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Questions and Answers
Welche Aussage beschreibt am besten den Zweck des Artenschutzes?
Welche Aussage beschreibt am besten den Zweck des Artenschutzes?
- Die Überwachung des Handels mit allen Tierarten.
- Der Schutz und die Förderung der Vielfalt wildlebender Tier- und Pflanzenarten. (correct)
- Die Förderung von Tierversuchen zu wissenschaftlichen Zwecken.
- Der Schutz einzelner Tiere in ihrem Lebensraum.
Was regelt das Washingtoner Artenschutzübereinkommen hauptsächlich?
Was regelt das Washingtoner Artenschutzübereinkommen hauptsächlich?
- Den internationalen Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten. (correct)
- Die Rechte von Tieren in Tierversuchen.
- Die Haltungsbedingungen von Wildtieren in Zoos.
- Die Jagd auf bestimmte Wildtierarten.
Welches Gesetz konzentriert sich auf den Schutz des individuellen Wohlergehens jedes Tieres?
Welches Gesetz konzentriert sich auf den Schutz des individuellen Wohlergehens jedes Tieres?
- Das Artenhandelsgesetz.
- Das Naturschutzgesetz.
- Das Tierschutzgesetz. (correct)
- Das Tierversuchsgesetz.
Was ist das Hauptziel des Tierversuchsgesetzes?
Was ist das Hauptziel des Tierversuchsgesetzes?
Welches Prinzip wird im Zusammenhang mit Tierversuchen als "3-R-Prinzip" bezeichnet?
Welches Prinzip wird im Zusammenhang mit Tierversuchen als "3-R-Prinzip" bezeichnet?
Was ist ein zentraler Aspekt des Tiertransportgesetzes?
Was ist ein zentraler Aspekt des Tiertransportgesetzes?
Welche Anforderung stellt das Tierschutzgesetz an Tierhalter?
Welche Anforderung stellt das Tierschutzgesetz an Tierhalter?
Ab welchem Zeitpunkt müssen Personen, die bestimmte Tierarten halten möchten, einen Sachkundenachweis erbringen?
Ab welchem Zeitpunkt müssen Personen, die bestimmte Tierarten halten möchten, einen Sachkundenachweis erbringen?
Welche der folgenden Handlungen gilt als Tierquälerei im Sinne des Tierschutzgesetzes?
Welche der folgenden Handlungen gilt als Tierquälerei im Sinne des Tierschutzgesetzes?
Was versteht man unter „Qualzucht“ im Kontext des Tierschutzgesetzes?
Was versteht man unter „Qualzucht“ im Kontext des Tierschutzgesetzes?
Welche Aussage trifft auf das Anbinden von Hunden gemäß § 16 TSchG zu?
Welche Aussage trifft auf das Anbinden von Hunden gemäß § 16 TSchG zu?
Was muss bei der Verwendung eines Maulkorbs beachtet werden?
Was muss bei der Verwendung eines Maulkorbs beachtet werden?
Bis zu welchem Alter müssen Hunde spätestens mit einem Mikrochip versehen sein?
Bis zu welchem Alter müssen Hunde spätestens mit einem Mikrochip versehen sein?
Was gilt bezüglich der Haltung von Katzen in Gruppen?
Was gilt bezüglich der Haltung von Katzen in Gruppen?
Was ist bei der Fütterung von Pferden verboten?
Was ist bei der Fütterung von Pferden verboten?
Unter welchen Bedingungen dürfen Wildtiere nicht gehalten werden?
Unter welchen Bedingungen dürfen Wildtiere nicht gehalten werden?
Welche der folgenden Bereiche sind im Tierschutzgesetz nur teilweise oder gar nicht geregelt?
Welche der folgenden Bereiche sind im Tierschutzgesetz nur teilweise oder gar nicht geregelt?
Was regelt das österreichische Artenhandelsgesetz (ArtHG 2009)?
Was regelt das österreichische Artenhandelsgesetz (ArtHG 2009)?
Was ist bei der Ausbildung von Hunden besonders zu berücksichtigen?
Was ist bei der Ausbildung von Hunden besonders zu berücksichtigen?
Was ist die Folge von Qualzucht?
