Rechtsgrundlagen zu Migration PDF
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Dieses Dokument behandelt die Rechtsgrundlagen zu Migration in Österreich. Es beleuchtet Aspekte wie Verwaltung, Antragsverfahren, Bescheide und Beschwerdemöglichkeiten im Zusammenhang mit Migration. Es betont die Bedeutung von öffentlichen und privaten Rechten und gibt Einblicke in das österreichische Verwaltungsverfahren.
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Verwaltung, Antrag, Bescheid und Beschwerde Zivilrecht – Beziehung zwischen Bürgern Öffentliches Recht – Beziehung zwischen Staat und Bürgern (Genehmigung der Einwanderung, Gewährung von Asyl, Erteilung einer Arbeitsbewilligung, Verleihung der Staatsbürgerschaft, usw.) im öffentlichen Recht stehen...
Verwaltung, Antrag, Bescheid und Beschwerde Zivilrecht – Beziehung zwischen Bürgern Öffentliches Recht – Beziehung zwischen Staat und Bürgern (Genehmigung der Einwanderung, Gewährung von Asyl, Erteilung einer Arbeitsbewilligung, Verleihung der Staatsbürgerschaft, usw.) im öffentlichen Recht stehen Rechtsmittel zur Verfügung Verwaltung Entwicklung Bis 2014 prüfte eine Behörde die Entscheidung einer untergeordneten Behörde im Rechtsweg. Ausnahme: bereits seit 2008 wurde die Berufungsinstanz im Asylverfahren, der „unabhängige Bundesasylsenat“(UBAS), durch den Asylgerichtshof ersetzt. Aber im Asylwesen wurde der Zugang zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) seit der Errichtung des Asylgerichtshofs verwehrt. Verwaltung seit 2014 I. Bezirkshauptmannschaft / Magistrat II. Verwaltungsgericht 9 Landesverwaltungsgerichte (z.B. Aufenthaltstitel) 2 Bundesverwaltungsgerichte (z.B. Asylverfahren) III. Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof 1. Instanz: Allgemeine Verfahrensbestimmungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) – gibt speziellere Gesetze mit Vorrang (z.B. BFA-VG) AVG sollte so einfach gestaltet sein, dass Bürger selbst ohne einen Rechtsbeistand, ihre Rechte wahrnehmen können wenig Formalismus kein Anwaltszwang effektiver Rechtsschutz Anleitungspflichten der Behörde BFA-VG geht als spezielleres Gesetz dem AVG vor. BFA-VG enthält Einschränkungen gegenüber dem AVG u.a. nicht effektiver Rechtsschutz weniger Anleitung Sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gesetz. Gem § 6 AVG hat eine Behörde an die zuständige Behörde weiterzuleiten bzw. zu verweisen. !ACHTUNG! Frist gilt erst ab Weiterleitung von unrichtiger Behörde als gewahrt gem § 33 (3) AVG Befangenheit (= Beamter ist nicht in der Lage objektiv zu handeln) §7 AVG (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten: 1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind; 3 2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind; 3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; 4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt haben. Partei: Parteien sind natürliche und juristische Personen, die „an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind“ (§ 8 AVG). Bezieht sich die Behörde bloß auf eine Person, ist sie Beteiligter. Wirtschaftliches Interesse vermittelt keine Parteistellung. Parteienrechte: Akteneinsicht (§17 AVG) Parteiengehör (§§37, 43, 45 AVG) Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen oder Dolmetschers (§53 AVG) Ladung zur mündlichen Verhandlung (§§41, 42 AVG) Verkündung bzw. Zustellung des Bescheids (§62 AVG) Erhebung von Rechtsmitteln (§§57, 63 AVG) Geltendmachung der Entscheidungspflicht (§73 AVG) Erhebung von Rechtsbehelfen (§§69, 71 AVG) Vertretung: gesetzliche Vertretung, gewillkürte Vertretung (grundsätzlich Vollmacht schriftlich (§ 10 AVG) oder mündlich vor Behörde), Abwesenheitskuratel, Prozesskuratel Abwesenheitskuratel/Prozesskuratel: wenn die betroffene Person nicht greifbar ist, vertritt ein Kurator sie vor Gericht/ihm Verfahren, als ob er diese wäre (jeder kann ein Kurator werden) Vollmacht: Ich,..., geb. am …, bevollmächtige …, geb. am …, mit der Vertretung in meinem … Verfahren. (Generalvollmacht); Unterschrift Vollmachtgeber + Vertreter + Datum VM ist gültig bis … VM ist eingeschränkt auf … VM enthält keine Zustellvollmacht In der Praxis stellt man keine Generalvollmacht aus, wegen zu hohem Risiko. Deswegen werden sie häufig beschränkt (z.B. zeitlich, bestimmter Lebensbereich). Substitution: Wenn die Vertretung selbst verhindert ist und eine Substitution von der Vollmacht gedeckt ist, kann die Vertretung eine dritte Person zur Vornahme gewisser Verfahrenshandlungen bevollmächtigen (= Vertretung der Vertretung) Vollmacht jederzeit kündbar Widersprechen sich Vertreter und Partei – geht Partei vor Vertrauensperson: Verwaltungsrecht kennt grundsätzlich keine Vertrauensperson Ausnahme: AsylG erlaubt Vertrauensperson (§19 abs 5 AsylG) Rechte des Vertreters: die Behörde muss ihm Akteneinsicht und Parteiengehör gewähren die Behörde muss sich wegen jeder an die Partei gerichtete Verfahrenshandlung an ihn wenden 4 die Behörde muss ihm bei sonstiger Unwirksamkeit Schriftstücke zustellen bzw. mündliche Bescheide sind ihm zu verkünden widersprechen sich Partei und Vertreter geht Partei vor Verkehr zwischen Partei und Behörde Anbringen §13 AVG Anträge: starten Verfahren und enden meistens mit Bescheid − Behörde ist an Antrag gebunden und darf nicht abweichen − bedingte Anträge sind nicht zulässig, aber Eventualanträge − Partei kann Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen Bloße Mitteilungen: werden behördlich vermerkt Formerfordernisse von Anbringen Weitgehend formfrei: schriftlich (E-Mail, Fax, Post, …), mündlich (persönlich), telefonisch (falls Datenschutz oder ähnliches widerspricht, verweist Behörde auf Schriftlichkeit) Formpflicht: Rechtsmittel, fristgebunden, ausdrücklich angeordnet Zeit: mündlich während Parteienverkehrszeit, schriftlich während der Amtsstunden Verbesserungsauftrag: §13 Abs 3 AVG verpflichtet die Behörde bei formellen oder materiellen Mängeln des Anbringens von Amts wegen auf zweckmäßige Weise die Behebung zu veranlassen Verbesserungsauftrag innerhalb angemessener Frist Unterlässt die Behörde einen Verbesserungsauftrag und weist den Antrag zurück verletzt sie §13 Abs 3 AVG wird Antrag innerhalb gesetzter Frist verbessert gilt er als ursprünglich richtig eingebracht wird Antrag nicht verbessert wird er zurückgewiesen Mitteilungen: Mitteilungen können amtswegige Handlungen der Behörde auslösen. Mitteilungen sind in einigen Verfahren gesetzlich verpflichtend z.B. bei Mindestsicherung, sobald Einkommen erlangt wird. Unterlassen von Mitteilungen kann Sanktionen auslösen. Manuduktionspflicht: falls Partei nicht durch berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist, hat Behörde Manuduktionspflicht (= Belehrungspflicht) Anleitung bei Vornahme verschiedener Handlungen Belehrung über die Rechtsfolgen Behörde ist bei Bescheiderlassung aber nicht an die mündlichen Auskünfte gebunden Behördliche Beurkundungen Niederschrift gemäß §14 AVG zwingend vorgeschrieben bei mündlichen Verhandlungen und Verkündung von mündlichem Bescheid Notwendiger Inhalt: − Bezeichnung der Behörde − Leiter der Amtshandlung 5 − anwesende Personen − Ort und Zeit der Amtshandlung − Gegenstand der Amtshandlung − Hinweis auf die mündliche Verkündung des Bescheids, falls diese erfolgt ist Muss unterfertigt und wiedergegeben werden bei Verweigerung der Unterfertigung muss Grund angeführt werden Bei Unterlassen der Wiedergabe muss eine Ausfertigung den Parteien zugestellt werden mit zweiwöchiger Frist zur Erhebung von Einwendungen Niederschrift liefert als öffentliche Urkunde vollen Beweis Sobald eine Niederschrift unterschrieben wird, ist deren Inhalt wahr und gilt als gültiger Beweis. Aktenvermerk gemäß §16 AVG Erfolgt formlos ohne Mitwirkung der anwesenden Personen − amtliche Wahrnehmungen − mündliche oder telefonische Anbringen − mündliche oder telefonische Belehrungen − sonstige Umstände Ebenfalls öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft Akteneinsicht nur Parteienrecht