DRS 20 PDF - Konzernlagebericht
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Dieses Dokument ist der deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 20 (DRS 20), der sich mit dem Konzernlagebericht befasst. Es enthält Informationen zur Konzernrechnungslegung, einschließlich Geschäftsverlauf, Finanzlage und Risikoberichterstattung. Der Standard wird vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) herausgegeben und liefert eine Grundlage für die Erstellung von Konzernlageberichten.
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Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 20 (DRS 20)* Konzernlagebericht Die vorliegende Fassung wurde in der 19. Öffentlichen Sitzung am 14. September 2012 vom DRSC verabschiedet. Der Standard wurde zum Zwecke der gem. § 342 Abs. 2 HGB erforderlichen Bekanntmachung an das Bundesministerium der Jus...
Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 20 (DRS 20)* Konzernlagebericht Die vorliegende Fassung wurde in der 19. Öffentlichen Sitzung am 14. September 2012 vom DRSC verabschiedet. Der Standard wurde zum Zwecke der gem. § 342 Abs. 2 HGB erforderlichen Bekanntmachung an das Bundesministerium der Justiz weitergeleitet. 1 DRS 20 Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 20 Konzernlagebericht Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkung 4 Abkürzungsverzeichnis 5 Zusammenfassung 6-9 Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 20 (DRS 20) Konzernlagebericht Textziffer Gegenstand und Geltungsbereich 1–10 Definitionen 11 Regeln 12–K235 Grundsätze 12–35 Vollständigkeit 12–16 Verlässlichkeit und Ausgewogenheit 17–19 Klarheit und Übersichtlichkeit 20–30 Vermittlung der Sicht der Konzernleitung 31 Wesentlichkeit 32 - 33 Informationsabstufung 34–35 Grundlagen des Konzerns 36–52 Geschäftsmodell des Konzerns 36–38 Ziele und Strategien 39–44 Steuerungssystem K45–K47 Forschung und Entwicklung 48–52 Wirtschaftsbericht 53–113 Gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen 59–61 Geschäftsverlauf 62–63 Lage 64–100 Ertragslage 65–77 Finanzlage 78–98 Kapitalstruktur 81–86 Investitionen 87–91 Liquidität 92–98 Vermögenslage 99–100 Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren 101–113 Nachtragsbericht 114–115 2 Prognose-, Chancen- und Risikobericht 116–167 Prognosebericht 118–134 Risikobericht 135–164 Risikomanagementsystem K137–K145 Risiken 146–164 Chancenbericht 165–167 Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess K168–K178 Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten 179–187 Übernahmerelevante Angaben K188–K223 Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289a HGB) K224–K231 Versicherung der gesetzlichen Vertreter K232–K235 Inkrafttreten 236–237 Außerkrafttreten 238–241 Anlagen Anlage 1: Besonderheiten der Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten A1.1–A1.22 Anlage 2: Besonderheiten der Risikoberichterstattung von Versicherungs- unternehmen A2.1–A2.20 Begründung B1-B44 3 Vorbemerkung Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat den Auftrag, Grundsätze für eine ordnungsmäßige Konzernrechnungslegung zu entwickeln, den Gesetzgeber bei der Fortentwicklung der Rechnungslegung zu beraten, die Bundesrepublik Deutschland in internationalen Rechnungslegungsgremien zu vertreten und Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinn des § 315a Abs. 1 HGB zu erarbeiten. Anwendungshinweis Die Standards zur Konzernrechnungslegung werden nach sorgfältiger Prüfung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der eingegangenen Stellungnahmen, nach Durchführung von Anhörungen in öffentlicher Sitzung beschlossen. Wenn die Standards in deutschsprachiger Fassung vom Bundesministerium der Justiz nach § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden sind, haben sie die Vermutung für sich, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung der Konzernrechnungslegung zu sein. Da Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gewährleisten sollen, dass die Gesetze ihrem Sinn und Zweck entsprechend angewandt werden, unterliegen sie einem stetigen Wandel. Es ist daher jedem Anwender zu empfehlen, bei einer Anwendung der Standards sorgfältig zu prüfen, ob diese unter Berücksichtigung aller Besonderheiten im Einzelfall der jeweiligen gesetzlichen Zielsetzung entspricht. Copyright Das urheberrechtliche Nutzungsrecht an diesem Standard steht dem DRSC zu. Der Standard ist einschließlich seines Layouts urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung einschließlich der Vervielfältigung und Verbreitung, der ganzen oder teilweisen Übersetzung sowie der ganzen oder teilweisen Speicherung, Verarbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstigen Nutzung für elektronische Speicher- und Verbreitungsmedien, die nicht durch das Urheberrecht gestattet ist, ist ohne ausdrückliche Zustimmung des DRSC unzulässig und strafbar. Werden Standards nach ihrer amtlichen Bekanntmachung wiedergegeben, dürfen diese inhaltlich nicht verändert werden. Außerdem ist unter Angabe der Quelle darauf hinzuweisen, dass es sich um den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 20 (DRS 20) des DRSC handelt. Jeder Anwender kann sich bei richtiger Anwendung auf die Beachtung des DRS 20 berufen. Das DRSC behält sich vor, dieses Recht Anwendern zu versagen, die nach seiner Auffassung Standards fehlerhaft anwenden. Herausgeber Herausgeber: Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin, Tel. +49 (0)30 206412-0, Fax +49 (0)30 206412-15, E-Mail: [email protected]. 4 Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AktG Aktiengesetz BAnz Bundesanzeiger BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilReG Bilanzrechtsreformgesetz bspw. beispielsweise bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise d.h. das heißt DRÄS Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standard Committee EBIT earnings before interest and taxes EBITDA earnings before interest, taxes, depreciation and amortization EDV Elektronische Datenverarbeitung etc. et cetera ggf. gegebenenfalls GuV Gewinn- und Verlustrechnung HGB Handelsgesetzbuch i.d.R. in der Regel i.S.d. im Sinne des i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit IAS International Accounting Standard IASB International Accounting Standards Board IFRS International Financial Reporting Standard IFRS PS MC IFRS Practice Statement »Management Commentary« KWG Kreditwesengesetz MARisk BA Mindestanforderungen an das Risikomanagement Bankenaufsicht MARisk VA Mindestanforderungen an das Risikomanagement Versicherungsaufsicht MC Management Commentary MD&A Management´s Discussion and Analysis Mio. Millionen Nr. Nummer o.g. oben genannt RefE-BilReG Referentenentwurf zum Bilanzrechtsreformgesetz RegE-BilReG Regierungsentwurf zum Bilanzrechtsreformgesetz s. siehe sog. sogenannte Tz. Textziffer(n) u.a. unter anderem VAG Versicherungsaufsichtsgesetz vgl. vergleiche WpHG Wertpapierhandelsgesetz WpÜG Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz z.B. zum Beispiel z.T. zum Teil 5 Zusammenfassung Dieser Standard regelt die Lageberichterstattung für alle Mutterunternehmen, die einen Konzernlagebericht gemäß § 315 HGB aufzustellen haben oder freiwillig aufstellen. Er empfiehlt eine entsprechende Anwendung auf den Lagebericht gemäß § 289 HGB. Ziel der Konzernlageberichterstattung nach diesem Standard ist es, Rechenschaft über die Verwendung der anvertrauten Ressourcen im Berichtszeitraum zu legen sowie Informationen zur Verfügung zu stellen, die es dem verständigen Adressaten ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild vom Geschäftsverlauf, von der Lage und von der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns sowie von den mit dieser Entwicklung einhergehenden Chancen und Risiken zu machen. Die Regeln des Standards sind so formuliert, dass sie den individuellen Erfordernissen der Konzernlageberichterstattung verschiedener Unternehmen und Branchen gerecht werden. Zu Beginn des Standards werden die Grundsätze der Konzernlageberichterstattung formuliert. Anschließend behandelt der Standard jeweils geschlossen die Berichtselemente Grundlagen des Konzerns, Wirtschaftsbericht, Nachtragsbericht, Prognose-, Chancen- und Risikobericht, Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess, Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten, Übernahmerelevante Angaben, Erklärung zur Unternehmensführung (gemäß § 289a HGB) und Versicherung der gesetzlichen Vertreter. Zusätzlich enthält der Standard in den Anlagen 1 und 2 branchenspezifische Regelungen zur Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie von Versicherungsunternehmen. Der Konzernlagebericht ist, getrennt vom Konzernabschluss und den übrigen veröffentlichten Informationen, als geschlossene Darstellung unter der Überschrift »Konzernlagebericht« aufzustellen und offen zu legen. Der Standard formuliert sechs Grundsätze der Konzernlageberichterstattung: Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Ausgewogenheit, Klarheit und Übersichtlichkeit, Vermittlung der Sicht der Konzernleitung, Wesentlichkeit und Informationsabstufung. Ausgangspunkt für die Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage bilden Angaben zu den Grundlagen des Konzerns. Es ist auf das Geschäftsmodell sowie auf die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten einzugehen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben außerdem das unternehmensintern eingesetzte Steuerungssystem darzustellen. Im Wirtschaftsbericht sind der Geschäftsverlauf (einschließlich des Geschäftsergebnisses) und die Lage des Konzerns darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. Dabei ist auch auf die gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen einzugehen. Im Rahmen der Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs sind zeitraumbezogene Informationen über die Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum zu vermitteln. Dazu ist auf Entwicklungen und Ereignisse einzugehen, die für den Geschäftsverlauf ursächlich waren, sowie deren Bedeutung für den Konzern zu beurteilen. Im Mittelpunkt der Angaben zur Ertragslage des Konzerns steht die Darstellung, Analyse und Beurteilung der wesentlichen Ergebnisquellen. Die Finanzlage des Konzerns ist anhand der Kapitalstruktur, der Investitionen und der Liquidität darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. Haben wesentliche Erhöhungen oder Minderungen des Vermögens stattgefunden, u.a. durch Inflations- und Wechselkurseinflüsse, ist deren Auswirkung auf die Vermögenslage aufzuzeigen. In die Ausführungen sind bedeutsame finanzielle und, soweit für das Verständnis des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns von Bedeutung, auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren einzubeziehen. In einem Nachtragsbericht sind Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind, und ihre erwarteten Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- 6 und Ertragslage darzustellen. Auf ihren Eintritt nach Schluss des Berichtszeitraums ist gesondert hinzuweisen. Der Prognose, Chancen- und Risikobericht soll dem verständigen Adressaten ermöglichen, sich in Verbindung mit dem Konzernabschluss ein zutreffendes Bild von der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns und den mit ihr einhergehenden wesentlichen Chancen und Risiken zu machen. Prognosen sind zu den wichtigsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren anzugeben, die auch zur internen Steuerung des Konzerns herangezogen werden. Als Prognosezeitraum ist mindestens ein Jahr, gerechnet vom letzten Konzernabschlussstichtag, zugrunde