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ZHAW - Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

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intellectual property law Swiss law immaterialgüterrechte business law

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This document provides an overview of Swiss intellectual property law, including trademark, patent, design, and copyright law. It discusses key concepts, legal frameworks, and case studies related to intellectual property rights in Switzerland. The information provided is structured with headings and subheadings, facilitating navigation and comprehension.

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Immaterialgüterrecht Inhalt {#inhalt.Inhaltsverzeichnisberschrift} ====== [1 Begriffe 6](#begriffe) [1.1 Teilgebiete 6](#teilgebiete) [1.2 Begriffe 8](#begriffe-1) [1.3 Wirtschaftliche Bedeutung 8](#wirtschaftliche-bedeutung) [1.4 Institutionen / Akteure 8](#institutionen-akteure) [1.5 Die „m...

Immaterialgüterrecht Inhalt {#inhalt.Inhaltsverzeichnisberschrift} ====== [1 Begriffe 6](#begriffe) [1.1 Teilgebiete 6](#teilgebiete) [1.2 Begriffe 8](#begriffe-1) [1.3 Wirtschaftliche Bedeutung 8](#wirtschaftliche-bedeutung) [1.4 Institutionen / Akteure 8](#institutionen-akteure) [1.5 Die „main issues" in der Praxis 8](#die-main-issues-in-der-praxis) [2 Markenrecht 9](#markenrecht) [2.1 Absoluter Schutzausschlussgründe Art. 2 MSchG 10](#absoluter-schutzausschlussgr%C3%BCnde-art.-2-mschg) [2.2 Relative Schutzausschlussgründe Art. 3 Abs. 1 lit. C MSchG 11](#relative-schutzausschlussgr%C3%BCnde-art.-3-abs.-1-lit.-c-mschg) [2.3 Inhalt 12](#inhalt-1) [2.4 Erscheinungsformen 12](#erscheinungsformen) [2.5 Eintragungsmöglichkeiten 13](#eintragungsm%C3%B6glichkeiten) [2.6 Schutzdauer 14](#schutzdauer) [2.7 Berühmte Marken 14](#ber%C3%BChmte-marken) [2.8 Weitere Inhalte 15](#weitere-inhalte) [2.9 Widerspruchsverfahren 15](#widerspruchsverfahren) [2.10 Gemeinzeichen 16](#gemeinzeichen) [2.11 Schutzansprüche 17](#schutzanspr%C3%BCche) [2.12 Markenverletzung 18](#markenverletzung) [2.13 Prüfung Markenverletzung gemäss BGE 20](#pr%C3%BCfung-markenverletzung-gem%C3%A4ss-bge) [2.14 Markenrecht Fälle 21](#markenrecht-f%C3%A4lle) [2.14.1 Fioretto 21](#fioretto) [2.14.2 DUO 22](#duo) [2.14.3 Eile mit Weile 22](#eile-mit-weile) [2.14.4 Trip Trap 23](#trip-trap) [3 Patentrecht 24](#patentrecht) [3.1 Der Begriff 24](#der-begriff) [3.2 Patentierbare Erfindungen 24](#patentierbare-erfindungen) [3.3 Schutzvoraussetzungen 24](#schutzvoraussetzungen) [3.4 Erwerb des Patentrechts 25](#erwerb-des-patentrechts) [3.5 Patentenerteilung 25](#patentenerteilung) [3.6 Internationalitäten 26](#internationalit%C3%A4ten) [3.7 Bestand des Patents 26](#bestand-des-patents) [3.8 Ausschliesslichkeitsanspruch 26](#ausschliesslichkeitsanspruch) [3.9 Verletzungstatbestand 27](#verletzungstatbestand) [3.10 Voraussetzungen Verletzung Streitpatent glaubhaft 27](#voraussetzungen-verletzung-streitpatent-glaubhaft) [3.11 Patentfälle 28](#patentf%C3%A4lle) [4 Designrecht 29](#designrecht) [4.1 Definition 29](#definition) [4.2 Design -- Gegenstand 29](#design-gegenstand) [4.3 Design- Schutzvoraussetzungen 29](#design--schutzvoraussetzungen) [4.4 Entstehung des Designrechts 30](#entstehung-des-designrechts) [4.5 Hinterlegung 30](#hinterlegung) [4.6 Design -- Internationalität 30](#design-internationalit%C3%A4t) [4.7 Design -- Inhalt 30](#design-inhalt) [4.7.1 Spezifischer Schutzumfang 31](#spezifischer-schutzumfang) [4.8 Designrecht: Nichtigkeit und Schranken 32](#designrecht-nichtigkeit-und-schranken) [4.9 Design- Bestand 32](#design--bestand) [4.10 Verletzung Designrecht 32](#verletzung-designrecht) [4.11 Designfälle 33](#designf%C3%A4lle) [5 Urheberrecht 33](#urheberrecht) [5.1 Definition 33](#definition-1) [5.2 Einführung 34](#einf%C3%BChrung) [5.3 Voraussetzungen 34](#voraussetzungen) [5.4 Geschützt Werke 35](#gesch%C3%BCtzt-werke) [5.4.1 Individueller Charakter 35](#individueller-charakter) [5.5 Entstehung und Ende 36](#entstehung-und-ende) [5.6 Der Urheber 36](#der-urheber) [5.7 Inhalt 36](#inhalt-2) [5.8 Beispiel 37](#beispiel) [5.9 Übertragbar 38](#%C3%BCbertragbar) [5.10 Schranken 38](#schranken) [5.10.1 Zitatrecht 39](#zitatrecht) [5.11 Urheberrechtsverletzung 39](#urheberrechtsverletzung) [5.12 Verwandte Schutzrechte 40](#verwandte-schutzrechte) [5.13 Verwertungsgesellschaften (VG) 40](#verwertungsgesellschaften-vg) [5.14 Verwendungsrechte 41](#verwendungsrechte) [5.15 Fall 41](#fall) [5.16 Fälle 41](#f%C3%A4lle) [5.16.1 Marely / Meili 41](#marely-meili) [5.16.2 SCHWEIZERZEIT 41](#schweizerzeit) [6 Wettbewerbsrecht 42](#wettbewerbsrecht) [6.1 Gegenstand 43](#gegenstand) [6.2 UWG- Art. 2 und 3 UWG 43](#uwg--art.-2-und-3-uwg) [6.3 Spezialtatbestände Art. 3 44](#spezialtatbest%C3%A4nde-art.-3) [6.4 Das Verständnis der Durchschnittsadressaten 46](#das-verst%C3%A4ndnis-der-durchschnittsadressaten) [6.5 Weitere Spezialtatbestände 46](#weitere-spezialtatbest%C3%A4nde) [6.6 Prozessuales und Sanktionen 47](#prozessuales-und-sanktionen) [6.7 Passivlegitimation -- Bernina Fall 47](#passivlegitimation-bernina-fall) [7 Schweizerische Lauterkeitskommission 48](#schweizerische-lauterkeitskommission) [7.1 Was ist Lauterkeit? 48](#was-ist-lauterkeit) [7.2 Findet das UWG-Anwendung bei Lauterkeit? 49](#findet-das-uwg-anwendung-bei-lauterkeit) [7.3 Wer ist die SLK? 49](#wer-ist-die-slk) [7.4 Aufgaben 50](#aufgaben) [7.5 Organigramm 50](#organigramm) [7.6 Was ist kommerzielle Kommunikation 51](#was-ist-kommerzielle-kommunikation) [7.7 Wie arbeitet die SLK? 51](#wie-arbeitet-die-slk) [7.8 Vorteile der SLK 52](#vorteile-der-slk) [7.9 Schlussfolgerung 52](#schlussfolgerung) [7.10 Beschwerdemöglichkeiten 52](#beschwerdem%C3%B6glichkeiten) [7.11 Tatsachenbehauptung 53](#tatsachenbehauptung) [8 Erschöpfung: Schranke der Ausschließlichkeit 54](#ersch%C3%B6pfung-schranke-der-ausschlie%C3%9Flichkeit) [9 Drittmarken 54](#drittmarken) [10 Unterschied Marken- und Firmenrecht 55](#unterschied-marken--und-firmenrecht) [11 Verwechslungsgefahr 56](#verwechslungsgefahr) [11.1.1 Panton 56](#panton) [11.1.2 OSS/BOKS: Unterschied zur Marke Boss 56](#ossboks-unterschied-zur-marke-boss) [11.1.3 KAMILLOSAN: Verwechslungsgefahr und Stärke der Marke 56](#kamillosan-verwechslungsgefahr-und-st%C3%A4rke-der-marke) [11.1.4 NIKE 57](#nike) [11.1.5 VW AUDI Spezialist 57](#vw-audi-spezialist) Begriffe ======== **Immaterialgüterrechte** - Sind absolute Rechte (gelten gegenüber jedermann) - Sind vom Gesetz gewährte Ausschliesslichkeitsrechte - Sind nicht nur körperliche Sachen, sondern immaterielle Güter (Geistiges Eigentum) **Wettbewerbsrecht** - Sichert die Qualität des Wettbewerbs UVG - Sorgt für bestimme Quantität an Wettbewerb (Kartellrecht) Teilgebiete ----------- Ein Bild, das Text, Screenshot, Schrift, Reihe enthält. Automatisch generierte Beschreibung ![](media/image2.png)Ein Bild, das Text, Screenshot, Schrift, Rechteck enthält. Automatisch generierte Beschreibung Begriffe -------- **Individueller Charakter** -- Urheberrecht **Gleicher Gesamteindruck** -- Design **Unterscheidung** -- Immaterialgüterrechte Wirtschaftliche Bedeutung ------------------------- - - Patente: Maschinenbau, Pharmabranche usw. - Marken: CocaCola, Nescafé, Google usw. - Design: Uhren, Mode, Autoersatzteile usw. - Urheberrechte: Kunst, Literatur, Filme, Software usw. - Sortenschutz: Pflanzenzüchtungen - Topografien: 3D-Strukturen von Halbleitern - UWG: Werbung, Verkaufsmethoden usw. - KG: Vertriebssysteme, Preisabsprachen, M&A usw. Institutionen / Akteure ----------------------- - - Institut für Geistiges Eigentum (IGE; ige.ch) - Europäisches Patentamt (EPA; epo.ch) - OMPI / WIPO (wipo.int) - EUIPO - Patentanwälte - Pro Litteris, SUISA, Suissimage - Lauterkeitskommission (SLK; faire-werbung.ch) - - Wettbewerbskommission (WEKO; weko.admin.ch Die „main issues" in der Praxis ------------------------------- **Schutzstrategien:** Wie kann man seine Rechte am besten schützen und welche Strategien sind sinnvoll? **Schutzrechtserwerb:** Wie kann man seine Rechte sichern, z.B. durch Anmeldung eines Patents oder Designs? **Schutzrechtsverwaltung:** Wie kann man seine Rechte effektiv durchsetzen und verwalten? **Verfolgung von Immaterialgüterrechts- und Wettbewerbsverletzungen:** Wie geht man gegen Verletzungen seiner Rechte vor? **Umgang mit dem Risikofaktor Kartellrecht:** Wie kann man sich vor wettbewerbsbeschränkenden Absprachen schützen? Diese Herausforderungen sind für Unternehmen im täglichen Geschäft von großer Bedeutung. Markenrecht =========== 1. **Begriff Marke** **Art. 1 Markenschutzgesetz (MSchG)** „Die Marke ist ein **Zeichen,** das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderen Unternehmen zu unterscheiden."  Die Marke kann **verschiedene Formen** haben: Wortmarken, Bildmarken, 3D-Marken, Farbkombinationen oder Kombinationen. 2. **Prüfung der Absolute Schutzausschlussgründe (Art. 2 MSchG):** - **Kein Gemeingut** (Sachbezeichnungen und Beschaffenheitsangaben/beschreibende Zeichen, Freizeichen, elementare Zeichen, unmittelbare Herkunftsangaben), ausser wenn im Verkehr durchgesetzt - „Apple" ist beschreibend für Äpfel, nicht aber für Computer; IGE: „Insbesondere Slogans und werbemässigen Schlagwörtern fehlt vielfach die Unterscheidungskraft" (*Beschreibende Bezeichnungen können nicht geschützt werden)* - z,B LA FORMULE DU CHEF, DAS IST FÜR SIE". Eingetragen ist aber z.B. GIVE YOUR MONEY A HOME für Finanzdienstleistungen - **Schutzunfähige Formen,** Zeichen die keine Unterscheidungskraft haben (Kaffe Kapseln) - **Nicht irreführend** - Zeichen, die den Verbraucher täuschen oder irreführen könnten z.B „BIO" für synthetische Seide - **Kein Verstoss gegen geltendes Recht, öffentliche Ordnung und die guten Sitten** - z.B. Wappen, Rotes Kreuz - *Die Eintragung einer Marke, die einen der oben genannten Gründe erfüllt, wird von den Behörden abgelehnt.* 3. **Fazit: Eintragungsfähig?** 4. Gleichartigkeit von Waren & DL 5. \- Zeichenähnlichkeit 6. \- Verwechslungsgefah **Sobald ein die Marke eingetragen wurde- erfolgt im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens folgende Prüfung** 4. **Art 3 MSchG allenfalls prüfen auf Verletzung** - Verwechslungsgefahr - Ähnliche Zeichen - Wortklang - Schriftbild - Bedeutungsebene - Gleichartige Waren **[Eintragung Fähigkeit prüfen ]** **Erster Schritt:** Art. 1 MschG prüfen ist es eine Marke? Die Marke ist ein **Zeichen**, das geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderen Unternehmen zu unterscheiden. *Z.B: Kann Bildmarke, Wortmarke, oder gemischt sein.