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German Law Legal Studies Recht Jurisprudence

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This document is an outline or study notes on German law (MRA - Lernzettel). It covers topics such as the definition of laws, their purpose, and the characteristics of legal norms. It also provides examples of how to cite legal materials.

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MRA – Lernzettel 1. Definition: Gesetz Jedes Gesetz ist eine Rechtsnorm (also auch Rechtsverordnungen und Satzungen) Rechtsnorm = Gesetz im materiellen Sinn Parlamentsgesetze = Gesetze im formellen Sinn (selten) 2. Aufgaben von Rechtsnormen Menschliches Zusammenleben ordnen Rechtspositio...

MRA – Lernzettel 1. Definition: Gesetz Jedes Gesetz ist eine Rechtsnorm (also auch Rechtsverordnungen und Satzungen) Rechtsnorm = Gesetz im materiellen Sinn Parlamentsgesetze = Gesetze im formellen Sinn (selten) 2. Aufgaben von Rechtsnormen Menschliches Zusammenleben ordnen Rechtspositionen schützen Sicherheit und (Rechts-) Frieden gewährleisten Interessen ausgleichen Meist im Privatrecht Gerechtigkeit gewährleisten Freiheiten gewähren und sichern 3. Merkmale einer Rechtsnorm Abstrakt Losgelöst von einem bestimmten Sachverhalt Generell Nicht auf eine bestimmte Person bezogen Kommt von staatlichen Organen → Organe mit Rechtsetzungskompetenz z.B. Bundestag Einseitig hoheitliche Regelung Wird nach einem formell festgelegten Verfahren erlassen Wird in vorgesehenen Verkündungsblättern bekannt gemacht z.B. Bundesgesetzblatt, Amtsblatt etc. allgemein verbindlich kraft staatlicher Autorität für alle Beteiligten bindend notfalls staatlicher Zwang nötig (zur Durchsetzung) z.B. Zwangsgeld 1 Unmittelbare Außenwirkung Im Verhältnis zwischen Bürger und Staat oder Bürger und Bürger entfaltet sie Wirkung Rechtswirkung kann darin bestehen, dass Rechte/Pflichten begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden 4. Formen und Rangordnung des geschriebenen Rechts/Rechtsnormen 1. EU-Recht 2. Verfassungsrecht (Grundgesetz) 3. Bundesrecht a. Bundesgesetze b. Rechtsverordnungen des Bundes (Bundes- oder Landesregierungen, Minister) c. Satzungen (durch bundesrechtliche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen → sind an Gesetz und Recht gebunden) 4. Landesrecht a. Landesverfassungen b. Landesgesetze c. Rechtsverordnungen der Länder d. Satzungen (autonomes Recht der Gemeinden, Landkreise, Rundfunkanstalten usw., z.B. Hundesteuer) Verordnungen sind nicht von klassischem Gesetzgeber, sondern von z.B. Verwaltungen 4. Objektives und Subjektives Recht Objektives Recht Subjektives Recht Das Deliktsrecht regelt Voraussetzungen §823 Abs. 1 BGB räumt dem und Folgen von schadensbegründenden Geschädigten gegen den Schädiger Handlungen. einen Schadensersatzanspruch ein → Allgemein gehalten → Wer hat Anspruch auf etwas? → Spezifischere Fälle 2 5. Rechtsnormen zitieren § = Paragraf – geht aufs Römische Reich zurück → ineinanderverschlungenes s: signum sectionis = Zeichen für einen Abschnitt → Grundgesetz und Verfassungen der Länder sind in Artikel gegliedert statt Paragrafen - Paragrafen sind in Absätze unterteilt - Absätze können Sätze, Halbsätze & Aufzählungen mit Nummer und Buchstaben enthalten Zitierformen Ausführliche Bezeichnung der Rechtsnorm (+ Angabe der Fundstelle im amtlichen Verkündungsorgan) ist nur bei erstmaligem Zitieren in amtlichen Schreiben, in Bescheiden und Urteilen erforderlich. Beispiel: Später bei amtlichen Schreiben etc. -> Abkürzung Kurzfassung für Laien: Kurzfassung für Fachleute: → Für eine Kurzfassung entscheiden und durchziehen!!! → Normzitate möglichst immer in eine Zeile schreiben 3 6. Tatbestand und Rechtsfolge Rechtsfolge = rechtliche Konsequenz, die sich aus bestimmten Tatbeständen oder Handlungen ergibt → Das bedeutet, dass aus einem bestimmten Sachverhalt, der die Voraussetzungen eines Gesetzes erfüllt, eine festgelegte Folge für die beteiligten Personen oder Rechtsobjekte entsteht. Tatbestand der Norm = Voraussetzungen oder Bedingungen, unter denen die Rechtsfolge eintreten soll Rechtsnormen bestehen häufig aus zwei Teilen: Tatbestand: Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen (z.B. „Wer eine fremde Sache beschädigt…“). Rechtsfolge: Die rechtliche Konsequenz, die daraus entsteht (z.B. „…ist zum Schadenersatz verpflichtet“) Unterscheidung Tatbestand – Rechtsfolge wichtig! Erst Tatbestandsmerkmale, dann tritt Rechtsfolge ein! 4 6.1. Vollständige Rechtsnormen - bestehen aus Tatbestand & Rechtsfolge - bilden meistens Einstieg in die Prüfung einer Rechtsfrage oder eines Rechtsfalles Anspruchsgrundlagen: Rechtsnormen, die einer (natürlichen oder juristischen) Person das Recht einräumen, gegen eine andere Person, einen Anspruch geltend zu machen. Anspruch: Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ermächtigungsgrundlagen: Gebotsnormen: Enthalten Gebote, die die Adressaten der Norm zum Handeln verpflichten. 5 Verbotsnormen: Untersagen ein bestimmtes Verhalten 6.2 Unvollständige Rechtsnormen - Unterstützend zu vollst. Rechtsnormen -> Rechtsfall lässt sich allein durch vollst. Rechtsnormen i. d. R. nicht lösen Definition: erläutern oder ergänzen vollst. Rechtsnormen, erweitern oder schränken deren Inhalt ein oder verweisen den Rechtsanwender auf eine andere Norm Hilfsnormen (ergänzende Normen): Erläutern oder ergänzen den Inhalt vollst. Rechtsnormen -> erst dann erschließt sich der komplette Inhalt der Rechtsnorm Gegennormen (einschränkende Normen): Schränken den Anwendungsbereich oder Tatbestand vollständiger Normen ein, vernichten einen entstandenen Anspruch oder hindern dessen Durchsetzbarkeit → werden benutzt, um den zunächst weitgefassten Tatbestand einer vollst. Rechtsnorm nachträglich einzuschränken 6 → Gegennormen finden sich u.a. -> innerhalb desselben Satzes: es sei denn…, soweit nicht… -> innerhalb desselben Absatzes: Satz 1 gilt nicht… -> in einer der nachfolgenden Rechtsnormen -> an einer anderen Stelle im Gesetz, z.B. in einem allgemeinen Teil Verweisungsnormen: Werden verwendet, um Wiederholungen im Gesetzestext zu vermeiden. Kommen als Rechtsgrundverweisung und Rechtsfolgenverweisung vor ! Rechtsgrundverweisung: Tatbestand und Rechtsfolge sind aus Zielnorm zu übernehmen und auf den Sachverhalt anzuwenden Rechtsfolgenverweisung: Verweisungsnorm erhält eigenen Tatbestand, Rechtsfolge wird Zielnorm entnommen 7 8

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