Aristoteles Politik PDF
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Universität St. Gallen (HSG)
2012
Aristoteles
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This document is a historical text about Politics. It presents an excerpt from Book I of Aristotle's *Politics*. It discusses concepts of community, household, and state, presenting philosophical arguments regarding the origins and nature of political communities.
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Aristoteles. 2012. Politik. Hrsg. u. übers. v. Eckart Schütrumpf, Hamburg: Felix Meiner Verlag, pp. 3-7; 94-103. BUC H I Kapitel 1. Jeder staatliche Verband ist, wie wir sehen, eine Ge- 1252a meinschaft von bestimmter Art, und jede Gemeinschaft ist zum Zwecke eines be...
Aristoteles. 2012. Politik. Hrsg. u. übers. v. Eckart Schütrumpf, Hamburg: Felix Meiner Verlag, pp. 3-7; 94-103. BUC H I Kapitel 1. Jeder staatliche Verband ist, wie wir sehen, eine Ge- 1252a meinschaft von bestimmter Art, und jede Gemeinschaft ist zum Zwecke eines bestimmten Gutes gebildet; denn alle Men- schen vollziehen alle Handlungen um dessentwillen, das ihnen als gut erscheint.1 Offensichtlich streben daher zwar alle Ge- meinschaften nach einem bestimmten Gut, in stärkstem Maße und nach dem Gut, das am ehesten alle beherrscht, (strebt) aber die Gemeinschaft, die die oberste Herrschaft über alle (Gemeinschaften) ausübt und alle übrigen in sich einschließt2 – dies ist die als Staat bezeichnete Gemeinschaft, die staatliche Gemeinschaft.3 Diejenigen, die nun meinen, ein leitender Staatsmann, Kö- nig, Leiter eines Haushalts und Gebieter von Sklaven stellten ein und denselben (Herrschertypus) dar, vertreten eine un- richtige Auffassung. 4 Sie glauben nämlich, jeder von diesen unterscheide sich nach dem großen oder geringen Umfang (des Herrschaftsbereiches) und nicht dem Wesen nach: wenn z. B. einer über wenige herrsche, sei er Gebieter über Sklaven, wenn über eine große Zahl, Vorstand eines Hauses, wenn über noch mehr Menschen, leitender Staatsmann oder König, so als be- stehe kein Unterschied zwischen einem großen Haushalt und einem kleinen Staat. Und was den leitenden Staatsmann und König angeht, so sprechen sie von einem königlichen Mann, wenn er | allein an der Spitze steht, von einem leitenden Staats- a15 mann dagegen, wenn er nach den Bestimmungen des entspre- chenden Wissens im Wechsel regiert und sich regieren läßt. Aber dies ist unzutreffend. Dieses Urteil wird verständlich werden, wenn wir die Un- tersuchung nach der vorgezeichneten Methode vornehmen: in anderen Gebieten muß man nämlich das Zusammengesetzte bis zum nicht mehr Zusammengesetzten zerlegen,5 denn dies sind die kleinsten Teile des Ganzen; wenn wir so den staat- lichen Verband daraufhin untersuchen, aus welchen Teilen er 4 Buch I zusammengesetzt ist, werden wir auch bei jenen (Herrscher- typen) besser erkennen, einmal, worin sie sich voneinander unterscheiden, und zum anderen, ob man über jeden der ge- nannten eine dieser Disziplin angemessene Kenntnis gewin- nen kann. Kapitel 2. Wie in anderen Bereichen so dürfte jemand auch hier am erfolgreichsten seine Untersuchung vornehmen, wenn er die Dinge so, wie sie von Anfang an entstanden sind, be- trachtet. 6 Zuallererst müssen sich diejenigen als Paar zusam- menschließen, die nicht ohne einander leben können, das Weibliche und das Männliche zum Zwecke der Fortpflan- zung – sie tun dies nicht aus freier Entscheidung, sondern (ih- nen) ist, wie auch den anderen Lebewesen und den Pflanzen, von Natur das Verlangen gegeben, ein weiteres Wesen ihres- gleichen zu hinterlassen.7 Aber auch, was von Natur herrscht und beherrscht wird, muß sich zu seiner Erhaltung zusammen- schließen; denn was mit dem Verstand weitblickend fürsorgen kann, herrscht von Natur, es gebietet despotisch von Natur; was aber mit dem Körper arbeiten kann, ist beherrscht, ist von Natur Sklave. 8 Deswegen nützt ein und dasselbe dem Herrn und dem Sklaven. 