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Beat-Michael Roth
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Diese Zusammenfassung von Beat-Michael Roth befasst sich mit Rechtskenntnissen. Sie behandelt Obligationen, die Entstehung von Verträgen, deren Auflösung, die Erfüllung von Verpflichtungen sowie die Haftung. Außerdem werden wichtige Aspekte wie die Verjährung, die Verrechnung und das Zustandekommen von Versicherungsverträgen erörtert.
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Zusammenfassung Rechtskenntnisse 1 Wie entstehen Obligationen 1.1 Was ist eine Obligation Die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner: G hat eine Forderung: ein Recht auf Leistung Gläu...
Zusammenfassung Rechtskenntnisse 1 Wie entstehen Obligationen 1.1 Was ist eine Obligation Die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner: G hat eine Forderung: ein Recht auf Leistung Gläubiger Schuldner S hat eine Schuld: eine Pflicht zur Leistung 1.2 Die drei Entstehungsgründe für Obligationen Der Vertrag (ein Versprechen zweier Vertragspartner, z.B. eine Leistung und eine Gegenleistung) Die unerlaubte Handlung (Jemand fügt einem anderen widerrechtlich einen Schaden zu, Obligation auf Schadenersatz)(Geschädigter kann Schadenersatz verlangen und Schädiger muss Schadenersatz leisten) Die ungerechtfertigte Bereicherung (Wenn eine Person grundlos aus dem Vermögen einer anderen Person bereichert ist; Telefongesellschaft erhält die Handy-Rechnung doppelt) 2 Wie entstehen Obligationen aus einem Vertrag? Vier Voraussetzungen für einen Vertrag: 1. Einigung über den Vertragsinhalt o Stimmen Antrag und Annahme überein? o War die Offerte bindend oder nicht bindend? 2. Vertragsfähigkeit des Vertragspartners o Sind beide Vertragspartner volljährig und urteilsfähig (also Handlungsfähig)? o Falls nein: Zustimmung des gesetzlichen Vertreters? Unentgeltliche Vorteile (Schenkung)s? Geringfügige Angelegenheit? Eigener Arbeitserwerb/Taschengeld (Jugendliche)? 3. Richtige Form des Vertrags o Gilt für den betreffenden vertrag eine Formvorschrift und ist diese eingehalten? 4. Zulässiger Inhalt des Vertrags o Liegt kein unmöglicher, widerrechtlicher oder unsittlicher Vertrag vor? Wie lange ist der Offerierende an seine Offerte gebunden? Wenn die Vertragspartner direkt miteinander kommunizieren muss die Offerte sofort, d.h. im gleichen Gespräch angenommen werden. Wenn die Vertragspartner schriftlich miteinander kommunizieren gelten fünf Tage und für die Kommunikation per Fax oder E-Mail dauert die Entscheidungsfrist einen bis höchstens zwei Tage. Bei den Hauptpunkten des Vertrags geht um das „Was“ und das „Wie viel“. Z.B. beim Kaufvertrag sind die Hauptpunkte der Kaufpreis und der Kaufgegenstand. Die Nebenpunkte sind z.B. Lieferfristen, Garantieleistungen, etc. Darüber können sich die Vertragspartner einigen, müssen aber nicht. Keine Verbindlichen Offerten sind: Werbeprospekte, Preislisten, etc. Bindende Offerten: Schaufensterauslagen mit Preisangaben. Die gesetzlichen Formvorschriften: Einfache Schriftlichkeit, Qualifizierte Schriftlichkeit (Lehrvertrag), öffentliche Beurkundung (Kaufvertrag über ein Grundstück). Zusammenfassung Beat-Michael Roth 1 3 Kann man gültig zustande gekommene Verträge wieder auflösen? Vertrag ist Vertrag und Verträge müssen erfüllt werden. Doch das Gesetz kennt vier Ausnahmen von diesem Grundsatz: 3.1 Die vier Ausnahmen, in denen gültig abgeschlossene Verträge wieder aufgehoben werden können 1. Ausnahme: Der Aufhebungsvertrag Vereinbarung mit dem Vertragspartner, die Parteien sind bei der Aufhebung an keine Form gebunden 2. Ausnahme: Kündigung von Dauerverträgen Einseitige Auflösung (Kündigung) bei Mietverträgen und bei Arbeitsverträgen 3. Ausnahme: Rücktritt vom Vertrag Recht, einen Vertrag einseitig aufzulösen im Vertrag vereinbart gesetzlich vorgesehen bei Haustürgeschäften (Widerruf schriftlich innert 14 Tagen) und Abzahlungsvertrag (Vertrag ist erst nach 14 Tagen gültig) 4. Ausnahme: Anfechtung eines Vertrags Recht, einen Vertrag einseitig aufzulösen Irrtum, Erklärungsirrtum und Grundlagenirrtum, Motivirrtum Absichtliche Täuschung (Der Getäuschte muss beweisen) (Anfechtung innert Jahresfrist, nachdem er von der Täuschung erfahren hat) Furchterregung (Drohung) (Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Bedrohung) Übervorteilung (Ausnutzung einer Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn) (Anfechtung innerhalb eines Jahres ab Vertragsabschluss) 4 Wirkung von Obligationen – Die richtige Erfüllung Die Vertragspartner müssen sich über die Erfüllungsmodalitäten nicht einigen, denn das OR hält in den Artikeln 68 – 96 Regeln bereit. Sie sind dispositiv (veränderbar), gelten also, wenn nichts abgemacht ist. Merksatz: Wer muss was, wann in welcher Reihenfolge und wo leisten? Was: Dienstleistungen (körperliche oder geistige Kräfte) Sachleistungen (eine Sache übergeben) o Gattungssachen (Geld, Heizöl, Fahrrad) o Speziessachen (Massgeschneiderter Anzug, Occasionsfahrrad) Mit der Quittung – bei Sachleistungen spricht man auch vom Lieferschein und bei Dienstleistungen vom Rapport – bestätigt der Gläubiger mit seiner Unterschrift, dass er die Leistungen empfangen hat. Wann: Ist für die Leistung kein Erfüllungszeitpunkt abgemacht, dann liegt ein Mahngeschäft vor. Der Gläubiger kann sofort nach Vertragsabschluss die Leistung verlangen. Der Schuldner muss leisten, wenn ihn der Gläubiger dazu auffordert. Ist die die Leistung ein Erfüllungszeitpunkt abgemacht, handelt es sich um ein Verfalltagsgeschäft. Der Schuldner muss bis spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt geleistet haben. Das Fixgeschäft ist ein besonderes Verfalltagsgeschäft. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich oder stillschweigend dass eine bestimmte Leistung nur zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt oder bis zu einer bestimmten Zeit erbracht werden kann. Wo: Gattungssachen sind Holschulden, Erfüllungsort ist der Sitz des Schuldners Der Erfüllungsort einer Speziessache ist dort, wo sich die Sache befunden hat, als der Vertrag abgeschlossen wurde (ebenfalls Holschuld) Geldschulden sind Bringschulden, der Wohnort oder Geschäftssitz des Gläubigers Zusammenfassung Beat-Michael Roth 2 5 Wirkung von Obligationen – Erfüllungsfehler Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Erfüllungsfehlern: Die Nichterfüllung Die vereinbarte Leistung des Schuldner bleibt aus (verspätet sich oder ist zur Leistung nicht in der Lage) Wenn die Erfüllung ausbleibt handelt es sich im Schuldnerverzug. Die Schlechterfüllung Der Schuldner erbringt die Leistunng, hat aber einen Fehler; sie ist in irgendeiner Form mangelhaft 5.1 Der Schuldnerverzug – Der häufigste Fall der Nichterfüllung Das Vorgehen des Gläubigers beim Schuldnerverzug (auch Leistungsverzug bzw. bei Geldschulden Zahlungsverzug): Mahngeschäft Verfalltagsgeschäft Fälligkeit: jederzeit nach Vertragsabschluss Fälligkeit: am vereinbaren Erfüllungstermin Verzug: durch Mahnung Verzug: automatisch nach Ablauf des Erfüllungstermins Nachfrist: zeitlich eindeutig bestimmte und Nachfrist: zeitlich eindeutig bestimmte und angemessene Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung angemessene Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung Keine Nachfrist beim Fixgeschäft Ausübung der Wahlrechte Wahlrecht 1 Wahlrecht 2 Wahlrecht 3 Festhalten an nachträglicher Festhalten am Vertrag, Rücktritt vom Vertrag und Erfüllung und Schadenersatz Verzicht auf nachträgliche Schadenersatz wegen für Verspätung Erfüllung und Schadenersatz Dahinfallens wegen Nichterfüllung Gläubiger wird diese Wahl Gläubiger wird diese Wahl Der Gläubiger wird diese Wahl treffen, wenn er die gleiche treffen, wenn er die Leistung treffen, wenn er die Leistung Leistung nicht anderswo anderswo teurer beschaffen anderswo billiger bekommt, denn beschaffen kann. muss. Der Schuldner haftet bei mit der Auflösung des Vertrags Verschulden für die entfällt auch seine Pflicht zur Preisdifferenz. Bezahlung des Kaufpreises. Ohne Mitteilung kommt diese Sofortige Mitteilung nötig, wenn Sofortige Mitteilung nötig, wenn Variante zum Zug. diese Variante gewählt wird. diese Variante gewählt wird. Die drei Folgen des Schuldnerverzugs: Der Schuldner haftet für den Verspätungsschaden Der Schuldner haftet für den zufälligen Untergang der Leistung Bei Geldschulden muss der Schuldner unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen bezahlen 5.2 Die nachträgliche objektive Unmöglichkeit Die Sache geht durch Zufall, d.h. ohne Verschulden des Schuldners, unter, dann wird der Vertrag ohne weiteres Ungültig, z.B. Das gemietete Flugzeug wird nach Vertragsabschluss und vor der Übergabe durch einen Blitzschlag zerstört. Beim Kaufvertrag gilt dies nicht! 5.3 Der Gläubigerverzug (Annahmeverzug des Gläubigers) Wenn der Gläubiger die Annahme der richtig angebotenen Leistung verweigert, kommt er in den Gläubigerverzug – auch Annahmeverzug. Der Schuldner hat die Möglichkeit die Ware zu hinterlegen. Falls das nicht möglich ist, kann er die Sache verkaufen und den Erlös hinterlegen. Für den Annahmeverzug wird oft in grossen Verträgen auch eine Konventionalstrafe vereinbart. Zusammenfassung Beat-Michael Roth 3 6 Erlöschen von Obligationen 6.1 Die Verjährung Eine verjähre Forderung ist nicht untergegangen, sie kann aber nicht mehr gegen den Willen des Schuldners eingetrieben werden (Einrede der Verjährung). Die Verjährungsfrist dauert bei Verträgen gewöhnlich 10 Jahre; 5 Jahre Verjährungsfrist für einzelne namentlich aufgezählte Forderungen, z.B. Mietzinsforderungen; Sachmängelhaftung des Verkäufers verjährt nach 2 Jahren; Forderungen aus unerlaubter Handlung verjähren nach 1 Jahr; Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt mit Ablauf eines Jahre Wenn en Schuldner durch irgendeine Handlung seine Schuld anerkennt oder wenn der Gläubiger ein Betreibungsverfahren oder einen Prozess gegen den Schuldner einleitet, kann die Verjährung unterbrochen werden. Nachher beginnt eine neue Verjährungsfrist. 6.2 Die Verrechnung Die Verrechnung ist die Aufrechnung von gleichartigen gegenseitigen Forderungen (meistens Geld) zweier Geschäftspartner. 7 Verschuldenshaftung und Kausalhaftungen Man unterscheidet zwei Formen von ausservertraglichen Haftungen: die Verschuldenshaftung und die Kausalhaftungen. Was ist Haftpflicht? Haftpflicht bedeutet, dass eine Person für Schäden aufkommen muss, die eine andere Person wegen ihr erleidet. Haftpflichtig wird eine Person dann, wenn das Recht dies vorsieht. Nur wenn eine entsprechende Vorschrift besteht, muss der Haftpflichtige den Schaden des Geschädigten tragen. Ausservertragliche Haftpflicht Verschuldenshaftung Kausalhaftung Haftung für Schäden, die Milde Kausalhaftungen Scharfe Kausalhaftungen man mit Verschulden Haftungen für Aufsichts- Sind Haftungen für die Schaffung einem Dritten zufügt /Sorgfaltspflichtverletzungen oder eines bestimmten gefährlichen (Verschüttung von für Mängel in bestimmten Zustands (Gefährdungshaftungen) Rotweinglas auf Situationen. Teppich) Geschäftsherrenhaftpflicht Haftpflicht des Tierhalterhaftpflicht Motorfahrzeughalters Werkeigentümerhaftpflicht Haftpflicht der Eisenbahnbetreiber Grundeigentümerhaftpflicht Haftpflicht der Luftfahrzeughalter Haftpflicht des Haftpflicht für Herstellung und Familienhaupts Installation elektrischer Anlagen Produktehaftpflicht Haftpflicht für Haftpflicht