zu legen. Absehbare Sondereinflüsse nach dem Prognosezeitraum sind darzustellen und zu analysieren. Die Prognosen müssen Aussagen zur erwarteten Veränderung der prognostizierten Kennzahlen gegenüber dem entsprechenden Istwert des Berichtsjahres enthalten und dabei die Richtung und Intensität der Veränderung verdeutlichen. Die Risikoberichterstattung umfasst Angaben zu den einzelnen Risiken sowie eine zusammenfassende Darstellung der Risikolage und, sofern das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, Angaben zum Risikomanagementsystem. Zu berichten ist über wesentliche Risiken, welche die Entscheidungen eines verständigen Adressaten des Konzernlageberichts beeinflussen können. Die dargestellten Risiken sind zu quantifizieren, wenn dies auch zur internen Steuerung erfolgt und die quantitativen Angaben für den verständigen Adressaten wesentlich sind. Um die Klarheit und Übersichtlichkeit des Risikoberichts zu erhöhen, sind die einzelnen Risiken entweder in einer Rangfolge zu ordnen oder zu Kategorien gleichartiger Risiken zusammenzufassen. Chancen sind analog zu den Risiken zu behandeln. Die Angaben zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem in Bezug auf die Konzernrechnungslegung umfassen Strukturen, Prozesse und Kontrollen zur Erstellung des Konzernabschlusses. Aussagen zur Effektivität sind nicht erforderlich. Mit der Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten hat die Unternehmensleitung über ihre Risikoziele und Risikomanagementmethoden im Zusammenhang mit eingesetzten Finanzinstrumenten zu berichten. Dabei ist auch auf konkrete Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, einzugehen. Mit den übernahmerelevanten Angaben wird das Ziel verfolgt, einen potenziellen Bieter in die Lage zu versetzen, sich vor Abgabe eines Übernahmeangebots ein umfassendes Bild über die mögliche Zielgesellschaft und ihre Struktur sowie etwaige Übernahmehindernisse zu verschaffen. Der Standard enthält Leitlinien für den Inhalt der Erklärung zur Unternehmensführung (gemäß § 289a HGB, Corporate Governance Erklärung) für den Fall, dass die Erklärung im Lagebericht des Mutterunternehmens abgegeben wird und der Lagebericht des Mutterunternehmens mit dem Konzernlagebericht zusammen offengelegt wird. Weiterhin enthält der Standard einen Vorschlag zur Formulierung der Versicherung der gesetzlichen Vertreter (gemäß § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB und § 315 Abs. 1 Satz 6 HGB, Bilanzeid) für die Fälle, in denen der Eid für Konzernabschluss und Konzernlagebericht getrennt oder gemeinsam geleistet wird. Die Anlagen 1 und 2 modifizieren und ergänzen die für alle Branchen geltenden Risikoberichtsanforderungen in Bezug auf Spezifika der Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie von Versicherungsunternehmen. Unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung müssen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen die wesentlichen Merkmale ihres konzernweiten Risikomanagementsystems darstellen. Ferner sind die Risiken von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie von Versicherungsunternehmen zwingend zu Kategorien gleichartiger Risiken zusammenzufassen. Entsprechend fordert Anlage 1 von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten Mindestangaben zu Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken und operationellen Risiken. Anlage 2 fordert von Versicherungsunternehmen Mindestangaben zu versicherungstechnischen Risiken (getrennt nach Risiken der Schaden- 7 /Unfallversicherung und der Lebensversicherung), Risiken aus dem Ausfall von Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft, Risiken aus Kapitalanlagen und operationellen Risiken. Aufgrund der Informationsbedürfnisse des Kapitalmarkts gelten für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen und z.T. für Mutterunternehmen, von denen ein Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, darüber hinaus folgende Berichtsanforderungen: - Darstellung des unternehmensintern eingesetzten Steuerungssystems und der wichtigsten Steuerungskennzahlen (DRS 20. K45-K47), - Darstellung der Grundsätze und Ziele des Finanzmanagements (DRS 20.K79-K80), - Darstellung der Merkmale des konzernweiten Risikomanagementsystems (DRS 20.K137- K145), - Darstellung der wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess, sofern eines der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen oder das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB ist (§ 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB); hierzu DRS 20.K168-K178. - Angaben zu übernahmerelevanten Daten und Informationen, sofern Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 WpÜG durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen (§ 315 Abs. 4 HGB); hierzu DRS 20.K188- K223. - Versicherung, dass nach bestem Wissen im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen und Risiken beschrieben sind (Versicherung der gesetzlichen Vertreter), sofern ein Mutterunternehmen im Sinne von § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB (= Mutterunternehmen, das Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 WpHG und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a HGB ist) vorliegt (§ 315 Abs. 1 Satz 6 HGB); hierzu DRS 20.K232-K235. - Aufnahme einer Erklärung zur Unternehmensführung, sofern eine börsennotierte Aktiengesellschaft oder eine Aktiengesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 WpHG gehandelt werden, vorliegt (§ 289a HGB); hierzu DRS 20.K224-K231. Die Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder i.S.v. § 315 Abs. 2 Nr. 4 HGB (Vergütungsbericht) ist nicht Gegenstand dieses Standards sondern wird im DRS 17 »Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder« geregelt. Dieser Standard ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2012 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig und wird empfohlen. 8 DRS 20 Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 20 (DRS 20) Konzernlagebericht Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten. Die mit dem Buchstaben „K“ gekennzeichneten Textziffern enthalten die nur von kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen und z.T. von Mutterunternehmen, von denen ein Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, zu beachtende Anforderungen. Gegenstand und Geltungsbereich 1. Der Standard konkretisiert die Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung gemäß § 315 HGB. 2. Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf den Lagebericht gemäß § 289 HGB wird empfohlen. 3. Ziel der Konzernlageberichterstattung ist es, Rechenschaft über die Verwendung der anvertrauten Ressourcen im Berichtszeitraum zu legen sowie Informationen zur Verfügung zu stellen, die es dem verständigen Adressaten ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild vom Geschäftsverlauf, von der Lage und von der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns sowie von den mit dieser Entwicklung einhergehenden Chancen und Risiken zu machen. 4. Der Konzernlagebericht ist ein eigenständiges Berichtsinstrument. Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht müssen miteinander in Einklang stehen. 5. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 315 HGB verpflichtet sind oder die einen solchen freiwillig aufstellen. 6. Einzelne Regeln gelten nur für bestimmte Gruppen von Unternehmen (z.B. kapitalmarktorientierte Unternehmen). 7. Der Standard gilt für Unternehmen aller Branchen. Besonderheiten der Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Versicherungsunternehmen sind in Anlage 1 und 2 zu diesem Standard geregelt. 8. Die im Standard verwendeten Beispiele stellen keinen Mindestkatalog an angabepflichtigen Informationen dar. 9. 9 Der Standard regelt die jährliche Konzernlageberichterstattung. Die Zwischenlageberichterstattung ist in DRS 16 geregelt. 10. Die Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder (Vergütungsbericht) regelt DRS 17. Definitionen 11. Die im Folgenden aufgeführten Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet. Liegen der internen Steuerung und der daran anknüpfenden Konzernlageberichterstattung andere Begriffe zugrunde, sind diese im Konzernlagebericht zu definieren: Analyse: Aufzeigen von Ursachen und Wirkungszusammenhängen. Angabe/Darstellung: Nennung von Fakten oder Beschreibung von Sachverhalten. Antizipative Sicherungsbeziehung: Sicherung von Risikopositionen aus zukünftigen erwarteten Transaktionen. Ausfallrisiko bzw. Adressenausfallrisiko: siehe Risiko. Berichtszeitraum: Zeitraum, auf den sich die vergangenheitsbezogenen Ausführungen im Konzernlagebericht zu beziehen haben. Im Fall des Konzernlageberichts nach § 315 HGB ist der Berichtszeitraum das abgelaufene Geschäftsjahr. Beteiligungsrisiko: siehe Risiko. Beurteilung: Wertung und Kommentierung von Sachverhalten. Biometrisches Risiko: siehe Risiko. Chance: Mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer für das Unternehmen positiven Prognose- bzw. Zielabweichung führen können. Darstellung: siehe Angabe. Emittentenrisiko: siehe Risiko. Erläuterung: Weitergehende Erklärung, Kommentierung und Interpretation eines Sachverhalts über die reine Darstellung hinaus. Sie dient der Information über Voraussetzungen, Ursachen oder Konsequenzen von Sachverhalten oder Maßnahmen. Erläuterungen werden in der Regel verbal gegeben. Finanzinstrumente: Alle Verträge, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögensgegenstand und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen. (Für Konzernlageberichte, die zusammen mit IFRS- Konzernabschlüssen erstellt werden, gilt, dass diese Definition im Einklang zu den entsprechenden Definitionen der IFRS steht.) Geschäftsergebnis: Jahresergebnis der GuV i.S.v. § 275 Abs. 2 Nr. 20 bzw. Abs. 3 Nr. 19 HGB i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB bzw. die entsprechende Ergebnisgröße nach IFRS. 10 Geschäftsverlauf: Vergangenheitsorientierte und zeitraumbezogene Entwicklung der Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum einschließlich der hierfür ursächlichen Ereignisse. Interne Risikomodelle: Ansätze zur Quantifizierung von Risiken, die allgemein anerkannt sind und im Rahmen des unternehmensinternen Risikomanagements zur Anwendung kommen. Intervallprognose: siehe Prognose. Kapitalmarktorientiertes Mutterunternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat. Kennzahl: Quantitative Maßgröße, mit der in konzentrierter Form über betriebswirtschaftliche Sachverhalte berichtet wird. Komparative Prognose: siehe Prognose. Kontrahentenrisiko: siehe Risiko. Konzernleitung: Gesetzliche Vertreter des Mutterunternehmens. Konzernrechnungslegungsprozess: Prozess zur Erstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts. Er umfasst die rechnungslegungsbezogenen Prozesse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit sie sich auf Rechnungslegungsinformationen beziehen, die in den Konzernabschluss oder Konzernlagebericht eingehen, sowie die Konsolidierungs- und Berichtsprozesse. Kreditrisiko: siehe Risiko. Länderrisiko: siehe Risiko. Leistungsindikator: Größe, die der Beurteilung eines Aspekts der Leistung eines Unternehmens dient. Dabei kann die Größe qualitativ oder quantitativ sein. Liquiditätsrisiko: siehe Risiko. Marktliquiditätsrisiko: siehe Risiko. Marktpreisrisiko: siehe Risiko. Nachhaltigkeit: Konzept, das eine ganzheitliche und dauerhaft zukunftsfähige Entwicklung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Leistung eines Unternehmens oder Konzerns anstrebt. Operationelles Risiko: siehe Risiko. Prämien-/Schadenrisiko: siehe Risiko. Prognose: Aussage über voraussichtliche Entwicklungen und Ereignisse. Zu den Prognosearten gehören: Intervallprognose: Prognose mit Angabe einer Bandbreite zwischen zwei Zahlenwerten (z.B. »Wir rechnen für das Geschäftsjahr 20XX mit einem Umsatz zwischen 90 und 110 Mio. Euro.