9 1252b Von Natur sind nun jedenfalls Frau und Sklave unterschie- den; denn die Natur geht nicht sparsam vor und stellt nichts von der Art her wie Schmiede das (vielfältig verwendbare) Delphische Messer, sondern jeweils einen Gegenstand für je- weils einen Zweck. Denn jedes Werkzeug wird dann die höch- ste Vollendung erhalten, wenn es nicht vielen Aufgaben, son- dern einer einzigen dient. Bei den Barbaren nehmen dagegen Frau und Sklave den gleichen Rang ein. Der Grund dafür ist folgender: Sie besitzen nicht das, was von Natur die Herrschaft ausübt, sondern bei ihnen wird die eheliche Gemeinschaft zwi- schen Sklavin und Sklaven geschlossen. Deswegen sagen die Dichter: »Es ist wohlbegründet, daß Hellenen über Barbaren herrschen«,10 da Barbar und Sklave von Natur dasselbe ist. Aus diesen beiden Verbindungen entsteht erstmals der Haus- halt, und zutreffend bemerkt Hesiod in seinem Dichtwerk: Kapitel 2 5 »Zuallererst das Haus, Frau und Pflugstier«,11 denn der Stier vertritt bei den Armen den Sklaven. Die Gemeinschaft, die in Übereinstimmung mit der Natur zur Befriedigung der All- tagsbedürfnisse gebildet ist, ist der Haushalt, Personen, die Charondas12 »um den gleichen Brotkorb vereint«, der Kreter Epimenides13 | aber »um dieselbe Krippe vereint« nennt. b15 Die erste Gemeinschaft, die aus mehreren Haushalten be- steht und nicht (nur) um der Dinge des täglichen Bedarfs wil- len gebildet wurde, ist ein Dorf. Im höchsten Maße scheint aber das Dorf naturgemäß zu sein, da Mitglieder eines Haus- halts in eigene Häuser aussiedelten – einige nennen sie »Milch- brüder« oder »Kinder und Kindeskinder.«14 Deswegen standen auch am Anfang die Staaten unter königlicher Herrschaft15 und heute noch die barbarischen Völker; denn ihre Bewoh- ner waren aus Gemeinschaften, die königlich regiert wurden, zusammengekommen; jeder Haushalt wird ja von dem Älte- sten nach Art eines Königs geleitet;16 wegen ihrer Verwandt- schaft trifft dies daher auch für die durch Aussiedeln gebilde- ten neuen Haushaltungen zu. Das ist es, was Homer17 in dem Vers: »und ein jeder gebietet unumschränkt über Kinder und Frauen« zum Ausdruck bringt; denn sie lebten noch zerstreut, wie es die Siedlungsweise der Vorzeit war. Und deswegen sa- gen auch alle, daß die Götter unter königlicher Herrschaft ste- hen,18 weil die Menschen teils auch heute noch, teils in der Vorzeit königlich regiert wurden. Wie aber die Menschen das Aussehen der Götter nach dem eigenen Bilde formen, so auch deren Lebensweisen.19 Ein staatlicher Verband ist aber die aus mehreren Dörfern gebildete vollendete Gemeinschaft, die die Grenze erreicht hat, bei der – wenn man so sagen darf – vollständige Autarkie20 besteht. Um des Überlebens willen ist er entstanden, er be- steht aber um des vollkommenen Lebens willen.21 Jeder staat- liche Verband existiert deswegen von Natur, da dies ja auch für die ersten Gemeinschaften galt; denn er ist das Ziel jener, und es ist die Natur, die das Ziel darstellt. Die Beschaffenheit eines jeden Dinges, dessen Entwicklung vollständig abgeschlossen ist, bezeichnen wir ja als seine Natur, wie etwa die Natur eines 6 Buch I Menschen, Pferdes oder Hauses. Ferner ist das Umwessenwil- len und das Ziel das Beste, 22 die Autarkie ist aber sowohl das Ziel wie das Beste. 1253a Daraus geht nun klar hervor, daß der Staat zu den Dingen zu zählen ist, die von Natur sind, und daß der Mensch von Na- tur ein Lebewesen ist, das zum staatlichen Verband gehört, 23 und daß derjenige, der aufgrund seiner Natur, und nicht durch eine Schicksalsfügung, außerhalb des staatlichen Verbandes steht, entweder minderwertig – oder übermenschlich 24 – ist, wie derjenige, der von Homer25 geschmäht wurde: »ohne Ge- schlechterverband, ohne Recht, ohne Herd.« Denn wer von Natur so ist, der sucht zugleich Streit, da er ohne Verbindung dasteht wie (ein Stein) auf dem Spielbrett. Daß aber die Be- zeichnung »zu einem Staate gehörend« eher für den Menschen als für jede Biene und jedes Herdentier zutrifft, ist klar. Denn die Natur schafft, wie wir sagen, 26 nichts ohne Zweck. Nun hat der Mensch als einziges Lebewesen Sprache; die Stimme gibt zwar ein Zeichen von Schmerz und Freude, deswegen ist sie auch den übrigen Lebewesen verliehen, denn ihre Natur ge- langte bis zu der Stufe, daß sie Empfi ndung von Schmerz und Lust haben und sich diese untereinander anzeigen; die Spra- a15 che dient aber dazu, das Nützliche und | Schädliche, und daher auch das Gerechte und Ungerechte, darzulegen. Denn dies ist den Menschen gegenüber den anderen Lebewesen eigentüm- lich, allein ein Empfi nden für Gut und Schlecht, Gerecht und Ungerecht und anderes zu haben. Die Gemeinschaft in diesen Dingen begründet aber Haushalt und Staatsverband. Der staatliche Verband geht aber von Natur dem Haushalt und jedem einzelnen von uns voraus; denn das Ganze geht notwendigerweise dem Teil voraus. Wenn nämlich das Ganze zerstört wird, wird (kein Teil), weder Fuß noch Hand, weiter existieren – außer