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sozialrecht sozialgesetzbuch sozialleistungen sozialpolitik

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Diese Lektion befasst sich mit den Lernzielen, den verschiedenen Teilen des Sozialgesetzbuches (SGB), und dem Klammerprinzip. Es wird darauf eingegangen, was unter Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz zu verstehen ist.

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LERNZIELE Nach der Bearbeitung dieser Lektion werden Sie werden Sie erklären können… … was die 13 Bände des SGB regeln……… … was das Klammerprinzip des allgemeinen Teils den SGB I bedeutet, sowie dessen Funktionen und Vorteile……. … was unter Sozialverwaltungsverfahren und Sozi...

LERNZIELE Nach der Bearbeitung dieser Lektion werden Sie werden Sie erklären können… … was die 13 Bände des SGB regeln……… … was das Klammerprinzip des allgemeinen Teils den SGB I bedeutet, sowie dessen Funktionen und Vorteile……. … was unter Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz zu verstehen ist……. … wer die Träger der Sozialversicherung sind …….. … was die wichtigsten Inhalt und Regelungen des SGB XIV sind…….. SGB I: Allgemeiner Teil VIELE BÜCHER UND DAS KLAMMERPRINZIP SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB III: Arbeitsförderung SGB IV: Gemeinsame Vorschriften SGB SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung Klammerprinzip SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen  SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ▪ Der Allgemeine Teil ist „vor der Klammer SGB XI: Soziale Pflegeversicherung gezogen“ und gilt für die anderen Bücher SGB XII: Sozialhilfe ▪ Klammerprinzip gibt es auch innerhalb der einzelnen Bücher SGB XIV: Soziale Entschädigung Neu seit 01.01.2024! VIELE BÜCHER UND DAS KLAMMERPRINZIP Das Klammerprinzip des allgemeinen Teils des SGB I bedeutet, dass grundlegende Regelungen und Prinzipien, die für alle Bereiche des Sozialgesetzbuches gelten, im SGB I zusammengefasst sind. Dieses Prinzip hat mehrere Funktionen und Vorteile: 1. Einheitliche Regelungen: Das Klammerprinzip stellt sicher, dass allgemeine Grundsätze, Definitionen und Vorschriften, die für alle oder mehrere Sozialleistungsbereiche relevant sind, einheitlich im SGB I geregelt werden. Dies vermeidet Redundanzen und stellt sicher, dass zentrale Begriffe und Verfahren in allen Teilen des Sozialgesetzbuches gleich angewendet werden. 2. Klammerfunktion: Das SGB I „klammert“ die speziellen Teile des Sozialgesetzbuches zusammen, indem es die gemeinsamen Grundlagen für alle Sozialleistungen definiert. Dazu gehören beispielsweise: Grundsätze des Sozialrechts (§§ 1-10 SGB I) Soziale Rechte (§§ 11-14 SGB I) Sozialleistungsrecht (§§ 15-26 SGB I) Regelungen zur Leistungserbringung und -bewilligung Verfahrensrechtliche Bestimmungen VIELE BÜCHER UND DAS KLAMMERPRINZIP 3. Transparenz und Verständlichkeit: Durch die zentrale Sammlung grundlegender Regelungen im SGB I wird das Sozialrecht transparenter und verständlicher. Bürger und Leistungserbringer können sich leichter orientieren, da sie wissen, dass die grundlegenden Regeln im SGB I zu finden sind. 4. Effizienz: Die Vereinheitlichung von Regelungen spart Aufwand bei der Gesetzgebung und Anwendung. Änderungen oder Ergänzungen allgemeiner Regelungen müssen nur im SGB I vorgenommen werden und gelten dann automatisch für alle Teile des Sozialgesetzbuches. Beispiel für das Klammerprinzip: Begriffsdefinitionen: Begriffe wie „Sozialleistung“, „Leistungsträger“ und „Versicherte“ werden im SGB I definiert und gelten für alle anderen Sozialgesetzbücher. Soziale Rechte: Rechte wie das Recht auf Beratung (§ 14 SGB I) und das Recht auf Auskunft (§ 15 SGB I) sind allgemeine Rechte, die in allen Sozialleistungsbereichen Anwendung finden. Verfahrensregeln: Grundlegende Verfahrensregeln wie die Mitwirkungspflichten (§§ 60-66 SGB I) gelten ebenfalls bereichsübergreifend. Fazit: Das Klammerprinzip des allgemeinen Teils des SGB I sorgt dafür, dass zentrale und gemeinsame Regelungen des Sozialrechts in einem Teil zusammengefasst sind, was die Anwendung und das Verständnis des Sozialgesetzbuches erleichtert und die Einheitlichkeit und Effizienz im Sozialrechtssystem