«). 11 Komparative Prognose: Prognose mit Angabe einer Veränderung im Vergleich zum Istwert der Berichtsperiode unter Angabe der Richtung dieser Veränderung (z.B. »Wir erwarten für das Geschäftsjahr 20XX einen steigenden Umsatz.«). Punktprognose: Prognose mit Angabe eines Zahlenwertes (z.B. »Wir erwarten für das Geschäftsjahr 20XX einen Umsatz von 100 Mio. Euro.«). Qualifiziert komparative Prognose: Prognose mit Angabe einer Veränderung im Vergleich zum Istwert der Berichtsperiode unter Angabe der Richtung und der Intensität dieser Veränderung (z.B. »Wir erwarten für das Geschäftsjahr 20XX einen leicht steigenden Umsatz.«). Qualitative Prognose: Prognose, die allein verbal-argumentativ vorgenommen wird (z.B. »Wir erwarten für das Geschäftsjahr 20XX einen zufriedenstellenden Umsatz.«). Punktprognose: siehe Prognose Qualifiziert komparative Prognose: siehe Prognose Qualitative Prognose: siehe Prognose Refinanzierungsrisiko: siehe Risiko. Reserverisiko: siehe Risiko. Risiko: Mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer für das Unternehmen negativen Prognose- bzw. Zielabweichung führen können. Ausfallrisiko bzw. Adressenausfallrisiko: Risiko des teilweisen oder vollständigen Ausfalls von Forderungen oder anderen schuldrechtlichen Instrumenten. Das Ausfallrisiko bzw. Adressenausfallrisiko umschließt vor allem das Kreditrisiko, das Emittentenrisiko und das Kontrahentenrisiko (jeweils einschließlich des Länderrisikos). Beteiligungsrisiko: Risiko, das aus der Bereitstellung von Eigenkapital an Dritte resultiert. Biometrisches Risiko: Risiko, das unmittelbar mit dem Leben einer Person verknüpft ist. Hierzu zählen insbesondere folgende Risiken: Sterblichkeit bzw. Lebenserwartung, Erwerbsunfähigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit. Emittentenrisiko: Risiko des Ausfalls des Emittenten eines Wertpapiers. Kontrahentenrisiko: Risiko, bei dem durch den Ausfall eines Vertragspartners vertraglich vereinbarte Gegenleistungen nicht erhalten werden, obwohl die eigene Leistung erbracht wurde. Kreditrisiko: Risiko, bei dem ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus der Gewährung von Krediten nicht nachkommen kann. Länderrisiko: Ausfallrisiko bzw. Adressenausfallrisiko, welches nicht durch den Vertragspartner selbst, sondern aufgrund seines Sitzes im Ausland besteht; infolgedessen kann es aufgrund krisenhafter politischer oder ökonomischer Entwicklungen in diesem Land zu Transferproblemen insbesondere von Zahlungen in Fremdwährung und somit zusätzlichen Adressenausfallrisiken kommen. 12 Liquiditätsrisiko: Risiko, Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht nachkommen zu können. Dazu gehören auch das Refinanzierungsrisiko und das Marktliquiditätsrisiko. Marktliquiditätsrisiko: Risiko, aufgrund unzulänglicher Markttiefe oder Marktstörungen Geschäfte nicht oder nur mit Verlusten auflösen bzw. glattstellen zu können. Marktpreisrisiko: Risiko aus nachteiligen Veränderungen von Marktpreisen oder preisbeeinflussenden Parametern. Dazu gehören insbesondere: a) Zinsänderungsrisiken, b) Währungsrisiken, c) Preisrisiken von Eigenkapitaltitel, beispielsweise Aktienkursrisiken, sowie d) Rohstoff- und sonstige Preisrisiken einschließlich der jeweils dazugehörenden Optionsrisiken. Operationelles Risiko: Risiko aus betrieblichen Systemen oder Prozessen. Dazu gehören insbesondere: a) betriebliche Risiken, die durch menschliches oder technisches Versagen bzw. durch externe Einflussfaktoren entstehen, oder b) rechtliche Risiken, die aus vertraglichen Vereinbarungen oder rechtlichen Rahmenbedingungen resultieren. Prämien-/Schadenrisiko: Risiko in der Schaden-/Unfallversicherung, das die im Voraus festgesetzte feste Prämie nicht ausreicht, um später eintretende Schäden zu zahlen. Refinanzierungsrisiko: Risiko, bei Bedarf nicht oder nicht zu den erwarteten Konditionen Liquidität beschaffen zu können. Reserverisiko: Risiko, dass bilanzierte versicherungstechnische Rückstellungen nicht ausreichen, um künftige Schadensersatzansprüche abzudecken. Stornorisiko: Risiko, dass die tatsächlichen von den erwarteten Stornierungen abweichen. Unter dem Begriff „Storno“ werden Kündigung, Rückkäufe und Beitragsfreistellungen von Verträgen verstanden. Versicherungstechnisches Risiko: Risiko, dass für einen bestimmten Zeitraum die Versicherungsleistung des versicherten Bestandes die Summe der für die Risikoübernahme zur Verfügung stehenden Prämien und des vorhandenen Sicherheitskapitals übersteigt. Zinsgarantierisiko: Risiko, dass die garantierten Zinsleistungen das Zinsniveau am Kapitalmarkt übersteigen. Risikokategorie: Gruppe gleichartiger Risiken. Risikomanagementsystem: Gesamtheit aller Regelungen, die einen strukturierten Umgang mit Risiken oder mit Chancen und Risiken im Unternehmen bzw. Konzern sicherstellen. Stornorisiko: siehe Risiko. Value at risk: Kennzahl zur Quantifizierung der Marktpreisrisiken von Risikopositionen (z.B. Finanzinstrumenten). Der Value at risk gibt den Verlust an, den eine Risikoposition 13 während eines bestimmten Zeitraums mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit nicht überschreiten wird. Versicherungstechnisches Risiko: siehe Risiko. Wirtschaftliche Lage: Zeitpunktbezogene Situation des Konzerns einschließlich aller Faktoren, die die Fähigkeit des Konzerns beeinflussen, künftig Einzahlungsüberschüsse zu generieren. Zinsgarantierisiko: siehe Risiko. Regeln Grundsätze Vollständigkeit 12. Der Konzernlagebericht hat sämtliche Informationen zu vermitteln, die ein verständiger Adressat benötigt, um die Verwendung der anvertrauten Ressourcen und um den Geschäftsverlauf im Berichtszeitraum und die Lage des Konzerns sowie die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken beurteilen zu können. Die Informationen können direkt durch Ausführungen im Konzernlagebericht oder indirekt gemäß der in Tz. 21 aufgeführten Verweismöglichkeiten vermittelt werden. Diese Verweise müssen eindeutig sein. 13. Der Konzernlagebericht muss aus sich heraus verständlich sein. 14. Die Vermittlung von Informationen durch Verweise nach Tz. 21 beeinträchtigt nicht die Übereinstimmung eines Konzernlageberichts mit Tz. 13. 15. Die Vermittlung von Informationen an anderer Stelle, beispielsweise im Rahmen der Ad-hoc Publizität, der freiwilligen Kapitalmarktkommunikation oder in Pressemitteilungen, befreit nicht von der Berichterstattungspflicht im Konzernlagebericht. 16. Positive und negative Aspekte sind separat darzustellen. Verlässlichkeit und Ausgewogenheit 17. Die Informationen müssen zutreffend und nachvollziehbar, Tatsachenangaben und Meinungen als solche erkennbar sein. 18. Positive oder negative Aspekte dürfen nicht einseitig dargestellt werden. 19. Die Angaben müssen plausibel, konsistent sowie frei von Widersprüchen gegenüber den entsprechenden Informationen im Konzernabschluss sein. Die daraus gezogenen Folgerungen müssen auch im Hinblick auf allgemein bekannte Wirtschaftsdaten schlüssig sein. Zukunftsbezogene Aussagen sind von stichtags- und vergangenheitsbezogenen Informationen klar zu unterscheiden. 14 Klarheit und Übersichtlichkeit 20. Der Konzernlagebericht ist sowohl vom Konzernabschluss als auch von den übrigen veröffentlichten Informationen eindeutig zu trennen. Er ist in geschlossener Form unter der Überschrift »Konzernlagebericht« aufzustellen und offen zu legen. 21. Von einer geschlossenen Form kann auch dann ausgegangen werden, wenn: - die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB auf der Internetseite des Konzerns erfolgt, - Angaben zur Vergütung der Organmitglieder separat innerhalb des Corporate Governance- Berichts im Geschäftsbericht gemacht werden oder - Informationen im Konzernlagebericht aufgrund von gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 315 Abs. 4 Satz 2 HGB) oder aufgrund von Regeln dieses Standards (vgl. Tz. K192, K198, K219 und K231) durch einen Verweis auf den Konzernanhang vermittelt werden. 22. Der Konzernlagebericht kann mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens zusammengefasst werden. 23. Der zusammengefasste Bericht hat alle Informationen zu enthalten, die notwendig sind, um sowohl die wirtschaftliche Lage des Konzerns als auch die des Mutterunternehmens beurteilen zu können. In dem zusammengefassten Lagebericht sind Informationen, die nur den Konzern betreffen, von den Informationen zu trennen, die sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen. 24. Fasst ein Unternehmen den Lagebericht des Mutterunternehmens und den Konzernlagebericht zusammen, ist dies in der Überschrift des Berichts zu verdeutlichen (z.B. durch die Überschrift »Zusammengefasster Lagebericht«). Im Übrigen gelten Tz. 20 und 21 auch für den zusammengefassten Lagebericht. 25. Der Konzernlagebericht ist in inhaltlich abgegrenzte Abschnitte zu untergliedern. Die Gliederung muss durch Überschriften zu den einzelnen Abschnitten deutlich werden. 26. Inhalt und Form des Konzernlageberichts sind im Zeitablauf stetig fortzuführen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn durch die Änderung die Klarheit und Übersichtlichkeit des Konzernlageberichts verbessert wird. Eine derartige Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes ist anzugeben und zu begründen. Sofern Vorjahreszahlen angegeben werden und soweit mit vertretbarem Aufwand möglich, sind Angaben zu Vorperioden entsprechend rückwirkend anzupassen; andernfalls sind die Angaben für die Berichtsperiode nach der alten und nach der neuen Form zu machen. 27. Sofern der Konzernabschluss eine Segmentberichterstattung umfasst, ist den segmentbezogenen Informationen im Konzernlagebericht dieselbe Segmentabgrenzung wie im Konzernabschluss zugrunde zu legen. 28. Sofern die Segmentabgrenzung im nächsten Konzernabschluss von der des Berichtsjahres abweichen wird, ist den Prognosen die Segmentabgrenzung des Konzernabschlusses des nächsten Berichtsjahres zugrunde zu legen, sofern die interne Planungsrechnung bereits auf der neuen Segmentierung beruht. 15 29. Für Informationen, die sich aus dem Konzernabschluss ableiten, ist dieser Bezug nachvollziehbar darzustellen, sofern er für den verständigen Adressaten nicht offensichtlich ist. 30. Beispielsweise ist die für den verständigen Adressaten nicht offensichtliche Berechnung einer Rendite-Kennzahl aus den Angaben der Bilanz und/oder der Gewinn- und Verlustrechnung nachvollziehbar abzuleiten und die Berechnung der einzelnen Komponenten darzustellen. Vermittlung der Sicht der Konzernleitung 31. Der Konzernlagebericht muss die Einschätzungen und Beurteilungen der Konzernleitung zum Ausdruck bringen. Wesentlichkeit 32. Der Konzernlagebericht muss sich auf wesentliche Informationen konzentrieren. 