homonym, wie wenn man die Bezeichnung (Hand) für eine Hand aus Stein benutzte, eine leblose Hand ist ja von vergleichbarer Art.27 Da aber alles durch seine Leistung und seine Funktion bestimmt ist, 28 darf man Dinge, wenn sie (in ihrer Funktion) nicht mehr gleich sind, auch nicht als gleich bezeichnen, sondern als verschiedene Dinge gleichen Namens. Kapitel 3 7 Es ist damit klar, daß der Staat einmal von Natur ist und au- ßerdem jedem einzelnen vorausgeht. Denn unter der Voraus- setzung, daß jeder, wenn er isoliert lebt, nicht autark ist, muß sein Verhältnis zum Ganzen genauso sein wie das von Teilen sonst (zum Ganzen).29 Wer aber nicht fähig ist, Mitglied (der staatlichen Gemeinschaft) zu sein, oder aufgrund seiner Aut- arkie ihrer nicht bedarf, der ist kein Teil des staatlichen Ver- bandes und somit entweder Tier oder Gott. Von Natur lebt also in allen ein Drang nach einer solchen Gemeinschaft. Derjenige, der sie als erster gebildet hat, ist der Urheber größter Güter. Denn wie der Mensch, wenn er zur Vollkommenheit gelangt, das beste Lebewesen ist, so ist er ohne Gesetz und Recht auch das schlimmste von allen. Unge- rechte Gesinnung, die über Waffen verfügt, ist ja am schlimm- sten; der Mensch hält aber von Natur aufgrund seiner Klugheit und charakterlichen Vorzüge Waffen in Händen, die beson- ders zu einander entgegengesetzten Zwecken gebraucht wer- den können. Deswegen ist der Mensch ohne gute charakter- liche Qualität das frevelhafteste und wildeste Lebewesen und in Sexualität und Eßgier am schlimmsten.30 Gerechtigkeit wird dagegen im Staat verwirklicht, denn Recht ist die Ordnung der staatlichen Gemeinschaft, Gerechtigkeit aber bestimmt die Entscheidung darüber, was rechtmäßig ist. 94 Buch III Kapitel 6. Nach diesen Bestimmungen muß untersucht wer- den, ob man (die Existenz) nur einer einzigen Verfassung oder Kapitel 6 95 von mehreren angeben soll, und wenn von mehreren, welche und wie viele dies sind und welche Unterschiede zwischen ih- nen bestehen.20 Eine Verfassung ist die Ordnung des Staates sowohl hinsichtlich der gewöhnlichen Ämter als auch beson- ders des Amtes, das die souveräne Entscheidungsbefugnis in allen Dingen hat. Die souveräne Gewalt des Staates liegt über- all bei der Bürgerschicht, die Bürgerschicht ist daher geradezu die Verfassung. Ich meine z. B.: in den Demokratien ist der Demos der Souverän, in den Oligarchien dagegen die Weni- gen; wir sagen ja entsprechend, daß auch ihre Verfassung ver- schieden ist. Die gleiche Auffassung werden wir | auch für die b15 anderen Verfassungen vertreten. Als Grundlage muß zunächst bestimmt werden, um welches Zweckes willen der Staatsverband entstanden ist und wieviel Herrschaftsformen es für Menschen und die Lebensgemein- schaft gibt. In den ersten Erörterungen, in denen Bestimmun- gen über die Führung eines Haushaltes und die Despotie ge- troffen wurden, ist auch dargelegt worden, daß der Mensch von Natur ein zum Staat gehörendes Lebewesen ist.21 Deswegen suchen Menschen, auch wenn sie ganz und gar nicht auf ge- genseitige Hilfe angewiesen sind, doch um nichts weniger ein Leben in der Gemeinschaft; aber auch der gemeinschaftliche Nutzen führt sie zusammen, und zwar in dem Maße, wie jeder einzelne (nur in der Gemeinschaft) einen Anteil an der voll- endeten Lebensführung erhalten kann. Diese ist ja am ehesten das Ziel sowohl gemeinschaftlich für alle wie auch für den Ein- zelnen. 22 Aber auch allein schon um des physischen Lebens willen schließt man sich zusammen und hält an der staatli- chen Gemeinschaft fest. Im physischen Leben allein ist näm- lich vielleicht auch ein bestimmter Teil von Vollkommenheit enthalten, sofern nicht die Widrigkeiten des Lebens allzusehr überwiegen. Es ist ja bekannt, daß die meisten Menschen aus dem Verlangen zu leben viele Mühsal standhaft ertragen, weil für sie im Leben eine Form von Glückseligkeit und naturgege- bener Annehmlichkeit liegt. Es ist nicht schwer, die Herrschaftsformen, die gewöhnlich genannt werden, voneinander abzugrenzen; in den exoteri- 96 Buch III schen Erörterungen 23 treffen wir ja häufig Bestimmungen dar- über. Obwohl in Wahrheit der Vorteil im despotischen Herr- schaftsverhältnis sowohl für den Sklaven von Natur als auch den Herren von Natur gleich ist, zielt diese Herrschaft doch eigentlich auf den Vorteil des Herrn, auf den des Sklaven nur akzidentell, 24 denn das despotische Verhältnis läßt sich nicht aufrecht erhalten, wenn der Sklave umkommt. Die Herrschaft