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This document provides an overview of arbitration in international law. It delves into the history and characteristics of arbitration, touching upon key treaties and historical examples.

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Schiedsgerichtsbarkeit 27.11.24 Merkmale: Schiedsgerichtsverfahren sind ein auf dem gemeinsamen Willen der Streitparteien beruhender Prozess für die endgültige Beilegung von Streitigkeiten auf der Grundlage von Recht durch...

Schiedsgerichtsbarkeit 27.11.24 Merkmale: Schiedsgerichtsverfahren sind ein auf dem gemeinsamen Willen der Streitparteien beruhender Prozess für die endgültige Beilegung von Streitigkeiten auf der Grundlage von Recht durch Schiedsrichter*innen ihrer eigenen Wahl. [ → freie Entscheidung der Prozessordnung & Richterauswahl] Auch für Schiedsgerichtsbarkeit kann der erklärte Wille der Unterwerfung vorverlagert sein: z.B. Art. 287 SRÜ, obligatorische Schiedsklauseln = Obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit. [ → nicht erst in dem Moment, wenn die Streitigkeit entsteht, sondern Unterwerfung schon zuvor im multilateralen Vertrag] Dabei bestimmt ein bi- oder multilateraler Vertrag die Schiedsgerichtsbarkeit als verbindliches Mittel der Streitbeilegung; einer weiteren Verständigung darüber bedarf es dann im konkreten Streitfall nicht. Die fakultative Schiedsgerichtsbarkeit kann sich als einzelfallbezogene ad hoc Einrichtung eines Schiedsgerichts darstellen. [in dem Moment dann, nicht obligat. → Element der Freiwilligkeit, aber endgültige Entscheidung → schneller, flexibler; Kosten als Nachteil] Es gibt aber auch Verträge, die die Schiedsgerichtsbarkeit zwar als ein Mittel vorsehen, dieses aber nicht obligatorisch vorschreiben. Im konkreten Streitfall muss dann noch Konsens zur Wahl dieses Mittels hergestellt werden. [WICHTIGES ELEMENT] Historie: Die Entwicklung moderner Schiedsgerichtsbarkeit lässt sich parallel zur Entwicklung friedlicher Streitbeilegung im Allgemeinen skizzieren. Die Schiedsgerichtsbarkeit wurde als Alternative zu diplomatischen Mitteln mit diesen gemeinsam ausgestaltet, z.B. in der Convention on the Pacific Settlement of Disputes von 1907. Die Schiedsgerichtsbarkeit hatte auch vor der den Haager Konferenzen 1899 und 1907 und der Einrichtung des Ständigen Schiedshofs in Den Haag im Jahr 1899 historische Vorbilder. Bereits in der Antike (in Griechenland) und im Mittelalter existierten Konzepte, die der Schiedsgerichtsbarkeit nahekommen. Friedensverträge (zwischen griechischen Städten oder staatsähnlichen Einheiten) enthielten bereits ab dem 5. JH vor Christus Klauseln zur Streitbeilegung, die schiedsgerichtsähnlich ist. Das Mittelalter kannte ebenfalls Strukturen, die an Schiedsgerichtsbarkeit erinnern, allerdings sind die Grenzen zwischen Mediation (durch den Papst) und Schiedsgerichtsbarkeit fließend; zwischen privater und öff. Schiedsgerichtsbarkeit wird nicht unterschieden. Der Jay-Vertrag von 1794 ist ein Meilenstein auf dem Weg zu moderner Schiedsgerichtsbarkeit, nachdem die Vorläuferformen ab ca. dem 15 JH kaum noch eine Rolle spielten.