Was ist die Folge von Qualzucht?
Flashcards
Individualtierschutz
Individualtierschutz
Schutz jedes einzelnen Tieres als Individuum.
Artenschutz
Artenschutz
Bewahrung der Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt in ihrer natürlichen Umgebung.
Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Regelt internationalen Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen.
Naturschutz
Naturschutz
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Ziele des Tierversuchsgesetzes
Ziele des Tierversuchsgesetzes
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3-R-Prinzip
3-R-Prinzip
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Tiertransportgesetz
Tiertransportgesetz
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Anforderungen an Tierhalter
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Haustiere (Definition)
Haustiere (Definition)
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Heimtiere (Definition)
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Verbot der Tierquälerei (§ 5 TSchG)
Verbot der Tierquälerei (§ 5 TSchG)
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Qualzucht (Definition)
Qualzucht (Definition)
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Verbotene Halsbänder/Maulschlaufen
Verbotene Halsbänder/Maulschlaufen
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Tierkämpfe
Tierkämpfe
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Tier aussetzen
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Verbot der Tötung
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Verbot von Eingriffen an Tieren
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Verkaufsverbot von Tieren
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Verbot der Ausstellung und Abbildung bestimmter Tiere
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Hilfeleistungspflicht
Hilfeleistungspflicht
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Study Notes
Tierversuche
- Tierversuche dürfen nur von Einrichtungen mit Genehmigung durchgeführt werden.
Schutz der Tiere
- Das „Tierschutzgesetz“ schützt das Leben und Wohlbefinden aller Tiere.
- Besondere Haltungsanforderungen gelten für Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische.
- Der Schutz jedes einzelnen Tieres als Individuum steht im Vordergrund (Individualtierschutz).
Artenschutz
- Der Artenschutz schützt Exemplare wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.
- Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Förderung der wildlebenden Tier- und Pflanzenwelt in ihrer natürlichen Vielfalt gehören zum Artenschutz.
- Ziel des Artenschutzes ist es, Erhaltungs-, Rückzugs- und Ausbreitungsgebiete für alle Arten zu schaffen.
Washingtoner Artenschutzübereinkommen
- Das Artenhandelsgesetz beinhaltet den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.
- Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und deren Produkte.
- Es schafft internationale Vorgaben für die Ein- und Ausfuhr solcher Arten und ihrer Derivate, wie Nahrungsmittel, Lederwaren, Musikinstrumente, Holz, Souvenirs und Medizin (z.B. Elfenbein, Korallen).
Naturschutz
- Naturschutz umfasst den Schutz der einheimischen Flora und Fauna.
- Dies geschieht teilweise in Ergänzung/Umsetzung von Abkommen wie der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie.
- Jedes Bundesland hat eigene Naturschutzgesetze.
- Maßnahmen dienen dem Schutz und der Pflege der Natur in all ihren Erscheinungsformen.
- Dies betrifft Arten wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere sowie deren Lebensräume.
- Beispiele sind Biber, Fischotter, Ziesel sowie Luchs, Wolf, Braunbär, verschiedene Vögel (Störche, Reiher, Adler, Eulen, Käuze) und Fledertiere.
- Es regelt u.a. Tötungs- und Fangverbote, Zerstörungs- und Entnahmeverbote von Eiern sowie das Vernichtungsverbot von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Unterschiedliche Gesetze
- Das Artenhandelsgesetz schützt Arten durch Überwachung des Handels.
- Das Tierschutzgesetz schützt jedes einzelne Tier als Individuum (Individualtierschutz).
- Naturschutzgesetze schützen wildwachsende Pflanzen und freilebende Tiere sowie deren Lebensräume.
Tierversuchsgesetz
- Das Tierversuchsgesetz schützt bestimmte Tiere, soweit diese zu wissenschaftlichen oder Bildungszwecken verwendet werden.
- Ziele des Gesetzes sind die Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen.
- Außerdem werden die Bedingungen für die Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen verbessert.
- Ersatzmethoden für Tierversuche werden gefördert.
- Die Belastung der in Tierversuchen verwendeten Tiere soll ausgeschaltet oder reduziert werden (3-R-Prinzip: Replacement, Reduction, Refinement).