33. Die Konzentration auf wesentliche Informationen verlangt z.B., dass Informationen über das Konzernumfeld nur in dem Maße in den Konzernlagebericht aufgenommen werden, wie dies zum Verständnis des Geschäftsverlaufs, der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns erforderlich ist. Informationsabstufung 34. Ausführlichkeit und Detaillierungsgrad der Ausführungen im Konzernlagebericht hängen von den spezifischen Gegebenheiten des Konzerns, wie insbesondere von der Art seiner Geschäftstätigkeit, seiner Größe und der Inanspruchnahme des Kapitalmarktes, ab. 35. Der Grundsatz der Informationsabstufung rechtfertigt es allerdings nicht, die Berichterstattung zu einzelnen Berichtspunkten vollständig zu unterlassen. Vielmehr fordert der Grundsatz, dass an die Ausführlichkeit und den Detaillierungsgrad der Berichterstattung bei diversifizierten, größeren oder kapitalmarktorientierten Konzernen höhere Anforderungen zu stellen sind als bei wenig diversifizierten, kleineren oder nicht kapitalmarktorientierten Konzernen. Grundlagen des Konzerns Geschäftsmodell des Konzerns 36. Ausgangspunkt für die Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage bilden Angaben zu den Grundlagen des Konzerns. Wesentliche Veränderungen dieser Grundlagen im Vergleich zum Vorjahr sind darzustellen und zu erläutern. Dabei sind quantitative Angaben zu machen, sofern diese Informationen für den verständigen Adressaten wesentlich sind. 37. Soweit für das Verständnis der Ausführungen im Konzernlagebericht erforderlich, ist einzugehen auf die a) organisatorische Struktur des Konzerns, b) Segmente, c) Standorte, 16 d) Produkte und Dienstleistungen, e) Geschäftsprozesse, f) Absatzmärkte, g) externen Einflussfaktoren für das Geschäft. 38. Wenn sich die Zusammensetzung des Konzerns beispielsweise durch Unternehmenskäufe oder -verkäufe oder aufgegebene Geschäftsbereiche gegenüber dem Vorjahr verändert hat bzw. sich aller Voraussicht nach ändern wird, ist darauf im Rahmen der Berichterstattung im Lagebericht einzugehen, soweit diese Informationen für den verständigen Adressaten wesentlich sind. Ziele und Strategien 39. Sofern Unternehmen im Konzernlagebericht freiwillig über ihre strategischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgten Strategien berichten, sollen die Tz. 40 – 44 und 56 beachtet werden. 40. Die Ausführungen zu den Zielen und Strategien des Konzerns sollen es dem verständigen Adressaten ermöglichen, den Geschäftsverlauf, die wirtschaftliche Lage, die voraussichtliche Entwicklung sowie die wesentlichen Chancen und Risiken des Konzerns in den Kontext der verfolgten Ziele und Strategien einordnen zu können. 41. Strategische Zielgrößen können z.B. sein: Marktführerschaft, Marktanteile, Kundenzufriedenheit, Unternehmenswert. 42. Darzustellen sind in der Regel Strategien auf Konzernebene. Diese beinhalten insbesondere Aussagen dazu, wie der Konzern sein Geschäft mittel- und langfristig führen und weiterentwickeln möchte. Strategien auf Konzernebene können z.B. sein: Diversifikation, Fokussierung, Internationalisierung, organisches oder akquisitionsbasiertes Wachstum. 43. Um die Zielerreichung beurteilen zu können, sollen das Ausmaß und der Zeitbezug der Ziele angegeben werden. 44. Wesentliche Veränderungen der Ziele und Strategien des Konzerns gegenüber dem Vorjahr sollen dargestellt und erläutert werden. Steuerungssystem K45. Sofern das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, ist das im Konzern eingesetzte Steuerungssystem darzustellen. Dabei sind auch die im Konzern für die Konzernsteuerung verwendeten Kennzahlen anzugeben. Ihre Berechnung ist darzustellen, wenn diese für den verständigen Adressaten nicht offensichtlich ist. K46. Sofern der Konzernabschluss eine Segmentberichterstattung umfasst und sich die zur Konzernsteuerung verwendeten Kennzahlen zwischen den Segmenten grundlegend unterscheiden, sind die für die Konzernsteuerung segmentspezifischen Kennzahlen darzustellen. K47. 17 Wesentliche Veränderungen des im Konzern eingesetzten Steuerungssystems und der Berechnungsweise der nach Tz. K45 berichteten Kennzahlen zur Konzernsteuerung im Vergleich zum Vorjahr sind darzustellen und zu erläutern. Forschung und Entwicklung 48. Die Aktivitäten zu Forschung und Entwicklung sind darzustellen und zu erläutern, sofern sie für eigene Zwecke des Konzerns durchgeführt werden. Dazu gehört auch die Inanspruchnahme der Leistungen Dritter für Forschungs- und Entwicklungszwecke des Konzerns. 49. Die Informationen haben einen Einblick in die allgemeine Ausrichtung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sowie deren Intensität zu vermitteln. Zum Faktoreinsatz und zu den Ergebnissen der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sind quantitative Angaben zu machen, sofern diese Informationen für den verständigen Adressaten wesentlich sind. 50. Beispiele für quantitative Angaben zum Faktoreinsatz sind: Gesamtbetrag der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (absolut und in Prozent vom Umsatz), Investitionen, Anzahl der Mitarbeiter im Bereich Forschung und Entwicklung. Angaben zu den Ergebnissen der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten können z.B. sein: Angaben zu neuen Patenten, Lizenzen und Produktentwicklungen sowie deren finanzielle Bedeutung für den Konzern. 51. Wesentliche Veränderungen der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten gegenüber dem Vorjahr sind darzustellen und zu erläutern. 52. Die Pflicht zur Darstellung und Erläuterung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten besteht unabhängig davon, ob Entwicklungskosten im Konzernabschluss aktiviert wurden. Sofern Entwicklungskosten in wesentlichem Umfang aktiviert wurden, sind der Anteil der aktivierten Entwicklungskosten an den gesamten Forschungs- und Entwicklungskosten der Periode (Aktivierungsquote) sowie die im Berichtszeitraum vorgenommenen Abschreibungen auf aktivierte Entwicklungskosten anzugeben. Wirtschaftsbericht 53. Im Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf (einschließlich des Geschäftsergebnisses) und die Lage des Konzerns darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. Dabei ist auch auf die gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen einzugehen. Der verständige Adressat soll dadurch einen Überblick über die Entwicklung des Konzerns im Berichtszeitraum und die wirtschaftliche Lage des Konzerns am Abschlussstichtag erhalten. 54. In die Ausführungen zum Geschäftsverlauf und zur Lage des Konzerns sind die bedeutsamsten finanziellen und, soweit für das Verständnis des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns von Bedeutung, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen. 55. Die Darstellung und die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage können gemeinsam erfolgen. 18 56. Sofern Unternehmen im Konzernlagebericht freiwillig über ihre Ziele und Strategien berichten, sollen Aussagen zum Stand der Erreichung der strategischen Ziele gemacht werden. 57. In der Vorperiode berichtete Prognosen sind mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung zu vergleichen. 58. Die Ausführungen zum Geschäftsverlauf und zur Lage des Konzerns sind zu einer Gesamtaussage zu verdichten, in die auch Erkenntnisse nach dem Schluss des Berichtszeitraums einfließen. Dabei hat die Konzernleitung zu beurteilen, ob die Geschäftsentwicklung insgesamt günstig oder ungünstig verlaufen ist. Gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen 59. Soweit für das Verständnis der Analyse des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage erforderlich, sind die gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen der Geschäftstätigkeit des Konzerns darzustellen und zu erläutern. 60. Zu den branchenbezogenen Rahmenbedingungen gehören insbesondere die Branchenkonjunktur, die Wettbewerbssituation und die Marktstellung des Konzerns. 61. Wesentliche Veränderungen der gesamtwirtschaftlichen oder branchenbezogenen Rahmenbedingungen im Vergleich zum Vorjahr sind darzustellen und im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Konzern zu beurteilen. Geschäftsverlauf 62. Im Rahmen der Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs sind zeitraumbezogene Informationen über die Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum zu vermitteln. Dazu ist auf Entwicklungen und Ereignisse einzugehen, die für den Geschäftsverlauf ursächlich waren, sowie deren Bedeutung für den Konzern zu beurteilen. 63. Hierbei können z.B. folgende Sachverhalte in Betracht kommen: a) Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen, b) Unternehmenskäufe oder -verkäufe, c) Abschluss oder Beendigung von Kooperationsvereinbarungen und anderen Verträgen, d) Veränderungen der rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, e) Veränderungen der Markt- und Wettbewerbsbedingungen, f) Veränderungen des Marktanteils oder der Wettbewerbsposition, g) besondere saisonale Einflüsse, h) besondere Schadens- und Unglücksfälle. Lage 64. Im Konzernlagebericht ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zum Abschlussstichtag darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. Dabei sind auch Faktoren zu berücksichtigen, die einen Zeitvergleich beeinträchtigen oder bewirken, dass von der berichteten Lage möglicherweise nicht auf die zukünftige Lage des Konzerns geschlossen werden kann. 19 Ertragslage 65. Die Ertragslage des Konzerns ist anhand der Ergebnisquellen darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. 66. Im Rahmen der Analyse der Ertragslage ist auf wesentliche Veränderungen der Ertragslage im Vergleich zum Vorjahr und die dafür ursächlichen Faktoren einzugehen. Dabei sind insbesondere die zugrunde liegenden Trends herauszuarbeiten und alle ungewöhnlichen oder nicht jährlich wiederkehrenden Ereignisse sowie alle wesentlichen ökonomischen Veränderungen, die nachhaltig die Ertragslage beeinflussen, darzustellen. Die Auswirkungen ungewöhnlicher oder nicht jährlich wiederkehrender Ereignisse auf die Ertragslage sind zu quantifizieren. 67. Falls die Veränderung der Ertragslage auf mehrere Faktoren zurückzuführen ist, sind diese vollständig und in der Rangfolge ihrer Bedeutung darzustellen, sofern eine solche Rangfolge für den verständigen Adressaten wesentlich ist. 68. Hierbei können beispielsweise folgende Faktoren in Betracht kommen: a) Rohstoffmangel, Mangel an Fachkräften, unsichere Zulieferungsbedingungen, b) Entwicklung von Patenten, Lizenzen oder Franchiseverträgen, c) starke Abhängigkeit von bestimmten Zulieferern oder Kunden, d) Produkthaftung, e) Umweltschutzaufwendungen und mögliche Umweltschutzhaftung, f) Änderung der rechtlichen oder regulatorischen Rahmenbedingungen, z.B. Einschränkung der Absatz- oder Beschaffungsmöglichkeiten, g) Wechselkursschwankungen oder unterschiedliche Inflationsraten bei Aufwendungen und Erträgen oder auf verschiedenen Märkten. 69. Der Umsatz ist anzugeben und zu analysieren. 70. Im Rahmen der Analyse ist der Umsatz z.B. nach Produkten, Regionen oder Währungen aufzugliedern und z.B. auf Preis- und Mengeneinflüsse und den Einfluss des Sortiments an Produkten und Dienstleistungen gesondert einzugehen. 71. Die Angaben zum Umsatz sind durch gleichwertige Angaben zu ersetzen, sofern die Umsatzgröße aufgrund der Art des Geschäftsmodells im Konzern irrelevant ist. 72. Die Auftragslage ist darzustellen und zu analysieren, sofern diese Informationen für den verständigen Adressaten wesentlich sind. 73. Beispiele für Angaben zur Auftragslage sind Angaben zum Auftragseingang im Berichtszeitraum, zum Auftragsbestand sowie zur Auftragsreichweite. 74. Wesentliche Aufwendungen und Erträge sind darzustellen und zu analysieren. 75. Faktoren der Analyse können z.B. sein: 20 a) Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung, Kapazitätsauslastung, Rationalisierungsmaßnahmen, Qualitätssicherung, b) Personalkosten und deren erwartete Entwicklung, c) Inbetriebnahme und Stilllegung von Produktionsanlagen oder Standorten, d) Preise und Konditionen der wichtigsten Absatz- und Beschaffungsmärkte, Abhängigkeit von Kunden und Zulieferern, Beschaffungs- und Vorratspolitik, e) Rohstoff- und Energiekosten, inklusive Kosten von Umweltauflagen, und deren erwartete Entwicklung, f) Ursachen von Änderungen des Zins- oder Beteiligungsergebnisses, g) steuerliche Situation des Konzerns und seiner Gesellschaften, Entwicklung der Steuerquoten. 