über Kinder und die Ehefrau und den gesamten Hausstand, die wir ökonomisch nennen, dient entweder dem Wohl der Be- herrschten oder einem gemeinsamen Vorteil beider, an sich zwar dem Wohl der Beherrschten – so bemerken wir ja, daß 1279a auch sonst | Fachkenntnisse wie Medizin und Gymnastik (das Wohl der ihnen Anvertrauten zu bewirken suchen) –, akziden- tell dient sie aber auch dem der Herrschenden selber. Denn es steht ja dem nichts entgegen, daß der Sportlehrer bisweilen auch selber an den Übungen teilnimmt, wie auch der Steuer- mann immer einer der Passagiere ist. Der Sportlehrer oder der Steuermann suchen den Vorteil derer, die ihnen anbefohlen sind, wenn er aber selber zu ihnen gehört, hat er akzidentell am Nutzen teil; denn der eine wird Passagier, der andere einer der Teilnehmer an den Turnübungen, obwohl er doch der Turnleh- rer ist. Deswegen fordert man auch, daß man die staatlichen Ämter im Wechsel bekleiden soll, wenn die (Herrschaftsform) nach dem Prinzip völliger Gleichheit der Bürger geordnet ist. Dabei beanspruchten die Bürger früher der Natur der Sache entsprechend, im Wechsel die Lasten eines öffentlichen Amtes auf sich zu nehmen, während dann umgekehrt der Nachfolger (im Amt) für das Wohl des anderen sorgen sollte, wie dieser ja auch vorher, als er selber die Amtsstellung innehatte, für das Wohl jenes Mannes eintrat. Jetzt aber will man wegen der Vorteile, die aus den öffentlichen Mitteln und der Amtsfüh- a15 rung zu ziehen sind, ohne Unterbrechung | im Amt bleiben, wie wenn Leute, die kränklich sind, ständig gesund blieben, solange sie auf einem Amtssessel sitzen; denn wenn die Be- kleidung eines öffentlichen Amtes ein solche Wirkung hätte, dann würden sie mit dem gleichen Eifer nach den Ämtern streben. Kapitel 7 97 Daraus ergibt sich klar, daß die Verfassungen, die auf das allgemeine Wohl ausgerichtet sind, nach dem absoluten Be- griff von Recht jeweils richtige Verfassungen sind, während alle diejenigen, die nur auf den Eigennutz der Regierenden ausgerichtet sind, als verfehlt und Entartungen der richtigen Verfassungen gelten müssen; sie sind nämlich despotisch, ein Staat ist jedoch eine Gemeinschaft freier Menschen. Kapitel 7. An diese Erörterungen schließt sich eine Unter- suchung der Verfassungen, (besonders) ihrer Zahl und ihrer Wesensbestimmung, an; zuerst sollen die richtigen Verfassun- gen betrachtet werden, denn nachdem sie bestimmt sind, wird Klarheit über die Entartungsformen bestehen. Verfassung und Bürgerschicht bedeuten nun das gleiche; die Bürgerschicht ist der Souverän der Staaten, und notwendiger- weise können nur ein einziger, wenige oder die Menge den Souverän bilden. Wenn der eine, die wenigen oder die Menge zum allgemeinen Wohl regieren, müssen diese Verfassungen als richtige gelten; dagegen müssen diejenigen, die zum eige- nen Wohl des einen, der wenigen oder der Menge regieren, als Entartungen angesehen werden. Denn entweder darf man die- jenigen, die (nicht am Vorteil der Herrschaft) teilhaben, nicht Mitbürger nennen, oder sie müssen, (um als Bürger gelten zu können,) am Vorteil beteiligt sein. Wir pflegen die monarchische Verfassung, die das allge- meine Wohl zum Ziel hat, Königtum zu nennen, und die Ver- fassung, die sich das allgemeine Wohl der wenigen, die jedoch zahlreicher als ein einzelner sind, zum Ziel setzt, nennen wir Aristokratie – sie hat diesen Namen entweder, weil die Be- sten herrschen oder weil man zum Besten des Staates und seiner Mitglieder herrscht; wenn aber die Menge zum allge- meinen Wohl Politik macht, dann wird diese Verfassung mit dem allen Verfassungen gemeinsamen Namen »Politie« be- zeichnet – das geschieht mit guten Gründen: denn ein einzel- ner oder wenige können sich durch besondere charakterliche Qualität auszeichnen, es ist jedoch schwer, | daß auch eine grö- 1279b ßere Zahl (von Menschen) peinlich genau den Anforderungen 98 Buch III menschlicher Vorzüglichkeit in vollem Umfange genügt, am ehesten kann sie noch kriegerische Tüchtigkeit besitzen; diese fi ndet sich ja bei der Menge. Deswegen stellen in dieser Ver- fassung die Krieger den obersten Souverän, und diejenigen, die schwere Waffen besitzen, haben in ihr Bürgerrecht.25 Ent- artungen der hier genannten Verfassungen sind: Tyrannis die Entartung des Königtums, Oligarchie der Aristokratie, De- mokratie die Entartung der Politie. Denn die Tyrannis ist eine monarchische Staatsform zum Nutzen des Alleinherrschers, 26 die Oligarchie zu dem der