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Questions and Answers

Unsere Rechtsordnung lässt den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten

  • Stets zu
  • Auch bei Bösgläubigkeit des Erwerbers zu
  • Überhaupt nicht zu
  • Nur bei Gutgläubigkeit des Erwerbers, dies grundsätzlich auch bei gestohlenen oder abhandengekommen Gegenständen
  • Nur bei Gutgläubigkeit des Erwerbers unter der weiteren grundsätzlichen Voraussetzung, dass die Gegenstände nicht ohne oder gegen den Willen des Eigentümers in den Besitz des Verfügenden gelangten (correct)

E leiht dem A für zwei Wochen ein ihm gehörendes Buch, in das er auf die erste Seite groß und deutlich seinen Namen geschrieben hat. Nach Ablauf der Leihzeit gibt A das Buch nicht zurück, sondern veräußert es für 10 € an seinen Freund B. Ist B Eigentümer des Buches geworden?

  • Nein, weil A nicht gutgläubig war
  • Nein, weil B nicht gutgläubig war (correct)
  • Nein, weil das Buch dem E abhanden gekommen ist
  • Nur, wenn B bei der Übergabe des Buches die Namenseintragung des E übersehen hat (correct)
  • Ja

Dieb D verkauft die dem E gestohlene Sache an den gutgläubigen K. K ist nach vollzogener dinglicher Einigung und Übergabe seitens des D

  • Eigentümer und Besitzer
  • Nur Besitzer
  • Nur Eigentümer
  • Weder Eigentümer noch Besitzer (correct)
  • Halter

Welche(s) der folgenden Sicherungsmittel hängt/hängen vom Bestand eines Anspruchs ab?

<p>Pfandrecht (C), Bürgschaft (E)</p> Signup and view all the answers

Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen zu? Eine Realsicherheit ist …

<p>Der Eigentumsvorbehalt (A), das Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten (B), Die Hypothek (C), Das Sicherungseigentum (E)</p> Signup and view all the answers

Katja Katzinger benötigt aus privaten Gründen ein Auto. Beim Vertragshändler Valentin Volvo entdeckt sie ein Modell zu 20.000 €, welches ihr gefällt. Sie verfügt jedoch im Augenblick lediglich über ein Barvermögen von 10.000 €, erwartet aber, dass sie in einem Jahr den Rest der Summe zusammengespart haben wird. Anfang 2021 schließen Katja und Valentin einen Vertrag, der vorsieht, dass Katja die eine Hälfte des Kaufpreises sofort, die andere erst in einem Jahr zahlen muss. Valentin behält sich das Eigentum an dem Auto bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Welche der folgenden Aussagen trifft / treffen zu?

<p>Valentin ist Eigentümer des Fahrzeugs. (B)</p> Signup and view all the answers

Das Straßenbauunternehmen S GmbH möchte eine neue Planierraupe erwerben. Die A-Bank verlangt Sicherheiten, bevor sie sich zur Gewährung des Darlehens bereit erklärt. Wie kann B, der Inhaber von S, unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten der A Sicherheiten verschaffen.

<p>B bürgt für die Darlehensrückzahlung (D), A lässt sich die Planierraupe zur Sicherheit übereignen (E)</p> Signup and view all the answers

Verkäufer V und Käufer K haben einen Kaufvertrag über ein Smartphone unter Eigentumsvorbehalt geschlossen. Den Kaufpreis von 240 € kann K in 12 Raten á 20 € bezahlen. Das Smartphone darf er direkt mitnehmen.