76. In die Analyse der Aufwendungen und Erträge sind wesentliche Inflations- und Wechselkurseinflüsse auf die Entwicklung bedeutender Posten der Gewinn- und Verlustrechnung einzubeziehen. 77. Umfasst der Konzernabschluss eine Segmentberichterstattung und enthält diese Angaben zur Ertragslage, sind im Konzernlagebericht neben Angaben zur Ertragslage des Konzerns auch segmentbezogene Angaben zur Ertragslage zu machen. Finanzlage 78. Die Finanzlage des Konzerns ist anhand der Kapitalstruktur, der Investitionen und der Liquidität darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. K79. Sofern das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, sind die Grundsätze und Ziele des Finanzmanagements darzustellen, soweit dies für das Verständnis der Finanzlage des Konzerns erforderlich ist. K80. Hierbei kommen z.B. Angaben zu folgenden Sachverhalten in Betracht: Anteil der Absicherung von Nettopositionen in Fremdwährungen, Nutzung derivativer Finanzinstrumente, Cash-Pooling, Kreditbedingungen, angestrebter Börsengang, Dividendenpolitik. Kapitalstruktur 81. Die Kapitalstruktur des Konzerns ist darzustellen und zu analysieren. 82. Dabei ist insbesondere einzugehen auf die Art, Fälligkeits-, Währungs- und Zinsstruktur sowie andere wesentliche Konditionen der Verbindlichkeiten. 83. Auf wesentliche Finanzierungsmaßnahmen des Berichtszeitraums sowie auf wesentliche Finanzierungsvorhaben ist einzugehen. 84. Wesentliche Finanzierungsmaßnahmen können z.B. Emissionen von Aktien, Genussscheinen oder Anleihen und Änderungen von Kreditlinien sein. 85. Änderungen von bedeutsamen Kreditkonditionen im Vergleich zum Vorjahr sind darzustellen und zu erläutern. 21 86. Veränderungen außerbilanzieller Verpflichtungen im Vergleich zum Vorjahr sind darzustellen. Ihre möglichen künftigen Auswirkungen sind zu analysieren, sofern diese einen erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns haben können. Investitionen 87. Umfang und Zweck der wesentlichen im Berichtszeitraum getätigten Investitionen sind darzustellen. Dabei ist auch auf die Fortführung und den Abschluss von bedeutenden Investitionsvorhaben einzugehen. 88. Dies gilt sowohl für Investitionen in Sachanlagen und bilanziertes immaterielles Vermögen (soweit nicht bereits im Forschungs- und Entwicklungsbericht gemäß Tz. 48-52 dargestellt) als auch für Investitionen in Beteiligungen und andere Finanzinvestitionen. 89. Der Umfang der am Abschlussstichtag bestehenden wesentlichen Investitionsverpflichtungen und ihre geplante Finanzierung sind darzustellen. 90. Diese Verpflichtungen müssen nicht rechtlich zwingend sein, sondern können auch auf wirtschaftlichen Gründen beruhen, z.B. der Aufrechterhaltung eines bestehenden Wachstumstrends oder der Einführung neuer Produkte. 91. Umfasst der Konzernabschluss eine Segmentberichterstattung und enthält diese Angaben zu Investitionen, sind im Konzernlagebericht neben Angaben zu Investitionen des Konzerns auch segmentbezogene Angaben zu Investitionen zu machen. Liquidität 92. Die Liquidität des Konzerns ist darzustellen und zu analysieren. 93. Die Liquiditätsanalyse ist anhand der Kapitalflussrechnung vorzunehmen. Sofern eine solche Liquiditätsanalyse aufgrund des Geschäftsmodells des Konzerns nicht sachgerecht ist, ist sie durch eine anderweitige Analyse zu ersetzen. 94. Die Notwendigkeit, die Liquiditätsanalyse anhand der Kapitalflussrechnung durch eine anderweitige Analyse zu ersetzen, kann sich insbesondere bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Versicherungsunternehmen ergeben. 95. Die Fähigkeit des Konzerns, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, ist in den Mittelpunkt der Darstellung und Analyse der Liquidität zu stellen. Eingetretene oder aufgrund der bekannten Geschäftsentwicklung absehbare Liquiditätsengpässe sowie getroffene Maßnahmen zu deren Behebung sind darzustellen. 96. Auf Bestimmungen in Garantien, Leasing-, Options- und anderen Finanzierungsverträgen ist hinzuweisen, sofern sie umfangreiche vorzeitige Rückzahlungsverpflichtungen auslösen können, die für die Liquidität von erheblicher Bedeutung sind. 97. 22 Zugesagte, aber nicht ausgenutzte Kreditlinien sind anzugeben. 98. Beschränkungen, welche die Verfügbarkeit von Kapital beeinträchtigen können, sind darzustellen. Vermögenslage 99. Die Vermögenslage des Konzerns ist darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. 100. Haben im Berichtszeitraum wesentliche Erhöhungen oder Minderungen des Vermögens stattgefunden, so ist deren Auswirkung auf die Vermögenslage darzustellen. Inflations- und Wechselkurseinflüsse sind darzustellen und zu erläutern, wenn sie wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Vermögenshöhe genommen haben. Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren 101. In die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns sind die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren unter Bezugnahme auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben einzubeziehen. 102. Einzubeziehen sind jene finanziellen Leistungsindikatoren, die auch zur internen Steuerung des Konzerns herangezogen werden. 103. Beispiele für finanzielle Leistungsindikatoren sind: Eigenkapitalrendite, Gesamtkapitalrendite, Umsatzrendite, Cashflow, Working Capital, Investitionen in Sachanlagevermögen und in immaterielles Anlagevermögen, EBIT, EBITDA, Wertbeitrag. 104. Die Berechnung finanzieller Leistungsindikatoren ist darzustellen, sofern dies nicht im Konzernanhang erfolgt. In die Darstellung ist eine Überleitungsrechnung auf die Zahlen des Konzernabschlusses aufzunehmen, sofern eine solche Überleitung sinnvoll möglich ist. 105. In die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns sind auch die bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns von Bedeutung sind. 106. Einzubeziehen sind jene nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die auch zur internen Steuerung des Konzerns herangezogen werden. 107. Beispiele für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren sind: a) Kundenbelange (Indikatoren zum Kundenstamm, Kundenzufriedenheit etc.), b) Umweltbelange (Emissionswerte, Energieverbrauch etc.), c) Arbeitnehmerbelange (Indikatoren zur Mitarbeiterfluktuation, Mitarbeiterzufriedenheit, Betriebszugehörigkeit, Fortbildungsmaßnahmen etc.), d) Indikatoren zur Forschung und Entwicklung (sofern diese Angaben nicht im Forschungs- und Entwicklungsbericht gemäß Tz. 46-51 gemacht werden) und e) die gesellschaftliche Reputation des Konzerns (Indikatoren zum sozialen und kulturellen Engagement, Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung etc.). 23 108. Zu den nichtfinanziellen Leistungsindikatoren sind quantitative Angaben zu machen, sofern quantitative Angaben zu diesen Leistungsindikatoren auch zur internen Steuerung herangezogen werden und sie für den verständigen Adressaten wesentlich sind. 109. Die quantitativen Angaben zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren können im Konzernlagebericht stärker aggregiert sein, als sie zur internen Steuerung verwendet werden. 110. Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren können im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung angegeben werden. Allgemein anerkannte Rahmenkonzepte können Anhaltspunkte für die Berichterstattung über finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren geben. 111. Sofern nach Tz. 102 und 106 berichtete finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren intern unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit verwendet werden, ist dieser Zusammenhang darzustellen. Wird der Berichterstattung dabei ein allgemein anerkanntes Rahmenkonzept zugrunde gelegt, ist dies anzugeben. 112. Der Bezug zur Nachhaltigkeit kann z.B. dadurch hergestellt werden, dass für einzelne Kennzahlen der Zusammenhang zu ökonomischen, ökologischen und sozialen Belangen dargestellt wird. 113. Wesentliche Veränderungen der finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren gegenüber dem Vorjahr sind darzustellen und zu erläutern. Nachtragsbericht 114. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Berichtszeitraums eingetreten sind, und ihre erwarteten Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind darzustellen und zu erläutern. Auf ihren Eintritt nach Schluss des Berichtszeitraums ist gesondert hinzuweisen. Sind keine solchen Vorgänge eingetreten, ist dies anzugeben. 115. Ein Vorgang hat dann besondere Bedeutung, wenn er, hätte er sich bereits vor Ablauf des Berichtszeitraums ereignet, eine deutlich andere Darstellung der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des Konzerns erfordert hätte. Prognose-, Chancen- und Risikobericht 116. Die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken ist aus Sicht der Konzernleitung zu beurteilen und zu erläutern. Damit soll es dem verständigen Adressaten des Konzernlageberichts ermöglicht werden, sich in Verbindung mit dem Konzernabschluss ein zutreffendes Bild von der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns und den mit ihr einhergehenden wesentlichen Chancen und Risiken zu machen. 117. Die Berichterstattung über Risiken (Risikobericht) kann getrennt von oder gemeinsam mit der Berichterstattung über Chancen (Chancenbericht) im Konzernlagebericht erfolgen. Unabhängig davon können beide Berichte bzw. der gemeinsame Chancen-/Risikobericht in die 24 Berichterstattung zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognosebericht) integriert oder von ihr getrennt erfolgen. Ob die Berichterstattung getrennt oder gemeinsam erfolgt, richtet sich jeweils danach, welche Form der Darstellung aus Sicht der Konzernleitung die voraussichtliche Entwicklung sowie ihre Chancen und Risiken im konkreten Einzelfall dem verständigen Adressaten klarer vermittelt. Bei einer getrennten Berichterstattung ist im Prognosebericht auf die Chancen und Risiken inhaltlich Bezug zu nehmen, sofern die Zusammenhänge für den verständigen Adressaten nicht offensichtlich sind. Prognosebericht 118. Im Konzernlagebericht sind Prognosen der Konzernleitung zum Geschäftsverlauf und zur Lage des Konzerns zu beurteilen und zu erläutern. Die Ausführungen sind zu einer Gesamtaussage zu verdichten. 119. Für die Prognosen ist die Zusammensetzung des Konzerns im Prognosezeitraum zugrunde zu legen. 120. Die wesentlichen Annahmen, auf denen die Prognosen beruhen, sind anzugeben. Die Annahmen müssen mit den Prämissen, die dem Konzernabschluss zugrunde liegen, im Einklang stehen. 121. Beispielsweise müssen Annahmen zur künftigen Entwicklung der Umsätze bei der Ergebnisprognose und der Planungsrechnung für den Werthaltigkeitstest des Geschäfts- und Firmenwerts im Einklang stehen. 122. Annahmen können z.B. sein: Wirtschafts- und Branchenentwicklungen, Wechselkurse, Inflation, regulatorische Maßnahmen, technischer Fortschritt, erwartete Sondereinflüsse für den Konzern, Realisierung von Synergiepotenzialen, Abschluss von Entwicklungsprojekten und Inbetriebnahme neuer Anlagen. 123. Werden Prognosen anderer Organisationen (z.B. von Wirtschaftsforschungsinstituten) den eigenen Prognosen zum Geschäftsverlauf und zur Lage des Konzerns als Annahmen zugrunde gelegt, ist dies anzugeben. 124. Öffentlich verfügbare Prognosen zur Entwicklung der Gesamtwirtschaft und der Branche sind nur in dem Maße darzustellen, wie dies für das Verständnis der Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns erforderlich ist. Sie dürfen nicht den Blick auf die Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns beeinträchtigen. 