Tiertransportgesetz
- Das Tiertransportgesetz schützt Tiere beim Transport mit Kfz, Anhängern, Luftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen oder Schiffen im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Tätigkeit.
- Es legt Mindestanforderungen zur Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen fest.
- Beispiele hierfür sind Schlachttiertransporte, Transporte zu Viehmärkten oder Börsen und Transporte von Zoofachhändlern sowie private Transporte.
- Das Tierschutzgesetz regelt z.B. die Mitnahme eines Hundes im Auto für Ausflüge oder Reisen.
Das Tierschutzgesetz (TSchG)
- Es beinhaltet das Rechtsinformationssystem (RIS), wichtige Definitionen, zentrale Gebote und Verbote sowie Zuständigkeiten.
- Tierhalter müssen zur Haltung von Tieren in der Lage sein und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
- Kann der Tierhalter keine entsprechende Haltung gewährleisten, muss er das Tier an geeignete Vereinigungen, Institutionen oder Personen übergeben.
- Tiere dürfen nicht ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten an Minderjährige unter 16 Jahren abgegeben werden.
Sachkundenachweis
- Personen, die ab 1. Juli 2026 die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln anstreben, benötigen einen Sachkundenachweis (Ausnahme: Unzertrennliche, Plattschweifsittich, Wellensittich, Nymphensittiche)
- Der Sachkundenachweis wird durch einen Kurs von mindestens vier Unterrichtseinheiten (je 60 Minuten) erbracht, der vor Aufnahme der Tierhaltung zu absolvieren ist.
- Halter von mindestens sechs Monate alten Hunden müssen innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Haltungen eine zweistündige Praxiseinheit mit dem jeweiligen Hund nachweisen.
Haustiere und Heimtiere
- Haustiere sind domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd (ausgenommen Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel, Fische).
- Heimtiere werden als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten, sofern es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere aus den Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt.
Tierquälerei
- Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen (§ 5 TSchG Abs. 1).
- Abs. 2 listet beispielhaft auf, was Tierquälerei darstellt.
- Maßnahmen, die veterinärrechtlich oder -medizinisch gerechtfertigt sind, die fachgerechte Schädlingsbekämpfung und Maßnahmen bei Diensthunden (Polizei, Militär) sind Ausnahmen vom Tierquälerei-Verbot.
- Das Tierversuchsgesetz (TierversuchsG) sowie Jagd und Fischerei sind generell unberührt vom TSchG.
- Jagd und Fischerei sind in Österreich explizit vom Tierschutzgesetz ausgenommen (Österreichische Bundesverfassung!).
- Ausbildung und Einsatz von Jagdhunden, Einsatz von Elektroreizgeräten sowie das Hetzen auf andere Tiere sind ein Problembereich bzgl. Hunden.
- Eingriffe wie das Kupieren von Schwänzen sind problematisch.
Qualzucht
- Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen (§ 5 TSchG).
- Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen).
- Dies betrifft genetische Anomalien, die klinische Symptome bei den Nachkommen verursachen.
- Ab 01.01.2025 gelten folgende Symptome als Qualzuchtmerkmale: Atemnot, Bewegungsanomalien, Lahmheiten, Entzündungen der Haut, fehlendes Haarkleid, verändertes Federkleid, Funktionseinschränkung der Augen/deren Anhangsgebilde, Blindheit, Taubheit, neurologische Symptome, Fehlbildungen des Gebisses/Kiefers/Schnabels, Missbildungen der Schädeldecke/Körperformen.
Verbotene Halsbänder/Maulschlaufen
- Verboten sind Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende/chemische Dressurgeräte.
- Verboten sind technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder Strafreize zu beeinflussen.
- Verboten sind Halsbänder oder sonstige Vorrichtungen zur Fixation mit einem Zugmechanismus ohne Stoppfunktion (Atemnot).
- Verboten sind Vorrichtungen zur Bewegungseinschränkung, wenn diese physiologische Abläufe wie Hecheln oder die Wasseraufnahme verhindern.
Sonstige Verbote (§ 5 Abs. 2 TSchG)
- Es ist verboten, ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen oder an einem anderen Tier auf Schärfe abzurichten.
