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Questions and Answers
In welchen Verfahren ist die Zuziehung eines Sachverständigen zwingend vorgeschrieben?
In welchen Verfahren ist die Zuziehung eines Sachverständigen zwingend vorgeschrieben?
- Nur in Zivilverfahren zur Klärung technischer Sachverhalte.
- In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Betreuungs- und Unterbringungssachen, sowie unter bestimmten Umständen im Strafprozess. (correct)
- Ausschließlich in Strafverfahren.
- Ausschließlich in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Betreuungs- und Unterbringungssachen.
Welche Aussage trifft im Kontext der Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen gemäß § 1896 I 1 BGB zu?
Welche Aussage trifft im Kontext der Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen gemäß § 1896 I 1 BGB zu?
- Ein Sachverständigengutachten ist nur bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Volljährigen erforderlich.
- Vor der Bestellung muss immer ein Sachverständigengutachten über die körperliche bzw. geistige Einschränkung und die Unfähigkeit zur selbständigen Besorgung der Angelegenheiten eingeholt werden (§ 280 FamFG). (correct)
- Das Gericht kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt wird.
- Ein Gutachten ist nur dann notwendig, wenn der Volljährige nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern.
Unter welchen Bedingungen ist die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines Betreuten gemäß § 1906 I - III BGB zulässig?
Unter welchen Bedingungen ist die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines Betreuten gemäß § 1906 I - III BGB zulässig?
- Wenn die Unterbringung zum Wohle des Betreuten dringend erforderlich ist und keine andere Möglichkeit besteht.
- Wenn der Betreute die Unterbringung selbst wünscht.
- Wenn die Betreuungsperson die Unterbringung für notwendig erachtet.
- Wenn zuvor ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde (§ 321 FamFG). (correct)
Welche der folgenden Aussagen trifft auf die Rolle eines Arztes als Sachverständiger bei einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung eines Betreuten zu?
Welche der folgenden Aussagen trifft auf die Rolle eines Arztes als Sachverständiger bei einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung eines Betreuten zu?
Welche Maßnahme ist gemäß § 81 StPO erforderlich, wenn ein Beschuldigter in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen und sein psychischer Zustand dort begutachtet werden soll?
Welche Maßnahme ist gemäß § 81 StPO erforderlich, wenn ein Beschuldigter in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen und sein psychischer Zustand dort begutachtet werden soll?
Was schreibt § 87 StPO im Zusammenhang mit Leichenschau und Leichenöffnung vor?
Was schreibt § 87 StPO im Zusammenhang mit Leichenschau und Leichenöffnung vor?
Welche Verfahrensweise ist gemäß § 91 StPO bei Vergiftungsverdacht vorgeschrieben?
Welche Verfahrensweise ist gemäß § 91 StPO bei Vergiftungsverdacht vorgeschrieben?
Was ist erforderlich, wenn der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll gemäß § 454 I 5 StPO?
Was ist erforderlich, wenn der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll gemäß § 454 I 5 StPO?
Unter welcher Voraussetzung kann ein Rest der Haftstrafe bei einem Beschuldigten, der zu mehr als zwei Jahren Freiheitsentzug verurteilt wurde, gemäß § 66 III StGB zur Bewährung ausgesetzt werden?
Unter welcher Voraussetzung kann ein Rest der Haftstrafe bei einem Beschuldigten, der zu mehr als zwei Jahren Freiheitsentzug verurteilt wurde, gemäß § 66 III StGB zur Bewährung ausgesetzt werden?
Wann ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch das Gericht notwendig?
Wann ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch das Gericht notwendig?
Wann ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich?
Wann ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich?
Was muss ein Richter tun, wenn er aufgrund eigener Sachkunde entscheiden möchte?
Was muss ein Richter tun, wenn er aufgrund eigener Sachkunde entscheiden möchte?
Welche Rechte haben die Parteien, wenn der Richter aufgrund eigener Sachkunde entscheiden will?
Welche Rechte haben die Parteien, wenn der Richter aufgrund eigener Sachkunde entscheiden will?
Was muss das Gericht tun, wenn es aus eigener Sachkunde entscheidet?
Was muss das Gericht tun, wenn es aus eigener Sachkunde entscheidet?
