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Sozialgesetzbuch SGB Sozialleistungen Sozialversicherung

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Diese Zusammenfassung behandelt verschiedene Aspekte des Sozialgesetzbuches (SGB). Sie erläutert das Klammerprinzip und die einzelnen SGB-Bereiche, darunter Grundsicherung, Arbeitsförderung und Rentenversicherung. Darüber hinaus werden Leistungsträger und Aufgaben beschrieben.

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VIELE BÜCHER UND DAS KLAMMERPRINZIP SGB I: Allgemeiner Teil SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB III: Arbeitsförderung SGB IV: Gemeinsame Vorschriften SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung SGB VII: Ge...

VIELE BÜCHER UND DAS KLAMMERPRINZIP SGB I: Allgemeiner Teil SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB III: Arbeitsförderung SGB IV: Gemeinsame Vorschriften SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz SGB XI: Soziale Pflegeversicherung SGB XII: Sozialhilfe -SGB XIV: Soziale Entschädigung (neu seit 01.01.2024) Das Klammerprinzip des allgemeinen Teils des SGB I** bedeutet, dass grundlegende Regelungen und Prinzipien, die für alle Bereiche des Sozialgesetzbuches gelten, im SGB I zusammengefasst sind. Dieses Prinzip hat mehrere Funktionen und Vorteile: Einheitliche Regelungen: Stellt sicher, dass allgemeine Grundsätze, Definitionen und Vorschriften, die für alle oder mehrere Sozialleistungsbereiche relevant sind, einheitlich im SGB I geregelt werden. Dies vermeidet Redundanzen und stellt sicher, dass zentrale Begriffe und Verfahren in allen Teilen des Sozialgesetzbuches gleich angewendet werden. Klammerfunktion: Das SGB I „klammert“ die speziellen Teile des Sozialgesetzbuches zusammen, indem es die gemeinsamen Grundlagen für alle Sozialleistungen definiert. Transparenz und Verständlichkeit: Durch die zentrale Sammlung grundlegender Regelungen im SGB I wird das Sozialrecht transparenter und verständlicher. Effizienz: Die Vereinheitlichung von Regelungen spart Aufwand bei der Gesetzgebung und Anwendung. SGB I - Inhalt Allgemeiner Teil Allgemeines zu Sozialleistungen (§ 1) Allgemeines zu Leistungsträgern und deren Aufgaben (§§ 12-17) Überblick zu Leistungen und Trägern (§§ 18-29) Allgemeine Grundsätze (§§ 30-37) Allgemeine Grundsätze des Leistungsrechts (§§ 38-59) Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte (§§ 1-10) Leistungsträger und ihre Aufgaben Gem. § 12 S. 1 SGB I sind Leistungsträger, die für die Sozialleistungen (§§ 11, 18-29 SGB I) zuständigen Körperschaften und Anstalten (z. B. Gemeinden, Sozialversicherungsträger) sowie Behörden (z.B. Sozialamt der kreisfreien Stadt X; KFZ- Zulassungsstelle des Landkreises Y) Für die Soziale Arbeit ist besonders relevant: Jeder muss bestmöglichen Zugang zu den Sozialleistungen bekommen (§§ 17, 30 SGB I). Für Menschen in einer schwierigen Lage (z.B. bei Krankheit, Alter, Schicksalsschlägen), die akut Hilfe brauchen,helfen einstweilige Regelungen weiter, d.h. es ergeht ein einstweiliger (vorläufiger) Verwaltungsakt z.B. 1. als vorläufige Zahlung, z.B. bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen mehreren Leitungsträgern 2. Vorschuss, z.B. bei unstreitigem Anspruch auf Geldleistung dem Grunde nach und nur die Höhe der der Geldzahlung noch offen ist 3. Vorwegzahlung, z.B. bedarf der Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erst nochB einer aufwändigen Klärung des Versicherungsverlaufs SGB 2 GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSSICHERUNG – „BÜRGERGELD“ ALG II §§ 7 SGB II SGB 3 Inhalt Arbeitsförderung Allgemeiner Leistungssatz 60 % vom Nettolohn Erhöhter Leistungssatz 67 % vom Nettolohn Abhängig von: Dauer der vorherigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung § 147 SGB III Sanktionen bei Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit: 