[Vertrag zwischen USA & GB → wichtiger MEILENSTEIN!] Vollständiger Titel: General Treaty of Friendship, Commerce and Navigation between the United States and Great Britain, 1794 Der Friedensvertrag von 1783 zwischen Großbritannien und den 13 Gründungskolonien der Vereinigten Staaten sorgte für Spannungen bezüglich des - Zugangs zu Wasserstraßen, - des Ziehens von Grenzen und - bezüglich der Schulden gegenüber GB aus dem Unabhängigkeitskrieg. Um einen Krieg zu vermeiden, bestimmte der Jay-Vertrag unabhängige Kommissionen als neues Instrument und ersetzte direkte bilaterale diplomatische Verhandlungen durch ein Schiedstribunal. [beide Seiten haben was aufgegeben → Kommission mit Entscheidzngsbefugnis] Der Alabama Claims Fall (1873) und der daraus resultierende Treaty of Washington hatten den größten Einfluss auf die Schiedsgerichtsdogmatik im 19. Jahrhundert. Der Vertrag enthielt bereits wichtige materielle völkerrechtliche Konzepte. Hintergrund: die amerikanischen Sezessionskriege hatten Handelsblockaden zur Folge, die britische Interessen beeinträchtigten. Kaperschiffe der Südstaaten, u.a. die „Alabama“ wurden von GB ausgerüstet und unterstützt und plünderten eine Vielzahl nordamerikanischer Handelsschiffe. Im Vertrag von Washington wurde festgelegt, dass die Frage nach Ansprüchen der USA einem Tribunal vorgelegt werden sollte, dass aus Juristen bestand, die überwiegend von neutralen Staaten bestimmt worden waren und die auf Grundlage materiellen Rechts entscheiden sollten. Der Ständige Schiedshof in Den Haag Die Etablierung von Schiedsverfahren wurden von der Friedensbewegung, die schließlich in den Haager Friedenskonferenzen mündete, als ein Hauptziel verfolgt. [aufgeheizte Zeit] Die dritte Kommission der Haager Friedenskonferenz von 1899 war mit Schiedsgerichtsbarkeit betraut. Zwei Fragen waren besonders umstritten: Die Etablierung eines permanenten Schiedshofs und der Status eines Schiedsspruchs (rechtlich bindend oder unverbindlich). [wenn Anforderungen zu hoch: gefahr, dass keiner mitmachen will…; zu niedrig, dann kann man es auch lassen…] Der Ständige Schiedshof (Permanent Court of Arbitration –PCA) in Den Haag wurde 1899 als Folge der ersten Haager Friedenskonferenz gegründet. Die zweite Haager Friedenskonferenz 1907 und die Convention on the Pacific Settlement of Disputes (Erstes Haager Abkommen) stärkten die Rolle des PCA Es handelt sich beim Ständigen Schiedshof um eine Verwaltungsstruktur, die die Beilegung von Streitigkeiten durch Schiedsgerichtsgerichte erleichtert und unterstützt. Insbesondere das Führen einer Liste geeigneter Schiedsrichter*innen und das Angebot prozessualer Regelungen und administrativer Unterstützung der Durchführung fördern die Streitbeilegung durch Schiedsgerichtsbarkeit. Um einen Gerichtshof im herkömmlichen Sinne handelt es sich beim PCA nicht, auch wenn bei den von den Staaten vorgeschlagenen möglichen Schiedsrichter*innen von „members of the court“ die Rede ist Parteien und Kompetenz Üblicherweise unterscheidet man zwischen handels-/wirtschaftsbezogener und zwischenstaatlicher Schiedsgerichtsbarkeit (commercial arbitration vs. interstate arbitration). Nach den beiden Weltkriegen etablierten die Friedensverträge gemischte Schiedskommissionen, vor denen sowohl Staaten als auch Einzelpersonen und Unternehmen ihre Ansprüche gegenüber Staaten geltend machen können, sog. gemischte Schiedsverfahren. Gemischte Schiedsverfahren zwischen Staaten und nichtstaatlichen Akteuren bleiben aber die Ausnahme bis zum letzten Drittel des 20. Jahrhunderts (Aber: ICSID-Verfahren und Iran-US-Claims-Tribunal). Durch die Wahl der Schiedsrichter*innen durch die Parteien soll der Einfluss von Drittstaaten auf die Besetzung und die Entscheidung reduziert werden. [Parteien haben aber Mgl. Konkret