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This document contains past paper questions on secured lending and related concepts in economics and business law. It covers topics like property law, secured lending and other related subject matters. The questions are geared towards undergraduate-level students.

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Aufgabe 1 (1 aus 5) Unsere Rechtsordnung lässt den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten A. Überhaupt nicht zu B. Stets zu C. Nur bei Gutgläubigkeit des Erwerbers, dies grundsätzlich auch bei gestohlenen oder abhandengekommen Gegenständen D. Nur bei Gutgläubig...

Aufgabe 1 (1 aus 5) Unsere Rechtsordnung lässt den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten A. Überhaupt nicht zu B. Stets zu C. Nur bei Gutgläubigkeit des Erwerbers, dies grundsätzlich auch bei gestohlenen oder abhandengekommen Gegenständen D. Nur bei Gutgläubigkeit des Erwerbers unter der weiteren grundsätzlichen Voraussetzung, dass die Gegenstände nicht ohne oder gegen den Willen des Eigentümers in den Besitz des Verfügenden gelangten E. Auch bei Bösgläubigkeit des Erwerbers zu Lösung Richtig D Falsch A (§§ 932ff. BGB), B (§ 935 BGB), C (wie vor), D (§ 932 II BGB) Aufgabe 2 (x aus 5) E leiht dem A für zwei Wochen ein ihm gehörendes Buch, in das er auf die erste Seite groß und deutlich seinen Namen geschrieben hat. Nach Ablauf der Leihzeit gibt A das Buch nicht zurück, sondern veräußert es für 10 € an seinen Freund B. Ist B Eigentümer des Buches geworden? A. Nein, weil A nicht gutgläubig war B. Nein, weil B nicht gutgläubig war C. Nein, weil das Buch dem E abhanden gekommen ist D. Nur, wenn B bei der Übergabe des Buches die Namenseintragung des E übersehen hat E. Ja Lösung Richtig B (§ 932 II BGB), D Falsch A (Gutgläubigkeit des Verfügenden ist unerheblich), C (kein Abhandenkommen, E hat den Besitz freiwillig an A übertragen), E (B war nicht gutgläubig) Aufgabe 3 (1 aus 5) L entleiht bei E ein diesem gehörendes Fahrrad und verkauft, übergibt und übereignet es an den gutgläubigen K. E kann das Fahrrad von K A. gem. § 985 BGB B. gem. § 812 I 1 BGB C. gem. § 816 I 1 BGB D. überhaupt nicht E. gem. § 638 I 1 BGB Herausverlangen. Lösung Richtig D Falsch A (K hat gutgläubig Eigentum erworben), B (keine Leistung des E an K), C (Anspruch richtet sich gegen L), E (kein Herausgabeanspruch) Aufgabe 4 (1 aus 5) Dieb D verkauft die dem E gestohlene Sache an den gutgläubigen K. K ist nach vollzogener dinglicher Einigung und Übergabe seitens des D A. Eigentümer und Besitzer B. Nur Besitzer C. Nur Eigentümer D. Weder Eigentümer noch Besitzer E. Halter Lösung Richtig B Falsch A, C (keine Eigentumserwerb wegen § 935 BGB), D, E Aufgabe 5 (x aus 5) Welche(s) der folgenden Sicherungsmittel hängt/hängen vom Bestand eines Anspruchs ab? A. Vorbehaltseigentum B. Sicherungseigentum C. Pfandrecht D. Sicherungsabtretung E. Bürgschaft Lösung Richtig C, E Falsch A, B, D Aufgabe 6 (x aus 5) Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen zu? Eine Realsicherheit ist … A. Der Eigentumsvorbehalt B. das Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten C. Die Hypothek D. die Bürgschaft E. Das Sicherungseigentum Lösung Richtig A, B, C, E Falsch D (Personalsicherheit) Aufgabe 7 (x aus 5) Katja Katzinger benötigt aus privaten Gründen ein Auto. Beim Vertragshändler