Zusammenfassung Lektion 1 und 2 PDF
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Summary
Diese Zusammenfassung fasst die wichtigsten Punkte der Lektionen 1 und 2 über das Sozialrecht zusammen, wobei die Bedeutung, die Ziele, die Grundsätze und die verschiedenen Bereiche des Sozialrechts behandelt werden. Die Dokumente diskutieren die Prinzipien des Sozialstaats und die Rolle des Staates bei der sozialen Sicherheit in Deutschland. Das Dokument betont auch die Beziehung zwischen dem Sozialrecht und dem deutschen Staatsaufbau.
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1. Grundlagen des Sozialrechts 1.1. Bedeutung und Definition Das Sozialrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts und beschäftigt sich mit der sozialen Sicherheit sowie der sozialen Förderung der Bürgerinnen und Bürger. Es regelt die Rechte und Pflichten von Personen, die Sozialleistungen...
1. Grundlagen des Sozialrechts 1.1. Bedeutung und Definition Das Sozialrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts und beschäftigt sich mit der sozialen Sicherheit sowie der sozialen Förderung der Bürgerinnen und Bürger. Es regelt die Rechte und Pflichten von Personen, die Sozialleistungen beziehen oder in das soziale Sicherungssystem einzahlen, sowie die Zuständigkeiten und Aufgaben der Sozialleistungsträger. Das Sozialrecht spielt eine wichtige Rolle in der Gestaltung solidarischer und gerechter Lebensverhältnisse in einer Gesellschaft. 1.2 Ziele und Grundsätze des Sozialrechts Soziale Sicherheit gewährleisten:Das Sozialrecht soll die Bürgerinnen und Bürger vor existenziellen Risiken schützen und ihnen ein angemessenes soziales Existenzminimum ermöglichen. Chancengleichheit fördern:Das Sozialrecht soll den Zugang zu Bildung, Arbeit und gesellschaftlicher Teilhabe für alle Menschen ermöglichen und damit Chancengleichheit und sozialen Ausgleich fördern. Subsidiaritätsprinzip: Leistungen sollen sich an den Bedürfnissen der Leistungsempfänger ausrichten und nur gewährt werden, wenn keine eigenständige Vorsorge oder Hilfeleistung möglich ist. Leistungsfähigkeitsprinzip:Die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme soll entsprechend der individuellen Leistungsfähigkeit erfolgen. Sozialstaatsprinzip: Das Sozialrecht als Ausdruck des Sozialstaatsprinzips, das im Grundgesetz verankert ist, soll dazu beitragen, die Würde des Menschen zu achten und seine grundlegenden Bedürfnisse zu sichern. 1.3. Formelles und Materielles Sozialrecht Materielles Sozialrecht: Es beschreibt den Inhalt des Sozialrechts und umfasst alle Gesetze, die den Staatszielen soziale Gerechtigkeit und Sicherheit dienen. Dies schließt nicht nur öffentlich-rechtliche Regelungen, sondern auch privatrechtliche Aspekte ein, die auf soziale Absicherung abzielen. Formelles Sozialrecht: Hierbei handelt es sich um die gesetzlichen Regelungen, die ausschließlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, insbesondere die Sozialgesetzbücher (SGB), die die verschiedenen Bereiche des Sozialrechts kodifizieren. 