des gewässerbedrohende Tätigkeiten Urteilsunfähigen Haftpflicht der Haftpflicht für Schäden aus Atomkraftwerkbetreiber radioaktiven Strahlen Haftpflicht der Hersteller von Rohrleitungen Haftpflicht für Umgang mit Sprengstoff Haftpflicht für Herstellung gentechnisch veränderter Organismen Zusammenfassung Beat-Michael Roth 4 8 Die Verschuldenshaftung – Grundform der ausservertraglichen Haftung Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet. Die Verschuldenshaftung ist der Grundtatbestand der ausservertraglichen Haftpflicht. Sie kommt zum Zug, wenn nicht eine vertragliche Haftpflicht oder eine Kausalhaftung besteht. Die vier Voraussetzungen der Verschuldenshaftung, damit der Geschädigte Schadenersatz verlangen kann: 1. Hat der Geschädigte einen finanziellen Schaden? Schaden ist Sachschaden, Personenschaden oder entgangener Gewinn / Nein keine Haftpflicht Entgangenes Einkommen. Der Geschädigte soll finanziell so gestellt werden, evtl. Genugtuung wie wenn die Schädigung nicht stattgefunden hätte. Ja 2. War die schädigende Handlung widerrechtlich? Schädigung der Person oder ihres Eigentums; eventuell kann der Schädiger Nein Rechtfertigungsgründe geltend machen (Einwilligung des Geschädigten, keine Haftpflicht Notwehr oder Amtshandlung). Ja 3. Besteht ein adäquater Kausalzusammenhang? Nein Ein Schadenersatzanspruch besteht nur, wenn die schädigende Handlung keine Haftpflicht nach dem normalem Lauf der Dinge geeignet war, den Schaden herbeizuführen. Ja 4. Ist der Schädiger am Schaden schuld? Nein Absicht oder mindestens Fahrlässigkeit keine Haftpflicht Urteilsunfähige können keine unerlaubten Handlungen begehen Ja Der Haftpflichtige muss dem Geschädigten den Schaden ersetzten, den er angerichtet hat. 9 Haftpflicht ohne eigenes Verschulden – die Kausalhaftungen Milde Kausalhaftung Scharfe Kausalhaftung 1.Finanzieller Schaden beim Geschädigten 2.Widerrechtlichkeit des schädigenden Eingriffs 3.Adäquater Kausalzusammenhang 4.Nichtbeachten der vorgeschriebenen 4. Schaffung des gefährlichen Zustands Aufsichts- oder Sorgfaltspflicht bzw. Wichtigster Fall: Vorliegen eines Mangels Haftpflicht des Motorfahrzeughalters. Der Halter haftet Wichtigste Fälle: für Schäden von Drittpersonen, die aus dem Betrieb seines Geschäftsherrenhaftpflicht , Haftpflicht Motorfahrzeugs entstehen. (In Betrieb ist es, wenn es sich des Tierhalters, Haftpflicht des im öffentlichen Verkehr bewegt oder wenn es bei Werkeigentümers (Eigentümer von eingeschaltetem Motor und/oder eingeschaltetem Licht auf Häusern), Haftpflicht des Familienhaupts einer öffentlichen Strasse steht). Er kann sich nur von für Kinder, Produktehaftpflicht seiner Haftung befreien, wenn er an einem Unfall vollkommen schuldlos ist und wenn der Unfall durch höhere Gewalt, grobes Selbstverschulden des Geschädigten oder grobes Drittverschulden entstanden ist. Zusammenfassung Beat-Michael Roth 5 10 Weitere Fragen im Zusammenhang mit der Haftpflicht 10.1 Haftpflicht des Haftpflichtigen bei Mitverschulden des Geschädigten: Hat der Geschädigte den Schaden mitverschuldet, dann bleibt die Haftpflicht des Haftpflichtigen bestehen, seine Schadenersatzpflicht wird aber reduziert. So muss der Geschädigte einen Teil des Schadens selber tragen. Dabei gilt: Je grösser das Verschulden des Geschädigten wiegt, desto grösser ist der Abzug. 10.2 Solidarische Haftung mehrerer Haftpflichtiger: Wenn mehrere Personen einen Schaden gemeinsam verursachen, dann haften sie solidarisch. Der Geschädigte kann aussuchen, von wem er den Schadenersatz verlangen will (Aussenverhältnis). Es ist dann die Sache der Beteiligten, den Schaden unter sich aufzuteilen (Innenverhältnis). 10.3 Beweislast und Prozessrisiko Beweislast: Wer vor Gericht eine Tatsache behauptet und daraus Rechte ableitet, muss das Vorhandensein der behaupteten Tatsache beweisen. Bei der Verschuldenshaftung trägt der Geschädigte als Kläger die Beweislast für alle vier Voraussetzungen der Haftpflicht (finanzieller Schaden, Täterschaft des Beklagten, adäquater Kausalzusammenhang und Verschulden des Schädigers). Entsprechend ist sein Prozessrisiko gross. Bei den milden Kausalhaftungen und der vertraglichen Haftpflicht trägt der Geschädigte als Kläger die Beweislast für den finanziellen Schaden, die Täterschaft des Beklagten und den adäquaten Kausalzusammenhang. Der Beklagte trägt dagegen die Beweislast für die Erfüllung der verlangten Aufsichts-/Sorgfaltspflichten. Aus diesem Grund ist das Prozessrisiko für den Geschädigten geringer als bei der Verschuldenshaftung. Bei den scharfen Kausalhaftungen hat der Kläger das geringste Prozessrisiko. Er muss den finanziellen Schaden, die Täterschaft des Beklagten und den adäquaten Kausalzusammenhang beweisen. Will der Beklage die Haftung abwehren, muss er beweisen, dass ihn keinerlei Verschulden trifft und dass der Schaden durch höhere Gewalt bzw. durch grobes Selbst- bzw. Drittverschulden entstanden ist. 11 Die Unternehmensformen Unternehmen Einzel- Gesellschaften unternehmen Rechtsgemeinschaften Körpergemeinschaften Kein Wirtschaft- Wirtschaftlicher Zweck -> Gewinn Ideeller bestimmter licher Zweck (Handelgesellschaften) Zweck Zweck -> Selbsthilfe Einfache Kollektiv- Aktiengesell- Genossen- GmbH Verein Gesellschaft gesellschaft schaft schaft Kommandit- Kommandit- Aktiengesell- gesellschaft schaft Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften Mischgesellschaften Bei einer Rechtsgemeinschaft schliessen sich mehrere natürliche Personen zusammen, sie haften gemeinsam für die Schulden der Gesellschaft. Sie schliessen einen Gesellschaftsvertrag ab. Die Körperschaften haben eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind juristische Personen. Bei Personengesellschaften bringen die Gesellschafter ihr Kapital und ihre Arbeitskraft. Bei Kapitalgesellschaften besteht die Leistung im Kapitalbetrag an die Gesellschaft. Zusammenfassung Beat-Michael Roth 6 11.1 Die Einzelunternehmung Gründung: o Mehr als Fr. 100‘000.