<p>Nur die Einigung über die Übereignung des Smartphones wird durch den Eigentumsvorbehalt bedingt. (C), Durch den vereinbarten Eigentumsvorbehalt fallen Eigentum und Besitz auseinander. (E), Das Smartphone bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des V (A)</p> Signup and view all the answers

In der Abrede über eine Sicherungsübereignung ist/sind eine übliche und zweckmäßige Klausel(n):

<p>Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, die Sache pfleglich zu behandeln und ausreichend zu versichern (B), Der Sicherungsgeber trägt die Kosten für den Erhalt der Sache (D), Der Sicherungsgeber muss eine Pfändung des Sicherungsguts durch einen seiner Gläubiger unverzüglich dem Sicherungsnehmer anzeigen (A), Der Sicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Sicherungsgeber das Eigentum zurückzugewähren, sobald er die gesicherte Forderung vollständig erfüllt ist (C)</p> Signup and view all the answers

Welche Aussagen treffen zum Sicherungseigentum zu?

<p>Der Sicherungsgeber behält den Besitz der Sache (D), Der Sicherungsnehmer erlangt Eigentum an der Sache (E)</p> Signup and view all the answers

Was ist Gegenstand eines Pfandrechts nach $§ 1273 I BGB?

<p>ein Anspruch auf Schmerzensgeld (B), eine Aktie (D), ein Steuerrückerstattungsanspruch (E)</p> Signup and view all the answers

Welcher Gläubiger hat ein gesetzliches Pfandrecht, sofern die Sachen nicht unpfändbar sind?

<p>Der Gastwirt an der Tasche des Gastes im Gastzimmer (A), Der Bank am Sparbuch des Kunden, das dieser in ein Bankschließfach eingebracht hat (B), Der Gläubiger einer Hypothek am Zubehör zum belasteten Grundstück, sofern es dem Eigentümer des Grundstücks gehört (C)</p> Signup and view all the answers

Zur Pfandrechtsbestellung ist immer zwingend erforderlich:

<p>Die Einigung über die Pfandrechtsbestellung (C), Eine zu sichernde Forderung (D)</p> Signup and view all the answers

Wie kann das rechtsgeschäftliche Pfand nicht verwertet werden?

<p>Durch Verkauf zur freien Hand durch den nicht zur öffentlichen Versteigerung befugten Eigentümer des Pfands (A), Als Pfandgläubiger beim Fiskus nach $§ 296 AO bei <a href="http://www.zoll-aktion.de">www.zoll-aktion.de</a> (B), Durch Verfallversteigerung, wonach dem Pfandgläubiger das Eigentum zufallen soll und die Forderung zum Marktwert des Pfandes bei Fälligkeit als berechtigt gilt. (C), Durch Verkauf zur freien Hand durch den nicht zur öffentlichen Versteigerung befugten Gläubiger (D)</p> Signup and view all the answers

Ist bei einer Bürgschaft nichts Besonderes vereinbart,

<p>steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zu. (C), haftet der Bürge auch für die Zinsen der Forderung gegen den Hauptschuldner. (D), kann der Anspruch gegen Bürgen früher verjähren, als der gegen den Hauptschuldner (A)</p> Signup and view all the answers

Welche der folgenden Aussagen trifft zu?

<p>Wegen der Akzessorietät der Bürgschaft kann der Bürger dem Gläubiger die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegenhalten, wenn der Gläubiger den Vertrag mit dem Hauptschuldner noch nicht erfüllt hat. (C), Mit der Bürgschaft kann auch eine Hypothek gesichert werden (D), Die Bürgschaft ist ein schuldrechtlicher Vertrag (E), Eine selbstschuldnerische Bürgschaft entsteht, wenn sich der Bürge dem Gläubiger gegenüber unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage als Selbstschuldner verbürgt (B)</p> Signup and view all the answers

Was ist/sind kein/e Grundpfandrecht/e?

<p>Das Vorkaufsrecht (C), Die Grunddienstbarkeit (D), Der Nießbrauch (E)</p> Signup and view all the answers

Welche Aussage/n zur „Akzessorietät“ ist/sind zutreffend?

<p>Wird der Gläubiger befriedigt, erlischt die Bürgschaft. (A), Die Hypothek ist vom Bestand der Forderung abhängig. (D)</p> Signup and view all the answers

Was gilt für die Hypothek?

<p>Sie kann auch an einem Grundstücksbruchteil bestehen (D), Sie kann auch an einem Erbbaurecht bestehen. (E)</p> Signup and view all the answers

Kann eine Hypothek auch gutgläubig einredefrei erworben werden?