Reichen und die Demokratie zu dem der Armen. Auf den Nutzen der Allgemeinheit ist keine von ihnen ausgerichtet. Kapitel 8. Man muß aber etwas ausführlicher die Wesensbe- stimmung einer jeden dieser Verfassungen geben; denn damit sind einige ungelöste Fragen verknüpft, und es ist die Aufgabe aller, die in jeder Disziplin philosophisch vorgehen und nicht b15 lediglich auf das Handeln abzielen, nichts zu übersehen und | bei- seite zu lassen, sondern die Wahrheit eines jeden Gegenstan- des ans Licht zu bringen.27 Die Tyrannis ist, wie gesagt, die Form von Monarchie, die despotisch über eine Gemeinschaft (freier) Bürger regiert; und eine Verfassung ist dann eine Oligarchie, wenn die Begüter- ten die souveräne Gewalt im Staat ausüben, eine Demokratie dagegen, wenn diejenigen, die nicht über einen großen Um- fang von Besitz verfügen, sondern mittellos sind, den Souve- rän bilden. Die erste Frage gilt nun dieser Bestimmung: angenom- men die Mehrzahl, die wohlhabend ist, ist der Souverän des Staates, während diejenige Verfassung als Demokratie gilt, in der die Menge souverän ist – und genauso umgekehrt: ange- nommen, es kommt irgendwo vor, daß die Armen den Rei- chen an Zahl unterlegen sind, aber als politisch dominie- rende Schicht die souveräne Gewalt im Staate innehaben, während nach allgemeiner Auffassung dort eine Oligarchie besteht, wo die geringe Zahl der Souverän ist –, so ensteht (aufgrund aller dieser Annahmen) wohl der Eindruck, daß Kapitel 8/9 99 unsere Wesensbestimmung dieser Verfassungsformen nicht zutreffend ist. Aber auch wenn jemand die geringe Zahl mit (der sozialen Lage) Reichtum und die große Zahl mit Armut verknüpft und danach die Verfassungen benennt: als Oligar- chie diejenige, in der die Begüterten, die zahlenmäßig wenig sind, die Ämter innehaben, und als Demokratie diejenige, in der die Armen, die zahlenmäßig die Mehrheit darstellen, re- gieren, so stellt sich damit eine weitere Frage: wie sollen wir denn die eben beschriebenen Verfassungen bezeichnen, die- jenige, in der die Begüterten die Mehrzahl bzw. die Armen die Minorität bilden, und jeweils die eine bzw. andere Gruppe die souveräne Gewalt in den Verfassungen innehat, wenn es doch neben den bisher genannten keine weitere Verfassung gibt? Offensichtlich hat diese Erörterung zutage gebracht, daß es nur eine akzidentelle Erscheinung ist, wenn wenige bzw. viele der Souverän sind – akzidentell im ersten Falle für Oligar- chien, im zweiten für Demokratien, eben weil die Begüterten überall die geringere, die Armen aber die große Zahl bilden; was jedoch den Unterschied zwischen Demokratie und Oli- garchie ausmacht, sind Armut und Reichtum, | und notwendi- 1280a gerweise ist eine Verfassung dann eine Oligarchie, wenn Leute aufgrund ihres großen Besitzes regieren – einerlei ob sie nun eine Minderheit oder Mehrheit bilden, und eine Demokratie, wenn die Armen regieren, jedoch es geht meistens, wie ge- sagt, damit einher, daß die einen die Minderheit, die anderen die Mehrheit bilden; denn in Wohlstand leben wenige, an der freien Geburt haben aber alle teil; deswegen fordern ja auch beide Gruppen das Bürgerrecht. Kapitel 9. Zunächst muß man feststellen, welche definierenden Merkmale man für Oligarchie und Demokratie angibt und was die Prinzipien von Recht in einer Oligarchie und Demokratie sind; denn alle halten zwar an einem bestimmten Rechtsprin- zip fest, jedoch gelangen sie nur bis zu einem gewissen Punkte und bringen nicht ein Rechtsprinzip im eigentlichen Sinne und von allgemeiner Gültigkeit vor. So gibt es die Auffassung, 100 Buch III Recht bestehe in Gleichheit – und sie besteht tatsächlich in Gleichheit, jedoch nicht für jedermann, sondern (nur) für die Gleichen. Und nach einer gewissen Auffassung ist Ungleich- heit gerecht – und sie ist tatsächlich gerecht, aber nicht für alle, sondern (nur) für die Ungleichen. Jedoch läßt man diese Qualifi zierung, nämlich für welche Leute diese Bestimmung gilt, weg und trifft somit eine schlechte Entscheidung. Die Ur- a15 sache dafür liegt darin, | daß man in eigener Sache entscheidet; so ziemlich die meisten Menschen sind aber in eigener Sache schlechte Richter. Da also Recht immer zwischen bestimmten Personen be- steht und da auf der einen Seite die Gegenstände, (über die eine Verfügung getroffen werden soll,) und auf der anderen Seite die (Eigenschaften oder Leistung der) Personen in glei- chem Verhältnis gegeneinander abgegrenzt sind – wie das frü- her in den Schriften