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Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts = Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit (Art 129 - 136 B-VG) ein Teil des Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltung — ob die Verwaltung bei ihre Tätigkeiten Gesetze einhält Primär...

Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts = Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit (Art 129 - 136 B-VG) ein Teil des Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltung — ob die Verwaltung bei ihre Tätigkeiten Gesetze einhält Primär Instrument des Individualrechtsschutzes an der Verwaltungsgericht nur kommen, wenn wir wirklich wollen Verwaltungsgericht durchprüft das, was wir vorgebracht haben (nicht Bescheide in allen Richtungen anschauen) Seit 2014: Zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG Bundes und Länder, dann Revision VwGH — Leute können sich anrufen - entweder falsche Entscheidung oder Untätigkeit) Erste Stufe: Verwaltungsgerichte (VwG) - „9+2-Modell' Zweite Stufe: Verwaltungsgerichtshof (VWGH) Kompetenzen: Revisionen, Fristsetzungsanträge (Art 133 Abs 1 B-VG) VwG treten an die Stelle eines verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Ausnahme: Angelegenheiten des eigenen WB der Gemeinde; gemeindlicher Instanzenzug kann jedoch gesetzlich ausgeschlossen werden (Art 118 Abs 4, Art 132 Abs 5 B-VG) wie das ist findet man in Bundes-/Landesgesetz, da ist geschrieben, ob man zum Gemeinderat gehen muss oder man kann direkt zu Verwaltunggerichten Organisation (Ernannte) Richter; berufsmäßig angestellt (Berufsrichter); ergänzend sind Laienrichter möglich VwG erkennen durch Einzelrichter (Regelfall) bzw durch Senate VwGH erkennt grds in Senaten (in verschiedener Zusammensetzung) Grundsatz der festen Geschäftsverteilung VwG: Einsatz von Rechtspflegern möglich (Abgaben der unterordneten Bedeutung) Verfahren der VwG (mit Ausnahme des BFG) durch ein besonderes BundesG geregelt = VwGVG Verfahren des VWGH geregelt im VwGG Verfassungsgerichtshof (VfGH) (Art 137 - 148 B-VG) Kontrolle der GG und Vollziehung VwG - Zuständigkeiten im Überblick Zuständigkeiten von Verfassung wegen; Art 130 Abs 1 B-VG Bescheidbeschwerde Maßnahmenbeschwerde Säumnisbeschwerde Anwendung von Zwangsmitteln im UA des NR (Art 130 Abs 1a B-VG) - Untersuchungsausschüsse Beschwerde gem Art 130 Abs 2a B-VG: Datenschutzrechtliche Eigenkontrolle Sonstige - durch BG oder LG begründete - Zuständigkeiten; Art 130 Abs 2 B-VG („kann“) Beschwerden gegen sonstiges verwaltungsbenordliches verhalten Beschwerden in Vergabesachen Streitigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten Beschwerden, Streitigkeiten oder Antrage in sonstigen Angelegenheiten („Generalklausel“) Ausschluss der Zuständigkeit Art 130 Abs § B-VG Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des VfGH Ausnahme: Instanzenzug / sukzessive Kompetenz gem Art 94 Abs 2 B-VG - auch ordentliche Zivilgerichte können berufen werden, Handlungen der Verwaltung zu überprüfen Subsidiäre Allzuständigkeit der LVwG (Art 131 Abs 1 B-VG) BVwG zuständig in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung (Art 131 Abs 2 B-VG) Zuständigkeit des BFG (Art 131 Abs 3 B-VG) Zuständigkeitsverschiebungen möglich Bescheidbeschwerde Beachte: im eigenen WB der Gemeinde erst nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges Art 132 Abs 3 B-VG) Dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden (Art 118 Abs 4 B-VG) Beschwerdegegenstand: Bescheid (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) Beschwerdelegitimation - Behauptung über die Verletzung reicht (ob wirklich verletzt, entscheidet dann das Gericht) • Parteibeschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte (Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG) Amtsbeschwerde zur Wahrung des objektiver Rechtmäßigkeit (Art 132 Abs 1 Z 2 sowie Abs 4 B-VG) - vor allem die überordneten Gerichte Beschwerdefrist = 4 Wochen ab Zustellung/Verkündung (§7 Abs 4 Z 1 VwGVG) Beschwerdevorentscheidung durch Behörde möglich -> dagegen Vorlageantrag (§§ 14, 15 