2. Staatsstrukturprinzip Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen undAbstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Demokratieprinzip:Volkssouveränität,Repräsentativsystem,Mehrheitsentscheid ungen Rechtsstaatprinzip:Rechtssicherheit,Rechtsgleichheit,Rechtsschutz vor Willkür Sozialstaatsprinzip:Soziales Handeln,soziale Gerechtigkeit,Sozialpolitik (vgl. Art.28 I GG) Bundesstaatsprinzip:Aufgabenverteilung zwischen Bund und Länder (vgl. Art. 28 I GG) 3. STAATSZIELE DEUTSCHLANDS – ART. 20A, 23, 24 GG Tierschutz &Umweltschutz Rechtsstaatsprinzip Demokratieprinzip Sozialstaatsprinzip Bundesstaatsprinzip Integration und Frieden in Europa Soziale Sicherheit: Soziale Sicherheit: Schutz bzw. Minderung der Auswirkungen von existenzbedrohenden sozialen Risiken, wie Krankheit, Tod,Erwerbsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit etc., durch die Schaffung entsprechender Hilfeeinrichtungen; Sicherung insbesondere eines menschenwürdigen Daseins, vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 SGB I Soziale Gerechtigkeit:Jedem soll es möglich sein, eine seinen individuellen Kräften und Fähigkeiten entsprechende soziale Stellung in der Gesellschaft zu erlangen; teilweiser Ausgleich zwischen Arm und Reich insbesondere durch steuerliche Be- und Entlastungen, Gebühren- und Beitragsstaffelungen nach der persönlichen Leistungsfähigkeit und durch Transferleistungen. 4. Grundprinzipien der sozialen Sicherung Versorgung : Grundsatz für die Zahlung staatlicher Leistung, für diejenigen, die in einem öffentlichen Dienstverhältnis. Besonderen Belastungen im öffentlichen Interesse ausgesetzt sind. Für den Staat ein Sonderopfer erbracht haben. Fürsorge: Linderung sozialer Not, Geld- und Sozialleistungen, Beratungs- und Unterstützungsangebote Vorsorge: Versicherungsprinzip:Rentenversicherung, Pflegeversicherung,Unfallversicherung,Arbeitslosenversicherung,Krankenversicherung 4.1 wichtige Begriffe Vorsorge-/Versicherungsprinzip: Mitglieder der jeweiligen Säule der Sozialversicherung sind gegen bestimmte Risiken versichert und erhalten bei Eintritt des Versicherungsfalles aus Beiträgen finanzierte Leistungen (Höhe der Beiträge nicht an individuellem Risikoorientiert, sondern an Einkommen des Versicherten). Fürsorgeprinzip: Personen, die kein existenzsicherndes Einkommen haben, erhalten Geld- und/oder Sachleistungen ohne vorherige Entrichtung von Beiträgen – steuerfinanziert – (z.B. Bürgergeld, Sozialhilfe); umfasst ist hiervon auch die Förderung solcher Personen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit (z.B. Beratung, Schulungsmaßnahmen, Vermittlung in Arbeit) Versorgungsprinzip: Personen, die besondere Leistungen bzw. ein „Sonderopfer“ für die Allgemeinheit erbringen bzw. erbracht haben, erhalten staatliche Leistungen (z.B. Beamten- oder Kriegsopferversorgung, Opfer von Impfschäden) Generationenvertrag: Grundprinzip insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem der gerade arbeitende Teil der Bevölkerung durch seine Beiträge für die Rentenzahlungen an den nicht mehr arbeitenden Teil aufkommt (Umlageverfahren). Zugleich sorgt der arbeitende Teil der Bevölkerung u. a. für die Pflege, Erziehung und Ausbildung des heranwachsenden Teils der Bevölkerung. Dieser wiederum tritt später in die Fußstapfen des arbeitenden Teils der Bevölkerung und leistet ebenfalls seinen Beitrag. 