über die Ethik ausgeführt wurde28 –, so ist man über die Gleichheit in der Sache, (über die verfügt wer- den soll,) einer Meinung, streitet aber über die (Eigenschaft) der Personen. Der wichtigste Grund für diesen Streit wurde eben erwähnt, nämlich daß man in eigener Sache ein schlech- ter Richter ist; es kommt hinzu, daß beide beteiligten Grup- pen, weil sie zu einem gewissen Grade eine bestimmte Form von Recht vertreten, glauben, sie verträten das Recht schlecht- hin. Denn die einen nehmen an, wenn sie in einer bestimmten Beziehung, z. B. in Besitz, über die Gleichen herausragen, so ragten sie schlechthin über die Gleichen heraus, und die an- deren glauben, sie seien schlechthin gleich, wenn sie nur in ei- ner einzigen Beziehung, z. B. freier Geburt, gleich sind. Aber sie geben den letztlich entscheidenden Gesichtspunkt nicht an: denn wenn Besitz der Zweck wäre, um dessentwillen man eine Gemeinschaft gebildet und sich zusammengeschlossen hat, dann müßte (ihren Mitgliedern) in der Tat ein Anteil am Staat proportional zu ihrem Besitz eingeräumt werden; dann dürfte wohl auch die Argumentation der oligarchisch gesinn- ten Leute stichhaltig erscheinen – nach ihrer Auffassung ist es nämlich nicht gerecht, daß derjenige, der eine Mine ein- gezahlt hat, den gleichen Anteil an 100 Minen, sowohl an der Kapitel 9 101 ursprünglichen Summe wie dem hinzukommenden Gewinn, erhält wie derjenige, der die gesamte restliche Summe einge- bracht hat. Nun hat man sich aber nicht lediglich um des Überlebens, sondern eher des vollkommenen Lebens willen (zusammenge- schlossen), 29 denn sonst hätten auch Sklaven und andere, etwa Tiere, Anteil am Staat; das ist jedoch nicht der Fall, weil diese vom Glück und Leben nach persönlicher Entscheidung ausge- schlossen sind. Und man hat sich auch nicht nur zum Zwecke eines Bündnisses (zusammengeschlossen), damit man von niemandem Unrecht erleiden muß, oder zum Tausch von Wa- ren und gegenseitigen Beziehungen; denn (bei einem solchen Staatszweck) ergäbe sich, daß auch Tyrrhener und Karthager und alle, die untereinander Vereinbarungen geschlossen ha- ben, Bürger gleichsam eines einzigen Staates wären; zwischen ihnen bestehen ja Abmachungen über Einfuhrgüter und zwi- schenstaatliche Vereinbarungen zum Schutz vor ungerechter Behandlung und geschriebene Verträge über ein militärisches Bündnis. Aber dafür sind bei beiden weder gemeinsame | Be- 1280b hörden eingerichtet – sondern bei jeder der Vertragsparteien jeweils eigene Behörden –, noch sorgen sich die Bürger des ei- nen Staates darum, daß die des anderen eine bestimmte Qua- lität haben; auch sorgen sie nicht darum, daß keiner derjeni- gen, die unter diese Verträge fallen, ungerecht ist und irgend- eine schlechte Eigenschaft annimmt, sondern nur darum, daß sie sich untereinander kein Unrecht antun. Auf die gute oder schlechte charakterliche Qualität der Bürger achten dagegen diejenigen sorgfältig, denen an einer vorbildlichen gesetzlichen Ordnung des Staates liegt. Auf diese Weise wird auch deutlich, daß der Staat, der wirklich diese Bezeichnung verdient und nicht lediglich diesen Namen führt, für die gute charakterliche Qualität (der Bürger) Sorge tragen muß 30 – denn (andernfalls) wird die Gemeinschaft nur ein gemeinsames Bündnis, das sich von anderen, den Bündnissen zwischen räumlich getrennten Bundesgenossen, nur durch (das Zusammenwohnen an einem) Ort unterscheidet, und das Gesetz wird lediglich zu einer Ver- einbarung und, wie der Sophist Lykophron bemerkte, »zwi- 102 Buch III schen den Menschen ein Garant ihrer Rechte«, 31 ist jedoch außerstande, die Bürger gut und gerecht zu machen. Daß diese Auffassung zutrifft, ist offensichtlich. Denn wenn jemand auch versuchen sollte, die Territorien zusammenzule- b15 gen, so daß der Staat der Megarer und der | der Korinther sich mit ihren Mauern berührten, so würde doch dadurch nicht ein einziger Staat entstehen. Und auch dann, wenn sie untereinan- der Verträge über die Anerkennung von Ehen zwischen ihren Bürgern schlössen, (begründete dies) noch nicht (einen einzi- gen Staat), obwohl doch solche Vereinbarungen zu den beson- deren Mittel gehören, durch die Staaten Gemeinschaft her- stellen. Ebenso besteht auch dann noch nicht ein Staat, wenn einige Leute zwar voneinander getrennt wohnen, jedoch nicht so weit voneinander entfernt, daß sie nicht gemeinschaftliche Beziehungen miteinander unterhalten könnten, sondern es bei ihnen Gesetze zum gegenseitigen Schutz vor