Valentin Volvo entdeckt sie ein Modell zu 20.000 €, welches ihr gefällt. Sie verfügt jedoch im Augenblick lediglich über ein Barvermögen von 10.000 €, erwartet aber, dass sie in einem Jahr den Rest der Summe zusammengespart haben wird. Anfang 2021 schließen Katja und Valentin einen Vertrag, der vorsieht, dass Katja die eine Hälfte des Kaufpreises sofort, die andere erst in einem Jahr zahlen muss. Valentin behält sich das Eigentum an dem Auto bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Welche der folgenden Aussagen trifft / treffen zu? A Das Rechtsverhältnis zwischen Katja und Valentin wird auch als „Finanzierungsleasing“ bezeichnet. B Valentin ist Eigentümer des Fahrzeugs. C Der Vertrag ist nichtig, wenn das Sicherungsmittel des Eigentumsvorbehalts nicht auch in der von Katja unterzeichneten Vertragserklärung angegeben ist. D Valentin muss Katja das Auto erst übereignen, wenn Katja den vollen Kaufpreis gezahlt hat. E Auf den Sachverhalt ist das Verbraucherkreditgesetz anwendbar. Lösung Richtig B Falsch A, C, D (Eigentumsübertragung ist aufschiebend bedingt, § 158 I BGB), E (Verbraucherkreditgesetz existiert nicht mehr; keine Zinsen) Aufgabe 8 (x aus 5) Das Straßenbauunternehmen S GmbH möchte eine neue Planierraupe erwerben. Die A-Bank verlangt Sicherheiten, bevor sie sich zur Gewährung des Darlehens bereit erklärt. Wie kann B, der Inhaber von S, unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten der A Sicherheiten verschaffen. A. S erwirbt die Planierraupe unter Eigentumsvorbehalt B. S verpfändet die Planierraupe an A C. S bürgt für die Darlehensrückzahlung D. B bürgt für die Darlehensrückzahlung E. A lässt sich die Planierraupe zur Sicherheit übereignen Lösung Richtig D, E Falsch A (keine Sicherheit für A), B (unwirtschaftlich, da Übergabe an A erfolgen müsste), C (keine zusätzliche Sicherheit, da S eh aus Darlehen haftet) Aufgabe 9 (x aus 5) Verkäufer V und Käufer K haben einen Kaufvertrag über ein Smartphone unter Eigentumsvorbehalt geschlossen. Den Kaufpreis von 240 € kann K in 12 Raten á 20 € bezahlen. Das Smartphone darf er direkt mitnehmen. Welche Aussage/n ist/sind richtig? A. Das Smartphone bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des V B. Wegen des Eigentumsvorbehalts stehen der Kaufvertrag und die Übereignung jeweils unter einer Bedingung. C. Nur die Einigung über die Übereignung des Smartphones wird durch den Eigentumsvorbehalt bedingt. D. Der Verkäufer kann das Smartphone jederzeit zurückfordern. E. Durch den vereinbarten Eigentumsvorbehalt fallen Eigentum und Besitz auseinander Lösung Richtig A, C, E Falsch B, D (muss erst zurücktreten, § 449 II BGB) Aufgabe 10 (x aus 5) In der Abrede über eine Sicherungsübereignung ist/sind eine übliche und zweckmäßige Klausel(n): A. „Der Sicherungsgeber muss eine Pfändung des Sicherungsguts durch einen seiner Gläubiger unverzüglich dem Sicherungsnehmer anzeigen“ B. „Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, die Sache pfleglich zu behandeln und ausreichend zu versichern“ C. „Der Sicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Sicherungsgeber das Eigentum zurück zu gewähren, sobald er die gesicherte Forderung vollständig erfüllt ist“ D. „Der Sicherungsgeber trägt die Kosten für den Erhalt der Sache“ E. „Der Sicherungsnehmer trägt die Kosten der Auflassung“ Lösung Richtig A, B, C, D Falsch E Aufgabe 11 (x