nur auf Verlangen Art − Einsichtnahme vor Ort − Anfertigung von Abschriften − Erstellung von Kopien − elektronisch Beschränkung − Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder Dritter − Gefährdung der Aufgaben der Behörde − Beeinträchtigung des Zwecks des Verfahrens Verweigerung − Verfahrensanordnung während Verfahren − Bescheid falls kein verfahrenserledigender Bescheid mehr möglich Ladung Einfache Ladung: Verfahrensanordnung, nicht durchsetzbar, nicht bekämpfbar man kann hingehen, muss aber nicht (keine Rechtsmittelbelehrung; Aktenvermerk wenn nicht mitgewirkt wird) Ladungsbescheid: Bescheid ohne Begründung, mit Zwangsstrafen bzw. Zwangsvorführung, bekämpfbar auf Bescheid steht Rechtsmittelbelehrung Zustellung Verweigerung der Annahme eines behördlichen Dokuments verhindert nicht die Zustellung (§20 ZustG) Zustellung im Zeitpunkt der Übernahme oder nach Ablauf der zweiwöchigen Frist 6 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Fall unbekannten Aufenthalts Fristen formelle Frist: prozessuale Rechtswirkung Verfahrensakt bis oder ab einer bestimmten Frist möglich materielle Frist: verknüpft mit materiellem Recht z.B. Verleihung Staatsbürgerschaft gesetzliche Frist: gesetzlich festgesetzt und können, falls nicht vorgesehen, nicht erstreckt werden behördliche Frist: erstreckbar mit Fristverlängerungsantrag Fristberechnung: nach Tagen: am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis bis Mitternacht des letzten Tages nach Wochen, Monaten oder Jahren: am Tag des fristauslösenden Ereignisses bis zu dem Tag der letzten der Woche/des Monats, der dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat Endet die Frist Samstag, Sonntag oder Feiertag endet sie am nächsten Werktag Postlauf wird in formelle Fristen nicht eingerechnet An unzuständige Behörde gilt erst als fristgerecht, wenn diese an die zuständige Behörde weiterleitet Mutwillensstrafe §35 AVG: Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen. mutwillig: Nach der Rsp des VwGH handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Verfahrensgrundsätze Grundsatz der Verfahrensökonomie: einfach, rasch, günstig Grundsatz der arbiträren Ordnung: verfahrensleitend Grundsatz der Amtswegigkeit und materiellen Wahrheit: von sich aus tätig und den wahren Sachverhalt feststellen Grundsatz des Parteiengehörs: Möglichkeit Rechtsstandpunkt zu vertreten; Überraschungsverbot Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel: alles Geeignete und Zweckdienliche Grundsatz der freien Beweiswürdigung: nach freier Überzeugung – Beweiswürdigung muss schlüssig sein Ermittlungsverfahren Offizialmaxime Materielle Wahrheit 7 Mitwirkungspflicht der Parteien Freie Beweiswürdigung Unbeschränktheit der Beweismittel Zulässigkeit der mittelbaren Beweisaufnahme Mittelbare Beweisaufnahme = man schickt eine andere Person, die den Beweis erheben soll Parteiengehör Beweismittel Urkunden: private Urkunden, öffentliche Urkunden Zeugen Sachverständige: wenn von Verwaltungsvorschriften angeordnet oder besondere Sachkenntnis erforderlich ist Sachverständige: Fertigen auf Grund ihrer Sachkenntnis zu Fragen einer Behörde Gutachten an Gutachten: 1. Teil: Befund (notwendige Tatsachen) 2. Teil: Schlussfolgerung (Gutachten) Mündliche Verhandlung: die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen der Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften keine anderen Regelungen vorsehen. Sie kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ausnahme: §19 AsylG Bescheid Ende des Verfahrens: in der Regel mit Bescheid Bescheidaufbau Bezeichnung Bescheid, Behörde, Adressat Spruch Begründung (Feststellung, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung) Rechtsmittelbelehrung Name des Erlassenden, Datum Bescheidwirkungen: nach Verstreichen der Beschwerdefrist erwächst der Bescheid in Rechtskraft Unwiderrufbarkeit Unabänderbarkeit Unwiederholbarkeit (res iudicata) Ende ohne Bescheid: Einstellung des Verfahrens ohne äußerlichen Verwaltungsakt Aktenvermerk − Antragsbedürftige Verfahren werden bei Zurückziehung des Antrags eingestellt − Von Amts wegen eingeleitete Verfahren werden eingestellt, wenn kein Anlass zu weiterer behördlicher Tätigkeit mehr besteht 8 Beschwerde Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Beschwerde an die Verwaltungsgerichte − Behörde hat Möglichkeit Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu erlassen − gegen Beschwerdevorentscheidung ist Vorlageantrag an die Verwaltungsgerichte möglich Wiedereinsetzung Wiederaufnahme Beschwerden werden bei jener Behörde eingebracht, die den Bescheid ausgesendet hat! Notwendiger Beschwerdeinhalt: Bezeichnung des angefochtenen Bescheids Angaben zur Rechtzeitigkeit Berufungserklärung (voller Umfang; Spruchpunkte) Nur die Sprüche in der Entscheidung gelten, wenn eine Beschwerde gemacht wird (z.B. Ausreise binnen 2 Wochen aber Beschwerde innerhalb von 4 Wochen stellen d.h. Ausreise binnen 2 Wochen gilt nicht) Begründung: kein Neuerungsverbot im Verwaltungsverfahren – auch neue Tatsachen und Beweismittel Ausnahme: Asyl – Neuerungsverbot! Berufungsantrag: Aufhebung des Bescheids; Abänderung des Bescheids !WICHTIG! falls mit Bescheid aufschiebende Wirkung aberkannt wurde diese beantragen Beschwerdefrist 4 Wochen Prüfungsumfang umstritten! Wiedereinsetzung § 71 AVG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. (2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. (3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. (4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. 9 (5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. (6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. (7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. Wiederaufnahme § 69 AVG Wiederaufnahme des Verfahrens (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. (3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. (4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Abänderung und Behebung eines Bescheids von Amts wegen […] (2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. (3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit 10 abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. (4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid 1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde, 2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde, 3. tatsächlich undurchführbar ist oder 4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. […] Abweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache Wenn über einen Antrag bereits entschieden wurde, werden alle weiteren wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Außer es liegt kein identischer Sachverhalt vor. Es dürfen sich aber nicht bloß Nebenumstände geändert haben. Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Verwaltungsgerichtshof Verfassungsgerichtshof 6 Wochen Beschwerdefrist Keine Aufschiebende Wirkung bis VfGH/VwGH diese zuerkennen BVwG Urteil ist vollstreckbar EXKURS: Beschwerde an die Volksanwaltschaft Jedermann kann sich wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung bei der Volksanwaltschaft beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Die Volksanwaltschaft ist für die gesamte Verwaltungstätigkeit des Bundes zuständig. Volksanwaltschaft kann lediglich unverbindliche Empfehlungen erteilen. 11 Rechtsquellen A. Völkerrecht Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – „Genfer Flüchtlingskonvention“ Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 EMRK – Europäische Menschenrechtskonvention B. Europarecht Dublin III VO – Verordnung Nr. 343/2003, 18. Februar 2013 EURODAC VO – Verordnung Nr. 2752/2000, 11. Dezember 2000 (Verordnung Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens.) Status RL – Richtlinie 2004/83/EG, 29. April 2004 Asylverfahrensrichtlinie - Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 Aufnahme RL – Richtlinie 2003/9/EG, 27. Januar 2003 C. Nationales Recht AVG – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AsylG – Asylgesetz 2005 FPG – Fremdenpolizeigesetz BFA-VG – BFA Verfahrensgesetz NAG – Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht Grundversorgungsgesetz Bund und Länder AuslBg – Ausländerbeschäftigungsgesetz TMSG – Tiroler Mindestsicherungsgesetz Völkerrecht Genfer Flüchtlingskonvention = Völkerrechtlicher Vertrag (zwischenstaatliche Vereinbarungen, der Einzelne kann sich nicht darauf beziehen) Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 Die GFK definiert wer ein Flüchtling ist und wer nicht. 