Was geschieht, wenn gegen ein Urteil, das auf der eigenen Sachkunde des Gerichts beruht, Rechtsmittel eingelegt wird?
Was geschieht, wenn gegen ein Urteil, das auf der eigenen Sachkunde des Gerichts beruht, Rechtsmittel eingelegt wird?
Was ist unerheblich für die Verwertbarkeit eigener Sachkunde eines Richters?
Was ist unerheblich für die Verwertbarkeit eigener Sachkunde eines Richters?
Was ist die Pflicht eines Richters, wenn er Zweifel an seiner Sachkunde hat?
Was ist die Pflicht eines Richters, wenn er Zweifel an seiner Sachkunde hat?
Was muss ein Sachverständiger trotz fehlender Sachkunde des Richters nicht tun?
Was muss ein Sachverständiger trotz fehlender Sachkunde des Richters nicht tun?
Welcher Grundsatz gilt im Zivilprozess bezüglich der Tatsachen, die vom Gericht beachtet werden?
Welcher Grundsatz gilt im Zivilprozess bezüglich der Tatsachen, die vom Gericht beachtet werden?
Welche Tatsachen werden im Zivilprozess als wahr angesehen?
Welche Tatsachen werden im Zivilprozess als wahr angesehen?
Was darf ein Richter im Zivilprozess bezüglich fehlender Tatsachen nicht tun?
Was darf ein Richter im Zivilprozess bezüglich fehlender Tatsachen nicht tun?
In welchen Schritten vollzieht sich die Beweiserhebung in einem Verfahren nach den Vorschriften der ZPO?
In welchen Schritten vollzieht sich die Beweiserhebung in einem Verfahren nach den Vorschriften der ZPO?
Wann kann ein Zeugenbeweis erhoben werden?
Wann kann ein Zeugenbeweis erhoben werden?
Unter welchen Umständen kann das Gericht einen Sachverständigenbeweis von Amts wegen anordnen (§ 144 I ZPO)?
Unter welchen Umständen kann das Gericht einen Sachverständigenbeweis von Amts wegen anordnen (§ 144 I ZPO)?
Wann ist § 144 I ZPO nicht anzuwenden?
Wann ist § 144 I ZPO nicht anzuwenden?
Was versteht man unter einem „Ausforschungsbeweis“?
Was versteht man unter einem „Ausforschungsbeweis“?
Wovon ist die Ladung eines Sachverständigen abhängig, wenn eine Partei Sachverständigenbeweis angetreten hat?
Wovon ist die Ladung eines Sachverständigen abhängig, wenn eine Partei Sachverständigenbeweis angetreten hat?
Was ist der Unterschied bei der Einholung eines Gutachtens von Amts wegen im Vergleich zur Einholung auf Antrag einer Partei bezüglich des Vorschusses?
Was ist der Unterschied bei der Einholung eines Gutachtens von Amts wegen im Vergleich zur Einholung auf Antrag einer Partei bezüglich des Vorschusses?
Was gilt, wenn eine Partei zwar Sachverständigenbeweis angetreten, aber den Vorschuss nicht gezahlt hat?
Was gilt, wenn eine Partei zwar Sachverständigenbeweis angetreten, aber den Vorschuss nicht gezahlt hat?
In welchen Verfahren kann der Parteibeibringungsgrundsatz zugunsten des Amtsermittlungsgrundsatzes eingeschränkt werden?
In welchen Verfahren kann der Parteibeibringungsgrundsatz zugunsten des Amtsermittlungsgrundsatzes eingeschränkt werden?
Unter welchen Umständen können Anträge von Parteien auf Beweiserhebung abgelehnt werden?
Unter welchen Umständen können Anträge von Parteien auf Beweiserhebung abgelehnt werden?
In welchen Verfahren kommt der Grundsatz der Parteieinbringung nicht zur Anwendung?
In welchen Verfahren kommt der Grundsatz der Parteieinbringung nicht zur Anwendung?
Was ist das Gericht in Verfahren, in denen der Grundsatz der Parteieinbringung nicht gilt, verpflichtet?
Was ist das Gericht in Verfahren, in denen der Grundsatz der Parteieinbringung nicht gilt, verpflichtet?
Welche Verfahren sind von dem Grundsatz der Amtsermittlung umfasst?