- Es ist verboten, Tierkämpfe zu organisieren oder durchzuführen.
- Es ist verboten, Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen zu veranstalten.
- Es ist verboten, einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung zuzuführen.
- Es ist verboten, ein Tier für Filmaufnahmen, Werbung oder ähnliche Zwecke zu nutzen, sofern dies mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst verbunden ist.
- Es ist verboten, einem Tier Leistungen abzuverlangen, sofern dies mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst verbunden ist.
- Es ist verboten, ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen,Sauerstoffmangel auszusetzen und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zuzufügen.
- Es ist verboten, einem Tier Nahrung oder Stoffe vorzusetzen, mit deren Aufnahme offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind.
- Es ist verboten, einem Tier durch Zwang Nahrung oder Stoffe einzuverleiben, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist.
- Es ist verboten, die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines Tieres so zu vernachlässigen, dass es für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden gibt.
- Es ist verboten, ein Heim-, Haustier oder gehaltenes nichtheimisches Wildtier auszusetzen.
- Es ist verboten, ein in Gefangenschaft gezüchtetes Wildtier auszusetzen, das in freier Natur nicht überlebensfähig ist.
- Es ist verboten, lebenden Tieren Gliedmaßen abzutrennen.
Verbotene Fanggeräte und Handlungen
- Fanggeräte dürfen nicht so verwendet werden, dass sie Tiere nicht unversehrt fangen oder töten.
- Es ist verboten, an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung zu vollziehen.
Verbot der Tötung
- Tiere dürfen nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden.
- Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.
- Das Schreddern von lebendigen Küken ist verboten; ebenso das Töten lebensfähiger Küken, sofern diese nicht der Futtergewinnung dienen.
- Die Früherkennung des Geschlechts im Embryonalstadium ist ab dem siebenten Bebrütungstag nur mit Betäubung erlaubt ; nach dem 14. Tag ist die Aussortierung verboten.
- Die Tötung trächtiger Säugetiere im letzten Drittel der Trächtigkeit und deren Verbringung zur Schlachtung ist verboten.
- Ausnahmen gelten bei tierärztlicher Indikation und wenn Gründe des Tierschutzes dies erfordern.
Ausnahmen vom Tötungsverbot (§ 6 TSchG)
- Die Tötung zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen zulässig.
- Die Tötung muss unerlässlich sein und darf nicht durch alternative Methoden ersetzt werden können.
- Das wissentliche Töten darf nur durch einen Tierarzt erfolgen, außer für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder Futtertieren.
- Die Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, die Schädlingsbekämpfung und die rasche Tötung bei nicht behebbaren Qualen sind weitere Ausnahmen.
Verbotene Eingriffe an Tieren (§ 7 TSchG)
- Eingriffe sind Maßnahmen, die zur Beschädigung oder zum Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führen.
- Das Kupieren von Ohren/Schwänzen bei Schweinen sowie das Schnabelkupieren bei Geflügel sind verboten, wie auch das Enthornen von Kälbern.
- Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren dienen (z.B. zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes).
- Zu den verbotenen Eingriffen zählt das Kupieren von Schwänzen/Ohren, das Durchtrennen der Stimmbänder und oder das Entfernen von Krallen, Zähnen, Vibrissen sowie das Kürzen der Vibrissen aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen.
Ausnahmen von den Eingriffsverboten
- Ausnahmen sind gestattet zur Verhütung der Fortpflanzung oder wenn der Eingriff für die Nutzung des Tieres unerlässlich ist.
- Ausnahmen sind weiterhin gestattet: zum Schutz des Tieres oder zum Schutz anderer Tiere (jedoch verboten ist die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben).
- Das Tätowieren oder Verfärben von Haut aus ästhetischen/kommerziellen Gründen ist ebenfalls verboten.
Verbot der Weitergabe, des Erwerbs und des Imports bestimmter Tiere (§ 8 TSchG – ab 01.01.2025)
- Es ist verboten, ein Tier mit nicht behebbaren Qualen zu einem anderen Zweck als zur schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben.
- Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.
- Es ist verboten, Tiere, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln oder weiterzugeben.