125. Die Formulierung der Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns muss deren Prognosecharakter deutlich machen. 126. Prognosen sind zu den bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren abzugeben, die nach Tz. 102 und 106 berichtet werden. Sie müssen so ermittelt werden, dass Prognose- und Istwerte für denselben Berichtszeitraum vergleichbar sind. 127. 25 Als Prognosezeitraum ist mindestens ein Jahr, gerechnet vom letzten Konzernabschlussstichtag, zugrunde zu legen. Der Zeitraum, auf den sich die Prognosen beziehen, ist anzugeben. Absehbare Sondereinflüsse auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns nach dem Prognosezeitraum sind darzustellen und zu analysieren. 128. Die Prognosen müssen Aussagen zur erwarteten Veränderung der prognostizierten Leistungsindikatoren gegenüber dem entsprechenden Istwert des Berichtsjahres enthalten und dabei die Richtung und Intensität der Veränderung verdeutlichen. Abweichende Bezugspunkte der Prognosen sind anzugeben. 129. Aussagen zur Richtung lassen einen positiven oder negativen Trend erkennen (z.B. steigen, fallen). Die Intensität beschreibt die Stärke des Trends (z.B. stark, erheblich, geringfügig, leicht). 130. Die folgenden Prognosearten erfüllen üblicherweise die Anforderung in Tz. 128: Punktprognosen, Intervallprognosen, qualifiziert-komparative Prognosen. Komparative und qualitative Prognosen erfüllen die Anforderung in Tz. 128 nicht. 131. Der Vergleichswert, also die Ausprägung der prognostizierten Leistungsindikatoren im Berichtsjahr, muss entweder im Zusammenhang mit der Prognose oder an anderer Stelle im Konzernlagebericht genannt werden, damit die Richtung und Intensität der Veränderung erkennbar sind. 132. Sofern die voraussichtliche Entwicklung eines für den Konzern wesentlichen Bereichs deutlich von jener des Konzerns abweicht, ist hierauf gesondert einzugehen. 133. Wenn besondere Umstände dazu führen, dass in Bezug auf die zukünftige Entwicklung aufgrund gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen außergewöhnlich hohe Unsicherheit besteht und daher die Prognosefähigkeit der Unternehmen wesentlich beeinträchtigt ist, sind komparative Prognosen oder die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der zur internen Steuerung verwendeten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren in verschiedenen Zukunftsszenarien unter Angabe ihrer jeweiligen Annahmen ausreichend. In diesem Fall sind die besonderen Umstände sowie deren Auswirkungen auf die Prognosefähigkeit, den Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns darzustellen. 134. Die nach Tz. 133 dargestellten Szenarien müssen die Richtung der erwarteten Veränderung der prognostizierten Leistungsindikatoren gegenüber dem entsprechenden Istwert des Vorjahres verdeutlichen. Risikobericht 135. Die Risikoberichterstattung umfasst Angaben zum Risikomanagementsystem, Angaben zu den einzelnen Risiken sowie eine zusammenfassende Darstellung der Risikolage. 136. Besonderheiten zur Berichterstattung über Risiken von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Versicherungsunternehmen sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Standard geregelt. Sie modifizieren und ergänzen die nachfolgenden Textziffern. zur Risikoberichterstattung. 26 Risikomanagementsystem K137. Sofern das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, sind im Konzernlagebericht die Merkmale des konzernweiten Risikomanagementsystems darzustellen. Hierbei ist auf die Ziele und die Strategie sowie auf die Strukturen und Prozesse des Risikomanagements einzugehen. Es ist ferner anzugeben, ob das Risikomanagementsystem lediglich Risiken oder auch Chancen erfasst. K138. Die Darstellung des Risikomanagementsystems soll den verständigen Adressaten des Konzernlageberichts in die Lage versetzen, den Umgang mit Risiken im Konzern besser einschätzen zu können. K139. Beruht das Risikomanagementsystem auf einem allgemein anerkannten Rahmenkonzept, ist dies anzugeben. Wesentliche Veränderungen des Risikomanagementsystems gegenüber dem Vorjahr sind darzustellen und zu erläutern. K140. Im Rahmen der Ziele und der Strategie des Risikomanagements ist darzustellen, ob und ggf. welche Risiken grundsätzlich nicht erfasst bzw. vermieden werden. K141. In diesem Zusammenhang kann auch auf Grundsätze, Verhaltensregeln und Richtlinien zum Risikomanagement im Konzern sowie auf die Risikotragfähigkeit des Konzerns eingegangen werden. K142. Bei der Darstellung der Struktur des Risikomanagements ist der Risikokonsolidierungskreis anzugeben, sofern dieser von dem Konsolidierungskreis des Konzernabschlusses abweicht. K143. Unterschiede zwischen den Konsolidierungskreisen können beispielsweise aufgrund nicht konsolidierter Zweckgesellschaften bestehen. Zudem kann auf die Ausrichtung des Risikomanagementsystems an der rechtlichen oder wirtschaftlichen Struktur des Konzerns, die (De-)Zentralisierung des Risikomanagements, die verantwortlichen organisatorischen Einheiten sowie auf Wesentlichkeitsgrenzen eingegangen werden. K144. Im Rahmen der Darstellung der Risikomanagementprozesse ist die Identifikation, Bewertung, Steuerung und Kontrolle der Risiken sowie die interne Überwachung dieser Abläufe zu erläutern. Sofern eine Revision das Risikomanagementsystem intern prüft, ist dies anzugeben. K145. Ebenso kann auf die Prüfung des Risikofrüherkennungs- und internen Überwachungssystems durch den Abschlussprüfer gemäß § 317 Abs. 4 HGB eingegangen werden. Risiken 146. Zu berichten ist über Risiken, welche die Entscheidungen eines verständigen Adressaten beeinflussen können. 147. 27 Gegenstand und Umfang der Berichterstattung hängen sowohl von den Gegebenheiten des Konzerns und seiner Unternehmen als auch von deren markt- und branchenbedingtem Umfeld ab. Den Schwerpunkt der Berichterstattung bilden die mit den spezifischen Gegebenheiten des Konzerns und seiner Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken. Sie können sowohl aus dem Unternehmensumfeld (externe Risiken) als auch aus dem Unternehmen (interne Risiken) heraus resultieren. 148. Ein Risiko, dessen Eintritt den Bestand des Konzerns oder eines wesentlichen Konzernunternehmens voraussichtlich gefährden würde, ist als solches zu bezeichnen. 149. Die wesentlichen Risiken sind einzeln darzustellen. Die bei ihrem Eintritt zu erwartenden Konsequenzen sind zu analysieren und zu beurteilen. 150. Aus der Darstellung der Risiken muss deren Bedeutung für den Konzern oder für wesentliche, in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen erkennbar werden. 151. Umfasst der Konzernabschluss eine Segmentberichterstattung, sind bei der Darstellung der Risiken die von den Risiken betroffenen Segmente anzugeben, sofern sie nicht offensichtlich sind. 152. Die dargestellten Risiken sind zu quantifizieren, wenn dies auch zur internen Steuerung erfolgt und die quantitativen Angaben für den verständigen Adressaten wesentlich sind. In diesem Fall sind die intern ermittelten Werte anzugeben sowie die verwendeten Modelle und deren Annahmen darzustellen und zu erläutern. 153. Z.B. sind Marktpreisrisiken in der Regel mit Hilfe von Sensitivitätsanalysen und Kennzahlen wie Value at Risk quantifizierbar. Die quantitativen Angaben können im Konzernlagebericht stärker aggregiert sein, als sie zur internen Steuerung verwendet werden. 154. Unter besonderen Umständen, in denen damit gerechnet werden muss, dass die Angabe von Informationen nach Tz. 152 die Position des Konzerns (z.B. in einem Rechtsstreit) ernsthaft beeinträchtigen würde, kann von einer Quantifizierung der Risiken abgesehen werden. In diesem Fall sind die Gründe für das Unterlassen darzustellen. 155. Die Einschätzung der Risiken ist zum Bilanzstichtag vorzunehmen. Sofern sich Risiken nach dem Schluss des Berichtszeitraums in ihrer Bedeutung ändern, neu auftreten oder entfallen, ist die geänderte Einschätzung der Risiken zusätzlich darzustellen, wenn anders kein zutreffendes Bild von der Risikolage des Konzerns vermittelt wird. 156. Für die Beurteilung der einzelnen Risiken ist ein jeweils adäquater Zeitraum zugrunde zu legen. Dieser hat mindestens dem verwendeten Prognosezeitraum zu entsprechen. Der Zeitraum für die Beurteilung, ob bestandsgefährdende Risiken vorliegen, beträgt mindestens ein Jahr gerechnet vom Konzernabschlussstichtag. 157. Die Auswirkungen von Risiken sind darzustellen und zu beurteilen. Dabei können die Risiken vor den ergriffenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung sowie die Maßnahmen zur Risikobegrenzung dargestellt und beurteilt werden (Bruttobetrachtung). Alternativ können 28 die Risiken dargestellt und beurteilt werden, die nach der Umsetzung von Risikobegrenzungsmaßnahmen verbleiben (Nettobetrachtung). In diesem Fall sind die Maßnahmen der Risikobegrenzung darzustellen. 158. Die Auswirkungen von Risiken können z.B. durch den Abschluss eines Termingeschäfts oder einer Versicherung begrenzt werden. Sofern Risiken betrachtet werden, die sich auf bilanzielle Positionen auswirken (Ertragsperspektive), kann eine bilanzielle Vorsorge, wie z.B. Wertminderungen und Rückstellungen, eine Risikobegrenzungsmaßnahme sein. Für Risiken, die die Zahlungsströme des Konzerns beeinflussen (finanzwirtschaftliche Perspektive), stellt eine bilanzielle Vorsorge keine Risikobegrenzungsmaßnahme i.S.v. Tz. 157 dar. 159. Wesentliche Veränderungen der Risiken gegenüber dem Vorjahr sind darzustellen und zu erläutern. 160. Die dargestellten Risiken sind zu einem Gesamtbild der Risikolage des Konzerns zusammenzuführen. Hierbei können Diversifizierungseffekte berücksichtigt werden. 161. Hierbei kann z.B. auf die Risikotragfähigkeit des Konzerns eingegangen werden. 162. Um die Klarheit und Übersichtlichkeit des Risikoberichts zu erhöhen, sind die einzelnen Risiken entweder in einer Rangfolge zu ordnen oder zu Kategorien gleichartiger Risiken zusammenzufassen. Die Ausführungen können auch segmentspezifisch differenziert werden. 163. Durch die Bildung einer Rangordnung werden die Risiken entsprechend ihrer relativen Bedeutung dargestellt. Die Bedeutung ermittelt sich aus der Eintrittswahrscheinlichkeit und der möglichen Auswirkung auf die Erreichung der Prognosen bzw. der angestrebten Ziele. Dabei können die wesentlichen Risiken insgesamt in eine Rangfolge geordnet oder in Klassen entsprechend ihrer Bedeutung zusammengefasst werden (z.B. A-, B- und C-Risiken). 164. Bei der Zusammenfassung gleichartiger Risiken zu Kategorien kann sich das Unternehmen an der für Zwecke des Risikomanagements intern vorgegebenen Kategorisierung von Risiken orientieren. Alternativ kann z.B. folgende Kategorisierung gewählt werden: (1) Umfeldrisiken, (2) Branchenrisiken, (3) leistungswirtschaftliche Risiken, (4) finanzwirtschaftliche Risiken und (5) sonstige Risiken. Chancenbericht 165. Für die Berichterstattung über die wesentlichen Chancen des Konzerns sind die Tz. 135-164 sinngemäß anzuwenden. 166. Über Chancen und Risiken ist ausgewogen zu berichten. 167. Die Auswirkungen unterschiedlicher Chancen und Risiken dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Tz. 157 und 158 bleiben hiervon unberührt. 