5. Die fünf Säulen der Sozialversicherung in Deutschland Krankenversicherung Historie: Eingeführt 1883 als erste Sozialversicherung. Beitragssatz: 14,6 % des Einkommens. Leistungen: Umfasst die medizinische Versorgung, einschließlich Arztbesuchen, Krankenhausaufenthalten und Medikamenten. Rentenversicherung Historie: Eingeführt 1889, um die Altersvorsorge der Bürger sicherzustellen Beitragssatz: 18,6 % des Einkommens. Leistungen: Sichert das Einkommen im Alter durch Rentenzahlungen. Auch Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten gehören dazu. Arbeitslosenversicherung Historie: Seit 1927 in Deutschland. Beitragssatz: 2,6 % des Einkommens. Leistungen: Unterstützt Arbeitslose finanziell und bietet Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung. Unfallversicherung Historie: Seit 1884, als Reaktion auf die Risiken von Arbeitsunfällen eingeführt Beitragssatz: Wird vollständig vom Arbeitgeber getragen. Leistungen: Deckt Kosten für die Behandlung und Rehabilitation von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ab. Pflegeversicherung Historie: Eingeführt 1995 als Reaktion auf die steigende Pflegebedürftigkeit in der Bevölkerung. Beitragssatz: 3,4 % des Einkommens. Leistungen: Unterstützt Pflegebedürftige finanziell, z. B. durch die Übernahme von Pflegekosten in Heimen oder durch Pflegedienste. 5.1 Gemeinsame Prinzipien der Sozialversicherung Pflichtversicherung: Jede:r Erwerbstätige muss versichert sein. Anknüpfung an Erwerbstätigkeit: Der Versicherungsstatus und die Höhe der Beiträge hängen vom Einkommen ab. Unabhängigkeit der Sozialversicherungsträger: Die Sozialversicherungsträger agieren eigenständig und unabhängig vom Staat. 6.Gliederung des Rechts in Deutschland Das Recht in Deutschland wird in verschiedene Bereiche unterteilt, wobei das Sozialrecht dem öffentlichen Recht zugeordnet wird. Geschriebenes Recht :Grundgesetz (Verfassung),Gesetzte (z.B. SGB), Rechtsordnung Gewohnheitsrecht:Ungeschriebenes Recht, das aufgrund langjähriger Übung und allgemeiner Überzeugung von dessen Richtigkeit besteht Richterrecht: Rechtsprechung durch die höchsten Gerichte Wichtig!!! Kein Gericht ist bei einem Rechtstreit gezwungen,die Rechtsprechung eines anderen Gerichts zu übernehmen Materielles Sozialrecht: = bestimmt den Inhalt des Sozialrechts Alle Gesetze, die den Staatszielen soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit dienen.Kann auch privatrechtlich sein. Formelles Sozialrecht: bezeichnet die gesetzlichen Regelungen Alle Gesetze des Sozialgesetzbuches sowie die Gesetze, die gem. § 68 SGB I dazu gehört. Nur öffentliches Recht 6.1.Rechtsordnung Objektives Recht: die gesamte Rechtsordnung, d.h. die Gesamtheit aller Rechtsnormen Subjektives Recht: Berechtigung der Einzelnen, aus dem objektivem Recht Öffentliches Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen der Bürger zum Staat. → idR. Über- / Unterordnung, zumindest einseitiges Direktionsrecht des Staates, Regelung der Rechtsbeziehungen der staatlichen Behörden untereinander. Rechtsnormen, die Regelungen zur Organisation und Funktion des Staates beinhalten (z.B. auch StrafR). Handlungsformen: Gesetzeserlass, Verwaltungsakte,öffentlichrechtliche Verträge Rechtsweg: Verwaltungsgerichte, SozialG. Amtsermittlungsgrundsatz (= Untersuchungsgrundsatz):Richter eruiert im Prozess alle Fakten von Amts wegen,die den Anspruch des Antragstellers begründen können. Geringe oder keine (SozialG) Gerichtskosten Funktion: Begründung und Begrenzung staatlicher Befugnis Privatrecht: Regelung der Rechtsbeziehungen von Personen des Privatrechts (insb. Bürger) untereinander Ausnahmsweise: staatliches Handeln →Gleichordnung Handlungsformen: Rechtsgeschäft, insbesondere Vertrag Rechtsweg: Zivilgerichte (AG, LG/OLG, BGH) Parteimaxime (= Beibringungsgrundsatz): Berücksichtigt wird nur das, was die Partei (z.B. Antragsteller) selbst im Prozess vorträgt, keine Ermittlung von Amts wegen Hohes Gerichtskostenrisiko Funktion: Regelung des Rechtsverkehrs, Ausgleich von Interessenkonflikten 6.2 Rechtsquellen 6.3. Öffentliches Recht Umfasst: Staatsrecht, Verwaltungsrecht (z. B. Baurecht, Polizeirecht), Sozialrecht, Strafrecht, etc. Merkmale: Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern und dem Staat sowie zwischen staatlichen Institutionen. Charakteristisch ist das Über- und Unterordnungsverhältnis, bei dem der Staat in einer übergeordneten Position agiert. 