Tagesbericht Fr Maas.docx
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Dozentin Fr Maas ### Aufbau und Gesetze der Räumlichkeiten - Raumgröße muss nach Anzahl der Sitzplätze abgestimmt sein. - Sind keine Tische vorhanden, müssen Klemmbretter bereitgestellt werden. - Theorie Rahmenplan muss in der Fahrschule ausgehangen sein. - Lernzielkontrollen müssen...
Dozentin Fr Maas ### Aufbau und Gesetze der Räumlichkeiten - Raumgröße muss nach Anzahl der Sitzplätze abgestimmt sein. - Sind keine Tische vorhanden, müssen Klemmbretter bereitgestellt werden. - Theorie Rahmenplan muss in der Fahrschule ausgehangen sein. - Lernzielkontrollen müssen am Ende des Unterrichts stattfinden. - Speziell der ruhende Verkehr ist eine wichtige Lernzielkontrolle. Zahlen, Parkabstände sind wichtig. - Ziele sollen vor Beginn des UE klar definiert werden. ### Begriffsbestimmungen rund um KFZ und FZ - Definition: Genau Erläuterung eines Begriffs. - Erläuterung: Ausführliche und Detailreich incl. Bilder sowie Skizzen. - Gesetz: Rechtsnorm regelt menschliches Verhalten. - Straßenverkehrsrecht beinhaltet: - Alle Vorschriften, Gesetze für Transport von Personen, Waren auf öffentlichen Verkehrswegen. - Verordnungen: Legen fest, wie Gesetze umgelegt werden sollen. ### Straßenverkehrsrecht BECK - **StVÜ 100** Wiener Übereinkommen (nicht wichtig). - **StVO 100** Straßenverkehrsordnung. - **FZV 250** Fahrzeugzulassungsverordnung. - **StVZO 200** Straßenverkehrszulassungs-Verordnung. - **StVG 10** Straßenverkehrsgesetz. - **PBefG 400** Personenbeförderung Gesetz (nicht wichtig) - **FeZ 300** Fahrerlaubnis Verordnung. ### Wiener Übereinkommen - Standardisierter, Internationaler Vertrag zur nationalen Regelung des Straßenverkehrs. - Beispiel: Ortschilder DE (gelb), Niederlande (blau). - Das **StVG** regelt das **FeV**, **FZV**, **StVO**. ### Verkehrsmittel - Sind Einrichtungen, Personen, Güter für Wegstrecken zur Ortsüberwindung über Landwege, Wasserwege oder Luftkorridore. ### Was sind Fahrzeuge im Sinne StVO - Alle Straßengebundenen (nicht Schienen gebunden) Verkehrsmittel (Landfahrzeuge) zur Beförderung von Personen, Gütern mit oder ohne Antrieb. **Oder** - Sind „ALLE" motorisierten und nicht Motorisierte straßengebundene Fahrzeuge, zur Beförderung von Personen und Güter ### Kraftfahrzeug - Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein ### Besondere Fortbewegungsmittel §24 **Sind keine Fahrzeuge. Somit gibt es auch keine Fahrzeugführer. Es gelten die Verkehrsvorschriften für Fußgänger** ### Krankenfahrstühle - Sind keine Fahrzeuge - Bedarf keine Fahrerlaubnis - Leermasse maximal 300Kg - zGG maximal 500Kg incl. Batterie - zHG 15 Km/h bei 110ccm - Dürfen im Fußgängerverkehr mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Bei mehr als 6 Km/h nur auf der Fahrbahn ### Kraftfahrzeuge - **PKW** - nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von maximal 9 Personen incl. Fahrer - **KOM** - KFZ nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen incl. Fahrer - **LKW** - Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern - **Sattelkraftfahrzeug** - Sind LKWs (Zugmaschine mit Auflieger) zur Güterbeförderung - **Zugmaschine** - Zum Ziehen von schweren Lasten wie Güter. Auch mit 2 Anhänger erlaubt - **Selbstfahrende Arbeitsmaschine** - Die Arbeitsfunktion ist fest mit dem Fahrzeug verbunden, wird aber von einer Person gesteuert ### Sonderkraftfahrzeuge Sind nur für bestimmte Zwecke gebaut - Einsatzfahrzeuge Polizei, Bundesgrenzschutz, Ordnungsamt - Rettung und Notdienst Krankentransportwagen, Notarzt, Feuerwehr - Pannenhilfe ADAC Abschleppdienst - Verkaufs und Ausstellungsfahrzeug Imbisswagen - Krankenfahrstühle - Amphibien, Kriegs und Kettenfahrzeuge ### Sonstige Fahrzeuge **Anhänger** - Kein Antriebsmotor. Zur Lastenförderung oder als Anhänger nutzbar. **Fahrräder** ### Schienenfahrzeuge - Gelten zur StVO, wenn sie über Gleiskörper, Schienentrassen oder über Knotenpunkte fahren