* **Zweiter Schritt[: ]**Absolute Schutzauschlussgründe prüfen Art. 2 MSchG **Dritter Schritt:** Der Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Absoluter Schutzausschlussgründe Art. 2 MSchG --------------------------------------------- **Vor Eintragung prüfen** - **Gemeingut**: Zeichen, die allgemein bekannt sind und keine Unterscheidungskraft besitzen (z.B. Bezeichnungen von Warenarten, beschreibende Zeichen, Farben) - **Freizeichen**: Zeichen, die keine Kennzeichnungsfunktion besitzen (z.B. elementare Zeichen, Freizeichen). - **Herkunftsangaben**: Zeichen, die ausschließlich den Herkunftsort oder die Herkunft einer Ware bezeichnen (z.B. \"Schweizer Käse\"). - **Schutzausschlussgründe**:: Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das Recht verstoßen (z.B. Wappen, Symbole, Namen mit religiösem Bezug Relative Schutzausschlussgründe Art. 3 Abs. 1 lit. C MSchG ---------------------------------------------------------- **Nach Eintragung prüfen** Diese Prüfung kommt erst, sobald geprüft wurde, ob ein Markenschutz besteht und wie dieser gestaltet ist. **Überblick von Art. 3 Abs. 1 lit C MSchG** - Gleichartigkeit von Waren & DL - Zeichenähnlichkeit - Verwechslungsgefahr **Die markenrechtliche Prioritätsregelung** - Hinterlegungspriorität (Art. 6 MSchG) - basiert auf dem Prinzip \"Wer zuerst kommt, mahlt zuerst\" / Wer **zuerst hinterlegt** hat das **bessere Recht** Art 6 MSchG - Unionspriorität (Art. 7 Abs. 1 MSchG) - erleichtert den Schutz von Marken, die bereits in der EU eingetragen sind. - notorisch bekannte Marken (Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG) -- Schutz ohne Eintragung z.B. Trip-Trap - Der Schutz von notorisch bekannten Marken wird gegeben, auch wenn sie nicht eingetragen sind. - etc. Inhalt ------ - Markenschutz ist Schutz vor Verwechslungsgefahr - Gesamteindruck, Erinnerungsbild, massgeblicher Personenkreis - Diese setzt sich aus Zeichenähnlichkeit und Warengleichartigkeit zusammen - (**Berühmte Marken** wie NIKE geniessen auch Schutz ausserhalb der Gleichartigkeitsbereiches wie z.B. Coca-Cola Schuhe) - **Widerspruchsverfahren Art. 31. Ff. MSchG** - (3 Mt. Frist) -\> ersetzt Zivilverfahren mit Anklage gegen eine Marke (teuer & aufwendig) (es kann danach aber immer noch eine Klage kommen) Erscheinungsformen ------------------ - Explizit (Art. 1 Abs. 2 MSchG): - Wortmarken -- z.B. Perfect Schoe - Bildmarken -- LOGO - 3D-Marken COCA-COLA - Implizit („insbesondere" → Praxis): - Akustische Zeichen (z.B. Jingles) - Slogans - ![](media/image5.png)Farben und Farbkombinationen - etc. - Kombinationen von beiden Eintragungsmöglichkeiten ------------------------ **Nationale Markenanmeldung ** - Hinterlegungsgebühr CHF 450.- inkl. 3 Klassen (Klassen= Je mehr Nummern = DL und Waren man beansprucht/Schützt -- desto teurer) - Jede weitere Klasse CHF 100.- (45 Klassen) - Expressanmeldung zusätzlich CHF 400.- → Prüfung innert Monatsfrist, ansonsten bis 6 Monate - Internationale Schutzausdehnung **Internationale Markenanmeldung** -- Madrider Abkommen schützt die Marke in mehreren Ländern gleichzeitig (teurer) - Es ist **teuer**, aber es besteht aufgrund multilateralen Abkommen ein gut funktionierender Markenschutz **Gemeinschaftsmarkenanmeldung**- schützt Marke nur in den Ländern der EU In der **EU** besteht die Möglichkeit der Registrierung einer **Gemeinschaftsmarke** 1. 2. 3. *\ * Schutzdauer ----------- - **10 Jahre** ab Hinterlegung - Jeweils um 10 Jahre verlängerbar → „ewiger Schutz" - 5 Jahre nach Ablauf Widerspruchsfrist/Ende Widerspruchsverfahren muss die Marke gebraucht werden → Schutzumfang gemäss Gebrauch und nicht mehr gemäss Eintragung (Art. 12 MSchG Benutzungsschonfrist) Benutzungspflicht der Marke **während 5 Jahren** ansonsten können ähnliche Marken Widerspruchsverfahren verlangen und sagen zeig mir das du diese Marke in diesem Bereich überhaupt noch verwendest, sonst ist deine Marke ungültig. Swiss hat Swissair Marke gekauft, damit nicht wieder gebraucht werden kann **ABER** sie muss die Marke auch stets noch benutzen. Clever gemacht hat eine kleine Freizeitflüge unter dem Namen eröffnet, weitergeführt. Berühmte Marken --------------- Art. 15 MSchG behandelt die **Ausnahme** für **berühmte Marken**. **Bekanntheit:** Diese Marken sind im **öffentlichen Bewusstsein** so gut etabliert, dass sie auch für **unähnliche Waren oder Dienstleistungen** Schutz genießen. **Verwechslungsgefahr:** Die **Verwechslungsgefahr** besteht, wenn eine andere Marke für unähnliche Produkte verwendet wird, aber **dennoch** mit der berühmten Marke **assoziiert** werden könnte. **Schutzbereich:** Der Schutzbereich erstreckt sich auf alle Waren und Dienstleistungen, auch wenn diese nicht mit den Waren oder Dienstleistungen der berühmten Marke gleichartig sind. **Beispiele:** - \"Coca-Cola\" ist weltweit bekannt und geniesst auch für Produkte wie Kleidung oder Spielzeug Schutz. - \"Nike\" ist ebenfalls ein Beispiel für eine bekannte Marke, die sich auf unterschiedliche Produkte erweitern lassen kann. **Zusammenfassend:**\ Art. 15 MSchG erweitert den Schutzbereich der berühmten Marken und erschwert es konkurrierenden Unternehmen, diese Marken zu benutzen, auch wenn sie nur unähnliche Produkte herstellen oder vermarkten. Weitere Inhalte --------------- **Ausschliesslichkeitsanspruch (Art. 13 MSchG)** Dieser Anspruch gewährt dem Markeninhaber das Recht, seine Marke **ausschließlich** zu benutzen und zu **verwerten.** - **Eigentumsähnlich** -\> Marke kann verpfändet, verkauft, lizenziert etc. werden - **Exklusivrecht**: Der Markeninhaber hat das Recht, seine Marke **ausschließlich** für die Kennzeichnung seiner Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. - **Verhinderung von Drittnutzung**: Er kann anderem die *gewerbliche* Nutzung der Marke für gleiche oder ähnliche Waren verbieten -- jedoch nur in der Schweiz - **Schranken des Ausschliesslichkeitsrechts** (bspw.) - Sachlicher oder dekorativer Mitgebrauch - privater Gebrauch - **Verletzung einer Marke** -\> Zivil- (Art. 52 ff. MSchG) und strafrechtliche Folgen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre und Geldstrafe, Art. 61 ff. MSchG) Widerspruchsverfahren --------------------- **Grundsatz** Der Inhaber einer älteren Marke kann bei Vorliegen eines relativen Schutzausschlussgrundes gegen eine jüngere Eintragung **innerhalb von drei Monaten seit der Publikation Widerspruch erheben** (Art. 31 Abs. 1 und 2 MSchG) **Verfahren** 1. **Einreichung des Widerspruchs**: Der Inhaber einer älteren Marke kann innerhalb von drei Monaten nach der Publikation der neuen Marke Widerspruch gegen die Eintragung der neuen Marke einlegen. Der Widerspruch muss Schriftform haben. 2. Zuständigkeit: Das Institut für **Geistiges Eigentum (IGE)** ist zuständig für die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens. 3. **Prüfung**: Das IGE prüft,\*\* ob die Voraussetzungen für den Widerspruch\*\* vorliegen. Dazu gehören: - *Schutzausschlussgründe*: Der Inhaber der älteren Marke muss einen relativen Schutzausschlussgrund gegenüber der neuen Marke geltend machen. Dies bedeutet, dass beide Marken ähnlich sind und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. - *Verwechslungsgefahr*: Die ältere Marke muss beweisen, dass eine erhebliche Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht. 4. **Verfahren**: Das Widerspruchsverfahren findet schriftlich statt. Die Parteien können z.B. Stellungnahmen eingeben und Beweise beibringen. 5. **Entscheidung**: Das IGE trifft eine Entscheidung über den Widerspruch. Es kann die Eintragung der neuen Marke zulassen, ablehnen oder für einen Teil eine Beschränkung der neuen Marke anordnen. 6. Rechtsmittel: Gegen die Entscheidung des IGE besteht die Möglichkeit **einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.** *Zusammenfassend*: Das Widerspruchsverfahren im Markenrecht ist ein komplexer Prozess, der rechtlichen Expertise und präzise Argumente erfordert. Die Zivilklage ist grundsätzlich jederzeit möglich **[*Beispiele*: ]** **Verwechslungsgefahr verneint** ACTIVIA / ACTEVA (BGer Urteil vom 25. März 2002; 4C\_353/2001) Davidoff Cool Water / COOLWATER (BGer Urteil vom 10. Dezember 2009; 4A\_242/2009) **Verwechslungsgefahr bejaht** Securitas / Securicall u.a. (BGE 127 III 160) Tripp Trapp / Trip Trap (BGE 130 III 267) G-mode / GMODE (BVGer B-758/2007) Gemeinzeichen ------------- Marken, die zu **Gemeingut** degeneriert sind, sind Marken, die ihre Unterscheidungskraft verloren haben.  Das bedeutet, dass sie im Laufe der Zeit so bekannt geworden sind, dass sie nicht mehr als einzigartiges Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens wahrgenommen werden. Sie sind zu einem allgemeinen Begriff oder Ausdruck für eine bestimmte Art von Waren oder Dienstleistungen geworden. **Beispiel:** - **Aspirin:** Der Markenname \"Aspirin\" für das schmerzstillende Mittel wurde früher als Markenname geschützt. Heute ist der Name so allgemein geworden, dass er als Gattungsbegriff für alle schmerzstillenden Mittel verwendet wird und kein Markenschutz mehr besteht. **Gründe für die Degeneration:** - **Langjährige Verbreitung:** Wenn eine Marke über einen langen Zeitraum breit verbreitet wurde, kann sie in den Alltagswortschatz übergehen. - **Mangelnde Markenpflege:** Wenn die Markeninhaber die Marke nicht genügend pflegen und sie nicht aktiv im Markt positionieren, kann die Marke ihre Unterscheidungskraft verlieren. - **Ähnliche Marken:** Wenn viele ähnliche Marken auf dem Markt vorhanden sind, kann die Unterscheidungskraft der einzelnen Marken abnehmen. **Auswirkungen:** - **Verlust des Markenschutzes:** Marken, die zu **Gemeingut** degeneriert sind, haben keinen Schutz mehr und können sicher nicht mehr zur Unterscheidung im Wettbewerb eingesetzt werden. - **Neue Marken:** Wenn ein Markenname zu **Gemeingut** degeneriert ist, muss das Unternehmen möglicherweise ein neuer Markenname erfinden und sie wieder aktiv im Markt positionieren. **Fazit:** Die Degeneration einer Marke zu **Gemeingut** ist ein Risiko, das Markeninhaber vermeiden sollten. Sie sollten ihre Marke aktiv pflegen und sie konsequent im Markt positionieren. Schutzansprüche --------------- Art. 11 und 12 MSchG befassen sich mit den Schutzansprüchen des Markeninhabers und den Schranken dieser Ansprüche. - **Art. 11 MSchG:** Behandelt die **Verwendungsbefugnisse** des Markeninhabers. - Das bedeutet, dass der Markeninhaber allein bestimmen kann, wie und wo seine Marke verwendet wird. Er hat also ein Ausschliessungsrecht. - **Art. 12 MSchG:** Definiere den **Schutzumfang** der Marke. - Dieser richtet sich nach dem tatsächlichen Gebrauch der Marke. - Die Marke wird nur für die Waren und Dienstleistungen geschützt, für die sie tatsächlich verwendet wurde, nicht einfach nur für die im Markenregister eingetragenen Güter. - Mit anderen Worten: ein Schutz nur für Waren, für die die Marke tatsächlich verwendet wird. **Wichtig**: Wenn eine **Produktbezeichnung nicht markenrechtlich schützbar ist** -- darf sie **dennoch** im **Wettbewerb** benutzt werden. **Zusammenfassung:** Art. 11 MSchG befasst sich mit den Rechten des Markeninhabers, seine Marke zu benutzen, wie er möchte. Art. 12 MSchG bezieht sich auf den Umfang des Schutzes, der direkt vom tatsächlichen Gebrauch der Marke abhängt. **Beispiele**: **Firma XY** hat die Marke \"SuperSchuh\" für Sportschuhe registriert. - **Art. 11 MSchG:** XY kann festlegen, dass die Marke \"SuperSchuh\" nur für Sportschuhe verwendet werden darf. Sie könnte andere Unternehmen daran hindern, \"SuperSchuh\" für andere Produktkategorien (wie z.B. Kleidung oder Lebensmittel) zu verwenden. XY hat ein ausschließliches Recht auf die Verwendung dieser Marke. - **Art. 12 MSchG:** XY hat die Marke \"SuperSchuh\" bisher nur für Laufschuhe und Fussballschuhe verwendet. Der Schutzbereich der Marke gilt daher nur für diese zwei Arten von Sportschuhen. XY kann andere Unternehmen nicht verhindern, \"SuperSchuh\" für andere Arten von Sportschuhen (z.B. Skischuhe oder Basketballschuhe) zu verwenden, da sie diese Art von Sportschuhen bisher nicht unter der Marke \"SuperSchuh\" verkauft haben Markenverletzung ---------------- 1. **Definition Markenverletzung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. C MSchG** a. Wenn ein jüngeres Zeichen einer älteren Marke ähnliche ist und dieses jüngere Zeichen für **gleichartige Ware oder DL** bestimmt ist. 2. **Gleichartigkeit von Waren / DL gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. C MSchG** 3. Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die Marken registriert sind, desto 4. grösser ist das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom 5. älteren unterscheiden, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. 6. Wenn Verwechslungsrisiko gross, braucht jüngeres Zeichen stärkere Abhebung 7. ◊ bei identischer Ware besonders strenger Massstab 8. an welche Abnehmerkreise richten sich die Waren und unter welchen Umständen werden sie 9. nachgefragt 10. oBei Massenartikeln des täglichen Bedarfs ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit 11. und Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei 12. Spezialprodukten. - Wenn Verwechslungsrisiko gross, braucht jüngeres Zeichen stärkere Abhebung - Bei **identischer Ware** besonders strenger Massstab - An welche Abnehmerkreise richtet sich die Ware und unter welchen Umständen nachgefragt: - Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten 3. **Schutzumfang** 1. Wie stark ist das ältere Zeichen? Starke Marken geniessen einen höheren Schutzumfang als kleinere Marken - Unbetonte Silben -- betonte Silben - Längere Wörter (grösseren Schutzumfang) -- kurze Wörter (kleineren Schutzumfang) - Gesamteindruck massgebend ◊ Klang, Schriftbild, evtl. Sinngehalt der Zeichen - «Kamill» Ausdruck beschreibender Charakter, aber «San» noch dazu - Die Marken fangen beide mit «Kamill» an und enden mit «an» bzw. «on» (aber hat - eine ähnliche Klangwirkung) - Wörter, welche reklamehaft den Zweck oder Nutzen der gekennzeichneten Waren - oder Dienstleistungen beschreiben, zählen zum Gemeingut und müssen daher allen - Gewerbetreibenden zur Verfügung stehen. 4. **Fazit: Liegt Markenrechtsverletzung vor?** a. Widerspruchsverfahren nur gegen jüngere eingetragene Marke Art. 31 Abs. 1 MSchG b. Zivil- oder Strafrechtlich vorgehen Art. 52 ff. MSchG und Art. 61ff. MScG i. Zivilklage- Vorsorgliche Massnahme Art. 58 MSchG **\ ** Prüfung Markenverletzung gemäss BGE ----------------------------------- 1. **Marke prüfen nach Art. 3 Abs. 1 lit c. Mschg** - **Gleichartige Waren** - **Ähnliche Zeichen:** Wortklang, Schriftbild, Bedeutungsebene - **Verwechslungsgefahr** **Gleichartige Ware und DL** Zudem hält das BG fest, Je näher die Ware und DL sind, desto weiter muss die Wortmarke auseinander liegen *Hier muss die Gleichartigkeit des Produkts geprüft werden* Weiter ist der Schutzbereich bei Massenprodukten des täglichen Gebrauchs grösser als bei Spezialprodukten **Ähnliche Zeichen** Bei der Zeichähnlichkeit gibt es drei Ebenen: Klangebene: Aussprache Schrift Bedeutungsebene **Das BGE anerkannte versch. Formen von Verwechslung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. C MschG** **Unmittelbare Verwechslungsgefahr:** wenn ein Produkt einer anderen Marke zugrechnet, wird- klassische Verwechslung **Mittelbare Verwechslungsgefahr:** Wenn die Zeichen nicht so nahe sind, aber trotzdem falsche Zusammenhängen daraus geschlossen werden z.B. ein neuartiges Produkt der älteren Marke vermutet wird **Assoziative Verwechlungsgefahr:** Wenn die Botschaft hinter der neueren Marke ist: Gleiches Produkt, aber bessere Qualität. **Zudem hält das BGE fest: Schwache Marken habe einen kleineren Schutzbereich als starke Marken** **Wann ist eine Marke schwach?** Wenn sich ihr Name auf den allg. Sprachgebrauch stützt, jedoch nicht ganz beschreibend ist, und die Hürde von Art. 2 lit- a MschG genommen hat. **Wann ist eine Marke stark?** Wenn sie einen kreativen schöpferischen Charakter haben und eine lange Aufbauarbeit hinter sich haben, bsp. Eine Marke welche bereits seit Jahren etabliert ist -- hier ist es jedoch Möglich das die Marke zu allgemeinen Sprachgebrauch degeneriert und daher ihren Schutz verlieren Markenrecht Fälle ----------------- ### Fioretto **Fioretto = Blümchen auf Italienisch** Der Markenprüfer führte aus, dass \"Fioretto\" auf Italienisch \"Blümchen\" bedeutet und daher eine beschreibende Angabe bezüglich der Warenform oder Verpackung darstellt. Allerdings hat \"Fioretto\" mehrere Bedeutungen, die in diesem Zusammenhang irrelevant sind. [Relevanz des Markenschutzes gemäß Art. 2 lit. a MSchG] Zeichen, die zum **Gemeingut** gehören, werden vom Markenschutz ausgeschlossen. **Gemeingut** umfasst: freihaltebedürftige Zeichen (d. h., Zeichen, die für die Allgemeinheit freigehalten werden müssen), sowie nicht unterscheidungsfähige Zeichen. [Freihaltebedürftige Zeichen:] Zeichen, die allgemein für die Beschreibung einer Ware oder Dienstleistung verwendet werden und daher keinen Schutz beanspruchen können. *[Wesentliche Frage:]* Hat die Wortmarke einen beschreibenden Charakter? [Ein Zeichen gilt als beschreibend, wenn:] 1. *Das Publikum* das Zeichen ohne besondere Überlegungen oder Fantasie als Angabe über die Beschaffenheit der Ware auffasst. 2. Die Marke auf ein Ausstattungsmerkmal hinweist, das für die betreffende Warenkategorie charakteristisch ist. *Nicht beschreibende Elemente* - Eine Marke, die sich durch grafische und farbliche Gestaltung auszeichnet, gehört nicht zum Gemeingut. - Ebenso ist eine Marke nicht beschreibend, wenn sie lediglich auf die Art und Form der Verpackung hinweist. **Entscheid** **\"Fioretto\" wird nicht als beschreibend eingestuft.** Der Begriff müsste charakteristisch und typisch für das Produkt sein. Zudem müsste er warenspezifische Assoziationen wecken, was hier nicht der Fall ist. ### DUO **DUO wurde als beschreibend eingestuft** - Die Eintragung von \"DUO\" als Marke wurde verweigert, da der Begriff als beschreibend erachtet wurde. - Eine Marke ist nicht schutzfähig, wenn sie zum Gemeingut zählt. **Gemeingut** umfasst: Beschaffenheitsangaben, die geeignet sind, die Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, den Gebrauchszweck, Wert oder den Ursprungsort eines Produkts zu beschreiben. Einfache Zeichen ohne Unterscheidungskraft, wie z. B. einzelne Zahlen. **Beschaffenheitsangaben** Als Beschaffenheitsangaben gelten: 1. *Wörter*, die Angaben zu folgenden Eigenschaften einer Ware machen: - Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Gebrauchszweck, Wert oder Ursprungsort. 2. *Form*, Verpackung oder Ausstattung, wenn sie Elemente enthalten, die bei dieser Warenkategorie allgemein üblich sind. 3. Hinweise auf *verwendungsmäßige* Vorteile, die eine Ware biete [Besondere Fälle] [Einzelne Zahlen] können nicht als Marke beansprucht werden, da ihnen die Unterscheidungskraft fehlt. **Entscheid** **\"DUO\" gilt als Beschaffenheitsangabe und ist daher nicht als Marke eintragbar.** Der Begriff beschreibt lediglich ein Merkmal der Ware und weist keine ausreichende Unterscheidungskraft auf. ### Eile mit Weile **EILE MIT WEILE: Degenerierung der Marke zum Gemeingut** *Eintragung verweigert***:** Das beantragte Zeichen wurde als Gemeingut eingestuft und ist daher nicht eintragungsfähig. [Gemeingut und durchgesetzte Marken: ] Ein Zeichen, das zum **Gemeingut** zählt, kann dennoch eingetragen werden, wenn: 1. Es markenmäßig gebraucht wird. 2. Das Publikum es als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und nicht nur als allgemeine Warenbezeichnung wahrnimmt. ### Trip Trap **TRIPP TRAPP: Verlust des Markenrechts durch Nichtbenutzung** [Voraussetzung zur Markenrechtserhaltung: ] - Eine Marke muss so verwendet werden, wie sie im Register eingetragen ist. - *Abweichungen* in der Nutzung führen zur Löschung des Markenrechts. [Schutz nicht eingetragener, notorisch bekannter Marken: ] - Der Inhaber einer in der Schweiz *notorisch bekannten Marke*, die nicht eingetragen ist, kann: - Dritte daran hindern, ein verwechselbares Zeichen zu verwenden, - sofern das Zeichen nach der Notorietät der Marke entstanden ist. [Nichtbenutzung: ] - Wird eine Marke als nicht benutzt erklärt, erlischt der Schutz. [Erneuerung von Logos] - Wenn ein Unternehmen das Design seines Logos ändert, muss die Marke **neu eingetragen** werden, um den Schutz aufrechtzuerhalten. **Drei Kategorien im Verkehr durchgesetzter Marken** 1. **Im Verkehr durchgesetzte Marken:** - Werden nicht von jedem erkannt, haben sich jedoch innerhalb des relevanten Verkehrs etabliert (z. B. Royal Caribbean). 2. **Berühmte Marken:** - Sind allgemein bekannt und eindeutig mit ihrem Ursprung verbunden (z. B. Nike). 3. **Notorische Bekanntheit:** - Marken, die nur bei einer spezifischen Interessentengruppe bekannt sind (z. B. Tripp Trapp). Patentrecht =========== Der Begriff ----------- Ein Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht für eine **neue**, **gewerblich anwendbare** **Erfindung**.  Es gewährt dem Patentinhaber das ausschließliche Recht, die Erfindung **für einen bestimmten Zeitraum** zu **nutzen, zu verwerten und zu vertreiben**.  **Wichtig**: Es gibt Verfahrenspatente und Erzeugnisse Patentierbare Erfindungen ------------------------- Patent = Bauanleitung, soll kopierbar sein nach Schutzverfahren   Patent = geschütztes Gut   patentieren = Veröffentlichung (Monopol während 20 Jahren), nach max. 20 Jahren soll geschützte Erfindung der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen damit diese sich technisch entwickeln kann.   „1 Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt. 2 Was sich in naher liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung." Art. 1 Abs. 1 und 2 Patentgesetz (PatG) Eine Erfindung ist somit eine **neue**, **nicht naheliegende Lehre** zum **technischen** Handeln *(Ein Patent beinhaltet eine Anleitung zum Nachbauen durch einen Fachmann)* Schutzvoraussetzungen --------------------- - **Erfindung (vgl. Art. 1 Abs 1 PatG i.V.m. Art. 52 EPÜ)** **Aufgabe und Lösung, Technizität, Wiederholbarkeit** **Verfahren, Erzeugnis, Anwendung eines Verfahrens oder Verwendung eines Erzeugnisses** - **Neuheit (vgl. Art. 1 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 PatG, Art. 54 EPÜ)** **Erfindung ist nicht vorbekannt, absolut, Stand der Technik** **Eine Erfindung ist neu, wenn sie im Stand der Technik noch nicht öffentlich zugänglich war.  