VwGVG) Entscheidung der VwG Prinzipiell in der Sache selbst (Art 130 Abs 4 B-VG) - an der Stelle der Behörde treten und statt der Behörde noch einmal entscheiden, idealerweise endgültig Andernfalls: Aufhebung des Bescheides (Kassation) und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde -> Ersatzbescheid (wenn alles noch unklar ist) Ermessensfälle (Art 130 Abs 3 B-VG) - zB viel zu hohe Strafe Säumnisbeschwerde Beschwerdegegenstand: Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Behörde (Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG) Säumnis bei Erlassung eines Bescheides Devolutionsantrag (an Berufungsbehörde) nur im eigenen WB der Gemeinde (§ 73 Abs 2 AVG) Beschwerdelegitimation: wer im Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet (Art 132 Abs 3 B-VG) Beschwerdefrist: nach Ablauf der (gesetzlich eingeräumten) Entscheidungsfrist der Behörde = grds 6 Monate (§ 73 Abs 1 AVG, § 8 VwGVG) Entscheidung der VWG Behörde kann binnen 3 Monaten säumigen Bescheid nachholen (§ 16 VwGVG) Andernfalls entscheidet das VwG selbst (§ 28 Abs 7 VwGVG) Maßnahmenbeschwerde Beschwerdegegenstand: AuvBZ (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) Beschwerdelegitimation - wegen Verletzung subjektiver Rechte (Art 132 Abs 2 B-VG) Beschwerdefrist - grds 6 Wochen ab Kenntnis der Maßnahme (§ 7 Abs 4 Z 3 VwGVG) Entscheidung der VwG (Art 28 Abs 6 VwGVG) Zurückweisung - Voraussetzungen nicht vorliegen - VwG gar nicht entscheiden darf Abweisung - bestätigt, dass die AuvBZ rechtlich in Ordnung war Stattgabe - AuvBZ für rechtswidrig erklären und aufheben Dauert Verwaltungsakt noch an (zB Haft), hat die Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen VwGH - Zuständigkeiten im Überblick Zuständigkeiten von Verfassung wegen Art 133 Abs 1 B-VG Revisionen gegen das Erkenntnis eines VwG wegen Rechtswidrigkeit Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein VWG Kompetenzkonflikte zwischen VwG oder zwischen einem VwG und dem VWGH Sonstige Zuständigkeiten gem Art 133 Abs 2 B-VG durch BG oder LG begründbar Ausschluss der Zuständigkeit Art 133 Abs 5 B-VG Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (Grundrechte, Verfassungsrechte) Revision Revisionsgegenstand: Erkenntnis eines VWG Zulässigkeit der Revision: Nur bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (Art 133 Abs 4 B-VG) Durch BG kann die Revision gegen Erkenntnisse mit nur geringer Geldstrafe für unzulässig erklärt werden vgl § 25a Abs 4 VwGG: Unzuständigkeit der Revision in Verwaltungs- und Finanzstrafsachen Ordentliche Revision - außerordentliche Revision Über die Zulässigkeit der Revision entscheidet das VwG im Erkenntnis (ordentliche Revision) - VwGH ist daran nicht gebunden Revisionswerber ist nicht gezwungen, nochmal zu gründen, wo das Problem liegt - auch hier kann aber VwGH die Revision zurückweisen wenn es noch keine Rechtsprechung von VwGH gibt oder wenn die vorherige Rechtsprechung uneinheitlich ist (noch keine Klarheit entsteht) VwGH kann trotz Unzulässigerklärung der Revision durch das VwG eine Revision zulassen (außerordentliche Revision) Revisionslegitimation (Art 133 Abs 6 B-VG) Parteirevision wegen Verletzung subjektiver Rechte (Z 1) Die belangte Behörde (Z 2) Amtsrevision zur Wahrung objektiver Rechtmäßigkeit (Z 3 sowie Abs 8) Frist: 6 Wochen ab Zustellung (§ 26 Abs 1 VWGG) Vorprüfungsverfahren vor VWG Zurückweisung der Revision wegen bestimmter formeller Mängel -> dagegen Vorlageantrag an VwGH (§ 30a und b VWGG) Entscheidung des VwGH Zurückweisung aus formellen Gründen (§ 34 VwGG) Ansonsten (§ 42 VwGG): inhaltliche, materielle Gründung Abweisung der Revision wegen Unbegründetheit Aufhebung des Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit (Kassation) Bei inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Unzuständigkeit des VwG, wesentlichen Verfahrensmängeln Kassationswirkung: Rechtssache tritt in die Lage zurück, in der sie sich vor Erkenntniserlassung befunden hat („ex tunc“-Wirkung) VwG erlasst „Ersatzbescheid“ -> dabei an Rechtsansichten des VwGH gebunden Entscheidung in der Sache selbst Voraussetzung: Die