- Davon ausgenommen ist die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 (Tierheime u.ä.) oder von einzelnen Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch Halter oder eine mit den Pflichten eines Halters betraute Person sowie die Weitergabe im Wege der Erbschaft.
- Das Verbringen von Tieren ins Ausland zum Zweck der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.
Verkaufsverbot von Tieren (§ 8a TSchG)
- Das Feilbieten und Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen sowie im Umherziehen sind verboten -> Verbot des Kofferraumverkaufs von Hundewelpen.
- Das "Internethandels" ist verboten.
- Das öffentliche Anbieten von Tieren ist nur in wenigen Fällen gestattet (Tierheime, bewilligte Haltung, Züchter).
- Auch der Zweck der Land- und Forstwirtschaft ist eine Möglichkeit, oder die Suche von Interessenten für einzelne Tiere über sechs Monate (nachgewiesene Meldung in der Heimtierdatenbank seit 16 Wochen).
Verbot der Ausstellung und Abbildung bestimmter Tiere (§ 8b TSchG – ab 01.01.2025)
- Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtsymptomen auszustellen oder zu präsentieren.
- Tiere, an denen nach dem 1. Jänner 2008 verbotene Eingriffe vorgenommen wurden, dürfen nicht ausgestellt werden.
- Auf Abbildungen zu Werbezwecken dürfen keine Qualzuchtsymptome/ verbotene Eingriffe gezeigt werden.
Hilfeleistungspflicht (§ 9 + § 15)
- Wer ein Tier verletzt oder in Gefahr gebracht hat, muss dem Tier zumutbar die erforderliche Hilfe leisten oder diese veranlassen.
- ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist, so muss unverzüglich für ordnungsgemäße Versorgung gesorgt werden, erforderlichenfalls durch einen Tierarzt.
- Kranke oder verletzte Tiere sind den besonderen Ansprüchen entsprechend zu versorgen und unterzubringen.
Vollzug und Strafen
- Ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz gilt in ganz Österreich.
- Die Bundesländer sind zuständig für den Vollzug, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (BH) ist zuständig.
- Es gibt verschiedene Strafen: Anzeige, Verbesserungsauftrag, Geldstrafe, Abnahmen, Verfall und Tierhalteverbot.
Qualzuchtmerkmale
- Qualzuchtmerkmale sind verkürzte Schwänze/Beine/Köpfe, platte Nasen, übermäßige Falten, wenig oder gar kein Fell, kleine Größe oder Riesenwuchs.
Tierhaltungsverordnung
- Die Tierhaltungsverordnung unterscheidet zwischen Nutztieren/Haustieren und Heimtieren.
- Nutztiere sind Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Hausgeflügel, Strauße, Rotwild, Kaninchen, Nutzfische und Lamas.
- Heimtiere sind Säugetiere, Vögel, Amphibien, Reptilien und Fische.
Rechtliche Aspekte der Hundehaltung
- Die rechtlichen Aspekte der Hundehaltung finden sich im TSchG: Verbote der Tierquälerei, der Tötung ohne vernünftigen Grund sowie Eingriffe.
- Auch Verkaufsverbote, das Verbot der Ausstellung und Abbildung bestimmter Tiere sowie die Hilfeleistungspflicht sind relevant.
- Personen, die die Haltung von bestimmten Tieren anstreben, benötigen einen Sachkundenachweis.
- Hunde dürfen nicht an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden, sondern es gibt Ausnahmen bzgl. Leinen und Einsätze.
Registrierung von Hunden
- Hunde müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Heimtierdatenbank gemeldet werden (§ 24a).
- Die Registrierung muss spätestens mit drei Monaten bzw. vor der ersten Weitergabe erfolgen.
- Halter von Hunden über zwölf Wochen müssen dies binnen drei Tagen dem Bürgermeister/Magistrat melden.
Tierhaltungsverordnung (Mindestanforderungen)
- Es gibt allgemeine Anforderungen an die Hundehaltung, wie täglicher Auslauf, Möglichkeit zum Kot- und Harnabsatz, Sozialkontakt zu Menschen und Gruppenhaltung.
- Welpen dürfen erst ab einem Alter von über 8 Wochen von der Mutter getrennt werden.
- Maulkörbe müssen passen und Hecheln/Wasseraufnahme ermöglichen.
