Internationaler Seegerichtshof PDF

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This document provides information about the International Tribunal for the Law of the Sea. It discusses its history, establishment, and organizational details, including the role of the United Nations. The document covers aspects such as the funding arrangements, and the composition of the judges.

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Internationaler Seegerichtshof 11.12.24 Wer trägt die Kosten für den Internationalen Seegerichtshof in Hamburg (Grundstück, Gebäude, laufende Kosten)? → viele Kosten für Seegerichtshof in Hamburg → hohes politisches Interesse, das Gericht in DE zu...

Internationaler Seegerichtshof 11.12.24 Wer trägt die Kosten für den Internationalen Seegerichtshof in Hamburg (Grundstück, Gebäude, laufende Kosten)? → viele Kosten für Seegerichtshof in Hamburg → hohes politisches Interesse, das Gericht in DE zu ermöglichen Historie und Entstehung Seerechtsübereinkommen der VN wurde 1982 verabschiedet und trat 1994 in Kraft [→Gründungsvertrag für Meeresbodenbehörde + Seegerichtshof → ausführliche Streitbeilegungsregeln] Oktober 1996: Feierliche Amtseinsetzung der Richter und Grundsteinlegung für das Gebäude in Hamburg durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen. Juli 2002: Schlüsselübergabe für das neue Gebäude [1998 Seiger Fall als 1. Fall, damals noch kein Gebäude] [im SRÜ auch Abkommen über Aufbringen von Schiffen (aber nur aus Streitigkeit zw. 2 Staaten) ≠ individuell (z.B. Piraten)] Der ursprüngliche Vorschlag zur Errichtung eines vom IGH unabhängigen Spruchkörpers zur Beilegung seerechtlicher Streitigkeiten stammt von den Vereinigten Staaten. → [sind aber nicht Teil der obligatorischen Streitbeilegung, können den aber trz. Anrufen], kein UN -Organ! [168 Staaten + EU = MS] Der Vorschlag war indirekt bereits in der Meeresbodenprinzipien-Deklaration vom 17.12.1970 von der UN-Generalversammlung enthalten: [Deklaration ≠ bindend, aber vlt. VGR] [Besonderheit: Teil für Tiefseeboden: Dreiecksverhältnis: Staat – Contractor (kann i.P sein?) – internat. Seabelt authority → daher (wegen i.P?) mögl. Einbindung von Privatpersonen ] ➔ Streitbeilegung mit vielen Möglichkeiten Im „Draft Ocean Space Treaty“ vom 23.03.1971, der es nie über das Entwurfsstadium hinausbrachte war ein Vorschlag zu einem „International Maritime Court“ enthalten. Die Dritte UN-Seerechtskonferenz (1973-1982) brachte den Durchbruch: - Die Schaffung eines umfassenden seerechtlichen Streitbeilegungssystems und einem Gerichtshof war im Grundsatz wenig umstritten, wenngleich die Details viele Kompromisse benötigten. - Die Working Group on Settlement of Disputes erarbeitete ein Streitbeilegungssystem als Grundlage für alle weiteren Verhandlungen (UN Doc. A/CONF.62/Background Paper 1, 6.8.1976). - In den ersten Verhandlungstexten der Dritten Seerechtskonferenz sind bereits „Tribunale“ vorgesehen, erst in der Draft Convention on the Law of the Sea vom 11.04.1980 wird die Bezeichnung „International Tribunal for the Law of the Sea“ festgelegt [ → Tribunal = nicht ständig besetzt, kommen nur zu Fällen zsm.,, liegt aber auch an den wenigen Fällen] Organisation: Es handelt sich nicht um ein Organ der Vereinten Nationen, sondern um ein Gericht der Vertragsstaaten des SRÜ; darin unterscheidet sich der ISGH vom IGH. 21 Richter*innen, die aus den Regionalgruppen der VN von der Vertragsstaatenkonferenz in geheimer Wahl