gewährleistet. SGB X- SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ SGB X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz SGB Das SGB X regelt das Verwaltungsverfahren und den Datenschutz im Bereich des Sozialrechts. Es legt fest, wie Anträge auf Sozialleistungen zu bearbeiten sind, welche Rechte und Pflichten die Beteiligten haben und wie mit den dabei anfallenden personenbezogenen Daten umzugehen ist. SGB X- WICHTIGE BEGRIFFE Sozialverwaltungsverfahren wird in § 8 SGB X definiert: Es ist eine nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde, gerichtet auf: - Prüfung der Voraussetzung - Vorbereitung und Erlass eines VA oder - Abschluss eines öff.-rechtl. Vertrag Beispiele hierzu sind: - Handeln eines Jobcenters ist auf einen Verwaltungsakt gerichtet, wenn es durch Bedarfsfeststellung prüfen lässt, ob eine Haushaltsgemeinschaft besteht (§ 9 Abs. 5 SGB II) - Handeln eines Jugendamtes ist auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet, wenn es die Eignung eines freien Trägers prüft, dem eine Aufgabe gem. § 76 SGB VIII übertragen werden soll. Es ist somit ein spezifisches Verfahren, das von sozialrechtlichen Behörden durchgeführt wird, um über soziale Rechtsverhältnisse zu entscheiden oder diese zu regulieren. Es kommt zur Anwendung, wenn es darum geht, Sozialleistungen zu beantragen, zu bewilligen, zu berechnen oder zurückzufordern. Es beinhaltet Privilegierungen für Bürger, die einen erhöhten sozialen Schutz durch Erleichterungen und Besserstellungen verschaffen wie bspw. bei der Antragstellung, der Amtssprache sowie dem verstärkten Vertrauensschutz bei rechtswidrigen Verwaltungsakten. 29 Sozialrecht SGB X- WICHTIGE BEGRIFFE Sozialdatenschutz regelt den Schutz von personenbezogenen Daten, die im Rahmen von Leistungen der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung sowie der Sozialhilfe erfasst und verarbeitet werden insbesondere den sorgfältigen Umgang mit sensiblen Informationen, die von Personen preisgegeben werden müssen, um bestimmte Sozialleistungen erhalten zu können, wie bspw. Offenlegung der finanziellen Verhältnisse bei der Beantragung von Arbeitslosengeld den Interessenausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Interessen des Einzelnen (allgemeines Persönlichkeitsrecht/ Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem staatlichen Interesse an einer funktionierenden Sozialverwaltung, d.h. der Gesetzgeber hat mit den datenschutzrechtlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch Normen geschaffen, die zwar das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im notwendigen Umfang einschränken, den Betroffenen aber gleichzeitig durch eindeutige Grenzen dieser zulässigen Einschränkungen vor den nachteiligen Folgen einer Datenverarbeitung schützen. SGB X- ÜBERBLICK ÜBER DIE HAUPTINHALTE 1. Verfahrensrechtliche Regelungen: Antragstellung: Regeln, wie Anträge auf Sozialleistungen gestellt werden (§ 9 SGB X i.V. m. § 17 Abs. 1 SGB I; § 16 SGB I) und welche Fristen gelten (§§ 26ff. SGB X). Mitwirkungspflichten: Pflichten der Antragsteller zur Mitwirkung, z.B. zur Vorlage von Nachweisen (§ 21 Abs. 2 i. V. m. §§ 60-67 SGB X). Ermessensausübung und Begründungspflicht: Vorgaben zur Ermessensausübung durch die Behörden und zur Begründung von Verwaltungsakten (§§ 35-39 SGB X). 2. Rechtsbehelfe und –mittel: Widerspruchsverfahren: Regelungen zur Einlegung und Bearbeitung von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte (§ 62 SGB X i. V. m. §§ 78, 83ff. SGG) Klageverfahren: Bestimmungen zu Klagearten und Verfahrensweisen vor Sozialgerichten (§§ 54f., 87ff. SGG) SGB X- ÜBERBLICK ÜBER DIE HAUPTINHALTE 3. Sozialdatenschutz: Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten: Grundsätze und Vorschriften zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Sozialbereich (§§ 67- 85a SGB X) Datengeheimnis und Datensicherheit: Maßnahmen zum Schutz der Sozialdaten und zur Sicherstellung der Vertraulichkeit (§ 35 SGB I i. V. m. §§ 67- 85a SGB X) 4. Verhältnis zu anderen Verfahrens- und Datenschutzgesetzen: Ergänzende Vorschriften: Ergänzungen und Abweichungen zu allgemeinen Verwaltungsverfahrens- und Datenschutzgesetzen SGB XII- TRÄGER DER SOZIALHILFE § 3 