- Anforderungen an die Hundenhaltung im Freien umfassen die Anpassung an Rasse/Alter/Gesundheit, eine Schutzhütte und einen Liegeplatz.
- Anforderungen an die Haltung in Räumen beinhalten Tageslicht und Frischluft, und eine benutzbare Bodenfläche.
- Dauernde Zwingerhaltung ist verboten; die Fläche muss uneingeschränkt benutzbar sein.
Tierschutzkonforme Hundeausbildung
- In der Ausbildung von Hunden ist auf gutes Sozialverhalten, altersgemäße Ausbildung und die Berücksichtigung rassespezifischer und individueller Eigenschaften zu achten.
Mindestanforderungen an die Katzenhaltung
- Katzen dürfen nicht in Käfigen gehalten werden und Anbindehaltung ist unzulässig.
- Bei Gruppenhaltung muss jeder Katze ein Rückzugsbereich zur Verfügung stehen.
- Kitten ab einem Alter von über acht Wochen dürfen vom Muttertier getrennt werden.
- Sie sind ausreichend mit Futter und Wasser, Katzen- und Kratzbäume sind sauber zu halten und Katzengras soll zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.
- Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.
- Katzen mit regelmäßigem Freigang sind kastrieren zu lassen und Fenster/Balkone sind zu sichern.
- Zuchtkatzen müssen gekennzeichnet und registriert werden.
Qualzucht
- Qualzucht ist die Zucht von Tieren, bei denen Schmerzen, Leiden, Fehlbildungen, Verhaltensstörungen und Schäden zugunsten bestimmter Merkmale in Kauf genommen werden.
- Dies ist vor Allem bei Nutztieren(Milchkühe, Mastschweine, Masthühner) verbreitet.
- Ein Qualzuchtmerkmal ist ein charakteristisches Anzeichen, dessen Ausprägung mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome hervorruft.
- Symptome sind Abweichungen von physiologischen Normwerten oder sind Symptome erheblich, längerfristig, und durch eine voraussagbare Vererbung ausgelöst.
- Dann kann es wird als „Qualzuchtsymptom“ klassifiziert werden.
- Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen.
- Qualzuchtsymptome: Atemnot, Bewegungsanomalien, Lahmheiten, Fehlendes Haarkleid/Federkleid, Einschränkung/Verlust von Funktionen von Augen, Blindheit und neurologische Symptome.
Verantwortung der Züchter und wissenschaftliche Quallzuchtkommission
- Züchter dürfen nur gesunde Tiere für die weitere Zucht einsetzen.
- Die wissenschaftliche Kommission muss aus Veterinärmedizinern, aus Experte in Tier/Genetk, der Ethik und klinischen Fachgebieten (Orthopädie, Augenheilkunde, Kardiologie, Dermatologie, bildgebende Diagnostik) zusammensetzen.
- Auch der Handel mit Tieren, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, wird unterbunden.
Verbotene Eingriffe und Kennzeichnung von Pferden
- Eingriffe die das üßere Erscheinungsbild der Tiere verändert sind verboten (Z.B.Durchtrennung der Muskulatur an der Unterseite der Schweiferübe beim American Saddlebred).
- Zuchtpferde mit einer Bewilligung des Zuchtvereins erhalten eine Brandmarke, alle anderen Rassen werden mit Mikrochips gekennzeichnet.
Haltung und Pflege von Pferden
- Die Ställe und Gebäude müssen rutschfeste Böden und eingestreute Liegeflächen haben.
- Anbindehaltung ist Verboten.
- Für die Bewegung muss ein gewisses Mindestmaß an Einzelboxen und Gruppenhaltung vorhanden sein.
- Pferde werden Regelmäßige und fachgerechte Hufpflege betreut.
Verbotene Steigerung der Leistungsfähigkeit bei Sportpferden
- Verboten sind Technische Geräte od. Hilfsmittel, die dass Verhalten der Tiere durch Härter oder Strafreize beeinflussen, alle Medikamente oder Einwirkungen, die nicht der Pferde gerecht werden, sowie Doping.
- Trainingsmethoden, die dem Pferd unphysiologische Bewgungen abverlangt wird, werden untersagt.