- Bruttoumsatz im Jahr ist verpflichtet zum Eintrag ins Handelsregister, Unternehmen mit weniger Umsatz können sich freiwillig eintragen lassen o Pflicht zur kaufmännischen Buchführung o Geschäftsfirma (Name) der Einzelunternehmung) Haftung: Einzelunternehmer mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen Betreibungsrechtliche Stellung: Sofern im Handelsregister eingetragen, Betreibung auf Konkurs Versicherungsbedarf: Der Einzelunternehmer ist nicht Angestellter seines Unternehmens. Er hat für sich selbst folgenden Versicherungbedarf: o Unfall: freiwillige Versicherung nach UVG oder Private Unfallversicherung o Krankheit: Krankentaggeldversicherung nach VVG (evtl. nach KVG) o Alter/Invalidität: freiwillige Versicherung nach BVG oder Vorsorge im Rahmen der 3. Säule 11.2 Die einfache Gesellschaft Die einfache Gesellschaft ist keine Unternehmensform. Es handelt sich um das Grundgerüst für jede Art von Gesellschaft. Sie kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden und hat keine Firma. Gründung: Abschluss Gesellschaftsvertrag Haftung: Es haften alle Gesellschafter solidarisch und mit ihrem ganzen Privatvermögen Betreibungsrechtliche Stellung: Betreibung muss gegen einen oder mehrere Gesellschafter eingeleitet werden 11.3 Die Kollektivgesellschaft Gründung: Abschluss Gesellschaftsvertrag (keine Formvorschrift) und Handelsregistereintrag Haftung: Primär Gesellschaftsvermögen, sekundär die Gesellschafter mit dem gesamten Privatvermögen Betreibungsrechtliche Stellung: Betreibung auf Konkurs Versicherungsbedarf: Die Gesellschafter sind nicht Angestellte ihres Unternehmens. Sie haben deshalb den gleichen Versicherungsbedarf wie der Einzelunternehmer 11.4 Die Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft ist eine Kollektivgesellschaft mit zwei Gruppen von Gesellschaftern Die Komplementäre (voll haftende Gesellschafter) haben gleiche Stellung wie Kollektivgesellschafter Die Kommanditäre sind Gesellschafter, die nur bis zu einem Höchstbetrag für Gesellschaftsschulden haften. Diese Summe ist im Handelsregister eingetragen. Haftung: Wie Kollektivgesellschaft mit der Besonderheit dass die Kommanditäre nur bis zur im HR eingetragenen Kommanditsumme haften Betreibungsrechtliche Stellung: Betreibung auf Konkurs; Persönliche Haftung der Kommanditäre durch die Kommanditsumme begrenzt Versicherungsbedarf: Komplementäre wie Kollektivgesellschafter; Kommanditäre sind Angestellte des Unternehmens, wenn sie aktiv mitarbeiten und geniessen den sozialversicherungsrechtlichen Status 11.5 Die Aktiengesellschaft 1. Gründung: 1. Aufstellen der Statuten (Statuten sind der Gesellschaftsvertrag der AG) 2. Kapital aufbringen (min. Fr. 100'000.- Aktienkapital) Aktien müssen gezeichnet und liberiert sein. Zeichnen heisst; sich zur Übernahme einer bestimmten Anzahl von Aktien einer AG verpflichten und liberieren heisst; bezahlen der übernommenen Aktien. (Teilweisen Liberierung möglich) 3. Öffentliche Gründungsurkunde (Muss von Notar öffentlich beurkundet werden) Zusammenfassung Beat-Michael Roth 7 4. Handelsregistereintrag Es können auch Sachwerte (Maschinen, Fahrzeuge, etc.) eingebracht werden. Die Gründer müssen aber einen Gründerbericht aufstellen. 2. Innenverhältnis: Die AG braucht Organe: Generalversammlung (fällt Gesellschaftsbeschlüsse), Verwaltungsrat (hat die Geschäftsführung) und Revisionsstelle (kontrolliert die Geschäftsbücher) 3. Haftung: nur Gesellschaftsvermögen 4. Betreibungsrechtliche Stellung: Betreibung auf Konkurs 5. Versicherungsbedarf: Aktionäre, die aktiv in der Gesellschaft arbeiten, sind Angestellte des Unternehmens. Zusätzlich besteht für Verwaltungsratsmitglieder und angestellte Führungskräfte ein Versicherungsbedarf für Verantwortlichkeitsansprüche aus ihren unternehmerischen Entscheiden. 11.6 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gründung: Wie Gründung einer AG. Stammkapital min. Fr. 20'000.- und voll liberiert. Innenverhältnis: Die GmbH braucht Organe: Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung und Revisionsstelle Haftung: nur Gesellschaftsvermögen (evtl. Nachschusspflicht, wenn in Statuten vorgesehen) Betreibungsrechtliche Stellung: Betreibung auf Konkurs. Die Statuten der GmbH können eine Nachschusspflicht der Gesellschafter vorsehen. Versicherungsbedarf: Gesellschafter, die aktiv in der Gesellschaft arbeiten, sind Angestellte des Unternehmens. Gegebenenfalls besteht für Geschäftsführungsmitglieder und angestellte Führungskräfte ein Versicherungsbedarf für Verantwortlichkeitsansprüche aus ihren unternehmerischen Entscheiden. 11.7 Die Genossenschaft: Gründung: Min. 7 Mitglieder, aufstellen der Statuten, Eintrag im Handelsregister. Eigenkapital ist nicht zwingend vorgesehen Innenverhältnis: Die Genossenschaft braucht Organe: Generalversammlung der Genossenschaftler, Verwaltung (min. 3 Mitglieder )und Revisionsstelle Die Genossenschafterversammlung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden. Neben der Generalversammlung können die Statuten die Delegiertenversammlung und die Urabstimmung vorsehen, jeder Genossenschafter hat nur 1 Stimme. Haftung: Nur Gesellschaftsvermögen (evtl. Nachschusspflicht, wenn in Statuten vorgesehen). Betreibungsrechtliche Stellung: Betreibung auf Konkurs Versicherungsbedarf: Gesellschafter, die aktiv in der Gesellschaft arbeiten, sind Angestellte des Unternehmens. Zusätzlich kann für Verwaltungsmitglieder und angestellte Führungskräfte ein Versicherungsbedarf für Verantwortlichkeitsansprüche aus ihren unternehmerischen Entscheiden bestehen. Das in der Genossenschaft geltende Prinzip der offenen Tür erlaubt es jedermann, bei einer Genossenschaft Mitglied zu werden. 