aus 5) Welche der folgenden Aussagen trifft/treffen zum Sicherungseigentum zu? A. Es ist eine Durchbrechung des sachenrechtlichen Typenzwangs B. Es berechtigt den Sicherungsnehmer dazu, zu jeder Zeit von jedem die Herausgabe zu verlangen. C. Die Übertragung erfolgt durch Abtretung nach §§ 398, 413 BGB als sonstigem Recht D. Der Sicherungsgeber behält den Besitz der Sache E. Der Sicherungsnehmer erlangt Eigentum an der Sache Lösung Richtig D, E Falsch A (SE war schon vor BGB bekannt; hätte daher vom Gesetzgeber ausdrücklich verboten werden müssen); B (nur wenn SG nicht zahlt), C (erfolgt sachenrechtlich, z.B. nach § 931 BGB) Aufgabe 12 (x aus 5) A hat bei der B-Bank einen Kredit in Höhe von 10.000,- € aufgenommen. Zur Sicherheit übereignet er der B-Bank eine Schneidemaschine, die er weiterhin für seinen Betrieb nutzt. Mit vollständiger Rückzahlung des Darlehens soll das Eigentum daran wieder an A zurückfallen. 5 Raten á 1.000,- € hat A bereits an die B-Bank bezahlt. Welche Aussage/n ist/sind zutreffend? A. Die Schneidemaschine gehört A wieder zur Hälfte B. B kann als Eigentümer die Maschine nach ihrem Belieben weiterveräußern C. A hat ein Anwartschaftsrecht auf die Rückübereignung der Maschine, das bei Zahlung der restlichen 5.000,- € zum Vollrecht erstarkt. D. B gehört die Schneidemaschine nicht mehr ganz, sie unterliegt insoweit einem Veräußerungsverbot. E. A ist Besitzer der Schneidemaschine Lösung Richtig B (können schon, aber nicht dürfen), C, E Falsch A (B bleibt alleiniger Eigentümer), D Aufgabe 13 (x aus 5) Was kann Gegenstand eines Pfandrechts nach § 1273 I BGB sein? A. ein Reisepass B. ein Steuerrückerstattungsanspruch C. ein Erbbaurecht D. eine Aktie E. ein Anspruch auf Schmerzensgeld Lösung Richtig B, D, E Falsch A (nicht verwertbar), C (Grundstücksrecht) Aufgabe 14 (x aus 5) Welcher Gläubiger hat ein gesetzliches Pfandrecht, sofern die Sachen nicht unpfändbar sind? A. Der Gastwirt an der Tasche des Gastes im Gastzimmer B. Der Bank am Sparbuch des Kunden, das dieser in ein Bankschließfach eingebracht hat C. Der Gläubiger einer Hypothek am Zubehör zum belasteten Grundstück, sofern es dem Eigentümer des Grundstücks gehört D. Der Schreinermeister an den von ihm reparierten Gegenständen des Bestellers E. Der Bauunternehmer am Grundstück des Bestellers Lösung Richtig A (§ 704 BGB), B (§ 562 BGB), D (§ 647 BGB) Falsch C (kein Pfandrecht), E (Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek, § 650e BGB) Aufgabe 15 (x aus 5) Zur Pfandrechtsbestellung ist immer zwingend erforderlich: A. Die Übergabe der Sache B. Die Identität des Inhabers des verpfändeten Gegenstands und des Schuldners des gesicherten Anspruchs C. Die Einigung über die Pfandrechtsbestellung D. Eine zu sichernde Forderung E. Der gute Glaube des Pfandgläubigers Lösung Richtig C (§ 1205 I BGB), D (§ 1204 I BGB) Falsch A (§ 1206 BGB), B, E Aufgabe 16 (x aus 5) Wie kann das rechtsgeschäftliche Pfand nicht verwertet werden? A. Durch Verkauf zur freien Hand durch einen öffentlich ermächtigten Handelsmakler B. Durch Verkauf zur freien Hand durch den nicht zur öffentlichen Versteigerung befugten Gläubiger C. Durch Verkauf zur freien Hand durch den nicht zur öffentlichen Versteigerung befugten Eigentümer des Pfands D. Durch Verfallversteigerung, wonach dem Pfandgläubiger das Eigentum zufallen soll und die Forderung zum Marktwert des