Das bedeutet, dass die Erfindung zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht beschrieben oder ofoffengelegtorden sein darf** **Neuheit** kann von Unternehmung selbst zerstört werden z.B. Arbeitskollegen publizieren in einer Fachzeitschrift, halten Vorlesung usw. **Massnahme** treffen, wenn Gefahr erkannt? Geheimhaltungsvereinbarungen mit Konventionalstrafen - **Nichtnaheliegen (vgl. Art. 1 Abs. 2 PatG, Art. 56 EPÜ)** **Erfinderische Tätigkeit („inventive step")** **Eine Erfindung ist nicht naheliegend, wenn sie für einen Fachmann nicht ohne weiteres aus dem Stand der Technik erschließbar ist.  Das bedeutet, dass die Erfindung nicht trivial ist und erfinderische Tätigkeit benötigt. Diese Figur ist keine tatsächliche Person, sondern ein Rechtsbegriff** - **Gewerbliche Anwendbarkeit (vgl. Art. 1. Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 57 EPÜ)** **Im gewerblichen Bereich einschliesslich der Landwirtschaft, hergestellt oder genutzt werden kann.** - **Kein Vorliegen von Patentausschlussgründen (vgl. Art. 1a, 1b und 2 PatG, Art. 53 EPÜ)** **Nicht Patentierbar- menschlicher Körper, Gen-Sequenzen und Erfindungen gegen Würde, Ordnung und Sitten.** Erwerb des Patentrechts ----------------------- - **Recht auf das Patent (Art. 3 PatG)** - Schöpferprinzip (Patent soll Erfinder zu stehen) - Mehrheit von Erfindern (gemeinsam, Art. 3 Abs. 2 PatG) - Doppelerfindung (unabhängig, Art. 3 Abs. 3 PatG) - Arbeitsverhältnis (Art. 332 OR) → Arbeitgeber, sofern im Rahmen dienstlicher Tätigkeit und in Erfüllung vertraglicher Pflichten Patentenerteilung ----------------- - **Patentanmeldung** - Patentgesuch (Art. 49 PatG) - Offenbarung der Erfindung (Art. 50 PatG) - Patentansprüche (Art. 51 ff. PatG) -- *sind das wichtigste / Je weniger das Patent umschreibt desto grösser ist die Angriffsfläche für die Konkurrenz.* - Patentanwalt - **Erteilungsverfahren beim IGE** - Nur formelle Prüfung, keine Sachprüfung (Art. 59 PatG) - **nicht** überprüft, ob die **Erfindung neu**, nicht naheliegend, gewerblich anwendbar und **ohne Patentausschlussgründe** ist. - Sachprüfung findet später statt: EPA - Publikation nach 18 Monaten (Art. 58a PatG) - Patenterteilung durch Registereintrag (Art. 60 PatG) Internationalitäten ------------------- - Europäisches Patent - Grundlage: Europäisches Patentübereinkommen, EPÜ (2000), SR 0.232.142.2 - Europäisches Patentamt (EPA) in München - Unabhängig von der EU (aktuell: 35 Mitglieder, inkl. CH) - Bündel von nationalen Schutzrechten, kein supranationaler Rechtstitel (im Gegensatz zu EU-Marke und EU-Design) - Internationales Patent - Grundlage: Vertrag über die int. Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, PCT, SR 0.232.141.1 - WIPO Bestand des Patents ------------------- - **Schutzdauer** - Maximal 20 Jahre ab Anmeldetag (Art. 14 PatG, Art. 63 EPÜ) - **Vorzeitiges Erlöschen des Patentes** - Fehlende Bezahlung der Jahresgebühren (Art. 15 Abs. 1 PatG) - Verzicht durch Patentinhaber (Art. 15 Abs. 1 lit. a PatG) - Nichtigkeit (Art. 26 Abs. 1 PatG) - **Nachträgliche Einschränkung des Schutzbereichs** - Teilverzicht durch Aufhebung eines Patentanspruchs, Zusammenlegen oder Einschränkung eines unabhängigen Patentanspruchs Ausschliesslichkeitsanspruch ---------------------------- **▪ Ausschliesslichkeitsanspruch (Art. 8 PatG, Art. 64 EPÜ)** reines Abwehrrecht gegen gewerbsmässige Benützung der Erfindung durch andere (kein positiver Anspruch auf Benützung der Erfindung durch den Inhaber selbst) **▪ Sachlicher Schutzumfang** Auslegung der Patentansprüche → objektiver Sinngehalt, wie er für den durchschnittlichen Fachmann in guten Treuen erkennbar war **▪ Umfang des Ausschliesslichkeitsanspruchs** Erzeugnis patent: Gebrauch, Ausführung, Angebot, Inverkehrbringung, Ein-, Aus- und Durchfuhr Verfahrenspatent: Ausführung der Verfahrenslehre Verletzungstatbestand --------------------- **Verletzungstatbestand (Art. 66 PatG)** Widerrechtliche Benützung der Erfindung, d.h. jede gewerbs mässige Benutzungshandlung ohne Zustimmung des Patentinhabers führt zur Verletzung des Ausschliesslichkeits anspruchs (bzw. bereits Teilnahme an der Patentverletzung, vgl. Art. 66 Abs. 1 lit. d) **Unterscheidung zwischen** \- Nachmachung (sog. «literal infringement»; Übernahme aller Merkmale, welche die Erfindung kennzeichnen) \- Nachahmung (sog. «equivalent infringement»; Ergebnis weicht nur in untergeordneten Punkten vom Patent ab und hat denselben technischen Effekt) **Zusammenfassend** - Der Patentinhaber prüft die Verletzung seines Patents selbst. - Im Falle einer Verletzung kann der Patentinhaber rechtliche Schritte einleiten, z.B. eine Abmahnung oder eine Zivilklage, Strafanzeige. - Das Bundesverwaltungsgericht ist in der Schweiz der zuständige Gerichtshof für Patentrechtsstreitigkeiten. Voraussetzungen Verletzung Streitpatent glaubhaft ------------------------------------------------- **Bedeutung**: Jemand **fertigt ein Produkt** **her** oder **verwendet ein Verfahren**, das durch das **Patent** geschützt ist, ​**ohne**​ die **Erlaubnis** des **Patentinhabers**. Die Gutheissung des Unterlassungsbegehrens im Patentprozess setzt - als notwendig, aber nicht hinreichend - voraus, dass, **kumulativ** a\) das Rechtsbegehren die konkrete technische Ausgestaltung der zu verbietenden Ausführungsform -- hier der Vorrichtung bzw. des Verfahrens -- benennt, b\) der Beklagte genau diese Vorrichtung herstellt etc. bzw. genau nach diesem Verfahren arbeitet, c\) diese Vorrichtung bzw. dieses Verfahren -- wortsinngemäss oder äquivalent -- in den Schutzbereich des Streitpatentes fällt. (Patentansprüche) Ist a) nicht erfüllt, wird auf die Klage nicht eingetreten, sind b) oder c) nicht erfüllt wird die Klage abgewiesen (Art. 66 lit. a PatG). Da bedeutet, dass zur Glaubhaftmachung des Bestehens des behaupteten Unterlassungsanspruches a) erfüllt und b) und c) glaubhaft gemacht sein müssen - Konsequenzen: Abmahnung, Zivilklage, Strafanzeige Patentfälle ----------- **Hochdruckkraftwerk: Abgrenzung Erfindung von Entdeckung** **Definition: Erfindung** Eine Erfindung ist **patentierbar**, wenn sie: - eine **Lehre zum planmäßigen Handeln** darstellt, - unter Einsatz **beherrschbarer Naturkräfte** erfolgt, - zur **unmittelbaren Erreichung eines kausal überschaubaren Erfolgs** dient. **Abgrenzung: Erfindung vs. Entdeckung** 1. **Entdeckungen:** - Das **Entdecken oder Erkennen von Naturgesetzen** gilt **nicht** als Erfindung und ist daher **nicht schutzfähig**. 2. **Patentierfähigkeit:** - Erforderlich ist, dass die erkannten Naturgesetze: - **in den Dienst des technischen Handelns gestellt** werden. - **praktisch anwendbar** sind. 3. **Beweislast:** - Die **technische Brauchbarkeit** muss nachgewiesen werden, um Schutzfähigkeit zu beanspruchen. Designrecht =========== Definition ---------- Ein Design ist eine **Gestaltung** von **Erzeugnissen** oder **Teilen von Erzeugnissen**. Sie wird durch **Anordnung** von **Linien, Flächen, Konturen** oder **Farben** oder durch das **verwendete Material** charakterisiert. „Dieses Gesetz schützt **Gestaltungen** von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design." [Art. 1 Designgesetz (DesG)] *z.B. Nicht die Brille mit Kopfhörer ist geschützt, sondern lediglich die Erscheinung.* *Geschützt ist die Abbildung, welche im Designregister eingetragen ist.* Design -- Gegenstand -------------------- **Gegenstand des Designschutzes ist die äusserlich wahrnehmbare Gestaltung** Nicht geschützt ist die Idee oder das Konzept des Designs, sondern die spezifische Umsetzung der Gestaltung, also die äussere Erscheinungsform eines Erzeugnisses Somit: \- Gestaltung muss im Zusammenhang eines bestimmten Erzeugnisses (oder eines Teiles davon) konkret festgelegt sein \- Gestaltung muss visuell (äusserlich) wahrnehmbar sein Design- Schutzvoraussetzungen ----------------------------- - **Neuheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 DesG) --** *Der Begriff Neuheit beschränkt sich auf die beteiligten Verkehrskreise und nur auf die Schweiz (Anders als der Neubegriff beim Patentenschutz)* - Vor Hinterlegung oder Priorität: den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen nicht bekannt - **Eigenart (vgl. Art. 2 Abs. 3 DesG)** - Abweichung in mindestens einem wesentlichen Merkmal von vorbekannten Gestaltungen - **Kein Vorliegen von Schutzausschlussgründen (vgl. Art. 4 DesG)** - keine Rechtswidrigkeit, kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, keine Sittenwidrigkeit Dies bedeutet, dass ein Design **neu**, **eigenartig** und **nicht gegen die öffentliche Ordnung oder Sitten verstossen** muss, um Schutz zu erlangen. - Absolute Schutzauschlussgründe - Rechtswidrig - Sittenwidrig - Gegen die Öffentliche Ordnung - Relative Schutzvoraussetzung - Fehlende Neuheit: Das Design muss neu sein. Entstehung des Designrechts --------------------------- - Hinterlegungsprinzip Art. 5 abs. 1 DesG - Schöpferprinzip Art. 7 abs. 1 DesG - Keine Form der Registrierung oder Anmeldung Aber: Art. 332 OR Hinterlegung ------------ Erst durch die **Hinterlegung** im **Designregister** ist es geschützt gemäss Art. 5 abs. 1 DeSG. - **Schutzbeginn**: Ab Datum der Hinterlegung - **Rechtlicher Schutz:** Hinterlegung Formale Voraussetzung - **Keine Vorabprüfung**: Des IGE prüft nur die formalen Voraussetzungen -- die ***Schutzvoraussetzungen werden NICHT geprüft*** - **Rechtsschutz**: Durch Eintragung Art. 21 DesG - **Sammelhinterlegungen:** Art. 20 DesG möglich (keine Gebrauchspflicht im Designrecht) *Die Materielle Schutzvoraussetzungen werden wie beim Patent nicht geprüft, beim Markenrecht jedoch schon (Vgl. Art. 2 MschG Marke darf nicht rein beschreibend sein).* Design -- Internationalität --------------------------- - Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, HMA, SR 0.232.121.2 - In der EU besteht zudem die Möglichkeit der Registrierung eines Gemeinschafts-Designs (Gemeinschaftsgeschmacks muster). - und weitere Design -- Inhalt ---------------- - **Ausschliessliches Recht** - Der Rechtsinhaber kann anderen den Gebrauch zu gewerblichen Zwecken verbieten (Art. 9 Abs. 1 DesG) - Private Handlungen sind davon nicht umfasst, ausgenommen die Ein-, Aus- und Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren, welche Designs verletzen, zu privaten Zwecken (Art. 9 Abs. 1bis DesG). - **Schutzumfang** - gleicher Gesamteindruck (Art. 8 DesG) - kurzfristiges, durch die wesentlichen Merkmale geprägtes Erinnerungsbild - Die Schutzwirkung richtet sich gegen den Gebrauch eines identischen oder ähnlichen Designs (gleicher Gesamteindruck → strenger als Markenrecht) (Art. 8 DesG) - kurzfristiges, durch die wesentlichen Merkmale geprägtes Erinnerungsbild - **Schranken des Ausschliesslichkeitsanspruchs** - privater Gebrauch (Art. 9 Abs. 1bis DesG vorbehalten) - dekorativer Gebrauch ### Spezifischer Schutzumfang Art. 8 DesG regelt den **Schutzumfang** des Designs. Dieser Schutzumfang erstreckt sich **nur** **auf den Gesamteindruck** des Designs und **nicht auf einzelne Merkmale**. ^12^ Es ist also nicht genügend, wenn ein gefälschtes Design einzelne Details des ursprünglichen Designs kopiert, es muss denselben Gesamteindruck erzeugen. **Zusammenfassend:** - Der Schutzumfang richtet sich nach dem Gesamteindruck des Designs. - Einzelne Details sind nicht geschützt. - Der Schutz erstreckt sich auf die Wahrnehmung des Designs als Ganzes, nicht auf einzelne Merkmale. Art. 8 des DesG macht es schwierig, Nachahmungen des Designs zu verhindern, wenn diese den Gesamteindruck nicht ganz kopieren. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass der gesetzliche Schutz sich nicht auf einzelne Details des Designs bezieht, sondern auf die Wahrnehmung des Designs als Ganzes. Designrecht: Nichtigkeit und Schranken -------------------------------------- **Nichtigkeitseinrede** aufgrund der fehlenden materiellen Prüfung durch das IGE ist diese Einrede sowohl als Angriffs- als auch als Verteidigungs instrument von grosser Wichtigkeit Aber: Rechtsvermutung der Schutzfähigkeit (Art. 21 DesG) **Schranken des Ausschliesslichkeitsanspruchs** privater Gebrauch dekorativer Gebrauch Weiterbenützungsrecht (Art. 12 DesG) Mitbenützungsrecht (Art. 13 DesG) Design- Bestand --------------- - **Schutzdauer - Markenanmeldung ist lebenslänglich Schützbar das Design jedoch nur max. 25 Jahre** - Fünf Jahre ab Datum der Hinterlegung (Art. 5 Abs. 2 DesG) - Vier Mal um fünf Jahre verlängerbar, maximal somit 25 Jahre (Art. 5 Abs. 3 DesG) - **Fehlender Gebrauchszwang** Verletzung Designrecht ---------------------- **Verletzung**: Art. 9 Abs. 1 DesG regelt die Verletzung des Designrechts. Der Inhaber eines geschützten Designs kann der Nutzung des Designs durch Dritte verhindern, wenn diese Nutzung gewerblich geschieht. - **Gesamteindruck:** Es geht nicht ausschließlich darum, ob einzelne Elemente des Designs kopiert wurden, sondern ob das *Gesamtbild* des Designs dem geschützten Design auffallend ähnlich ist. - **Wesentliche Elemente:** Die Beurteilung berücksichtigt nur die *entscheidenden* Merkmale des Designs, die das Design *ausmachen* und die zum *Gesamteindruck* beitragen. - **Präsentation:** Es wird berücksichtigt, wie das Design dem potenziellen Käufer präsentiert wird. Z.B. wie es in Werbematerialien oder auf der Verpackung dargestellt wird. - **Erinnerung:** Es ist relevant, wie gut sich ein potenzieller Käufer an das Design erinnern kann (kurzfristige Erinnerung). **Beispiel:** - **Geschütztes Design:** Ein **Fahrradhelm** mit einem **auffälligen farbigen Muster** auf der Oberseite. - **Copie:** Ein anderes Unternehmen verkauft einen **Fahrradhelm mit einem ähnlichen Muster auf der Oberseite**. - **Verletzung:** Selbst wenn das Muster nicht an allen Stellen identisch ist, könnte es sich um eine Verletzung handeln, wenn der Gesamteindruck des Designs zu ähnlich ist. Der potenzielle Käufer könnte den Fahrradhelm leicht mit dem geschützten Design verwechseln. **Rechtliche** Folgen: Eine Verletzung führt zu Folgenden: - Zivilrechtliche Folgen: Der Inhaber eines geschützten Designs kann eine Zivilklage gegen den Verletzer erheben und folgende Massnahmen verlangen: - Unterlassungsanspruch: Der Verletzer soll die Verletzungshanlung einstellen. - Schadenersatz: Der Verletzer soll dem Inhaber den erlittenen Schaden ersetzen. - Gewinnherausgabe: Der Verletzer soll den aus der Verletzungshandlung erzielten Gewinn herausgeben. - Strafrechtliche Folgen: Bei besonderen Verstössen kann auch eine Strafanzeige erfolgen. - Weitere Folgen: Neben den gesetzlichen Konsequenzen können sich auch wirtschaftliche Folgen ergeben. Designfälle ----------- **Schmuckanhänger** Design des Schmuckanhängers wurde verletzt, da kurzeitiges Gesamtbild die gleichen Merkmale aufweisen. Es gibt Unterschiede, allerdings bleiben diese nicht prägend im Gedächtnis Urheberrecht ============ Definition ---------- Das Urheberrecht ist ein **persönliches und ausschliessliches Recht**, das **Schöpfern** von **Werken** der **Literatur** und **Kunst** zusteht. Es gewährt ihnen **Exklusivrechte** über die **Verwertung** und **Nutzung** ihres Werkes. Das bedeutet, dass nur der Urheber oder seine gesetzlichen Erben die Rechte an seinem Werk haben, wie z.B. das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Vermietung oder öffentliche Vorführung. Das Urheberrecht gilt **automatisch** und ist nicht an eine besondere Form oder ein besonderes Verfahren gebunden. Es muss nicht zugelassen oder eingeführt werden. [Art. 1 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (URG)] a\. den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst; b\. den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; c\. die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften." Einführung ---------- [Art. 2 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (URG) ] Werke sind, unabhängig von ihrem Wert und Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben." Neu: Art. 2 Abs. 3bis URG Wichtige Abgrenzung: Werke (immateriell) vs. Werkexemplare (materialisierte Werke) Das Urheberrecht entsteht **automatisch** mit der **Schaffung des Werkes**. Es ist kein formaler Akt, wie z.B. eine Anmeldung oder Eintragung, erforderlich, um Urheberrechtsschutz zu erlangen. Ein Werk ist daher von Anfang an urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen wurde.  Die **Dauer** des Urheberrechts hängt von der Art des Werkes ab: - Werke von natürlichen Personen: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. ^15^ - Werke von juristischen Personen: 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung. Der **Schutzablauf** lässt sich also wie folgt zusammenfassen: 1. *Schaffung* des Werkes 2. Automatischer Schutzbeginn 3. Schutzdauer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Voraussetzungen --------------- **Schutzvoraussetzungen Art. 2 URG** - Werk: siehe geschützte Werke - Geistige Schöpfung: Von Menschen gemacht sein - Wahrnehmbarmachung: die wahrnehmbar gemachte konkrete Gestaltung - Zweck- und Wertunabhängigkeit: unabhängig von Zweck und Wert urheberrechtlich geschützt - individueller Charakter: weisst individuellen Charakter auf, wenn es durch die persönliche und kreative Gestaltung des Urhebers geprägt ist. *Egal wie viel investiert wurde, es ist kein Kriterium für Urheberschutz.* Geschützt Werke --------------- - Sprachwerke (Literatur, Wissenschaft etc.) - Werke der Musik und andere akustische Werke - Werke der bildenden Kunst (Malerei, Bildhauerei etc.) - Werke der Baukunst - Werke der angewandten Kunst (Möbel, Kleider etc.) - Fotografische, filmische und andere visuelle und audiovisuelle Werke - choreographische Werke und Pantomimen - Computerprogramme (Software) - *Keine Werke*: Ideen, Konzepte, Strategien etc. ### Individueller Charakter *Heute wird der individuelle Charakter bei allen Fotos bejaht* **Wieso wird ein Bild geschützt?** Ein Bild ist geschützt, weil es **individuellen Charakter** hat. ^14^ Das bedeutet, dass es als **geistige Schöpfung** des Urhebers **eindeutig ihm zuzuordnen** ist und **nicht nur die Wiedergabe einer allgemeinen Idee** ist. **Ein Möbel?** Kann auch geschützt sein. Es ist jedoch wichtig zu beachten: Urheberrechtsschutz gibt es für die **Gestaltung** eines Möbels, also für seine Form, Linien, Materialien, Farben und Gestaltungselemente, nicht aber für die **Funktion** oder **technische Ausführung** des Möbels. **Beispiele:** - Ein Foto von einem Baum ist wahrscheinlich **nicht geschützt**, da es nur eine allgemeine Darstellung einer Naturerscheinung ist, die leicht nachgebildet werden kann. - Ein fotografisches Porträt eines Menschen ist eindeutig als geistige Schöpfung des Fotografen zu verstehen und daher geschützt. - Ein Gemälde ist ebenfalls eine geistige Schöpfung, die nicht einfach nur die Nachbildung eines Motivs ist sondern die eigenständigen Gedanken und Fähigkeiten des Künstlers reflektiert. \*Der individuelle Charakter des Bildes ist also der entscheidende Faktor für den Schutz unter dem Urheberrecht. - Individueller Charakter bejaht Statistische Einmaligkeit - Just do it -- hat kein Urheberschutz mangels Indivueller Charakter. Entstehung und Ende ------------------- - **Beginn des Schutzes (Art. 29 Abs. 1 URG**) - mit der Schaffung des Werkes (sog. Schöpferprinzip) - kein Registereintrag erforderlich! - Billiger Schutzerwerb, teure Durchsetzung - Auch Copyright-Hinweis («© 2018 Dr. Marc Schwenninger») ist nicht notwendig, aber empfehlenswert, da damit die Vermutung der Inhaberschaft begründet wird (Art. 8 URG). - Ende des Schutzes (Art. 29 Abs. 2 URG, Art. 30 ff.) - 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, d.h. Schöpfers (bzw. 50 Jahre bei Computerprogrammen; Fotos ohne individuellen Charakter 50 Jahre nach Herstellung) erlischt das Recht Der Urheber ----------- - - Originär: nur natürliche Personen (Art. 6 URG) - Vermutung der Urheberschaft (Art. 8 URG) - Kollektive Werkschöpfung - Miturheberschaft (Art. 7 URG) - Urheberschaft bei verbunden Werken - Abhängige Werkschöpfung - Schaffung eines Werkes im Arbeits-, Auftrags- oder Werk vertragsverhältnis - Art. 17 URG als Ausnahme für Computerprogramme - Zweckübertragungstheorie Der Arbeitgeber oder Auftraggeber hat **keinen auto. Anspruch auf ein geschaffenes Werk** -- für das sind individuelle Verträge nötig. **Zweckübertragungstheorie**: Wenn keine Vertraglichen Abmachungen über das Urheberrecht gemacht wurden, hat der Arbeitgeber die Urheberrechte sofern das Werk Arbeitszweck entstanden ist. Inhalt ------ **Art. 10 Abs. 1 URG Verwendung des Werks** Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird**.** PS: **Werkgenuss** (Hören von Musik, Lesen eines Buches, Betrachten eines Bildes) ist noch keine **Werkverwendung.** *Ob wann und wie ein Werk verwendet werden darf, wird im individuellen Lizenzvertrag geregelt.* **Verwendungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte** - Verwendungsrechte resp. Nutzungsrechte - Art. 10 und 11 Abs. 1 URG ( Inkl. Änderungsrecht, was ein Teil des Persönlichkeitsrechts des Urhebers. Großes Thema beim Umbau und Architektur). **Urheberpersönlichkeitsrechte** *Diese Rechte sind unabtretbar, aber Eingriffe können zugelassen werden.