<p>Liegt der Mangel in der Forderung, ist gutgläubiger Erwerb möglich, wenn der Erwerber nicht wusste, dass der Abtretende nicht Forderungsinhaber war. (C), Fehlt die Berechtigung bezüglich der Hypothek ist gutgläubiger Erwerb möglich, wenn der Verfügende durch eine Kette beglaubigter Abtretungserklärungen ausgewiesen ist und der Erwerber keine Kenntnis von der Nichtberechtigung hat. (D), Bei einem Mangel im dinglichen Recht ist gutgläubiger Erwerb nicht möglich (E), Ja, wenn der Verfügende als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und der Erwerber keine Kenntnis von der Nichtberechtigung des Veräußerers hat und auch kein Widerspruch eingetragen ist. (A)</p> Signup and view all the answers

Welche Aussage/n trifft/treffen auf die Briefhypothek zu?

<p>Ist jemand im Besitz des Hypothekenbriefs, so gilt die Übergabe des Hypothekenbriefs als an ihn erfolgt. (C), Die Übertragung der Briefhypothek erfolgt durch Übergabe des Hypothekenbriefs und durch eine schriftliche Abtretungserklärung des Abtretenden (D)</p> Signup and view all the answers

Welche der folgenden Aussagen zur Buchgrundschuld ist/sind zutreffend?

<p>Aus einer im Grundbuch eingetragenen Buchgrundschuld kann der eingetragene Gläubiger nach wirksamer Kündigung im Wege der Zwangsversteigerung des Grundstücks vorgehen. (A), Wird die gesicherte Forderung abgetreten, so erwirbt der neue Gläubiger mit der Abtretung der Forderung auch die Buchgrundschuld. (D), Ohne eine Eintragung im Grundbuch kann eine Buchgrundschuld nicht entstehen (E)</p> Signup and view all the answers

Eine Sicherungsgrundschuld?

<p>erlaubt es dem Eigentümer, selbst einem Erwerber der Grundschuld Einreden aus dem Sicherungsvertrag entgegenzuhalten. (A), wird verwertet wie eine Hypothek (C), wird zur Eigentümergrundschuld, wenn der Schuldner, der zugleich Eigentümer ist, auf sie zahlt.. (D), Erlischt auch durch Befriedigung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung. (E)</p> Signup and view all the answers

L entleiht bei E ein diesem gehörendes Fahrrad und verkauft, übergibt und übereignet es an den gutgläubigen K. E kann das Fahrrad von K

<p>überhaupt nicht Herausverlangen (D)</p> Signup and view all the answers

A hat bei der B-Bank einen Kredit in Höhe von 10.000,- € aufgenommen. Zur Sicherheit übereignet er der B-Bank eine Schneidemaschine, die er weiterhin für seinen Betrieb nutzt. Mit vollständiger Rückzahlung des Darlehens soll das Eigentum daran wieder an A zurückfallen. 5 Raten á 1.000,- € hat A bereits an die B-Bank bezahlt. Welche Aussage/n ist/sind zutreffend?

<p>B kann als Eigentümer die Maschine nach ihrem Belieben weiterveräußern (B), A hat ein Anwartschaftsrecht auf die Rückübereignung der Maschine, das bei Zahlung der restlichen 5.000,- € zum Vollrecht erstarkt. (C), A ist Besitzer der Schneidemaschine (E)</p> Signup and view all the answers

Wie kann das rechtsgeschäftliche Pfand nicht verwertet werden?

<p>Durch Verkauf zur freien Hand durch den nicht zur öffentlichen Versteigerung befugten Gläubiger (B), Durch Verkauf zur freien Hand durch den nicht zur öffentlichen Versteigerung befugten Eigentümer des Pfands (C), Durch Verfallversteigerung, wonach dem Pfandgläubiger das Eigentum zufallen soll und die Forderung zum Marktwert des Pfandes bei Fälligkeit als berechtigt gilt. (D), Als Pfandgläubiger beim Fiskus nach § 296 AO bei <a href="http://www.zoll-aktion.de">www.zoll-aktion.de</a> (E)</p> Signup and view all the answers

Um eine Darlehensforderung des G zu sichern, verpfändet S seine antike Münzsammlung. G tritt die Forderung an D ab. Was trifft zu?