11.8 Der Verein Gründung: In einer Gründungsversammlung die schriftlichen Gründungsstatuten und Organe wählen. Eintrag im Handelsregister ist nicht notwendig. Innenverhältnis: Der Verein hat eine Organisation, Organe sind: Die Vereinsversammlung und der Vorstand sowie evtl. die Revisionsstelle Haftung: Grundsätzlich nur Vereinsvermögen (evtl. Nachschusspflicht, wenn in Statuten gesehen) Betreibungsrechtliche Stellung: Betreibung auf Pfändung für nicht im HR eingetragenen Verein, Betreibung auf Konkurs für eingetragenen Verein. Versicherungsbedarf: Für ehrenamtliche Tätigkeit besteht kein Schutz durch die Sozialversicherungen. Bezahlte Vereinstätigkeit ist den Sozialversicherungen unterstellt. Eventuell besteht für Vorstandsmitglieder und andere Führungskräfte ein Versicherungsbedarf für Verantwortlichkeitsansprüche aus ihrer Vereinstätigkeit. Zusammenfassung Beat-Michael Roth 8 12 Handelsregister 12.1 Zweck und Inhalt des Handelsregisters Das Handelsregister ist ein staatliches Verzeichnis der in der Schweiz niedergelassenen Unternehmungen. Es erfüllt drei Funktionen: Publizität (gewährleistet die Verkehrssicherheit und den Vertrauensschutz im täglichen Geschäftsverkehr) Rechtsdurchsetzung Rechtsanknüpfung (erhöhten Firmenschutz) Das Handelsregister enthält im Wesentlichen Angaben über: 1. Firma des Unternehmens 2. Sitz des Unternehmens und Handelsregisternummer 3. Rechtsform des Unternehmens 4. Zweck des Unternehmens 5. Haftungsverhältnisse 6. Art der Information (auf welche Art und Weise informieren die Gesellschaften ihre Mitglieder) 7. Vertretungsverhältnisse (Wer kann verbindlich verhandeln und Verträge abschliessen) 8. Weitere Punkte (z.B. Bezeichnung der Revisionsstelle) Es ist öffentlich zugänglich und jedermann darf Auszüge davon anfertigen lassen. 12.2 Die zum Handelsregistereintrag verpflichteten und die bloss dazu berechtigten Unternehmen Innerhalb der Eintragungspflicht kann man unterscheiden zwischen Unternehmungen, die erst mit dem Handelsregistereintrag entstehen (konstitutiver Eintrag), und solchen, die auch ohne ihn entstehen (deklaratorischer Eintrag). Pflicht mit konstitutivem Charakter: AG, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaft, Kollektiv- /Kommanditgesellschaft ohne kaufmännisches Unternehmen Pflicht mit deklaratorischem Charakter: Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft mit kaufmännischem Unternehmen, alle kaufmännischen Einzelunternehmen, Vereine mit kaufmännischem Unternehmen. Recht für nicht kaufmännische Einzelunternehmen und Vereine ohne kaufmännische Unternehmen Kein Eintrag möglich: Einfache Gesellschaft Der Grund für die freiwillige Eintragung ins Handelsregister liegt in der Regel in der Steigerung der Kreditwürdigkeit (Unterstellung unter die Konkursbetreibung) und im erhöhten Schutz der Firma (Geschäftsname). 12.3 Die Wirkung des Handelsregistereintrags Aussenverhältnis: positive und negative Publizitätswirkung sowie Unterstellung unter die Handelsgerichtsbarkeit für Klagen gegen die Unternehmung Innenverhältnis: konstitutive Wirkung in gewissen Fällen (z.B. bei Gründung von juristischen Personen), Schutz der Firma durch das Firmenrecht, Unterstellung unter die Konkursbetreibung. Zusammenfassung Beat-Michael Roth 9 13 Die Aufsicht des Staates über die Versicherungen 13.1 Die gesetzlichen Regeln zur Versicherungsaufsicht Das VAG gilt für alle Privatversicherer, die in der Schweiz tätig sind (Direktversicherer = Erstversicherung und Rückversicherer), und ist das Schlüsselgesetz der Versicherungsaufsicht. Es befasst sich hauptsächlich mit: Der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb. Wer ein Versicherungsunternehmen betreiben will, muss eine Bewilligung haben Überwachung der Geschäftstätigkeit durch die FINMA Sicherstellung der jederzeitigen Solvenz (Zahlungsfähigkeit) der Versicherer. Stichworte sind: Mindestkapital, Solvabilität (Verhältnis von Eigenkapital und Prämienvolumen), Garantiefonds, Organisationsfonds, Sicherungsfonds für Lebensversicherer Regelung des grenzüberschreitenden Versicherungsverkehrs Kautionspflicht für ausländische Versicherer Aufsicht über die Versicherungsvermittler 13.2 Bewilligung zum Geschäftsbetrieb Eine Bewilligung brauchen Versicherer, die in der Schweiz neu tätig werden oder einen für sie neuen Versicherungszweig anbieten wollen. Das Verfahren verläuft in vier Schritten: 1. Geschäftsplan erstellen 2. Bewilligungsgesuch bei der FINMA einreichen 3. Prüfung des Bewilligungsgesuchs durch FINMA. Sie prüft ob: Die Solvenz genügend ist Die Organisation zur Führung des Geschäfts geeignet ist Die Führung über die entsprechenden Fähigkeiten verfügt Der Versicherer die Rechtsform der AG oder der Genossenschaft hat Der Versicherer kein versicherungsfremdes Geschäft betreibt Der Versicherer die Spartentrennung befolgt; entweder Lebensversicherer oder Schadenversicherer 4. Bewilligungserteilung 13.3 Die Beendigung des Geschäftsbetriebs Der Versicherer muss sicherstellen, dass keine Versicherten zu Schaden kommen. Vier Gründe für die Beendigung des Geschäftsbetriebs: 1. Verzicht = Freiwillige Aufgabe Ein freiwillig verzichtender Versicherer muss der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorlegen. Während dessen darf er keine neuen Verträge abschliessen und auch keine Verträge verlängern/erweitern. 