SGB XII – ÖRTLICHE UND ÜBERÖRTLICHE SGB XII Sozialhilfe Leistungen § 8 SGB XII SGB §§ 27-40 SGB XII Hilfen zum Lebensunterhalt §§ 41-46a SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung §§ 47-52 SGB XII Hilfen zur Gesundheit §§ 61-66 SGB XII Prinzipien Hilfe zur Pflege Bedarfsdeckungsprinzip §§ 67-69 SGB XII Subsidiaritätsprinzip Hilfe zur Überwindung besonderer Individualisierungsprinzip sozialer Schwierigkeiten §§ 70-74 SGB XII Hilfe in anderen Lebenslagen SGB XIV- SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG Das SGB XIV ist ein relativ neuer Teil des deutschen Sozialgesetzbuchs, der am 1. Januar 2024 in Kraft trat. Es regelt die soziale Entschädigung in Deutschland. Das SGB XIV ersetzt in weiten Teilen das bisherige Bundesversorgungsgesetz (BVG) und weitere Entschädigungsgesetze. Inhalt und Regelungen des SGB XIV: 1. Zweck: Das SGB XIV hat das Ziel, Personen, die durch besondere Umstände geschädigt wurden, soziale Entschädigung zu bieten. Dies umfasst insbesondere Menschen, die durch Krieg, Terror, Gewaltverbrechen oder andere außergewöhnliche Umstände gesundheitliche Schäden erlitten haben. 2. Anspruchsberechtigte: Anspruchsberechtigt sind Personen, die aufgrund bestimmter Tatbestände gesundheitliche Schäden erlitten haben. Dazu gehören unter anderem: Kriegsopfer Opfer von Gewalttaten (z.B. Terroranschläge, körperliche Angriffe) Menschen, die durch Impfschäden oder andere medizinische Eingriffe gesundheitlich geschädigt wurden SGB XIV- SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG 3. Leistungen: Das SGB XIV sieht verschiedene Arten von Leistungen vor, darunter: Heil- und Krankenbehandlung: Medizinische Versorgung, Rehabilitation und Pflege Entschädigungszahlungen: Renten und andere finanzielle Leistungen für Schädigungen Berufliche Rehabilitation: Unterstützung bei der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben Besondere Fürsorgeleistungen: Zusätzliche Leistungen für schwerstgeschädigte Personen und deren Angehörige 4. Verfahren: Das SGB XIV regelt auch die Verfahren zur Beantragung und Gewährung von Leistungen. Dies umfasst: Antragsverfahren Begutachtungsverfahren zur Feststellung von Schädigungen Widerspruchs- und Klageverfahren bei Ablehnung von Leistungen SGB XIV- SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG 5. Verhältnis zu anderen Sozialgesetzen: Das SGB XIV ergänzt und ersetzt bestimmte Regelungen aus älteren Gesetzen wie dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und anderen speziellen Entschädigungsgesetzen. Es schafft ein einheitliches Regelwerk für die soziale Entschädigung. Wichtige Paragraphen des SGB XIV: § 1 SGB XIV - Ziel der sozialen Entschädigung: Definiert die Ziele und Grundsätze der sozialen Entschädigung. § 2 SGB XIV - Anspruchsvoraussetzungen: Legt die Bedingungen fest, unter denen ein Anspruch auf Leistungen besteht. § 3 SGB XIV - Leistungsarten: Beschreibt die verschiedenen Arten von Leistungen, die gewährt werden können. § 4 SGB XIV - Verfahren: Regelt das Antrags- und Bewilligungsverfahren für Leistungen. Das SGB XIV fasst die sozialen Entschädigungsregelungen in Deutschland zusammen. Es zielt darauf ab, die Versorgung von Personen, die durch außergewöhnliche Umstände gesundheitliche Schäden erlitten haben, zu verbessern und zu vereinfachen. LERNKONTROLLFRAGEN 1. Das Sozialgesetzbuch… a) … besteht aus elf Bänden. b) … sieht keinerlei Sanktionen bei Verstößen gegen sozialrechtliche Vorschriften vor. c) … und das Strafgesetzbuch (StGB) stehen in keinerlei Beziehung zueinander. d) … ermöglicht die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen. 2. Wenn zwei Behörden um die Zuständigkeit für Zahlungen an den Bürger streiten, kommt … a) … die Gewährung eines Vorschusses infrage. b) … eine Vorwegzahlung infrage. c) … eine vorläufige Leistung infrage. d) … keinerlei Vorauszahlungen infrage. 3. Eine Behörde nach dem SGB X ist … a) Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. b) Eine hoheitliche Stelle, die Amt, Ministerium oder Behörde im Namen trägt. c) Ausschließlich Organe des Bundes. d) Organisationseinheit des Bundes oder des Landes, aber nie der Kommune oder private Träge.

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