gewählt werden; detaillierte Regelungen zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. [Westeuropa + others(USA, AUSTralien), Osteuropa, Asien, Afrika, Latin America, Carribbean] Einziger deutscher Richter bisher: Prof. Rüdiger Wolfrum (Amtszeit: 1996-2017) Gewählt werden die Richter*innen für 9 Jahre. Durch ein rollierendes System steht alle drei Jahre ein Drittel der Positionen zur Neuwahl. [→ Floating Seat, weil zu viel Europa, wandert bisher aber nicht von Westeuropa weg…] → Wiederwahlmöglichkeit [Qualifikationen: Jurist:innen + Expertise im Seerecht, Untergrenze vlt. 40 Jahre → relativ bunte Mischung, Diplomaten, Uni-Lehrer, Ministerialverwaltung ] → Binnenstaaten + Seerechtsexperten eher schwierig…, wenige… → kein politisches Amt neben Tätigkeit, aber UNI-Lehre okay Finanzierung: Durch die Vertragsparteien und die internationale Meeresbodenbehörde (Art. 19 ISGH-Statut) Neben dem Plenum gibt es verschiedene Kammern, z.B. die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten. Die Vertragsparteien haben ein Statut für den Gerichtshof verabschiedet. Der ISGH selbst hat sich eine Prozessordnung gegeben. [Präsident + Vizepräsident bestimmen die Richter selbst → bei 1. Wahl gelost für 3 Jahre/ 6 Jahre/ 9 Jahre → noch nicht bei 1. Wahl, sondern unter Gewählten gelost… Besonderheiten: Das SRÜ kennt die obligatorische Streitbeilegung als „Herzstück“ des Abkommens, d.h. Staaten können in streitige Verfahren gezwungen werden. Die Zustimmung ist vorverlagert auf den Beitritt zum SRÜ. Bestimmte Streitigkeiten sind ausgeschlossen oder können durch Erklärung ausgeschlossen werden (z.B. Grenzstreitigkeiten – dann aber „verpflichtende“ Conciliation). Daraus folgt der Kompromiss, dass das zuständige Gericht gewählt werden darf: ISGH, IGH oder (im Regelfall) Annex VII Schiedsgerichtsbarkeit. Staaten können eine Erklärung abgeben, welches Gericht für Fälle zuständig sein soll; bei nicht übereinstimmenden Erklärungen oder wenn keine Erklärungen vorliegen, ist das zuständige Gericht ein Schiedsgericht nach Anhang VII (Auffangkompetenz). ➔ [Staaten können sich in jedem Stadium für Seegerichtshof entscheiden (Ghana & Cote d’Ivoir)] ➔ [Ähnliche Fälle können durch AUffankkompetenz an verschiedene Gerichte gehen (Bay of Bengal → Abgrenzung zu Indien schwierig.. → Fragmentierung! → gleicher geograph. Raum, aber 2 unterschiedl. Streitbeilegungen] Zuständigkeiten: Streitige Verfahren In personeller Hinsicht (ratione personae): Vertragsparteien des SRÜ (Art. 20 ISGH-Statut) Andere nach Teil XI SRÜ oder nach einer Unterwerfungserklärung durch die Streitparteien (Art. 20 ISGH-Statut), d.h. auch Private und die „Enterprise“ in Meeresbodenstreitigkeiten. Die Unterwerfungserklärung öffnet den Weg für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Nicht-Vertragsstaat, z.B. für die Türkei und Griechenland. (Konsens nötig) In sachlicher Hinsicht (ratione materiae): Jede dem Gerichtshof vorgelegte Streitigkeit in Übereinstimmung mit Teil XV SRÜ, d.h. primär Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des SRÜ. Jede Streitigkeit, die die Auslegung oder Anwendung eines internationalen Übereinkommens betrifft, das verwandt mit den Zwecken des Seerechtsübereinkommens ist (Art. 288 SRÜ). [→ Öffnungsklausel] Jede Streitigkeit, die dem Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem SRÜ vorgelegt wird und alle Fragen, über die aufgrund eines anderen Abkommens der ISGH entscheiden kann (Art. 21 ISGH-Statut), z.B. Fish Stocks Agreement. Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeiten des Gerichtshofs, entscheidet dieser selbst (Art. 288 SRÜ). [→ auf sachl. Zuständigkeit bezogen; kein Instanzenzug / Hierarchie] Zuständigkeiten: Rechtsgutachten Die Zuständigkeit zur Erstellung von Rechtsgutachten (Advisory Opinions) zu allgemeinen seerechtlichen Fragen durch den gesamten Gerichtshof ist umstritten. [Zuständigkeit von Meeresbodenbehörde umstritten] Eine ausdrückliche Zuständigkeit findet sich in der Konvention (nur) in Teil XI: Case 17. Ansonsten kennt nur Art. 138 der Rules of Procedure (die sich der Seegerichtshof selbst gegeben hat) die ausdrückliche Zuständigkeit. Als „Überleitung“ aus dem Statut, wird regelmäßig Art. 21 genannt: „all matters specifically provided for in any other agreement which confers jurisdiction on the Tribunal. [Argument: Gutachten ≠ verbindlich] [→ ein etw. Wackeliger Weg, besser wenn Zuständigkeit in Konvention gestanden hätte] → leidet die Legitimität & die faktische Wirkung des Gutachten?] In zwei Fällen (Sub-Regional Fisheries Commission (Case 21) und Climate Change and International Law (Case 31)) hat der ISGH seine Zuständigkeit für Rechtsgutachten auf Grundlage eines Abkommens, dass die Zuständigkeit vorsieht, bejaht. [Binnenstaaten haben auch Freiheiten auf hoher See + Schifffahrtregister & Schiffe, die unter ihrer Flagge fahren; bisher immer eine Richterin die Binnenstaat angehört → Binnenstaaten in vulnerablen Positionen: brauchen erst mal Transit- & Nutzungsrechte → Fall Luxemnburg & Schweiz : ad hoc Richter nötig] Der neue BBNJ-Vertrag sieht ausdrücklich die Zuständigkeit des ISGH für Rechtsgutachten vor. HAUSAUFGABEN: Bitte befassen Sie sich mit dem jüngsten Fall vor dem ISGH: The „Zheng He“ Case (No. 33). Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde der Fall vor den ISGH (und nicht vor ein anderes Gericht) gebracht? Pressemitteilung: PR_351_en.pdf. Rechtliche Grundlage für die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofs (ISGH) im Fall „Zheng He“ (Nr. 33): UN-Seerechtsübereinkommen (SRÜ): Luxemburg [Binnenstaat] und Mexiko haben Erklärungen gemäß Artikel 287 SRÜ abgegeben und erkennen die Zuständigkeit des ISGH zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens an. [→ hätte man die Erklärungen nicht von beiden gehabt, dann hätte nicht der Seegerichtshof entschieden, sondern evtl. vor einem Schiedsgericht, oder können wählen ob Seegerichtshof oder IGH] → auffindbar auf dem permanent court of arbitration] → Staaten können sich auch noch ad hoc verständigen Vorwurf der Verletzung des SRÜ: Luxemburg wirft Mexiko die Verletzung verschiedener Artikel des SRÜ vor, darunter Artikel 2, 17, 18, 19, 21, 58, 87, 90, 92, 131 und 300. Betroffener Gegenstand: Die Streitigkeit betrifft die Festsetzung und Zurückhaltung des unter luxemburgischer Flagge fahrenden Schiffs „Zheng He“, was das SRÜ in Bezug auf die Freiheit der Schifffahrt und Flaggenstaatrechte berührt. Verpflichtung zur Streitbeilegung: Der Fall fällt unter die Verpflichtung der Vertragsparteien des SRÜ, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens durch die im SRÜ vorgesehenen Mechanismen zu klären. Sachbezogene Zuständigkeit: → Der Fall betrifft die Interpretation und Anwendung zentraler Bestimmungen des SRÜ (z. B. Artikel 17, 87, 90), die den ISGH direkt betreffen. ➔ Kein vorrangiges alternatives Gericht

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