Sache ist entscheidungsreif und die Sachentscheidung liegt im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch den VwGH Fristsetzungsverfahren Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Partei im Verfahren vor VwG Antrag auf Fristsetzung stellen Zulässig wenn VwG nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden hat Beim säumigen VwG einzubringen Mängelbehebungsauftrag oder Zurückweisung Bei Zurückweisung ist ein Vorlageantrag an den VwGH möglich VwGH kann, wenn er Entscheidungspflicht verletzt sieht, einen Auftrag beschließen, dass VwG in 3 Monaten entscheiden muss (§ 38 VwGG) Kommt VwG dem Auftrag nicht nach, spricht VwGH mit Erkenntnis neuen Auftrag aus (§ 42a VwGG) VfGH - Zuständigkeiten im Überblick Kausalgerichtsbarkeit (Art 137 B-VG) Kompetenzgerichtsbarkeit (Art 138 B-VG) Prüfung von Gliedstaatsverträgen (Art 138a B-VG) Streitschlichtung betreffend parlamentarische Untersuchungsausschüsse und die Klassifizierung von Informationen, die dem NR (BR) zur Verfügung stehen (Art 138b B-VG) Normenkontrolle (NK) - Kern der Aufgaben des VfGH Verordnungsprüfung (Art 139 B.VG) Gesetzesprüfung (Art 140 B-VG) Wiederverlautbarungsprüfung (Art 139a B-VG) Staatsvertragsprüfung (Art 140a B.VG) • Wahlgerichtsbarkeit (Art 141 B-VG) Staatsgerichtsbarkeit (Art 142 B-VG: vgl auch Art 143 B-VG) Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit (Erkenntnisbeschwerde gem Art 144 B-VG) Gesetzesprüfungsverfahren (Art 140 B-VG) Aufhebung von Gesetzen (nicht bloß zu erklären, dass sie unabwendbar sind) = Kern der Verfassungsgerichtsbarkeit VfGH als negativer Gesetzgeber -> Spannungsverhältnis zu Parlament Prüfungsgegenstand BG und LG Bundes- und LandesverfassungsG Prüfungsmaßstab Bei BG: Bundesverfassungsrecht Bei BundesverfassungsG: ob sie Baugesetze entsprechen Bei LG: jeweiliges Landesverfassungsrecht und Bundesverfassungsrecht -> Prüfunasmaßstab Unionsrecht? grds kein Prüfungsrecht — Aufgabe der EuGH Verordnungsprüfung iW gleich (Art 139 B-VG) 1) Konkrete Normenkontrolle - konkrete Rechtsstreit, konkrete Rechtsverletzung VfGH unterbricht anhängiges Verfahren von Amts wegen (zB Art 144 B-VG) Alle Gerichte sind antragsberechtigt und bei Bedenken verpflichtet Art 89 und Art 135 B-VG Individualantrag (Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG) • Jede unmittelbar betroffene Person, wenn aktueller, eindeutig bestimmter Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbare Eingrittswirkung und kein anderer zumutbarer gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Rechtsweg (Umwegsunzumutbarkeit; Individualantrag als subsidiärer Rechtsbehelf) zB: drohende Konsequenz bei einer neuen Vorschrift (Öffnungszeiten eines Lokals) VfGH kann Behandlung des Antrags ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg Parteiantrag (Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG) Parteien eines Zivil- oder Strafverfahrens aus Anlass des Rechtsmittels gegen eine erstinstanzliche Entscheidung Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes 2) Abstrakte Normenkontrolle BReg bei LG sowie LReg bei BG 1/3 der Mitglieder des NR oder BR bei BG sowie 1/3 der Mitglieder eines LT beI LG, wenn Landesvertassung dies vorsieht Entscheidungsmöglichkeiten Bedenken bestätigen sich: - Aufhebung des G als verfassungswidrig bzw Ausspruch, dass G verfassungswidrig war (wenn schon außer Kraft) Umfang der Aufhebung durch Antrag begrenzt Ausnahme: Aufhebung des ganzen G, wenn unzuständiger Gesetzgeber oder in verfassungswidriger Weise kundgemacht Folgen der Aufhebung / Rechtswirkungen: Kundmachung der Aufhebung im BGBI bzw LGB| Aufhebung tritt grds mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft (außer Aufhebung unter Fristsetzung) (wenn Frist gesetzt, kann das Gesetz nicht nochmal aufgehoben werden, man muss warten bis die Frist vorbei ist) Aufhebung wirkt daher immer nur pro-futuro („ex nunc“-Wirkung) Ausnahme: Anlassfall sowie „Quasi-Anlassfälle" (Judikatur); auch erweiterte Anlassfallwirkung durch VfGH möglich Anlassfall: jener Fall, der das G-Prüfungsverfahren tatsächlich ausgelöst hat - „Ergreiferprämie“ Quasi-Anlassfälle: Fälle, die spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung bzw nichtöffentlicher Beratung beim VfGH anhängig waren - Inkrafttreten früherer gesetzlicher Bestimmungen, sofern VfGH nicht anderes ausspricht Bedenken bestätigen sich nicht: Abweisung des Antrags bzw Ausspruch, dass G nicht aufgehoben wird (bei amtswegiger Gesetzesprüfung) Zurückweisen wenn wesentliche Fehler Erkenntnisbeschwerde (Art 144 B-VG) Quantitativ wichtigste Kompetenz des VfGH VfGH als „Sonderverwaltungsgerichtshof“ „Grundrechtsbeschwerde" / Anregung NK -> inzidente NK Möglich auch „Parallelbeschwerde“ Beschwerdegegenstand: Erkenntnis eines VwG Beschwerdelegitimation - Sonderverwaltungsgerichtbarkeit Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (GR) und / oder VfGH prüft alle GR Verletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm — in diesem Fall wenn es so auch VfGH sieht, führt es zum Normenkontrolle Verfahren (inzidente Normenkontrolle), entscheidet dort, erst dann kommt VfGH zu Erkenntnisbeschwerde VfGH prüft nur das, worüber wir beschwert haben - man kann auch mehrere ausdrücklich mitteilen Beschwerdefrist: 6 Wochen (§ 82 Abs 1 VfGG) — wenn VwGH nein gesagt hat (umgekehrt geht es nicht!) Umfang der Prüfung abhängig von der Beschwerdebehauptung Bei behaupteter GR-Verletzung: VfGH nicht an genannte GR gebunden - prüft, ob überhaupt ein GR verletzt wurde Bei behaupteter Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rw generellen Norm: VfGH prüft, ob die behauptete Rechtswidrigkeit der Norm vorliegt + bei Bedenken: Unterbrechung des Verfahrens und Einleitung eines NK-Verfahrens von Amts wegen (inzidente NK) nicht Grundrechtsbeschwerde - die sind bei OGH!! etwas anderes Entscheidung des VfGH bei Erkenntnisbeschwerden (Art 144 B-VG) Ablehnung der Beschwerde (wegen Aussichtslosigkeit/fehlender vfrechtlicher Relevanz) dann bleibt normalerweise immer noch den Weg zu VfGH durch eine Revision — sukzessive Beschwerde Zurückweisung aus formellen Gründen (zu spät, nicht durch ein Anwalt vertreten) Aufhebung des Erkenntnisses wegen Verletzung eines GR oder wegen Verletzung sonstiger subjektiver Rechte infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm (Kassation) Kassationswirkung: Rechtsache tritt in die Lage zurück, in der sie sich vor Erkenntniserlassung befunden hat („ex tunc“-Wirkung) VwG erlässt „Ersatzerkenntnis" - dabei an Rechtsansicht des VfGH gebunden Beseitigung der Folgen des verfassungswidrigen Erkenntnisses Abweisung wegen Nichtvorliegen derartiger Rechtsverletzungen Abtretung an den VwGH -> dort Erhebung einer Revision Im Falle einer Abweisung oder Ablehnung Als Eventualantrag schon bei Einbringen der Beschwerde oder 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung des VfGH Rechnungshof Hauptaufgabe: Gebarungskontrolle ggü der öffentlichen Hand als (funktionelles) Hilfsorgan der Gesetzgebung des Bundes bzw der Länder Rechnungshof selbst sanktioniert nicht, aber er teilt mit zB Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), SVTr, ORF, Stiftungen, Universitäten (Art 126b-127b B-VG) - Personen des öffentlichen Rechts Sonderregelungen für Kontrolle politischer Parteien Präsident + erforderliche Beamte (Art 122 Abs 3 B-VG): Präsident ist weisungsfrei Art 122 Abs 1 B-VG: untersteht unmittelbar dem NR Art 122 Abs 2 B-VG: unabhängig von BReg oder LReg Volksanwaktschaft Kollegialorgan aus Volksanwälten gehört organisatorisch und funktionell zur gesetzgebenden Gewalt Bestellung durch NR aufgrund Vorschlags Hauptausschusses Zuständigkeit für Bundesbereich: Länder können „zusteigen" Unabhängig (Art 148a Abs 6 B-VG), weisungsfrei (Art 148h Abs 3 B-VG) Kompetenz: Missstandskontrolle der Verwaltung Wenn alle anderen rechtlichen Mittel bereits ausgeschöpft Umfasst rechtswidriges Handeln. inkorrekte und unzweckmäßige Verhaltensweisen, Hoheits- als auch Privatwirtschaftsverwaltung Auch gem Art 148a Abs 4 B-VG Beschwerdemöglichkeit bei Säumigkeit eines Gerichte Kein klassischer Rechtsschutz/Rechtsmittel, sondern Empfehlungen als Ergebnis

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