1954 von Österreich ratifiziert. Sie ist das erste universell geltende Abkommen, das sich ausschließlich und umfassend Flüchtlingen widmet. Reaktion auf weltweite Flüchtlingszahlen nach dem 2 WK sowie auf die Verfolgung von bestimmten Gruppen. Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 Es hebt die im ursprünglichen Abkommen von 1951 festgeschriebenen geographischen und zeitlichen Begrenzungen auf. Diese hatten bewirkt, dass hauptsächlich Europäer infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, Asyl beantragen konnten. Endigungsgründe GFK: Begibt sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes Verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben 12 Neue Staatsangehörigkeit erworben und sich unter den Schutz des neuen Heimatstaates begeben Gründe für die Anerkennung als Flüchtling bestehen nicht mehr. Internationale Verträge: Non-Refoulement Prinzip Grundstein der Flüchtlingsrechte und in den Internationalen Verträgen – Art. 33 Abs.1 der „Genfer Flüchtlingskonvention“ und Art. 3 Abs. 1 „Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ – fest verankert, um die Menschenrechte zu schützen. Verbietet die Rückschiebung eines Flüchtlings in ein Land, in dem ihm*ihr Misshandlungen dieser Art widerfahren würden Dies beinhaltet auch, dass Flüchtlinge nicht an Grenzen zurückgewiesen werden dürfen. Europäische Menschenrechtskonvention Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Völkerrechtlicher Vertrag vom 04.11.1950 zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates 1958 Beitritt Österreichs Seit 1964 in Österreich im Verfassungsrang – die Rechte der EMRK stellen daher für die österreichischen Gerichte und Verwaltungsbehörden unmittelbar anwendbares Verfassungsrecht dar Kontrolle der Einhaltung der EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg Art. 2 EMRK – Recht auf Leben (1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken. Kann nach Art. 15 EMRK auch im Notstands nicht außer Kraft gesetzt werden Todesstrafe ist in Art 2 Abs 1 2. Satz noch genannt - 6. Zusatzprotokoll (6. ZP) auf Kriegszeiten beschränkt - 13. ZP zur Gänze aufgehoben Art. 2 EMRK schützt nicht die „negative Freiheit“, das Recht, das Leben zu beenden Art. 3 EMRK – Verbot der Folter Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Enthält keinen Gesetzesvorbehalt wie Art 2 oder Art 8! 13 „Unmenschlich“ ist nach der Rechtsprechung des GH insbesondere eine Behandlung, die vorsätzlich erfolgt, über mehrere Stunden hindurch andauert und entweder eine körperliche Verletzung oder intensives psychisches oder physisches Leid hervorruft „Erniedrigend“ ist eine Behandlung, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, Qual oder Minderwertigkeit hervorrufen kann, die geeignet sind, das Opfer zu erniedrigen oder zu entwürdigen !Abschiebung bei drohender Art 3 EMRK Verletzung jedenfalls unzulässig! Art. 8 EMRK – Recht auf Privat- und Familienleben (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. (2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff „Privatleben“ ist besonders unscharf, dieser ist einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich. Eine besondere Ausgestaltung dieses Rechts ist jenes auf sexuelle Selbstbestimmung. Dazu gehört auch der Identitäts- und Ehranspruch sowie die Achtung des Namens. Art. 8 EMRK schützt auch das Recht der Minderheiten auf ihren besonderen Lebensstil Privatleben: alle weiteren Beziehungen, solange sie intensiv sind (z.B. wirtschaftliche Abhängigkeit, Pflegebedarf etc.) Der Begriff „Familienleben“ wird von der Rechtsprechung weit verstanden, er erfasst jedenfalls die Beziehung zwischen Ehepartner untereinander und zu deren Kindern – dies ohne Rücksicht auf das tatsächliche Zusammenleben. Uneheliche und verwandtschaftliche Beziehungen fallen dann unter diesen Artikel, wen sie tatsächlich vorhanden sind und eine gewisse Intensität aufweisen (gemeinsame Haushalt bzw. Unterhaltsleistungen). Aus diesem Recht kann sich der Anspruch ableiten, in einem Staat einzureisen. Dazu gehört das elterliche Erziehungsrecht, das Sorgerecht über die Kinder nach Auflösung der Ehe, der Familienname sowie das Recht den Vornamen des Kindes zu bestimmen. Dieses Recht erfordert die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder. Die Ausweisung eines Familienangehörigen kann einen Eingriff in dieses Recht bedeuten. Familienleben: nur mj. Kinder und Eltern Der Begriff „Wohnung“ betrifft die Räumlichkeiten des privaten Lebensbereichs, auch einen Zweitwohnsitz, ebenso einen umzäunten Garten; Räume, welche öffentlich zugänglich sind, Betriebsräume und Büros fallen nicht darunter. Der Begriff „Briefverkehr“ umfasst nicht nur schriftliche Mitteilungen sondern jede Art von Kommunikation, also auch Telefonate. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde 14 von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen. Europarecht Europarecht besitzt Vorrang vor nationalem Recht. Es kann Behörden und Gerichte unmittelbar berechtigen oder verpflichten. EuGH betont, dass „jede Vorschrift des Unionsrechts im Lichte des gesamten Unionsrechts sowie seiner Ziele auszulegen ist“ Alle Rechtsquellen des Unionsrechts gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten und bedürfen keiner nationalen Transformation – einzige Voraussetzung „Inkrafttreten“ Verpflichtung der nationalen Gerichte von Amts wegen kollidierendes nationales Recht nicht anzuwenden Auch nationale Verwaltungsbehörden sind von Amts wegen verpflichtet nationale Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit Unionsrecht zu prüfen Diskriminierungsverbot Gemäß Art 18 AEUV ist die Diskriminierung von EU-Bürgern auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit verboten Erlaubt die Diskriminierung/Schlechterstellung von Drittstaatsangehörigen Erlaubt ebenfalls die Inländerdiskriminierung – kann gegen nationalen Gleichheitsgrundsatz verstoßen setzt nur bei EU-Bürger an, Inländer dürften zugunsten von Ausländern diskriminiert werden (z.B. Inländer zahl 50€ für Freizeitticket und Ausländer 30€) Wirtschaftliche Rechte Art 18 AEUV tritt gegenüber den Rechten der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zurück. Sollte keine Grundfreiheit berührt sein, kann das allgemeine Freizügigkeitsrecht gemäß Art 21 AEUV gelten z.B. nicht in Italien beruflich tätiger LKW-Fahrer für Verfahren vor italienischen Behörden (EuGH, Rs. C-274/96, Bickel und Franz, Slg. 1998, I-7637) Verboten sind unmittelbare, aber auch mittelbare Diskriminierungen, die zwar nicht offensichtlich diskriminierend sind, aber im Ergebnis typischerweise EU-Ausländer benachteiligen z.B. Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland oder Kenntnis der Landessprache Diskriminierungsverbot gemäß Art 157 AEUV verbietet die ungleiche Entgeltzahlung für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Verboten sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen, z.B. geringfügige Tätigkeit trifft Frauen schwerer. Mittelbare Diskriminierung: Gesetze, die objektiv erscheinen, das Ergebnis aber nicht objektiv ist (z.B. bei geringfügiger Tätigkeit weniger Gehalt, aber weil mehr Frauen geringfügig Arbeiten Geschlechtsdiskriminierung) 15 Freizügigkeitsrecht gemäß Art 21 AEUV Garantiert Unionsbürgern sich im Hoheitsgebiet eines beliebigen Mitgliedsstaates frei zu bewegen und aufzuhalten. Gilt auch für Arbeitnehmer gemäß Art 45 Abs 3 AEUV, Niedergelassene nach Art 49 AEUV und Dienstleistende nach Art 56 AEUV. Familienangehörige von Unionsbürgern, die vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, besitzen ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, auch wenn sie Drittstaatsangehörige sind. Beschränkung: das sich aus der Freizügigkeit ergebende Aufenthaltsrecht besteht für die Dauer von maximal drei Monaten ohne jede Bedingung Danach bis zu fünf Jahren, wenn sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen Erst nach fünf Jahren kommt Unionsbürgern ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu Soll Inanspruchnahme von Sozialhilfe in anderen EU-Staaten verhindern Schengenabkommen 1. Schengenabkommen 1985 (5 Gründungsländer) Wegfall der Binnengrenzen freie Personenverkehr 2. Schengenabkommen (1995) regelt die Visabestimmungen, die Asylrechtsbestimmungen und gemeinsame Vorschriften zur Kontrolle der Außengrenzen Zusammenarbeit & Koordinierung von Polizeiwesen & Justizbehörden wurde verstärkt Das Schengener Abkommen war zunächst nur ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und wurde erst 1999 Teil des EU-Rechts. Wegfall der Binnengrenzen Freier Personenverkehr Einheitliches Visum für Drittstaatsangehörige im gesamten Schengenraum Verstärkte Kontrolle der Außengrenzen Visumpolitik wird immer mehr zu einer Abschottungspolitik, für die meisten Menschen ist eine legale Einreise nach EU-Europa mittlerweile fast unmöglich. Vor allem Asylwerber*innen haben fast keine Chance, legal in die EU zu gelangen, um einen Asylantrag zu stellen. Es gibt keine Regelung über die Zuständigkeit der Staaten im Asylverfahren! Unter anderem daher wurde die Dublin VO zur Vermeidung paralleler Asylverfahren erlassen. 2003 Dublin II regelte die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten, sowie die Zuständigkeit von Island und Norwegen für die Durchführung von Asylverfahren Dublin III VO „[…] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist “ Verordnungen, welche vom Europäischen Rat erlassen werden, gelten als direkter Rechtsakt, treten somit unverzüglich in Kraft und stehen somit über dem nationalen Recht. Hauptkriterium: Wo wurde zum ersten Mal europäischer Boden betreten? Ausnahme: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF): Zuständig ist das Land, in dem der Asylantrag gestellt wird (keine Rücküberstellung) oder in dem sich bereits (nahe) Verwandte des UMF befinden. 16 VISA: Wenn ein Visa vorliegt ist dieses EU Land für das Asylverfahren zuständig Verfahren: Antragstellung, Zuständigkeitsprüfung, Zurückschiebung oder zugelassenes Verfahren in Österreich Keine Abschiebung im Rahmen der Dublin Verordnung nach Griechenland, teilweise Ungarn, Italien! Das Konsultationsverfahren endet mit Zustimmung des Zielstaats oder mit Verfristung, falls der Zielstaat nicht binnen 2 Monaten geantwortet hat. Ab Zustimmung/Verfristung hat der ansuchende Staat 6 Monate Zeit, um das Dublin-Verfahren rechtskräftig abzuschließen (Einvernahme, Bescheid, 2. Instanz) und die Person zu überstellen. Falls das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde binnen einer Woche ab Einlangen die aufschiebende Wirkung zuerkennt, kann eine Überstellung erst nach rechtskräftig negativem zweitinstanzlichem Urteil erfolgen. Ab negativem Urteil hat der Staat erneut 6 Monate Zeit für die Überstellung und ist der Zielstaat zur Aufnahme verpflichtet. Weiters kann die Überstellungsfrist bei unbekanntem Aufenthalt um 18 Monate und bei Haft um 12 Monate erstreckt werden. Gemäß Art 9 Dublin III VO ist ein Staat für die Führung des Asylverfahrens zuständig, falls sich in diesem ein Familienmitglied mit erteilter Asylberechtigung befindet, ungeachtet der Frage, ob die Familieneigenschaft bereits im Herkunftsland bestanden hat (relevant bei Ehe während oder vor Konsultationsverfahren). Bei mehreren Familienmitgliedern ist der Staat gemäß Art 10 Dublin III VO zuständig, in welchem zuerst der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde. Handelt es sich um mehrere zeitnahe Antragstellungen, ist der Staat zuständig, in welchem sich die meisten Familienmitglieder befinden. In den Art 16 und 17 Dublin III VO finden sich Ermessensklauseln, die zu einem Selbsteintritt führen, falls im Falle einer Überstellung insbesondere eine Art 3 oder 8 EMRK Verletzung drohen würde. EURODAC Verordnung […] über die Einrichtung von EURODAC für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung Dublin III Verordnung „Fingerabdrücke sind ein wichtiges Mittel zur genauen Identifizierung dieser Personen. Es bedarf eines Systems zum Vergleich der Fingerabdruckdaten.“ Im Sinne einer wirksamen Anwendung der Dublin Verordnung wäre wünschenswert, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. EU Statusrichtlinie […] über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Richtlinien sind Rechtsakte der EU, die nicht unmittelbar anwendbar sind, sie bedürfen der Umsetzung in nationales Recht der einzelnen Mitgliedstaaten 17 Ziel der Richtlinie: (23) Es sollten Normen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention zu leiten. (34) Es müssen gemeinsame Kriterien eingeführt werden, die als Grundlage für die Anerkennung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, als Anspruchsberechtigte auf subsidiären Schutz dienen. Definiert die Anerkennung des internationalen Schutzes sowie des subsidiären Schutzes Art 2 lit f „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ein Drittstaatsangehöriger/Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet Art 15 „ernsthafter Schaden“ Als ernsthafter Schaden gilt a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Asylverfahrensrichtlinie […] zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) Anwendungsbereich: Zugang zum Verfahren Berechtigung zum Verbleib im Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags Anforderungen an die Prüfung von Anträgen Anforderungen an die Entscheidung der Asylbehörde Garantien für Antragsteller Verpflichtungen der Antragsteller Persönliche Anhörung Zugang zum Verfahren Medizinische Untersuchung Unentgeltliche Erteilung von Rechts- und verfahrenstechnischen Auskünften in erstinstanzlichen Verfahren Unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Rechtsbehelfsverfahren Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen Garantien für unbegleitete Minderjährige Aufnahmerichtlinie […] zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen 18 Ziel: Gewährleistung der uneingeschränkten Wahrung der Menschenwürde Anwendungsbereich: Drittstaatsangehörigen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen internationalen Schutz beantragen solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen Aufenthalt und Bewegungsfreiheit im Hoheitsgebiet oder in einem zugewiesenen Gebiet Haft und Haftbedingungen Einheit der Familie Anordnung medizinischer Untersuchungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit Zugang zum Bildungssystem Beschäftigung Materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme und medizinische Versorgung Nationales Recht AsylG – Asylgesetz Zahlreiche Novellen seit Inkrafttreten 2005 Das AsylG regelt u.a. folgende Bereiche: Zuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz Ausschluss und Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz Rechte und Pflichten von Asylwerber*innen Asylverfahrensrecht (Verfahrens-)Karten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen FPG – Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln Das FPG regelt u.a. folgende Bereiche: Befugnisse der Fremdenpolizei Duldung Aufenthaltsbeendende Maßnahmen Einreise- und Aufenthaltsverbot Schubhaft und gelinderes Mittel Fremden- und Konventionsreisepässe „Bekämpfung“ der Aufenthaltsehe Strafbestimmungen BFA-VG – BFA Verfahrensgesetz Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Das BFA-VG regelt u.a. folgende Bereiche: Beschwerdefrist Aufschiebende Wirkung Datenverarbeitungsbestimmungen Zwangsgewalt 19 Rechtsberatung NAG – Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich Das NAG regelt u.a. folgende Bereiche: Zuständigkeit Aufenthaltstitel und Bewilligungen Grundversorgungsgesetz Bund und Land Bundes- und Landesgesetz über die Versorgung von Asylwerbern GVS regelt u.a. folgende Bereiche: Betreuung Erwerbstätigkeit Versorgung AuslBg – Ausländerbeschäftigungsgesetz Bundesgesetz mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird AuslBg regelt u.a. folgende Bereiche: Zugang zum Arbeitsmarkt TMSG – Tiroler Mindestsicherungsgesetz Gesetz mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird TMSG regelt u.a. folgende Bereiche: Form und Arten der Mindestsicherung Rückerstattung von Leistungen Strafbestimmungen 20 Einreise in Österreich Illegal: ohne Visum Legal: mit Visum legale Einreise ist notwendig für alle Aufenthaltstitel nach dem NAG Arten der Visa: Visum für Flughafentransit, Visum C, Visum D Pass- und Visumpflicht Passpflicht (Art 6 Schengener Grenzkodex, § 15-§19 FPG) Fremde brauchen ein gültiges und internationales Reisedokument (§ 2 Abs 4 Z 4 und 5 FPG) Pass muss bis 3 Monate nach Ausreise gültig sein EWR-Bürger/innen und Schweizerinnen reicht ein Personalausweis (§ 17 Abs 4 FPG) Visumfreie Einreise (§28 - §30 FPG) EWR-Bürger und Schweiz Drittstaatsangehörige mit gültigem Aufenthaltstitel Drittstaatsangehörige die in einem Schengenstaat aufenthaltsberechtigt sind Drittstaatsangehörige die visumfrei in EU einreisen können Drittstaatsangehörige Schüler/innen die in einem EU-Mitgliedsstaat leben Diplomat/innen Höchstaufenthaltsdauer 3 Monate in 6 Monaten Visum für Flughafentransit: Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Kongo, Nigeria, Pakistan, Somalia, Sri Lanka und Syrien Visum C bis zu dreimonatiger Aufenthalt „Touristenvisum“ drei Monate in sechs Monaten − gültiges Reisedokument − Krankenversicherung EUR 30.000 − ausreichende finanzielle Mittel − gesicherte Wiederausreise (auch Familie, Wohnung usw im Herkunftsland) − positive Risikobewertung (Zweck der Reise muss plausibel sein) − keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit − keine SIS Ausschreibung SIS-Ausschreibung: Schengen-Informationssystem d.h. es darf kein Eintrag vorliegen, sonst gibt es kein Visum C (z.B. Diebstahl in Frankreich) Visum D auf Österreich beschränkt „nationales Visum“ drei Monate Aufenthalt im Schengenraum sechs Monate Aufenthalt in Österreich Zwecke: − längerfristiger Aufenthalt − humanitäre Gründe 21 − Erwerbszwecke − Arbeitssuche − Erteilung eines Aufenthaltstitels − Familienverfahren gem. AsylG − Wiedereinreise Verfahren bei Vertretungsbehörde im Ausland für Herkunftsland zuständig frühestens drei Monate vor Reiseantritt 15 Tage Bearbeitungsdauer (kann auf 60 erstreckt werden) Dauert in Österreich 30 Tage Verweigerung der Einreise: Visa D kann annulliert oder aufgehoben werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Nichterteilung rechtfertigen. Außerdem kann eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ein Visum D gegenstandslos machen. Hinderung an der Einreise: Illegal Einreisende können an der Grenze zurückgewiesen werden (§ 41, 41a FPG) auch mit Aufenthaltsverbot/Einreiseverbot SIS Ausschreibung Hinweise auf Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. Beziehung zu anderem Staat gefährdet Rechtsschutz: Beschwerde an Landesverwaltungsgericht Zurückschiebung: Gemäß § 45 FPG binnen 7 Tagen nach illegaler Einreise wegen illegaler Weiterreise zurückgenommen werden mussten nach Visumfreiheit bzw. Visum abgelaufen Rechtsschutz: Beschwerde an Landesverwaltungsgericht 22 Asylverfahren in Österreich Verfahrensablauf 1. Instanz Bundesamt für Fremden- und Asylwesen (BFA) Regionaldirektionen: Wiener Neustadt, Wien, Salzburg, Linz, Graz, Innsbruck, Eisenstadt, Feldkirch, Villach + Außenstellen Erstaufnahmestellen: Flughafen, Thalham (EAST West), Traiskirchen (EAST Ost) Zuständigkeit Dem Bundesamt obliegt gemäß § 3 BFA-VG Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG, die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG, die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG- B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren. § 3 Abs (3) BFA-VG Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) […] Dadurch darf das BFA einer fremden Person gegenüber, wenn sie die gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt (Fingerabdrücke, Identitätsfeststellung,...) Zwangsstrafen gem. §55 VVG verhängen. Exkurs: BFA als Vollstreckungsbehörde und Zwangsstrafen Beugestrafen bei Verletzung gesetzlich vorgesehener Mitwirkungspflichten − Feststellung der Identität zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments − Abnahme von Fingerabrücken Geldstrafe: Geldstrafe bis zu 726€ Bis zu 4 Wochen Haftstrafe − Haftstrafe aufgrund einer Vollstreckungsanordnung des BFA, tatsächlicher Vollzug durch die LPD (§5 BFA-VG) Beugestrafen = Geldstrafen bis zu 726€, Haftstrafen bis zu 4 Wochen Anordnung durch das BFA Vollzug durch die LPD 23 Schonungsprinzip §2 VVG: Gelindeste zum Zielführende Zwangsmittel. Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Person, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird 2. Instanz Bundesverwaltungsgericht (BVwG) entscheidet durch Einzelrichter Länderzuständigkeiten: Innsbruck: überwiegend afrikanische Staaten Linz: Irak, Georgien, Armenien…. Wien: Somalia, Afghanistan, Iran, Syrien… Graz: Russ. Föderation, Kosovo, Serbien, … Zuständigkeiten können neu verteilt werden! Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betreffend Anträge auf internationalen Schutz (Asylanträge), die Vergabe von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen Entscheidungen über die Beendigung des Aufenthaltes Fremder in Österreich und die Organisation von deren Ausreise die Verhängung der Schubhaft 1. Asylantragstellung (§17 Abs 1 AsylG2005) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. Abs 3: Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (§ 34) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen. Abs 4: Nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen. Faktischer Abschiebeschutz (§12 AsylG 2005) Flüchtlingen kommt, sobald sie den Asylantrag gestellt haben, faktischer Abschiebeschutz zu. 24 Das bedeutet, dass sie bis zur Einstellung des Verfahrens oder bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung über den Antrag weder zurückgewiesen, noch zurück- oder abgeschoben werden dürfen. Bei Folgeanträgen kann die aufschiebende Wirkung aberkannt werden. Bsp.: Wenn eine Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt Weiterhin ein anderer Staat zuständig ist Abschiebung unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK nach wie vor gültig ist Antrag wahrscheinlich zurückgewiesen wird, weil keine maßgebliche Veränderung des Sachverhalts besteht... 2. Erstbefragung §19 AsylG 2005 Nach der Asylantragstellung werden die Personen befragt und einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. §19 Abs 1: Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Bei Folgeanträgen gilt die Einschränkung nicht. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei Antragstellung Durchsuchung §38 Abs 1 Z 4 BFA-VG − von Personen die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben Sicherstellen von Beweismittel (§39 BFA-VG) − Dokumente & Gegenstände die für das Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung benötigt werden (Pass …) Festnahme (§40 BFA-VG) − Bis zu 48h nachdem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, zum Zwecke der Vorführung vor das BFA Dürfen durchgeführt werden von: Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Durchsuchung, Beweismittel sichern, Festnahmen) Bedienstete der LPD + BFA, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern diese besonders geschult und geeignet sind (keine Festnahmen) Die Einhaltung der Richtlinie (Menschenwürde, Umgang mit Betroffenen, Ausübung von Zwangsgewalt…) für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten hier! Es kann laut §89 SPG Beschwerde bei Verstoß der Richtlinie an das Landesverwaltungsgericht eingereicht werden! Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes: §5 SPG Diese verrichten den Exekutivdienst für die Sicherheitsbehörden. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei, Angehörige der Gemeindewachkörper,... VORAUSSETZUNG: Ausbildung zum Exekutivdienst (Streifen- und Überwachungsdienst) 25 Übermittlung der Ergebnisse an das BFA §42 Abs 2 BFA-VG das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung und gegebenenfalls einer Durchsuchung, zu übermitteln und eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise beim Bundesamt einzuholen Gemäß §17 AsylG 2005 ist der Antrag mit Anordnung gemäß § 43 BFA-VG bzgl des weiteren Verfahrensablaufs des BFA eingebracht Beginn Zulassungsverfahren: Mit Einbringung des Asylantrages Das BMI muss ein Merkblatt mit Rechten und Pflichten aushändigen Anordnung zur weiteren Vorgehensweise §43 BFA-VG Bereits aufenthaltsberechtigte müssen sich binnen 14 Tagen an die EAST wenden Nicht aufenthaltsberechtigte: − Vorführung in eine EAST oder Regionaldienststelle für aufenthaltsbeendende Maßnahmen − Wenn die Vorführung nicht erforderlich ist soll der Person die kostenlose Anreise in eine bestimmte Bundesbetreuungseinrichtung ermöglicht werden Absehen von einer Anordnung − Wenn die betreffende Person in Schub-, Straf-, U-Haft-, oder einer sonstigen Haft angehalten wird oder besondere, nicht vorhersehbare Umstände eintreten welche die Versorgung von in einer Bundesbetreuung „nicht möglich“ machen Aufenthaltsberechtigungskarte Binnen 3 Tagen muss diese ausgestellt werden 3. Prognoseentscheidung Zuständigkeit Österreichs naheliegend – Verteilerzentrum Asylverfahren Unzuständigkeit Österreichs naheliegend – EAST Dublinverfahren UmF müssen immer in die EAST Unzuständigkeit Österreich (§4, 4a, 5 AsylG 2005) Verfahren gemäß Dublin III VO Zurückweisung von Anträgen (keine inhaltliche Prüfung) Bei Drittstaatssicherheit (Asylverfahren in sicheren Drittstaat, GFK unterzeichnet, Schutz vor Abschiebung) Wer bereits Schutz im Sinne einer Asylanerkennung bzw. subsidiären Schutz in einem EWR Land oder der Schweiz bekommen hat (EWR Land = 28 EU-Mitgliedsstaaten und Island, Norwegen, Liechtenstein) Bei der Zurückweisung muss darauf geachtet werden, dass Art. 8 EMRK nicht verletzt wird. Es besteht immer das Selbsteintrittsrecht für Österreich! 26 Zulassungsverfahren (§28 AsylG 2005) Sofern der Antrag voraussichtlich nicht zurückgewiesen wird, soll eine Aufenthaltsberechtigungskarte §51 AsylG 2005 ausgestellt werden. Das BFA muss binnen 20 Tagen entscheiden, ob ein Antrag zugelassen oder zurückgewiesen wird sonst wird der Antrag automatisch zugelassen. Es sei denn es werden Konsultationen gemäß Dublin III VO oder aufgrund von Verträgen mit sicheren Drittstaaten geführt Entscheidungsmöglichkeiten im Zulassungsverfahren Das Verfahren zuzulassen (§51 Aufenthaltsberechtigungskarte) Verteilerzentrum (Bundesbetreuung) Landesquartier Dem Antrag stattzugeben (Asyl zu gewähren) Dem*der Antragsteller*in mitteilen, dass geplant ist Den Antrag aus inhaltlichen Gründen abzuweisen oder den Antrag wegen Unzuständigkeit oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (ohne inhaltliche Entscheidung) oder den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen (Folgeanträge) Es besteht auch die Möglichkeit bereits im Zulassungsverfahren: positiv, subs. Schutz zu gesprochen zu bekommen. Möglichkeiten bei der geplanten Zurückweisung/Abweisung Nochmaliges Parteiengehör (Einvernahme) Wenn die Entscheidung nach wie vor zurückweisend oder abweisend ist besteht die Möglichkeit eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu stellen Im Zulassungsverfahren bekommen Asylwerber kostenlos eine Rechtsvertretung zur Seite gestellt Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren (§ 29 Abs 6 AsylG 2005) Es kommt zu medizinischen Untersuchungen Multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose bei Personen welche angeben minderjährig zu sein Sonderbestimmungen bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UmF) §49 Abs 3 BFA-VG Bei umF hat die Rechtsberatung als gesetzliche Vertretung im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung und Einvernahme anwesend zu sein. §10 Abs 3 BFA-VG Ein UmF, dessen Interessen von der gesetzlichen Vertretung nicht wahrgenommen werden können, sind berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen. Ab Ankunft in die EAST ist die Rechtsberatung gesetzliche Vertretung. §10 Abs 3 BFA-VG Ab Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes ist der örtliche zuständige Jugendwohlfahrtsträger für die gesetzliche Vertretung verantwortlich 27 Rechtsberatung hat ein Widerspruchsrecht gegen davor erfolgte Befragungen(laut §19 Abs 1 AsylG2005) → dann muss die Befragung im Beisein der Vertretung wiederholt werden §10 Abs 6 BFA-VG Bei unmündigen MJ gilt der Antrag erst nach der Bestätigung durch die gesetzliche Vertretung als eingebracht. Befragungen laut §19 Abs 1 AsylG2005 dürfen nur im Beisein der Vertretung durchgeführt werden Aufenthaltsrecht laut §13 AsylG Asylwerber welche zum Verfahren zugelassen wurden sind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Das Aufenthaltsrecht kann verloren werden bei: Straffälligkeit Bei Anklage, U-Haft − Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens lebt das Aufenthaltsrecht rückwirkend wieder auf Aufenthaltsberechtigungskarte §51 AsylG2005 Personen, welche zum Asylverfahren zugelassen werden bekommen die Aufenthaltsberechtigungskarten. Diese dient dem Nachweis der Identität und zum rechtmäßigen Aufenthalt bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Karte wird vom BFA ausgestellt. Bei Verlust wird eine Verlustanzeige benötigt. Ermittlungspflicht § 18 AsylG (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. (2) Das Bundesamt hat, sofern es sich bei einem Asylwerber um einen unbegleiteten mündigen Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen. Das Bundesamt hat im Falle von unbegleiteten unmündigen Minderjährigen diese auf deren Ersuchen bei der Suche nach Familienangehörigen zu unterstützen. (3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. Einvernahme § 19 AsylG (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der 28 Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. (5) Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. § 20 AsylG (1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen. Entscheidungsgrundlage BFA Aktuelle Länderinformationen Etwaige Gutachten (Sprachgutachten), Befunde Aussagen bei der Einvernahme Vorgelegte Dokumente Aussagen bei der Polizeibefragung Vertrauensanwalt Staatendokumentation Beim Bundesamt ist eine Staatendokumentation eingerichtet. In dieser Staatendokumentation sind Tatsachen zur Situation in Herkunftsländern festzuhalten, insbesondere solche Tatsachen, die relevant sind für die Beurteilung einer Verfolgungsgefahr in einem bestimmten Staat, die Glaubwürdigkeit der Angaben von Asylwerbern und Fremden, sowie die Entscheidung, ob ein Staat ein sicherer Herkunftsstaat oder sicherer Drittstaat ist. Das Bundesverwaltungsgericht, die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts und der Bundesminister für Justiz sind berechtigt im Rahmen eine Amtshilfe die Staatendokumentation, um die Sammlung von Informationen und Auswertung zu ersuchen. Die Staatendokumentation bietet Anfragebeantwortungen: Eine Anfragebeantwortung wird aufgrund einer konkreten Anfrage erstellt. Länderinformationsblätter: Ein Länderinformationsblatt gibt einen Überblick über die Lage betreffend asylrelevanter Themenbereiche in Herkunftsländern bzw. in EU- Mitgliedsstaaten. Kurzinformationen: Eine Kurzinformation dient der raschen Ergänzung neuester relevanter Informationen. Analyse: Eine Analyse befasst sich detaillierter mit einem spezifischen Thema. Fact Finding Mission – Bericht: Mitglieder der Staatendokumentation führen Fact Finding Missions in Drittstaaten durch. Länderinformationsblatt: Politische Lage, Sicherheitslage, Minderheiten, Rückkehrsituation, uvm. 29 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG „Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.