Welche Verfahren sind von dem Grundsatz der Amtsermittlung umfasst?
Was muss das Gericht im Strafverfahren gemäß § 244 II StPO von sich aus aufklären?
Was muss das Gericht im Strafverfahren gemäß § 244 II StPO von sich aus aufklären?
Wer hat im Strafverfahren die Pflicht zur Aufklärung?
Wer hat im Strafverfahren die Pflicht zur Aufklärung?
Wer kann im Strafprozess einen Sachverständigen beauftragen?
Wer kann im Strafprozess einen Sachverständigen beauftragen?
Unter welchen Maßgaben kann ein von Staatsanwaltschaft oder Verteidigung beantragtes Gutachten vom Gericht abgelehnt werden (§ 244 III, IV StPO)?
Unter welchen Maßgaben kann ein von Staatsanwaltschaft oder Verteidigung beantragtes Gutachten vom Gericht abgelehnt werden (§ 244 III, IV StPO)?
In welchen Fällen darf ein Beweisantrag auf Einholung eines neues Gutachtens im Strafprozess nicht abgelehnt werden (§ 244 IV 2 StPO)?
In welchen Fällen darf ein Beweisantrag auf Einholung eines neues Gutachtens im Strafprozess nicht abgelehnt werden (§ 244 IV 2 StPO)?
Unter welchen Voraussetzungen kann das Gericht im Zivilprozess eine neue Begutachtung durch dieselben oder andere Sachverständige anordnen (§ 412 I ZPO)?
Unter welchen Voraussetzungen kann das Gericht im Zivilprozess eine neue Begutachtung durch dieselben oder andere Sachverständige anordnen (§ 412 I ZPO)?
Flashcards
Notwendigkeit der Beauftragung
Notwendigkeit der Beauftragung
Gesetzliche oder fehlende Sachkunde des Gerichts.
Betreuerbestellung
Betreuerbestellung
Vor Bestellung eines Betreuers ist ein Gutachten erforderlich, § 280 FamFG.
Einweisung in Psychiatrie
Einweisung in Psychiatrie
Psychiater muss Zustand begutachten, § 81 StPO.
Leichenschau
Leichenschau
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Bewährung nach Haftstrafe
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Zweck der Begutachtung
Zweck der Begutachtung
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Eigene Sachkunde des Gerichts
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Information der Parteien
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Urteilsbegründung
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Pflicht zur Aufklärung
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Parteibeibringungsgrundsatz (Zivilprozess)
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Beweisangebot
Beweisangebot
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Anordnung von Amts wegen
Anordnung von Amts wegen
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Ausforschungsbeweis
Ausforschungsbeweis
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Arzthaftung
Arzthaftung
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Ablehnung von Beweisanträgen
Ablehnung von Beweisanträgen
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Schätzung statt Beweis
Schätzung statt Beweis
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Amtsermittlungsgrundsatz
Amtsermittlungsgrundsatz
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Aufklärungspflicht im Strafverfahren
Aufklärungspflicht im Strafverfahren
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Neues Gutachten im Strafprozess
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Neues Gutachten im Zivilprozess
Neues Gutachten im Zivilprozess
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Notwendigkeit
Notwendigkeit
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Einwendungen
Einwendungen
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Ergänzung
Ergänzung
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Study Notes
- Die Zuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen kann entweder gesetzlich zwingend vorgeschrieben sein oder durch fehlende eigene Sachkunde des Gerichts notwendig werden.
Zuziehung aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift
- In einigen Verfahren ist unter bestimmten Gegebenheiten die Zuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen gesetzlich vorgeschrieben.
- In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, besonders Betreuungs- und Unterbringungssachen, ist die Zuziehung eines Sachverständigen zwingend.
- Bei der Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen ist ein Sachverständigengutachten über die körperliche bzw. geistige Einschränkung und die Unfähigkeit zur selbstständigen Besorgung der Angelegenheiten erforderlich (§ 280 FamFG).
- Eine Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines Betreuten ist nur zulässig, wenn vor dieser Entscheidung ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde (§ 321 FamFG); der Sachverständige muss Arzt mit psychiatrischen Kenntnissen sein.
