Vorläufiger Rechtschutz 15.01.2025 PDF

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This document discusses provisional legal remedies in international disputes. It examines the rationale behind, aims of, and legal framework for provisional measures. The document also touchs on the jurisdiction and procedure.

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Vorläufiger Rechtschutz 15.01.2025 Warum könnten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wichtig für Staaten sein? Ideen: Verfahren mit langer Dauer; damit der Staat schon mal geschützt wird, während das Verfahren noch nicht durch ist, Verhinde...

Vorläufiger Rechtschutz 15.01.2025 Warum könnten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wichtig für Staaten sein? Ideen: Verfahren mit langer Dauer; damit der Staat schon mal geschützt wird, während das Verfahren noch nicht durch ist, Verhindern von (un)-vorhersehbaren Schäden Warum hat ein Gericht ein Interesse daran? → Legitimität, weil wenn zu lange dauert vlt. nicht mehr passend zur Situation (Staat könnte extra Tatsachen schaffen, sodass Urteil keine Wirkung mehr hat oder Ziel obsolet wird) Ziele vorläufigen Rechtsschutzes Sicherung der Integrität des Hauptsacheverfahrens. Vgl. Art. 41 IGH-Statut: Befugnis des Gerichtshofs zum Ergreifen der zur Sicherung der Rechte der Parteien erforderlichen Maßnahmen. [unklar, was genau und nach welchen Kriterien…] Vgl. Art. 290 I SRÜ: Befugnis des Gerichtshofs zum Ergreifen von Maßnahmen, die zur Verhinderung schwerer Schäden für die Meeresumwelt notwendig sind. (Risiko einer schweren Gefahr nachweisen); [beim SRÜ nur schwere Schäden, bei iGH geht das einfacher..] Kompetenz, die der Funktion eines Spruchkörpers inhärent ist (incidental jurisdiction), weil sonst die Ziele gerichtlicher Streitbeilegung und die Autorität des Gerichtshofs unterlaufen werden könnten [Beispiel Völkermord Gaza, muss schon vorher gesichert werden nach Verfahren ist ja schon zu spät…] Rechtsgrundlagen Aus den spezifischen Regelungen wird der Ausnahmecharakter vorläufigen Rechtsschutzes in der internationalen Streitbeilegung deutlich. [→kommt nicht für jedes Verfahren in Betracht, z. B. bei normaler Grenzstreitigkeit, weil in Regelfall kein Schaden eintritt, wenn das erst in 2 Jahren geklärt wird] Die Prozesse für vorläufigen Rechtsschutz auf zwischenstaatlicher Ebene beruhen auf dem Statut des StIGH als einem gemeinsamen Kern Größtenteils ist der vorläufige Rechtsschutz ausdrücklich in den Statuten der jeweiligen Spruchkörper verankert. Ausnahme beim EGMR: Vorläufiger Rechtsschutz wurde über jahrelange Praxis institutionalisiert und ist nun in Rule 39 ECtHR Rules enthalten. [du musst national ja erfolreich durch alle Instanzen gegangen sein…→ Fälle dann schon älter, aber evtl. zugespitt…] Voraussetzungen a. Grundsätzliche Erwägungen IGH: kein vorläufiger Rechtsschutz, wenn eine bestimmte Schwelle nicht erreicht wurde –irreparable prejudice – also keine irreparable Beeinträchtigung des in Streit stehenden Rechts. [die vorrläufige Entsheidudung darf nicht so weit gehen, dass Hauptsache nicht mehr entschieden werden muss; a) Kann der Staat die Tatsachen noch so beeinflussen? → dann beklagter Staat bevorzugt B) reduzierte Prüfürogramm, erreicht der klagende Staat mit den Vorsorgl. Maßnahmen schon sein Ziel → dann beklagter Staat benachteiligt] → Balance finden, muss gewisse Schwelle geben für Maßnahmen Daneben ist auch das Verhindern einer Vertiefung oder Eskalation des Rechtsstreits nach dem IGH ein Grund für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen. [es kann beiden Parteien aufgegeben werden: „Stillhalteverordnung“] Das Verfahren wird auf Antrag einer der beiden Parteien eingeleitet. [Antrag notwendig!] Ob ein Gerichtshof auch ohne Antrag „sichernde“ Anordnungen treffen kann, ist umstritten. Der IGH und ITLOS gehen von einem Antragserfordernis aus, der EGMR und der IAGMR gehen von einem Recht proprio motu aus b. Zuständigkeit Es sind die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Hauptsache und Zuständigkeit für die Entscheidung über die vorläufigen Maßnahmen zu unterscheiden. (P) Vorläufige Maßnahmen des IGH: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Hauptsache als Voraussetzung? eA: Der IGH muss positiv über seine Zuständigkeit auch in der Hauptsache entscheiden, bevor er vorläufige Maßnahmen erlassen kann. aA: Die Kompetenz des Gerichtshofs, vorläufige Maßnahmen zu erlassen ist inhärenter Natur und unabhängig von seiner Zuständigkeit über die Hauptsache [Man darf es nicht koppeln, weil → aber 2 zusammenhängede Verfahren könnten ncith entkoppelt werden… ohne Zuständigkeit auch vorl- Maßnahmen … → jeweils eine Partei wird bevorzugt bei den Ansichten Die Rechtsprechung des IGH zeigt eine Entwicklung auf. Anglo-Iranian Oil Company: IGH nahm eine Zuständigkeit für vorläufigen Rechtsschutz an, mit der Begründung „it cannot be accepted a priori, that the claim falls completely outside the scope of international jurisdiction“. [Willkür-Kontrolle, keine positive Festellung, aber auch keine Ablehnung… → geringer Standard, mit viel Spielraum] Fisheries Jurisdiction: Der IGH entwickelte diese Überlegung weiter und stellte fest, dass er nicht abschließend von seiner Zuständigkeit über die Hauptsache überzeugt sein müsse, um vorläufige Maßnahmen zu erlassen. [etw. angehobener Standard] Nuclear Tests: Der IGH weicht von seiner vorherigen Rechtsprechung ab indem er feststellte, dass vorläufige Maßnahmen nur dann erlassen werden können, wenn auf der Basis der vom Kläger vorgebrachten Rechte der IGH jedenfalls prima facie eine Zuständigkeit in der Hauptsache etablieren könnte. [ →auch hier prüft der IGH nicht komplett durch, aber überrprüft, ob es reichen könnte → muss inhaltich plausibel sein, Restzweifel bleibt vorhanden, aber kleiner…] LaGrand: Hier wiederholte der IGH seine Formel aus dem Nuclear Tests Case. → [IGH hat sich das verengt, um mehr Sicherheit zu gebent → Koppelung zwischen Feststellung der Zuständigkeit für Maßnahmen und Hauptsache ist vorhanden] Auch der ITLOS prüft die prima facie Zuständigkeit seiner selbst oder eines Schiedsgerichts in der Hauptsache als Voraussetzung vorläufigen Rechtsschutzes nach Art. 290 SRÜ (Art. 290 Abs. 5 SRÜ). Im Mox Plant Case erließ der ITLOS vorläufige Maßnahmen, nachdem die prima facie Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Annex VII für die Hauptsache bejaht worden war. [komplizierter…, weil Schiedsgericht und dieses variiert, immer anderes, 2 unterschiedliche Gerichte die über vorl-Maßnahmen und über Hauptsache entscheiden…] Gleichzeitig lässt der Seegerichtshof die Feststellung der Zuständigkeit des Annex VII Schiedsgerichts in der Hauptsache (natürlich) ausdrücklich offen: [MUSS offen lassen] [genau die gleiche Konstellation wie davor] [→ Russland hat gar nicht mitgewirkt, hat keine Leute geschickt, weil sie gesagt haben die sind nicht zuständig… → Gerichtshof hat trz gesagt, er entscheidet, ist keine Bedingung oder Möglichkeit aus dem Weg zu gehen, wenn Unterwerfung] c. Eilbedürftigkeit IGH: Statut und Rules enthalten keine ausdrücklichen Aussagen zur Eilbedürftigkeit. Art. 74, Abs. 2 der Rules indizieren jedoch die Annahme, dass vorläufige Maßnahmen nur dann erlassen werden können, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt Die Voraussetzung der Eilbedürftigkeit stellte der IGH auch in seiner Rechtsprechung fest: Passage through the Belt Case; Boundary between Cameroon and Nigeria, Lockerbie Cases; Case Concerning Pulp Mills on the River Urugay. Auch der ITLOS geht auf der Grundlage von Art. 290 Abs. 5 SRÜ von der Notwendigkeit der Eilbedürftigkeit aus. Am SRÜ zeigt sich, dass ungeschriebene Grundsätze der IGH-Rechtsprechung hier kodifiziert worden sind d. Keine Vorwegnahme der Hauptsache IGH, Fisheries Jurisdiction Case: - Der IGH definierte drei Elemente zur näheren Bestimmung des Ziels vorläufiger Maßnahmen: (1) Sicherung der Rechte der Streitparteien (2) Schutz vor irreparablen Eingriffen in die Rechte der Streitparteien (3) Die Entscheidung in der Hauptsache darf nicht vorweggenommen werden. Aktuelle Rechtsprechung: IGH, Südafrika v. Israel [Gerichtshof hat festgestellt, dass zuständig…, dass es eine Streitgikeit gibt in der Hauptsache (Besonderheit, dass Südafrika Gemeinwohlinteressen einklagt), hat der IGH anerkannt, Feststellung ob Völkermord muss auf dieser Ebene noch nicht, der IGH hat trz bestimmte Sachen vorgegeben, aber hat nicht wie von Südafrika gefordert aufgegeben, sämtliche Kriegshandlungen zu stoppen] → Israel hat sich nicht daran gehalten…obwohl verbindlich in vorsorgl. Maßnahmen aufgegeben Rn.28: es reicht, dass Meinungsverschiedenheiten vorhanden sind: Es ist nicht völlig ausgeschlossen dass… (in Hauptsache muss er das aber entscheiden) ➔ Vorsorgliche Maßnahmen sind BINDEND, wie Urteil ➔ Nichteinhalt ist ein weiterer neuer völkerrechtlicher Verstoß… Rn. 60: Hat Südafrika wirkliches Interesse oder will es nur aufmerksamkeit generieren? Hausaufgaben Nicaragua v Germany Bitte lesen Sie den Aufsatz von Helmut Aust in der NJW (hochgeladen auf OLAT) und beantworten Sie die folgenden Fragen: Inwiefern weicht der IGH von der Prüfungsreihenfolge in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ab? Normalerweise 5 Kriterien für die Feststellung, ob vorläufige Maßnahmen, → in d. Fall abgewichen und Konzentration auf Faktenlage (Rn. 6) Erinnerung an Verhinderungspflichten & Risiko bei Waffenlieferung HVR zu brechen ➔ Einstweiligen Rechtschutz abgelehnt/Vorläufige Maßnahmen Welche Erklärung gibt der Aufsatz für dieses Abweichen? laut 2 Richtern: Kriterien seien kumulativ (wenn 1 nicht erfüllt ist schon ausreichend) Gerichtshofe behalte sich Maß an Flexibilitä bei Eilverfahren bei laut Autor: Zeit verschaffen für Frage ob Israel indispensable third party (Rn. 22) → die Frage hätte teilweise beantwortet werden müssen mit dem üblichen Prüfungsschema (erga omnes) Wenn man das ohne monetary gold rule machen würde, könnte die Akzeptanz des Verfahrens reduziert werden… Paralleles Verfahren zw. Südafrika und Israel → hätte zu komplexen Problemen Stellung beziehen müssen… (Rn. 33) -→ wurde nun auf Hauptsacheverfahren verlagert dass der Gerichtshof die Bundesrepublik Deutschland nicht als einen an der Situation im Gazastreifen unbeteiligten Drittstaat ansieht ➔ Waren uneinig bei den Rechtsfragen, aber einig im Ergebnis, daher anderer Weg Wie bewerten Sie das Vorgehen des IGH in diesem Verfahren? Logische, zeiteffektiv, sinnvoller sich für die anderen Fragen mehr Zeit zu nehmen und daher Verlagerung ins Hauptsachverfahren okay ABER nicht ausreichend transparent… weiter Kriterien aufstellen? Offen die Absicht kommunizieren… → Glaubwürdigkeit wird geschwächt…→ Vorhersehbarkeit ist gesunken… schwierig für Staaten Neue Linie, wenn sich der Gerichtshof nicht einig ist?

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