Pfandes bei Fälligkeit als berechtigt gilt. E. Als Pfandgläubiger beim Fiskus nach § 296 AO bei www.zoll-aktion.de Lösung Richtig B, C, D (§ 1229, keine Versteigerung), E (gepfändete Sachen) Falsch A (§ 1221 BGB) Aufgabe 17 (x aus 5) Um eine Darlehensforderung des G zu sichern, verpfändet S seine antike Münzsammlung. G tritt die Forderung an D ab. Was trifft zu? A. S kann mit befreiender Wirkung an jeden leisten, der ihm seine Münzsammlung zurückgibt B. Die Abtretung ist unwirksam, weil nicht zugleich die Münzsammlung übergeben wurde. C. Das Pfandrecht ist erloschen, da der Pfandgläubiger und der Gläubiger der gesicherten Forderung nicht mehr dieselbe Person sind. D. Die Abtretung der Forderung von G an D ist nur wirksam, wenn sie gegenüber S angezeigt wird. E. D kann von G die Herausgabe der Münzsammlung verlangen. Lösung Richtig E (§ 1251 I BGB) Falsch A (nur an Gl.), B (§ 1250 I BGB), C (§ 1250 II BGB: nur wenn Übergang Pfandrecht ausgeschlossen wird), D (Abtretung auch ohne Kenntnis des Schuldners wirksam) Aufgabe 18 X aus 5 Ist bei einer Bürgschaft nichts Besonderes vereinbart, A. kann der Anspruch gegen Bürgen früher verjähren, als der gegen den Hauptschuldner B. kann der Gläubiger den Bürgen aufgrund eines vorrangigen Befriedigungsrecht vor allen anderen Gläubigern, denen der Bürge etwas schuldet, in Anspruch nehmen. C. steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zu. D. haftet der Bürge auch für die Zinsen der Forderung gegen den Hauptschuldner. E. erlischt die Bürgschaft in der Insolvenz des Hauptschuldners Lösung Richtig A, C, D Falsch B, E Aufgabe 19 x aus 5 Welche der folgenden Aussagen trifft zu? A. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft liegt vor, wenn der Bürge lediglich nachrangig haftet, d.h. der Gläubiger muss sich zunächst immer an den Schuldner halten B. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft entsteht, wenn sich der Bürge dem Gläubiger gegenüber unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage als Selbstschuldner verbürgt C. Wegen der Akzessorietät der Bürgschaft kann der Bürger dem Gläubiger die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegenhalten, wenn der Gläubiger den Vertrag mit dem Hauptschuldner noch nicht erfüllt hat. D. Mit der Bürgschaft kann auch eine Hypothek gesichert werden E. Die Bürgschaft ist ein schuldrechtlicher Vertrag Lösung Richtig B (§ 773 I Nr. 1 BGB), C (§ 768 BGB), D, E Falsch A Aufgabe 20 x aus 5 Was ist/sind kein/e Grundpfandrecht/e? A. Der Nießbrauch B. Das Vorkaufsrecht C. Die Hypothek D. Die Grundschuld E. Die Grunddienstbarkeit Lösung Richtig A, B, E Falsch C, D Aufgabe 21 x aus 5 Welche Aussage/n zur „Akzessorietät“ ist/sind zutreffend? A. Die Hypothek ist vom Bestand der Forderung abhängig B. Die Forderung ist im Bestand von der Hypothek abhängig. C. Alle Personalsicherheiten sind akzessorisch. D. Wird der Gläubiger befriedigt, erlischt die Bürgschaft E. Statt an den Gläubiger der Forderung kann auch an den Bürgen gezahlt werden Lösung Richtig A, D Falsch B, C (z.B. Garantie), E Aufgabe 22 X aus 5 Was gilt für die Hypothek? A. Ihre wirtschaftliche Bedeutung ist im Vergleich zum Sicherungseigentum an Grundstücken gering. B. Sie verpflichtet den Eigentümer des Grundstücks zur Erfüllung der gesicherten Forderung C. Sie wird wie die Grundschuld übertragen. D. Sie kann auch an einem Grundstücksbruchteil