3, 6, 12 Wochen möglich § 159 SGB III SGB IV- GELTUNGSBEREICH: GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR DIE SOZIALVERSICHERUNG SGB IV: Gemeinsame Vorschriften SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB III: Arbeitsförderung SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung SGB XI: Soziale Pflegeversicherung Inhalt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen, §§ 1ff. Träger der Sozialversicherungen, §§ 29ff. Aufbewahrung von Unterlagen, §§ 110aff. SGB V- UNTERSCHIEDE GKV UND PKV SGB VI- RENTE = ZUGEWINN SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung §§ 35 ff. SGB VI- Regelaltersrente Erreichen der Regelaltersgrenze Erfüllung der Wartezeit §§ 43 ff. SGB VI- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Differenzierung zwischen voller und teilweise Erwerbsminderung Erfüllung der Wartezeit §§ 46 ff. SGB VI- Rente wegen Todes (Hinterbliebenenrente) Witwen- und Witwerrente Erziehungsrente Waisenrente Rente wegen Verschollenheit SGB VII- UNFALLVERSICHERUNG SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung § 8 I SGB VII Arbeitsunfälle § 8 II SGB VII Wegeunfälle § 9 SGB VII Berufskrankheiten Alleinige Finanzierung durch Arbeitgeber Abrechnung pro Geschäftsjahr Berechnungskriterien: Finanzbedarf, Arbeitsentgelte, Gefahrklasse § 27 ff. zur medizinischen Rehabilitation und Heilbehandlungen Besonderheit: Durchgangsarzt § 35 ff. zur Teilhabe am Arbeitsleben § 44 ff. bei Pflegebedürftigkeit Geldleistungen SGB VIII- ART. 6 GG – ZWISCHEN FAMILIE UND STAAT (STAAT ALS GRENZWÄCHTER) SGB VIII Kinder und Jugendhilfe § 2 I SGB VIII Leistungen und Aufgaben § 2 II SGB VIII Leistungen § 2 III SGB VIII Aufgaben Familien 1. -unterstützende Hilfen, z.B. § 28 SGB VIII 2. -erhaltende Hilfen, z.B. § 32 SGB VIII 3. -ergänzende Hilfen, z.B. § 33 SGB VIII 4. -ersetzende Hilfen, z.B. § 34 SGB VIII SGB IX- FÜRSORGESYSTEM DURCH SGB IX UND BUNDESTEILHABEGESETZ SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Leistungen §§ 42-48 SGB IX zur medizinischen Rehabilitation §§ 49-63 SGB IX zur Teilhabe am Arbeitsleben §§ 64-74 SGB IX unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen § 75 SGB IX Leistungen zur Teilhabe an Bildung §76-84 SGB IX Leistungen zur sozialen Teilhabe Politische Ziele Experten in eigener Sache Zusammenarbeit mit den Verbänden Teilhabe und Selbstbestimmung Umsetzung der UN-BRK (Inklusion beschreibt die Gleichwertigkeit eines Individuums, ohne dass dabei Normalität vorausgesetzt wird) durch das BTHG und dadurch Reformierung des SGB IX Umsetzung des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG durch das SGB IX: “Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“. SGB X- SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ SGB X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz Das SGB X regelt das Verwaltungsverfahren und den Datenschutz im Bereich des Sozialrechts. Es legt fest, wie Anträge auf Sozialleistungen zu bearbeiten sind, welche Rechte und Pflichten die Beteiligten haben und wie mit den dabei anfallenden personenbezogenen Daten umzugehen ist. Sozialverwaltungsverfahren wird in § 8 SGB X definiert: Es ist eine nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde, gerichtet auf: Prüfung der Voraussetzung Vorbereitung und Erlass eines VA oder Abschluss eines öff.-rechtl. Vertrag Beispiele hierzu sind: Handeln eines Jobcenters ist auf einen Verwaltungsakt gerichtet, wenn es durch Bedarfsfeststellung prüfen lässt, ob eine Haushaltsgemeinschaft besteht (§ 9 Abs. 5 SGB II). Handeln eines Jugendamtes ist auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet, wenn es die Eignung eines freien Trägers prüft, dem eine Aufgabe gem. § 76 SGB VIII übertragen werden soll. Es ist somit ein spezifisches Verfahren, das von sozialrechtlichen Behörden durchgeführt wird, um über soziale Rechtsverhältnisse zu entscheiden oder diese zu regulieren. Es kommt zur Anwendung, wenn es darum geht, Sozialleistungen zu beantragen, zu bewilligen, zu berechnen oder zurückzufordern.