“ Schriftliches Parteiengehör ernst nehmen! Entscheidungsmöglichkeiten BVwG Asyl positiv/negativ Subsidiärer Schutz positiv/negativ Humanitärer Aufenthaltstitel positiv/negativ Ausweisung unzulässig/ zulässig Oder den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen (bei fehlenden/ grob mangelhaften Ermittlungen) Rechtsmittel gegen Entscheidung des BVwG BESCHWERDE: Verfassungsgerichtshof → Grundrechteverletzung (außerordentliche) REVISION: Verwaltungsgerichtshof → Verfahrensfehler Verfahren an und für sich vorbei! → Aufschiebende Wirkung muss zuerkannt werden! Anwaltspflicht → Verfahrenshilfeantrag möglich! Erst nicht mehr abschiebbar, wenn aufschiebende Wirkung Inhaltliche Entscheidungsmöglichkeiten: a. Asyl, b. Subsidiäre Schutzberechtigung, c. Humanitäre Aufenthaltstitel, d. Aberkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz, e. Aufschiebende Wirkung Asyl Gemäß Art 1 der Genfer Flüchtlingskonvention ist Asyl einer Person zuzuerkennen, die aus „begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“. Verfolgung ist asylrelevant, wenn sie staatlichen Ursprungs ist. Fehlt die Staatlichkeit der Verfolgung ist sie asylrelevant, wenn der Staat nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig ist. „... wohlbegründeter Furcht...” Subjektives und objektives Element der Furcht Würde sich eine durchschnittlich vernünftige Person auch fürchten? Wohlbegründet? Gab es bereits Verfolgungshandlungen? Die Furcht kann auch ohne Verfolgungshandlungen “begründet” sein! Bsp.: Allein eine Strafandrohung bzgl. Homosexualität kann ausreichen. 30 Zentraler Aspekt der in den GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). „... aktueller und individueller Verfolgung...” Aktuell? Besteht die Verfolgung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung? Individuell? Ist die Verfolgung konkret gegen eine Person gerichtet oder betrifft es eine Gruppe (aber auch Gruppen von verfolgten Personen kann Asyl gewährt werden) Nachfluchtgründe: Konvertierung zum Christentum Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe. „... staatlicher Seite...” Verfolgung ist asylrelevant, wenn sie staatlichen Ursprungs ist. Fehlt die Staatlichkeit der Verfolgung ist sie asylrelevant, wenn der Staat nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig ist. Bsp.: Al Shabab Miliz in Somalia “failed state”: Staat kann sein Gewaltmonopol nicht mehr wahrnehmen „... Intensität... ” Politische Verfolgung: Bedrohung des Lebens, körperliche Unversehrtheit (Folter) Inhaftierung Polizeiliche Maßnahmen Häufung von Eingriffen Nicht: Diskriminierung bei Arbeit, wirtschaftliche Gründe, Hunger Rasse: Hautfarbe, Herkunft & Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe Religion: Jedes Glaubensbekenntnis, atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstigen religiösen Betätigungen oder Meinungsäußerungen Nationalität: Nicht nur die Staatsangehörigkeit Überschneidung mit der ethnischen Zugehörigkeit = gemeinsame Kultur, Sprache, Religion, Abstammung, Religion, politische Herkunft oder Verwandtschaft mit Bevölkerung eines anderen Staates Soziale Gruppe: Begriff der sozialen Gruppe kann WEIT ausgelegt werden angeborene Merkmale, abgegrenzte Identität einer Gruppe in einem Land („Andersartigkeit) – soziale Gruppe der Familienangehörigen, der Homosexuellen 31 Politische Gesinnung: Umfasst jede politisch “relevante” Meinung/Insbesondere auch sexuelle Orientierung. Politische Überzeugung muss den Behörden zumindest bekannt sein! ACHTUNG: Wirtschaftliche Not/Hunger … per se keine GFK-Relevanz! glaubhaft = wahrscheinlich Vorbringen muss nicht bewiesen werden, aber zumindest wahrscheinlich sein nicht völlig lebensfremd plausibel detailreiche und chronologische Schilderung Beurteilungsmaßstab muss der jeweiligen Herkunft entsprechen! Subsidiäre Schutzberechtigung Gemäß § 8 AsylG ist einer Person subsidiärer Schutz zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Der Asylwerber hat das Bestehen einer solchen Bedrohung ebenfalls glaubhaft zu machen. Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen. Humanitäre Aufenthaltstitel §54 AsylG Aufenthaltstitel – Arten und Form der Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als: „Aufenthaltsberechtigung plus“: Aufenthalt & Arbeitsmarktzugang (= unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt) „Aufenthaltsberechtigung“: Aufenthalt, aber Arbeitsbewilligung (vom AMS) notwendig Zuständigkeit und allgemeine Grundsätze Seit dem 1.1.2014 ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Erteilung der humanitären Aufenthaltstitel zuständig. Anträge können nur im Inland eingebracht werden. Aufenthaltstitel werden in der Regel nur 12 Monate verliehen und können nicht verlängert werden (Ausnahme: Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz!) Wird ein Antrag abgelehnt muss zeitgleich eine Rückkehrentscheidung getroffen werden. Beschwerde innerhalb von 4 Wochen an das BVwG. 32 1. Humanitärer Aufenthaltstitel § 55 AsylG – aus Gründen Art 8 EMRK – Recht auf Privat und Familienleben Drittstaatsangehörigen ist entweder von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen wenn, Bestehen eines Familienlebens laut Art.8 EMRK Integrationsvereinbarung Modul 1 (§14a NAG) erfüllt wird oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt wird (mehr als geringfügig) tragend für Arbeitsmarktzugang Kann nicht verlängert werden Umstieg ins NAG Wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt wird (im Asylverfahren) muss von Amts wegen überprüft werden, ob der Titel erteilt wird. Modul 1: (1) einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt, (2) einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt, (3) über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder (4) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt. (5) Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1. Antrag muss persönlich gestellt werden! § 9 Abs 2 BFA-VG Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 2. Humanitärer Aufenthaltstitel §56 AsylG Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen Drittstaatsangehörige können einen Antrag auf den Aufenthalt „Aufenthaltsberechtigung plus“ stellen, wenn Sie seit 5 Jahren nachweislich, durchgängig im Bundesgebiet sind 33 und mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthalts rechtmäßig war Modul 1 Integrationsvereinbarung erfüllt wurde oder eine Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt ausübt (liegt dies nicht vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen) 3. Humanitärer Aufenthaltstitel §57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag dieser Titel zu gewähren, wenn Personen mindestens seit einem Jahr geduldet und eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unzulässig oder faktisch unmöglich ist Opfer für Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel Opfer von Gewalt – Schutz vor weiterer Gewalt Einziger Aufenthaltstitel, den BFA verlängert Der Antrag bei Menschenhandel gehört als unzulässig zurückgewiesen, wenn kein Strafverfahren begonnen hat. Der Antrag gehört als unzulässig zurückgewiesen, wenn keine einstweilige Verfügung vorliegt. Antrag muss persönlich gestellt werden! Bei Geduldeten: Nur wenn die Behörde Schuld am langen Aufenthalt hat! §58 AsylG Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Anträge laut §55 werden zurückgewiesen (in entschiedener Sache), wenn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und sich am Sachverhalt (Art. 8 EMRK) nichts verändert hat §56 und 57 sind bei Folgeanträgen als unzulässig zurückzuweisen, wenn kein geänderter Sachverhalt vorliegt. Anträge auf §55 und §57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (keine aufschiebende Wirkung) Aufenthaltsbeendenden Maßnahmen können gleichzeitig eingeleitet werden Ein Antrag muss gut durchdacht werden → durch die Antragstellung wird Frau*Mann schließlich amtsbekannt! Aberkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz § 7 AsylG Aberkennung des Status des Asylberechtigten (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; 2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. (2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. 