2. Entzug der Bewilligung = Erzwungene Aufgabe Die FINMA kann einem Versicherer die Bewilligung entziehen, wenn dieser die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt oder seine Geschäftstätigkeit seit mehr als 6 Monaten eingestellt hat, ohne einen Abwicklungsplan vorzulegen 3. Übertragung von Versicherungsbeständen (an andere Versicherer). Bewilligung der FINMA nötig. 4. Liquidation bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Konkurs des Versicherers). FINMA muss zustimmen. Zusammenfassung Beat-Michael Roth 10 14 Fundstellen rund um den Versicherungsvertrag Das OR übernimmt bei Verträgen zwei Aufgaben: Es stellt Bestimmungen auf für den Fall, dass zwei Vertragspartner ein Vertragsdetail nicht geregelt haben. Es handelt sich um dispositives (ergänzendes) Recht, weil es eben nur zum Zug kommt, wenn im Vertrag selbst nichts vereinbart wurde Das Gesetz erhält auch zwingende Regeln. Damit will es einen Vertragspartner oder die Allgemeinheit schützen. An diese müssen sich die Geschäftspartner halten. Sie dürfen weder im Vertrag noch in den AGB davon abweichen. Versicherungspolice dokumentiert Abmachung der Parteien und besteht aus Deckblatt und AVB sowie evtl. aus zusätzlichen Bedingungen (ZB) Versicherer verspricht finanzielle Sicherheit, falls ein versichertes Ereignis den Kunden trifft und finanziell schädigt Versicherungs- Versicherer Vertrag nehmer Kunde verspricht als Gegenleistung Bezahlung der vereinbarten Versicherungsprämie Fundstellen für Rechte und Pflichten im Versicherungsvertrag: 1. Fundstelle: Versicherungspolice 2. Fundstelle: Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Das VVG ist ein Spezialgesetz, das sich ausschliesslich mit dem Versicherungsvertrag befasst. Es hat fünf Kapitel: I. Allgemeine Bestimmungen (VVG 1-47); gelten für alle Versicherungsverträge II. Besondere Bestimmungen zur Schadenversicherung (VVG 48-72) III. Besondere Bestimmungen zur Personenversicherung (VVG 73-96) IV. Zwingende Bestimmungen (VVG 97-99); legen fest, welche Bestimmungen des VVG absolut zwingend (Abänderung verboten), relativ zwingend (Abänderung nur zugunsten des Versicherungsnehmers) oder dispositives Recht (Abänderung zulässig) sind V. Schlussbestimmungen (VVG 100-104); befassen sich mit Spezialfragen 3. Fundstelle: Obligationenrecht (OR). Es befasst sich allgemein mit Verträgen und kommt bei Versicherungsverträgen zum Zug, wenn das VVG keine Antwort gibt. 4. Fundstelle: weitere Gesetze. Für besondere Fragen können weitere Gesetze von Bedeutung sein, vor allem das ZGB, das sich mit der Handlungsfähigkeit befasst. 15 Wie entsteht ein Versicherungsvertrag? Der Versicherungsantrag des Versicherungsnehmers geht an den Versicherer. Annahme des Antrags durch Versicherer innert Bindungsfrist. So ist der Versicherungsvertrag gültig entstanden. 15.1 Der Versicherungsantrag Der Versicherungsantrag wird vom Versicherungsnehmer schriftlich auf einem Antragsformular gestellt. Damit ein Kunde den Antrag stellen kann, muss er informiert sein. Das VVG überträgt dem Versicherer dabei eine Informationspflicht (VVG 3 und 3a). Er muss dafür sorgen, dass der Kunde die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt kennt. Der Versicherungsantrag enthält die sechs Hauptpunkte des Versicherungsvertrags und weitere Punkte, die für die Geschäftsabwicklung wichtig sind: Zusammenfassung Beat-Michael Roth 11 Die sechs Hauptpunkte, die im Antrag enthalten sein müssen: 1. Versicherte Gefahr 2. Versichertes Objekt (Gegenstand, Vermögen) / versicherte Person 3. Versicherungsleistung 4. Versicherungsprämie 5. Beginn der Versicherungsdeckung 6. Dauer des Versicherungsvertrags Drei weitere wichtige Punkte, die regelmässig im Antrag enthalten sind: 7. Fragen des Versicherers zum Risiko, das versichert werden soll 8. Hinweis zu den AVB und Bestätigung des Versicherungsnehmers, dass er die AVB erhalten hat 9. Datum und Unterschrift des Kunden 15.2 Die Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer Der Vertrag entsteht erst, wenn der Versicherer den Antrag angenommen hat. Bindungsfristen: VVG 1: Bei Anträgen für Neuabschlüsse und für die Erhöhung der Versicherungssumme sind es 14 Tage. Eine verlängerte Frist von 4 Wochen gilt, wenn der Kunde ein medizinisches Gutachten über seinen Gesundheitszustand einreichen muss. Trifft die Annahme nach Ablauf der Frist ein, dass ist der Kunde nicht mehr an seinen Versicherungsantrag gebunden. VVG 2: Bei Anträgen für die Verlängerung oder Abänderung bereits bestehender Versicherung ist die Frist gleich. Hier gilt aber, dass der Antrag des Kunden angenommen ist, falls die Ablehnung des Versicherers nicht innert der Frist bei Kunden eintrifft. Die Versicherungspolice: Der Versicherer muss eine Versicherungspolice ausstellen. Sie ist eine Beweisurkunde und bestätigt die vereinbarten Rechte und Pflichten. Der Versicherungsnehmer muss die Police überprüfen. Meldet er allfällige Abweichungen von seinem Versicherungsantrag nicht innert vier Wochen, gilt die Versicherung so, wie in der Police beschrieben. Der Versicherungsvertrag kennt keine Formvorschrift. Der Versicherungsbeginn: Meistens legen die Vertragspartner den Versicherungsbeginn exakt fest. Der Versicherungsschutz beginnt dann am vereinbarten Termin. Manchmal gibt der Versicherer eine provisorische Deckungszusage, bevor er den Vertrag angenommen hat. 16 Dauer und Beendigung des Versicherungsvertrags Die Prolongationsklausel sieht vor, dass der Vertrag automatisch um ein Jahr verlängert wird, wenn er nicht durch den Versicherer oder Versicherungsnehmer drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird. VVG 47 schreibt zwingend vor, dass die Verlängerung jeweils im Maximum ein Jahr betragen darf. Verträge enden durch Erfüllung Totalschaden führt zu Beendigung des Vertrags Ablauf der Vertragsdauer führt zu Beendigung des Vertrags, wobei dieser verlängert werden kann (Prolongationsklausel) Verträge enden automatisch bei Vollständigem und endgültigem Wegfall des versicherten Risikos und Konkurs des Versicherers Verträge enden auf andere Weise, wenn In den AVB ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht vorgesehen ist Das Gesetz ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht vorsieht (Teilschaden, Verzug mit Prämienzahlung, Anzeigepflichtverletzung) oder Die Vertragspartner sich auf eine Aufhebung des Vertrags einigen (Aufhebungsvertrag) Zusammenfassung Beat-Michael Roth 12 17 Die Rechte und Pflichten der Parteien 17.1 Die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Prämienzahlung Zeitpunkt der Prämienzahlung. Erstprämie mit Vertragsabschluss, Folgeprämien mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode Prämienhöhe. Gemäss Abmachung. Eine Prämienerhöhung ist während der Vertragsdauer nur möglich, wenn die AVB dies vorsehen (Prämienanpassungsklausel, PAK) Verspätung mit Prämienzahlung. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer aber eine schriftliche Mahnung mit letzter Zahlungsfrist von 14 Tagen und Androhung der Verzugs- und Kostenfolgen schicken. Mit Ablauf der Frist gerät der Versicherungsnehmer in Verzug und die Versicherung ruht. Danach hat der Versicherer zwei Möglichkeiten: o Er hält am Vertrag fest und fordert die Prämie mit Betreibung ein. Sobald die Prämie und Inkassokosten bezahlt sind, lebt der Versicherungsschutz wieder auf. o Er tritt vom Vertrag zurück und verzichtet auf die Prämie. Dies gilt, wenn der Versicherer zwei Monate nicht unternimmt. 17.2 Die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers/Anspruchsberechtigten Auskunft über versichertes Risiko bei Vertragsabschluss. Beantwortet der Versicherungsnehmer Fragen im Antrag nicht richtig, kann der Versicherer inert vier Wochen seit Kenntnis kündigen und bei erbrachten Leistungen Rückerstattung verlangen. Anzeige von erheblichen Gefahrserhöhungen während Vertragsdauer. Vom Versicherungsnehmer verursacht: Bei schriftlicher Meldung kann der Versicherer innert 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten, bei keiner Meldung ist der Versicherer nicht mehr an den Vertrag gebunden. Vom Versicherungsnehmer nicht verursacht: Bei schriftlicher Meldung kann der Versicherer nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die AVB dies vorsehen, bei keiner Meldung ist der Versicherer nicht mehr gebunden. 17.3 Die Pflichten des Versicherungsnehmers/Anspruchsberechtigen im Schadenfalls Sofortige Schadenmeldung. Bei verschuldeter Verspätung droht Leistungsreduktion Mitwirkung bei der Ermittlung des Schadens und Auskunft über den Eintritt des versicherten Ereignisses und dessen Folgen. Veränderungsverbot. Solange der Schaden nicht ermittelt ist, darf der Anspruchsberechtige keine Veränderung vornehmen. Rettungspflicht. Der Anspruchsberechtigte muss alles Zumutbare unternehmen, um den Schaden zu mindern, und wenn möglich Anweisungen des Versicherers einholen. 17.4 Die Versicherungsleistung des Versicherers Zu den Vertragsdokumenten gehören alle Bestandteile der Versicherungspolice; Deckblatt, AVB, BVB Keine Leistung bei absichtlicher Herbeiführung des Ereignisses Leistungsreduktion bei grobfahrlässiger Herbeiführung Volle Leistung bei leichter Fahrlässigkeit Auszahlung der Versicherungsleistung. Vier Wochen nach Eingang der Schadenmeldung / der angeforderten Auskünfte Schicksal der Versicherung bei Total- und Teilschaden Totalschaden. Der Vertrag fällt dahin, die Prämie für das laufende Jahr verbleibt beim Versicherers (Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie) Teilschaden. Der Vertrag läuft weiter. Er kann aber vom Versicherungsnehmer und vom Versicherer gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens mit der Auszahlung der Entschädigung ausgesprochen werden. Zusammenfassung Beat-Michael Roth 13 18 Der Regress des Versicherers auf den Verursacher des Schadens Bei Schadenversicherungen (VVG 72) kann der Versicherer auf den Schadenverursacher Regress nehmen, wenn er den Versicherten den Schaden vergütet hat und der Versicherte einen Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen den Verursacher hatte. Der Versicherer erwirbt diesen Anspruch von Gesetzes wegen (Subrogation) und kann so gegen den Verursacher vorgehen. Bei Summenversicherungen (VVG 96) gibt es keinen Regressanspruch des Versicherers gegen den Verursacher des versicherten Ereignisses. 19 Überblick Compliance sorgt dafür, dass das Unternehmen, seine Organisationsmitglieder und seine Mitarbeitenden Alle gesetzlichen Gebote und Verbote einhalten und sich an die Unternehmensphilosophie halten, die ja unter anderem den Umgang des Unternehmens mit seinen Anspruchsgruppen regelt. Schutz der Mitarbeitenden Aufgaben Compliance-Abteilungen: Die frühzeitige Erkennung von Entwicklungen im rechtlichen und gesellschaftlichen Umfeld des Unternehmens, das Ausarbeiten von regelkonformen Verhaltensrichtlinien für das Unternehmen, die Umsetzung dieser Verhaltensrichtlinien im Unternehmen 20 Datenschutzgesetz (DSG) Das Datenschutzgesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten. Sein Ziel ist der Persönlichkeitsschutz. Datenbearbeitung im Sinne des DSG sind alle Aktivitäten von der Beschaffung über die Verwendung bis zur Vernichtung von Personendaten. Eine Bearbeitung liegt vor, wenn jemand Informationen über die Person: beschafft, aufbewahrt (speichert), verwendet, umarbeitet, einer anderen Person bekannt gibt, veröffentlicht oder vernichtet. Personendaten sind alle Informationen, die einer Person zugeordnet werden können. Grundsätze der Datenbearbeitung: Rechtsmässigkeit/Verhältnismässigkeit, Zweckgebundenheit, Richtigkeit, Auskunftsrecht, Informationssicherheit. 