<p>D kann von G die Herausgabe der Münzsammlung verlangen. (E)</p> Signup and view all the answers

Flashcards

Acquisition of ownership (movable property)

Acquisition of ownership of movable property by someone who is not the rightful owner is only possible if the acquirer acts in good faith and if the property did not come into their possession against the owner's will (§ 932 II BGB).

Good Faith (Gutgläubigkeit)

Honesty and belief in the rightfulness of an action; a crucial factor in acquiring ownership from someone who is not the rightful owner (especially when dealing with stolen items).

Security interests (Sicherungsmittel)

Legal rights that secure a claim or debt, such as mortgages (Hypotheken) , pledges (Pfandrechte), and guarantees (Bürgschaften).

Real security (Realsicherheiten)

Securities that directly affect a specific asset, like the pledged property itself. Examples include mortgages, pledges and retention of title.

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Personal security (Personalsicherheiten)

Guarantees or promises of payment; involve a person's promise to pay, rather than the asset.

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Retention of Title (Eigentumsvorbehalt)

The seller retains ownership of goods until full payment; common in many sales contracts, especially for high-value items.

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Mortgage (Hypothek)

A loan secured by real estate; the mortgage follows the debt and is extinguished if the debt is paid.

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Pledge (Pfandrecht)

A legal right to seize property if a debt isn't paid; the pledge is linked to a claim (requirement).

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Guarantee (Bürgschaft)

A secondary promise to pay a debt, made by a third party (guarantor); the liability hinges on the original debt existing.

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Accessory liability (Akzessorietät)

A liability that is dependent on another liability; if the principal debt is extinguished, the accessory liability is extinguished too.

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Self-liability guarantee (selbstschuldnerische Bürgschaft)

A guarantee where the guarantor is liable immediately, without the creditor needing to pursue the primary debtor first.

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Legal conditions (rechtliche Bedingungen)

Specific requirements under the law for creating and enforcing security interests, like delivery of collateral or agreements/clauses.

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Good Faith Acquisition (Gutgläubigkeit)

Honest belief of the legal rightfulness involved in the acquisition or transfer of an asset.

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Priority of claims (Priorität der Ansprüche)

Order of execution of claims in insolvency or similar situations; secured creditors often have higher priority of payment compared to unsecured creditors.

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Sale under Retention of Title

Seller retains ownership until full payment, even if the buyer has possession. This affects the ability of the buyer to transfer ownership

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Study Notes

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

  • Eigentumserwerb durch Nichtberechtigte ist nur bei Gutgläubigkeit des Erwerbers möglich, wenn die Sachen nicht gegen den Willen des Eigentümers in den Besitz gelangt sind (§ 932 II BGB).
  • Gutgläubigkeit ist entscheidend, selbst bei gestohlenen Gegenständen.
  • Der Käufer, der ein gestohlenes Buch von einem anderen kauft, wird nicht Eigentümer, wenn er nicht gutgläubig ist.

Sicherungsmittel und ihre Abhängigkeiten

  • Pfandrechte und Bürgschaften hängen vom Bestehen eines Anspruchs ab, während Vorbehaltseigentum und Sicherungseigentum dies nicht tun.
  • Realsicherheiten umfassen Eigentumsvorbehalte, Pfandrechte, Hypotheken und Sicherungseigentum, während Bürgschaften als Personalsicherheiten gelten.

Verträge und Sicherheiten

  • Bei einer Kreditaufnahme kann der Eigentümer eines Sicherungsguts (z.B. einer Planierraupe) durch eine Bürgschaft zusätzliche Sicherheiten schaffen.
  • Im Fall einer Selbstschuldnerischen Bürgschaft haftet der Bürge unmittelbar, ohne dass der Gläubiger zuerst den Hauptschuldner in Anspruch nehmen muss.