ungerechter Behandlung bei ihren Tauschbeziehungen gibt – ich nehme Bedingungen an, bei denen z. B. der eine ein Zimmermann, der andere Bauer, ein dritter Schuster ist und ein weiterer ei- nen anderen Beruf dieser Art ausübt und sie eine Anzahl von Zehntausend bilden, jedoch nichts anderes miteinander teilen als den Tausch (von Waren) und gegenseitigen Schutz. Aus wel- chem Grunde (wäre dies noch kein Staat)? Gewiß nicht deswe- gen, weil sie nicht eng zusammen wohnen. Aber selbst wenn sie bei dieser Art ihrer Beziehungen sich an einem Ort zusam- menschlössen, aber jeder seinen eigenen Haushalt, so wie ei- nen Staat, für sich führte und man sich nur gegen diejenigen gegenseitig Hilfe leistete, die Unrecht begehen, weil man ein Abkommen zur Verteidigung geschlossen hat, so dürfte bei einer genauen Betrachtung auch unter diesen Bedingungen noch nicht ein Staat bestehen – sofern sie nämlich nach ihrem Zusammenschluß noch genauso miteinander umgehen wie bei getrennter Wohnweise. Es ist nun offensichtlich, daß eine Staatsgemeinde nicht eine Gemeinschaft ist, die sich ein Gebiet miteinander teilt, und auch nicht (ein Zusammenschluß von Menschen), um zu verhindern, daß sie sich untereinander Unrecht antun, und um (Güter) aus- Kapitel 10 103 zutauschen; sondern dies alles sind wohl notwendige Voraus- setzungen, sofern ein Staat existieren soll, jedoch existiert ein Staat noch nicht dann schon, wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, vielmehr ist ein Staat eine Vereinigung von Haus- halten und Familienverbänden, die gemeinschaftlich das rich- tige Leben führen, also eine Gemeinschaft zum Zwecke des vollkommenen und autarken32 Lebens. Das läßt sich jedoch nicht verwirklichen, wenn seine Mitglieder nicht ein und den- selben Ort bewohnen und untereinander als gültig anerkannte Ehen schließen. Deswegen bildeten sich ja auch in den Staaten verwandtschaftliche Beziehungen und Geschlechterverbände aus, und es gibt gemeinsame Opfer und Veranstaltungen ge- selligen Zeitvertreibs. Es ist aber nur Freundschaft, die dies zustande bringt, denn die Entscheidung zum Zusammenleben macht eine Freundschaft aus. Das Ziel des Staates ist also, in einer guten Weise zu leben, die eben genannten Dinge dienen jedoch (als Mittel) jenem Ziel. Ein Staat ist also eine aus Fami- lien und Dörfern | gebildete Gemeinschaft, die Anteil am voll- 1281a kommenen und autarken Leben hat – das ist, wie wir behaup- ten, ein Leben in Glück und vollendeter menschlicher Quali- tät. Man muß also feststellen, daß die staatliche Gemeinschaft um der in sich vollendeten Handlungen willen existiert, jedoch nicht um des Zusammenlebens willen. Denjenigen, die am meisten zu einer Gemeinschaft dieser Art beitragen, steht daher ein größerer Anteil am Staat zu als denjenigen, die an freier Geburt und Abkunft gleich oder überlegen, an der für einen Bürger notwendigen charakter- lichen Qualität aber ungleich sind, oder als denen, die zwar an Reichtum überlegen, jedoch an der guten charakterlichen Qualität von Bürgern unterlegen sind. Aus diesen Erörterun- gen geht hervor, daß alle, die um die (politische Rechte in) Verfassungen streiten, in einem gewissen Maße einen gerech- ten Anspruch vertreten. A N M ER KU NGEN !"#$ % & Zum Gut als Ziel des Handelns s. schon Plat. Euthyd. 278e ff.; Arist. Pol. 3.12 1282 b 14; Rhet. 1.6 1362 a 21 – 24. Ziel ist, was gut scheint: Eth. Nik. 3.6 1113 a 15 ff. S. u. Pol. 3.9 und Anm. 29. Aga- thon ist »das Gut«, aber nicht »das Gute«; vgl. E. Schwartz: Ethik der Griechen, hg. von W. Richter. Stuttgart 1951, 19 Anm. 1; 59. ' Siehe Eth. Nik. 8.11 1160 a 8 f. ( Die Vorstellung, dass die Polis eine Form von Gemeinschaft (koinōnia) ist, war schon von Platon formuliert: Resp. 2. 369 c 2 – 4, s. o. Einl. S. XLVIII mit Anm. 33. Die Richtung »communitarianism« innerhalb der neueren politischen Theorie geht von solchen antiken Vorstellungen aus. - »Diejenigen«, d. i. Plat. Polit. 258 e 8 ff.. »Methode«, wiederholt u. 3 1253 b 5, vgl. Phys. 1.4 187 b 12 u. ö. Die Formulierung in Pol. 1.1. könnte auf Plat. Phaedr. 277 b 7 f. zurück- gehen; s. Schütrumpf, »Kritische Überlegungen zur Ontologie und Terminologie der Aristotelischen ›Politik‹« (1981), jetzt: (2009), 55 – 64; s. o. Einl. S. XIX f.; XXXVII – XLIII. / Schon die Sophisten versuchten, Bedingungen menschlichen Zu- sammenlebens zu klären, indem sie auf die frühesten Anfänge zurückgingen, s. Plat. Prot. 320 c 8 ff., dann Platon selber Resp. 2. 