21 Das Geldwäschereigesetz Das Geldwäschereigesetz will das Reinwaschen von kriminellen Geldern verhindern, indem es den Finanzintermediären Sorgfaltspflichten bei der Annahme von Geldern und eine Meldepflicht verdrängter Transaktionen auferlegt. Sorgfaltspflichten: Identifizierung der Vertragspartei, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Dokumentation, organisatorische Massnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei. Pflichten bei Geldwäschereiverdacht: Meldepflicht und Vermögenssperre. Versicherer, die direkte Lebensversicherung oder Anteile von Anlagefonds anbieten, sind Finanzintermediäre (Finanzdienstleister) und haben diese Pflichten zu befolgen. Das Reglement der Selbstregulierungsorganisaiton SRO-SVV regelt die Details. Verstösse gegen das GWG können Bussen für das Unternehmen sowie Bussen und/oder Gefängnisstrafen für die beteiligten und verantwortlichen Personen nach sich ziehen. Meldepflicht. Vom GWG ausgenommen sind: die Nationalbank, steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und einige weitere Gruppen. Zusammenfassung Beat-Michael Roth 14 22 Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Das UWG sanktioniert jedes gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstossende Verhalten gegenüber Konkurrenten, Kunden oder Lieferanten. Wichtige Erscheinungsformen: Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden (UWG 3) Verleitung zur Vertragsverletzung oder -auflösung (UWG 4) Verwertung fremder Leistung (UWG 5) Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen (UWG 6) Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen (UWG 7) Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (UWG 8) Unlauteres und damit verbotenes Verhalten liegt u.a. vor bei: Herabsetzung und Behinderung der Konkurrenten; Irreführung von Kunden, Schleichwerbung und ähnlichen Verschleierungstaktiken. Verletzung des lauteren Wettbewerbs können von Konkurrenten, Lieferanten oder Kunden des fehlbaren Unternehmens beim Zivilrichter eingeklagt werden, sofern diese in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind. Da das finanzielle Risiko eines Wettbewerbsprozesses für einen Einzelnen in der Regel zu hoch ist, lässt das UWG ausdrücklich die Verbandsklage zu. Wirtschaftsverbände und Konsumentenschutzorganisationen können also unlauteres Wettbewerbsverhalten selbständig einklagen. Der Kläger kann folgende Rechtsansprüche geltend machen: Die Verbotsklage gegen drohende Verletzungen; Die Beseitungsklage gegen bestehende Verletzungen; Allenfalls die Feststellungsklage Zusätzlich kann er die Publikation des Urteils verlangen und gegebenenfalls Schadenersatz, Genugtuung oder Herausgabe des Gewinns. 23 Das Kartellgesetz (KG) Das Kartellgesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirtkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern. Definition Kartell: ein Zusammenschluss von Unternehmen des gleichen Wirtschaftszweiges, die auf diesem Wege zum Beispiel durch Preisabsprachen die Konkurrenten auszuschalten versuchen. Vom Kartellgesetz sanktionierte Wettbewerbsbehinderungen Wettbewerbsabreden Unternehmenszusam- Missbrauch von (Kartelle) menschlüsse Marktmacht Sind grundsätzlich zulässig grösseren Ausmasses sind ist verboten. und nur ausnahmsweise bewilligungspflichtig. verboten, wenn sie den Wettbewerb ohne Rechtfertigungsgrund behindern oder ausschalten. Wettbewerbsabrede: Wettbewebsabreden sind rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbseinschränkung bezwecken oder bewirken. Zusammenfassung Beat-Michael Roth 15 24 Das Gesetz für kollektive Kapitalanlagen (KAG) 24.1 Was sind kollektive Kapitalanlagen Kollektive Kapitalanlagen sind Vermögen, die von Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet (die Bewirtschaftung erfolgt durch eine Fondsleistung) werden. Die Anlagebedürfnisse der Anleger werden in gleichmässiger Weise befriedigt. Man unterscheidet offene und geschlossene kollektive Kapitalanlagen: Offene Kapitalanlagen stehen einer unbegrenzten Zahl von Anlegern offen. Dazu gehören der vertragliche Anlagefonds und die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV). Geschlossene Kapitalanlagen sind für einen bestimmten Kreis von Anlegern konzipiert. Dazu gehören die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen und die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF). Publikumsanleger sind alle Anleger, die nicht qualifizierte Anleger (Banken, Fondsleistungen, Versicherungsunternehmen, etc.) sind; faktisch ist das die überwiegende Anzahl von Anlegern. Wer öffentlich Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbietet oder vertreibt, braucht eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Als öffentliche Werbung gilt nach KAG 3 jede Werbung, die sich an das Publikum richtet. 24.2 Der vertragliche Anlagefonds Beim vertraglichen Anlagefonds sind im Zusammenhang mit fondsgebundener Lebensversicherung folgende Parteien beteiligt: die Fondsleitung (Verwaltung des Fondsvermögens, Vergütungsanspruch), die Depotbank (Aufbewahrung des Fondvermögens, Kontrolle der Fondsleitung, Vergütung gemäss Fondsreglement), der Vertriebsträger (mit eigener Absatzorganisation) sowie der Kunde (Anleger). Wer kollektive Kapitalanlagen verwaltet oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde (FINMA). 24.3 Arten von Anlagefonds Das KAG unterscheidet: Effektenfonds (Obligationen-, Aktien- und Geldmarktfonds) Immobilienfonds Übrige Fonds für traditionelle Anlagen und für alternative Anlagen Für diese Fondstypen bestehen unterschiedliche Bestimmungen hinsichtlich der zugelassenen Anlagen, der Risikoverteilung und der Anlagetechniken. Zusammenfassung Beat-Michael Roth 16