Eigentumsvorbehalt

  • Bei Verkäufen unter Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Zahlung Eigentümer des Verkaufsobjekts.
  • Eigentumsübertragungen sind meist bedingt, und der Verkäufer kann Rückgabe verlangen, wenn der Käufer nicht zahlt.

Hypotheken und Grundpfandrechte

  • Hypotheken sind akzessorisch, das heißt, sie sind von der Forderung abhängig; wenn die Forderung erlischt, erlischt auch die Hypothek.
  • Im Gegensatz dazu wird die Grundschuld durch Abtretung ohne Bedingung auf die Forderung übertragen.
  • Briefhypotheken können durch Übergabe und schriftliche Abtretung übertragen werden.

Verwertung von Pfandrechten

  • Pfandrechte sind so zu verwerten, dass der Pfandgläubiger die wahren Eigentumsverhältnisse berücksichtigt und nicht eigenmächtig veräußern darf.
  • Pfandgläubiger müssen bestimmte Bedingungen beachten, um rechtlich konform zu handeln, vor allem bei der Verwertung durch Zwangsvollstreckung.

Akzessorietät in der Bürgschaft

  • Bürgschaften sind akzessorisch; die Haftung des Bürgen hängt vom Bestehen der Hauptforderung ab.
  • Bei Insolvenz des Hauptschuldners erlischt die Bürgschaft nicht automatisch, es sei denn, es wurden besondere Vereinbarungen getroffen.

Buchgrundschuld

  • Eine im Grundbuch eingetragene Buchgrundschuld ermöglicht dem Gläubiger, durch Zwangsversteigerung auf das Grundstück zuzugreifen.
  • Der neue Gläubiger erwirbt nicht automatisch die Buchgrundschuld mit der Abtretung der Forderung; eine Eintragung ist notwendig.

Wichtige rechtliche Bedingungen

  • Die Übergabe des Pfandes ist erforderlich für die Entstehung des Pfandrechts, sowie die Einigung über die Bestellung.
  • Eine Sicherungsübereignung umfasst spezifische vertragliche Klauseln, die die Rechte und Pflichten von Sicherungsgeber und -nehmer regeln, wie die Pflicht zur Anzeige von Pfändungen.

Fragestellungen zu Sicherheiten

  • Bei Bürgschaften müssen unterschiedliche Sicherheiten wie Pfandrechte oder Sicherungsabtretungen als Teil des Sicherungsrahmens betrachtet werden.
  • Es ist wichtig, die Unterscheidung zwischen Personalsicherheiten (wie Bürgschaften) und Realsicherheiten (wie Hypotheken und Pfandrechten) zu verstehen.

Eigentumserwerb und Gutgläubigkeit

  • Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Nichtberechtigte ist nur bei Gutgläubigkeit unter der Voraussetzung erlaubt, dass die Gegenstände nicht gegen den Willen des Eigentümers in den Besitz gelangten (§ 932 II BGB).
  • Bei einem Leihvertrag verliert der Entleiher nicht das Eigentum, somit kann er nicht veräußern, wenn der Erwerber (B) nicht gutgläubig ist.

Pfandrechte und Sicherheiten

  • Pfandrecht ist abhängig von einem bestehenden Anspruch; Sicherheiten können durch Verpfändung, Bürgschaft oder Sicherungsübereignung beschafft werden.
  • Für die Bestellung eines Pfandrechts ist eine Einigung über die Pfandrechtsbestellung sowie ein zu sichernder Anspruch notwendig (§§ 1204 I BGB, 1205 I BGB).

Hypotheken und Grundschulden

  • Hypotheken sind akzessorisch und vom Bestand der gesicherten Forderung abhängig, können jedoch als Briefhypothek übertragen werden.
  • Grundschuld ist untrennbar mit der gesicherten Forderung verbunden, kann durch Abtretung übertragen werden, ohne Notwendigkeit der Grundbuchänderung (§ 398, 413 BGB).