bestehen E. Sie kann auch an einem Erbbaurecht bestehen. Lösung Richtig D, E Falsch A (SE am Grundstück gibt es nicht), B (nur Duldung Zwangsvollstreckung, § 1147 BGB, C (Hypothek: § 1153 BGB; GS: § 413 BGB) Aufgabe 23 x aus 5 Kann eine Hypothek auch gutgläubig einredefrei erworben werden? A. Ja, wenn der Verfügende als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und der Erwerber keine Kenntnis von der Nichtberechtigung des Veräußerers hat und auch kein Widerspruch eingetragen ist. B. Nein, der Haftungsverband der Hypothek verbietet das C. Liegt der Mangel in der Forderung, ist gutgläubiger Erwerb möglich, wenn der Erwerber nicht wusste, dass der Abtretende nicht Forderungsinhaber war D. Fehlt die Berechtigung bezüglich der Hypothek ist gutgläubiger Erwerb möglich, wenn der Verfügende durch eine Kette beglaubigter Abtretungserklärungen ausgewiesen ist und der Erwerber keine Kenntnis von der Nichtberechtigung hat. E. Bei einem Mangel im dinglichen Recht ist gutgläubiger Erwerb nicht möglich Lösung Richtig A (§ 1157 BGB), C, D (§ 1155 BGB), E Falsch B (Haftungsverband hat mit Erwerb nichts zu tun) Aufgabe 24 x aus 5 Welche Aussage/n trifft/treffen auf die Briefhypothek zu? A. Der Bestand der Briefhypothek ist von der gesicherten Forderung unabhängig. B. Die Briefhypothek ist als Ausnahme zum allgemeinen Hypothekenrecht geregelt C. Ist jemand im Besitz des Hypothekenbriefs, so gilt die Übergabe des Hypothekenbriefs als an ihn erfolgt D. Die Übertragung der Briefhypothek erfolgt durch Übergabe des Hypothekenbriefs und durch eine schriftliche Abtretungserklärung des Abtretenden E. Die Abtretung einer Briefhypothek muss ins Grundbuch eingetragen werden. Lösung Richtig C (§ 1117 III BGB), D (§ 1154 I BGB) Falsch A (Hypothek ist akzessorisch), B (Grundfall, § 1116 I BGB), E Aufgabe 25 (x aus 5) Welche der folgenden Aussagen zur Buchgrundschuld ist / sind zutreffend? A Aus einer im Grundbuch eingetragenen Buchgrundschuld kann der eingetragene Gläubiger nach wirksamer Kündigung im Wege der Zwangsversteigerung des Grundstücks vorgehen. B Eine Übertragung der Buchgrundschuld setzt stets voraus, dass der neue Gläubiger in das Grundbuch eingetragen wird. C Zahlt der Eigentümer des Grundstücks, der zugleich Schuldner der Forderung ist, so erlischt die Buchgrundschuld. D Wird die gesicherte Forderung abgetreten, so erwirbt der neue Gläubiger mit der Abtretung der Forderung auch die Buchgrundschuld. E Ohne eine Eintragung im Grundbuch kann eine Buchgrundschuld nicht entstehen Lösung Richtig A (§§ 1192, 1193, 1147 BGB), D (GS ist nicht akzessorisch), E (§§ 1191, 1192 I, 873, 1115, 1116 II BGB) Falsch B (Grundschuld wird nach §§ 398, 413 BGB übertragen), C (§§ 1193, 1162 BGB) Aufgabe 26 (x aus 5) Eine Sicherungsgrundschuld A. erlaubt es dem Eigentümer, selbst einem Erwerber der Grundschuld Einreden aus dem Sicherungsvertrag entgegenzuhalten. B. die Abtretungserklärung muss notariell beglaubigt werden. C. wird verwertet wie eine Hypothek D. wird zur Eigentümergrundschuld, wenn der Schuldner, der zugleich Eigentümer ist, auf sie zahlt. E. erlischt auch durch Befriedigung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung Lösung Richtig A (§ 1192 Ia BGB), C (§§ 1192, 1147 BGB), D (§§ 1192, 1162 BGB), E Falsch B (nur Schriftform, §§ 1192, 1154 BGB)

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