6.4. Privatrecht Umfasst: Zivilrecht (BGB), Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, etc. Merkmale: Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen auf gleicher Ebene. Verträge und private Rechtsgeschäfte sind zentrale Elemente des Privatrechts. 7. Verwaltungsakt und sein Stellenwert im Sozialrecht 7.1. Definition und Merkmale Verwaltungsakt: Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde, die darauf abzielt, in einem konkreten Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu erzeugen. Beispiele: Ein BAföG-Bescheid, der eine Rückzahlungspflicht regelt, oder ein Rentenbescheid. 7.2. Rechtsgrundlagen § 31 SGB X und § 35 VwVfG: Definieren den Begriff des Verwaltungsakts und regeln die Bedingungen, unter denen eine solche Maßnahme getroffen werden kann. 8. Abgrenzung von Sozialrecht und Verwaltungsrecht Prozesskosten Verwaltungsgerichtsbarkeit: Hier fallen Kosten an, die sich nach dem Streitwert richten. Sozialgerichtsbarkeit: Verfahren sind kostenfrei, was einen niedrigschwelligen Zugang zur Rechtsdurchsetzung im Sozialrecht ermöglicht. Rechtsweg Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten: Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, geregelt in § 40 VwGO. Sozialrechtliche Streitigkeiten: Zuständigkeit der Sozialgerichte, geregelt in § 51 SGG, mit Ausnahmen wie z. B. dem BAföG. 9. Arten von Rechtsgeschäften des Zivilrechts Mehrseitige Rechtsgeschäfte (Verträge): Mindestens 2 Willenserklärungen führen zu einer Rechtsfolge Vertragsschluss. Bsp. Verträge aus dem Schuldrecht ,Verpflichtungsgeschäfte (z.B.Kaufvertrag),Verträge gerichtet auf Rechtsänderung, Verfügungsgeschäfte (z.B. Übereignung des gekauften Autos) Gesellschaftsverträge Einseitige Rechtsgeschäfte: Eine einzige Willenserklärung führt zu einer Rechtsfolge. Beispiele: Kündigung eines Mietvertrages, §568 BGB, Rücktritt eines Behandlungsvertrages, §§346 ff. BGB, Anfechtung einer Willenserklärung, §§118 ff. BGB 10.Sozialrechtliches Dreieck Beziehungen: Das sozialrechtliche Dreieck beschreibt die Beziehungen zwischen Versicherern, Leistungserbringern und Leistungsnehmer:innen. Versicherer: Erhält Beiträge und stellt Leistungen bereit. Leistungserbringer:innen: Erbringen Dienstleistungen oder Produkte und erhalten Vergütungen. Leistungsnehmer:innen: Erhalten Leistungen und bezahlen Beiträge. 11.Vergleich zwischen Grundsicherung und Bürgergeld Grundsicherung Gesetzliche Grundlage: SGB XII. Zielgruppe: Ältere Menschen ab der Regelaltersgrenze und dauerhaft Erwerbsgeminderte. Leistungen: Sicherung des Lebensunterhalts und der Wohnkosten, zusätzliche Bedarfe bei gesundheitlichen Einschränkungen. Bürgergeld Gesetzliche Grundlage: SGB II. Zielgruppe: Erwerbsfähige Personen im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze und ihre Bedarfsgemeinschaften. Leistungen: Neben der Sicherung des Lebensunterhalts und der Wohnkosten auch Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, wie z. B. Weiterbildungsmaßnahmen und Eingliederungsvereinbarungen.