Eigenständige Vertragselemente

  • Eigentumsvorbehalt ermöglicht einem Verkäufer, das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung zu behalten, auch beim vorzeitigen Besitzübergang.
  • Bei einer Bürgschaft haftet der Bürge für die Zinsen der Hauptschuld und die Einrede der Vorausklage kann geltend gemacht werden (§ 768 BGB).

Besonderheiten der Sicherungsgeschäfte

  • Eine selbstschuldnerische Bürgschaft bedeutet, dass der Bürge wie der Hauptschuldner behandelt wird; Eine Akzessorietät ausschließlich für Personalsicherheiten existiert nicht immer.
  • Eine Sicherungsgrundschuld erlaubt dem Eigentümer, Einreden aus dem Sicherungsverhältnis gegenüber dem Erwerber der Grundschuld entgegenzuhalten.

Wichtige gesetzliche Grundlagen

  • Die Vorschriften des BGB regeln Eigentumserwerb, Inhaltssicherung durch Bürgschaften, Hypotheken und Sicherheiten im rechtlichen Rahmen.
  • Wiederholte Themen sind die gutgläubige Inbesitznahme und die Übertragung von Rechten, die stets im Hinblick auf Pflichtverletzungen und rechtliche Ansprüche betrachtet werden müssen.

Eigentumserwerb und Gutgläubigkeit

  • Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Nichtberechtigte ist nur bei Gutgläubigkeit unter der Voraussetzung erlaubt, dass die Gegenstände nicht gegen den Willen des Eigentümers in den Besitz gelangten (§ 932 II BGB).
  • Bei einem Leihvertrag verliert der Entleiher nicht das Eigentum, somit kann er nicht veräußern, wenn der Erwerber (B) nicht gutgläubig ist.

Pfandrechte und Sicherheiten

  • Pfandrecht ist abhängig von einem bestehenden Anspruch; Sicherheiten können durch Verpfändung, Bürgschaft oder Sicherungsübereignung beschafft werden.
  • Für die Bestellung eines Pfandrechts ist eine Einigung über die Pfandrechtsbestellung sowie ein zu sichernder Anspruch notwendig (§§ 1204 I BGB, 1205 I BGB).

Hypotheken und Grundschulden

  • Hypotheken sind akzessorisch und vom Bestand der gesicherten Forderung abhängig, können jedoch als Briefhypothek übertragen werden.
  • Grundschuld ist untrennbar mit der gesicherten Forderung verbunden, kann durch Abtretung übertragen werden, ohne Notwendigkeit der Grundbuchänderung (§ 398, 413 BGB).

Eigenständige Vertragselemente

  • Eigentumsvorbehalt ermöglicht einem Verkäufer, das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung zu behalten, auch beim vorzeitigen Besitzübergang.
  • Bei einer Bürgschaft haftet der Bürge für die Zinsen der Hauptschuld und die Einrede der Vorausklage kann geltend gemacht werden (§ 768 BGB).

Besonderheiten der Sicherungsgeschäfte

  • Eine selbstschuldnerische Bürgschaft bedeutet, dass der Bürge wie der Hauptschuldner behandelt wird; Eine Akzessorietät ausschließlich für Personalsicherheiten existiert nicht immer.
  • Eine Sicherungsgrundschuld erlaubt dem Eigentümer, Einreden aus dem Sicherungsverhältnis gegenüber dem Erwerber der Grundschuld entgegenzuhalten.

Wichtige gesetzliche Grundlagen

  • Die Vorschriften des BGB regeln Eigentumserwerb, Inhaltssicherung durch Bürgschaften, Hypotheken und Sicherheiten im rechtlichen Rahmen.
  • Wiederholte Themen sind die gutgläubige Inbesitznahme und die Übertragung von Rechten, die stets im Hinblick auf Pflichtverletzungen und rechtliche Ansprüche betrachtet werden müssen.

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