** Es beinhaltet Privilegierungen für Bürger, die einen erhöhten sozialen Schutz durch Erleichterungen und Besserstellungen verschaffen wie bspw. bei der Antragstellung, der Amtssprache sowie dem verstärkten Vertrauensschutz bei rechtswidrigen Verwaltungsakten. SGB X- WICHTIGE BEGRIFFE Sozialdatenschutz regelt den Schutz von personenbezogenen Daten, die im Rahmen von Leistungen der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung sowie der Sozialhilfe erfasst und verarbeitet werden. insbesondere den sorgfältigen Umgang mit sensiblen Informationen, die von Personen preisgegeben werden müssen, um bestimmte Sozialleistungen erhalten zu können, wie bspw. Offenlegung der finanziellen Verhältnisse bei der Beantragung von Arbeitslosengeld. den Interessenausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Interessen des Einzelnen (allgemeines Persönlichkeitsrecht/ Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem staatlichen Interesse an einer funktionierenden Sozialverwaltung, d.h. der Gesetzgeber hat mit den datenschutzrechtlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch Normen geschaffen, die zwar das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im notwendigen Umfang einschränken, den Betroffenen aber gleichzeitig durch eindeutige Grenzen dieser zulässigen Einschränkungen vor den nachteiligen Folgen einer Datenverarbeitung schützen. Verfahrensrechtliche Regelungen Antragstellung: Regeln, wie Anträge auf Sozialleistungen gestellt werden (§ 9 SGB X i.V. m. § 17 Abs. 1 SGB I; § 16 SGB I) und welche Fristen gelten (§§ 26ff. SGB X). Mitwirkungspflichten: Pflichten der Antragsteller zur Mitwirkung, z.B. zur Vorlage von Nachweisen (§ 21 Abs. 2 i. V. m. §§ 60-67 SGB X). Ermessensausübung und Begründungspflicht: Vorgaben zur Ermessensausübung durch die Behörden und zur Begründung von Verwaltungsakten (§§ 35-39 SGB X). Rechtsbehelfe und –mittel: Widerspruchsverfahren: Regelungen zur Einlegung und Bearbeitung von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte (§ 62 SGB X i. V. m. §§ 78, 83ff. SGG). Klageverfahren: Bestimmungen zu Klagearten und Verfahrensweisen vor Sozialgerichten (§§ 54f., 87ff. SGG). SGB X- ÜBERBLICK ÜBER DIE HAUPTINHALTE 3. Sozialdatenschutz: Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten: Grundsätze und Vorschriften zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Sozialbereich (§§ 67- 85a SGB X). Datengeheimnis und Datensicherheit: Maßnahmen zum Schutz der Sozialdaten und zur Sicherstellung der Vertraulichkeit (§ 35 SGB I i. V. m. §§ 67- 85a SGB X). 4. Verhältnis zu anderen Verfahrens- und Datenschutzgesetzen:** Ergänzende Vorschriften: Ergänzungen und Abweichungen zu allgemeinen Verwaltungsverfahrens- und Datenschutzgesetzen. 5. Beispiele für wichtige Paragraphen: § 1 SGB X – Anwendungsbereich: Legt den Anwendungsbereich des SGB X fest, der für das gesamte Sozialverwaltungsverfahren und den Sozialdatenschutz gilt. § 24 SGB X – Anhörung Beteiligter: Verpflichtet die Sozialleistungsträger, die Beteiligten vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes anzuhören. §§ 44, 45 SGB X – Rücknahme und §§ 46, 47 SGB X- Widerruf von Verwaltungsakten: Regelt die Bedingungen, unter denen Verwaltungsakte zurückgenommen oder widerrufen werden können. Beispiel: Frau Freud (F) hat gem. §§ 19 ff. SGB II Bürgergeld in Höhe von € 563,00 bewilligt erhalten und sodann monatlich ausbezahlt bekommen. F hat jedoch gegenüber dem Jobcenter grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Das Jobcenter kann deshalb von F die zu Unrecht bezogene Sozialleistung zurückfordern. § 67 SGB X – Grundsätze des Sozialdatenschutzes: Definiert die Grundsätze für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten. § 84 SGB X – Rechte der betroffenen Person, mit deren personenbezogenen Sozialdaten andere umgehen: Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch. SGB XI- DIE JÜNGSTE SOZIALVERSICHERUNG SGB XI Soziale Pflegeversicherung Leistungen: § 7a SGB XI Pflegeberatung. § 36 SGB XI Pflegesachleistungen. § 37 SGB XI Pflegegeld. § 38 Kombination Geld-/ Sachleistungen. § 41 SGB XI Tages- und Nachtpflege. § 42 SGB XI Kurzzeitpflege. § 39 SGB XI Verhinderungspflege. Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung SGB XII- TRÄGER DER SOZIALHILFE § 3 SGB XII – ÖRTLICHE UND ÜBERÖRTLICHE** SGB XII Sozialhilfe Leistungen § 8 SGB XII §§ 27-40 SGB XII Hilfen zum Lebensunterhalt. §§ 41-46a SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. §§ 47-52 SGB XII Hilfen zur Gesundheit. §§ 61-66 SGB XII Hilfe zur Pflege. §§ 67-69 SGB XII Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. §§ 70-74 SGB XII Hilfe in anderen Lebenslagen. Prinzipien Bedarfsdeckungsprinzip Subsidiaritätsprinzip Individualisierungsprinzip SGB XIV- SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG Das SGB XIV ist ein relativ neuer Teil des deutschen Sozialgesetzbuchs, der am 1. Januar 2024 in Kraft trat. Es regelt die soziale Entschädigung in Deutschland. Das SGB XIV ersetzt in weiten Teilen das bisherige Bundesversorgungsgesetz (BVG) und weitere Entschädigungsgesetze. Inhalt und Regelungen des SGB XIV Zweck: Das SGB XIV hat das Ziel, Personen, die durch besondere Umstände geschädigt wurden, soziale Entschädigung zu bieten. Dies umfasst insbesondere Menschen, die durch Krieg, Terror, Gewaltverbrechen oder andere außergewöhnliche Umstände gesundheitliche Schäden erlitten haben. Anspruchsberechtigte. Anspruchsberechtigt sind Personen, die aufgrund bestimmter Tatbestände gesundheitliche Schäden erlitten haben. Dazu gehören unter anderem: Kriegsopfer, Opfer von Gewalttaten (z.B. Terroranschläge, körperliche Angriffe) Menschen, die durch Impfschäden oder andere medizinische Eingriffe gesundheitlich geschädigt wurden. Leistungen: Das SGB XIV sieht verschiedene Arten von Leistungen vor, darunter: Heil- und Krankenbehandlung: Medizinische Versorgung, Rehabilitation und Pflege. Entschädigungszahlungen: Renten und andere finanzielle Leistungen für Schädigungen. Berufliche Rehabilitation: Unterstützung bei der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben. Besondere Fürsorgeleistungen: Zusätzliche Leistungen für schwerstgeschädigte Personen und deren Angehörige. Verfahren: Das SGB XIV regelt auch die Verfahren zur Beantragung und Gewährung von Leistungen. Dies umfasst:Antragsverfahren, Begutachtungsverfahren zur Feststellung von Schädigungen, Widerspruchs- und Klageverfahren bei Ablehnung von Leistungen. Verhältnis zu anderen Sozialgesetzen Das SGB XIV ergänzt und ersetzt bestimmte Regelungen aus älteren Gesetzen wie dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und anderen speziellen Entschädigungsgesetzen. Es schafft ein einheitliches Regelwerk für die soziale Entschädigung. Wichtige Paragraphen des SGB XIV: § 1 SGB XIV - Ziel der sozialen Entschädigung: Definiert die Ziele und Grundsätze der sozialen Entschädigung. § 2 SGB XIV - Anspruchsvoraussetzungen: Legt die Bedingungen fest, unter denen ein Anspruch auf Leistungen besteht. § 3 SGB XIV - Leistungsarten: Beschreibt die verschiedenen Arten von Leistungen, die gewährt werden können. § 4 SGB XIV - Verfahren: Regelt das Antrags- und Bewilligungsverfahren für Leistungen. Das SGB XIV fasst die sozialen Entschädigungsregelungen in Deutschland zusammen. Es zielt darauf ab, die Versorgung von Personen, die durch außergewöhnliche Umstände gesundheitliche Schäden erlitten haben, zu verbessern und zu verein

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