* - Recht auf Erstveröffentlichung (Art. 9 Abs. 2 URG) - Der Urheber entscheidet, wann und wie sein Werk zum ersten Mal öffentlich zugänglich gemacht wird. - Recht auf Urhebernennung (Art. 9 Abs. 1 URG) - Der Urheber hat das Recht, dass sein Name bei jeder Nutzung seines Werkes genannt wird. - Recht auf Werkintegrität (Art. 11 Abs. 1 und 2 URG) - Schutz vor Entstellung des Werkes, welche den Urheber in seiner Persönlichkeit verletzten - Der Urheber darf nicht daran gehindert werden, dass sein Werk entstellt oder verändert wird. Diese Rechte sind **unübertragbar**. Das bedeutet, dass der Urheber diese Rechte nicht an einen anderen übertragen kann, selbst wenn er alle anderen Rechte an seinem Werk verkauft. **Beispiele:** - Ein Fotograf kann zwar die Nutzungsrechte an einem Foto an einen Verlag verkaufen, aber er muss die Rechte auf Namensnennung behalten und kann verhindern, dass das Foto entstellt oder verändert wird. - Ein Komponist kann zwar die Nutzungsrechte an einem Musikstück an eine Plattenfirma verkaufen, aber er kann verlangen, dass der Titel des Musikstücks nicht abgeändert wird und sein Name bei jeder Nutzung des Musikstücks genannt wird. Das Urheberpersönlichkeitsrecht dient dazu, den Urheber **vor Missbrauch** und **Entstellung** seines Werkes zu schützen und **seine Persönlichkeit zu wahren** Beispiel -------- Eine Oper wird öffentlich aufgeführt, aufgezeichnet, am Fernsehen gesendet und in einem Vereinslokal empfangen \- Aufführungsrecht (lit. c, «Zugänglichmachen») \- Vervielfältigungsrecht (lit. a). \- Senderecht (lit. d, «Ausstrahlung») \- Weitersenderecht (lit. e, z.B. Kabelnetz oder Internet) \- Recht der Wahrnehmbarmachung (lit. f) \- Schranken Übertragbar ----------- Ein Bild, das Text, Schrift, Screenshot, Algebra enthält. Automatisch generierte Beschreibung **Eine Automatische Übertragung gibt es nicht** Schranken --------- Art. 19-28 URG\ Eigengebrauch (Art. 19 URG) - Privatgebrauch - Schulgebrauch - Betriebsinterner Gebrauch Aber Auch - Archivierung- und Sicherungskopien (Art. 24 URG) - Zitate (Art. 25 URG) - Panoramafreiheit Art. 27 URG: Wenn sich ein Werk im öffentlichen Raum befindet darf es fotografiert und das Foto verwendet werden. - Etc. ### Zitatrecht Das Zitatrecht ist rechtlich geregelt in **Art. 25 Urheberrechtsgesetz (URG)**. Es erlaubt die Verwendung von geschützten Werken (z.B. Text, Musik, Bilder) in einem neuen Werk, wenn dies **zu wissenschaftlichen, lehrenden, kritischen oder polemischen Zwecken erfolgt** und die Quelle angegeben wird.  **Umfang des Zitatrechts:** - **Verhältnismässigkeit:** Das Zitat muss so kurz wie **nötig** sein, um den **Zweck** zu erreichen. - **Quelle:** Die **Quelle** des Zitats muss **deutlich** angegeben werden, um den Urheber zu kennzeichnen und den Leser zu informieren. - **Bearbeitung:** Es ist **unzulässig**, Zitat zu verfälschen, an einem Zitat anzustellen oder es aus seinem Zusammenhang zu lösen, wenn dies den Zweck des Zitates verfälscht. - **Art der Verwendung:** Das Zitat muss in einem *eigenständigen Werk* verwendet werden und nicht in einer eigenständigen Veröffentlichung des ursprünglichen Werkes. **Beispiele:** - Eine Literaturwissenschaftlerin zitiert ein Satz aus einem Roman, um ihre Analyse des Romans zu stützen. - Ein Musiker zitiert ein kurzes Stück aus einem anderen Musikstück und verwendet es in seinem eigenen Lied. **Zusammenfassend:** Das Zitatrecht erlaubt die Verwendung geschützter Werke in einem neuen Werk, wenn dies zu bestimmten Zwecken erfolgt und die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt. Es ist jedoch wichtig, die gesetzlichen Bestimmungen des Zitatsrechts zu berücksichtigen und die Quelle des Zitats angegeben zu werden. Urheberrechtsverletzung ----------------------- **Art. 3 URG- Entscheidendes Kriterium auch hier der individuelle Charakter --** wenn man ein ursprüngliches Werk abändert Gemäß Art. 3 URG muss man beurteilen, ob ein Werk **unzulässigerweise** verändert wurde. Dabei geht es um die **Abwandlung eines urheberrechtlich geschützten Werkes**, wobei folgende Aspekte relevant sind: - **Individuelle Schöpfung:** Das ursprüngliche Werk muss zum Zeitpunkt der Entstehung (Ursprung) **individuellen Charakter** aufweisen. ^14^ - **Wesentliche Änderung:** Die Änderung des ursprünglichen Werkes muss so wesentlich sein, dass der ursprüngliche Charakter des Werkes verloren geht. Beispiel: Ein Porträtfoto, das stark bearbeitet wird, so dass der Kopf eines anderen Menschen montiert wird, ist wahrscheinlich eine wesentliche Änderung. Ein Porträtfoto, das farblich angepasst wird, ist wahrscheinlich keine wesentliche Änderung, wenn der ursprüngliche Charakter des Porträts erhalten bleibt. **Urheberpersönlichkeitsrecht:** Auch wenn die Änderung nicht wesentlich ist im Sinne von Verwandlung, können bestimmte Modifikationen das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzen, da sie das Werk entstellen oder verfälschen. **Zusammenfassend** Art. 3 URG schützt den Urheber vor unberechtigten Änderungen seines Werkes, die den ursprünglichen Charakter des Werkes verfälschen oder entstellen. Verwandte Schutzrechte ---------------------- **Sog. «Nachbarrechte», nämlich** - - - - Verwertungsgesellschaften (VG) ------------------------------ **Individuelle Verwertung durch Künstler vs. kollektive Verwertung durch VG** Abtretung der Rechte des Künstlers durch Wahrnehmungs vertrag Tarifpflicht Verteilung des Verwertungserlöses (An einem Musikwert gibt es unzählige Halter von Urheberrecht) Aufsicht durch IGE Art. 40 ff. URG, Rz. 405 ff. VG in der CH: SUISA, PRO LITTERIS, SUISSIMAGE, SSA, SWISSPERFORM Verwendungsrechte ----------------- **Verwendungsrechte** Der Urheber kann allein bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden soll (Art. 10 Abs. 1 URG). Diese Rechte sind übertragbar und vererblich (Art. 16 URG). **Nicht abschliessende Aufzählung von Nutzungsmöglich keiten gemäss Art. 10 Abs. 2 und 3 sowie Art. 11 Abs. 1 URG**: Vervielfältigung, Verbreitung, Wahrnehmbarmachung, Zugäng lichmachung, Sendung, Weitersendung, Vermietung, Änderung und Bearbeitung (unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 2 und bei Bauwerken Art. 12 Abs. 3 URG) Fall ---- **Beurteilen, ob es Urheberrechtlich geschützt ist?** - Art. 2-4 URG - Gestaltungsspielraum -- Indivueller Charakter - Statische Einmaligkeit Urheberrechtsinhaber/in - Grundsätzlich natürliche Person - Eine auto. Rechtsübertragung gibt es nicht im Urheberrecht - Individuelle Verträge sind dafür nötig Fälle ----- ### Marely / Meili **Kriterien für Individualität einer Fotografie** Gemäss eines Werkes Art. 2 abs. 1 URG Wert, Kosten und Zweck sind nicht relevant für die Individualität Der Individuelle Charakter hängt gemäss BGEr vom Gestaltungsspielraum ab Ist der Gestaltungspielraum gross -- liegt mehr Individualität vor Der Indivueller Charakter: Statistische Einmaligkeit der Gestaltung Lauterkeitsrechtlicher Schutz nach UWG-Fotografien können auch über den Leistungsschutz gemäß Art. 5 lit. c UWG geschützt werden, wenn die entsprechenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. ### SCHWEIZERZEIT **Grenzen der Zitierfreiheit (Art. 25 URG) Kein Eingreifen des Zitatrechts** Gemäß Art. 25 Abs. 1 URG dürfen veröffentlichte Werke zitiert werden, wenn: 1\. Das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient. 2\. Der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. Voraussetzung bei Sprachwerken: - Es muss ein inhaltlicher Bezug zwischen dem zitierenden Text und dem zitierten Werk bestehen. Verstoß von Schweizerzeit - Die Werknutzungsrechte von G. Kreis wurden gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG verletzt. - Eine Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte kann auch durch indirekte Eingriffe festgestellt werden. Das Zitatrecht bedarf einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit einem Werk Schulhaus Rapperswil Persönlichkeitsrechte in der Architektur Wettbewerbsrecht ================ ![Ein Bild, das Text, Screenshot, Schrift, Zahl enthält. Automatisch generierte Beschreibung](media/image7.png) Gegenstand ---------- **Zweck** lauterer und unverfälschter Wettbewerb im Interesse aller Beteiligter (Art. 1 UWG) Wahrheits- und Klarheitsgebot *(Heute dreidimensional Verständnis des UWG-auch im Interesse der Konsumenten und Allgemeinheit und nicht nur der Marktteilnehmer)* **Geltungsbereiche** persönlich: «alle am Wettbewerb beteiligten» → Wirtschaft, Konsumenten, Allgemeinheit: Dreidimensionalität sachlich: wirtschaftliche Wettbewerbshandlung → objektiv auf Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt räumlich: entw. Auswirkungsprinzip oder Territorialitätsprinzip **Verhältnis zum Immaterialgüterrecht** UWG- Art. 2 und 3 UWG --------------------- [Generalklausel (Art. 2 UWG]) -- [ist eigenständig anwendbar] „Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst." **Spezialtatbestände (Art. 3 ff. UWG) „Unlauter handelt insbesondere , wer \... "** **Die Generalklausel Art. 2** - - - - **Fallgruppen** - Unzulässige Kundenbeeinflussung - Unsachliche Werbung - Aggressive Werbemethode - Ausnützen des Spieltriebs - Unkorrektes Verhalten gegenüber Mitbewerbern (UWG Fälle müssen immer im Einzelfall betrachtet werden) Spezialtatbestände Art. 3 ------------------------- **Herabsetzung durch falsche oder verletzende Äusserungen (lit. a)** Unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Aussagen über Mitbewerber oder deren Produkte sind unlauter. **Irreführende Angaben über das eigene Unternehmen (lit. b)** Unrichtige oder täuschende Informationen über das eigene Geschäft, Produkte oder Dienstleistungen sind verboten. **Unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen (Anschein erwecken) (lit. c)** Falsche Titel oder Berufsbezeichnungen, die den Eindruck besonderer Qualifikationen erwecken, sind unlauter. **Verwechslungsgefahr schaffen (Ausstattungsschutz) (lit. d)** Massnahmen, die absichtlich Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeiführen, sind verboten. **Vergleichende Werbung (lit. e)** Vergleiche mit anderen Anbietern, die ungenau, unwahr oder unnötig herabsetzend sind, sind unlauter. **Verkauf unter Einstandspreis (Lockvogelangebote) (lit. F)** Produkte wiederholt unter dem Einkaufspreis anzubieten und dies besonders zu bewerben, ist unlauter, wenn es täuscht. **Täuschung durch Zugaben (lit. g)** Die Werbeaussage über kostenlose Zugaben darf den Kunden nicht über den tatsächlichen Wert des Angebots täuschen. **Aggressive Verkaufsmethoden (lit. h)** Druck oder Manipulation, um Kunden zum Kauf zu zwingen, ist unzulässig. **Verschleierung von Produkteigenschaften (lit. i)** Unklare oder falsche Angaben über Qualität, Menge, Nutzen oder Gefahren eines Produkts sind verboten. **Fehlende Angaben bei Konsumkrediten (lit. k/l)** Wer bei der Werbung für Konsumkredite wesentliche Informationen wie Jahreszins oder Gesamtkosten nicht angibt, handelt unlauter. **Unvollständige oder falsche Vertragsangaben (lit. m/n)** Konsumkreditverträge mit fehlerhaften oder fehlenden Angaben über die Vertragsbedingungen sind unlauter. **Massenwerbung ohne Einwilligung (lit. o)** Wer Massenwerbung per E-Mail oder Telefon verschickt, ohne vorher die Zustimmung der Empfänger einzuholen, handelt unlauter. **Irreführende Angebote und Rechnungen (lit. p/q)** Wer irreführende Offerten macht oder Rechnungen verschickt, ohne einen Auftrag erhalten zu haben, handelt unlauter. **Schneeballsysteme (lit. r)** Vertriebssysteme, bei denen der Fokus auf der Anwerbung neuer Mitglieder liegt, sind unlauter. **Fehlende Angaben im Onlinehandel (lit. s)** Onlinehändler müssen klare Angaben zu Identität, Kontaktmöglichkeiten und den Bestellprozess machen. **Gewinnversprechen mit versteckten Kosten (lit. t)** Gewinnspiele, deren Teilnahme an versteckte Kosten geknüpft ist, sind unzulässig. **Verletzung des Werbeverzichts (lit. u/v)** Wer Kunden trotz eines Vermerks im Telefonverzeichnis („keine Werbung") kontaktiert oder seine Rufnummer verbirgt, handelt unlauter. **Nutzung unrechtmässig erlangter Daten (lit. w)** Wer Informationen aus unzulässiger Werbung (lit. u/v) verwendet, um weitere Massnahmen zu ergreifen, handelt unlauter. **Falsche Angaben zur Klimabelastung per 1.1.25 (lit. x)** Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung müssen objektiv und überprüfbar sein, andernfalls sind sie unlauter. Unlauter sind des weiteren Vorgehensweisen die gegen die restlichen Spezialtatbestände gem. Art. 4 ff. UWG verstossen. Das Verständnis der Durchschnittsadressaten ------------------------------------------- Die untenstehenden Kampagne wurde vom Handelsgericht per superprovisorischen Maßnahmen gestoppt. Entscheidend ist nicht wie es gemeint war, sondern wie es der Durchschnittsadressat versteht Ist keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, die der Richter entscheidet. Ein Bild, das Text, Schrift, Poster, Grafiken enthält. Automatisch generierte Beschreibung Weitere Spezialtatbestände -------------------------- - Art. 3a: Diskriminierung im Fernhandel Unlauter ist die diskriminierende Behandlung von Kunden in der Schweiz im Fernhandel, z. B. bei Preisen, Zahlungsbedingungen oder Zugang zu Online-Portalen, ohne sachliche Rechtfertigung. - Art. 4: Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung Unlauter ist die gezielte Verleitung von Abnehmern, Arbeitnehmern oder Konsumenten zur Vertragsverletzung oder zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen. - Art. 4a: Bestechen und sich bestechen lassen Unlauter ist die Gewährung, Annahme oder Forderung von Vorteilen im privaten Sektor, die pflichtwidriges oder ermessensabhängiges Handeln begünstigen. - Art. 5: Verwertung fremder Leistung Unlauter ist die unbefugte Verwertung von Arbeitsergebnissen Dritter, wie Plänen oder Offerten, oder die Übernahme von marktreifen Ergebnissen ohne angemessenen eigenen Aufwand. - Art. 6: Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen Unlauter ist die unrechtmässige Verwertung oder Weitergabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen. - Art. 7: Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen Unlauter ist die Nichtbeachtung von gesetzlichen, vertraglichen oder berufsüblichen Arbeitsbedingungen, die auch Mitbewerbern auferlegt sind. - Art. 8: Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (nur B2B geschützt) Unlauter ist die Verwendung von AGB, die ein erhebliches und ungerechtfertigtes Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Konsumenten schaffen. Prozessuales und Sanktionen --------------------------- - Vorsorgliche Massnahmen - Beweislastumkehr (Art. 13a UWG) - Zivilrechtliche Folgen (Unterlassungs-, Beseitigungs-, Feststellungsanspruch, Urteilspublikation, Einziehung, Schadenersatz, Gewinnherausgabe, Genugtuung - Superprovisorische Massnahme -- teuer und aufwendig - Strafrechtliche Folgen (Art. 23 UWG)- Vorteil Kosten und einfach jedoch outpout gering Beschwerde an die CH-Lauterkeitskommission ist im UWG jedoch nicht vorgesehen - **Lauterkeitskommission hat keine hoheitlichen** Kompetenzen, daher ist die Gutheissung einer Beschwerde **nicht verbindlich**. Es müsste daher in einem Massnahmenverfahren vor einem Zivilgericht anhängig gemacht werden. Passivlegitimation -- Bernina Fall ---------------------------------- **Wer wird verklagt?** Die **Passivlegitimation** beantwortet die Frage, **wer** in einem **Wettbewerbsrechtsstreit** verpflichtet ist, sich **vor Gericht** zu verteidigen. **Wettbewerbsdelikt:** Die Passivlegitimation erfordert, dass die angeschuldigte Person eine *Wettbewerbsdelikt* begangen hat, z.B.: - Die Verbreitung einer unlauteren Werbung - Das Verletzen von Markenschutzrechten **Der Bernina Fall:** In diesem Fall hat das Unternehmen **Bernina** eine unlautere Werbekampagne gestartet. - Es wurde darauf hin von einem anderen Unternehmen verlangt, dass sie diese unlautere Werbekampagne einstellt. **Aktivlegitimation (Art. 9 und 10 UWG)** - **Wer darf klagen?** Die **Aktivlegitimation** beantwortet die Frage, **wer** ein Wettbewerbsrechtsstreit anstrengen darf. - **Individualklagen:** Das UWG ermöglicht **jede Person** mit einem individuellen Interesse, z.B. ein *Mitbewerber* oder ein *Verbraucher*, ein Wettbewerbsrechtsstreit anzustrengen. - **Verbandsklagen:** Das UWG ermöglicht auch **Verbände** (wie z.B. Konsumentenschutzorganisationen) ein Wettbewerbsrechtsstreit anzustrengen. - **Klagerecht des Bundes:** Der Bund hat das Recht, Wettbewerbsrechtsstreitigkeiten anzustrengen, wenn es sich um verbreitete Verletzungen des UWG handelt. **Zusammenfassend:** - Die **Passivlegitimation** bezieht sich auf den jenigen, der in einem Wettbewerbsrechtsstreit verklagt wird. - Die **Aktivlegitimation** zeigt auf, wer die Möglichkeit hat, einen Wettbewerbsrechtsstreit anzuhängen. Schweizerische Lauterkeitskommission ==================================== Was ist Lauterkeit? ------------------- Lauterkeit im wirtschaftlichen Kontext bedeutet **ehrliches und redliches Verhalten im Wettbewerb**. Sie ist ein zentraler Begriff des schweizerischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). \] Die Lauterkeit setzt sich aus verschiedenen Aspekten zusammen: - **Wahrheitspflicht:** Unternehmen müssen ehrlich und transparent über ihre Produkte und Dienstleistungen informieren. - **Vertrauenswürdigkeit:** Unternehmen sollen Vertrauen bei ihren Kunden und Geschäftspartnern aufbauen. - **Fairness:** Unternehmen sollen sich gegenüber ihren Mitbewerbern fair verhalten und z.B. keine unzulässigen Preisdumping strategien anwenden. - **Verantwortungsbewusstsein:** Unternehmen sollen ihre gesellschaftliche Verantwortung wahrnehmen und z.B. auf den Umweltschutz achten. Das UWG (Art. 2) **verbietet** unlauteres Verhalten im Wettbewerb und regelt so **die Grundsätze der Lauterkeit**. **Beispiele:** - Ein Unternehmen, das **falsche Angaben** über die **Qualität seines Produkts** macht, handelt unlauter. - Ein Unternehmen, das seine Mitbewerber in der Werbung verunglimpft, handelt unlauter. - Ein Unternehmen, das unzulässige Preisdumpingstrategien anwendet, handelt unlauter. **Zusammenfassend:** Lauterkeit ist ein wichtiger Grundsatz im Wettbewerb, der das ehrliche und redliche Verhalten von Unternehmen sichert. Findet das UWG-Anwendung bei Lauterkeit? ---------------------------------------- Ja, das UWG findet Anwendung bei der Lauterkeit. Die **Lauterkeit** ist ein zentraler Bestandteil des UWG und umfasst das ehrliche und redliche Verhalten im Wettbewerb. \] Das UWG **verbietet** unlauteres Verhalten, wie z.B. - **Täuschung:** Falsche Angaben über Waren oder Dienstleistungen. - **Verunglimpfung:** Negative Aussagen über andere Unternehmen ohne sachlichen Grund. - **Irreführende Werbung:** Werbemethoden, die den Kunden trügerisch darzustellen versuchen (z.B. Lockvogelangebote). Die\*\* Generalklausel des UWG (Art. 2 UWG)\*\* ist insbesondere relevant für die Beurteilung von Lauterkeit. Sie verbietet jedes Verhalten, das gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt und das Wettbewerbsverhältnis beeinträchtigt. **Zusammenfassend:** Das UWG **findet Anwendung** bei der Lauterkeit, da es unlauteres Verhalten im Wettbewerb verbietet und die Grundsätze von Treu und Glauben schützt. Die Generalklausel des UWG (Art. 2 UWG) ist insbesondere relevant für die Prüfung von Lauterkeit. Wer ist die SLK? ---------------- ▪ Selbstkontrolle der Werbebranche, gegründet 1966 ▪ Paritätische Vertretung von Konsumenten, Medienschaffenden und Werbern ▪ Privatrechtliche Stiftung, kein staatliches Organ, keine staatlichen Mittel ▪ Anmassung staatlicher Autorität? - Ca. 100 Fälle pro Jahr also mehr als die staatlichen Gerichte - Jedoch hat die SLK keine hoheitliche Autorität und spricht nur Empfehlungen aus - Möglicherweise entscheiden die Gerichte jedoch ähnlich Aufgaben -------- 1\. **Beurteilung von unlauteren kommerziellen Kommunikationen**: Die SLK prüft Beschwerden gegen unlauteres Werbe- und Marketingverhalten. Sie beurteilt, ob eine Werbung gegen die Grundsätze der Lauterkeit verstößt und gibt Empfehlungen für die weitere Handhabung des Falles ab.  2\. **Verfassen von „Grundsätzen**": Die SLK sammelt und analysiert Praxisfälle und verfasst auf dieser Basis „Grundsätze", welche als **Handbuch für Werber, Medien und Unternehmen** dienen sollen.  Diese Grundsätze **helfen Unternehmen,** ein lauteres Verhalten zu gewährleisten und geben ein besseres Verständnis für die Anforderungen des UWG. Organigramm ----------- ![Ein Bild, das Text, Screenshot, Visitenkarte, Schrift enthält. Automatisch generierte Beschreibung](media/image9.png) Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) ist eine **privatrechtliche Stiftung**, die **keine staatliche Autorität** besitzt. Sie wurde **1966** gegründet und **befasst sich mit der Selbstkontrolle der Werbewirtschaft**.  **Aufbau:** - **Mitglieder:** Die SLK besteht aus **Vertretern von Konsumenten, Medienschaffenden und Werbern**. Die Zusammensetzung ist paritätisch, d.h. die verschiedenen Gruppen sind gleich stark vertreten. - **Organigramm:** Die SLK **arbeitet in drei Kammern** . Es gibt ein **Plenum** sowie ein **Sekretariat**.  - **Geschäftsprüfungsausschuss:** Dieser Ausschuss prüft die Beschwerden, bevor sie den Kammern vorgelegt werden.  **Charakter:** Die SLK hat den **Charakter einer Selbstkontrollorganisation**. Sie **ist nicht ein staatliches Organ**, sondern ein privater Verein, der sich freiwillig der Selbstregulierung des Wettbewerbs annimmt. Die SLK will mit ihrer Arbeit dazu beitragen, dass der Wettbewerb ehrlich und redlich geführt wird.  Was ist kommerzielle Kommunikation ---------------------------------- Jede Massnahme, die eine Mehrheit von Personen systematisch in ihrer Einstellung zu bestimmten Waren, Werken, Leistungen oder Geschäftsverhältnissen zum Zweck des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes oder seiner Verhinderung beeinflussen (Grundsatz A.3) z.B: Werbekampagnen in Printmedien TV-Spots Plakate Direktadressierte Werbebotschaften *Von der Lauterkeitskommission kann nur das Wettbewerbsauftreten von Unternehmen beanstandet werden -- die SLK ist nicht für den ganzen Anwendungsbereich des UWG zuständig.* *Den Bernina- Fall könnte man bsp. Nicht vor die SLK ziehen* Wie arbeitet die SLK? --------------------- 1\. Schriftliche Beschwerde (Beschwerdeführer, Beschwerdegegner, Werbemittel, Beanstandung, Begründung, Beilagen) 2\. Aufforderung an die Gegenpartei, die Beschwerde zu beantworten 3\. Kammerentscheid 4\. Schriftliche Zustellung mit kurzer Begründung 5\. Rekursmöglichkeit an das Plenum (Willkürüberprüfung) 6\. «Sanktionen» (veröffentlichung unter Namensnennung falls die Empfehlung nicht umgesetzt wird) Vorteile der SLK ---------------- - Effizienz - Branchenkenntnisse - Know-How - Unentgeltlich resp. Bearbeitungsgebühr von CHF 500 bei Konkurrenten Beschwerde Schlussfolgerung ---------------- ▪ Die SLK beurteilt die Lauterkeit von Massnahmen der kommerziellen Kommunikation ▪ Die Grundsätze der SLK konkretisieren die allgemein formulierten staatlichen Rechtsnormen Rechtssicherheit, Konfliktvermeidung ▪ Effiziente, kostengünstige Alternative zu einem Gerichtsverfahren ▪ Als rein privatrechtliches Selbstkontrollorgan besitzt die SLK sehr beschränkte Sanktionsmöglichkeiten Beschwerdemöglichkeiten ----------------------- Bei der SLK, also der schweizerischen Lauterkeitskommission, kannst du dich beschweren, wenn du der Meinung bist, dass eine **Werbung** **unlauter** ist.  **Hier die Schritte für eine Beschwerde bei der SLK:** 1. **Schriftliche Beschwerde:** Du musst deine Beschwerde schriftlich einreichen. Wichtig sind die folgenden Punkte: - **Beschwerdeführer**: Wer legt die Beschwerde ein? - **Beschwerdegegner**: Gegen wen richtet sich die Beschwerde? - **Werbemittel**: Wo wurde die unlautere Werbung gesendet? - **Beanstandung**: Was genau findest du an der Werbung unlauter? - **Begründung**: Was sind deine Gründe für die Beanstandung? - **Beilagen**: Füge ggf. Beweise (z.B. Fotos der Werbung) bei. 2. **Aufforderung an die Gegenpartei:** Die SLK informiert die Gegenpartei (d.h. den Werber) über die Beschwerde und gibt ihm die Möglichkeit, sich zu äußern. 3. **Kammerentscheid:** Die Beschwerde wird dann von einer der drei Kammern der SLK geprüft. Die Kammer entscheidet über die Beschwerde und gibt eine Empfehlung ab. 4. **Schriftliche Zustellung:** Die SLK sendet der Beschwerde und der Gegenpartei ein Schreiben mit der Entscheidung und einer kurzen Begründung. 5. **Rekurs Möglichkeit:** Es besteht die Möglichkeit, gegen eine Entscheidung der Kammer Rekurs einzulegen. Der Rekurs geht dann an das Plenum der SLK. 6. **„Sanktionen":** Falls die Empfehlung der SLK nicht umgesetzt wird, kann die SLK diese unter Nennung der Namen veröffentlichen.  **Zusammengefasst:** Die SLK ist eine wichtige Schnittstelle für die Selbstkontrolle der Werbung in der Schweiz. Sie bietet Unternehmen und Konsumenten die Möglichkeit, unlauteres Verhalten im Wettbewerb anzuprangern und beizutragen, dass der Wettbewerb ehrlich und redlich geführt wird. Tatsachenbehauptung ------------------- Lauterkeitsrecht und Tatsachenbehauptungen gemäss **Art. 3 Abs. lit. e UWG** sind eng miteinander verknüpft. Es gibt einige Grundsätze, die hier wichtig sind: - **Wahrheitsgebot:** Das Lauterkeitsrecht erfordert eines **Wahrheitsgebot** in der Werbung. Unternehmen dürfen keine falschen Aussagen, unzutreffende Informationen, oder irreführende Darstellungen über ihre Waren oder Dienstleistungen machen. ^19^\] - **Tatsachenbehauptungen:** Wenn im Zusammenhang mit Werbung Tatsachenbehauptungen getroffen werden, müssen diese **richtig und nachweislich sein**. Es reicht nicht aus, dass die Aussage nur formal richtig ist. Sie muss auch **verantwortbar** sein. - **Beweislast:** Die Beweislast liegt beim Unternehmen, das Tatsachenbehauptungen aufstellt. Es muss nachweisen können, dass die Aussagen richtig sind. - **Vertrauensmissbrauch:** Wenn ein Unternehmen Tatsachenbehauptungen zu eigenem Vorteil manipuliert oder verzerrt, handelt es unlauter. **Beispiele:** - Ein Unternehmen bewirbt seine Kosmetik mit der Aussage, dass diese \"wissenschaftlich bewiesen wirksam\" ist. In diesem Fall müsste das Unternehmen Belege für die wissenschaftliche Beweistatsache vorlegen. - Ein Unternehmen verkauft ein Produkt als \"ökologisch hergestellt\", ohne tatsächlich auf ökologische Produktion zu achten. - Ein Unternehmen wirbt mit einem \"unabhängigen Test\", der seine Waren besonders positiv bewertet. **Wichtig:** - Das Lauterkeitsrecht verbietet unzulässige Tatsachenbehauptungen und schützt so die Verbraucher vor irreführenden Aussagen. - Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass sie für die Richtigkeit von ihren Tatsachenbehauptungen verantwortlich sind Erschöpfung: Schranke der Ausschließlichkeit ============================================ *Patentrecht (Art. 9a PatG) (Gewerbsmässiger Weiterverkauf eines Produktes z.B. in der CH ist zulässig, falls das Produkt im EU-Raum ein erstes Mal in Verkehr gebracht wurde -- Art. 9a PatG.* Grundsatz: (einseitige) regionale Erschöpfung (EU-Raum) Ausnahme: nationale Erschöpfung (Arzneimittel) **Urheberrecht (Rz. 320 ff., Art. 12 URG)** internationale Erschöpfung (vgl. BGE 124 III 321 «Nintendo») **Designrecht (Rz. 534)** gemäss Lehre: internationale Erschöpfung **Markenrecht (Rz. 724 f.)** internationale Erschöpfung (vgl. BGE 122 III 469 «Chanel») Drittmarken =========== Es gibt einige Ausnahmen, bei denen die **Nutzung von Drittmarken ohne Einwilligung** **erlaubt** ist, dies **hängt** von **verschiedenen Faktoren ab**, hier ein paar Beispiele: - **Zitatrecht:** Die Nutzung einer Drittmarke in **Zitaten**, **wissenschaftlichen Werken** oder **Lehrbüchern** ist **erlaubt**, **sobald** der Urheber und die Quelle genannt werden. Art. 25 URG reguliert das Zitatrecht, die Nutzung muss **wesentlich** sein, um den Zweck der Veröffentlichung zu erreichen. - **Parodie:** Die Nutzung einer Drittmarke als Parodie kann, erlaubt sein, sofern die Parodie **von der freien Meinungsäußerung gedeckt ist** und kein Missbrauch der Marke darstellt. - **Markenähnlichkeit:** Es gibt auch die Möglichkeit, dass eine Drittmarke mit der genutzten Marke **so ähnlich ist**, dass sie nicht als eigenständige Marke wahrgenommen wird. In diesem Fall könnte die Nutzung der Drittmarke ohne Einwilligung zulässig sein. - **Namensnennung:** Die Nutzung der Drittmarke zur Namensnennung der Marke (z.B. in einem Vergleichstest) ist in der Regel erlaubt, sofern es nicht zu einer Verwechslungsgefahr führt. **Wichtig:** - **Grundsätzlich** ist die Nutzung einer Drittmarke ohne Einwilligung **nicht erlaubt**. - Besonders **bei kommerziellen Nutzungen** sollte man sich immer **vorher über die gesetzlichen Möglichkeiten informieren**. **Wende dich an einen Anwalt, um die Rechtslage im Detail zu klären.** Die Nutzung von Drittmarken ist ein komplexes Thema, und eine fachliche Beratung ist empfehlenswert Unterschied Marken- und Firmenrecht =================================== **Markenrecht:** - **Schutzobjekt**: Die Marke \"Keytrade\" ist ein **Zeichen**, das die Waren/Dienstleistungen des Unternehmens von anderen Unternehmen unterscheidet. - **Schutzbereich**: Die Marke \"Keytrade\" bietet ein **absolutes** Schutzrecht. Es schützt gegen jede **Verwechslungsgefahr**, unabhängig davon, ob es **gefälschte Waren/Dienstleistungen** gibt oder ob die anderen Unternehmen im gleichen Tätigkeitsbereich operieren. - **Erlangung**: Der Schutz wird durch Hinterlegung im Markenregister erlangt. (Art. 5 MSchG) - **Aufrechterhaltung**: Der Schutz wird durch Gebrauch der Marke aufrechterhalten. (Art. 6 MSchG) **Firmenrecht:** - **Schutzobjekt**: Die Firma \"Keytrade\" ist ein **Name**, der die juristische Person des Unternehmens (Keytrade Bank) kennzeichnet. - **Schutzbereich**: Der Schutz ist **relativ**. Es schützt **nur** gegen die **Verwechslungsgefahr** mit **anderen Firmen**, die im gleichen **Tätigkeitsbereich** operieren. - **Erlangung**: Der Schutz wird durch **Eintragung** im Handelsregister erlangt. (Art. 946 OR) Das Bundesgericht stellte im Keytrade-Fall fest, dass der Name \"Keytrade\" nur ein **reines Markenzeichen** ist, nicht aber ein **Firmenname** mit firmenrechtlichem Schutz. Deshalb ist das Markenrecht für \"Keytrade\" **ausschlaggebend** und nicht das Firmenrecht. Ich hoffe, das ist etwas deutlicher. Falls du noch Fragen hast, zögere nicht, sie mir zu stellen. Verwechslungsgefahr =================== ### Panton Die Wahrnehmung **geistigen Eigentums** und diverse Immaterialgüterrechte können **parallel** bestehen. Der Panton-Fall ist ein gutes Beispiel dafür. Im Panton-Fall ging es um die Gestaltung des \"Panton Chair\". Der Stuhl wurde von Verner Panton entworfen und war **urheberrechtlich** **geschützt**. Darüber hinaus zeichnete Panton auch das Design des Stuhls als Geschmacksmuster ein. Dadurch bestand parallel zu den Urheberrechten ein zusätzlicher Schutz für die äußere Gestaltung des Stuhls. Dieser parallele Schutz verhinderte, dass andere Unternehmen Kopien des Stuhls herstellten, selbst wenn sie die technischen Details modifizierten. \] Die Vorteile der parallelen Wahrnehmung von verschiedenen Immaterialgüterrechten sind: - Breiterer Schutz: Man hat mehrere rechtliche Instrumente zur Verfügung, um die Rechte an einem Werk zu verteidigen. - Längere Schutzdauer: Die verschiedenen Immaterialgüterrechte haben unterschiedliche Schutzdauern. ### OSS/BOKS: Unterschied zur Marke Boss **Sinngehalt der Marke:** - Der Sinngehalt der Marke \"Boss\" (Chef, Vorgesetzter) spiegelt sich nicht in der Marke \"BOKS\" wider. **Eigenschaften von Kurzwörtern:** - Optisch: Kurze Zeichen sind leichter zu erfassen und einzuprägen. - **Verwechslungsrisiko:** Verwechslungen durch Verhören oder Verlesen sind bei kurzen Zeichen seltener. ### KAMILLOSAN: Verwechslungsgefahr und Stärke der Marke Verwechselbarkeit von Marken sind anhand der gesamten Umstände zu beurteilen, insbesondere Schutzumfang des prioritären Zeichens, Warengleichartigkeit, Zeichenähnlichkeit **Wie stark ist das ältere Zeichen?** - Schwache Marken - Kleiner Schutzbereich - Starke Marken - Ergebnis einer fantasiehaften, schöpferischen Leistung oder langer - Aufbauarbeit - Bekanntheit der Marke relevant ◊ bekannte Marke = stark - Grosser Schutzbereich - Fantasiewörter = stark [Schutzumfang]: Kamillosan schwache Marke mit kleinem Schutzbereich, aber Marke hat sich im Verkehr durchgesetzt und erlangte einen erheblichen Bekanntheitsgrad -\> starker Schutz [Warengleichartigkeit]**:** - Verwechslungsrisiko gross, jüngeres Zeichen braucht stärkere Abhebung -\> bei identischer Ware besonders strenger Massstab - An welche Abnehmerkreise richtet sich die Ware ◊ identische Ware geringe Aufmerksamkeit & Unterscheidungsvermögen als bei Spezialprodukten/Spezialisten - Unter welchen Umständen wird sie gehandelt [Zeichenähnlichkeit] - Unbetonte Silben -- betonte Silben - Längere Wörter (grösseren Schutzumfang) -- kurze Wörter (kleineren Schutzumfang) - Gesamteindruck massgebend ◊ Klang, Schriftbild, evtl. Sinngehalt der Zeichen - Kamill» Ausdruck beschreibender Charakter, aber «San» noch dazu - Die Marken fangen beide mit «Kamill» an und enden mit «an» bzw. «on» (aber hat eine ähnliche Klangwirkung) **Entscheid: Kamillan und Kamillon -\> nichtig** ### NIKE Es gibt noch **Art. 15 MSchG** \--\> berühmte Marken \--\> explodiert Schutzumfang Messlatte hoch, um zu argumentieren wir haben berühmte marken, ### VW AUDI Spezialist Soweit man Marke für beschreibend nur nutzt \--\> dann kann man VW oder Audi nennen. - zulässige Drittmarkennutzung - nicht zulässige Drittmarkennutzung: VW Land Toggenburg \--\> nicht mehr nur sachlich \--\> VW-Land geht über rein sachliche VW-Land-Toggenburg \--\> Bundesgericht teilte Meinung

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