Einfluss zu nehmen] Grundsätzlich entscheidet ein Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit, einen Fall zu verhandeln. Allerdings benötigt es dafür eine rechtliche Basis. Die Kompetenz eines Schiedsgerichts wird nur auf der Basis einer schriftlichen Erklärung der Streitparteien hergestellt; häufig ist diese in bi- oder multilateralen zwischenstaatlichen Verträgen enthalten (Schiedsklausel). Konsens ist auch hier Grundlage für die Schiedsgerichtsbarkeit. Zusammensetzung, Prozessordnung, anwendbares Recht Die Zusammensetzung, die Wahl der Prozessordnung und das anwendbare Recht spiegeln die Flexibilität und Einwirkungsmöglichkeiten der Parteien wider. Üblicherweise bestimmt jede Partei die gleiche Anzahl von Schiedsrichter*innen, diese einigen sich auf eine weitere Person für den Vorsitz. Es gibt Modell-Prozessordnungen (die auch noch angepasst werden können); Staaten können sich aber auch auf spezifische prozessuale Regelungen einigen. Einige Verträge, wie das SRÜ, geben die Prozessordnung vor (z.B. Annex-VII- Arbitration nach dem SRÜ). In der Praxis: häufig Verweis auf die Verfahrensregelungen des Ersten Haager Abkommens. [ → Rückbezug zur Historischen Verlauf…] Finalität & Durchsetzung Schiedssprüche sind bindend und abschließend; einen Instanzenzug gibt es nicht. [Anfechtung nicht möglich] Die Durchsetzung begegnet denselben Schwierigkeiten wie die Durchsetzung von Urteilen internationaler Gerichtshöfe. Hausaufgabe: Veeder, Inter-State Arbitration in: Schultz/Ortino, The Oxford Handbook of International Arbitration (OUP 2020) (auf OLAT hochgeladen) Hoss/Morgan-Foster, Rainbow Warrior, EPIL (auf OLAT hochgeladen) Hausaufgaben: a) Was hat das Schiedstribunal im Alabama Claims Fall entschieden? b) Bitte befassen Sie sich mit dem Rainbow Warrior Fall und fassen Sie Hintergrund und Ergebnis zusammen. a) Alabama Claims Fall – Entscheidung des Schiedstribunals Streitparteien: USA und Großbritannien. Vorwurf: Großbritannien unterstützte konföderierte Streitkräfte im Amerikanischen Bürgerkrieg, indem es Kriegsschiffe wie die CSS Alabama bereitstellte. Urteil: o Großbritannien verletzte seine Neutralitätspflichten gemäß internationalem Recht. o Entschädigung von 15,5 Millionen Dollar an die USA. o Klärung: Staaten müssen sicherstellen, dass ihr Hoheitsgebiet nicht für Handlungen genutzt wird, die Neutralitätspflichten verletzen. b) Rainbow Warrior Fall – Hintergrund und Ergebnis Hintergrund: Vorfall: 1985 versenkten französische Geheimdienstagenten das Greenpeace- Schiff Rainbow Warrior in Neuseeland, um Proteste gegen französische Atomtests zu unterbinden. Folgen: Tod eines Crewmitglieds; diplomatische Spannungen zwischen Neuseeland und Frankreich. Ergebnis: 1986 Entscheidung durch den UN-Generalsekretär: o Entschädigung: Frankreich zahlte 7 Millionen US-Dollar. o Agenten: Zwei französische Geheimdienstagenten wurden für drei Jahre auf die Insel Hao verbannt. o Entschuldigung: Frankreich musste sich formell entschuldigen. oHandel: Frankreich durfte den Handel mit Neuseeland nicht beeinträchtigen. 1990 weiteres Schiedsverfahren: o Frankreich verletzte teilweise die Vereinbarungen (vorzeitige Rückkehr der Agenten). o Keine weitere Entschädigung, aber Feststellung von Frankreichs Vertragsbruch. Relevanz: Präzedenzfall für die Verantwortung von Staaten. Bedeutung von moralischen und politischen Wiedergutmachungen im internationalen Recht

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