung, die eine Ausbildungsentschädigung für den Fall vorsieht, dass ein Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem anderen Verein als dem abschließt, der ihn ausgebildet hat, grundsätzlich durch den Zweck gerechtfertigt werden kann, die Anwerbung und die Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern. Eine solche Regelung muss jedoch für das Erreichen dieses Zwecks tatsächlich geeignet und verhältnismäßig im Hinblick auf diesen Zweck sein, wobei die Kosten zu berücksichtigen sind, die den Vereinen durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bosman, Randnr. 109). 46 Was eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche anbelangt, geht aus den Randnrn. 4 und 6 des vorliegenden Urteils hervor, dass sie nicht durch die Zahlung einer Ausbildungsentschädigung an den ausbildenden Verein, sondern durch eine Verpflichtung zur Schadensersatzleistung gekennzeichnet war, der sich der betreffende Spieler wegen Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen aussetzte und deren Höhe von den tatsächlichen Ausbildungskosten, die diesem Verein entstanden waren, unabhängig war. 47 Wie nämlich die französische Regierung dargelegt hat, wurde dieser Schadensersatz nach Art. L. 122-3-8 des Code du travail nicht anhand der dem ausbildenden Verein entstandenen Ausbildungskosten, sondern anhand des gesamten diesem Verein entstandenen Schadens berechnet. Darüber hinaus wurde, worauf Newcastle UFC hingewiesen hat, die Höhe dieses Schadens auf der Grundlage von Kriterien ermittelt, die nicht im Vorhinein feststanden. 48 Unter diesen Umständen ging die Aussicht auf den Erhalt eines solchen Schadensersatzes über das hinaus, was zur Förderung der Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern und zur Finanzierung dieser Tätigkeiten erforderlich war. 49 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 45 AEUV einer Regelung nicht entgegensteht, die für den Fall, dass ein Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt, zum Zweck der Förderung der Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern die Entschädigung des ausbildenden Vereins gewährleistet, sofern diese Regelung geeignet ist, die Verwirklichung dieses Zwecks zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist. 50 Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, wonach ein „Espoir“‑Spieler, der nach Abschluss seiner Ausbildungszeit einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt, sich einer Verurteilung zur Schadensersatzleistung aussetzt, deren Höhe von den tatsächlichen Ausbildungskosten unabhängig ist, ist nicht erforderlich, um zu gewährleisten, dass dieser Zweck verwirklicht wird. Kosten 7 von 8 23.10.2023, 15:41 CURIA - Dokumente https://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?mode=lst... 51 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: Art. 45 AEUV steht einer Regelung nicht entgegen, die für den Fall, dass ein Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt, zum Zweck der Förderung der Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern die Entschädigung des ausbildenden Vereins gewährleistet, vorausgesetzt, dass diese Regelung geeignet ist, die Verwirklichung dieses Zwecks zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist. Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, wonach ein „Espoir“‑Spieler, der nach Abschluss seiner Ausbildungszeit einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt, sich einer Verurteilung zur Schadensersatzleistung aussetzt, deren Höhe von den tatsächlichen Ausbildungskosten unabhängig ist, ist nicht erforderlich, um zu gewährleisten, dass dieser Zweck verwirklicht wird. Unterschriften * Verfahrenssprache: Französisch. 8 von 8 23.10.2023, 15:41

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