- Im Strafprozess gibt es weitere gesetzliche Vorschriften für die zwingende Beauftragung eines Sachverständigen.
- Vor der Einweisung eines Beschuldigten in ein psychiatrisches Krankenhaus und der Begutachtung seines psychischen Zustands ist die Anhörung eines Sachverständigen erforderlich (§ 81 StPO).
- Bei Leichenschau und Leichenöffnung schreibt § 87 StPO die Anwesenheit von Ärzten als Sachverständige vor; bei Vergiftungsverdacht regelt § 91 StPO die Beweiserhebung.
- Vor Aussetzung des Rests einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ist ein Gutachten über den Verurteilten erforderlich (§ 454 II 5 StPO).
- Bei Verurteilungen zu mehr als zwei Jahren Freiheitsentzug kann ein Rest der Haftstrafe nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn ein Gutachter keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sieht (§ 454 II 1 Nr. 2 StPO, § 66 III StGB).
Zuziehung bei schwierigen Fachfragen und fehlender Sachkunde
- Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Zuziehung kann das Gericht eine Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Sachaufklärung anordnen.
- Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist notwendig, wenn dem Gericht die erforderliche Sachkunde zur Feststellung und Bewertung von Tatsachen fehlt.
- Die Einholung eines Gutachtens ist entbehrlich, wenn das Gericht eigene Sachkunde besitzt, z.B. durch überdurchschnittliche Kenntnisse oder das Studium von Fachliteratur.
- Die Lektüre von Fachliteratur ersetzt meist nicht die langjährige berufliche Erfahrung eines Sachverständigen.
- Richter können sich Spezialkenntnisse durch wiederholte ähnliche Rechtsstreite aneignen und Gutachten aus vorangegangenen Verfahren nutzen; Sachverhalt und Erkenntnisstand müssen aber übereinstimmen.
- Der Richter muss die Parteien informieren, wenn er aufgrund eigener Sachkunde entscheiden will und darlegen, woher die Sachkunde stammt und wie die Sachfrage beurteilt wird.
- Den Parteien ist rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 I GG).
- Bei Einwänden der Parteien muss das Gericht prüfen, ob die eigene Sachkunde ausreicht oder ein Sachverständiger beauftragt werden muss.
- Wenn das Gericht aufgrund eigener Sachkunde entscheidet, muss der Ursprung dieser Sachkunde im Urteil dargelegt werden.
- Bei Rechtsmitteln prüft das Rechtsmittelgericht die Werthaltigkeit der Sachkunde des erstinstanzlichen Gerichts.
- Für die Verwertbarkeit eigener Sachkunde ist es unerheblich, ob nur ein Richter oder alle Richter eines Spruchkörpers Sachkunde besitzen oder ob es sich um einen Berufs- oder ehrenamtlichen Richter handelt.
- Die Vermittlung der Sachkunde an die übrigen Mitglieder des Gerichts muss nicht in der Verhandlung erfolgen, interne Beratung genügt.
- Der Richter muss den Wert seiner Sachkunde genau kennen; bei Zweifeln muss er einen Sachverständigen beauftragen.
- Ein Sachverständiger muss trotz fehlender Sachkunde des Richters nicht hinzugezogen werden, wenn höchstrichterliche Erfahrungssätze für die Urteilsfindung vorhanden sind.
Verfahrensgrundsätze für die Beweisaufnahme
- Im Zivilprozess beachtet das Gericht nur die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen (§ 138 I ZPO).
- Bestrittene Tatsachen werden bewiesen, unbestrittene Tatsachen als wahr angesehen.
- Der Richter kann auf Lücken oder Unstimmigkeiten hinweisen, aber fehlende Tatsachen nicht von Amts wegen ermitteln.
- Die Beweiserhebung erfolgt in Schritten: Behaupten, Beweisangebot, Beweiserhebung, Beweiswürdigung.
- Ein Zeugenbeweis ist nur zulässig, wenn er von einer Partei für eine entscheidungserhebliche streitige Tatsache angeboten wird.
- Das Gericht kann einen Sachverständigenbeweis von Amts wegen anordnen (§ 144 I ZPO), wenn es Sachkunde zur Beurteilung unstreitiger Tatsachen und zum Verständnis des Sachverhalts benötigt.