29 Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechungslegungsprozess K168. Sofern das Mutterunternehmen oder eines der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, sind im Konzernlagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess darzustellen und zu erläutern. Die Ausführungen sollen den verständigen Adressaten in die Lage versetzen, die mit dem Konzernrechnungslegungsprozess verbundenen Risiken besser einschätzen zu können. K169. Die Ausführungen zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess können mit den Ausführungen zum allgemeinen konzernweiten Risikomanagementsystem zusammengefasst und somit innerhalb des Risikoberichts gegeben werden, wenn dies die Klarheit und Übersichtlichkeit des Konzernlageberichts nicht beeinträchtigt. K170. Die Berichtspflicht erstreckt sich auf die Teile des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems, die den Konzernabschluss und Konzernlagebericht wesentlich beeinflussen. Hierbei ist auf die Strukturen und Prozesse einzugehen. K171. Die Ausführungen zum konzernrechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystem können zusammen mit den Ausführungen zum konzernrechnungslegungsbezogenen Risikomanagementsystem erfolgen. K172. Beruht das interne Kontroll- oder das Risikomanagementsystem im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess auf einem allgemein anerkannten Rahmenkonzept, ist dies anzugeben. K173. Die Ausführungen im Konzernlagebericht zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem bezogen auf die Konzernrechnungslegung müssen sich zum einen auf die wesentlichen Merkmale der für den Konzernabschluss und Konzernlagebericht relevanten Rechnungslegungsprozesse der einbezogenen Unternehmen und zum anderen auf die für den Konzernabschluss wesentlichen Merkmale der Konsolidierungsprozesse beziehen. K174. Die Ausführungen in Bezug auf das interne Kontrollsystem müssen umfassen: a) Die Grundsätze und Verfahren zur Sicherung der Wirksamkeit der Kontrollen im Konzernrechnungslegungsprozess. Unter Wirksamkeit als Kontrollziel ist die Sicherstellung der Normenkonformität des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zu verstehen. Sofern die Konzernleitung spezielle Verfahren zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Kontrollen im Konzernrechnungslegungsprozess implementiert hat, nutzt und diese im Hinblick auf das Kontrollziel wesentlich sind, sind diese ebenfalls darzustellen. b) Das interne Revisionssystem, soweit es Maßnahmen in Bezug auf das Kontrollziel betrifft. K175. Die Ausführungen zum internen Kontrollsystem bezogen auf die Rechnungslegungsprozesse der einbezogenen Unternehmen können zum Beispiel eingehen auf: a) Bilanzierungsrichtlinien (z.B. zur Vorratsbewertung, zur Darstellung von Steuersachverhalten, Kontierungsanweisungen), 30 b) Organisation und Kontrolle der Buchhaltung, Ablauf der Abschlusserstellung, c) Grundzüge der Funktionstrennung zwischen den Abteilungen, d) Aufgabenzuordnung bei der Erstellung der Abschlüsse (z.B. Abstimmung von Forderungen und Verbindlichkeiten durch Saldenbestätigungen), e) Mitwirkung externer Dienstleister am Abschlusserstellungsprozess, f) Zugriffsregelungen im EDV-System (Schreib-, Leseberechtigung), g) Aufgaben im Zusammenhang mit der Rechnungslegung, die vom Bereich »Interne Revision« wahrgenommen werden, h) Kontrollprozesse hinsichtlich der Rechnungslegung (Vier-Augen-Prinzip). K176. Die Ausführungen zum internen Kontrollsystem bezogen auf die Konsolidierung können zum Beispiel eingehen auf: a) Konzerninterne Richtlinien zur Abstimmung konzerninterner Liefer- und Leistungsbeziehungen, beispielsweise für Zwecke der Eliminierungen, b) Aufgabenzuordnung bei der Erstellung der Konzernabschlüsse (z.B. Abstimmung konzerninterner Salden, Kapitalkonsolidierung, Überwachung der Berichtsfristen und der Berichtsqualität in Bezug auf die Daten der einbezogenen Unternehmen), c) Tätigkeiten im Rahmen der Konzernabschlusserstellung, die von externen Dienstleistern wahrgenommen werden, d) Expertenstellungnahmen, die Eingang in die Konzernrechnungslegungsprozeduren finden, e) Zugriffsvorschriften im Konsolidierungs-EDV-System (Schreib-, Leseberechtigungen auf Ebene von einbezogenen Unternehmen oder auf Ebene des Konzerns oder Teilkonzernen/Segmenten), f) Aufgaben im Zusammenhang mit der Konzernrechnungslegung, die vom Bereich »Interne Revision« wahrgenommen werden, g) Kontrollprozesse hinsichtlich der Konzernrechnungslegung (z.B. Vier-Augen-Prinzip). K177. Die Ausführungen in Bezug auf das Risikomanagementsystem im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess müssen umfassen: a) Maßnahmen zur Identifizierung und Bewertung von Risiken, die dem Ziel der Normenkonformität des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts entgegenstehen könnten, b) Maßnahmen zur Begrenzung erkannter Risiken, c) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überprüfung erkannter Risiken hinsichtlich ihres Einflusses auf den Konzernabschluss und die entsprechende Abbildung dieser Risiken. K178. Ausführungen zur Effektivität und zur Effizienz des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess sind nicht erforderlich. Sofern kein internes Kontroll- oder kein Risikomanagementsystem im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess besteht, ist dies im Konzernlagebericht anzugeben. Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten 179. Im Konzernlagebericht sind die Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten gesondert darzustellen, sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns wesentlich ist. 180. 31 Die Berichterstattung über Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten kann in den allgemeinen Chancen-/Risikobericht integriert werden, wenn dies die Klarheit und Übersichtlichkeit des Konzernlageberichts nicht beeinträchtigt. 181. In Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten im Konzern ist gesondert einzugehen auf: a) die aus der Verwendung von Finanzinstrumenten resultierenden Risikoarten, denen der Konzern ausgesetzt ist (Marktpreisrisiken, Ausfallrisiken, Liquiditätsrisiken), und deren jeweiliges Ausmaß, b) die Risikomanagementziele für die einzelnen Arten von Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten, denen der Konzern ausgesetzt ist, c) die Risikomanagementmethoden bezüglich der Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten. 182. Für die aus der Verwendung von Finanzinstrumenten resultierenden Risiken sind jeweils Art und Ausmaß darzustellen. Die Angabepflicht zum Ausmaß dieser Risiken erstreckt sich nur auf offene Risikopositionen und nicht auf durch konkrete Sicherungsgeschäfte gedeckte Marktpreisrisiken, Ausfallrisiken bzw. Liquiditätsrisiken. Bei Letzteren ist daher nur das Restrisiko nach Liquiditätszusagen und eingeräumten Kreditlinien darzustellen. 183. Art und Ausmaß der Risiken können z.B. durch Sensitivitätsanalysen oder Kennzahlen wie Value at Risk beschrieben werden. 184. Im Rahmen der Berichterstattung über die Risikomanagementziele ist darzustellen, ob der Konzern bestimmte Risiken in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten grundsätzlich vermeidet oder ob und in welchem Umfang der Konzern bereit oder gezwungen ist, solche Risiken einzugehen. 185. Hinsichtlich der Risikomanagementmethoden ist darzustellen und zu erläutern, wie der Konzern eingegangene Risiken in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten steuert. Dies beinhaltet Ausführungen zu Maßnahmen der Risikoreduktion und Risikoüberwälzung. Die Berichterstattung über die Risikomanagementmethoden umfasst auch die Systematik sowie die Art und Kategorien der vom Unternehmen eingegangenen Sicherungsgeschäfte, sofern diese bestimmten, risikoverursachenden Geschäften nachweislich zuordenbar sind. Unabhängig davon, ob die Finanzinstrumente Teil einer Sicherungsbeziehung sind oder isoliert behandelt werden, ist einzugehen auf: a) die Art der Risiken, die gesichert werden, b) Art der Sicherungsbeziehung (hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Absicherung von einzelnen Posten und Postengruppen sowie der Absicherung von Nettopositionen), c) Maßnahmen zur Sicherstellung der beabsichtigten Effektivität der Risikoabsicherungen (darunter sind z.B. die kontinuierliche Beobachtung von Risikolimits und ggf. Anpassungen des Sicherungsumfangs zu verstehen), d) antizipative Sicherungsbeziehungen. 186. Es ist anzugeben, ob ökonomische Sicherungsbeziehungen als bilanzielle Sicherungsbeziehungen im Konzernabschluss abgebildet werden. 187. Umfang und Detaillierungsgrad der Ausführungen zu Marktpreis-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken richten sich nach dem Ausmaß der mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken je Kategorie und Bedeutung der risikobehafteten Finanzinstrumente jeweils in Bezug auf die Vermögens-, 32 Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Die Berichtspflicht besteht unabhängig davon, ob die Finanzinstrumente im Abschluss bilanziert werden oder nicht. Übernahmerelevante Angaben K188. Mutterunternehmen, die durch Ausgabe stimmberechtigter Aktien einen organisierten Kapitalmarkt im Sinne des § 2 Abs. 7 WpÜG in Anspruch nehmen, müssen im Konzernlagebericht die übernahmerechtlichen Angaben gemäß § 315 Abs. 4 HGB machen. K189. Den nachfolgend geforderten Angaben sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag zu Grunde zu legen. K190. Die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals ist anzugeben. Für verschiedene Aktiengattungen sind die jeweils damit verbundenen Rechte und Pflichten darzustellen sowie deren Anteil am gezeichneten Kapital anzugeben. K191. Hinsichtlich der Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals sind im Einzelnen die folgenden Sachverhalte anzugeben: a) Anzahl der ausgegebenen Aktien; bei mehreren Aktiengattungen Zahl der pro Gattung ausgegebenen Aktien, b) Nennbetrag der Aktien (sofern vorhanden) sowie Zahl der Aktien jeden Nennbetrag, c) Art der ausgegebenen Aktien (Nennbetrags- oder Stückaktie sowie Inhaber-, Namens- oder vinkulierte Namensaktie). K192. Die Angaben gemäß Tz. K190 und K191 können entfallen, wenn diese im Konzernanhang zu machen sind. Stattdessen ist auf die entsprechende Anhangangabe zu verweisen. K193. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung. Die gewährten Rechte können z.B. die Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens betreffen. Hinsichtlich der mit Stammaktien verbundenen Rechte und Pflichten ist ein Verweis auf die relevanten gesetzlichen Vorschriften ausreichend. K194. Sämtliche Beschränkungen, die die Stimmrechte und die Übertragung von Aktien betreffen, sind darzustellen, soweit sie dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind. K195. Die Beschränkungen können sich u.a. aus gesetzlichen Vorschriften, Satzungsbestimmungen, Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern ergeben. Zu den Beschränkungen zählen insbesondere zeitliche Beschränkungen, die die Ausübung der Stimmrechte betreffen, die Begrenzung der Stimmrechte auf einen bestimmten Prozentsatz oder eine bestimmte Stimmenzahl, Stimmbindungsverträge, Beschränkungen des Wertpapierbesitzes oder das Erfordernis der Genehmigung der Gesellschaft oder anderer Wertpapierinhaber zur Übertragung von Wertpapieren. Soweit es sich um gesetzliche Beschränkungen handelt, ist ein Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften ausreichend. K196. Durch die Angabepflicht wird weder ein Auskunftsrecht noch eine Erkundigungspflicht des Vorstands begründet. Es besteht ebenfalls keine Verpflichtung für die Aktionäre, dem Vorstand bestehende Stimmbindungsverträge anzuzeigen. 