369 a 5 ff. 0 Ähnlich schon Plat. Symp. 207 d 2 ff. 1 Diese Feststellungen zu Sklaven von Natur nehmen die Ergebnisse der ausführlicheren Begründung von Pol. 1.4 – 7, bes. 1254 a 34 ff., vorweg. 2 Vgl. 1.6 1255 b 12 – 15; s. aber auch 7.14 mit Anm. 48. &3 Eur. Iph. Aul. 1400. && Hes. Op. 405. &' Charondas, Gesetzgeber in Sizilien, vermutlich spätes 7. oder frühes 6. Jhd. Er wird in Pol. noch 2.12 1274 a 23 ff.; b 5 – 9; 4.11 1296 a 21; 13 1297 a 23 genannt. &( Epimenides, spätes 7. oder 6. Jhd., Seher, um den sich viele Legen- 318 Anmerkungen des Herausgebers den bildeten; er wurde zur Entsühnung von Städten (Athen) her- angezogen. S. FGrHist 457 F 20; von Aristoteles noch Rhet. 3.17 1418 a 24 erwähnt. &- »Kindeskinder«: Hom. Il. 20. 308. &. Vgl. Pol. 3.14 1285 b 3 ff.; 15 1286 b 8 ff.; 5.10 1313 a 3. &/ S. u. 1.7, 1255 b 19. &0 Hom. Od. 9. 114 f. &1 Hes.Op. 111 (Kronos); Theog. 886 (Zeus). &2 Xenophanes 21 B 11 – 16 Vors. (D–K); Arist. Met. B 2 997 b 9 f. '3 Eine für Aristoteles wichtige Bedingung der Polis: 2.2 1261 b 11; 3.9 1280 b 34; 1281 a 1; 4.4 1291 a 14; 6.8 1321 b 14 – 17; 7.4 1326 b 2 – 9; 5 1326 b 27 – 30; 8 1328 b 16 f. '& 1.1 1252 a 4 – 6; 3.6 1278 b 22 – 24; 9 1280 b 39 ff.; 7.8 1328 a 35 – 38. Gegenübergestellt, wie hier 1.2, dem »Existieren«, »Überleben«: 3.13 1283 a 23 – 25. '' Zur Verbindung der Begriffe »Zweck«, »Natur« und »Bestes« vgl. Phys. 2.2 194 a 27 ff.; Met. B 2 996 a 23 f. u. ö. '( Der häufig zitierte Begriff anthrōpos physei zōion politikon (noch 3.6 1278 b 19) bezieht sich nicht auf politische Grundrechte, son- dern die Vervollkommnung des Menschen zu einem Wesen, das sich Recht und Gerechtigkeit unterwirft, was er nur als Mitglied der Polis kann, s. u. 6.8 1322 a 5 – 8. Die Logik des Abschnitts Pol. 1.2 verbietet, dass man von »politischem Lebewesen« ohne den Zu- satz »von Natur« spricht. '- Vgl. Pol. 3.13 1284 a 3 – 11; b28 – 34. '. Hom. Il. 9. 63. '/ Unten 1.8 1256 b 21; De anim. 3.12 434 a 31. '0 Vgl. Met. Z 11, 1035 b 23 – 25. '1 Eth. Nik. 1.6 1097 b 25 ff. '2 Der Einzelne gehört sich nicht selber, sondern ist Teil der Polis: Pol. 8.1 1337 a 27 – 29. (3 So schon Plat. Leg. 8. 831 d 8-e2. (& Pol. 1.1 1252 a 7 – 16, s. o. Anm. 4. (' Die Standbilder das Daidalos waren so wirklichkeitsnah, dass man ihnen Leben zusprach. (( Hom. Il. 18. 376. (- Vgl. Arist. Eth. Nik. 6.4 1140 a 2; a16 u. ö. (. Dieses zentrale Argument der aristotelischen Herleitung des Skla- 328 Anmerkungen des Herausgebers ermordet. Einen weiteren Ausspruch zitiert Aristoteles Rhet. 1.12 1373a 25 f. !" Dies war schon in Pol. 1 ausgeführt, vgl. 7 1255 b 31, s. dort Anm. 45. !# Vgl. 1.12 1259 b 1 ff., mit Anm. 43. !$ Vgl. 7.14 1333 a 2; Plat. Leg. 6. 762 e 2. !% Arist. Pol. 7.9 1328 b 39. !& Vgl. 6.7 1321 a 28: in Theben erhielt man Bürgerrecht erst zehn Jahre, nachdem man mit der Ausübung banausische Arbeiten auf- gehört hatte. !' Hom. Il. 9. 648; 16. 59. () S. o. Einl. S. XXXVII – XLII. (! »In den ersten Erörterungen … über die Führung eines Haushal- tes und die Despotie«: Pol. 1.3 – 8. – »Der Mensch ist von Natur ein zum Staat gehörendes Lebewesen«: 1.2 1253 a 2 – 9 mit Anm. 23. (( Diese Identität des besten Lebens bei Individuum und Staat ist von Aristoteles 7.1 1323 a 21 ff. hergeleitet. (. Exōterikoi logoi, ebenso u. 7.1 1323 a 22 als Ort der Behandlung ei- nes von Aristoteles in Pol. erörterten Themas. Dies sind Schriften, die den strengeren Maßstäben der Philosophie nicht zu genügen brauchen: Eth. Eud. 1.8 1217 b 23. (" Diese Festlegung ist differenzierter als die von Pol. 1.2 1252 a 34, s. u. 7.14 mit Anm. 48. (# S. o. 2.6 1265 b 28 f. und Anm. 55. ($ S. u. 5.10 1311 a 2 – 4 mit Anm. 111. (% Siehe Einl. S. XLV mit Anm. 30. (& Zum »Recht bei der Verteilung von Ehren oder Geld oder anderen Dingen, die an die Mitglieder des Staates verteilbar sind« s. Eth. Nik. 5.5 1130 b 31; vgl. 6 1131 b 27; Eth. Eud. 7.10 1242 a 21. (' Vgl. Pol. 1.1 1252 a 1 – 7; 2 1252 b 27 ff.; 4.4 1291 a 17 f. Eine mehr die Unterschiede zwischen den Verfassungen bzw. die unterschiedli- chen Fähigkeiten der Bürger berücksichtigende Betrachtung kann dieses Ziel nur im besten Staat fi nden, s. 7.1 – 3; 7.8 1328 a 35–b2..) Siehe Einl. S. XIII – XVIII..! Über Lykophron sind wir sonst nicht informiert. Er vertrat ei- nen minimalistischen Begriff von Gesetz als Schutz von Rechten, nicht den darüber hinausgehenden, bei dem man von Gesetz und Gesetzgeber Erziehung erwartete, wie Aristoteles hier, s. Einl. S. XIII – XVIII.