- § 144 I ZPO ist nicht anzuwenden, wenn Parteien keine rechtserheblichen Tatsachen vorbringen, sondern durch bloße Behauptungen einen Beweisbeschluss herbeiführen wollen ("Ausforschungsbeweis").
- Wurde Sachverständigenbeweis angetreten, ist die Ladung des Sachverständigen von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig; Gutachten von Amts wegen sind nicht von der Zahlung des Vorschusses abhängig.
- Eine Anordnung von Amts wegen ist nicht schon deshalb vorzunehmen, weil die Partei zwar Sachverständigenbeweis angetreten hat, aber den Vorschuss nicht gezahlt hat.
- Im Arzthaftungsprozess kann der Parteibeibringungsgrundsatz zugunsten des Amtsermittlungsgrundsatzes eingeschränkt werden, da es der sachunkundigen Partei möglicherweise nicht möglich ist, die Tatsachen ausreichend substantiiert vorzubringen.
- Anträge von Parteien auf Beweiserhebung können unter bestimmten Umständen abgelehnt werden, wobei strafprozessuale Vorschriften gelten.
- Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn er schuldhaft verspätet gestellt wurde, die Tatsachen bereits bindend festgestellt sind, die Beweiserhebung unzulässig ist, die Tatsachen nicht beweisbedürftig sind oder das Beweismittel ungeeignet/nicht verfügbar ist.
- Das Gericht kann anstelle eines Sachverständigenbeweises die Schätzung vornehmen (§ 287 ZPO) oder selbst genügend sachkundig sein.
Der Amtsermittlungsgrundsatz
- In einigen Zivilverfahren (Familien-, Kindschafts- und Ehescheidungsverfahren) gilt nicht der Grundsatz der Parteieinbringung.
- Das Gericht muss die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen ermitteln, auch ohne Antrag der Parteien.
- Dies gilt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Verwaltungsgerichts-, Finanzgerichts-, Straf- und Bußgeldverfahren.
- Im Strafverfahren muss das Gericht gem. § 244 II StPO alle entscheidungsrelevanten Tatsachen von sich aus aufklären und alle sich aus Verfahrensverlauf und Akte ergebenden Beweismittel nutzen.
- Staatsanwaltschaft und Polizei sind zur Aufklärung in jedem Stadium des Verfahrens verpflichtet.
- Im Strafprozess beauftragt das Gericht oder der Staatsanwalt einen Sachverständigen; der Angeklagte/Verteidiger kann einen Sachverständigen zur Verhandlung laden.
- Ein von Staatsanwaltschaft/Verteidigung beantragtes Gutachten kann vom Gericht unter den Maßgaben des § 244 III, IV StPO abgelehnt werden.
Die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens
- Unter bestimmten Umständen kann ein weiteres Gutachten erforderlich sein.
- Im Strafprozess ist ein Beweisantrag auf Einholung eines neuen Gutachtens notwendig (§ 244 IV 2 StPO), wenn die Sachkunde des vorigen Sachverständigen in Zweifel gezogen werden muss, die zugrunde liegenden Tatsachen unzutreffend sind, das vorige Gutachten Widersprüche enthält oder der neue Sachverständige über bessere Hilfsmittel/Verfahren verfügt.
- Gem. § 412 I ZPO kann das Gericht im Zivilprozess eine neue Begutachtung anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet oder ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist (§ 412 II ZPO).
- Ein neues Gutachten ist notwendig, wenn das vorhandene Gutachten keinen sicheren Beitrag zur Entscheidungsfindung leistet, es erkennbar mangelhaft/widersprüchlich ist, die Sachkunde des Sachverständigen anzuzweifeln ist oder ein anderer Sachverständiger über bessere Hilfsmittel/Verfahren verfügt.
- Die Einholung eines weiteren Gutachtens kann angezeigt sein, wenn gegen das vorhandene Gutachten durch ein von den Parteien in Auftrag gegebenes Privatgutachten Einwendungen erhoben werden.
- Werden durch ein Gutachten aus einem früheren Verfahren nicht alle Fragen der aktuellen Sachlage erschöpfend beantwortet, muss entweder ein anderer Sachverständiger zugezogen werden oder der Gutachter des früheren Verfahrens mit der Ergänzung seines Gutachtens beauftragt werden.
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