33 K197. Direkte und indirekte Beteiligungen am Kapital des Unternehmens sind anzugeben, wenn sie 10 % der Stimmrechte überschreiten. K198. Die Angaben gemäß Tz. K197 können entfallen, wenn sie im Konzernanhang zu machen sind. Stattdessen ist auf die entsprechende Anhangangabe zu verweisen. K199. Für die Zurechnung von indirekten Beteiligungen am Kapital sind die Vorschriften in §§ 22f. WpHG anzuwenden. K200. Die Angaben zu den Beteiligten haben mindestens Namen und Staat, in dem sich der Wohnort befindet, bzw. Firma, Sitz und Staat, in dem sich der Sitz befindet, zu enthalten. K201. Wird die Höhe des Kapitalanteils basierend auf den letzten vor dem Schluss des Berichtszeitraums erhaltenen Meldungen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a WpHG angegeben, ist im Fall einer nach diesen Meldungen, aber vor dem Schluss des Berichtszeitraums geänderten Gesamtzahl der Stimmrechte anzugeben, dass die angegebenen Kapitalanteile diese Änderung noch nicht berücksichtigen. K202. Die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, sind namentlich anzugeben und die Sonderrechte sind darzustellen. K203. Derartige Sonderrechte sind bspw. Entsenderechte in den Aufsichtsrat gemäß § 101 Abs. 2 AktG. K204. Für den Fall, dass Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und sie ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben, ist die Art der Stimmrechtskontrolle darzustellen. K205. Eine mittelbare Ausübung des Stimmrechts kann bspw. vorliegen, wenn von Arbeitnehmern gehaltene Aktien diesen in gemeinsamer Berechtigung zustehen und die Stimmrechte aus den Aktien durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden oder wenn von Arbeitnehmern gehaltene Stimmrechte von einem Mitarbeiteraktionärsverein ausgeübt werden. K206. Durch die Angabepflicht wird weder ein Auskunftsrecht noch eine Erkundigungspflicht des Vorstands begründet. Es besteht ebenfalls keine Verpflichtung für die Arbeitnehmer, dem Vorstand Vereinbarungen im Sinne der Tz. K204 anzuzeigen. K207. Es sind Angaben zu den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie über die Änderung der Satzung zu machen. K208. Hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften ist ein Verweis auf die relevanten Rechtsvorschriften ausreichend. Darüber hinaus sind die wesentlichen Bestimmungen der Satzung darzustellen, wenn die gesetzlichen Vorschriften ergänzt werden oder von dispositiven Vorschriften abgewichen wird. K209. 34 Die Befugnisse des Vorstands, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit Aktien auszugeben oder zurückzukaufen, sind darzustellen. In diesem Zusammenhang sind die konkreten Ermächtigungen, die die Ausgabe und den Rückerwerb von Aktien betreffen, darzustellen. K210. Dies kann z.B. Ermächtigungen a) zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6-8 AktG, b) zur Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital gemäß §§ 202 ff. AktG und c) zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten gemäß § 221 AktG – soweit die Ermächtigung für die beiden zuletzt genannten die Ausstattung mit einem Umtausch- bzw. Bezugsrecht auf Aktien vorsieht, umfassen. K211. Es sind die wesentlichen Vereinbarungen des Mutterunternehmens, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels im Falle eines Übernahmeangebots stehen, und die hieraus folgenden Wirkungen darzustellen. K212. Die Angabepflichten gemäß Tz. K211 beziehen sich ausschließlich auf das Mutterunternehmen. Soweit das Mutterunternehmen solche Vereinbarungen mit Tochterunternehmen getroffen hat, sind diese von der Angabepflicht erfasst; Vereinbarungen von Tochterunternehmen mit Dritten sind hingegen nicht inbegriffen. K213. Unter der Bedingung des Kontrollwechsels stehen Vereinbarungen, die bei Kontrollwechsel im Fall eines Übernahmeangebots wirksam werden, sich ändern oder enden. Als wesentlich sind alle Vereinbarungen anzusehen, die für die zukünftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns relevant sind und damit für den Bieter und die erfolgreiche Umsetzung seines Angebots von Bedeutung sein könnten. Dabei können auch mehrere für sich genommen als unwesentlich zu beurteilende Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit wesentlich sein. Unter Kontrolle im Sinne dieser Regelung ist das Halten von mindestens 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft zu verstehen. K214. Zu den anzugebenden Vereinbarungen zählen u.a.: a) Finanzierungsverträge, b) Joint-Venture-Verträge, c) Lizenzverträge, d) Einkaufsverträge oder e) Lieferverträge. K215. Der Inhalt solcher Vereinbarungen und die möglichen wirtschaftlichen Folgen sind darzustellen. Dabei ist eine zusammenfassende Darstellung ausreichend. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die für sich genommen als unwesentlich zu beurteilen sind, jedoch in ihrer Gesamtheit wesentlich sind. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen ist grundsätzlich eine qualitative Darstellung ausreichend. Eine Quantifizierung der wirtschaftlichen Folgen soll dann vorgenommen werden, wenn diese bekannt oder ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelbar ist. K216. Die Angabe gemäß Tz. K211 kann unterbleiben, soweit sie geeignet ist, dem Mutterunternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Soweit hiervon Gebrauch gemacht wird, ist dies anzugeben. Die Angabepflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. K217. 35 Inwieweit eine Angabe geeignet ist, dem Mutterunternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, ist nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung festzustellen. Erfasst sind mögliche, sich aus der Angabe ergebende, ungünstige Folgen für das Mutterunternehmen, die im Verhältnis zur Größe des Unternehmens nicht als geringfügig anzusehen sind. Dabei muss der eventuelle Nachteil kein konkret messbarer materieller Schaden sein. Eine immaterielle Beeinträchtigung reicht für die Inanspruchnahme der Schutzvorschrift der Tz. K216 aus. K218. Es sind sämtliche Entschädigungsvereinbarungen des Mutterunternehmens, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder den Arbeitnehmern getroffen worden sind, darzustellen. K219. Die Angaben in Tz. K218 können entfallen, wenn sie im Konzernanhang zu machen sind. Stattdessen ist auf die entsprechende Anhangangabe zu verweisen. K220. Entschädigungsvereinbarungen gemäß Tz. K218 umfassen sowohl Entschädigungsvereinbarungen, die für den Fall geschlossen werden, dass Vorstandsmitglieder oder Arbeitnehmer wegen eines Übernahmeangebots a) kündigen, b) ohne weiteren in ihrer Person liegenden Grund entlassen werden oder c) deren Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis endet, als auch Entschädigungsvereinbarungen, die nicht zur Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses führen. K221. Die Angabepflichten gemäß Tz. K218 beziehen sich ausschließlich auf das Mutterunternehmen. Soweit das Mutterunternehmen solche Entschädigungsvereinbarungen mit Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern des Tochterunternehmens getroffen hat, sind diese von der Angabepflicht erfasst; Vereinbarungen von Tochterunternehmen mit Mitgliedern ihres Vorstands oder ihren Arbeitnehmern bzw. Mitgliedern des Vorstands des Mutterunternehmens oder dessen Arbeitnehmern hingegen nicht. K222. Sind diese Angaben für Mitglieder des Vorstands bereits im Konzernlagebericht im Zusammenhang mit den gesetzlichen Anforderungen zur Angabe der Vergütung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 HGB gemacht worden, ist dies ausreichend, sofern aus diesen Angaben unmittelbar ersichtlich ist, dass es sich um Entschädigungsvereinbarungen im o.g. Sinne handelt. K223. Die wesentlichen Inhalte dieser Vereinbarungen sind darzustellen, wobei eine zusammenfassende Darstellung ausreichend ist. Ergibt sich aus dem Inhalt der Vereinbarungen die Höhe der Entschädigung unmittelbar, ist dieser Betrag, anderenfalls die vereinbarte Berechnungsformel anzugeben. Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289a HGB) K224. Gemäß § 289a HGB haben börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 8 WpHG gehandelt werden, eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufzunehmen. Die Erklärung muss einen eigenen Abschnitt im Lagebericht bilden. 36 K225. § 315 Abs. 3 HGB und Tz. 22 dieses Standards gestatten die Zusammenfassung von Konzernlagebericht und Lagebericht des Mutterunternehmens. Sofern das Mutterunternehmen die Kriterien des Satzes 1 der Tz. K224 erfüllt und von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, ist die Erklärung zur Unternehmensführung Bestandteil des zusammengefassten Lageberichts. K226. § 289a HGB gestattet, die Erklärung auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen. In diesem Fall ist im zusammengefassten Lagebericht auf den Ort der Veröffentlichung hinzuweisen. K227. Die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB muss beinhalten: a) die Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex durch den Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 161 AktG, b) relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken sowie c) eine Darstellung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat und der Zusammensetzung und Arbeitsweise ihrer Ausschüsse. K228. In der Erklärung durch Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 161 AktG ist anzugeben, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der »Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex« entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Außerdem ist darzustellen, aus welchen Gründen von den Empfehlungen des Kodex abgewichen wurde bzw. wird. K229. Es sind relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandt werden, zu machen. Eine Nennung der Praktiken ist hinreichend. Erforderlich ist zudem ein Hinweis, wo die Angaben zu Unternehmensführungspraktiken öffentlich zugänglich sind. Die Praktiken müssen entweder praktische Umsetzungen des jeweils angewandten Unternehmensführungskodex sein oder Regelungsbereiche abdecken, die ein Unternehmensführungskodex ausfüllen könnte. Dies können z.B. sein: unternehmensweit gültige ethische Standards, Arbeits- und Sozialstandards, Richtlinien zur Compliance und zur Nachhaltigkeit. K230. Bei der Darstellung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat ist auf interne Arbeitsabläufe, wie sie z.B. in der Geschäftsordnung dieser Organe geregelt sind, sowie die Zusammenarbeit beider Organe und den Umgang mit Interessenkonflikten einzugehen. Zur Darstellung der Arbeitsweise von Ausschüssen kommen z.B. Ausführungen zu den Zielen, Aufgaben, Entscheidungskompetenzen und zur Anzahl der Sitzungen des jeweiligen Ausschusses in Betracht. Zur personellen Zusammensetzung der Ausschüsse ist es hinreichend, die Mitglieder mit Vor- und Nachnamen sowie ihrem ausgeübten Beruf zu benennen und die Ausschussvorsitzenden und ihre Stellvertreter als solche zu bezeichnen. K231. Sofern die Angaben gemäß Tz. K227 c) auf der Internetseite des Mutterunternehmens öffentlich zugänglich sind, kann hierauf unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden. Versicherung der gesetzlichen Vertreter K232. Nach § 315 Abs. 1 Satz 6 HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das Inlandsemittent i.S.d. § 2 Abs. 7 WpHG und keine Kapitalgesellschaft i.S.v. § 327a HGB 37 ist, zu versichern, dass nach bestem Wissen im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen und Risiken beschrieben sind. Analog müssen die gesetzlichen Vertreter dieser Mutterunternehmen gemäß § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB bei der Unterzeichnung des Konzernabschlusses schriftlich versichern, dass nach bestem Wissen der Konzernabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. K233. Die Erklärung gemäß § 37y WpHG i.V.m. § 37w Abs. 2 Nr. 3 WpHG ist als »Versicherung der gesetzlichen