34 (2a) Unbeachtlich der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. § 6 AsylG Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; 2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; 3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder 4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. § 9 AsylG Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; 2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (= mind. 3 Jahre FS) (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. 35 (3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. […] Aufschiebende Wirkung Möglichkeiten der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im zugelassenen Verfahren gemäß §18 Abs 1 BFA-VG „Eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1.der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt, 2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, 3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat, 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat, 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder 7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.“ §18 Abs 5 BFA-VG Das Bundesverwaltungsgericht muss binnen 1 Woche über die eingebrachte Beschwerde entscheiden Die aufschiebende Wirkung ist wieder zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK (= Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (= Verbot der Folter) oder Art. 8 EMRK Einstellung des Verfahrens (gemäß § 24 AsylG) Asylwerbende entziehen sich dem Verfahren, wenn Der Aufenthaltsort den Behörden nicht bekannt ist und es für das BFA oder das BVwG nicht leicht feststellbar ist Sie das Bundesgebiet freiwillig verlassen oder trotz Aufforderungen Termine nicht wahrgenommen werden Sofern das Verfahren eingestellt wird, kann es bis zu einer zwei Jahresfrist nach der Einstellung unter bestimmten Umständen wieder fortgeführt werden. Verständigungspflicht Strafgericht/Staatsanwalt (gemäß §30 Abs. 5 BFA-VG) Die Strafgerichte und neuerdings auch die Staatsanwaltschaften müssen dem BFA zum frühestmöglichen Zeitpunkt Anklagen, etc. sowie (neu) rechtskräftigen Entscheidungen in 36 Auslieferungs- und Übergabeverfahren sowie die Anordnung der Auslieferungs- und Übergabehaft mitteilen. Mitwirkungspflicht (gemäß § 15 AsylG) Asylwerbende müssen am Verfahren mitwirken: Der Antrag muss ohne unnötigen Aufschub begründet werden und alle zur Begründung des Antrags erforderlichen Anhaltspunkte müssen wahrheitsgemäß dargelegt werden − Name, Aliasnamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, frühere Aufenthalte, Reiseweg [!] nach Österreich, frühere Asylanträge, Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen […] Asylwerbende müssen bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig erscheinen Dokumente, Beweise, Urkunden, Papiere müssen von Beginn an vorgelegt werden Rechtsberatung im Asylverfahren Verfahrensanordnung § 52 Abs 1 BFA-VG Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. Aufgaben der Rechtsberatung Die Rechtsberatung unterstützt und berät Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Rechtsberatung hat den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (gemäß § 52a BFA-VG) Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe – in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens. Die Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise. Verpflichtende Rückkehrberatung Wird eine Rückkehrentscheidung erlassen oder einem Asylwerber eine Mitteilung nach § 29 ausgefolgt, ist dieser verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Die Rückkehrberatung wird von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH durchgeführt 37 Fremdenpolizeiliche Maßnahmen 1. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen 2. Duldung 3. Schubhaft 4. Gelinderes Mittel Aufenthaltsbeendende Maßnahmen Das BFA ordnet diese an – durchgeführt werden Abschiebungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Das FPG sieht unterschiedliche aufenthaltsbeendende Verfahren vor: entweder „nur“ die Anordnung, das Land zu verlassen (Rückkehrentscheidung für Drittstaatsangehörige, Ausweisung für EWR-Bürger*innen) oder zusätzlich auch ein Verbot der Wiedereinreise und des Aufenthalts für eine bestimmte Zeit oder unbefristet (Einreiseverbot für Drittstaatsangehörige, Aufenthaltsverbot für EWR-Bürger*innen). Ausweisung und Aufenthaltsverbot gelten für EU-Bürger, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot gelten für Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot gemäß §§ 52, 53 FPG Für Drittstaatsangehörige Eine Rückkehrentscheidung wird bereits im Rahmen des Asylverfahrens erlassen, wenn der Asylantrag − Zurückgewiesen oder − abgewiesen wird − bzw. Asyl/subsidiärer Schutz aberkannt wird Die Rückkehrentscheidung kann mit einem Einreiseverbot verbunden werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht wieder einzureisen. Ein Einreiseverbot kann für höchstens 5 oder 10 Jahre bzw. unbefristet festgelegt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise zu laufen. Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 5 Jahren Rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (Bsp. Alkohol am Steuer, Störung der öffentlichen Ordnung) Übertretung des FPG oder des NAG vorsätzlich begangener Finanzvergehen Verstoß gegen Prostitutionsvorschriften Mittelosigkeit Betreten bei „Schwarzarbeit“ Aufenthaltsehe oder Aufenthaltspartnerschaft, Aufenthaltsadoption Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren Rechtskräftige Verurteilung aufgrund bestimmter Straftaten Rechtskräftige Verurteilung wegen Zuhälterei 38 Rechtskräftige Verurteilung/Bestrafung wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung iSd NAG Unbefristetes Einreiseverbot Rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung und weitere Straftaten in Verbindung mit Terrorismus Gefährdung der nationalen Sicherheit durch öffentliche Beteiligung an Gewalt, öffentlichen Aufruf zu Gewalt Öffentliche Billigung oder Werbung für Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder terroristische Taten Aufhebung bzw. Verkürzung gemäß § 60 FPG (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. (2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Ausweisung und Aufenthaltsverbot § 66 FPG Ausweisung (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. (2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. (3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib 39 im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. § 67 FPG Aufenthaltsverbot (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR- Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB); 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR- Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt. (4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. 40 § 69 FPG Gegenstandslosigkeit und Aufhebung (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. (2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. (3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Abschiebung (gemäß § 46 FPG) Eine Abschiebung wird dann angeordnet, wenn der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen wird bzw. davon ausgegangen wird, dass dieser nicht nachgekommen wird. Verfügt die Person über kein Reisedokument und die Abschiebung ist ohne dieses nicht möglich, dann muss das BFA bei der zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einholen. Der Fremde hat an der Beschaffung dessen mitzuwirken. Die Abschiebung muss im Reisedokument ersichtlich gemacht